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Rechtsprechung
   BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvL 10/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,594
BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvL 10/01 (https://dejure.org/2006,594)
BVerfG, Entscheidung vom 28.03.2006 - 1 BvL 10/01 (https://dejure.org/2006,594)
BVerfG, Entscheidung vom 28. März 2006 - 1 BvL 10/01 (https://dejure.org/2006,594)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Nichtberücksichtigung von Zeiten des Mutterschutzes bei der Berechnung der Anwartschaftszeit für den Bezug von Arbeitslosengeld nach dem zwischen 1998 und 2002 geltenden Arbeitsförderungsrecht mit GG Art 6 Abs 4 unvereinbar - verfassungsgemäße Regelung ist bis zum ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung der Vereinbarkeit des 3. Sozialgesetzbuchs (SGB III) mit den Grundrechten von Frauen im gesetzlichen Mutterschutz; Anrechnung der Zeiten von mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverboten auf die Anwartschaftszeit in der ...

  • Judicialis

    AFG § 104 Abs. 1 Satz 3; ; AFG § 104 Abs. 3 1. Halbsatz; ; AFG § ... 107 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe b; ; SGB III § 24 Abs. 1; ; SGB III § 25 Abs. 1; ; SGB III § 26; ; SGB III § 26 Abs. 2; ; SGB III § 26 Abs. 2 Nr. 1; ; SGB III § 123; ; SGB III § 123 Satz 1; ; SGB III § 124; ; SGB III § 124 Abs. 1; ; SGB III § 124 Abs. 2; ; SGB III § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; ; SGB III § 147 Abs. 2; ; SGB III § 345 Nr. 7; ; SGB III § 347 Nr. 8; ; MuSchG § 3 Abs. 2; ; MuSchG § 3 Abs. 2 2. Halbsatz; ; MuSchG § 6 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 2; ; GG Art. 3 Abs. 3; ; GG Art. 6 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 6 Abs. 4
    Berücksichtigung des Mutterschutzes bei der Rentenberechnung

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Arbeitslosenversicherung: Unterbrechung der Beschäftigung aufgrund mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots ? Nichtberücksichtigung der Unterbrechungszeiten bei Anwartschaftszeiten im Zeitraum 1998 bis 2002 unzulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zeiten des Mutterschutzes sind bei der Berechnung der Anwartschaftszeit in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung zu berücksichtigen

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Mutterschutz in der Rentenversicherung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mutterschutz in der Rentenversicherung

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Arbeitslosenversicherung: Mutterschutzzeiten sind bei Berechnung der Anwartschaftszeit zu berücksichtigen

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Anwartschaftszeit in der Arbeitslosenversicherung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Mutterschutzzeiten sind bei Anwartschaftszeit der ALV zu berücksichtigen

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Rückwirkend Schutz arbeitender Mütter gestärkt[11.4.2006]

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 115, 259
  • NJW 2006, 1721
  • NVwZ 2006, 1049 (Ls.)
  • NZS 2006, 589
  • FamRZ 2006, 680
  • DB 2006, 958
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 10.02.1982 - 1 BvL 116/78

    Arbeitslosenversicherung: Nichtberücksichtigung der Mutterschutzzeiten

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvL 10/01
    Die Zeiten der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote wurden im deutschen Sozialrecht bei der Berechnung der Anwartschaft zur Begründung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld in unterschiedlicher Weise behandelt (zur Rechtslage bis zum Jahre 1979 vgl. BVerfGE 60, 68 ).

    Insoweit schützt Art. 6 Abs. 4 GG die Mutter in vergleichbarer Weise wie Art. 6 Abs. 1 GG Ehe und Familie (vgl. BVerfGE 60, 68 ).

    Dies gilt auch für das Gebiet der sozialen Sicherheit (vgl. BVerfG, NJW 2005, S. 2443 zum Aufbau von Versorgungsanwartschaften in der berufständischen Versorgung der Rechtsanwälte) und insbesondere für die Sozialversicherung (vgl. BVerfGE 60, 68 m.w.N.).

    Der Schutzauftrag des Art. 6 Abs. 4 GG bedeutet zwar nicht, dass der Gesetzgeber gehalten wäre, jede mit der Mutterschaft zusammenhängende wirtschaftliche Belastung auszugleichen (vgl. BVerfGE 60, 68 ).

    Der mit den Beschäftigungsverboten angestrebte Schutz bleibt, gemessen an Art. 6 Abs. 4 GG, unvollständig, wenn er nicht von Maßnahmen begleitet wird, die die sich daraus ergebende Benachteiligung der Mutter, die während der Mutterschutzfrist an der Erfüllung der Anwartschaftszeit gehindert ist, soweit wie möglich ausgleichen (vgl. auch BVerfGE 60, 68 ).

    Die Verlängerung war geeignet, vor allem Versicherte, deren Arbeitsverhältnisse besonders oft unterbrochen wurden, zu begünstigen (vgl. BVerfGE 60, 68 ).

    Insofern kam sie als allgemeine Regelung auch den Müttern zugute, die infolge der Beschäftigungsverbote ihre Erwerbstätigkeit für einige Zeit unterbrochen hatten (vgl. BVerfGE 60, 68 ).

  • BVerfG, 25.01.1972 - 1 BvL 3/70

    Mutterschutz

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvL 10/01
    Es ist daher mit Art. 6 Abs. 4 GG, der eine Konkretisierung des Sozialstaatsprinzips für den speziellen Bereich des Mutterschutzes darstellt (vgl. BVerfGE 32, 273 ), nicht zu vereinbaren, dass die Zeiten der Beschäftigungsverbote bei der Berechnung der Anwartschaftszeit in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung während des hier maßgeblichen Zeitraums zwischen 1998 und 2002 - und damit abweichend von dem vorher und nachher geltenden Recht (siehe oben unter A I 2 und 4) - nicht berücksichtigt wurden.

    Dieser Umstand hat dem Gesetzgeber die Entscheidung erleichtert, im Interesse der werdenden Mutter, deren Schutz der Verfassungsauftrag des Art. 6 Abs. 4 GG insbesondere dient (vgl. BVerfGE 32, 273 ; 52, 357 ), von einem absoluten Beschäftigungsverbot abzusehen (vgl. Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit des Deutschen Bundestages vom 23. Juni 1965, zu BTDrucks IV/3652, S. 3; Viethen/Wascher, in: Zmarzlik/Zipperer/Viethen/Vieß, Mutterschutzgesetz, Mutterschaftsleistungen, 9. Aufl. 2006, § 3 MuSchG Rn. 40).

  • BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96

    Zur Verfassungsmäßigkeit des vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschusses zum

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvL 10/01
    Der Gesetzgeber verwirklicht mit ihm auch seinen Schutzauftrag aus Art. 6 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 37, 121 ; 109, 64 ).

    Vielmehr hat er durch die Kombination von Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld die Mutter während des Beschäftigungsverbotes auch vor der Entbindung finanziell so absichern wollen, dass für sie kein Anreiz besteht, unter Inkaufnahme von gesundheitlichen Gefährdungen zum Zwecke der Existenzsicherung zu arbeiten (vgl. BVerfGE 109, 64 ).

