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   BVerwG, 14.03.2006 - 4 B 10.06   

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https://dejure.org/2006,2803
BVerwG, 14.03.2006 - 4 B 10.06 (https://dejure.org/2006,2803)
BVerwG, Entscheidung vom 14.03.2006 - 4 B 10.06 (https://dejure.org/2006,2803)
BVerwG, Entscheidung vom 14. März 2006 - 4 B 10.06 (https://dejure.org/2006,2803)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    BauGB § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
    Hofstelle; Nutzungsänderung; Außenbereich.

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Gebäude eines landwirtschaftlichen Betriebes als Hofstelle; Abhängigkeit der Annahme einer Hofstelle von dem Vorhandensein eines Wohngebäudes; Entstehungsgeschichtlich ableitbares Erfordernis der Verbindung von Wohnen und Arbeiten; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der ...

  • Judicialis

    BauGB § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
    Landwirtschaftliche Gebäude als Hofstelle

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Hofstelle im Sinne des BauGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2006, 696
  • DVBl 2006, 774
  • BauR 2006, 1103
  • ZfBR 2006, 479
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 18.05.2001 - 4 C 13.00

    Außenbereich; Nutzungsänderung; Splittersiedlung; Verfestigung; Nutzungsaufgabe;

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2006 - 4 B 10.06
    Der Zweck des § 35 Abs. 4 BauGB, landwirtschaftliche Betriebsgebäude, die als Folge des Strukturwandels in der Landwirtschaft nicht mehr für diesen Zweck benötigt werden, unter erleichterten Voraussetzungen einer nicht privilegierten Nutzung zuzuführen, steht der Auslegung im dargelegten Sinne nicht entgegen; denn dieser Zweck rechtfertigt nicht jede Nutzungsänderung ehemals landwirtschaftlich genutzter Gebäude, sondern steht unter den Beschränkungen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - BVerwG 4 C 13.00 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 347).
  • BVerwG, 27.10.2004 - 4 B 74.04

    Zulässigkeit von Ersatzbauten innerhalb einer Splittersiedlung

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2006 - 4 B 10.06
    Die aus der Wohnnutzung resultierende besondere Verfestigung des Siedlungsansatzes rechtfertigt es, die Umnutzung landwirtschaftlich nicht mehr benötigter Gebäude für nicht privilegierte Zwecke nur zu erleichtern, wenn das Gebäude in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Wohngebäude steht, es im Übrigen aber bei dem Grundsatz, dass der Außenbereich von seiner Funktion nicht entsprechenden Vorhaben freigehalten werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1967 - BVerwG 4 C 94.66 - BVerwGE 28, 268 ; Beschluss vom 27. Oktober 2004 - BVerwG 4 B 74.04 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 365), zu belassen.
  • BVerwG, 06.12.1967 - IV C 94.66

    Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich; Fehlende nachbarschützende Funktion

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2006 - 4 B 10.06
    Die aus der Wohnnutzung resultierende besondere Verfestigung des Siedlungsansatzes rechtfertigt es, die Umnutzung landwirtschaftlich nicht mehr benötigter Gebäude für nicht privilegierte Zwecke nur zu erleichtern, wenn das Gebäude in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Wohngebäude steht, es im Übrigen aber bei dem Grundsatz, dass der Außenbereich von seiner Funktion nicht entsprechenden Vorhaben freigehalten werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1967 - BVerwG 4 C 94.66 - BVerwGE 28, 268 ; Beschluss vom 27. Oktober 2004 - BVerwG 4 B 74.04 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 365), zu belassen.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.02.2018 - 8 A 11535/17

    Erleichterte Nutzungsänderung eines landwirtschaftlichen Gebäudes

    Die Änderung musste allerdings an einem Gebäude der Hofstelle im Rahmen des am 1. Mai 1990 vorhandenen Bestands, das in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem land- oder forstwirtschaftlichen Wohngebäude stand, vorgenommen werden, und die äußere Gestalt des Gebäudes musste im Wesentlichen gewahrt bleiben (vgl. zur Gesetzeshistorie BVerwG, Beschluss vom 14. März 2006 - 4 B 10/06 -, juris Rn. 4 ff.).

