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   BVerwG, 14.12.2005 - 10 CN 1.05   

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BVerwG, 14.12.2005 - 10 CN 1.05 (https://dejure.org/2005,722)
BVerwG, Entscheidung vom 14.12.2005 - 10 CN 1.05 (https://dejure.org/2005,722)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Dezember 2005 - 10 CN 1.05 (https://dejure.org/2005,722)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    GG Art. 105 Abs. 2a, Art. 3 Abs. 1
    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielautomatensteuer; Stückzahlmaßstab; Schwankungsbreite der Einspielergebnisse; Bezug zum Vergnügungsaufwand der Spieler; Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit; Unterhaltungsspielgeräte.

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 105 Abs. 2a; Art. 3 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Erhebung einer Vergnügungssteuer nach dem Stückzahlmaßstab für Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit mit "manipulationssicherem" Zählwerk; Darlegungsanforderungen an einen Verstoß gegen die richterliche Sachaufklärungspflicht; Pflicht zur Einholung eines ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 105 Abs. 2a

  • vdai.de PDF

    Sofern für Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit nicht feststeht, dass in dem betreffenden Gemeindegebiet nur Apparate mit "manipulationssicherem" Zählwerk aufgestellt sind und aller Voraussicht nach nur solche Apparate künftig aufgestellt werden, ist die Erhebung der ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2006, 461
  • DVBl 2006, 383
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 13.04.2005 - 10 C 5.04

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielautomatensteuer; Stückzahlmaßstab;

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2005 - 10 CN 1.05
    Sofern für Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit nicht feststeht, dass in dem betreffenden Gemeindegebiet nur Apparate mit "manipulationssicherem" Zählwerk aufgestellt sind und aller Voraussicht nach nur solche Apparate künftig aufgestellt werden, ist die Erhebung der Vergnügungssteuer nach dem Stückzahlmaßstab für diesen Typ von Spielautomaten weiterhin grundsätzlich zulässig (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - BVerwG 10 C 5.04 - DVBl 2005, 1208).

    Dass sich dem Verwaltungsgerichtshof ausgehend hiervon die Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte aufdrängen müssen, vermag der Senat nicht zu erkennen (ebenso Urteil des Senats vom 13. April 2005 - BVerwG 10 C 5.04 - DVBl 2005, 1208 auf eine vergleichbare Rüge der Revisionsklägerin im dortigen Verfahren).

    a) Der Senat hat in mehreren Urteilen vom 13. April 2005 (vgl. insbesondere BVerwG 10 C 5.04 und 10 C 8.04, jew. a.a.O.) entschieden, dass der durch Art. 105 Abs. 2 a GG für eine Aufwandsteuer wie die Spielautomatensteuer geforderte zumindest lockere Bezug des verwendeten Steuermaßstabs - der in jenen Fällen ebenso wie hier ein Maßstab nach der Zahl der aufgestellten Spielgeräte war - zu dem letztlich zu besteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler nur gewahrt ist, wenn die Einspielergebnisse von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit nicht mehr als 50 % von dem Durchschnitt der Einspielergebnisse dieser Automaten im Satzungsgebiet - d.h. jeweils 25 % hiervon nach oben oder nach unten - abweichen.

    Dabei ist zudem zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich bei den erhobenen Minimal- und Maximalwerten um "Ausreißer" handelt, die völlig aus dem Rahmen der anderen im unteren oder oberen Bereich liegenden Einspielergebnisse fallen und deshalb atypisch sind, weil die übrigen Einspielergebnisse ganz überwiegend nahe am ermittelten Gesamtdurchschnitt liegen (Urteile des Senats vom 13. April 2005 - BVerwG 10 C 5.04 und BVerwG 10 C 8.04 - jew. a.a.O.).

    Wegen der Einzelheiten zur Feststellung der 50 %-Grenze für die Bestimmung und Bewertung der maßgeblichen Schwankungsbreite der Einspielergebnisse und der rechtlichen Begründung hierfür wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Urteilsgründe in der Entscheidung des Senats vom 13. April 2005 in der Sache BVerwG 10 C 5.04 (a.a.O.) verwiesen.

    Jedenfalls soweit Art. 105 Abs. 2 a GG den rechtlichen Maßstab bildet, greift der für seinen Standpunkt vom Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG im Ausgangspunkt zu Recht herangezogene Gesichtspunkt nicht, dass auch stärkere Schwankungen der Einspielergebnisse bei Spielapparaten eines Aufstellers sich innerhalb des Unternehmens ausgleichen könnten und deshalb nicht zur Rechtswidrigkeit des Stückzahlmaßstabs führten (vgl. dazu Urteil des Senats vom 13. April 2005 - BVerwG 10 C 5.04 - a.a.O.).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 13. April 2005 (BVerwG 10 C 5.04, a.a.O.) erwogen, ob den Gemeinden ab dem Jahr 1997 eine ein- oder zweijährige Übergangsfrist zuzubilligen ist, innerhalb der sie festzustellen und zu entscheiden haben, ob sie am Stückzahlmaßstab festhalten können oder welchen wirklichkeitsnäheren Maßstab sie stattdessen wählen sollen.