  • BVerfG, 21.11.2001 - 1 BvL 19/93

    Dienstbeschädigtenrente

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvL 10/01
    Bescheide zu erstrecken; von Verfassungs wegen verpflichtet ist er hierzu nicht (vgl. BVerfGE 104, 126 ).
  • BAG, 20.08.2002 - 9 AZR 353/01

    Tarifliches Urlaubsgeld und Mutterschutz

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvL 10/01
    Der Ausnahmeregelung liegt die Erfahrung zu Grunde, dass es für die Schwangere psychisch günstiger sein kann, sich durch die bisherige, gewohnte Arbeit, solange wie gesundheitlich möglich abzulenken (vgl. BAGE 102, 218 ).
  • BVerfG, 13.11.1979 - 1 BvL 24/77

    Mutterschutz

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvL 10/01
    Dieser Umstand hat dem Gesetzgeber die Entscheidung erleichtert, im Interesse der werdenden Mutter, deren Schutz der Verfassungsauftrag des Art. 6 Abs. 4 GG insbesondere dient (vgl. BVerfGE 32, 273 ; 52, 357 ), von einem absoluten Beschäftigungsverbot abzusehen (vgl. Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit des Deutschen Bundestages vom 23. Juni 1965, zu BTDrucks IV/3652, S. 3; Viethen/Wascher, in: Zmarzlik/Zipperer/Viethen/Vieß, Mutterschutzgesetz, Mutterschaftsleistungen, 9. Aufl. 2006, § 3 MuSchG Rn. 40).
  • BSG, 20.06.2001 - B 11 AL 20/01 R

    Vorlagebeschluß - Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - Rahmenfrist -

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvL 10/01
    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 20. Juni 2001 - B 11 AL 20/01 R -.
  • BVerfG, 05.04.2005 - 1 BvR 774/02

    Beitragsverpflichtung zur berufsständischen Anwaltsversorgung während

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvL 10/01
    Dies gilt auch für das Gebiet der sozialen Sicherheit (vgl. BVerfG, NJW 2005, S. 2443 zum Aufbau von Versorgungsanwartschaften in der berufständischen Versorgung der Rechtsanwälte) und insbesondere für die Sozialversicherung (vgl. BVerfGE 60, 68 m.w.N.).
  • BSG, 21.10.2003 - B 7 AL 28/03 R

    Erlöschen des Arbeitslosengeldanspruchs - Ausnahme von der unbedingten Geltung

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvL 10/01
    Es hat allerdings auf die Entscheidung BSGE 91, 226 verwiesen, wonach Art. 6 Abs. 4 GG eine Ausnahme von der unbedingten Geltung der vierjährigen Verfallsfrist des § 147 Abs. 2 SGB III für den eng umgrenzten Sonderfall gebiete, dass während der Zeit des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots die Verfallsfrist ablaufe und dadurch ein zuvor bereits bewilligter Arbeitslosengeldanspruch erlösche.
  • BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvL 19/73

    Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 1 MuSchG

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvL 10/01
    Der Gesetzgeber verwirklicht mit ihm auch seinen Schutzauftrag aus Art. 6 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 37, 121 ; 109, 64 ).
  • BVerfG, 02.04.1996 - 2 BvR 169/93

    Kein Anspruch auf Berücksichtigung des hypothetischen Ausbildungsverlaufs bei der

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

  • BVerfG, 26.07.2016 - 1 BvL 8/15

    Die Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf untergebrachte Betreute ist mit

    In derartigen Konstellationen erachtet es das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung als ausreichend, dass die im Falle eines Verstoßes gegen das Grundgesetz zu erwartende Erklärung der Norm als verfassungswidrig für den nicht in ihren Anwendungsbereich fallenden Betroffenen die Chance offen hält, eine ihn einbeziehende Regelung durch den Gesetzgeber zu erreichen (vgl. BVerfGE 22, 349 ; 61, 138 ; 71, 224 ; 74, 182 ; 93, 386 ; 115, 259 ; 121, 108 ; 130, 131 ; vgl. auch BVerfGE 138, 136 ).
  • BVerfG, 14.03.2011 - 1 BvL 13/07

    Mangels einer den Anforderungen von § 80 Abs 2 S 1 Halbs 2 BVerfGG entsprechenden

    Davor stand im Ergebnis seit dem 1. Juli 1979 die Zeit des Bezugs von Mutterschaftsgeld der Zeit einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleich, ohne dass der Bezug von Mutterschaftsgeld selbst Versicherungs- oder Beitragspflicht auslöste (vgl. zum Ganzen BVerfGE 115, 259 und § 427a Abs. 1 SGB III in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen vom 19. April 2007, BGBl I S. 538; zur früheren Rechtslage vgl. BVerfGE 60, 68 ).

    Zur Begründung führt es unter Bezugnahme und Wiedergabe des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 - 1 BvL 10/01 -, BVerfGE 115, 259 , aus:.

    Obwohl das vorlegende Gericht die vom Bundesverfassungsgericht insbesondere in dem Beschluss des Ersten Senats vom 28. März 2006 - 1 BvL 10/01 -, BVerfGE 115, 259 , entwickelten Grundsätze zutreffend wiedergegeben hat, hat es seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der allein vorgelegten Vorschrift des § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III nicht den Anforderungen von § 80 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz BVerfGG entsprechend dargelegt.

    b) Das vorlegende Gericht hat auch nicht erörtert, ob und inwieweit die in dem Beschluss des Ersten Senats vom 28. März 2006 - 1 BvL 10/01 -, BVerfGE 115, 259 aufgestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall übertragbar sind.

    In dem BVerfGE 115, 259 ff. zugrunde liegenden Verfahren erlitt die Klägerin des Ausgangsverfahrens alleine durch die mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote einen sozialrechtlichen Nachteil: Wegen einer vorangegangenen Arbeitslosigkeit standen ihr bis zur erneuten Arbeitslosigkeit lediglich 13 Monate in einem Arbeitsverhältnis zur Verfügung, um die Anwartschaftszeit für einen erneuten Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erfüllen (vgl. BVerfGE 115, 259 ).

    Nur solche sind nach der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts "soweit wie möglich" auszugleichen (vgl. BVerfGE 115, 259 ).

    Die Mutterschutzzeiten und ihre fehlende Berücksichtigung bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bewirkten zudem in dem BVerfGE 115, 259 ff. zugrunde liegenden Verfahren einen schweren und irreparablen sozialrechtlichen Nachteil: Weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt hatte, konnte die Klägerin des dortigen Ausgangsverfahrens wegen des gesetzlichen Mutterschutzes noch nicht einmal einen Anspruch auf Arbeitslosengeld dem Grunde nach erwerben; allein wegen der Mutterschutzzeiten wurde der Zugang zum Arbeitslosengeld vereitelt.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber aufgrund von Art. 6 Abs. 4 GG nicht gehalten, jede mit der Mutterschaft zusammenhängende wirtschaftliche Belastung auszugleichen (vgl. BVerfGE 60, 68 ; 115, 259 ).

    Vor diesem Hintergrund drängt sich die Frage auf, ob die Klägerin des Ausgangsverfahrens einen "sozialrechtlichen Nachteil" erleidet, der nach BVerfGE 115, 259 soweit wie möglich auszugleichen ist, oder ob nicht vielmehr eine "einfache", mit der Mutterschaft im weiteren Sinne zusammenhängende, aber vor allem auf die Inanspruchnahme von Elternzeit zurückzuführende wirtschaftliche Belastung vorliegt, deren vollständigen Ausgleich Art. 6 Abs. 4 GG nicht zwingend gebietet.

    c) Das vorlegende Gericht hat sich auch nicht hinreichend mit früheren Regelungen befasst, so dass seinen Ausführungen nicht entnommen werden kann, dass sich die Rechtslage - so wie in BVerfGE 115, 259 konstatiert -, zu Lasten von Müttern nicht unerheblich verschlechtert hat.

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

    Es bleibt dem Gesetzgeber zwar unbenommen, die Wirkung der vorliegenden Entscheidung auch auf bestandskräftige Bescheide zu erstrecken; von Verfassungs wegen verpflichtet ist er hierzu jedoch nicht (vgl. BVerfGE 104, 126 ; 115, 259 ).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,2091
BVerfG, 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06 (https://dejure.org/2006,2091)
BVerfG, Entscheidung vom 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06 (https://dejure.org/2006,2091)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Mai 2006 - 1 BvQ 14/06 (https://dejure.org/2006,2091)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA gegen Verhängung von Auflagen (zeitliche und örtliche Beschränkung) für geplante Versammlung der NPD in der Innenstadt von Göttingen bei Gefahr gewalttätiger Gegendemonstration

  • Wolters Kluwer

    Versammlungsverbot im Fall des Bevorstehens einer Gegendemonstration; Ordnungsrechtliche Versagung eines NPD-Aufzugs in der Göttinger Innenstadt; Verfassungsrechtliche Bedeutung der Versammlungsfreiheit; Grenzen der ordnungsbehördlichen Verpflichtung zur Unparteilichkeit ...