    Die Frage, ob § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB den Fortbestand eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes voraussetzt, lässt sich - wie dargelegt - auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation ohne Weiteres beantworten (vgl. zu diesem Kriterium etwa BVerwG, Beschluss vom 14. März 2006 - 4 B 10/06 -, juris Rn. 3).

  • VGH Bayern, 05.02.2007 - 1 BV 05.2981

    Nutzungsänderung eines landwirtschaftlichen Gebäudes im Außenbereich

    Eine wesentliche Änderung bestand damals darin, dass auch bei nicht Wohnzwecken dienenden Nutzungsänderungen auf die Einschränkung, dass das Vorhaben nicht mit einer wesentlichen baulichen Änderung verbunden sein darf, verzichtet wurde (zur Entstehungsgeschichte der Vorschrift vgl. auch BVerwG vom 14.3.2006 NVwZ 2006, 696).
  • OVG Niedersachsen, 13.09.2011 - 1 KN 56/08

    Rechtmäßigkeit eines großflächigen, die Tierhaltung beschränkenden einfachen

    Die Bezugnahme auf die Höfeordnung entspreche dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2006 (- 4 B 10.06 -).

    Zur Auslegung dieses Begriffs ist die Höfeordnung bislang nicht herangezogen worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.5.2001 - 4 C 13.00 -, BauR 2001, 1560 ; Beschl. v. 14.3.2006 - 4 B 10.06 -, NVwZ 2006, 696 ; Gatz, jurisPR-BVerwG 10/2006 Anm. 3; Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 35 Rdnr. 144), und dies aus gutem Grund:.

    Es liegt sogar die Annahme nahe - zumal sich die Antragsgegnerin schon frühzeitig (Beiakte B Bl. 202) die Argumentation im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2006 (- 4 B 10.06 -) zu eigen gemacht hat -, dass es ihr selbst im Kern nur auf die Passage "land- oder forstwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle" in § 1 der HöfeO ankam, sie also in SO 1 -Gebieten (nur) eine Verbindung von Wohnen und Arbeiten sicherstellen und isolierte Stallbauten ausschließen wollte.

  • BVerwG, 22.05.2007 - 4 B 14.07

    Voraussetzungen für die Annahme einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter

    4 1.1 Die Beschwerde, die sich in der Art einer Berufungsbegründung mit dem angefochtenen Berufungsurteil auseinandersetzt, legt im Hinblick auf die Voraussetzungen der Anwendbarkeit des Begünstigungstatbestands des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB (vgl. zur Entstehungsgeschichte den Beschluss des Senats vom 14. März 2006 - BVerwG 4 B 10.06 - NVwZ 2006, 696) eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht dar.
  • VGH Bayern, 29.01.2019 - 1 BV 16.232

    Wohnfläche bei Spargelanbau

    Die Hofstelle befindet sich nur dort, wo das Betriebsleiterwohnhaus liegt (vgl. BVerwG, B.v. 14.3.2006 - 4 B 10.06 - NVwZ 2006, 696).
  • OVG Saarland, 17.06.2021 - 2 A 48/21

    Zulässigkeit begünstigter Vorhaben im Außenbereich (ehemaliges Forsthaus)