    Die Gemeinden seien daher schon vor diesem Zeitpunkt gehalten gewesen, den umstrittenen Steuermaßstab darauf zu überprüfen, ob er rechtmäßig beibehalten werden könne (vgl. dazu Urteil des Senats vom 13. April 2005 - BVerwG 10 C 5.04 - a.a.O.).

    Die Rechtsprechung des Senats zur Unzulässigkeit des Stückzahlmaßstabs bei der Spielautomatensteuer zugunsten eines wirklichkeitsnäheren Steuermaßstabs beruht wesentlich auf der Feststellung, dass mit Rücksicht auf die freiwillige Selbstverpflichtung der Automatenaufstellerverbände seit dem 1. Januar 1997 Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit nur noch mit manipulationssicherem Zählwerk aufgestellt sein dürfen (Urteil des Senats vom 13. April 2005, - BVerwG 10 C 5.04 - a.a.O. m.w.N. zur früheren Rechtsprechung).

    Hinsichtlich der von der Antragstellerin geltend gemachten erdrosselnden Wirkung der Spielapparatesteuer und der ihr deshalb fehlenden Abwälzbarkeit auf die Spieler verweist der Senat für die erneute Verhandlung des Verwaltungsgerichtshofs auf seine entsprechenden Ausführungen in den Urteilen vom 13. April 2005 (BVerwG 10 C 5.04 und 10 C 8.04, jew. a.a.O.).

  • BVerwG, 13.04.2005 - 10 C 8.04

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielautomatensteuer; Stückzahlmaßstab;

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2005 - 10 CN 1.05
    Der Senat weist aus Anlass dieser Verfahrensrüge darauf hin, dass er in seinem Urteil vom 13. April 2005 (BVerwG 10 C 8.04 - NVwZ 2005, 1322) im Einzelnen dargelegt hat, dass die eine Vergnügungssteuersatzung erlassende Gemeinde im hiergegen angestrengten Verwaltungsprozess jedenfalls keine förmliche Beweisführungslast hinsichtlich der noch zulässigen Schwankungsbreite der Einspielergebnisse von Spielautomaten trägt.

    a) Der Senat hat in mehreren Urteilen vom 13. April 2005 (vgl. insbesondere BVerwG 10 C 5.04 und 10 C 8.04, jew. a.a.O.) entschieden, dass der durch Art. 105 Abs. 2 a GG für eine Aufwandsteuer wie die Spielautomatensteuer geforderte zumindest lockere Bezug des verwendeten Steuermaßstabs - der in jenen Fällen ebenso wie hier ein Maßstab nach der Zahl der aufgestellten Spielgeräte war - zu dem letztlich zu besteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler nur gewahrt ist, wenn die Einspielergebnisse von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit nicht mehr als 50 % von dem Durchschnitt der Einspielergebnisse dieser Automaten im Satzungsgebiet - d.h. jeweils 25 % hiervon nach oben oder nach unten - abweichen.

    Dabei ist zudem zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich bei den erhobenen Minimal- und Maximalwerten um "Ausreißer" handelt, die völlig aus dem Rahmen der anderen im unteren oder oberen Bereich liegenden Einspielergebnisse fallen und deshalb atypisch sind, weil die übrigen Einspielergebnisse ganz überwiegend nahe am ermittelten Gesamtdurchschnitt liegen (Urteile des Senats vom 13. April 2005 - BVerwG 10 C 5.04 und BVerwG 10 C 8.04 - jew. a.a.O.).

    Die Vereinbarkeit einer nach dem Stückzahlmaßstab erhobenen Vergnügungssteuer mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem in ihm zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Steuergerechtigkeit ist im Ausgangspunkt nach vergleichbaren Grundsätzen zu beurteilen, wie sie vorstehend im Hinblick auf Art. 105 Abs. 2 a GG dargelegt wurden (vgl. dazu Urteil des Senats vom 13. April 2005 - BVerwG 10 C 8.04 - a.a.O.).

    Hinsichtlich der von der Antragstellerin geltend gemachten erdrosselnden Wirkung der Spielapparatesteuer und der ihr deshalb fehlenden Abwälzbarkeit auf die Spieler verweist der Senat für die erneute Verhandlung des Verwaltungsgerichtshofs auf seine entsprechenden Ausführungen in den Urteilen vom 13. April 2005 (BVerwG 10 C 5.04 und 10 C 8.04, jew. a.a.O.).