  • Judicialis

    BVerfGG § 32 Abs. 1; ; BVerfGG § 93 d Abs. 2; ; GG Art. 8

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 8 Abs. 1 GG; § 15 Abs. 1 VersG
    Notstandsinanspruchnahme im Versammlungsrecht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 8, 79
  • NJW 2006, 3199 (Ls.)
  • NVwZ 2006, 1049
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 18.08.2000 - 1 BvQ 23/00

    Zur teilweisen Aufhebung eines Versammlungsverbots in Hamburg am 20. August 2000

    Auszug aus BVerfG, 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06
    Gegen die Versammlung selbst darf in solchen Fällen nur ausnahmsweise, und zwar nur unter den besonderen Voraussetzungen des so genannten polizeilichen Notstandes eingeschritten werden (dazu vgl. BVerfGE 69, 315 sowie die Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, S. 834 , vom 14. Juli 2000 - 1 BvR 1245/00 -, NJW 2000, S. 3051 , vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, S. 3053 , vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069 und vom 26. März 2001 - 1 BvQ 15/01 -, NJW 2001, S. 1411 ).

    Drohen Gewalttaten als Gegenreaktion auf Versammlungen, so ist es Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen Polizei, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung der Versammlungsfreiheit für alle Grundrechtsträger hinzuwirken (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, S. 3053 ).

    In diesem Zusammenhang kann gegebenenfalls zu prüfen sein, ob der Anlass für ein auf polizeilichen Notstand gestütztes Versammlungsverbot oder für beeinträchtigende Auflagen durch Modifikationen der Versammlungsmodalitäten, durch die der konkrete Zweck der Versammlung nicht vereitelt wird, entfallen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, S. 3053 ).

    b) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht in einer solchen außergewöhnlichen Situation eine zeitliche und örtliche Begrenzung der als Aufzug geplanten Veranstaltung auf eine stationäre Versammlung in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr als versammlungsrechtlich hinnehmbar bewertet (vgl. zur Möglichkeit eines mit einer derartigen Begrenzung einhergehenden geringeren polizeilichen Kräftebedarfs BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, S. 3053 ).

    Daher ist ein schwerer Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht gegeben (vgl. auch BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, S. 3053 und vom 2. Dezember 2005 - 1 BvQ 35/05 - ).

  • BVerfG, 26.03.2001 - 1 BvQ 15/01

    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA gegen Beschränkungen des

    Auszug aus BVerfG, 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06
    Gegen die Versammlung selbst darf in solchen Fällen nur ausnahmsweise, und zwar nur unter den besonderen Voraussetzungen des so genannten polizeilichen Notstandes eingeschritten werden (dazu vgl. BVerfGE 69, 315 sowie die Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, S. 834 , vom 14. Juli 2000 - 1 BvR 1245/00 -, NJW 2000, S. 3051 , vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, S. 3053 , vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069 und vom 26. März 2001 - 1 BvQ 15/01 -, NJW 2001, S. 1411 ).

    Vorausgesetzt ist, dass die Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt und die Störung auf andere Weise nicht beseitigt werden kann und die Verwaltungsbehörde nicht über ausreichende eigene, eventuell durch Amts- und Vollzugshilfe ergänzte, Mittel und Kräfte verfügt, um die gefährdeten Rechtsgüter wirksam zu schützen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. März 2001 - 1 BvQ 15/01 -, NJW 2001, S. 1411 ).

    Das Gebot, vor der Inanspruchnahme von Nichtstörern eigene sowie gegebenenfalls externe Polizeikräfte gegen die Störer einer Versammlung einzusetzen, steht vielmehr unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Verfügbarkeit solcher Kräfte (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069 , vom 26. März 2001 - 1 BvQ 15/01 -, NJW 2001, S. 1411 und vom 2. Dezember 2005 - 1 BvQ 35/05 - ).

  • BVerfG, 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01

    Zur teilweisen Aufhebung eines Versammlungsverbots im deutsch-niederländischen

    Auszug aus BVerfG, 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06
    Gegen die Versammlung selbst darf in solchen Fällen nur ausnahmsweise, und zwar nur unter den besonderen Voraussetzungen des so genannten polizeilichen Notstandes eingeschritten werden (dazu vgl. BVerfGE 69, 315 sowie die Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, S. 834 , vom 14. Juli 2000 - 1 BvR 1245/00 -, NJW 2000, S. 3051 , vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, S. 3053 , vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069 und vom 26. März 2001 - 1 BvQ 15/01 -, NJW 2001, S. 1411 ).

    Das Gebot, vor der Inanspruchnahme von Nichtstörern eigene sowie gegebenenfalls externe Polizeikräfte gegen die Störer einer Versammlung einzusetzen, steht vielmehr unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Verfügbarkeit solcher Kräfte (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069 , vom 26. März 2001 - 1 BvQ 15/01 -, NJW 2001, S. 1411 und vom 2. Dezember 2005 - 1 BvQ 35/05 - ).

    Eine Beschränkung der angemeldeten Versammlung kommt in Betracht, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Versammlungsbehörde wegen der Erfüllung vorrangiger staatlicher Aufgaben und gegebenenfalls trotz Heranziehung externer Polizeikräfte zum Schutz der angemeldeten Versammlung nicht in der Lage wäre; eine pauschale Behauptung dieses Inhalts reicht allerdings nicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069 ).

  • BVerfG, 14.07.2000 - 1 BvR 1245/00

    Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer eA gegen eine Verbotsverfügung für eine von

    Auszug aus BVerfG, 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06
    Gegen die Versammlung selbst darf in solchen Fällen nur ausnahmsweise, und zwar nur unter den besonderen Voraussetzungen des so genannten polizeilichen Notstandes eingeschritten werden (dazu vgl. BVerfGE 69, 315 sowie die Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, S. 834 , vom 14. Juli 2000 - 1 BvR 1245/00 -, NJW 2000, S. 3051 , vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, S. 3053 , vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069 und vom 26. März 2001 - 1 BvQ 15/01 -, NJW 2001, S. 1411 ).

    Deshalb muss vorrangig versucht werden, den Schutz der Versammlung auf andere Weise durchzusetzen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2000 - 1 BvR 1245/00 -, NJW 2000, S. 3051 ).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BVerfG, 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06
    Der Staat ist durch das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gehalten, die Grundrechtsausübung möglichst vor Störungen und Ausschreitungen Dritter zu schützen und behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer zu richten, um die Durchführung der Versammlung zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

    Gegen die Versammlung selbst darf in solchen Fällen nur ausnahmsweise, und zwar nur unter den besonderen Voraussetzungen des so genannten polizeilichen Notstandes eingeschritten werden (dazu vgl. BVerfGE 69, 315 sowie die Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, S. 834 , vom 14. Juli 2000 - 1 BvR 1245/00 -, NJW 2000, S. 3051 , vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, S. 3053 , vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069 und vom 26. März 2001 - 1 BvQ 15/01 -, NJW 2001, S. 1411 ).

  • BVerfG, 02.12.2005 - 1 BvQ 35/05

    Eilantrag gegen Verhängung von Auflagen für geplante Demonstration ohne Erfolg

    Auszug aus BVerfG, 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06
    Das Gebot, vor der Inanspruchnahme von Nichtstörern eigene sowie gegebenenfalls externe Polizeikräfte gegen die Störer einer Versammlung einzusetzen, steht vielmehr unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Verfügbarkeit solcher Kräfte (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069 , vom 26. März 2001 - 1 BvQ 15/01 -, NJW 2001, S. 1411 und vom 2. Dezember 2005 - 1 BvQ 35/05 - ).

