Rechtsprechung
   BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,18
BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98 (https://dejure.org/2005,18)
BVerfG, Entscheidung vom 06.12.2005 - 1 BvR 347/98 (https://dejure.org/2005,18)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Dezember 2005 - 1 BvR 347/98 (https://dejure.org/2005,18)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,18) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für so genannte neue Behandlungsmethoden in Fällen einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung im Hinblick auf das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit iVm dem grundgesetzlichen ...

  • Wolters Kluwer

    Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für so genannte neue Behandlungsmethoden in Fällen einer lebensbedrohlichen Erkrankung im Rahmen der ambulanten ärztlichen Versorgung; Grundkonzept der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland; Bedarfsgerechte ...

  • Judicialis

    GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Leistungspflicht der GKV für neue Behandlungsmethoden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 1, 2; SGB V § 2
    Pflicht der gesetzlichen Krankenkassen zur Bereitstellung von Behandlungsmethoden

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verweigerung der Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung für neue Behandlungsmethode

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Nicht anerkannte Therapie: Krankenkasse muss bei seltener Erkrankung zahlen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Mehr Rechte für Patienten mit lebensbedrohlichen Krankheiten, denen Standardtherapien nicht helfen

  • hartmannbund.de (Kurzinformation)

    GKV muss in Ausnahmefällen auch für bereits ausgeschlossene Methoden zahlen

  • 123recht.net (Pressemeldung, 16.12.2005)

    Verfassungshüter lassen schwer Kranken den letzten Strohhalm // Kassen müssen häufiger alternativen Heilmethoden zahlen

Besprechungen u.ä. (4)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Alternative Behandlungsmethoden - Verfassungsrichter stärken Alternativmedizin: Konsequenzen für den Vertragsarzt

  • ivuev.de (Entscheidungsbesprechung)

    Der Umwelterkrankte und die Nikolaus-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (Dr. Hugo Lanz)

  • wido.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Alternative Behandlungsmethoden bei lebensbedrohlichen Erkrankungen (Dr. jur. Rainer Hess)

  • rechtsanwalt-alexander-mummenhoff.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Muss die private Krankenversicherung alternative Behandlungen bezahlen? Und wie ist es in der gesetzlichen Krankenversicherung?

Sonstiges

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 115, 25
  • NJW 2006, 891
  • NVwZ 2006, 679 (Ls.)
  • NZS 2006, 84
  • DVBl 2006, 267 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (1644)Neu Zitiert selbst (35)

  • BSG, 16.09.1997 - 1 RK 28/95

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Übernehme - Erstattung - Kosten -

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98
    das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. September 1997 - 1 RK 28/95 -.

    Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. September 1997 - 1 RK 28/95 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

    Mit der Durchbrechung des Sachleistungsgrundsatzes trägt § 13 Abs. 3 SGB V dem Umstand Rechnung, dass die gesetzlichen Krankenkassen eine umfassende Versorgung ihrer Mitglieder sicherstellen müssen (vgl. BSGE 81, 54 ).

    c) Für das Recht des SGB V vertritt das Bundessozialgericht in inzwischen ständiger Rechtsprechung (vgl. BSGE 78, 70 ; 81, 54 ) die Auffassung, das Gesetz inkorporiere die Richtlinie unmittelbar in den Bundesmantelvertrag und die Gesamtverträge.

    Auf die von der beklagten Krankenkasse eingelegte Revision hat das Bundessozialgericht das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts zurückgewiesen (BSGE 81, 54).

    Das Bundesverfassungsgericht hat daher keinen Anlass zu prüfen, ob die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur demokratischen Legitimation der Bundesausschüsse und des Gemeinsamen Bundesausschusses und zur rechtlichen Qualität der von ihnen erlassenen Richtlinien als außenwirksamen untergesetzlichen Rechtssätzen (vgl. dazu BSGE 78, 70 ; 81, 54 ; 81, 73 ) mit dem Grundgesetz in Einklang steht (siehe dazu aus dem umfangreichen Schrifttum Axer, Normsetzung der Exekutive in der Sozialversicherung, 2000, S. 119 ff., 153 ff.; Hänlein, Rechtsquellen im Sozialversicherungsrecht, 2001, S. 454 ff.; Schnapp, in: von Wulffen/Krasney , Festschrift 50 Jahre Bundessozialgericht, 2004, S. 497 ff.; Hase, MedR 2005, S. 391; Rixen, Sozialrecht als öffentliches Wirtschaftsrecht, 2005, S. 176 ff., jeweils m.w.N.).

    a) Nicht zu entscheiden ist dabei, ob die Annahme des Bundessozialgerichts, wegen des eindeutigen Wortlauts des § 135 Abs. 1 SGB V sei die Anwendung einer neuen Behandlungsmethode durch die Leistungserbringer im System der gesetzlichen Krankenversicherung von der vorherigen Anerkennung durch den Bundesausschuss abhängig (vgl. BSGE 81, 54 ; 86, 54 ; BSG SozR 4-2500 § 135 Nr. 1), mit dem Grundgesetz auch in den Fällen vereinbar ist, in denen die medizinische Wissenschaft wegen der Eigenart der lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Krankheit über eine wissenschaftlich gesicherte, an Gesichtspunkten der statistischen Evidenz, gegebenenfalls auch niedrigerer Evidenzstufen bei seltenen Krankheiten (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 3 der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Fassung vom 20. September 2005), ausgerichtete Therapie auf der Grundlage klinischer oder sonstiger Studien nicht oder noch nicht verfügt (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. März 2004, NJW 2004, S. 3100 ).

    Denn das Bundessozialgericht stellt in Fällen, in denen - wie hier - eine solche Anerkennung nicht vorliegt und auch kein Fall eines so genannten Systemmangels (vgl. BSGE 81, 54 ; 86, 54 ; 88, 51 ) gegeben ist, entscheidend darauf ab, ob sich die Methode in der medizinischen Praxis durchgesetzt hat.

  • BVerfG, 19.03.2004 - 1 BvR 131/04

    Zur Versagung vorläufigen Rechtschutzes zur Erlangung der Versorgung eines

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98
    Die Gestaltung des Leistungsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung hat sich jedoch an der objektiv-rechtlichen Pflicht des Staates zu orientieren, sich schützend und fördernd vor die Rechtsgüter des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu stellen (vgl. BVerfGE 46, 160 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 1997, a.a.O.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. November 2002, NJW 2003, S. 1236 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. März 2004, NJW 2004, S. 3100 ).

    Behördliche und gerichtliche Verfahren müssen dieser Bedeutung und der im Grundrecht auf Leben enthaltenen grundlegenden objektiven Wertentscheidung (vgl. BVerfGE 39, 1 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. März 2004, NJW 2004, S. 3100 ) gerecht werden und sie bei der Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Vorschriften des Krankenversicherungsrechts berücksichtigen (vgl. BVerfGE 53, 30 ; zur Frage eines originären Leistungsanspruchs aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG vgl. auch Schmidt-Aßmann, Grundrechtspositionen und Legitimationsfragen im öffentlichen Gesundheitswesen, 2001, S. 23 ff. m.w.N.).

    Ob für die Erfüllung dieser Aufgabe das nach § 135 SGB V vorgesehene Verfahren der Entscheidung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. März 2004, NJW 2004, S. 3100 ), ist hier nicht zu entscheiden.

    a) Nicht zu entscheiden ist dabei, ob die Annahme des Bundessozialgerichts, wegen des eindeutigen Wortlauts des § 135 Abs. 1 SGB V sei die Anwendung einer neuen Behandlungsmethode durch die Leistungserbringer im System der gesetzlichen Krankenversicherung von der vorherigen Anerkennung durch den Bundesausschuss abhängig (vgl. BSGE 81, 54 ; 86, 54 ; BSG SozR 4-2500 § 135 Nr. 1), mit dem Grundgesetz auch in den Fällen vereinbar ist, in denen die medizinische Wissenschaft wegen der Eigenart der lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Krankheit über eine wissenschaftlich gesicherte, an Gesichtspunkten der statistischen Evidenz, gegebenenfalls auch niedrigerer Evidenzstufen bei seltenen Krankheiten (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 3 der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Fassung vom 20. September 2005), ausgerichtete Therapie auf der Grundlage klinischer oder sonstiger Studien nicht oder noch nicht verfügt (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. März 2004, NJW 2004, S. 3100 ).

  • BVerfG, 20.03.2001 - 1 BvR 491/96

    Altersgrenze für Kassenärzte

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98
    In Konkretisierung des Sozialstaatsprinzips richtet er die Beiträge an der - regelmäßig durch das Arbeitsentgelt oder die Rente bestimmten - wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des einzelnen Versicherten (§ 226 SGB V) und nicht am individuellen Risiko aus (vgl. BVerfGE 103, 172 ), ist ferner auf Stabilität der Beitragssätze bedacht (§ 71 SGB V), wirkt auf Beitragssenkungen hin (§ 220 Abs. 4 SGB V) und nimmt auch bei der Ausgestaltung der Verpflichtung zur Erbringung von Zuzahlungen zu gesetzlichen Leistungen (vgl. § 61 SGB V) auf die soziale Situation des Einzelnen Rücksicht (§ 62 SGB V).

    In der sozialen Krankenversicherung sind abhängig Beschäftigte mit mittleren und niedrigen Einkommen sowie Rentner pflichtversichert (vgl. BVerfGE 103, 172 ).

    Mit dieser Versicherungsform wird auch einkommensschwachen Bevölkerungsteilen ein voller Krankenversicherungsschutz zu moderaten Beiträgen ermöglicht (vgl. BVerfGE 103, 172 ).

    Gerade im Gesundheitswesen hat der Kostenaspekt für gesetzgeberische Entscheidungen erhebliches Gewicht (vgl. BVerfGE 103, 172 ).

  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98
    Auch Regelungen, die das öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsverhältnis, vor allem in Bezug auf die Beiträge der Versicherten und die Leistungen des Versicherungsträgers, näher ausgestalten, sind am Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG zu messen (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 97, 271 ; 106, 275 ).

    Sein Schutzbereich wird berührt, wenn der Gesetzgeber durch die Anordnung von Zwangsmitgliedschaft und Beitragspflicht in einem öffentlich-rechtlichen Verband der Sozialversicherung die allgemeine Betätigungsfreiheit des Einzelnen durch Einschränkung ihrer wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht unerheblich einengt (vgl. BVerfGE 97, 271 ).

    Für die Hinterbliebenenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung hat das Bundesverfassungsgericht Art. 2 Abs. 1 GG als verfassungsrechtlichen Maßstab herangezogen, wenn der Gesetzgeber gesetzlich zugesagte und beitragsfinanzierte Leistungen dieses Versicherungszweigs wesentlich vermindert (vgl. BVerfGE 97, 271 ).

  • BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvL 28/95

    Arzneimittelfestbeträge

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98
    Auch Regelungen, die das öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsverhältnis, vor allem in Bezug auf die Beiträge der Versicherten und die Leistungen des Versicherungsträgers, näher ausgestalten, sind am Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG zu messen (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 97, 271 ; 106, 275 ).