    [vgl. in dem Zusammenhang auch Spieß in Jäde/Dirnberger Weiß, BauGB/BauNVO, 8. Auflage 2017, § 35 Rn 105, dagegen wiederum ausdrücklich Jarass/Kment, BauGB, 2. Auflage 2017, Rn 84] Gerade für die im Zuge eines Strukturwandels oder aus sonstigen Motiven heraus häufig vorkommenden Fälle der Aufgabe land- und forstwirtschaftlicher Betriebsstellen unter Entprivilegierung in der Betriebsphase entstandener erhaltenswerter Bausubstanz soll nach dem Willen des Gesetzes der ansonsten aus § 35 BauGB zu entnehmende weitgehende Schutz des Außenbereichs gegenüber einer Inanspruchnahme durch nicht privilegierte Bauvorhaben in räumlich funktionalem Zusammenhang mit dem (ehemaligen) Betriebssitz ("Hofstelle") [vgl. zu Begriff der "Hofstelle" BVerwG, Beschluss vom 14.3.2006 - 4 B 10.06 -, BRS 70 Nr. 108, wonach wenigstens eins der zur Rede stehenden Gebäude ein privilegiertes Wohngebäude gewesen sein muss, weil ein - dort - landwirtschaftlicher Betrieb nur dann einen dauerhaften "verfestigten" Siedlungsansatz bildet, wenn der Inhaber oder die Inhaberin dort auch wohnt] partiell zurückgenommen werden.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.06.2020 - 2 S 77.19

    Formelle Illegalität; Baugenehmigung; Nutzungsänderung; LPG-Gebäude;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 14. März 2006 - 4 B 10.06 -, juris Rn. 3) bilden Gebäude, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, nur dann eine Hofstelle im Sinne dieser Bestimmung, wenn jedenfalls eines der Gebäude ein landwirtschaftliches Wohngebäude ist.

    Daneben hat das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die vormalige Möglichkeit, auch Gebäude außerhalb einer Hofstelle unter erleichterten Voraussetzungen umzunutzen, mit dem BauROG bewusst aufgegeben worden war, was unter Hinweis auf die ansonsten erweiterten Umnutzungsmöglichkeiten mit dem Interesse an einer Bündelung der Siedlungsentwicklung im Außenbereich begründet worden war (BT-Drs. 13/6392, S. 59; vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 14. März 2006, a.a.O., juris Rn. 4 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.05.2016 - 6 B 74.15

    Berufung; Baugenehmigung; Verpflichtungsklage; Wohnnutzung im Außenbereich;

    Gebäude, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, können nur dann eine Hofstelle in diesem Sinne bilden, wenn jedenfalls eines der Gebäude ein landwirtschaftliches Wohngebäude ist (so ausdrücklich mit eingehender Begründung: BVerwG, Beschluss vom 14. März 2006 - 4 B 10/06 -, NVwZ 2006, S. 696 f., Rn. 4 bei juris).
  • VG Mainz, 10.04.2013 - 3 K 1102/12

    Bauvorbescheid zur Nutzungsänderung: Landarbeiterwohnung in Geräte- und

    dieser Zweck rechtfertigt nicht jede Nutzungsänderung ehemals landwirtschaftlich genutzter Gebäude, sondern steht unter den Beschränkungen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 BauGB (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2006 - 4 B 10.06 -, NVwZ 2006, 696 = juris Rn. 7; Urteil vom 18. Mai 2001 - 4 C 13.00 -, NVwZ 2001, 1282 = juris Rn. 20).
  • OVG Niedersachsen, 25.08.2023 - 1 ME 78/23

    Baugenehmigung; Erweiterung; Hofstelle; Landschaftsschutzgebiet;

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in der zitierten Entscheidung ausgeführt, dass Gebäude, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, nur dann eine Hofstelle im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e BauGB bilden kann, wenn jedenfalls eines der Gebäude ein landwirtschaftliches Wohngebäude ist ( BVerwG, Beschl. v. 14.3.2006 - 4 B 10.06 -, NVwZ 2006, 696 = BRS 70 Nr. 108 = juris Rn. 3).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2013 - 8 B 847/12

    Zulässigkeit der Errichtung baulicher Anlagen in einem Naturschutzgebiet

  • VG Ansbach, 12.02.2020 - AN 3 S 19.02602

    Untersagung der Nutzung einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle für

  • VG Ansbach, 07.05.2020 - AN 3 K 19.02603

    Untersagung der Nutzung einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle für

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