    Daher ist ein schwerer Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht gegeben (vgl. auch BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, S. 3053 und vom 2. Dezember 2005 - 1 BvQ 35/05 - ).

  • BVerfG, 12.03.2004 - 1 BvQ 6/04

    Zum Eilrechtsschutz bei Versammlungsverboten

    Auszug aus BVerfG, 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06
    Etwas anderes gilt, wenn die Tatsachenfeststellungen offensichtlich fehlsam sind oder die Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtsnorm offensichtlich nicht trägt (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 111, 147 ; BVerfGK 3, 97 ).
  • OVG Niedersachsen, 05.05.2006 - 11 ME 122/06
    Auszug aus BVerfG, 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06
    unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Mai 2006 - 11 ME 122/06 - und unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 30. März 2006 - 1 B 132/06 - die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Untersagungsverfügung der Stadt Göttingen vom 6. März 2006 - 30.1.1/06-S-Dammann-Versammlung - wieder herzustellen, hilfsweise mit einer von dem Bundesverfassungsgericht abzuändernden Wegstrecke,.
  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

    Auszug aus BVerfG, 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06
    Etwas anderes gilt, wenn die Tatsachenfeststellungen offensichtlich fehlsam sind oder die Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtsnorm offensichtlich nicht trägt (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 111, 147 ; BVerfGK 3, 97 ).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus BVerfG, 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06
    Etwas anderes gilt, wenn die Tatsachenfeststellungen offensichtlich fehlsam sind oder die Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtsnorm offensichtlich nicht trägt (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 111, 147 ; BVerfGK 3, 97 ).
  • BVerfG, 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94

    Verletzung von GG Art 8 Abs 1 iVm Art 19 Abs 4 durch Zurückweisung eines Antrags

  • VG Göttingen, 30.03.2006 - 1 B 132/06

    Verbot einer angemeldeten NPD-Versammlung auf Grund vorausgegangener

  • BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen versammlungsrechtliche Auflage

    Ferner gilt, dass, soweit sich der Veranstalter und die Versammlungsteilnehmer grundsätzlich friedlich verhalten und Störungen der öffentlichen Sicherheit vorwiegend aufgrund des Verhaltens Dritter - insbesondere von Gegendemonstrationen - zu befürchten sind, die Durchführung der Versammlung zu schützen ist und behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer zu richten sind (vgl. BVerfGE 69, 315 ; BVerfGK 8, 79 ; BVerfG , Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. September 2000 - 1 BvQ 24/00, NVwZ 2000, S. 1406 ).

    Dies setzt voraus, dass die Versammlungsbehörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anderenfalls wegen der Erfüllung vorrangiger staatlicher Aufgaben und trotz des Bemühens, gegebenenfalls externe Polizeikräfte hinzuzuziehen, zum Schutz der von dem Antragsteller angemeldeten Versammlung nicht in der Lage wäre; eine pauschale Behauptung dieses Inhalts reicht allerdings nicht (vgl. BVerfGK 8, 79 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069 ).

  • VG Karlsruhe, 17.01.2022 - 14 K 119/22

    Präventives Versammlungsverbot in Form der Allgemeinverfügung für ein

    Zwar sind die Ordnungsbehörden grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, Polizeikräfte ohne Rücksicht auf sonstige Sicherheitsinteressen in unbegrenztem Umfang bereitzuhalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06 -, juris Rn. 11).

    Hierfür bedarf es indes substantiierter tatsächlicher Angaben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06 -, juris Rn. 11; BVerfG, Beschluss vom 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01 -, juris Rn. 35 jeweils im Kontext einer Inanspruchnahme von Nichtstörern aufgrund polizeilichen Notstands).

  • VG Hamburg, 02.04.2012 - 15 E 756/12

    Zur Rechtmäßigkeit einer Verfügung, mit der die Polizei einem Fußballverein wegen

    Deshalb dürfen gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen gegen die Versammlung selbst nur ausnahmsweise und in der Regel nur unter den besonderen Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes getroffen werden (grundlegend BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81, BVerfGE 69, 315 ff., juris Rn. 91 - "Brokdorf"; vgl. ferner z. B. BVerfG, Beschl. v. 10.5.2006, 1 BvQ 14/06, juris Rn. 2, 10; Beschl. v. 14.7.2000, 1 BvR 1245/00, juris) .

    Deshalb ist insbesondere die gewalttätige Gegendemonstration "keine verfassungsrechtlich hinnehmbare Antwort" auf eine ordnungsgemäße Versammlung, deren Inhalte von den Gegendemonstranten nicht geteilt werden - stattdessen ist es Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen Polizei, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung dieser Grundrechte hinzuwirken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.8.2000, 1 BvQ 23/00, juris Rn. 42; Beschl. v. 10.5.2006, 1 BvQ 14/06, juris Rn. 10) .

    Im Versammlungsrecht gilt insoweit, dass die Gefahrenabwehr durch die Polizei erst dann unmöglich ist, wenn eine Bekämpfung der befürchteten Ausschreitungen von Gegendemonstranten auch nicht unter Aufbietung aller verfügbaren, auch herangezogener externer Polizeikräfte als erfolgversprechend anzusehen ist (vgl. z. B. BVerfG, Beschl. v. 10.5.2006, 1 BvQ 14/06, juris Rn. 11; Schoch in: Schmidt-Aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2003, 2. Kap. Rn. 185) .

  • BVerfG, 11.09.2015 - 1 BvR 2211/15

    Antrag auf einstweilige Anordnung gegen das Verbot des "Tags der Patrioten" in

    a) Wenn sich - wie dies nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts der Fall ist, von denen auch das Bundesverfassungsgericht ausgeht - der Veranstalter und die Versammlungsteilnehmer überwiegend friedlich verhalten und Störungen der öffentlichen Sicherheit vorwiegend auf Grund des Verhaltens Dritter - insbesondere von Gegendemonstrationen - zu befürchten sind, ist die Durchführung der Versammlung jedoch nach Art. 8 Abs. 1 GG grundsätzlich zu schützen und sind behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer zu richten (vgl. BVerfGE 69, 315 ; BVerfGK 8, 79 ).

    Dies setzt voraus, dass die Versammlungsbehörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anderenfalls wegen der Erfüllung vorrangiger staatlicher Aufgaben und trotz des Bemühens, gegebenenfalls externe Polizeikräfte hinzuzuziehen, zum Schutz der von dem Beschwerdeführer angemeldeten Versammlung nicht in der Lage wäre; eine pauschale Behauptung dieses Inhalts reicht allerdings nicht (BVerfGK 8, 79 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, NVwZ 2013, S. 570 ).

    Drohen Gewalttaten als Gegenreaktion auf Versammlungen, so ist es Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen Polizei, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung der Versammlungsfreiheit für alle Grundrechtsträger hinzuwirken und die polizeilichen Mittel und Kräfte bereitzustellen beziehungsweise erforderlichenfalls im Wege der Amtshilfe zu organisieren, um dieses Ziel zu erreichen (vgl. BVerfGK 8, 79 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.2015 - 1 S 1125/15

    Beschränkung eines Aufzugs auf eine stationäre Kundgebung wegen befürchteter

    Drohen Gewalttaten als Gegenreaktion auf Versammlungen, so ist es Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen staatlichen Stellen, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung der Versammlungsfreiheit für die Grundrechtsträger hinzuwirken (vgl. BVerfG , Beschl. v. 18.08.2000, a.a.O., v. 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06 -, BVerfGK 8, 79 und v. 26.06.2007 - 1 BvR 1418/07 -, BVerfGK 11, 361).

    Hierzu gehört auch die Prüfung, ob eine Notstandslage durch Modifikation der Versammlungsmodalitäten entfallen kann, ohne dadurch den konkreten Zweck der Versammlung zu vereiteln (vgl. zur zeitlichen und örtlichen Begrenzung einer ursprünglich als Aufzug geplanten Veranstaltung auf eine stationäre Versammlung: BVerfG , Beschl. v. 10.05.2006, a.a.O.).