    In Bezug auf die gesetzliche Krankenversicherung ist verfassungsgerichtlich entschieden, dass eine gesetzliche Regelung das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit des Versicherten berührt, wenn die Freiheit zur Auswahl unter Arznei- und Hilfsmitteln, die ihm als Sachleistung zur Verfügung gestellt werden, eingeschränkt wird (vgl. BVerfGE 106, 275 ).

    Gleiches gilt für die Entscheidung des Gesetzgebers, die nähere Konkretisierung der durch unbestimmte Gesetzesbegriffe festgelegten Leistungsverpflichtung im Einzelfall im Rahmen der kassenärztlichen Vorgaben, insbesondere der kassenärztlichen Verträge (§§ 82 ff., 87, 125, 127, 131 SGB V), vor allem den Ärzten vorzubehalten (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB V; BSGE 73, 271), die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen (§ 95 SGB V; vgl. auch BVerfGE 106, 275 ).

  • BSG, 28.03.2000 - B 1 KR 11/98 R

    Erlaubnisvorbehalt bei neuartiger Arzneitherapie, Umfang der gerichtlichen

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98
    a) Nicht zu entscheiden ist dabei, ob die Annahme des Bundessozialgerichts, wegen des eindeutigen Wortlauts des § 135 Abs. 1 SGB V sei die Anwendung einer neuen Behandlungsmethode durch die Leistungserbringer im System der gesetzlichen Krankenversicherung von der vorherigen Anerkennung durch den Bundesausschuss abhängig (vgl. BSGE 81, 54 ; 86, 54 ; BSG SozR 4-2500 § 135 Nr. 1), mit dem Grundgesetz auch in den Fällen vereinbar ist, in denen die medizinische Wissenschaft wegen der Eigenart der lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Krankheit über eine wissenschaftlich gesicherte, an Gesichtspunkten der statistischen Evidenz, gegebenenfalls auch niedrigerer Evidenzstufen bei seltenen Krankheiten (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 3 der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Fassung vom 20. September 2005), ausgerichtete Therapie auf der Grundlage klinischer oder sonstiger Studien nicht oder noch nicht verfügt (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. März 2004, NJW 2004, S. 3100 ).

    Denn das Bundessozialgericht stellt in Fällen, in denen - wie hier - eine solche Anerkennung nicht vorliegt und auch kein Fall eines so genannten Systemmangels (vgl. BSGE 81, 54 ; 86, 54 ; 88, 51 ) gegeben ist, entscheidend darauf ab, ob sich die Methode in der medizinischen Praxis durchgesetzt hat.

    Damit wird - wie sich aus der weiteren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zeigt - die Übernahme von Kosten durch die gesetzlichen Krankenkassen auch in den Fällen einer lebensbedrohlichen oder vorhersehbar tödlich verlaufenden Krankheit ausgeschlossen, für die eine dem allgemein anerkannten medizinischen Standard entsprechende Behandlungsmethode nicht existiert (vgl. BSGE 86, 54 ), der behandelnde Arzt jedoch eine Methode zur Anwendung bringt, die nach seiner Einschätzung im Einzelfall den Krankheitsverlauf positiv zu Gunsten des Versicherten beeinflusst.

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98
    Ihr ist der Gesetzgeber nachgekommen, indem er durch Einführung der gesetzlichen Krankenversicherung als öffentlich-rechtlicher Pflichtversicherung für den Krankenschutz eines Großteils der Bevölkerung, Sorge getragen und die Art und Weise der Durchführung dieses Schutzes geregelt hat (vgl. BVerfGE 68, 193 ).

    b) Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung darf auch von finanzwirtschaftlichen Erwägungen mitbestimmt sein (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 70, 1 ).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98
    b) Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung darf auch von finanzwirtschaftlichen Erwägungen mitbestimmt sein (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 70, 1 ).

    Dem Gesetzgeber ist es im Rahmen seines Gestaltungsspielraums grundsätzlich erlaubt, den Versicherten über den Beitrag hinaus zur Entlastung der Krankenkassen und zur Stärkung des Kostenbewusstseins in der Form von Zuzahlungen zu bestimmten Leistungen zu beteiligen, jedenfalls, soweit dies dem Einzelnen finanziell zugemutet werden kann (vgl. BVerfGE 70, 1 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. März 1994, NJW 1994, S. 3007).

  • BVerfG, 05.03.1997 - 1 BvR 1071/95

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Ablehnung der Kostenerstattung durch die

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98
    Zwar folgt aus diesen Grundrechten regelmäßig kein verfassungsrechtlicher Anspruch gegen die Krankenkassen auf Bereitstellung bestimmter und insbesondere spezieller Gesundheitsleistungen (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 79, 174 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. März 1997, NJW 1997, S. 3085; MedR 1997, S. 318 und vom 15. Dezember 1997, NJW 1998, S. 1775 ).

    Die gesetzlichen Krankenkassen sind nicht von Verfassungs wegen gehalten, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. März 1997, NJW 1997, S. 3085).

  • BVerfG, 12.02.2003 - 1 BvR 624/01

    Zum Ausschluss der Mitversicherung von Kindern in der Familienversicherung

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98
    Dabei macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob es um den Leistungsanspruch eines Versicherten oder - wie hier - einer nach § 10 SGB V mitversicherten Person (vgl. dazu BVerfGE 107, 205 ) geht.

    Der Beitrag wird zwar in diesem Fall vom Versicherten gezahlt, der dadurch jedoch seiner Pflicht zum Unterhalt nachkommt, zu dem auch der Aufwand für einen angemessenen Krankenversicherungsschutz gehört (vgl. BVerfGE 107, 205 ).

  • BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74

    Schwangerschaftsabbruch I

  • BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 62/94

    Rechtmäßigkeit der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen

  • BVerfG, 07.03.1994 - 1 BvR 2158/93

    Verfassungsmäßigkeit der Zuzahlungspflicht beim Kauf von Arzneimitteln

  • BSG, 03.04.2001 - B 1 KR 22/00 R

    Gesetzliche Krankenversicherung - intracytoplasmatische Spermainjektion (ICSI) -

  • BSG, 16.12.1993 - 4 RK 5/92

    Krankenkasse - Zuzahlung - Richtlinien - Diagnose - Versicherungsfall -

  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

  • BVerfG, 05.03.1997 - 1 BvR 1068/96

    Verfassungsmäßigkeit der Ablehnung der Kostenerstattung für ein nicht

  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

  • BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83

    Lagerung chemischer Waffen

  • BSG, 16.09.1997 - 1 RK 32/95

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Übernehme - Erstattung - Kosten -

  • BSG, 19.10.2004 - B 1 KR 27/02 R

    Krankenversicherung - Krankenbehandlung - Verabreichung eines Fertigarzneimittels

  • BSG, 19.02.2003 - B 1 KR 18/01 R

    Krankenversicherung - keine inhaltliche Überprüfung durch Verwaltung und Gerichte

  • BVerfG, 14.08.1998 - 1 BvR 897/98

    Anforderungen an die Darlegungen zur Rechtswegerschöpfung im

  • BVerfG, 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02

    Zur Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zur Erlangung der Versorgung eines

  • BSG, 09.06.1998 - B 1 KR 18/96 R

    Krankenversicherung - Entscheidung über Gewährung von Krankenhausbehandlung

  • BVerfG, 15.12.1997 - 1 BvR 1953/97

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Erstattung von Heilpraktikerkosten

  • BVerfG, 11.08.1999 - 1 BvR 2181/98

    Weitere erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen das Transplantationsgesetz

  • BVerfG, 15.03.2000 - 1 BvL 16/96

    Krankenversicherung der Rentner

  • BVerfG, 14.10.1970 - 1 BvR 307/68

    Jahresarbeitsverdienstgrenze

  • LSG Niedersachsen, 30.08.1995 - L 4 KR 11/95

    Krankenversicherung; Kostenerstattung; Therapie; Immunbiologie; Qualitätsmaßstab;

  • BVerfG, 14.10.1970 - 1 BvR 306/68

    Verfassungsmäßigkeit der Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze in der

  • BVerfG, 09.12.2003 - 1 BvR 558/99

    Alterssicherung der Landwirte

  • BVerfG, 14.10.1970 - 1 BvR 753/68

    Verfassungsmäßigkeit der Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze in der

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Angesichts der Unumkehrbarkeit des Vollzugs einer Suizidentscheidung gebietet die Bedeutung des Lebens als ein Höchstwert innerhalb der grundgesetzlichen Ordnung (vgl. BVerfGE 39, 1 ; 115, 25 ), Selbsttötungen entgegenzuwirken, die nicht von freier Selbstbestimmung und Eigenverantwortung getragen sind.
  • BSG, 11.05.2017 - B 3 KR 22/15 R

    Krankenversicherung - Anspruch auf Krankengeld nach dem bis 22.7.2015 geltenden

    In diese Richtung geht letztlich auch die Rechtsprechung des BVerfG, wonach trotz des grundsätzlich fehlenden verfassungsrechtlichen Anspruchs auf bestimmte Leistungen der GKV gesetzliche bzw auf dem Gesetz beruhende Leistungsausschlüsse und Leistungsbegrenzungen ebenso wie die nachteilige Auslegung und Anwendung von Regelungen des Leistungsrechts der GKV durch die Fachgerichte stets daran gemessen werden müssen, ob sie im Rahmen des Art. 2 Abs. 1 GG gerechtfertigt sind, insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen; das gilt insbesondere für diejenigen Personen mit mittlerem oder niedrigem Einkommen, die in der GKV pflichtversichert sind und denen die Möglichkeit einer davon abweichenden Absicherung nicht offen steht (vgl BVerfGE 115, 25, 42 ff = SozR 4-2500 § 27 Nr. 5 RdNr 20 ff) .
  • BSG, 13.12.2016 - B 1 KR 1/16 R

    Krankenversicherung - Arzneimittelversorgung - Leistungsanspruch richtet sich im

    aa) Nach dem Beschluss des BVerfG vom 6.12.2005 geben die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Art. 2 Abs. 2 GG einen Anspruch auf Krankenversorgung in Fällen einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung, wenn für sie eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht und die vom Versicherten gewählte andere Behandlungsmethode eine auf Indizien gestützte, nicht ganz fernliegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf verspricht (BVerfGE 115, 25 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 5) .

    § 2 Abs. 1a SGB V enthält nach der Gesetzesbegründung eine Klarstellung zum Geltungsumfang des sog Nikolaus-Beschlusses des BVerfG vom 6.12.2005 (BVerfGE 115, 25 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 5) für das Leistungsrecht der GKV (BT-Drucks 17/6906 S 53) .

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,31
BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04 (https://dejure.org/2006,31)
BVerfG, Entscheidung vom 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04 (https://dejure.org/2006,31)
BVerfG, Entscheidung vom 02. März 2006 - 2 BvR 2099/04 (https://dejure.org/2006,31)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,31) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (17)

  • HRR Strafrecht

    Art. 10 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 13 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 8 EMRK; § 102 StPO; § 94 StPO
    Fernmeldegeheimnis (Telekommunikationsgeheimnis; Schutzbereich; Privatsphäre; Erstreckung auf alle Telekommunikationstechniken; Inhalt; nähere Umstände; Herrschaftsbereich; Einschüchterungseffekt); informationelle Selbstbestimmung; Unverletzlichkeit der Wohnung; ...

