Rechtsprechung
   BVerwG, 28.11.2005 - 4 B 66.05   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5, § 35 Abs. 3 Satz 1, § 35 Abs. 3 Satz 3
    Windenergieanlage; Außenbereich; öffentlicher Belang; in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung als -; Vorrangflächen; Vorbehaltsflächen; unbeplante Flächen; "weiße" Flächen; Ausschlusswirkung.

  • Bundesverwaltungsgericht
  • NWB SteuerXpert START
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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausweisung von Vorranggebieten für Windkraftanlagen im Flächennutzungsplan - keine Ausschlusswirkung für zur Erweiterung vorgesehene "weiße" Flächen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Öffentliches Baurecht - Ausschlusszone für Windenergieanlagen

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Windenergieanlage; Außenbereich; öffentlicher Belang; in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung als -; Vorrangflächen; Vorbehaltsflächen; unbeplante Flächen; "weiße" Flächen; Ausschlusswirkung

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • VG Augsburg, 19.09.2001 - Au 4 K 01.5
  • VGH Bayern, 30.06.2005 - 26 B 01.2833
  • BVerwG, 28.11.2005 - 4 B 66.05

Zeitschriftenfundstellen

  • DVBl 2006, 459
  • BauR 2006, 495
  • NVwZ 2006, 339
  • ZfBR 2006, 159



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Wird zitiert von ... (61)  

  • BVerwG, 24.05.2007 - 4 BN 16.07  

    Abwägungsbeachtlichkeit der Zunahme von Verkehrslärm

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts scheidet die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung aber aus, wenn die Vorinstanz eine Tatsache nicht festgestellt hat, die für die Entscheidung der angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, sondern lediglich die Möglichkeit besteht, dass die Rechtsfrage nach Zurückverweisung der Sache aufgrund weiterer Sachaufklärung entscheidungserheblich werden könnte (vgl. Beschlüsse vom 28. Dezember 1998 - BVerwG 9 B 197.98 - juris und vom 28. November 2005 - BVerwG 4 B 66.05 - ZfBR 2006, 159).
  • BVerwG, 12.07.2006 - 4 B 49.06  

    Vorbehaltsplanung für Windenergieanlagen

    Wo die Grenze zur unzulässigen "Negativplanung" verläuft, lässt sich nicht abstrakt bestimmen; auch das ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. Urteil vom 13. März 2003 a.a.O. S. 47; Beschluss vom 28. November 2005 BVerwG 4 B 66.05 NVwZ 2006, 339).

    Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Planungsraum; Größenangaben sind, isoliert betrachtet, als Kriterium ungeeignet (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2002 a.a.O.; Beschluss vom 28. November 2005 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2012 - 8 S 1370/11  
    Eine Verhinderungsplanung liegt nicht schon dann vor, wenn die Festlegung von Konzentrationsflächen im Ergebnis zu einer Art Kontingentierung der Anlagenstandorte führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2003, a.a.O.; Beschluss vom 28.11.2005 - 4 B 66.05 - NVwZ 2006, 339).

    Auch wenn Größenangaben, isoliert betrachtet, als Kriterium ungeeignet sind, die Grenze zur Negativplanung zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2002, a.a.O.; Beschluss vom 28.11.2005 - 4 B 66.05 - NVwZ 2006, 339.), stellen sie doch ein besonders aussagekräftiges Indiz dar.

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