    Die Inanspruchnahme des Nichtstörers durch Auflösung oder Beschränkung der Ausgangsveranstaltung kommt daher nicht schon dann in Betracht, wenn mit Rechtsbruch oder Gegenwehr der Gegendemonstranten zu rechnen ist (vgl. Senat, Urt. v. 28.08.1986, a.a.O.; Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, 16. Aufl., § 1 Rn. 257; vgl. auch BVerfG , Beschl. v. 10.05.2006, a.a.O.).

  • BVerwG, 05.03.2020 - 6 B 1.20

    Auflagen; Auflösung; Aufzug; Demonstration; Gefahrenprognose; Verbot;

    Gegen die Versammlung selbst darf nur unter den besonderen Voraussetzungen des so genannten polizeilichen Notstands eingeschritten werden (stRspr; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 - BVerfGE 69, 315 , vom 10. Mai 2006 - 1 BvQ 14/06 - BVerfGK 8, 79 , vom 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 - BVerfGK 17, 303 und vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 - NVwZ 2013, 570 Rn. 17 jeweils m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 6 B 53.08 - Buchholz 402.44 VersG Nr. 16 Rn. 5).

    Die Annahme des polizeilichen Notstands setzt voraus, dass die Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt und die Störung auf andere Weise nicht beseitigt werden kann und die Verwaltungsbehörde nicht über ausreichende eigene, eventuell durch Amts- und Vollzugshilfe ergänzte, Mittel und Kräfte verfügt, um die gefährdeten Rechtsgüter wirksam zu schützen (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2006 - 1 BvQ 14/06 - BVerfGK 8, 79 ; BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 6 B 53.08 - Buchholz 402.44 VersG Nr. 16 Rn. 5).

    Eine Beschränkung der angemeldeten Versammlung durch eine Verbotsverfügung kommt hiernach in Betracht, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Versammlungsbehörde wegen der Erfüllung vorrangiger staatlicher Aufgaben und gegebenenfalls trotz Heranziehung externer Polizeikräfte zum Schutz der angemeldeten Versammlung nicht in der Lage wäre; eine pauschale Behauptung dieses Inhalts reicht allerdings nicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 - NJW 2001, 2069 , vom 10. Mai 2006 - 1 BvQ 14/06 - BVerfGK 8, 79 und vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 - NVwZ 2013, 570 Rn. 17; wohl enger noch im Sinne einer hohen Wahrscheinlichkeit: BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 - BVerfGE 69, 315 ; BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 6 B 53.08 - Buchholz 402.44 VersG Nr. 16 Rn. 5 m.w.N. aus der früheren Rechtsprechung).

  • VG Karlsruhe, 13.02.2015 - 4 K 395/13

    Schutz vor Störungen und Ausschreitungen Dritter

    36 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Staat durch das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) gehalten, die Grundrechtsausübung möglichst vor Störungen und Ausschreitungen Dritter zu schützen und behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer zu richten, um die Durchführung der Versammlung zu ermöglichen (BVerfG, Beschl. v. 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06 - Rn. 9 m.w.N. ).

    Vorausgesetzt ist, dass die Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt und die Störung auf andere Weise nicht beseitigt werden kann und die Verwaltungsbehörde nicht über ausreichende eigene, eventuell durch Amts- und Vollzugshilfe ergänzte, Mittel und Kräfte verfügt, um die gefährdeten Rechtsgüter wirksam zu schützen (BVerfG, Beschl. v. 10.05.2006, aaO u. Beschl. v. 26.03.2001 - 1 BvQ 15/01 - NJW 2001, 1411 ).

    Deshalb muss vorrangig versucht werden, den Schutz der Versammlung auf andere Weise durchzusetzen (BVerfG, Beschl. v. 10.05.2006, aaO, m.w.N.).

    In diesem Zusammenhang kann gegebenenfalls zu prüfen sein, ob der Anlass für ein auf polizeilichen Notstand gestütztes Versammlungsverbot oder für beeinträchtigende Auflagen durch Modifikationen der Versammlungsmodalitäten, durch die der konkrete Zweck der Versammlung nicht vereitelt wird, entfallen kann (BVerfG, Beschl. v. 10.05.2006, aaO; BVerfG, Beschl. v. 10.05.2006, aaO, unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01 - NJW 2001, 2069 ff. u. v. 26.03.2001, aaO u. v. 02.12.2005 - 1 BvQ 35/05 - ).

  • BVerfG, 26.06.2007 - 1 BvR 1418/07

    Wegen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässige Verfassungsbeschwerde

    Waren die Beschwerdeführerinnen damit als Nichtstörer anzusehen, so kann gegen sie nur unter den besonderen Voraussetzungen des so genannten polizeilichen Notstandes eingeschritten werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, S. 3053; Beschluss vom 26. März 2001 - 1 BvQ 15/01 -, NJW 2001, S. 1411 f.; Beschluss vom 10. Mai 2006 - 1 BvQ 14/06 -, NVwZ 2006, S. 1049).

    Dies setzt voraus, dass eine Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt werden kann, etwa weil die Verwaltungsbehörde nicht über ausreichende eigene, eventuell durch Amts- und Vollzugshilfe zu ergänzende Mittel und Kräfte verfügt, um die gefährdeten Rechtsgüter wirksam zu schützen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. März 2001 - 1 BvQ 15/01 -, NJW 2001, S. 1411 f.; Beschluss vom 10. Mai 2006 - 1 BvQ 14/06 -, NVwZ 2006, S. 1049 f.).

    Drohen Gewalttaten als Gegenreaktion auf Versammlungen, so ist es Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen staatlichen Stellen, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung der Versammlungsfreiheit für die Grundrechtsträger hinzuwirken (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Mai 2006 - 1 BvQ 14/06 -, NVwZ 2006, S. 1049 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2019 - 15 A 3186/17

    Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verlegung des Versammlungsorts

    vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschlüsse vom11. September 2015 - 1 BvR 2211/15 -, juris Rn. 3, vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17, vom 26. Juni 2007 - 1 BvR 1418/07 -, juris Rn. 15 f., vom 10. Mai 2006 - 1 BvQ 14/06 -, juris Rn. 9, vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, juris Rn. 35, und vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, juris Rn. 91 - Brokdorf.

    vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2006- 1 BvQ 14/06 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2016- 15 B 1525/16 -, juris Rn. 15.

  • VGH Bayern, 22.11.2019 - 10 ZB 19.1918

    Polizeiliche Beschränkungen einer Versammlung

    Entgegen dem Zulassungsvorbringen hat das Verwaltungsgericht auch eingehend begründet, weshalb es die besonderen Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes (siehe hierzu BVerfG, B.v. 11.9.2015 - 1 BvR 2211/15 - juris Rn. 3 m.w.N.; B.v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 - juris -Ls 1b.- und Rn. 17; B.v. 10.5.2006 - 1 BvQ 14/06 - juris Rn. 9 ff.; B.v. 26.3.2001 - 1 BvQ 15/01 - juris Rn. 19; B.v. 14.5.1985 - 1 BvR 233/81 u.a. - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 16.9.2015 - 10 CS 15.2057 - juris Rn. 18; B.v. 28.11.2014 - 10 ZB 13.13 - juris Rn. 7) für gegeben und die polizeilichen Maßnahmen zum Schutz der klägerischen Versammlung als verhältnismäßig erachtet hat.

    In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob der Anlass für beeinträchtigende Auflagen durch Modifikation der Versammlungsmodalitäten, durch die der konkrete Zweck der Versammlung nicht vereitelt wird, entfallen kann (BVerfG, B.v. 10.5.2006 - 1 BvQ 14/06 - juris Rn. 10).

    Zudem hätte eine großflächigere Absperrung die ebenfalls durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG rechtlich geschützten Interessen der davon betroffenen Bürger und Geschäftsinhaber beeinträchtigen können (vgl. hierzu: BVerfG, B.v. 10.5.2006 - 1 BvQ 14/06 - juris Rn. 14; B.v. 2.12.2005 - 1 BvQ 35/05 - juris Rn. 31).