  • lexetius.com
  • DFR

    Kommunikationsverbindungsdaten

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von GG Art 13 Abs 1 und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch Beschlagnahmemaßnahmen in einer Privatwohnung zur Ermittlung von auf einem PC und einem Mobiltelefon gespeicherten Kommunikationsverbindungsdaten

  • webshoprecht.de

    Recht auf informationelle Selbstbestimmung bei privat gespeicherten Kommunikationsverbindungsdaten

  • IWW
  • JurPC

    GG Art. 10 Abs. 1, 13 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1; StPO §§ 94 ff., 102 ff.
    Speicherung von Verbindungsdaten

  • aufrecht.de

    Gespeicherte Kommunikationsdaten nicht vom Fernmeldegeheimnis geschützt

  • Wolters Kluwer

    Informationelle Selbstbestimmung: Schutz der Telekommunikations-Verbindungsdaten; Verdacht der Verletzung von Dienstgeheimnissen durch die Weitergabe von Informationen aus den Ermittlungsakten an Journalisten durch eine Amtsrichterin; Zulässigkeit der Beschlagnahme ihres ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 1, 2, 10 Abs. 1, 13 Abs. 1 GG

  • opinioiuris.de

    Kommunikationsverbindungsdaten

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 10 Abs. 1; ; GG Art. 13 Abs. 1; ; GG Art. 13 Abs. 2; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de

    Beschlagnahme von Verbindungsdaten bei einem Verdächtigen

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • MIR - Medien Internet und Recht (Leitsatz)

    Verfassungsrechtlicher Schutz von nach Abschluss der Verbindung, im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeicherten - Verbindungsdaten, Art. 10 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, informationelle Selbstbestimmung

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt im Herrschaftsbereich des Teilnehmers gespeicherte Telekommunikationsverbindungsdaten

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    EMails und die Strafverfolgung

  • heise.de (Pressebericht, 23.11.2005)

    Bundesverfassungsgericht verhandelt Zugriffsmöglichkeiten auf E-Mail

  • heise.de (Pressebericht, 23.11.2005)

    Verhandlung von Zugriffsmöglichkeiten auf E-Mail

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    EMails und die Strafverfolgung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Gespeicherte Kommunikationsdaten nicht vom Fernmeldegeheimnis geschützt

  • kanzlei-sieling.de (Kurzinformation)

    Fernmeldegeheimnis - was wird davon umfasst?

  • beck.de (Leitsatz)

    Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt gespeicherte TK-Verbindungsdaten beim Teilnehmer

  • ar-law.de (Kurzinformation)

    Grundrechtlicher Schutz privater E-Mails und Handy-Daten

  • ar-law.de (Kurzinformation)

    Grundrechtlicher Schutz privater E-Mails und Handy-Daten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Gespeicherte Kommunikationsdaten nicht vom Fernmeldegeheimnis geschützt

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Fernmeldegeheimnis schützt nicht gespeicherte E-Mails und Telefondaten

  • 123recht.net (Pressemeldung, 2.3.2006)

    Verfassungsrichter schützen Telekommunikationsdaten // Karlsruhe verweist auf informationelle Selbstbestimmung

Besprechungen u.ä. (5)

  • nrw.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Wann darf der Staat in den PC? Verfassungsrechtliche Grenzen der "Online-Durchsuchung" (Ulf Buermeyer)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Beschlagnahme - PC und Handy: Durchsuchung bei einer Richterin

  • uni-wuerzburg.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Verbindungsdaten-Fall

    § 94 StPO; Art. 13 GG; Art. 1 Abs. 1 GG; § 102 StPO; Art. 10 GG; Art. 2 Abs. 1 GG
    Sicherstellung von gespeicherten Telekommunikationsdaten im Herrschaftsbereich des Teilnehmers; verfassungsrechtliche Anforderungen an Durchsuchung und Beschlagnahme zum Zweck der Datensicherstellung; Verhältnismäßigkeit

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1; 10 Abs. 1; 13 Abs. 1 GG; §§ 94 ff., 102 ff. StPO
    Zugriff auf Fernsprechverbindungsdaten

  • zis-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Der Zugriff auf die im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeicherten Kommunikationsdaten (Dr. Janique Brüning; ZIS 2006, 237)

Sonstiges (2)

  • IWW (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Durchsuchung und Beschlagnahme - Durchsuchung von EDV-Anlagenbeim Berufsgeheimnisträger

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 115, 166
  • NJW 2006, 976
  • NVwZ 2006, 436
  • NVwZ 2006, 679 (Ls.)
  • NStZ 2006, 641
  • StV 2006, 225 (Ls.)
  • StV 2006, 453
  • MMR 2006, 217
  • DVBl 2006, 503
  • K&R 2006, 178
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (284)Neu Zitiert selbst (49)

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04
    Dem wird durch die strenge Begrenzung aller Maßnahmen auf den Ermittlungszweck Genüge getan (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -).

    Beschränkungen des Art. 2 Abs. 1 GG bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -, NJW 2005, S. 1917 ).

    a) Der Senat hat bereits entschieden, dass die §§ 94 ff. StPO den verfassungsrechtlichen Anforderungen auch hinsichtlich der Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und den hierauf gespeicherten Daten genügen (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -, NJW 2005, S. 1917 ).

    Dem wird durch die strenge Begrenzung aller Maßnahmen auf den Ermittlungszweck - insbesondere die Aufklärung der Straftat - Genüge getan (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -, NJW 2005, S. 1917 ).

    1. Der erhebliche Eingriff sowohl in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als auch in die Unverletzlichkeit der Wohnung bedarf jeweils im konkreten Fall einer Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 96, 44 ; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -, NJW 2005, S. 1917 ).

    a) Die Durchsuchung muss vor allem in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 59, 95 ; 96, 44 ; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -, NJW 2005, S. 1917 ).

    Hierbei ist nicht nur die Bedeutung des potentiellen Beweismittels für das Strafverfahren, sondern auch der Grad des auf die verfahrenserheblichen Gegenstände oder Daten bezogenen Auffindeverdachts zu bewerten (Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -, NJW 2005, S. 1917 ).

    Hierbei sind auch die Bedeutung der zu erfassenden Verbindungsdaten für das Strafverfahren sowie der Grad des auf die Verbindungsdaten bezogenen Auffindeverdachts zu bewerten (Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -, NJW 2005, S. 1917 ).

    c) Bei dem Vollzug von Durchsuchung und Beschlagnahme - insbesondere beim Zugriff auf umfangreiche elektronisch gespeicherte Datenbestände - sind die verfassungsrechtlichen Grundsätze zu gewährleisten, die der Senat in seinem Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 - entwickelt hat (vgl. NJW 2005, S. 1917 ).

  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04
    Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis gewährleisten die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch einen privaten, vor der Öffentlichkeit verborgenen Austausch von Informationen und schützen damit zugleich die Würde des Menschen (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 106, 28 ; 110, 33 ; Dürig, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Loseblatt , Art. 10 Rn. 1).

    Das Fernmeldegeheimnis schützt die unkörperliche Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mit Hilfe des Telekommunikationsverkehrs (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 106, 28 ).

    Auf die konkrete Übermittlungsart (Kabel oder Funk, analoge oder digitale Vermittlung) und Ausdrucksform (Sprache, Bilder, Töne, Zeichen oder sonstige Daten) kommt es nicht an (vgl. BVerfGE 106, 28 ).

    10 Abs. 1 GG soll einen Ausgleich für die technisch bedingte Einbuße an Privatheit schaffen und will den Gefahren begegnen, die sich aus dem Übermittlungsvorgang einschließlich der Einschaltung eines Dritten ergeben (vgl. BVerfGE 85, 386 ; 106, 28 ; 107, 299 ).

    c) Die Reichweite des grundrechtlichen Schutzes endet nicht in jedem Fall am Endgerät der Telekommunikationsanlage (vgl. BVerfGE 106, 28 ).

    Ob Art. 10 Abs. 1 GG Schutz vor solchen Zugriffen bietet, ist mit Blick auf den Zweck der Freiheitsverbürgung unter Berücksichtigung der spezifischen Gefährdungslage zu bestimmen (vgl. BVerfGE 106, 28 ).

    Die Einheitlichkeit des Übermittlungsvorgangs steht hier einer rein technisch definierten Abgrenzung entgegen (vgl. BVerfGE 106, 28 ).

  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96

    Fernmeldegeheimnis

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04
    Häufigkeit, Dauer und Zeitpunkt von Kommunikationsverbindungen geben Hinweise auf Art und Intensität von Beziehungen und ermöglichen auf den Inhalt bezogene Schlussfolgerungen (vgl. dazu BVerfGE 107, 299 ).

    10 Abs. 1 GG soll einen Ausgleich für die technisch bedingte Einbuße an Privatheit schaffen und will den Gefahren begegnen, die sich aus dem Übermittlungsvorgang einschließlich der Einschaltung eines Dritten ergeben (vgl. BVerfGE 85, 386 ; 106, 28 ; 107, 299 ).

    In seinem Anwendungsbereich enthält Art. 10 GG bezogen auf den Fernmeldeverkehr eine spezielle Garantie, die die allgemeine Gewährleistung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung verdrängt (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 100, 313 ; 107, 299 ; 110, 33 ; Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 -, NJW 2005, S. 2603 ).

    Ein Durchsuchungsbeschluss, der - wie hier - zielgerichtet und ausdrücklich die Sicherstellung von Datenträgern bezweckt, auf denen Telekommunikationsverbindungsdaten gespeichert sein sollen, greift in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ein (vgl. BVerfGE 107, 299 zu Art. 10 GG).

    Häufigkeit, Dauer und Zeitpunkt von Kommunikationsverbindungen geben Hinweise auf Art und Intensität von Beziehungen und ermöglichen Schlussfolgerungen, die je nach Genauigkeit, Zahl und Vielfalt der erzeugten Datensätze im Extremfall an die Erstellung eines Persönlichkeitsprofils heranreichen können und auch Rückschlüsse auf den Kommunikationsinhalt zulassen (vgl. dazu BVerfGE 107, 299 sowie oben C.I.2.a) und C.II.3.b).

    (2) Soweit das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung von Einzelmaßnahmen, die auf Erlangung der bei einem Telekommunikationsmittler gespeicherten Verbindungsdaten gerichtet waren, eine Beschränkung auf Ermittlungen betreffend Straftaten von besonderer Bedeutung für notwendig gehalten hat (vgl. BVerfGE 107, 299 ), kann dies auf die bei dem Betroffenen gespeicherten Verbindungsdaten mit Blick auf die Besonderheiten des Zugriffs nicht ohne weiteres übertragen werden.

  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04
    Damit wird dem Einzelnen im Hinblick auf seine Menschenwürde und im Interesse der freien Entfaltung der Persönlichkeit ein elementarer Lebensraum gewährleistet (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 103, 142 ).

    In seinen Wohnräumen hat er das Recht, in Ruhe gelassen zu werden (vgl. BVerfGE 51, 97 ; 103, 142 ).

    Der Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz (vgl. BVerfGE 57, 346 ; 76, 83 ; 103, 142 ).