  • BVerwG, 18.07.1989 - 4 N 3.87

    Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern bei Änderung des Bebauungsplans; Feststellung

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2005 - 10 CN 1.05
    Die Zurückverweisung erübrigt sich auch nicht etwa deshalb, weil die Nichtigkeit der Satzungsregelung über die Besteuerung von Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit sich jedenfalls aus den Grundsätzen über die Gesamt- oder Teilnichtigkeit von Satzungen ergäbe (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 ; Urteil vom 7. Juli 1994 - BVerwG 4 C 21.93 - Buchholz 406.11 § 22 BauGB Nr. 2 S. 13 f.).
  • BVerwG, 07.07.1994 - 4 C 21.93

    Bauplanungsrecht: Städtebauliche Zulässigkeit der Begründung von Wohnungseigentum

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2005 - 10 CN 1.05
    Die Zurückverweisung erübrigt sich auch nicht etwa deshalb, weil die Nichtigkeit der Satzungsregelung über die Besteuerung von Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit sich jedenfalls aus den Grundsätzen über die Gesamt- oder Teilnichtigkeit von Satzungen ergäbe (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 ; Urteil vom 7. Juli 1994 - BVerwG 4 C 21.93 - Buchholz 406.11 § 22 BauGB Nr. 2 S. 13 f.).
  • BVerwG, 22.12.1999 - 11 CN 1.99

    Vergnügungssteuer; Spielautomatensteuer; Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2005 - 10 CN 1.05
    Mit Rücksicht darauf, dass die voraussichtliche Belastungsdauer bei der Aufstellung von Spielautomaten erheblichen Schwankungen unterliegen dürfte, geht hingegen der Senat bei Normenkontrollverfahren in Bezug auf die Spielautomatensteuer davon aus, dass der Jahresbetrag der streitigen Steuer dem wirtschaftlichen Interesse am ehesten entspricht (so etwa in den Urteilen vom 22. Dezember 1999 in den Sachen BVerwG 11 CN 1.99 - BVerwGE 110, 237 und BVerwG 11 CN 3.99 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 35 ; vgl. dazu auch Nr. 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit NVwZ 2004, 1327).
  • BVerwG, 22.12.1999 - 11 CN 3.99

    Spielautomatensteuer rechtmäßig

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2005 - 10 CN 1.05
    Mit Rücksicht darauf, dass die voraussichtliche Belastungsdauer bei der Aufstellung von Spielautomaten erheblichen Schwankungen unterliegen dürfte, geht hingegen der Senat bei Normenkontrollverfahren in Bezug auf die Spielautomatensteuer davon aus, dass der Jahresbetrag der streitigen Steuer dem wirtschaftlichen Interesse am ehesten entspricht (so etwa in den Urteilen vom 22. Dezember 1999 in den Sachen BVerwG 11 CN 1.99 - BVerwGE 110, 237 und BVerwG 11 CN 3.99 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 35 ; vgl. dazu auch Nr. 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit NVwZ 2004, 1327).
  • BVerwG, 20.04.2004 - 1 C 13.03

    Staatsangehörigkeit; Einbürgerung; doppelte Staatsangehörigkeit; Hinnahme von

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2005 - 10 CN 1.05
    a) Es bestehen bereits Zweifel, ob der von der Antragsgegnerin gerügte Verstoß gegen die richterliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) den Darlegungsanforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. April 2004 - BVerwG 1 C 13.03 - BVerwGE 120, 298 ).
  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2005 - 10 CN 1.05
    Auch die auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung erfolgte Würdigung der von der Antragstellerin vorgelegten Daten zu den Einspielergebnissen von im Stadtgebiet aufgestellten Spielapparaten durch den Verwaltungsgerichtshof ist grundsätzlich dem materiellen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzuordnen (BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 ; Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f.).
  • BVerwG, 14.01.1998 - 11 C 11.96

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Aufhebung der neuen Ersten Teilgenehmigung

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2005 - 10 CN 1.05
    Ob sich, wie die Antragsgegnerin meint, dem Verwaltungsgerichtshof die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Erlangung statistisch repräsentativer Zahlen über die Einspielergebnisse der besteuerten Spielapparate im Stadtgebiet aufdrängen musste, ist vom materiellrechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofs aus zu beurteilen (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 ).
  • BVerwG, 02.11.1995 - 9 B 710.94

    Srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit - Gruppenverfolgung

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2005 - 10 CN 1.05
    Auch die auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung erfolgte Würdigung der von der Antragstellerin vorgelegten Daten zu den Einspielergebnissen von im Stadtgebiet aufgestellten Spielapparaten durch den Verwaltungsgerichtshof ist grundsätzlich dem materiellen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzuordnen (BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 ; Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f.).
  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem bereits in Bezug genommenen Urteil vom 13. April 2005 (BVerwGE 123, 218 ) die Anforderungen an den Nachweis des von Verfassungs wegen gebotenen hinreichenden Bezugs zwischen Steuermaßstab und Vergnügungsaufwand der Spieler insbesondere mit Rücksicht auf die neuere technische Entwicklung bei den Gewinnspielgeräten und die daraus zunehmend gewonnenen Erkenntnisse über das Einspielaufkommen präzisiert (a.a.O., S. 226 ff.; ebenso BVerwG, NVwZ 2005, S. 1322 sowie diese Rechtsprechung fortführend BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2005 - BVerwG 10 CN 1.05 -, NVwZ 2006, S. 461 ).