    Insgesamt erweist sich das Vorgehen des Beklagten demzufolge als ermessensfehlerfrei, weil - wie dargelegt - gleich wirksame Mittel zum Schutz der klägerischen Versammlung nicht gegeben waren bzw. sich andere denkbare Alternativen deutlich einschneidender auf den mit der Versammlung verbundenen Kundgebungszweck und auf die Grundrechte Dritter ausgewirkt hätten (vgl. hierzu: BVerfG, 10.5.2006 - 1 BvQ 14/06 - juris Rn. 15; B.v. 2.12.2005 - 1 BvQ 35/05 - juris Rn. 31).

  • VG Neustadt, 21.09.2018 - 5 L 1291/18

    Untersagung einer Versammlung wegen Gegendemonstrationen

  • VG Hannover, 21.12.2011 - 10 A 3507/10

    Aufrufeinheiten; Bad Nenndorf; Bereitschaftspolizei; DGB; Einsatzkräfte;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.12.2016 - 15 B 1525/16

    NPD-Demo am Silvesterabend in Köln bleibt verboten

  • VG Cottbus, 04.02.2022 - 3 L 29/22

    Präventives Versammlungsverbot in Cottbus: Allgemeinverfügung rechtswidrig

  • OVG Saarland, 30.06.2006 - 3 W 10/06

    Gewährleistung der Versammlungsfreiheit erfordert vorrangiges Einschreiten gegen

  • VG Köln, 29.12.2016 - 20 L 3216/16

    Anforderungen an das Verbot oder die Auflösung einer Versammlung unter dem Aspekt

  • OVG Niedersachsen, 27.04.2009 - 11 ME 225/09

    Tatsächliche Anhaltspunkte für eine hohe Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts

  • OVG Niedersachsen, 13.08.2010 - 11 ME 313/10

    Rechtmäßigkeit eines Versammlungsverbots im Falle einer durch Auflagen möglichen

  • VGH Bayern, 06.06.2015 - 10 CS 15.1210

    Streckenänderungen für G7-Sternmarsch insgesamt rechtmäßig

  • VG Oldenburg, 02.01.2009 - 7 B 2/09

    Verbot einer Versammlung unter freiem Himmel mit Kundgebung und Aufzug wegen

  • VG Gelsenkirchen, 18.05.2010 - 14 K 2054/09

    Auflage, beschränkende Verfágung, Dortmund, Fortsetzungsfeststellungsklage,

  • OVG Bremen, 03.11.2006 - 1 B 416/06

    Verbot einer Demonstration der NPD - Versammlungsverbot; polizeilicher Notstand

  • VG Gelsenkirchen, 03.09.2010 - 14 L 970/10

    Antikriegstag, Autonome, Blockade, Nichtstörer, Notstand, Pyrotechnik,

  • VG Oldenburg, 26.04.2007 - 2 B 1144/07

    Verbot einer Versammlung wegen einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit;

  • VG Oldenburg, 02.04.2007 - 2 B 1144/07

    Sofort vollziehbares Verbot einer Demonstration wegen zu befürchtender

  • VG Stuttgart, 22.05.2020 - 5 K 2478/20

    Versammlungsverbot trotz Fehlens von Anhaltspunkten eines unfriedlichen Verlaufs

  • VG Köln, 14.10.2015 - 20 L 2453/15

    Nur Teilerfolg für Demonstration am 25.10.2015

  • VG Dresden, 05.02.2010 - 6 L 35/10

    Die Beschränkung einer angemeldeten Demonstration auf eine nur "stationäre"

  • OVG Niedersachsen, 11.09.2009 - 11 ME 447/09

    Beschwerde der NPD überwiegend erfolglos

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2019 - 15 B 1251/19

    Einzelfall der versammlungsrechtlichen Inanspruchnahme als Nichtstörer

  • VG Köln, 26.04.2017 - 20 L 1811/17
  • VG Köln, 19.04.2017 - 20 L 1634/17

    Mehrere Demos gegen den AfD-Parteitag - oder: der Heumarkt ist für alle da

  • VGH Bayern, 30.04.2009 - 10 CS 09.1008

    Versammlung am 1. Mai in Neu-Ulm darf stattfinden

  • VG München, 17.09.2021 - M 13 S 21.4924

    Versammlungsrecht, Gegendemonstration, Seitentransparente, Beschränkung von Musik

  • VG Karlsruhe, 23.03.2015 - 3 K 1388/15

    Verbot einer KARGIDA-Demonstration

  • VG Lüneburg, 14.12.2010 - 3 A 84/09

    Rechtmäßigkeit der Auflösung einer Versammlung bzw. der Erteilung von

  • VG Schwerin, 25.05.2007 - 1 B 243/07

    Allgemeines Versammlungsverbot um Heiligendamm teilweise außer Vollzug gesetzt

  • VG Leipzig, 22.04.2015 - 1 K 988/11
  • VG Köln, 21.08.2013 - 20 L 1195/13

    Klimacamp in Kerpen - Zelte und Unterkünfte unzulässig

  • VG Köln, 29.10.2009 - 20 K 6466/08

    Teilerfolg für "Bürgerbewegung pro Köln e.V."

  • VG Köln, 05.05.2009 - 20 L 650/09

    Verbot einer Versammlung nach § 15 Versammlungsgesetz (VersG) bei unmittelbarer

  • OVG Thüringen, 08.06.2006 - 3 EO 497/06

    NPD-Veranstaltung in Jena

  • VG Schwerin, 29.05.2007 - 1 B 246/07
  • VG Köln, 08.10.2020 - 20 L 1814/20
  • VG Köln, 22.05.2020 - 20 L 875/20
  • VG Köln, 30.04.2012 - 20 L 560/12

    Versammlungsrechtliche Auflagen im Rahmen einer Demonstration der Organisation

  • VG Köln, 04.04.2018 - 20 L 754/18
  • VG Köln, 31.08.2009 - 20 L 1310/09

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen ein Versammlungsverbot; Vorliegen eines die

  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.06.2008 - 3 M 484/08

    Anhalt weist Beschwerde der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Ost gegen den

  • VG Frankfurt/Main, 18.06.2015 - 5 L 2325/15

    Keine Verlegung des Versammlungsortes des Widerstands Ost/West

  • VG Köln, 08.05.2012 - 20 L 590/12

    Eilverfahren gegen versammlungsrechtliche Auflage

  • VG Köln, 13.01.2015 - 20 L 62/15

    Kundgebung der Kögida auf dem Bahnhofsvorplatz zulässig

  • VG Frankfurt/Main, 26.04.2013 - 5 L 1978/13

    Eilantrag gegen Verbot der NPD Demonstration am 1. Mai in der Frankfurter

  • VG Bremen, 02.11.2006 - 5 V 2916/06
  • OVG Hamburg, 29.12.2020 - 5 Bs 248/20

    Eilantrag gegen Feuerwerksverbot ohne Erfolg

  • VG Köln, 30.04.2012 - 20 L 557/12

    Zulässigkeit der Abänderung einer angemeldeten Aufzugsstrecke

  • VG Köln, 29.05.2020 - 20 L 965/20
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Rechtsprechung
   BVerfG, 20.01.2006 - 1 BvR 2683/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,4245
BVerfG, 20.01.2006 - 1 BvR 2683/05 (https://dejure.org/2006,4245)
BVerfG, Entscheidung vom 20.01.2006 - 1 BvR 2683/05 (https://dejure.org/2006,4245)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Januar 2006 - 1 BvR 2683/05 (https://dejure.org/2006,4245)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Hinweis zu den Links:
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 7, 215
  • NJW 2006, 1505
  • NVwZ 2006, 1049 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 19.11.1999 - 2 BvR 565/98

    Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung wegen einer dem

    Auszug aus BVerfG, 20.01.2006 - 1 BvR 2683/05
    Die Belegung des gerichtseigenen Telefaxanschlusses durch andere eingehende Sendungen ist nämlich eine kurz vor Fristablauf allgemein zu beobachtende Erscheinung, der ein Beschwerdeführer im Hinblick auf die ihm obliegende Sorgfaltspflicht durch einen zeitlichen Sicherheitszuschlag Rechnung zu tragen hat (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 19. November 1999 - 2 BvR 565/98 -, NJW 2000, S. 574).
  • BVerfG, 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09

    Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe

    Dabei müssen Rechtsschutzsuchende einen über die voraussichtliche Dauer des eigentlichen Faxvorgangs hinausgehenden Sicherheitszuschlag einkalkulieren (siehe auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. November 1999 - 2 BvR 565/98 -, NJW 2000, S. 574; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2010 - 1 BvR 1070/10 -, juris Rn. 3; BVerfGK 7, 215 ).
  • BGH, 20.08.2019 - VIII ZB 19/18

    Einstellen der zusätzlichen Übermittlungsversuche des Prozessbevollmächtigten der

    Deshalb ist von vornherein eine gewisse Zeitreserve einzuplanen und dürfen die Übermittlungsversuche grundsätzlich nicht vorschnell weit vor Fristablauf abgebrochen werden (vgl. BVerfG, aaO; NJW 2006, 1505, 1506; NJW 2007, 2838; BGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 2008 - IX ZB 41/08, NJW-RR 2009, 357 Rn. 11; vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 44/10, aaO Rn. 9; vom 4. November 2014 - II ZB 25/13, NJW 2015, 1027 Rn. 20; vom 27. November 2014 - III ZB 24/14, FamRZ 2015, 323 Rn. 8; vom 23. Oktober 2018 - III ZR 54/18, NJW-RR 2018, 1529 Rn. 10).
  • BGH, 11.01.2011 - VIII ZB 44/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden des Prozessbevollmächtigten an

    Es gereicht ihm deshalb zum Verschulden, wenn er unter diesen Voraussetzungen den Übermittlungsvorgang nicht rechtzeitig beginnt oder seine Übermittlungsversuche vorschnell aufgibt und die für ihn nicht aufklärbare Ursache der Übermittlungsschwierigkeiten dem Empfangsgericht zuschreibt (BVerfG, aaO; NJW 2006, 1505, 1506; NJW 2007, 2838; ebenso auch BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - IX ZB 41/08, NJW-RR 2009, 357 Rn. 11).

    Unter Berücksichtigung dessen, dass dieser Umstand außerhalb der Wahrnehmungssphäre des Klägers liegt und von ihm deshalb nicht näher aufgeklärt werden kann, hätte das Berufungsgericht über dieses erhebliche Vorbringen nicht hinweggehen dürfen, sondern ihm nachgehen und sich zumindest einen Ausdruck aus dem Journal der auf Empfängerseite im fraglichen Zeitraum für den benutzten Telefaxanschluss eingesetzten Telefaxgeräte vorlegen lassen müssen, um daraus weitere Aufschlüsse über die vom Kläger behaupteten Funktionsstörungen zu gewinnen (vgl. etwa BVerfG, NJW 2006, 1505, 1506; BGH, Beschlüsse vom 10. November 1994 - IX ZB 67/94, NJW-RR 1995, 442 unter II 2; vom 18. März 1998 - XII ZB 144/97, juris Rn. 6).

  • BVerwG, 25.09.2023 - 1 C 10.23

    Erfordernis einer zeitlichen Sicherheitsreserve bei Übermittlung von

    In Bezug auf die Übermittlung per Telefax ist entschieden, dass Rechtsschutzsuchende die im Verkehr erforderliche Sorgfalt erfüllen, wenn sie einen über die zu erwartende Übermittlungsdauer der zu faxenden Schriftsätze samt Anlagen hinausgehenden Sicherheitszuschlag in der Größenordnung von 20 Minuten einkalkulieren (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 19. November 1999 - 2 BvR 565/98 - juris Rn. 3, vom 20. Januar 2006 - 1 BvR 2683/05 - juris Rn. 6, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - juris Rn. 38, 40, Kammerbeschlüsse vom 23. Juni 2016 - 1 BvR 1806/14 - juris Rn. 3 f. sowie vom 23. Dezember 2016 - 1 BvR 3511/13 - juris Rn. 3; vgl. zum Erfordernis der zeitlichen Sicherheitsreserve auch bei Störungen auf Empfängerseite zudem BGH, Beschluss vom 28. April 2020 - X ZR 60/19 - juris Rn. 8 f.) sowie innerhalb der einzukalkulierenden Zeitspanne wiederholt die Übermittlung versuchen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Dezember 2016 - 1 BvR 3511/13 - juris Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 28. April 2020 - X ZR 60/19 - juris Rn. 8 und vom 15. September 2020 - VI ZB 60/19 - juris Rn. 10 ).
  • BGH, 04.11.2014 - II ZB 25/13

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    Es gereicht ihm deshalb zum Verschulden, wenn er seine Übermittlungsversuche vorschnell aufgibt und die für ihn nicht aufklärbare Ursache der Übermittlungsschwierigkeiten dem Empfangsgericht zuschreibt (BVerfG, NJW 2006, 829 Rn. 4; NJW 2006, 1505 Rn. 5 ff.; NJW 2007, 2838 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 44/10, juris Rn. 9; Beschluss vom 6. April 2011 - XII ZB 701/10, NJW 2011, 1972 Rn. 10).
  • BVerfG, 03.09.2013 - 1 BvR 1419/13

    Zu den engen Grenzen zulässiger Beweisantizipation im PKH-Verfahren

    Dies war für den am Tag des Fristablaufs stets zu beachtenden zeitlichen Sicherheitszuschlag angesichts des eher geringen Umfangs der Verfassungsbeschwerde ausreichend (vgl. BVerfGK 7, 215 ).
  • BSG, 09.01.2020 - B 8 SO 55/19 B

    Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach dem SGB XII

    Erforderlich wäre zudem eine eingehende Auseinandersetzung mit der übrigen Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu erhöhten Sorgfaltspflichten bei der Ausschöpfung der Rechtsmittelfrist bis zum letzten Tag (vgl BSG vom 31.3.1993 - 13 RJ 9/92 - BSGE 72, 158 = SozR 3-1500 § 67 Nr. 7, juris RdNr 16 mwN; BSG vom 11.12.2008 - B 6 KA 34/08 B, juris RdNr 14; BSG vom 13.9.2016 - B 5 RS 30/16 B - SozR 4-1500 § 65a Nr. 2 RdNr 4; Bundesgerichtshof vom 8.5.2013 - XII ZB 396/12 - NJW 2013, 2035 ; BVerfG vom 23.12.2016 - 1 BvR 3511/13) und auftretenden technischen Störungen technischer Übermittlungsgeräte und den dann ggf zu ergreifenden Maßnahmen (vgl BSG vom 29.3.2010 - B 13 R 519/09 B, juris RdNr 8 f mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung; vgl auch BSG vom 15.3.2018 - B 10 ÜG 30/17 C, für SozR 4-1500 § 67 Nr. 16 vorgesehen, juris RdNr 8; BGH vom 12.4.2016 - VI ZB 7/15, juris RdNr 9; Bundesfinanzhof vom 28.1.2010 - VIII B 88/09 - BFH/NV 2010, 919 , juris RdNr 5 f; BVerfG vom 20.1.2006 - 1 BvR 2683/05 - NJW 2006, 1505 , juris RdNr 7) , zB die Verwendung handschriftlicher Ausführungen und den Verzicht auf weitere zeitraubende PC-Aktivitäten (vgl BGH vom 23.6.2004 - IV ZB 9/04 - NJW-RR 2004, 1502 , juris RdNr 9) gewesen.
  • VerfGH Sachsen, 25.06.2020 - 79-IV-20
    Dabei muss ein über die voraussichtliche Dauer des eigentlichen Faxvorgangs hinausgehender Sicherheitszuschlag einkalkuliert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014, BVerfGE 135, 126 [139]; Beschluss vom 3. September 2013 - 1 BvR 1419/13 - juris Rn. 20; Beschluss vom 20. Januar 2006 - 1 BvR 2683/05 - juris Rn. 6).
  • LG Köln, 22.04.2009 - 91 O 59/07

