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   BVerwG, 13.09.2005 - 1 C 7.04   

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BVerwG, 13.09.2005 - 1 C 7.04 (https://dejure.org/2005,181)
BVerwG, Entscheidung vom 13.09.2005 - 1 C 7.04 (https://dejure.org/2005,181)
BVerwG, Entscheidung vom 13. September 2005 - 1 C 7.04 (https://dejure.org/2005,181)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    AufenthG §§ 53, ... 54, 55; AuslG §§ 45, 47, 48; VwGO §§ 68, 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5, § 114; Richtlinie 64/221/EWG Art. 9; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 - Art. 6, 7, 14
    Ausweisung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; türkische Arbeitnehmer; gemeinschaftsrechtliche Verfahrensgarantien; Widerspruchsverfahren; Gesetzmäßigkeit; Zweckmäßigkeit; zweite Verwaltungsbehörde; "Vier-Augen-Prinzip"; Anordnung der sofortigen Vollziehung; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    AufenthG §§ 53, 54, 55
    "Vier-Augen-Prinzip"; Anordnung der sofortigen Vollziehung; Ausweisung; Gesetzmäßigkeit; Widerspruchsverfahren; Zweckmäßigkeit; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; dringender Fall; gemeinschaftsrechtliche Verfahrensgarantien; türkische Arbeitnehmer; zweite ...

  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgarantien des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG auf türkische Arbeitnehmer mit einem Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80; Rechtswidrigkeit der Ausweisung wegen eines Verfahrensfehlers auf Grund des Fehlens der nach der Richtlinie ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    RL 64/221/EWG Art. 9 Abs. 1; ARB Nr. 1/80; RL 2004/38/EG
    Ausweisung, Türken, Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Assoziationsberechtigte, Strafhaft, Suspensiveffekt, Widerspruch, Ermessen, Baden-Württemberg, dringender Fall

  • Judicialis

    AufenthG § 53; ; AufenthG § ... 54; ; AufenthG § 55; ; AuslG § 45; ; AuslG § 47; ; AuslG § 48; ; VwGO § 68; ; VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4; ; VwGO § 80 Abs. 5; ; VwGO § 114; ; Richtlinie 64/221/EWG Art. 9; ; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 - Art. 6; ; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 - Art. 7; ; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 - Art. 14

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinschaftsrechtliche Verfahrensgarantien für türkische Arbeitnehmer - Ausweisung bei assoziationsrechtlichem Aufenthaltsrecht - Nachprüfung durch unabhängige Stelle - sofortige Vollziehung nur in dringenden Fällen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Europarechtliche Verfahrensgarantien für türkische Arbeitnehmer bei Ausweisung

  • migrationsrecht.net (Leitsatz und Auszüge)

    Vorverfahren: Abschaffung in Baden-Württemberg

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Rechtsanwalt Ausländerrecht - Vorverfahren: Abschaffung in Baden-Württemberg

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Europarechtliche Verfahrensgarantien für türkische Arbeitnehmer bei Ausweisung

  • 123recht.net (Pressemeldung, 13.9.2005)

    Ausweisung von EU-Bürgern und Türken nur mit Widerspruchsverfahren // Bundesgericht verwirft Verwaltungspraxis in Baden-Württemberg

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 124, 217
  • NVwZ 2006, 472
  • DVBl 2006, 372
  • DÖV 2006, 430
 
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Wird zitiert von ... (104)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 30.02

    Aufenthaltserlaubnis; Ausweisung; freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger;

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2005 - 1 C 7.04
    Der Senat hat damit die materiellrechtlichen Grundsätze, die aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 29. April 2004 (Rs. C-482/01 und C-493/01 - Orfanopoulos und Oliveri -, a.a.O.) für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger abzuleiten waren (BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 30.02 - BVerwGE 121, 297 = Buchholz 402.26 § 12 AufenthG/EWG Nr. 15), auf türkische Staatsangehörige übertragen, die sich auf ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 berufen können.

    Mit gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen ist es jedoch unvereinbar, die Ausweisung tragend oder auch nur - wie hier - mittragend auf andere als in der persönlichen Gefährlichkeit des Ausländers liegende sog. generalpräventive Erwägungen zu stützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 30.02 -, a.a.O.), wie es das Regierungspräsidium getan (vgl. S. 7 und 11 der Ausweisungsverfügung) und das Berufungsgericht im Ergebnis für unbedenklich gehalten hat (vgl. UA S. 16 und 18).

    Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht das Bestehen eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts des Klägers allenfalls dann wiederum offen lassen kann, wenn es einen dringenden Fall im Sinne des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG sowie eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Gemeinschaftsrechts durch den Kläger im Zeitpunkt seiner Entscheidung bejaht und der Beklagte im Rahmen des erneuten Berufungsverfahrens nunmehr aufgrund einer individuellen Würdigung der Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 30.02 -, a.a.O.) eine aktuelle Ermessensentscheidung trifft, die den Anforderungen des Art. 14 ARB 1/80 entspricht.