    Diese ergeben sich etwa hinsichtlich der maßgeblichen Zeiträume der Datenerhebung und ihres Umfangs; außerdem stellt sich die Frage, wem - dem betroffenen Steuerschuldner, der steuererhebenden Gemeinde oder aber dem Gericht - die Erhebung dieser Daten obliegt und inwieweit auf die Daten weiterer Automatenaufsteller zurückgegriffen werden kann oder muss (vgl. dazu BVerwG, NVwZ 2005, S. 1322 ; NVwZ 2006, S. 461 ; NVwZ 2008, S. 88 f.).

    Eine Bindung des Tatsachengerichts an bestimmte mathematisch-statistische Regeln für die Erlangung eines repräsentativen Durchschnitts bestehe hierbei nicht (vgl. BVerwG, NVwZ 2006, S. 461 ).

  • OVG Thüringen, 22.09.2008 - 3 KO 1011/05

    Kommunale Steuern; Kommunale Steuern; Vergnügungssteuer; Spielapparate;

    Das Bundesverwaltungsgericht hat - im Anschluss an sein früheres Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1.99 - (BVerwGE 110, 237 = DVBl. 2000, 910 = KStZ 2000, 154 = NVwZ 2000, 936) - grundlegend entschieden, dass die Besteuerung von Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Stückzahlmaßstab jedenfalls für Veranlagungszeiträume ab 1. Januar 1997 mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG und des Art. 105 Abs. 2a GG nicht mehr vereinbar ist, wenn Einspielergebnisse von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit mehr als 25 % vom Durchschnitt der Einspielergebnisse solcher Geräte im Satzungsgebiet abweichen, d. h. eine noch tolerable Schwankungsbreite von 50 % überschreiten (vgl. Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218 = DVBl. 2005, 1208 = NVwZ 2005, 1316; Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 8.04 - NVwZ 2005, 1322; Urteil vom 14. Dezember 2005 - 10 CN 1.05 - DVBl. 2006, 383 = NVwZ 2006, 461 = KStZ 2006, 72; Beschluss vom 26. September 2007 - 9 B 12.07 u.a. - NVwZ 2008, 88; ebenso BFH, Urteil vom 26. Februar 2007 - II R 2/05 - BFHE 217, 280 = NVwZ-RR 2008, 55).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 - (BVerwGE 123, 218 = DVBl. 2005, 1208 = NVwZ 2005, 1316) zu den Mindestanforderungen, denen eine Erkenntnislage zu den Einspielergebnissen der jeweiligen Gerätegruppe genügen muss, um eine ausreichende Grundlage für die Ermittlung des maßgeblichen Durchschnitts zu gewährleisten, ausgeführt, dass die Angaben zu den durchschnittlichen Einspielergebnissen der einzelnen Spielautomaten einen jeweils längeren Zeitraum von in der Regel acht bis zwölf Monaten umfassen sollten, um Verzerrungen durch jahreszeitliche Schwankungen in der Automatennutzung und sporadische Gewinnausschüttungen zu vermeiden (vgl. auch Urteil vom 14. Dezember 2005 - 10 CN 1.05 - DVBl. 2006, 383 = NVwZ 2006, 461 = KStZ 2006, 72; ferner Juris, Rn. 28).

    Ist - wie hier - im Hinblick auf ein oder zwei Jahre hinreichend mit Zahlen belegt, dass die Einspielergebnisse von Spielautomaten deutlich mehr als 25 % vom Durchschnitt der Einspielergebnisse solcher Geräte im Satzungsgebiet abweichen, kann davon ausgegangen werden, dass Entsprechendes auch für die vorangegangenen und die nachfolgenden Jahre gilt, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in dem Jahr, für das die Erhebungen durchgeführt worden sind, Besonderheiten vorgelegen haben, die in anderen Jahren erheblich geänderte Daten erwarten ließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2005 - 10 CN 1.05 - a. a. O.; ferner Juris, Rn. 39; BFH, Urteil vom 26. Februar 2007 - II R 2/05 - NVwZ-RR 2008, 55; ferner Juris, Rn. 36).

    Die Grundsätze für die Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabs könnten deshalb auf den Bereich der Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit allenfalls zu übertragen sein, wenn (ausnahmsweise) auch für diese Spielapparate - anderweitig - feststünde, dass in dem betreffenden Gemeindegebiet in den fraglichen Zeiträumen auch solche Apparate nur mit "manipulationssicherem" Zählwerk aufgestellt waren, so dass auch deren Einspielergebnisse im Gemeindegebiet durchweg zuverlässig erfasst werden konnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 - a. a. O., m. w. N.; ferner Urteil vom 14. Dezember 2005 - 10 CN 1.05 - a. a. O.).