    Heilung eines wegen Stimmrechtsverlusts aufgrund Verstoßes gegen

    das Bundesverfassungsgericht (NJW 2000, 574; 2006, 1505, 1506) zutreffend ausgeführt hat, ist die Belegung eines Faxgerätes durch andere Benutzer kein einer technischen Störung gleich zu achtender Umstand, der dem Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten nicht angelastet werden könnte, sondern ein gewöhnliches Ereignis, auf das sich ein Rechtssuchender einstellen muss.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.12.2011 - L 10 AS 781/11
    Denn die Belegung eines gerichtseigenen Telefaxanschlusses durch andere eingehende Sendungen kurz vor Fristablauf ist eine allgemein zu beobachtende Erscheinung, der ein Beschwerdeführer im Hinblick auf die ihm obliegende Sorgfaltspflicht durch einen zeitlichen Sicherheitszuschlag Rechnung zu tragen hat (vgl Bundesverfassungsgericht, 1. Senat 2. Kammer, Beschluss vom 20. Januar 2006 - 1 BvR 2683/05, zitiert nach juris).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 09.01.2006 - 1 BvR 2483/05   

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https://dejure.org/2006,4190
BVerfG, 09.01.2006 - 1 BvR 2483/05 (https://dejure.org/2006,4190)
BVerfG, Entscheidung vom 09.01.2006 - 1 BvR 2483/05 (https://dejure.org/2006,4190)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Januar 2006 - 1 BvR 2483/05 (https://dejure.org/2006,4190)
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Volltextveröffentlichungen (9)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 7, 185
  • NJW 2006, 1505
  • NVwZ 2006, 1049 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 28.05.1998 - 1 BvR 329/98

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit "Behindertenurteil"

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2006 - 1 BvR 2483/05
    Gleichwohl ist die Nebenintervention in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Anwendungsfall des Subsidiaritätsgrundsatzes anerkannt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1998, S. 2663 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 598 ).
  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvR 956/89

    Vorbringen im Zivilprozess

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2006 - 1 BvR 2483/05
    Im Rahmen des Zumutbaren (vgl. BVerfGE 77, 275 ; 85, 80 ) muss der Beschwerdeführer bereits während des Ausgangsverfahrens alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen, um den Verfassungsverstoß zu verhindern oder die geschehene Grundrechtsverletzung zu beseitigen (vgl. BVerfGE 22, 287 ; 81, 97 ; 112, 50 ).
  • BVerfG, 05.11.1991 - 1 BvR 1256/89

    Verfassungsrechtliche Anforderungen bei der Ausgestaltung des Instanzenzuges für

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2006 - 1 BvR 2483/05
    Im Rahmen des Zumutbaren (vgl. BVerfGE 77, 275 ; 85, 80 ) muss der Beschwerdeführer bereits während des Ausgangsverfahrens alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen, um den Verfassungsverstoß zu verhindern oder die geschehene Grundrechtsverletzung zu beseitigen (vgl. BVerfGE 22, 287 ; 81, 97 ; 112, 50 ).
  • BVerfG, 29.06.2000 - 1 BvR 825/98

    Germania 3

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2006 - 1 BvR 2483/05
    Gleichwohl ist die Nebenintervention in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Anwendungsfall des Subsidiaritätsgrundsatzes anerkannt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1998, S. 2663 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 598 ).
  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2006 - 1 BvR 2483/05
    Im Rahmen des Zumutbaren (vgl. BVerfGE 77, 275 ; 85, 80 ) muss der Beschwerdeführer bereits während des Ausgangsverfahrens alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen, um den Verfassungsverstoß zu verhindern oder die geschehene Grundrechtsverletzung zu beseitigen (vgl. BVerfGE 22, 287 ; 81, 97 ; 112, 50 ).
  • BGH, 28.03.1984 - IVb ZR 58/82

    Wirksamkeit einer in zulässiger Weise eingelegten unselbständigen

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2006 - 1 BvR 2483/05
    a) Durch die Anschlussberufung (§ 524 ZPO) kann der Beschwerdeführer - obwohl für ihn weder die Berufungssumme erreicht noch die Berufung zugelassen ist (vgl. § 511 Abs. 2 ZPO) - eine Überprüfung des ihn belastenden Teils des erstinstanzlichen Urteils herbeiführen (vgl. BGH, NJW 1984, S. 2951 ).
  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2006 - 1 BvR 2483/05
    Im Rahmen des Zumutbaren (vgl. BVerfGE 77, 275 ; 85, 80 ) muss der Beschwerdeführer bereits während des Ausgangsverfahrens alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen, um den Verfassungsverstoß zu verhindern oder die geschehene Grundrechtsverletzung zu beseitigen (vgl. BVerfGE 22, 287 ; 81, 97 ; 112, 50 ).
  • BGH, 22.12.1964 - Ia ZR 237/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2006 - 1 BvR 2483/05
    In dieser Hinsicht unterscheidet sich die Anschlussberufung nicht von der Nebenintervention (§ 66 ZPO), die durch eine - vom Nebenintervenienten nicht zu verhindernde - Klagerücknahme beendet wird (vgl. BGH, NJW 1965, S. 760).
  • BVerfG, 17.10.1967 - 1 BvR 760/64

    Betheldiener

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2006 - 1 BvR 2483/05
    Im Rahmen des Zumutbaren (vgl. BVerfGE 77, 275 ; 85, 80 ) muss der Beschwerdeführer bereits während des Ausgangsverfahrens alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen, um den Verfassungsverstoß zu verhindern oder die geschehene Grundrechtsverletzung zu beseitigen (vgl. BVerfGE 22, 287 ; 81, 97 ; 112, 50 ).
  • VerfG Brandenburg, 24.01.2014 - VfGBbg 16/13

    Gesetzlicher Richter; Anschlussrevision; unselbständiger Rechtsbehelf;

    Eine solche Möglichkeit ist vorliegend die - nicht von einer Zulassung durch das Berufungsgericht abhängige - Anschlussrevision zum Bundesgerichtshof nach § 554 ZPO, mit welcher der Beschwerdeführer, wie er vorträgt, seinen Zinsanspruch im Rahmen des von der Beklagten angestrengten Revisionsverfahrens weiterverfolgt (vgl. zur parallelen Situation bei der Anschlussberufung nach § 524 ZPO: Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 9. Januar 2006 - 1 BvR 2483/05 -, NJW 2006, 1505).

    Wäre in einem solchen Fall zwischenzeitlich die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen die mit der Anschlussrevision (vergeblich) angegriffene Entscheidung abgelaufen, so könnte der Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen; die Fristversäumung wäre ihm nicht vorwerfbar, weil er nach dem Subsidiaritätsgrundsatz den Versuch unternehmen musste, die geltend gemachte Grundrechtsverletzung durch Einlegung der Anschlussrevision zu beheben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 2006, a. a. O.).

  • BVerfG, 08.12.2009 - 1 BvR 829/09

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Möglichkeit der Korrektur einer

    Ihr war die Einlegung der Anschlussberufung auch zumutbar (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Januar 2006 - 1 BvR 2483/05 -, NJW 2006, S. 1505).
  • OLG Schleswig, 06.07.2017 - 5 U 24/17

    Erfolgreiche positive Feststellungsklage in erster Instanz: Notwendigkeit der

    Überdies hat die Beklagte ihre Berufung ausdrücklich auf die Unzulässigkeit der Feststellungsklage gestützt, so dass es dem Kläger möglich und auch zumutbar gewesen wäre (vgl. zur Zumutbarkeit der Anschlussberufung auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Januar 2006 - 1 BvR 2483/05, juris Rn. 10), innerhalb der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Klagerweiterung im Wege der Anschlussberufung geltend zu machen.
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