    Das Grundgesetz geht davon aus, dass Richter auf Grund ihrer persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit und ihrer strikten Unterwerfung unter das Gesetz (Art. 97 GG) die Rechte der Betroffenen im Einzelfall am besten und sichersten wahren können (vgl. BVerfGE 77, 1 ; 103, 142 ).

    Der Richter muss die beabsichtigte Maßnahme eigenverantwortlich prüfen; er muss dafür Sorge tragen, dass die sich aus der Verfassung und dem einfachen Recht ergebenden Voraussetzungen der Durchsuchung genau beachtet werden (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 57, 346 ; 103, 142 ).

    Ihn trifft die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt (vgl. BVerfGE 103, 142 ).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04
    Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 ).

    Auch das Gemeinwohl wird hierdurch beeinträchtigt, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungs- und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger gegründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist (vgl. BVerfGE 65, 1 ).

    Soweit der Eingriff in das Fernmeldegeheimnis die Erlangung personenbezogener Daten betrifft, sind dabei die Maßgaben, die das Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG entwickelt hat (vgl. BVerfGE 65, 1 ), grundsätzlich auch auf die speziellere Garantie in Art. 10 Abs. 1 GG zu übertragen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 110, 33 ).

    Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt vor jeder Form der Erhebung personenbezogener Informationen (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 67, 100 ).

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04
    Das Fernmeldegeheimnis knüpft an das Kommunikationsmedium an (vgl. BVerfGE 100, 313 ; Gusy, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, 5. Aufl. , Art. 10 Rn. 32 und 40; Hermes, in: Dreier, Grundgesetz, 2. Aufl. , Art. 10 Rn. 25).

    In seinem Anwendungsbereich enthält Art. 10 GG bezogen auf den Fernmeldeverkehr eine spezielle Garantie, die die allgemeine Gewährleistung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung verdrängt (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 100, 313 ; 107, 299 ; 110, 33 ; Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 -, NJW 2005, S. 2603 ).

    Soweit der Eingriff in das Fernmeldegeheimnis die Erlangung personenbezogener Daten betrifft, sind dabei die Maßgaben, die das Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG entwickelt hat (vgl. BVerfGE 65, 1 ), grundsätzlich auch auf die speziellere Garantie in Art. 10 Abs. 1 GG zu übertragen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 110, 33 ).

    Der Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kommt daher nach dem Grundgesetz eine hohe Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 100, 313 ).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92

    Zollkriminalamt

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04
    Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis gewährleisten die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch einen privaten, vor der Öffentlichkeit verborgenen Austausch von Informationen und schützen damit zugleich die Würde des Menschen (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 106, 28 ; 110, 33 ; Dürig, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Loseblatt , Art. 10 Rn. 1).

    Auch der Zugriff auf diese Daten fällt in den Schutzbereich des Art. 10 GG; das Grundrecht schützt auch die Vertraulichkeit der näheren Umstände des Kommunikationsvorgangs (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 85, 386 ; 110, 33 ; Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 -, NJW 2005, S. 2603 ).

    In seinem Anwendungsbereich enthält Art. 10 GG bezogen auf den Fernmeldeverkehr eine spezielle Garantie, die die allgemeine Gewährleistung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung verdrängt (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 100, 313 ; 107, 299 ; 110, 33 ; Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 -, NJW 2005, S. 2603 ).

    Soweit der Eingriff in das Fernmeldegeheimnis die Erlangung personenbezogener Daten betrifft, sind dabei die Maßgaben, die das Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG entwickelt hat (vgl. BVerfGE 65, 1 ), grundsätzlich auch auf die speziellere Garantie in Art. 10 Abs. 1 GG zu übertragen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 110, 33 ).

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 1621/03

    Zum rechtlichen Gehör bei Wohnungsdurchsuchungen

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04
    Diesen Beschluss hob die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 5. Februar 2004 wegen Verstoßes gegen das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück (- 2 BvR 1621/03 -, BVerfGK 2, 290 ff.).

    Dabei kommt es auf den Beschluss des Landgerichts vom 12. Oktober 2004 an, der auf die aufhebende Entscheidung der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 1621/03 - (BVerfGK 2, 290 ff.) ergangenen ist.

    Zum Zwecke der strafrechtlichen Ermittlung darf in die Wohnung eines Verdächtigen nur eingedrungen werden, wenn sich gegen ihn ein konkret zu beschreibender Tatvorwurf richtet, also mehr als nur vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen (vgl. BVerfGE 44, 353 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 1621/03 -, BVerfGK 2, 290 ).

    Auf den Hinweis der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 1621/03 - (vgl. BVerfGK 2, 290 ), es sei zu erörtern gewesen, ob nicht die Verbreitung der Nachricht durch einen gerade auf längere Geheimhaltung bedachten Vertreter eines Wochenmagazins eher unwahrscheinlich sei, ist das Landgericht nicht inhaltlich eingegangen.

  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04
    Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis gewährleisten die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch einen privaten, vor der Öffentlichkeit verborgenen Austausch von Informationen und schützen damit zugleich die Würde des Menschen (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 106, 28 ; 110, 33 ; Dürig, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Loseblatt , Art. 10 Rn. 1).

    Das Fernmeldegeheimnis schützt die unkörperliche Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mit Hilfe des Telekommunikationsverkehrs (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 106, 28 ).

    Auch der Zugriff auf diese Daten fällt in den Schutzbereich des Art. 10 GG; das Grundrecht schützt auch die Vertraulichkeit der näheren Umstände des Kommunikationsvorgangs (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 85, 386 ; 110, 33 ; Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 -, NJW 2005, S. 2603 ).

    In seinem Anwendungsbereich enthält Art. 10 GG bezogen auf den Fernmeldeverkehr eine spezielle Garantie, die die allgemeine Gewährleistung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung verdrängt (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 100, 313 ; 107, 299 ; 110, 33 ; Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 -, NJW 2005, S. 2603 ).

  • BVerfG, 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92

    Durchsuchungsanordnung II

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04
    1. Der erhebliche Eingriff sowohl in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als auch in die Unverletzlichkeit der Wohnung bedarf jeweils im konkreten Fall einer Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 96, 44 ; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -, NJW 2005, S. 1917 ).

    a) Die Durchsuchung muss vor allem in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 59, 95 ; 96, 44 ; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -, NJW 2005, S. 1917 ).

    Die Durchsuchung muss zudem im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten Zweck vor allem Erfolg versprechen (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 96, 44 ).

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1430/88

    Fangschaltungen

  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62

    Spiegel-Affäre ("Bedingt abwehrbereit")

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80

    Zwangsvollstreckung II

  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 994/76

    Zwangsvollstreckung I

  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04

    Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

  • BGH, 22.06.2000 - 5 StR 268/99

    Bestechlichkeit; Verletzung des Dienstgeheimnisses; Anstiftung; Verwarnung mit

  • BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvR 294/76

    Quick/Durchsuchungsbefehl

  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvR 988/75

    Durchsuchung Drogenberatungsstelle

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86

    Neue Heimat

  • OLG Düsseldorf, 27.10.1982 - 2 Ss 347/82

    Offenbarung; Verwaltungsvorgänge; Zuverlässigkeit der Verwaltung; Allgemeinheit;

  • BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvR 1202/84

    Zwangsvollstreckung III

  • BayObLG, 15.01.1999 - 1St RR 223/98

    Verletzung eines Dienstgeheimnisses

  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

  • BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99

    Genetischer Fingerabdruck I

  • BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1118/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Wohnungsdurchsuchung

  • OLG Köln, 30.06.1987 - Ss 234/87

    Beschränkung der Berufung auf eine von mehreren gemäß § 53 Strafgesetzbuch (StGB)

  • BVerfG, 12.10.1977 - 1 BvR 217/75

    Direktruf

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

  • BGH, 24.02.1994 - 4 StR 317/93

    Wiedererkennen einer Stimme

  • BVerfG, 16.01.2003 - 2 BvR 716/01

    Anwesenheit im JGG-Verfahren

  • BGH, 19.06.1958 - 4 StR 151/58
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 20/81

    Gegendarstellung

  • BGH, 23.03.2001 - 2 StR 488/00

    Verletzung des Dienstgeheimnisses durch "Negativauskunft" eines Polizeibeamten

  • BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94

    Mauerschützen

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 37/85

    Eintragung der Legitimation eines Kindes durch nachfolgende Ehe seiner Eltern in

  • BVerfG, 13.04.1999 - 2 BvR 501/99

    Wegen ungenügender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 118/62

    Verfassungsmäßigkeit der fachgerichtlichen Auslegung des § 12 AKG

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01

    Exklusivlizenz

  • BVerfG, 06.02.1999 - 2 BvR 1502/98

    Mangels ausreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen

  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 393/84

    Nichtladung von Zeugen trotz Beweisbeschluß und Zahlung des Vorschusses

  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94

    Finanzielle Unterstützung für kommunale Wählervereinigungen, hier: Erfolglose

  • BVerfG, 15.04.1980 - 2 BvR 827/79

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1060/81

    Verstoß gegen das Willkürverbot bei der Verwerfung einer strafrechtlichen

  • BVerfG, 07.05.1968 - 1 BvR 420/64

    Verfassungsmäßigkeit der Bewertungsvorschriften für Wertpapiere

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

    (1) Der Schutz des Art. 10 Abs. 1 GG erfasst Telekommunikation, einerlei, welche Übermittlungsart (Kabel oder Funk, analoge oder digitale Vermittlung) und welche Ausdrucksform (Sprache, Bilder, Töne, Zeichen oder sonstige Daten) genutzt werden (vgl. BVerfGE 106, 28 ; 115, 166 ).

    Der Schutzbereich dieses Grundrechts ist dabei unabhängig davon betroffen, ob die Maßnahme technisch auf der Übertragungsstrecke oder am Endgerät der Telekommunikation ansetzt (vgl. BVerfGE 106, 28 ; 115, 166 ).

    Dann bestehen hinsichtlich solcher Daten die spezifischen Gefahren der räumlich distanzierten Kommunikation, die durch das Telekommunikationsgeheimnis abgewehrt werden sollen, nicht fort (vgl. BVerfGE 115, 166 ).

    Maßnahmen des Gesetzgebers, die informationstechnische Mittel für staatliche Ermittlungen erschließen, sind insbesondere vor dem Hintergrund der Verlagerung herkömmlicher Kommunikationsformen hin zum elektronischen Nachrichtenverkehr und der Möglichkeiten zur Verschlüsselung oder Verschleierung von Dateien zu sehen (vgl. zur Strafverfolgung BVerfGE 115, 166 ).

    Dies gilt bereits für einmalige und punktuelle Zugriffe wie beispielsweise die Beschlagnahme oder Kopie von Speichermedien solcher Systeme (vgl. zu solchen Fallgestaltungen etwa BVerfGE 113, 29; 115, 166; 117, 244).

    (bb) Soweit Daten erhoben werden, die Aufschluss über die Kommunikation des Betroffenen mit Dritten geben, wird die Intensität des Grundrechtseingriffs dadurch weiter erhöht, dass die - auch im Allgemeinwohl liegende - Möglichkeit der Bürger beschränkt wird, an einer unbeobachteten Fernkommunikation teilzunehmen (vgl. zur Erhebung von Verbindungsdaten BVerfGE 115, 166 ).