  • BFH, 26.02.2007 - II R 2/05

    Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung der Vergnügungsteuer auf Geldspielgeräte in

    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat diese Rechtsprechung in seinen Urteilen vom 13. April 2005 10 C 5.04 (BVerwGE 123, 218), 10 C 8.04 (BFH/NV 2005, Beilage 4, 409) und 10 C 9.04 (juris Nr. WBRE410011969) sowie vom 14. Dezember 2005 10 CN 1.05 (BFH/NV 2006, Beilage 2, 217) fortentwickelt und sieht nunmehr für Besteuerungszeiträume nach dem Jahr 1996 kommunale Vergnügungsteuersatzungen wegen Verstoßes gegen die Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 und des Art. 105 Abs. 2a GG als verfassungswidrig und nichtig an, wenn sie der Besteuerung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit den Stückzahlmaßstab zugrunde legen, obwohl die Einspielergebnisse der einzelnen Geräte mehr als 25 v.H. nach oben oder nach unten vom Durchschnitt der Einspielergebnisse dieser Automaten im Satzungsgebiet abweichen.
  • VG Gießen, 18.02.2009 - 8 K 2044/06

    Bruttokassenmaßstab bei der Spielapparatesteuer

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.2005 - 10 CN 1.05 - habe eine Satzungsänderung erforderlich gemacht, weil die bestehende Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte für die Besteuerung der Apparate mit Gewinnmöglichkeit den Stückzahlmaßstab vorgesehen habe.

    Der auch für die Spielapparatesteuer geltende Grundsatz der Steuergerechtigkeit (vgl. BVerwG, U. v. 14.12.2005 - 10 CN 1.05 -, NVwZ 2006, 461, 463 l. Sp.; U. v. 13.04.2005 - 10 C 8.04 -, NVwZ 2005, 1322, 1323 l. Sp.; U. v. 22.12.1999 - 11 CN 1.99 -, BVerwGE 110, 237, 239 f.) verlangt, dass die Abgabepflichtigen durch ein Steuergesetz dem Grundsatz nach rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden (BVerfG, B. v. 07.11.2006 -1 BvL 10/02 -, BVerfGE 117, 1, 30).

    Hiervon sind sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch die Fachgerichtsbarkeit ausgegangen (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 03.05.2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, 1264 f.; BVerwG, U. v. 22.12.1999 - 11 CN 1.99 -, BVerwGE 110, 237 ff., 240; U. v. 14.12.2005 - 10 CN 1.05 -, NVwZ 2006, 461, 464 bzgl. Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeiten; BFH, U. v. 29.03.2006 - II R 59/04 -, DStRE 2006, 1143, 1146 f.; OVG NW, B. v. 11.12.2002 - 14 A 3967/99 -, juris, Rdnr. 18 ff.; Thür.OVG, B. v. 29.11.2004 - 4 EO 645/02 -, ThürVBl.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat eine nicht mehr tolerable Schwankungsbreite dann angenommen, wenn die Einspielergebnisse im betreffenden Satzungsgebiet den Gesamtdurchschnitt um mehr als 25 % über- oder unterschreiten, also über 50 % betragen (B. v. 26.09.2007 - 9 B 12.07 - NVwZ 2008, 88; U. v. 13.04.2005 - 10 C 5.04 -, BVerwGE 123, 218, 224 ff., 226; U. v.14.12.2005 - 10 CN 1.05 -, NVwZ 2006, 461, 462 f.).

  • VG Oldenburg, 29.11.2007 - 2 A 940/05

    Auswurfmöglichkeit; Dauerveranlagung; durchschnittliche Einnahmen;

    Ergänzend heißt es im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2005 (- 10 CN 1.05 -, juris, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf NVwZ 2006, 461 = KStZ 2006, 72):.

    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bieten die verwertbaren Einspielergebnisse aber noch eine hinreichend repräsentative Bewertungsgrundlage (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2005, a.a.O. [36]: ca. 4,83 %).

    Des Weiteren zeigt auch der als Tatsachengrundlage teilweise akzeptierte geringe Prozentsatz aller Automaten derselben Gerätegruppe im jeweiligen Satzungsgebiet, dass sich die Überprüfung, ob der oben genannte lockere Bezug noch gegeben ist, letztendlich als relativ pauschal darstellt (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2005, a.a.O., Rn. 36: ca. 4,83 %) .

    Zu den Geräten ohne Gewinnmöglichkeit hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. Dezember 2005 (- 10 CN 1.05 -, NVwZ 2006, 461 = KStZ 2006, 72) Folgendes ausgeführt:.

  • VGH Baden-Württemberg, 24.08.2006 - 2 S 1218/05

    Vergnügungssteuer für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit nach dem

    Berücksichtigt man, dass das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 14.12.2005 - 10 CN 1.05 - NVwZ 2006, 461) die Angaben von 9 Aufstellern mit 40 Geräten mit Gewinn an 20 Aufstellungsorten (Gaststätten) und mit 47 Geräten mit Gewinn in 5 Spielhallen (bei 82 Aufstellern mit 1.800 Spielgeräten mit Gewinn in Gaststätten und Spielhallen) als ausreichend angesehen hat, können vor allem mit Blick auf den Umstand, dass drei Spielorte aufgezeigt und knapp 1/5 der Spielgeräte erfasst sind, die Angaben dieses Aufstellers nach Auffassung des erkennenden Senats als ausreichend aussagekräftig angesehen werden.

    Das Bundesverwaltungsgericht geht von der Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabs in solchen Fällen aus, in denen es an einer Aufzeichnungsmöglichkeit bei allen in Betracht kommenden Geräten fehlt (dazu Urteil vom 14.12.2005 -10 CN 1.05 - a.a.O.).

    Der Streitwert ist als Jahreswert festzusetzen (vgl. den BVerwG, Beschluss v. 14.12.2005 - 10 CN 1.05 -).

  • VG Saarlouis, 01.10.2010 - 11 K 434/09

    (Vorlagebeschluss zu der Frage, ob die pauschale Erhebung der Spielgerätesteuer

    (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem bereits in Bezug genommenen Urteil vom 13. April 2005 (BVerwGE 123, 218) die Anforderungen an den Nachweis des von Verfassungs wegen gebotenen hinreichenden Bezugs zwischen Steuermaßstab und Vergnügungsaufwand der Spieler insbesondere mit Rücksicht auf die neuere technische Entwicklung bei den Gewinnspielgeräten und die daraus zunehmend gewonnenen Erkenntnisse über das Einspielaufkommen präzisiert (a.a.O., S. 226 ff.; ebenso BVerwG, NVwZ 2005, S. 1322 sowie diese Rechtsprechung fortführend BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2005 - BVerwG 10 CN 1.05 -, NVwZ 2006, S. 461 ).

    Diese ergeben sich etwa hinsichtlich der maßgeblichen Zeiträume der Datenerhebung und ihres Umfangs; außerdem stellt sich die Frage, wem - dem betroffenen Steuerschuldner, der steuererhebenden Gemeinde oder aber dem Gericht - die Erhebung dieser Daten obliegt und inwieweit auf die Daten weiterer Automatenaufsteller zurückgegriffen werden kann oder muss (vgl. dazu BVerwG, NVwZ 2005, S. 1322 ; NVwZ 2006, S. 461 ; NVwZ 2008, S. 88 f.).

    Eine Bindung des Tatsachengerichts an bestimmte mathematisch-statistische Regeln für die Erlangung eines repräsentativen Durchschnitts bestehe hierbei nicht (vgl. BVerwG, NVwZ 2006, S. 461 ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.06.2006 - 4 M 236/06

    Zur Prüfung des Stückzahlmaßstabes in einer Spielautomatensteuersatzung im

    Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt Urt. 14. Dezember 2005 - 10 CN 1.05 1 -, KStZ 2006, 72) zur Prüfung des Stückzahlmaßstabes in einer Spielautomatensteuersatzung folgt zunächst lediglich die Verpflichtung des Gerichts zur weiteren Sachaufklärung, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein Überschreiten der zulässigen Schwankungsbreite vorliegen.

    Aus dieser Rechtsprechung, die auch in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2005 (10 CN 1.05 1 -, KStZ 2006, 72) ausdrücklich aufrechterhalten wurde, folgt zunächst lediglich die Verpflichtung des Gerichts zur weiteren Sachaufklärung, wenn - wie für das Satzungsgebiet der Antragsgegnerin - konkrete Anhaltspunkte für ein Überschreiten der zulässigen Schwankungsbreite vorliegen.

    Auf der anderen Seite werde sich ein belastbarer Durchschnitt der Einspielergebnisse für das Satzungsgebiet in aller Regel nicht bilden lassen, wenn nur Einspielergebnisse der Geräte eines von mehreren Aufstellern oder von insgesamt einem nur sehr geringen Prozentsatz aller Automaten derselben Gerätegruppe im Satzungsgebiet vorliege (so BVerwG, Urt. v. 14. Dezember 2005, a.a.O. S. 73; vgl. auch Urt. v. 13. April 2005, a.a.O. S. 178).

    Denn nur der Bezug zum Durchschnitt der Einspielergebnisse gleichartiger Automaten im Satzungsgebiet erlaubt es zu prüfen, ob die festgestellte maximale Schwankungsbreite nur das Ergebnis außergewöhnlicher Einzelfälle ist oder eine nicht untypische Bandbreite von Einspielergebnissen widerspiegelt (BVerwG, Urt. v. 14. Dezember 2005, a.a.O. S. 73).

  • FG Bremen, 18.08.2010 - 2 K 19/10

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs. 1 VergnStG BR a.F. in Hinblick auf Art. 3 Abs.

    (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem bereits in Bezug genommenen Urteil vom 13. April 2005 (BVerwGE 123, 218) die Anforderungen an den Nachweis des von Verfassungs wegen gebotenen hinreichenden Bezugs zwischen Steuermaßstab und Vergnügungsaufwand der Spieler insbesondere mit Rücksicht auf die neuere technische Entwicklung bei den Gewinnspielgeräten und die daraus zunehmend gewonnenen Erkenntnisse über das Einspielaufkommen präzisiert (a.a.O., S. 226 ff.; ebenso BVerwG, NVwZ 2005, S. 1322 sowie diese Rechtsprechung fortführend BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2005 - BVerwG 10 CN 1.05 -, NVwZ 2006, S. 461 ).