  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 29.02

    Ausweisung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; türkische Arbeitnehmer;

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2005 - 1 C 7.04
    Der Senat hat mit Urteil vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 29.02 - (BVerwGE 121, 315 = Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 39) seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass die im alten, Ende 2004 außer Kraft getretenen Ausländergesetz (AuslG) geregelten Tatbestände einer zwingenden Ausweisung und einer Regelausweisung (§ 47 Abs. 1 und 2 AuslG; jetzt: §§ 53 und 54 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - vom 30. Juli 2004, BGBl I S. 1950) als Rechtsgrundlagen für die Beendigung des Aufenthalts von türkischen Staatsangehörigen ausscheiden, die ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 besitzen.

    Daraus ergibt sich, dass für die gerichtliche Überprüfung der Ausweisung von türkischen Staatsangehörigen, die nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigt sind, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 29.02 -, a.a.O.; ebenso EuGH, Urteil vom 11. November 2004, Rs. C-467/02 - Cetinkaya - InfAuslR 2005, 13).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 29.02 - (a.a.O.) für Fälle wie den vorliegenden entschieden, dass mit Rücksicht auf die Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausweisungsschutz auch für nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigte türkische Staatsangehörige den Ausländerbehörden während eines Übergangszeitraums Gelegenheit zur Nachholung der Ermessensentscheidung zu geben ist, wenn die Ausweisung eines nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen als Ist- oder Regelausweisung nach § 47 Abs. 1 oder 2 AuslG (jetzt: §§ 53 und 54 AufenthG) ohne Ermessensausübung verfügt worden war.

  • EuGH, 29.04.2004 - C-482/01

    Orfanopoulos

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2005 - 1 C 7.04
    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften legt Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG aber dahin aus, dass das Eingreifen der in der Bestimmung genannten (zweiten) "zuständigen Stelle" - neben der "Verwaltungsbehörde" - ermöglichen soll, eine erschöpfende Prüfung aller Tatsachen und Umstände einschließlich der Zweckmäßigkeit der beabsichtigten Maßnahme zu bewirken, ehe die Entscheidung endgültig getroffen wird (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - Rs. C-482/01 und C-493/01 - Orfanopoulos und Oliveri - Rn. 103 ff., InfAuslR 2004, 268 m.w.N.; vgl. auch Urteil vom 2. Juni 2005, Rs. Dörr und Ünal, a.a.O.).

    Der Senat hat damit die materiellrechtlichen Grundsätze, die aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 29. April 2004 (Rs. C-482/01 und C-493/01 - Orfanopoulos und Oliveri -, a.a.O.) für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger abzuleiten waren (BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 30.02 - BVerwGE 121, 297 = Buchholz 402.26 § 12 AufenthG/EWG Nr. 15), auf türkische Staatsangehörige übertragen, die sich auf ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 berufen können.

  • EuGH, 11.11.2004 - C-467/02

    Cetinkaya - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2005 - 1 C 7.04
    Durch die Verbüßung seiner Untersuchungs- bzw. Strafhaft hätte er diese assoziationsrechtlich privilegierten Rechtspositionen nicht verloren (vgl. EuGH, Urteil vom 11. November 2004, Rs. C-467/02 - Cetinkaya - InfAuslR 2005, 13 und Urteile vom 7. Juli 2005, Rs. C-383/03 - Dogan - und Rs. C-373/03 - Aydinli -).

    Daraus ergibt sich, dass für die gerichtliche Überprüfung der Ausweisung von türkischen Staatsangehörigen, die nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigt sind, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 29.02 -, a.a.O.; ebenso EuGH, Urteil vom 11. November 2004, Rs. C-467/02 - Cetinkaya - InfAuslR 2005, 13).

  • BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83

    Verfassungsmäßigkeit des Sofortvollzuges aufenthaltsbeendender Anordnungen gegen

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2005 - 1 C 7.04
    Die Voraussetzungen für die Annahme eines dringenden Falles ähneln damit den Anforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausweisung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nach den Maßstäben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zuletzt etwa BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2005 - 2 BvR 485/05 - NVwZ 2005, 1053 und ebenso schon Beschluss vom 4. März 1985 - 2 BvR 1642/83 - BVerfGE 69, 220 , jeweils m.w.N.; vgl. auch die Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hackel vom 2. Juni 2005 in der Rs. C-441/02 Rn. 154 f., insbesondere 162 ff. sowie die Stellungnahme der Europäischen Kommission an die Bundesrepublik Deutschland vom 24. Juli 2000 in demselben Vertragsverletzungsverfahren, S. 15 ff.).
  • BVerfG, 13.06.2005 - 2 BvR 485/05

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz im verwaltungsgerichtlichen

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2005 - 1 C 7.04
    Die Voraussetzungen für die Annahme eines dringenden Falles ähneln damit den Anforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausweisung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nach den Maßstäben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zuletzt etwa BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2005 - 2 BvR 485/05 - NVwZ 2005, 1053 und ebenso schon Beschluss vom 4. März 1985 - 2 BvR 1642/83 - BVerfGE 69, 220 , jeweils m.w.N.; vgl. auch die Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hackel vom 2. Juni 2005 in der Rs. C-441/02 Rn. 154 f., insbesondere 162 ff. sowie die Stellungnahme der Europäischen Kommission an die Bundesrepublik Deutschland vom 24. Juli 2000 in demselben Vertragsverletzungsverfahren, S. 15 ff.).
  • EuGH, 05.03.1980 - 98/79