  • BGH, 23.06.2009 - VI ZR 196/08

    Lehrerbewertungen im Internet

    Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stellt sich als Befugnis des Einzelnen dar, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob und wann sowie innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden (vgl. BVerfGE 65, 1, 41 ff.; 72, 155, 170 ; 78, 77, 84 ; 115, 166, 188; BVerfG NJW 2008, 822, 826).
  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Geschützt ist vielmehr auch die Vertraulichkeit der näheren Umstände des Kommunikationsvorgangs, zu denen insbesondere gehört, ob, wann und wie oft zwischen welchen Personen oder Telekommunikationseinrichtungen Telekommunikationsverkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 85, 386 ; 100, 313 ; 107, 299 ; 115, 166 ; 120, 274 ).

    Anlass, Zweck und Umfang des jeweiligen Eingriffs sowie die entsprechenden Eingriffsschwellen sind dabei durch den Gesetzgeber bereichsspezifisch, präzise und normenklar zu regeln (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 110, 33 ; 113, 29 ; 113, 348 ; 115, 166 ; 115, 320 ; 118, 168 ).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,2
BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 (https://dejure.org/2006,2)
BVerfG, Entscheidung vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 (https://dejure.org/2006,2)
BVerfG, Entscheidung vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 (https://dejure.org/2006,2)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,2) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (18)

  • HRR Strafrecht

    Art. 12 Abs. 1 GG; § 1 Lotteriestaatsvertrag; § 284 StGB; Art. 49 EG
    Berufsfreiheit (Schutzbereich; Berufswahlfreiheit; Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten; Begrenzung auf erlaubte Tätigkeiten; keine Sozial- und Gemeinschaftsschädlichkeit; legitimes Ziel; Geeignetheit; Erforderlichkeit; Beurteilungs- und Prognosespielraum des ...

  • lexetius.com
  • DFR

    Sportwetten

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Staatliches Wettmonopol für Sportwetten in Bayern mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit unvereinbar aufgrund seiner derzeitigen Ausgestaltung, die eine effektive Suchtbekämpfung, die den Ausschluss privater Veranstalter rechtfertigen könnte, nicht sicherstellt - ...

  • aufrecht.de

    Zur Verfassungsmäßigkeit des Sportwettenmonopols

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Staatliches Monopol für Sportwetten gegenwärtig nicht mit Art. 12 GG vereinbar

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit des Gesetzes über die vom Freistaat Bayern veranstalteten Lotterien und Wetten (Staatslotteriegesetz) vom 29. April 1999 mit dem GG; Rechtfertigung des Ausschlusses privater Veranstalter ("Oddset"); Auslegung des Merkmals "Beruf" im Grundrecht der ...

  • Glücksspiel & Recht

    Verfassungsmäßigkeit des deutschen Sportwetten-Monopols

  • archive.org
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Das in Bayern bestehende staatliche Wettmonopol für Sportwetten ist in seiner gegenwärtigen gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit unvereinbar.

  • Judicialis

    GG Art. 12 Abs. 1; ; StGB § 284

  • vdai.de PDF

    Vereinbarkeit eines staatlichen Monopols auf Sportwetten mit der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG nur bei konsequenter Ausrichtung am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren; Verfassungswidrigkeit des BayLottG; Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten sind keine ...

  • Juristenzeitung

    Bayerisches Sportwettenmonopol derzeit verfassungswidrig

  • rechtsportal.de

    GG Art. 12 Abs. 1
    Staatliches Sportwettenmonopol in seiner derzeitigen Ausgestaltung nicht mit dem Grundrecht der Beruffreiheit vereinbar

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatliches Sportwettenmonopol

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (20)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Staatliches Sportwettenmonopol in seiner derzeitigen Ausgestaltung nicht mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Werbung für private Sportwetten: Rundfunk- und Landesmedienanstalten führen erste Gespräche

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Luft für private Sportwettenanbieter wird dünner

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Forderungen nach dualem Sportwettenmarkt

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Sofortige Vollziehung des bwin-Verbots ausgesetzt

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Internetspielbank in Niedersachsen zulässig

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Scheitert das Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags?

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Staatliches Wettmonopol in Bayern in gegenwärtiger Form verfassungswidrig

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Online-Sportwetten privater Anbieter

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Online-Sportwetten privater Anbieter

  • lto.de (Kurzinformation)

    Internetglücksspiel - Landeslottogesellschaft teilweise ersatzpflichtig

  • mueller.legal (Kurzinformation)

    Keine Schadensersatzansprüche wegen der Untersagung der Sportwettenvermittlung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    BVerfG verschiebt Grundlagen-Entscheidung zum Sportwettenrecht

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Werbebeschränkung für private Wettanbieter

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Verbot privater Sportwetten rechtmäßig

  • beck.de (Leitsatz)

    Sportwetten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Glück im Spiel? Rechtliche Aspekte rund um Lotto & Co.

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Verbot für private Sportwetten-Vermittlung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Grundlagen-Entscheidung zum Sportwettenrecht verschoben

  • juraforum.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Staatliches Sportwettenmonopol nicht mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar

Besprechungen u.ä. (8)

  • Alpmann Schmidt | RÜ (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 12 Abs. 1 GG, 49 EG; § 284 StGB; Art. 1 ff. BayLotteriegesetz
    Anforderungen an das Verbot von Oddset-Wetten

  • law-blog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Private Sportwetten und Werbung im Internet

  • law-blog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Lotto-Monopol: Abschied auf Raten

  • heuking.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Blick nach Brüssel - Das Sportwettenurteil des BVerfG vom 28.03.2006 im Lichte des Gemeinschaftsrechts (RA Michael Schmittmann; RA'in Dr. Annemarie Bloß)

  • streifler.de (Entscheidungsbesprechung)

    Sportwetten in Deutschland

  • unibe.ch PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Einige Grundfragen im Europäischen Kriminalrecht (Prof. Dr. Günter Heine)

  • jurpc.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Der Begriff "Glücksspiel(monopol)" und die Einheit der Rechtsordnung (Dirk Postel; JurPC 2005, 1)

  • aufrecht.de (Kurzanmerkung)

    Bundesverfassungsgericht läutet die große Sportwetten-Liberalisierung NICHT ein

Sonstiges (5)

  • urheberrecht.org (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    FDP: Markt für Sportwetten zeitnah für private Veranstalter öffnen

  • lto.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 27.01.2020)

    Neuregulierung des Glücksspiel-Staatsvertrags: Die Liberalisierer setzen sich durch

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • sportwettenrecht.de (Sitzungsbericht)
  • aufrecht.de (Sitzungsbericht)

    Augenzeugenbericht zur mündlichen Verhandlung des BVerfG zum Thema Sportwetten - Das Monopol wankt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 115, 276
  • NJW 2006, 1261
  • NVwZ 2006, 679 (Ls.)
  • GRUR 2006, 688
  • WM 2006, 833
  • MMR 2006, 298
  • DVBl 2006, 625
  • DÖV 2006, 836
  • ZUM 2006, 388
  • SpuRt 2006, 115
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (1227)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01
    Das Verständnis des § 284 Abs. 1 StGB als Repressivverbot liege auch dem Spielbankenbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 539/96 - (BVerfGE 102, 197 ) zugrunde.

    Im Beschluss vom 19. Juli 2000 (BVerfGE 102, 197) habe das Bundesverfassungsgericht die Anforderungen an das Gewicht, das die Gründe für eine objektive Zulassungsbeschränkung zu einem Beruf haben müssten, für den Fall des Zugangs zum Beruf des Spielbankunternehmers reduziert.

    Das unterscheide die Situation von der dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2000 (BVerfGE 102, 197) zugrunde liegenden, die durch langjährige und positive Erfahrung mit privaten Betreibern der Spielbanken gekennzeichnet gewesen sei.

    Dies ist der Fall, wenn die eingreifende Norm kompetenzgemäß erlassen wurde, durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. BVerfGE 95, 193 ; 102, 197 ).

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht es im Spielbankenbeschluss als ein legitimes Ziel angesehen, einen erheblichen Teil der Einnahmen von Spielbanken Gemeinwohlzwecken zuzuführen (vgl. BVerfGE 102, 197 ).

    Auch im Spielbankenbeschluss hat der Senat jedoch betont, dass das Ziel, aus fiskalischen Gründen die Einnahmen des Staates zu erhöhen, allein eine Beschränkung der Berufswahlfreiheit nicht rechtfertigen kann (vgl. BVerfGE 102, 197 ).

    aa) Er verfügt bei der Einschätzung der Erforderlichkeit ebenfalls über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum (vgl. BVerfGE 102, 197 ).

    Hinsichtlich der Suchtgefahren durfte der Gesetzgeber jedoch angesichts seines weiten Beurteilungsspielraums davon ausgehen, dass sie mit Hilfe eines auf die Bekämpfung von Sucht und problematischem Spielverhalten ausgerichteten Wettmonopols mit staatlich verantwortetem Wettangebot effektiver beherrscht werden können als im Wege einer Kontrolle privater Wettunternehmen (vgl. BVerfGE 102, 197 ).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01
    c) Das Verbot gewerblicher Wettangebote verstoße auch nach der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Gambelli (Urteil vom 6. November 2003 - C-243/01 - Gambelli u.a., Slg. 2003, I-13076), die zur Rechtfertigung eine systematische und kohärente Begrenzung des Glücksspiels verlange, nicht gegen Grundfreiheiten des europäischen Gemeinschaftsrechts.

    Schließlich ist das Anbieten von Sportwetten als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Gemeinschaftsrechts anerkannt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2003 - C-243/01 - Gambelli u.a., Slg. 2003, I-13076, Rn. 52 ff.).

    Ohne dass abschließend zu klären ist, inwieweit angesichts dieses Befundes nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine Pflicht des Staates zum Schutz der Gesundheit der Bürger besteht, ist die Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren jedenfalls ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für ihre Familien und für die Gemeinschaft führen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2003 - C-243/01 - Gambelli u.a., Slg. 2003, I-13076, Rn. 67 m.w.N.).

    Deren Einhaltung könnte durch Genehmigungsvorbehalte und behördliche Kontrolle mit den Mitteln der Wirtschaftsaufsicht sichergestellt werden (vgl. auch EuGH, Urteil vom 6. November 2003 - C-243/01 - Gambelli u.a., Slg. 2003, I-13076, Rn. 73 f.).

    Vielmehr ist im vorliegenden Zusammenhang maßgebend, dass sie jedenfalls nicht auf eine Kanalisierung der ohnehin vorhandenen Wettleidenschaft hin zu staatlichen Wettangeboten angelegt ist, sondern zum Wetten anreizt und ermuntert (vgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 6. November 2003 - C-243/01 - Gambelli u.a., Slg. 2003, I-13076, Rn. 69).

    Nach dessen Rechtsprechung ist die Unterbindung der Vermittlung in andere Mitgliedstaaten mit dem Gemeinschaftsrecht nur vereinbar, wenn ein Staatsmonopol wirklich dem Ziel dient, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, und die Finanzierung sozialer Aktivitäten mit Hilfe einer Abgabe auf die Einnahmen aus genehmigten Spielen nur eine nützliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2003 - C-243/01 - Gambelli u.a., Slg. 2003, I-13076, Rn. 62).