    Diese ergeben sich etwa hinsichtlich der maßgeblichen Zeiträume der Datenerhebung und ihres Umfangs; außerdem stellt sich die Frage, wem - dem betroffenen Steuerschuldner, der steuererhebenden Gemeinde oder aber dem Gericht - die Erhebung dieser Daten obliegt und inwieweit auf die Daten weiterer Automatenaufsteller zurückgegriffen werden kann oder muss (vgl. dazu BVerwG, NVwZ 2005, S. 1322 ; NVwZ 2006, S. 461 ; NVwZ 2008, S. 88 f.).

    Eine Bindung des Tatsachengerichts an bestimmte mathematisch-statistische Regeln für die Erlangung eines repräsentativen Durchschnitts bestehe hierbei nicht (vgl. BVerwG, NVwZ 2006, S. 461 ).

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.10.2006 - 2 LB 11/04

    Bruttokasse, erdrosselnde Wirkung, Gewinnmöglichkeit, Rückwirkung,

    Nachdem das Bundesverwaltungsgericht, wie oben ausgeführt, den Stückzahlmaßstab für Geräte mit Gewinnmöglichkeit nicht mehr für verfassungsmäßig hält (Urt. v. 13.04.2005 - 10 C 5.04 -, a.a.O., S. 204 (207) bzw. S. 1316 (1319)), hat es in einer weiteren Entscheidung (BVerwG, Urt. v. 14.12.2005 - 10 CN 1.05 -, DVBl. 206, 283 = NVwZ 2006, 461) gefolgert, dass, sofern für Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit nicht feststehe, ob in dem betreffenden Gemeindegebiet nur Apparate mit manipulationssicheren Zählwerken aufgestellt seien und aller Voraussicht nach nur solche Apparate künftig aufgestellt würden, die Erhebung der Vergnügungssteuer nach dem Stückzahlmaßstab für diesen Typ weiterhin zulässig sei.

    Da selbst beim Landesverband, der die Lage in Schleswig-Holstein aufgrund seiner Sachnähe besser einschätzen können müsste als der Bundsverband, gesicherte Erkenntnisse darüber, ob Unterhaltungsgeräte ohne Gewinnmöglichkeit seit Januar 1997 mit manipulationssicheren Zählwerken ausgestattet sind, nicht vorliegen, ist im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 14.12.2005, a.a.O.) der Stückzahlmaßstab als pauschaler Ersatzmaßstab anstelle eines Wirklichkeitsmaßstabes für diesen Gerätetyp als weiterhin zulässig anzusehen.

  • BFH, 29.03.2006 - II R 59/04

    Spielgerätesteuergesetz Hamburg: Besteuerung von Geldspielgeräten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.2007 - 14 A 608/05

    Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte nach dem

  • BFH, 01.02.2007 - II B 51/06

    Hamburgisches Spielvergnügungsteuergesetz verfassungsgemäß

  • VG Oldenburg, 30.11.2006 - 2 A 3383/03

    Vergnügungssteuer für Gewinnspielautomaten

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.09.2006 - 4 L 401/04

    Zum Stückzahlmaßstab bei der Erhebung der Spielautomatensteuer

  • OVG Niedersachsen, 01.03.2006 - 13 ME 480/05

    Vergnügungssteuererhebung für Spielautomaten; Aufgabe der Verwaltungsgerichte bei

  • BVerwG, 26.09.2007 - 9 B 12.07

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielapparatesteuer; Spielautomaten;

  • VG Schleswig, 12.07.2006 - 4 A 267/02
  • BVerwG, 06.08.2010 - 9 B 26.10

    Übergangsfrist zur Klärung der Rechtmäßigkeit des im Vergnügungssteuergesetz

  • BVerwG, 25.06.2009 - 9 BN 7.08

    Wirtschaftliche - Revisionsverfahren - Streitgegenstand - Kosten -

  • VGH Hessen, 20.02.2008 - 5 UE 82/07

    Berechnung der Spielapparatesteuer

  • BVerwG, 06.08.2010 - 9 B 34.10
  • BVerwG, 06.08.2010 - 9 B 25.10

    Übergangsfrist zur Klärung der verfassungsmäßigen Rechtmäßigkeit des im

  • BVerwG, 28.07.2010 - 9 B 23.10
  • OVG Niedersachsen, 11.07.2007 - 9 LC 2/07

    Erhebung von Vergnügungssteuer für in Spielhallen aufgestellte Geldspielgeräte

  • BFH, 01.02.2007 - II B 58/06

    Verfassungsmäßigkeit des Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetzes

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.02.2009 - 4 L 118/06

    Zur Erhebung der Vergnügungssteuer für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit nach