    Pecastaing / Belgischer Staat

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2005 - 1 C 7.04
    Die frühere Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, die Beurteilung, ob ein dringender Fall vorliege, sei allein Sache der Verwaltung und von den Gerichten nicht zu überprüfen (Urteil vom 5. März 1980, Rs. C-98/79 - Pecastaing - Slg. 1980, 691 Rn. 19 f.), ist nach dessen eigener Rechtsprechung überholt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2005 - C-441/02

    NACH ANSICHT VON GENERALANWÄLTIN STIX-HACKL VERSTÖSST DIE DEUTSCHE

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2005 - 1 C 7.04
    Die Voraussetzungen für die Annahme eines dringenden Falles ähneln damit den Anforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausweisung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nach den Maßstäben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zuletzt etwa BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2005 - 2 BvR 485/05 - NVwZ 2005, 1053 und ebenso schon Beschluss vom 4. März 1985 - 2 BvR 1642/83 - BVerfGE 69, 220 , jeweils m.w.N.; vgl. auch die Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hackel vom 2. Juni 2005 in der Rs. C-441/02 Rn. 154 f., insbesondere 162 ff. sowie die Stellungnahme der Europäischen Kommission an die Bundesrepublik Deutschland vom 24. Juli 2000 in demselben Vertragsverletzungsverfahren, S. 15 ff.).
  • EuGH, 07.07.2005 - C-373/03

    Aydinli - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2005 - 1 C 7.04
    Durch die Verbüßung seiner Untersuchungs- bzw. Strafhaft hätte er diese assoziationsrechtlich privilegierten Rechtspositionen nicht verloren (vgl. EuGH, Urteil vom 11. November 2004, Rs. C-467/02 - Cetinkaya - InfAuslR 2005, 13 und Urteile vom 7. Juli 2005, Rs. C-383/03 - Dogan - und Rs. C-373/03 - Aydinli -).
  • EuGH, 07.07.2005 - C-383/03

    Dogan - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2005 - 1 C 7.04
    Durch die Verbüßung seiner Untersuchungs- bzw. Strafhaft hätte er diese assoziationsrechtlich privilegierten Rechtspositionen nicht verloren (vgl. EuGH, Urteil vom 11. November 2004, Rs. C-467/02 - Cetinkaya - InfAuslR 2005, 13 und Urteile vom 7. Juli 2005, Rs. C-383/03 - Dogan - und Rs. C-373/03 - Aydinli -).
  • EuGH, 02.06.2005 - C-136/03

    Dörr und Ünal - Freizügigkeit - Öffentliche Ordnung - Richtlinie 64/221/EWG -

  • BVerwG, 22.10.2009 - 1 C 18.08

    Ausweisung; Befristung; Rechtsschutzbedürfnis; Aufenthaltstitel; Erlöschen;

    Danach bedarf es bei Ausweisungen grundsätzlich der Einschaltung einer unabhängigen zweiten Stelle neben der Ausländerbehörde ("Vier-Augen-Prinzip", vgl. dazu Urteile vom 13. September 2005 BVerwG 1 C 7.04 BVerwGE 124, 217 und vom 9. August 2007 BVerwG 1 C 47.06 BVerwGE 129, 162 ).

    Dabei kann dahinstehen, ob von einem dringenden Fall auszugehen war, in dem nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 64/221/EWG ausnahmsweise von der Einschaltung einer unabhängigen zweiten Stelle abgesehen werden kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13. September 2005 a.a.O. S. 223).

  • BVerwG, 10.07.2012 - 1 C 19.11

    Antrag; Äquivalenzgrundsatz; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

    Zwar war das in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG enthaltene "Vier-Augen-Prinzip" auf assoziationsrechtlich begünstigte türkische Staatsangehörige zu übertragen (Urteil vom 13. September 2005 - BVerwG 1 C 7.04 - BVerwGE 124, 217 im Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. Juni 2005 - Rs. C-136/03, Dörr und Ünal - Slg. 2005, I-4759 = NVwZ 2006, 72).

    Im Übrigen entspricht das im vorliegenden Fall durchgeführte Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO den Anforderungen der in Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG enthaltenen Verfahrensgarantien (Urteil vom 13. September 2005 a.a.O. S. 221 f.).

  • BVerwG, 22.10.2009 - 1 C 15.08

    Ausweisung; Befristung; Rechtskraft, Rechtskraftbindung; Rücknahme; Widerruf;

    Danach bedarf es bei Ausweisungen grundsätzlich der Einschaltung einer unabhängigen zweiten Stelle neben der Ausländerbehörde ("Vier-Augen-Prinzip", vgl. dazu Urteile vom 13. September 2005 BVerwG 1 C 7.04 BVerwGE 124, 217 und vom 9. August 2007 BVerwG 1 C 47.06 BVerwGE 129, 162 ).
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