  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01
    Komme eine Berufsausübungsregelung - wie im Falle der Beschwerdeführerin - einer objektiven Berufszugangsregelung nahe, müsse sie mit Allgemeininteressen gerechtfertigt werden, die so schwer wögen, dass sie "den Vorrang vor der Berufsbehinderung" verdienten (BVerfGE 77, 84 ).

    Dem Gesetzgeber kommt dabei ein Einschätzungs- und Prognosevorrang zu (vgl. BVerfGE 25, 1 ; 77, 84 ).

    Infolge dieser Einschätzungsprärogative können Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts wie der Abwehr der Gefahren, die mit dem Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen verbunden sind, für erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen indessen weniger belasten (vgl. BVerfGE 25, 1 ; 40, 196 ; 77, 84 ).

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvL 32/97

    Urlaubsanrechnung

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01
    Ein Mittel ist bereits dann im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. BVerfGE 63, 88 ; 67, 157 ; 96, 10 ; 103, 293 ).

    Es ist vornehmlich seine Sache, unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will (vgl. BVerfGE 103, 293 ).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01
    Vielmehr kommt eine Begrenzung des Schutzbereichs von Art. 12 Abs. 1 GG in dem Sinne, dass dessen Gewährleistung von vornherein nur erlaubte Tätigkeiten umfasst (vgl. BVerfGE 7, 377 ), allenfalls hinsichtlich solcher Tätigkeiten in Betracht, die schon ihrem Wesen nach als verboten anzusehen sind, weil sie aufgrund ihrer Sozial- und Gemeinschaftsschädlichkeit schlechthin nicht am Schutz durch das Grundrecht der Berufsfreiheit teilhaben können.

    a) Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit sind nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, der auch für Maßnahmen gilt, die die Freiheit der Berufswahl betreffen (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 86, 28 ), nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung erlaubt, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt.

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvL 5/64

    Mühlengesetz

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01
    Dem Gesetzgeber kommt dabei ein Einschätzungs- und Prognosevorrang zu (vgl. BVerfGE 25, 1 ; 77, 84 ).

    Infolge dieser Einschätzungsprärogative können Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts wie der Abwehr der Gefahren, die mit dem Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen verbunden sind, für erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen indessen weniger belasten (vgl. BVerfGE 25, 1 ; 40, 196 ; 77, 84 ).

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01
    Gemeinschaftsrechtlich begründete Rechte gehören nicht zu den Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten, gegen deren Verletzung nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG mit der Verfassungsbeschwerde vorgegangen werden kann (vgl. BVerfGE 110, 141 ).
  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01
    Unter Beruf ist dabei jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit zu verstehen, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient (vgl. BVerfGE 105, 252 m.w.N.).
  • BVerfG, 09.02.1972 - 1 BvR 111/68

    Verfassungsrechtliche Prüfing des Verbots von Anlagen der Außenwerbung innerhalb

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01
    Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt dabei jedoch insbesondere die Frage, ob die angewandten Rechtsvorschriften mit dem ihnen durch die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen zugrunde gelegten Inhalt mit höherrangigem Recht vereinbar sind und ob die Beachtung des Grundgesetzes gegebenenfalls eine verfassungskonforme Auslegung gebietet (vgl. BVerfGE 32, 319 ; 75, 302 ).
  • BVerfG, 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79

    Versorgungsausgleich II

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01
    Ein Mittel ist bereits dann im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. BVerfGE 63, 88 ; 67, 157 ; 96, 10 ; 103, 293 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 09.06.1971 - 2 BvR 225/69

    Milchpulver

  • BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95

    Aufwandsentschädigung Ost

  • BVerfG, 14.01.1976 - 1 BvL 4/72

    Gebäudeversicherungsmonopol

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 45/92

    Räumliche Aufenthaltsbeschränkung

  • BVerfG, 10.10.2001 - 1 BvL 17/00

    'Kalte Enteignung'

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 903/85

    Präklusion II

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 298/86

    Verfassungswidrige Auslegung von § 36 Abs. 1 GewO i.S. einer konkreten

  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

  • BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 1864/94

    DDR-Hochschullehrer

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

  • BVerfG, 14.10.1975 - 1 BvL 35/70

    Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 1 GüKG

  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

  • VGH Bayern, 30.08.2000 - 22 B 00.1833

    Gewerberecht: Erlaubnisvorbehalt bei Sportwetten durch private Veranstalter,

  • BVerwG, 28.03.2001 - 6 C 2.01

    Keine Zulassung von Oddset-Wetten durch private Veranstalter in Bayern

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

  • VG Gelsenkirchen, 17.03.1999 - 10 K 602/95

    Basketballanlage, Basketballkorb, Immission, Lärmschutz, MV, Nachbarschutz,

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Insbesondere das einfachgesetzliche Verbot des § 217 StGB selbst schließt das geschäftsmäßige Fördern der Selbsttötung nicht vom grundrechtlichen Schutz durch die Berufsfreiheit aus, weil der Gewährleistungsgehalt dieser Garantie als verfassungsrechtlicher Maßstab für ein gesetzliches Verbot nicht durch das einfache Recht bestimmt werden kann (vgl. BVerfGE 115, 276 ; vgl. auch Lorenz, MedR 2010, S. 823 ).

    Eine Versagung des grundrechtlichen Schutzes kommt allenfalls hinsichtlich solcher Tätigkeiten in Betracht, die schon ihrem Wesen nach als verboten anzusehen sind, weil sie aufgrund ihrer Sozial- und Gemeinschaftsschädlichkeit schlechthin nicht am Schutz durch das Grundrecht der Berufsfreiheit teilhaben können (vgl. BVerfGE 115, 276 ; 117, 126 ).

  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

    Es ist nicht erkennbar, dass ein gleich wirksames, die Grundrechtsberechtigten weniger beeinträchtigendes Mittel zur Verfügung steht, um den mit dem Gesetz verfolgten Zweck zu erreichen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 116, 202 ; 145, 20 ; BVerfG, Urteil vom 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 162), wobei der Gesetzgeber auch hier über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum verfügt (vgl. BVerfGE 115, 276 ; 116, 202 ; 145, 20 ; BVerfG, Urteil vom 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 162).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2017 - 13 B 238/17

    Anlasslose Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen Europarecht

    vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. November 2015 - 2 BvR 282/13, 2 BvQ 56/12 - NJW 2016, 1436 = Juris Rn. 19, dem folgend auch Kammerbeschlüsse vom 31. März 2016 - 2 BvR 929/14 - NJW 2016, 2401 = Juris Rn. 23 und vom 2. Februar 2017 - 2 BvR 787/16 - Juris Rn. 30 jeweils unter Berufung auf BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 1971 - 2 BvR 225/69 - BVerfGE 31, 145 , Beschluss vom 31. Mai 1990 - 2 BvL 12/88 u.a. - BVerfGE 82, 159 , Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - BVerfGE 110, 141 und Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - BVerfGE 115, 276 ; vgl. auch Di Fabio, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Loseblatt-Kommentar, Stand: 39. Ergänzungslieferung Juli 2001, Art. 2 Abs. 1 Rn. 43; a.A. Dreier, in: ders., Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1, 3. Auflage 2013, Art. 2 Abs. 1 Rn. 58.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,21
BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99 (https://dejure.org/2006,21)
BVerfG, Entscheidung vom 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99 (https://dejure.org/2006,21)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 (https://dejure.org/2006,21)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,21) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • Bundesverfassungsgericht

    Keine übermäßige Steuerbelastung auch für hohe Einkommen im gegenwärtigen Einkommen- und Gewerbesteuerrecht und damit auch keine Verletzung der Eigentumsgarantie - keine Bindungswirkung der Ausführungen des BVerfG zum so genannten Halbteilungsgrundsatz bei der ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Gemeinsame Veranlagung zur Einkommenssteuer; Abzug von Gewerbesteueraufwand als Betriebsausgabe bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte; Geltendmachung von Grundrechten im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde; Verletzung der Eigentumsfreiheit, Berufsfreiheit, Recht ...

  • Judicialis

    BVerfGG § 31; ; BVerfGG § ... 31 Abs. 1; ; BVerfGG § 31 Abs. 2; ; BVerfGG § 78 Satz 2; ; BVerfGG § 82 Abs. 1; ; BVerfGG § 90 Abs. 1; ; AO § 163; ; AO § 227; ; EStG § 13; ; EStG § 15; ; EStG § 18; ; EStG § 7 Abs. 5; ; EStG § 7c; ; EStG § 7d; ; EStG § 7g; ; EStG § 6b; ; VStG § 10 Nr. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 14; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 14 Abs. 2; ; GG Art. 14 Abs. 2 Satz 2; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 106 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2

  • rechtsportal.de

    GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2
    "Halbteilungsgrundsatz" bei der Einkommen- und Gewerbesteuer

  • rechtsportal.de

    GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2
    "Halbteilungsgrundsatz" bei der Einkommen- und Gewerbesteuer

  • datenbank.nwb.de

    "Halbteilungsgrundsatz" keine absolute Obergrenze für Steuerbelastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Halbteilungsgrundsatz als Belastungsobergrenze bei der Einkommensteuer und Gewerbesteuer?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Kein Halbteilungsgrundsatz als Belastungsobergrenze bei der Einkommen- und Gewerbesteuer

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Kein Halbteilungsgrundsatz?

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer - Bundesverfassungsgericht gestattet Steuerbelastung von mehr als 50 Prozent

  • IWW (Kurzinformation)

    Bundesverfassungsgericht gestattet Steuerbelastung von mehr als 50 Prozent

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kein Halbteilungsgrundsatz?

  • streifler.de (Kurzinformation)

    - Abschied vom Halbteilungsgrundsatz? - Steuerrecht - Unternehmensrecht

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Halbteilungsgrundsatz

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Mehr als 50-prozentige Steuerbelastung nicht verfassungswidrig

  • juraforum.de (Pressemitteilung)

    Kein Halbteilungsgrundsatz als Belastungsobergrenze bei der Einkommen-/ Gewerbesteuer

  • 123recht.net (Pressemeldung, 16.3.2006)

    Keine konkrete Obergrenze für Steuerbelastung // Karlsruhe billigt Gesamtbelastung von 60 Prozent

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    BVerfG erteilt Halbteilungsgrundsatz als Belastungsobergrenze eine Absage

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine verfassungsmäßige Obergrenze in der Nähe einer hälftigen Teilung für dieBelastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer

  • nrw.de (Entscheidungsbesprechung)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 115, 97
  • NJW 2006, 1191
  • NVwZ 2006, 679 (Ls.)
  • FamRZ 2006, 605 (Ls.)
  • WM 2006, 648
  • DVBl 2006, 569
  • DB 2006, 756
  • DÖV 2006, 604
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (353)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99
    Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Fragen, ob Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG oder der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ein Verbot übermäßiger Besteuerung begründen und ob für die Einkommen- und Gewerbesteuer der so genannte Halbteilungsgrundsatz, den der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 121 - Vermögensteuer -) formuliert hat, eine Belastungsobergrenze setzt.

    Gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 legten die Beschwerdeführer erfolglos Einspruch ein, mit dem sie ausschließlich rügten, die Gesamtbelastung aus Einkommen- und Gewerbesteuer verstoße gegen den vom Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 121 ) ausgesprochenen "Halbteilungsgrundsatz", da die Gesamtbelastung des Einkommens mit Steuern über 50 v.H. liege.

    Hinsichtlich der Einkommen- und Gewerbeertragsteuer sei eine Bindung an die Grundsätze des Beschlusses vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 121) ausgeschlossen.

    Aus dem Wort "zugleich" (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG) ergebe sich eine Belastungsobergrenze in der Nähe einer hälftigen Teilung ("Halbteilungsgrundsatz"), wie der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 121 ) bereits entschieden habe.

    Die Grundrechte der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und aus Art. 19 Abs. 4 GG seien verletzt, weil das Urteil des Bundesfinanzhofs eine Bindungswirkung des Beschlusses vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 121) verneint habe.

    Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts habe die Ausführungen über den "Halbteilungsgrundsatz" ausdrücklich als tragend bezeichnet (BVerfGE 93, 121 ) und den "Halbteilungsgrundsatz" auch in einen der Leitsätze aufgenommen.

    Anderenfalls hätte es keines Sondervotums (BVerfGE 93, 121 ) bedurft.

    Der Textumfang des Teils der Urteilsbegründung, der sich auf den "Halbteilungsgrundsatz" beziehe (BVerfGE 93, 121, ), lege ebenfalls nahe, dass es sich nicht um ein obiter dictum gehandelt habe.

    Die Auferlegung von Geldleistungspflichten lasse die Eigentumsgarantie grundsätzlich unberührt (Verweis auf BVerfGE 14, 221 ; 93, 121 ; 97, 332 ).

    Im Beschluss vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 121) sei keine eindeutige Besteuerungsobergrenze festgelegt worden.

    Unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts zum "Halbteilungsgrundsatz" (BVerfGE 93, 121 ) legt der Beschwerdeführer hinreichend dar, dass sich auch für die Gesamtbelastung mit der Einkommen- und Gewerbesteuer eine steuerliche Belastungsobergrenze "in der Nähe einer hälftigen Teilung" ergeben könnte, die bei seiner Belastung überschritten sein könnte.

    Der Beschluss vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 121 ) hat nicht entschieden, welche "Bemessungsgrundlage" für einen "Halbteilungsgrundsatz" maßgeblich sein soll.

    Vielmehr hat der Bundesfinanzhof zutreffend angenommen, dass sich dem Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 121) keine gemäß § 31 BVerfGG verbindliche verfassungsrechtliche Obergrenze für die Gesamtbelastung mit der Einkommen- und Gewerbesteuer entnehmen lässt.

    Der Beschluss vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 121 ) hat schon inhaltlich keine verfassungsrechtliche Obergrenze für die Gesamtbelastung mit der Einkommen- und Gewerbesteuer zum Gegenstand (dazu 1.).

    Den Ausführungen im Beschluss vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 121 ) lässt sich keine Belastungsobergrenze entnehmen, die unabhängig von der dort allein streitgegenständlichen Steuerart - der Vermögensteuer - Geltung beanspruchen könnte und auf andere Steuerarten - wie die Einkommen- und Gewerbesteuer - übertragbar wäre.

    In der Entscheidung wird der "Halbteilungsgrundsatz" allein aus der vermögensteuerspezifischen Belastungssituation entwickelt und bezieht sich daher nur auf solche Belastungen, die mitursächlich auf eine Vermögensteuerbelastung zurückzuführen sind, bei denen also die Vermögensteuer zu den übrigen Steuern "hinzutritt" (vgl. BVerfGE 93, 121 ).

    Es ging allein um die "Grenze der Gesamtbelastung des Vermögens" (vgl. BVerfGE 93, 121 ) durch eine Vermögensteuer, die neben der Einkommensteuer erhoben wird.

    Entsprechend knüpfen die verwendeten Begriffe ("Vermögensstamm", "Substanz des Vermögens", "Vermögensertrag", "Sollertrag") nicht an Begriffe des Einkommen- und Gewerbesteuerrechts an und sind vor dem Hintergrund einer hinzutretenden Vermögensteuerbelastung zu betrachten: Da der "Vermögensstamm" steuerlich grundsätzlich unangetastet bleiben soll, wird die Vermögensteuer als "Soll-Ertragsteuer" verstanden (vgl. BVerfGE 93, 121 ), die dadurch in Konkurrenz zu Ertragsteuern wie der Einkommen- oder Gewerbesteuer tritt.

    Denn während eine hinzutretende Vermögensteuer gerade darauf angelegt ist, die vermögenswerten Rechtspositionen, die in ihrer Bemessungsgrundlage zusammengefasst werden, jährlich wiederholend und unabhängig vom tatsächlichen Ertrag als Besteuerungsobjekt heranzuziehen ("wiederkehrende Steuer"; vgl. BVerfGE 93, 121 ), zielen Einkommen- und Gewerbe(ertrag)steuer gerade darauf ab, einen tatsächlichen Hinzuerwerb nur einmal im Jahr seiner Entstehung steuerlich zu erfassen.

    Den Ausführungen zum "Halbteilungsgrundsatz" (C. II. 3. der Entscheidungsgründe - BVerfGE 93, 121 ) kommt zudem keine Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG zu.

    Denn im Beschluss vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 121) ergibt sich ein "Halbteilungsgrundsatz" als verfassungsrechtliche Belastungsobergrenze weder aus dem Tenor noch aus den ihn tragenden Gründen.

    Andererseits muss dem Berechtigten ein privater Nutzen bleiben (vgl. BVerfGE 93, 121 ).

    Auch wenn dem Übermaßverbot keine zahlenmäßig zu konkretisierende allgemeine Obergrenze der Besteuerung entnommen werden kann, darf allerdings die steuerliche Belastung auch höherer Einkommen für den Regelfall nicht so weit gehen, dass der wirtschaftliche Erfolg grundlegend beeinträchtigt wird und damit nicht mehr angemessen zum Ausdruck kommt (vgl. BVerfGE 14, 221 ; 82, 159 ; 93, 121 ).

  • BVerfG, 24.07.1962 - 2 BvL 15/61

    Fremdrenten

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99
    Die Auferlegung von Geldleistungspflichten lasse die Eigentumsgarantie grundsätzlich unberührt (Verweis auf BVerfGE 14, 221 ; 93, 121 ; 97, 332 ).

    Zwar mag die Auferlegung von Geldleistungspflichten für sich genommen die Eigentumsgarantie grundsätzlich unberührt lassen (vgl. BVerfGE 14, 221 ; stRspr); für die Anknüpfung von Geldleistungspflichten an den Erwerb vermögenswerter Rechtspositionen gilt dies nicht.

    Auch wenn dem Übermaßverbot keine zahlenmäßig zu konkretisierende allgemeine Obergrenze der Besteuerung entnommen werden kann, darf allerdings die steuerliche Belastung auch höherer Einkommen für den Regelfall nicht so weit gehen, dass der wirtschaftliche Erfolg grundlegend beeinträchtigt wird und damit nicht mehr angemessen zum Ausdruck kommt (vgl. BVerfGE 14, 221 ; 82, 159 ; 93, 121 ).

  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74

    Führerschein

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99
    Der Bundesfinanzhof hat nicht gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG oder gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen, weil er zu Lasten des Beschwerdeführers die Bindungswirkung (§ 31 BVerfGG) einer Senatsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht beachtet hätte (vgl. BVerfGE 40, 88 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 1987 - 2 BvR 104/87 -, NJW 1988, S. 249).

    Dabei kann dahinstehen, ob die Bindungswirkung allein den in der Entscheidungsformel ausgedrückten konkreten Streitgegenstand (vgl. BVerfGE 104, 151 ) oder auch die tragenden Gründe der Entscheidung umfasst, soweit diese Ausführungen zur Auslegung der Verfassung enthalten (vgl. BVerfGE 40, 88 m.w.N.).

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99
    Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht, die geschützten vermögenswerten Rechte innezuhaben, zu nutzen, zu verwalten und über sie zu verfügen (vgl. BVerfGE 97, 350 ; 105, 17 ).

    Soweit im Einzelfall keine vermögenswerte Rechtsposition betroffen ist, gilt der gleiche Maßstab zur Rechtfertigung einer Beeinträchtigung des Art. 2 Abs. 1 GG, der ebenfalls im Rahmen der Verhältnismäßigkeitskontrolle hinreichend Spielraum für die Gewichtung der Freiheitsbeeinträchtigung und des rechtfertigenden öffentlichen Interesses lässt (vgl. BVerfGE 105, 17 ).

  • BVerfG, 22.05.2001 - 1 BvR 1512/97

    Baulandumlegung

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99
    a) Der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) kommt im Gesamtgefüge der Grundrechte die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen (stRspr; vgl. BVerfGE 24, 367 ; 104, 1 m.w.N.).

    Die generell-abstrakte Festlegung von Rechten und Pflichten durch den Gesetzgeber bleibt stets - verfassungsmäßige oder verfassungswidrige - Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), während der Enteignungsbegriff (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG) beschränkt ist auf die Entziehung konkreter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben, also weitgehend zurückgeführt ist auf Vorgänge der Güterbeschaffung (vgl. BVerfGE 104, 1 m.w.N. der stRspr) und jedenfalls durch gesetzliche Steuerpflichten nicht berührt wird.

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99
    Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus dem "Halbteilungsgrundsatz" (Verweis auf BVerfGE 95, 267 ).

    c) Ob der Senat hiermit von der Rechtsprechung des Ersten Senats abweicht, nach der Steuerlasten grundsätzlich den Schutzbereich des Art. 14 GG unberührt lassen, das Eigentumsgrundrecht jedoch dann verletzen, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, dass sie eine erdrosselnde Wirkung haben (vgl. BVerfGE 95, 267 ), bedarf keiner Klärung.

  • BFH, 11.08.1999 - XI R 77/97

    Kein Halbteilungsgrundsatz bei der Einkommensteuer

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99
    gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. August 1999 - XI R 77/97 -.

    Der Bundesfinanzhof wies die zugelassene Revision mit Urteil vom 11. August 1999 - XI R 77/97 - (BStBl II 1999 S. 771 = BFHE 189, 413) als unbegründet zurück.

