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   BVerwG, 18.01.2006 - 6 C 21.05   

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BVerwG, 18.01.2006 - 6 C 21.05 (https://dejure.org/2006,1692)
BVerwG, Entscheidung vom 18.01.2006 - 6 C 21.05 (https://dejure.org/2006,1692)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Januar 2006 - 6 C 21.05 (https://dejure.org/2006,1692)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    GewO §§ 12, 35; GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 4, § 66 Abs. 1; InsO §§ 1, 21, 35 Abs. 1, § 80 Abs. 1, § 157 Satz 1, § 259 Abs. 1, § 260; VwGO § 134 Abs. 1
    Beigeladener, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Gewerbetreibender, Gewerbeuntersagung, Insolvenzverfahren, Insolvenzverwalter, Sprungrevision, Zustimmung.

  • Bundesverwaltungsgericht

    GewO §§ 12, 35
    Beigeladener, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Gewerbetreibender, Gewerbeuntersagung, Insolvenzverfahren, Insolvenzverwalter, Sprungrevision, Zustimmung; Die Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision wird nicht ordnungsgemäß nachgewiesen, wenn der ...

  • Wolters Kluwer

    Zustimmung zur Einlegung einer Sprungrevision; Vorlegung einer anwaltlich beglaubigten Ablichtung der Zustimmungserklärung; Gleichstellung von Ablichtung und Original; Recht zur Vermögensverwaltung; Stellung des Insolvenzverwalters als Organ der Gesellschaft; Bestehen ...

  • zvi-online.de

    InsO § 80; GewO § 12; ZPO § 240
    Keine Erledigung des Gewerbeuntersagungsverfahrens gegen eine GmbH mit Insolvenzeröffnung

  • Judicialis

    GewO § 12; ; GewO § ... 35; ; GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 4; ; GmbHG § 66 Abs. 1; ; InsO § 1; ; InsO § 21; ; InsO § 35 Abs. 1; ; InsO § 80 Abs. 1; ; InsO § 157 Satz 1; ; InsO § 259 Abs. 1; ; InsO § 260; ; VwGO § 134 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einlegung der Sprungrevision durch GmbH-Insolvenzverwalter bei Konkurseröffnung während des Anfechtungsprozesses - Nachweis erforderlicher Zustimmungen des Beklagten und der klagenden Gesellschaft

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 1687 (Ls.)
  • ZIP 2005, 2074
  • ZIP 2006, 530
  • NVwZ 2006, 599
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 25.08.2005 - 6 C 20.04

    Sprungrevision; Zustimmung des Rechtsmittelgegners; Schriftform; Telefax; Kopie

    Auszug aus BVerwG, 18.01.2006 - 6 C 21.05
    Die Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision wird nicht ordnungsgemäß nachgewiesen, wenn der Rechtsmittelführer innerhalb der Rechtsmittelfrist lediglich eine anwaltlich beglaubigte Ablichtung der Zustimmungserklärung vorlegt (wie Beschluss vom 25. August 2005 - BVerwG 6 C 20.04 - NJW 2005, 3367).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 25. August 2005 - BVerwG 6 C 20.04 - NJW 2005, 3367) ist die Sprungrevision nicht formgerecht eingelegt, wenn der Revisionsschrift lediglich eine unbeglaubigte Ablichtung der Zustimmungserklärung beigefügt ist.

    Das ist nur dann der Fall, wenn eine dazu ermächtigte Stelle (z.B. Gericht oder Notar) die Übereinstimmung der Abschrift oder der Ablichtung mit dem Original beglaubigt hat; der Beglaubigungsvermerk des Anwalts reicht nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 1984, - IZR 102/83 - BGHZ 92, 76; Beschluss des Senats vom 25. August 2005, a.a.O., m.w.N.).

  • BVerwG, 13.04.2005 - 6 C 4.04

    Aktien, Stimmrechtsanteile, Wertpapierhandelsrecht, börsennotierte Gesellschaft;

    Auszug aus BVerwG, 18.01.2006 - 6 C 21.05
    Vielmehr ist er als Inhaber eines privaten Amtes und Rechtspflegeorgan anzusehen (Urteil vom 13. Mai 2005 - BVerwG 6 C 4.04 - Buchholz 451.66 WpHG Nr. 1 = DVBl 2005, 1268).
  • BVerwG, 27.03.1990 - 6 P 34.87

    Prozeßhindernisses der Rechtshängigkeit im Falle der Anhängigkeit zweier

    Auszug aus BVerwG, 18.01.2006 - 6 C 21.05
    Vielmehr muss der Rechtsmittelführer zum Nachweis der Zustimmung des Rechtsmittelgegners, für die kein Vertretungszwang gilt (Beschluss vom 27. März 1990 - BVerwG 6 P 34.87 - Buchholz 250 § 77 BPersVG Nr. 10 = DVBl 1990, 873), grundsätzlich das Original der Zustimmungserklärung beim Gericht einreichen.
  • VGH Hessen, 21.11.2002 - 8 UE 3195/01

    Anfechtung einer Gewerbeuntersagung - Auswirkung eines Insolvenzverfahren - keine

    Auszug aus BVerwG, 18.01.2006 - 6 C 21.05
    Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus im Anschluss an die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (NVwZ 2003, 626) zutreffend dargelegt, dass eine solche Verfügung nicht unmittelbar die Insolvenzmasse betrifft, sondern sich gegen die Gesellschaft wegen eines in ihrer Person gegebenen Unzuverlässigkeitsgrundes richtet und dass darum der Prozess nicht vom Insolvenzverwalter, sondern von der Gesellschaft selbst weiterzuführen ist.
  • BVerwG, 23.09.2004 - 7 C 22.03

    Bodenschutzrechtliche Anordnung; Ordnungspflichten; Insolvenz; schädliche

    Auszug aus BVerwG, 18.01.2006 - 6 C 21.05
    Sieht die Insolvenzordnung, wie ausgeführt, Fallgestaltungen vor, in denen der Schuldner sein Unternehmen fortführt, so würde selbst die Annahme des Fehlens insolvenzfreien Vermögens (dagegen aber Urteil vom 23. September 2004 - BVerwG 7 C 22.03 - BVerwGE 122, 75 = Buchholz 451.222 § 4 BBodSchG Nr. 3) nicht dazu führen, dass der Schuldner nicht als Gewerbetreibender anzusehen ist.
  • BGH, 05.07.1984 - I ZR 102/83

    Einwilligung in Sprungrevision

    Auszug aus BVerwG, 18.01.2006 - 6 C 21.05
    Das ist nur dann der Fall, wenn eine dazu ermächtigte Stelle (z.B. Gericht oder Notar) die Übereinstimmung der Abschrift oder der Ablichtung mit dem Original beglaubigt hat; der Beglaubigungsvermerk des Anwalts reicht nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 1984, - IZR 102/83 - BGHZ 92, 76; Beschluss des Senats vom 25. August 2005, a.a.O., m.w.N.).
  • BVerwG, 15.04.2015 - 8 C 6.14

    Gewerbeausübung; Gewerbeuntersagung; Grundverwaltungsakt; Insolvenz;

    Denn sie umfasst gemäß § 35 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866) zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) allein das dem Gemeinschuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehörende und das während des Verfahrens erlangte Vermögen (BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 6 C 21.05 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 53).
  • OVG Niedersachsen, 20.06.2019 - 11 LC 121/17

    Übergang des Auskunftsanspruchs bezüglich personenbezogener Daten von

    Nach ständiger Rechtsprechung und der überwiegenden Literaturmeinung ist der Insolvenzverwalter - wohl entgegen der Ansicht des Klägers - nicht Vertreter des Schuldners, sondern Partei kraft Amtes (sog. Amtstheorie, vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 18.1.2006 - 6 C 21/05 -, juris, Rn. 8; siehe zu anderen Theorien sowie dem diesbezüglichen Meinungsstand ausführlich: Mock, in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. 2019, § 80, Rn. 60; Sternal, in: K. Schmidt, InsO, 19. Aufl. 2016, § 80, Rn. 17 ff., jeweils m.w.N.).
  • BSG, 28.07.2008 - B 1 KR 5/08 R

    Krankenversicherung - Krankenhausträger

    Auch eine GmbH in Liquidation, die - wie die Klägerin - noch nicht vollständig beendet ist, ist als juristische Person beteiligtenfähig (§ 70 Nr. 1 SGG; vgl zB Wagner in: Hennig, SGG, Stand August 2007, § 70 RdNr 19; ähnlich zum Rechtsstreit betreffend eine Gewerbeuntersagung für eine GmbH nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens BVerwG, Beschluss vom 18.1.2006 - 6 C 21/05 - NVwZ 2006, 599 f = Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 53; zur Wirksamkeit des sog Squeeze out trotz Auflösung der Aktiengesellschaft vgl BGH, BB 2006, 2543, RdNr 10 mwN).
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