  • VG Sigmaringen, 25.06.2008 - 1 K 928/06

    Erhebung einer Vergnügungssteuer nach dem Stückzahlmaßstab für

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2007 - 14 A 527/05

    Erhebung einer Vergnügungssteuer bezüglich der Aufstellung von Spielautomaten mit

  • VG Gießen, 08.08.2007 - 8 E 1937/06

    Aufstellen von Spielapparaten; Heranziehung zur Vergnügungssteuer;

  • VG Minden, 16.08.2006 - 11 K 4030/04

    Verwaltungsprozessuale Ausgestaltung der Einstellung eines

  • BVerwG, 04.09.2007 - 9 B 10.07

    Bemessung der Vergnügungssteuer nach den konkreten Aufwendungen des Spielers am

  • OVG Niedersachsen, 29.06.2006 - 13 LC 450/04

    Heranziehung zu Vergnügungssteuern für zwei Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit

  • BVerwG, 12.01.2005 - 10 BN 2.04

    Grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der Frage nach den Anforderungen an die von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2007 - 14 A 475/05

    Aufstellung von Automaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen; Erhebung

  • VGH Hessen, 01.03.2011 - 5 A 2928/09

    Kommunale Ersetzungssatzung

  • VG Gelsenkirchen, 14.08.2008 - 2 K 4049/07

    Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, Vergnügungssteuer, Spieleraufwand,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2007 - 14 A 477/05

    Beurteilung der Erdrosselungswirkung einer Vergnügungssteuer i.H.v. 13 Prozent

  • VG Köln, 25.01.2012 - 24 K 109/07

    Unterbrechung von Widerspruchsverfahren bei zum Zeitpunkt der Eröffnung eines

  • VG Lüneburg, 21.01.2016 - 2 A 156/14

    Doppelbesteuerung; kalkulatorische Abwälzbarkeit; Kalkulierbarkeit;

  • VG Gelsenkirchen, 14.08.2008 - 2 K 4123/07

    Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, Vergnügungssteuer, Spieleraufwand,

  • VG Gelsenkirchen, 24.01.2008 - 2 K 1261/06

    Verbrauchssteuerrichtlinie, Sprachvergleich

  • VGH Hessen, 28.12.2005 - 5 TG 2812/05

    Spielapparatesteuer, Spielautomatensteuer, Stückzahlmaßstab, Zählwerk,

  • VG Gelsenkirchen, 07.10.2010 - 2 K 3396/10

    Vergnügungssteuer; Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit; Abwägung; Satzung

  • VG Kassel, 08.11.2006 - 6 E 2296/03

    Spielapparatesteuer; Ersetzungssatzung; Rückwirkung; Bruttokassemaßstab;

  • VG Gelsenkirchen, 06.11.2008 - 2 K 3765/07

    Vergnügungssteuer, Geldspielgerät, Gewinnmöglichkeit, erdrosselnde Wirkung,

  • VG Freiburg, 29.09.2006 - 2 K 88/06

    Vergnügungssteuer für Spielautomaten; Jahressteuerbescheid; Unanfechtbarkeit;

  • VG Münster, 14.02.2007 - 9 K 5400/03
  • VGH Hessen, 28.11.2007 - 5 N 150/06

    Stückzahlmaßstab für die Besteuerung des Spielens an Spielapparaten

  • VG Gelsenkirchen, 12.07.2007 - 2 L 297/07

    Geldspielgerät mit Gewinnmöglichkeit, Stückzahlmaßstab, Wahlrecht

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.05.2007 - 1 M 175/06

    Rechtmäßigkeit eines Stückzahlmaßstabes im Vergnügungssteuerrecht

  • VG Aachen, 16.04.2008 - 4 L 347/07

    Erhebung einer Vergnügungssteuer für Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit;

  • VG Arnsberg, 14.05.2007 - 5 K 273/06

    Antrag auf Rücknahme eines Vergnügungssteuerbescheids aufgrund unzulässiger

  • VG Frankfurt/Main, 20.04.2007 - 10 G 2529/06

    Bemessung der Spielautomatensteuer nach Stückzahlmaßstab

  • VG Freiburg, 11.08.2006 - 1 K 927/06

    Vergnügungssteuer; Stückzahlmaßstab; Anordnung der aufschiebenden Wirkung;

  • VG Lüneburg, 16.03.2006 - 2 A 211/05

    Vergnügungssteuer für Spielautomaten in Gaststätten nach dem Stückzahlmaßstab.

  • VG Lüneburg, 16.03.2006 - 2 A 213/05

    Vergnügungssteuer für Gewinnspielautomaten in Gaststätten nach dem

  • VG Lüneburg, 15.05.2009 - 3 B 35/09

    Verbot einer Versammlung oder Abhängigmachen einer Versammlung von Auflagen bei

  • VG Arnsberg, 07.02.2007 - 5 K 792/06

    Rechtmäßigkeit der Pauschbesteuerung von Geldspielautomaten; Anspruch auf

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