  • BVerfG, 05.05.1987 - 2 BvR 104/87

    Bundesverfassungsgericht - Bindungswirkung - Effektiver Rechtsschutz -

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99
    Der Bundesfinanzhof hat nicht gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG oder gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen, weil er zu Lasten des Beschwerdeführers die Bindungswirkung (§ 31 BVerfGG) einer Senatsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht beachtet hätte (vgl. BVerfGE 40, 88 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 1987 - 2 BvR 104/87 -, NJW 1988, S. 249).
  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92

    Kind als Schaden

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99
    Bei der Beurteilung, ob ein tragender Grund vorliegt, ist von der niedergelegten Begründung in ihrem objektiven Gehalt auszugehen (BVerfGE 96, 375 ).
  • BVerfG, 22.11.2001 - 2 BvE 6/99

    Antrag der PDS in Sachen NATO-Konzept zurückgewiesen

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99
    Dabei kann dahinstehen, ob die Bindungswirkung allein den in der Entscheidungsformel ausgedrückten konkreten Streitgegenstand (vgl. BVerfGE 104, 151 ) oder auch die tragenden Gründe der Entscheidung umfasst, soweit diese Ausführungen zur Auslegung der Verfassung enthalten (vgl. BVerfGE 40, 88 m.w.N.).
  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

  • BVerfG, 31.03.1998 - 2 BvR 1877/97

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Euro-Einführung zum 1. Januar 1999

  • BVerfG, 07.12.2004 - 1 BvR 1804/03

    Stiftung 'Erinnerung'

  • BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73

    Justizverwaltungsakt

  • BFH, 08.07.1998 - I R 57/97

    Zuflußfiktion des § 44 Abs. 2 EStG gilt auch für Ausschüttungen in die Schweiz

  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89

    Bundesberggesetz

  • BVerfG, 22.11.1994 - 1 BvR 351/91

    Kein verfassungswidriger Eingriff in das Eigentum der Vermieter durch

  • BFH, 15.10.1997 - I R 19/97

    Selbstkontrahierungsverbot und Gesellschafterverträge

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 25/93

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden die Abweisung von auf Eigenbedarf gestützte

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

  • BVerfG, 22.05.1963 - 1 BvR 78/56

    Werkfernverkehr

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

  • BVerfG, 17.07.1974 - 1 BvR 51/69

    'Leberpfennig'

  • FG Düsseldorf, 05.11.1997 - 8 K 4409/97

    Verstoß gegen den "Halbteilungsgrundsatz" bei einem Einkommensteuerbescheid;

  • BVerwG, 29.10.1981 - 1 D 50.80

    Extremisten im Öffentlichen Dienst

  • BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86

    Asylanerkennung - Nachfluchtgründe - Bindung an BVerfG - Kausalität - Verfolgung

  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerfG, 10.02.2006 - 1 BvR 91/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,3552
BVerfG, 10.02.2006 - 1 BvR 91/06 (https://dejure.org/2006,3552)
BVerfG, Entscheidung vom 10.02.2006 - 1 BvR 91/06 (https://dejure.org/2006,3552)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Februar 2006 - 1 BvR 91/06 (https://dejure.org/2006,3552)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,3552) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Verfassungsmäßigkeit von § 12 Abs 2 des niedersächsischen Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder - Keine Verletzung des Diskriminierungsverbots durch Verweigerung der Aufnahme körperlich wesentlich behinderter Kinder in integrativen Regelkindergarten

  • Wolters Kluwer

    Nichtaufnahme an der Glasknochenkrankheit leidender Zwillinge in einen integrativen Regelkindergarten; Erfüllung des Anspruchs auf gemeinsame Erziehung im Regelkindergarten durch Zuweisung eines Platzes in einem Sonderkindergarten; Verfassungsmäßigkeit des § 12 Abs. 2 ...

  • Judicialis

    GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 3 Satz 2

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Zwillinge mit seltener Krankheit - Eltern kämpfen um Aufnahme in einen Regelkindergarten

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 7, 269
  • NJW 2006, 2471 (Ls.)
  • NVwZ 2006, 679
  • FamRZ 2006, 1096 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97

    Integrative Beschulung

    Auszug aus BVerfG, 10.02.2006 - 1 BvR 91/06
    Danach wäre ein genereller Ausschluss der Möglichkeit einer gemeinsamen Erziehung von behinderten Kindern mit nichtbehinderten Kindern nicht zu rechtfertigen (vgl. - in Bezug auf die schulische Erziehung - BVerfGE 96, 288 ).

    Es ist allerdings von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass der Staat die zielgleiche wie die zieldifferente integrative Erziehung unter den Vorbehalt des organisatorisch, personell und von den sächlichen Voraussetzungen her Möglichen stellt (vgl. BVerfGE 96, 288 ).

    Wann ein solcher Ausschluss durch Fördermaßnahmen so weit kompensiert ist, dass er nicht benachteiligend wirkt, lässt sich nicht generell und abstrakt festlegen (vgl. BVerfGE 96, 288 ), sondern ist zu beurteilen unter Berücksichtigung der mit dem Ausschluss einhergehenden spezifischen Förderung.

    Eine Entscheidung des Kinder- und Jugendhilfeträgers darüber, welcher Einrichtungsplatz behinderten Kindern zur Erziehung und Vorbereitung auf ein Leben in der Gemeinschaft mit Nichtbehinderten angeboten wird, verstößt nur dann gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, wenn sie den Umständen und Verhältnissen des jeweils zu beurteilenden Einzelfalls ersichtlich nicht gerecht wird (BVerfGE 96, 288 ).

    Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG könnte auch dann vorliegen, wenn die Überweisung an eine heilpädagogische Einrichtung erfolgte, obgleich der Besuch eines Regelkindergartenplatzes nach einer wertenden Gesamtbetrachtung des Einzelfalls durch einen vertretbaren Einsatz von sonderpädagogischer Förderung möglich wäre (in Bezug auf die Zuweisung an eine Sonderschule, aber insoweit übertragbar: BVerfGE 96, 288 ).

  • OVG Niedersachsen, 09.12.2005 - 12 ME 422/05

    Anspruch; Aufnahme; Behinderter; Behinderung; Besuch; Betreuung; Einrichtung;

    Auszug aus BVerfG, 10.02.2006 - 1 BvR 91/06
    a) den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2005 - 12 ME 422/05 -,.
  • BSG, 15.10.2014 - B 12 KR 17/12 R

    Krankenversicherung der Studenten - Überschreiten der Altershöchstgrenze -

    Vielmehr kann eine Benachteiligung auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt gegeben sein, wenn dieser Ausschluss nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahme kompensiert wird (vgl BVerfGE 99, 341, 357; 96, 288, 303; BVerfGK 7, 269, 273; BSGE 110, 194 = SozR 4-1100 Art. 3 Nr. 69, RdNr 31) .
  • BSG, 06.03.2012 - B 1 KR 10/11 R

    Ein Versicherter hat keinen Anspruch auf Versorgung mit Cialis gegen seine

    Vielmehr kann eine Benachteiligung auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt gegeben sein, wenn dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahme kompensiert wird (vgl BVerfGE 99, 341, 357; 96, 288, 303; BVerfGK 7, 269, 273).
  • BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3588/08

    Kürzung der Erwerbsminderungsrenten auch bei Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr

    Vielmehr kann eine Benachteiligung auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt gegeben sein, wenn dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahme kompensiert wird (vgl. BVerfGE 96, 288 ; 99, 341 ; BVerfGK 7, 269 ; vgl. auch Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen <BGBl 2008 II, S. 1419, für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft seit 26. März 2009, BGBl 2009 II, S. 812>).
  • BSG, 11.07.2017 - B 1 KR 30/16 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf zahnärztliche Zahnreinigung zur

    Vielmehr kann eine Benachteiligung auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt gegeben sein, wenn dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahme kompensiert wird (vgl BVerfGE 99, 341, 357; 96, 288, 303; BVerfGK 7, 269, 273).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.09.2016 - 2 S 2168/14

    Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen bei Schwerbehinderung mit Merkmal "RF"

    Der Förderauftrag wird nur verletzt, wenn die Entscheidung den grundrechtlichen Vorgaben ersichtlich nicht gerecht wird (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.02.2006 - 1 BvR 91/06 -, juris Rdnr. 15).
  • BVerwG, 28.02.2018 - 6 C 48.16

    Auftrag der Behindertenförderung; Befreiung der Empfänger existenzsichernder

    Behinderte Menschen dürfen nur schlechter gestellt werden als Nichtbehinderte, wenn dies zwingend geboten ist (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288 ; Kammerbeschluss vom 10. Februar 2006 - 1 BvR 91/06 - NVwZ 2006, 679 ; Nußberger, in: Sachs, GG, 8. Auflage, Art. 3 Rn. 314; Kischel, in: Epping/Hillgruber, GG, 2. Auflage, Art. 3 Rn. 236).
  • OVG Hamburg, 19.04.2012 - 4 Bf 56/11

    Antrag eines Schwerbehinderten auf Einrichtung eines personengebundenen

    Zudem ist der Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nur im Fall einer Benachteiligung, nicht hingegen im Fall einer Bevorzugung behinderter Menschen gegenüber nicht behinderten Menschen eröffnet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.2.2006, NVwZ 2006, 679, juris Rn. 15).
  • LSG Bayern, 19.10.2017 - L 3 U 283/14

    Kein Überweisungsanspruch eines Integrations- bzw. Inklusionsunternehmens an

    Dies kann nur aufgrund einer Gesamtwürdigung im Einzelfall entschieden werden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 25. März 2015 - 1 BvR 2803/11 -, juris Rn. 5; vgl. zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen außerdem insbesondere: BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 -, BVerfGE 96, 288 und juris Rn. 64 ff.; BVerfG, Stattgebender Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2016 - 1 BvR 2012/13 -, juris Rn. 11; BVerfG, Nichtannahmebeschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Februar 2006 - 1 BvR 91/06 -, juris Rn. 15).
  • VGH Hessen, 05.02.2010 - 7 A 2406/09

    Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und

    Eine Besserstellung von Menschen mit Behinderungen ist aber nicht zwingend geboten (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 10.02.2006 - 1 BvR 91/06 - NVwZ 2006, 679; Starck, in: von Mangold/Klein/Starck, Grundgesetz, 5. Aufl. 2005, Art. 3 Abs. 3 Rdnr. 417).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.03.2007 - L 13 SO 6/06

    Anspruch auf Eingliederungshilfe von Kindern und Jugendlichen bei einer

    Eine Kommunalisierung der Aufgaben von Sonderschulen durch eine durchgängige integrative Unterrichtung behinderter Kinder in allgemeinen Schulen ist in der geltenden Rechtsordnung nicht vorgesehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997, BVerfGE 96/288 = NJW 1998, 131; Beschluss vom 10. Februar 2006, NVwZ 2006, 679; a. A.: Castendiek/Hoffmann; Das Recht der behinderten Menschen, 2. A. Rdn. 321 ff.).
  • BVerfG, 01.02.2018 - 1 BvR 1379/14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Reduzierung des Landesblindengeldes in

  • OVG Niedersachsen, 19.07.2022 - 14 ME 277/22

    Betreuungsanspruch Kind

  • OVG Niedersachsen, 15.10.2013 - 4 ME 238/13

    Angebot eines Platzes für ein behindertes Kind in einer Integrationsgruppe in

  • VG Göttingen, 21.08.2020 - 2 B 151/20

    Altersübergreifend; Behinderung; altersübergreifende Gruppe; Kindergarten;

  • VG Münster, 04.07.2014 - 1 L 420/14

    Bestimmung der Schule durch die Schulaufsichtsbehörde bei erforderlicher

  • AG Dortmund, 22.09.2010 - 427 C 11141/09

    Geltendmachung von restlichen Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2010 - 12 A 2787/08

    Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot aufgrund des

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.11.2013 - L 22 R 1145/11
  • AG Gardelegen, 21.12.2010 - 31 C 220/10

    Schadensersatzanspruch bei Kfz-Unfall: Überhöhte Sachverständigenkosten bei

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht