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   BVerwG, 25.01.2007 - 2 C 28.05   

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BVerwG, 25.01.2007 - 2 C 28.05 (https://dejure.org/2007,897)
BVerwG, Entscheidung vom 25.01.2007 - 2 C 28.05 (https://dejure.org/2007,897)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Januar 2007 - 2 C 28.05 (https://dejure.org/2007,897)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 33 Abs. 5, Art. 103 Abs. 1; BRRG § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 101 Abs. 1; VwGO § 43 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2; LBG RP §§ 54, 208
    Gesetzliche Altersgrenze für Eintritt in den Ruhestand, Heraufsetzung bei Polizeivollzugsbeamten; Gestaltungsfreiheit des Landesgesetzgebers; Vorgabe durch Rahmenrecht des Bundes; "Beamtengruppe"; Fürsorgeprinzip; Gleichheitsgrundsatz; Vertrauensschutz.

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 33 Abs. 5, Art. 103 Abs. 1
    Fürsorgeprinzip; Gesetzliche Altersgrenze für Eintritt in den Ruhestand, Heraufsetzung bei Polizeivollzugsbeamten; Gestaltungsfreiheit des Landesgesetzgebers; Gleichheitsgrundsatz; Vertrauensschutz; Vorgabe durch Rahmenrecht des Bundes; "Beamtengruppe"

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Anhebung der gesetzlichen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand für Beamte in Ämtern des mittleren Polizeidienstes; Rechtmäßigkeit der Festlegung unterschiedlicher Altersgrenzen für die im Gesetz bezeichneten Beamtengruppen; Beurteilung der ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs... . 3; ; GG Art. 33 Abs. 5; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; BRRG § 25 Abs. 1; ; BRRG § 26 Abs. 1; ; BRRG § 101 Abs. 1; ; VwGO § 43 Abs. 1; ; VwGO § 108 Abs. 1 Satz 2; ; VwGO § 107 Abs. 2; ; LBG RP § 54; ; LBG RP § 208

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesetzliche Altersgrenze für Eintritt in den Ruhestand, Heraufsetzung bei Polizeivollzugsbeamten; Gestaltungsfreiheit des Landesgesetzgebers; Vorgabe durch Rahmenrecht des Bundes; "Beamtengruppe"; Fürsorgeprinzip; Gleichheitsgrundsatz; Vertrauensschutz

  • rechtsportal.de

    Gesetzliche Altersgrenze für Eintritt in den Ruhestand, Heraufsetzung bei Polizeivollzugsbeamten; Gestaltungsfreiheit des Landesgesetzgebers; Vorgabe durch Rahmenrecht des Bundes; "Beamtengruppe"; Fürsorgeprinzip; Gleichheitsgrundsatz; Vertrauensschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Längere Lebensarbeitszeit der Polizeibeamten in Rheinland-Pfalz rechtmäßig

  • sokolowski.org (Auszüge)

    Polizeibeamte in Rheinland-Pfalz dürfen erst später in den Ruhestand

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2007, 1192
  • DVBl 2007, 781 (Ls.)
  • DÖV 2007, 1066
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (39)

  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2007 - 2 C 28.05
    aa) Mit der Festsetzung der Altersgrenze unterstellt der Gesetzgeber in hohem Maße generalisierend und pauschalierend durch unwiderlegliche Vermutung, dass der Angehörige einer bestimmten Beamtengruppe ohne Rücksicht auf seine individuelle Leistungsfähigkeit den dienstlichen Anforderungen nicht mehr genügt, die ihm in dem übertragenen abstrakten Funktionsamt abverlangt werden, und deshalb in den Ruhestand tritt (BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juni 1959 - 1 BvR 71/57 - BVerfGE 9, 338, vom 10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 - BVerfGE 71, 255 , vom 16. Juni 1959 - 1 BvR 71/57 - BVerfGE 9, 338 und vom 4. Mai 1983 - 1 BvL 46, 47/80 - BVerfGE 64, 72 ; vgl. auch den Kammerbeschluss vom 25. November 2004 - 1 BvR 2459/04 - BVerfGK 4, 219 zur tarifvertraglich festgesetzten Altersgrenze von Piloten).

    aa) Als Dienstherr seiner Beamten verstößt der Beklagte bei der Festlegung der Lebensarbeitszeit nicht gegen seine Fürsorgepflicht als einem hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, wenn er keine für alle Beamten einheitlich geltende Altersgrenze festlegt (BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1985 a.a.O.).

    Dieser Grundsatz verbietet es auch im Beamtenrecht nicht, dass ein Gesetz - wie hier - auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffenen Rechtspositionen nachträglich entwertet (BVerfG, Beschlüsse vom 10. Dezember 1985 a.a.O. S. 273 m.w.N. und vom 10. April 1984 - 2 BvL 19/82 - BVerfGE 67, 1 ).

    Ist das Vertrauen in den Bestand der begünstigenden Regelung nicht generell schutzwürdiger als das öffentliche Interesse an einer Änderung, ist die Regelung mit der Verfassung vereinbar (BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1985 a.a.O. S. 273 m.w.N.).

    So verletzt die abrupte Beendigung der aktiven Dienstzeit innerhalb weniger Monate nach dem Gesetzesbeschluss den Vertrauensschutz der betroffenen Beamten ebenso, wie dies durch die Heraufsetzung der Altersgrenze geschieht (zur Verkürzung der Lebensarbeitszeit vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1985 a.a.O. S. 273).

    Insoweit ist es Sache des Gesetzgebers, zu entscheiden, welche Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse er dafür als maßgebend ansieht, sie in Bezug auf die Rechtsfolge gleich oder verschieden zu behandeln (BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1985 a.a.O. S. 271).

  • BVerwG, 21.03.1996 - 2 C 24.95

    Beamtenrecht: Anspruch auf Zulagen von Feuerwehrbeamten im Leitstellendienst

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2007 - 2 C 28.05
    Nach der Senatsrechtsprechung finden die von dem Schichtdienstleistenden geforderte ständige Umstellung des Arbeits- und Lebensrhythmus sowie die damit verbundenen gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen eine besoldungsrechtliche Anerkennung durch die Erschwerniszulage (Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 2 C 24.95 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 17).

    Der Beamte hält sich vielmehr an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort lediglich bereit (Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 2 C 24.95 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 17 S. 20), um den Dienst jederzeit aufzunehmen.

    Der Bereitschaftsdienst, auch in der Form der Rufbereitschaft, wird in der Regel neben dem regulären Volldienst innerhalb der täglichen Arbeitszeit geleistet (Urteil vom 21. März 1996 a.a.O.).

  • BVerfG, 25.11.2004 - 1 BvR 2459/04

    Zur tarifvertraglichen Altersgrenze von 60 Jahren für die Arbeitsverhältnisse von

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2007 - 2 C 28.05
    aa) Mit der Festsetzung der Altersgrenze unterstellt der Gesetzgeber in hohem Maße generalisierend und pauschalierend durch unwiderlegliche Vermutung, dass der Angehörige einer bestimmten Beamtengruppe ohne Rücksicht auf seine individuelle Leistungsfähigkeit den dienstlichen Anforderungen nicht mehr genügt, die ihm in dem übertragenen abstrakten Funktionsamt abverlangt werden, und deshalb in den Ruhestand tritt (BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juni 1959 - 1 BvR 71/57 - BVerfGE 9, 338, vom 10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 - BVerfGE 71, 255 , vom 16. Juni 1959 - 1 BvR 71/57 - BVerfGE 9, 338 und vom 4. Mai 1983 - 1 BvL 46, 47/80 - BVerfGE 64, 72 ; vgl. auch den Kammerbeschluss vom 25. November 2004 - 1 BvR 2459/04 - BVerfGK 4, 219 zur tarifvertraglich festgesetzten Altersgrenze von Piloten).

    Er genießt vielmehr einen weiten Gestaltungsspielraum und kann auf der Grundlage von Erfahrungswerten den Zeitpunkt festlegen, bis zu dem er die psychische und physische Leistungsfähigkeit der jeweiligen Beamtengruppe und damit deren Dienstfähigkeit generell als noch gegeben ansieht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. November 2004 - 1 BvR 2459/04 - BVerfGK 4, 219 ).

    Diese sind, vergleichbar den Piloten anderer Luftfahrzeuge (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. November 2004 a.a.O. S. 221 f.), besonderen Anforderungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit ausgesetzt.

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2007 - 2 C 28.05
    Dieser ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung geregelter Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also, bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart, ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt (BVerfG, Beschlüsse vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 , vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 - BVerfGE 83, 89 und vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 ).

    Der Gesetzgeber ist jedoch berechtigt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 ).

  • BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82

    Emeritierungsalter

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2007 - 2 C 28.05
    Dieser Grundsatz verbietet es auch im Beamtenrecht nicht, dass ein Gesetz - wie hier - auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffenen Rechtspositionen nachträglich entwertet (BVerfG, Beschlüsse vom 10. Dezember 1985 a.a.O. S. 273 m.w.N. und vom 10. April 1984 - 2 BvL 19/82 - BVerfGE 67, 1 ).

    Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bei der Aufhebung oder Modifikation geschützter Rechtspositionen eine angemessene Übergangsregelung zu treffen, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung steht (BVerfG, Beschluss vom 10. April 1984 a.a.O. S. 15).

  • BVerwG, 24.11.2005 - 2 C 32.04

    Rahmengesetzgebung; allgemeine Handlungsfreiheit; Freiheit der Berufsausübung;

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2007 - 2 C 28.05
    a) § 25 Abs. 1 Satz 3 BRRG schränkt als Vorschrift des Rahmenrechts im Sinne des Art. 75 GG a.F. die Gesetzgebungskompetenz eines Landes im Zweifel nicht weiter ein, als dies ihr Wortlaut zwingend erfordert (BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 1300/93 - BVerfGE 93, 319 ; BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 2 C 32.04 - BVerwGE 124, 347 ff.).

    Bei der Auslegung einer Vorschrift des Landesrechts ist daher zu beachten, dass das Rahmenrecht auf inhaltliche Konkretisierung und Gestaltung durch die Länder angelegt ist und diesen substanzielle Freiräume lassen muss, damit sie mit eigenem politischem Gestaltungswillen Recht setzen können (Urteil vom 24. November 2005 a.a.O.).

  • BVerwG, 03.03.2005 - 2 C 4.04

    Polizeidienstunfähigkeit; Legaldefinition der -; keine Einschränkung der - durch

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2007 - 2 C 28.05
    Vielmehr ist ein Beamter in diesem Tätigkeitsbereich polizeidienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für sämtliche Ämter der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr genügt (Urteil vom 3. März 2005 - BVerwG 2 C 4.04 - Buchholz 237.7 § 194 NWLBG Nr. 2).

    Allerdings ermöglicht § 101 Abs. 1 Halbs. 2 BRRG, den polizeidienstunfähigen Beamten im Polizeidienst zu belassen und für Dienstposten vorzusehen, auf denen die besondere gesundheitliche Belastbarkeit entbehrlich ist (Urteil vom 3. März 2005 a.a.O. S. 3).

  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2007 - 2 C 28.05
    Dieser ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung geregelter Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also, bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart, ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt (BVerfG, Beschlüsse vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 , vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 - BVerfGE 83, 89 und vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 ).
  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvL 97/78

    Verfassungsmäßigkeit der Kostenhaftung trotz Prozeßkostenhilfe bei im

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2007 - 2 C 28.05
    Vielmehr ist der Gesetzgeber frei in seiner Entscheidung, was im Einzelnen als im Wesentlichen gleich zu behandeln ist und was aufgrund seiner Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt (BVerfG, Beschlüsse vom 13. Juni 1979 - 1 BvL 97/78 - BVerfGE 51, 295 , vom 6. Oktober 1983 - 2 BvL 22/80 - BVerfGE 65, 141 und vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39 ; BVerwG, Urteil vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 15.04 - BVerwGE 124, 178 Rn. 21).
  • EuGH, 14.07.2005 - C-52/04

    Personalrat der Feuerwehr Hamburg - Artikel 104 Absatz 3 der Verfahrensordnung -

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2007 - 2 C 28.05
    Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Bereitschaftsdienst, auf die sich der Kläger beruft, betrifft die Anrechnung der Zeiten des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit (EuGH, Urteile vom 1. Dezember 2005 - C-14/04 - Slg. 2005 Seite I-10253 und vom 14. Juli 2005 - C-52/04 - Slg. 2005 Seite I-07111).
  • BVerwG, 21.09.2006 - 2 C 13.05

    Beförderung freigestellter Personalratsmitglieder; Benachteiligungsverbot für -;

  • BVerwG, 01.09.2005 - 2 C 15.04

    Hinterbliebenenversorgung; Zusammentreffen von Versorgungsanspruch und

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

  • EuGH, 01.12.2005 - C-14/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE EINSTUFUNG VON BEREITSCHAFTSDIENSTEN ALS

  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 169/63

    Grundstücksverkehrsgesetz

  • EuGH, 03.10.2000 - C-303/98

    DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER

  • BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 775/66

    Private Tonbandvervielfältigungen

  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85

    Reiten im Walde

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

  • BVerfG, 06.10.1983 - 2 BvL 22/80

    Verfassungsmäßigkeit der Techniker-Zulage für Soldaten

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten

  • BVerwG, 12.12.1979 - 6 C 96.78
  • BVerwG, 03.06.2004 - 2 B 52.03

    Rückgriff auf pauschale Krankheitsbilder als Grundlage für die Bestimmung der

  • BVerwG, 06.04.2005 - 1 WB 61.04

    Beurteilung, planmäßige; besondere Altersgrenze; Versorgungsreformgesetz (1998);

  • BVerwG, 26.01.1996 - 8 C 19.94

    Klagen gegen kommunale Mietspiegel sind unzulässig

  • BVerwG, 19.03.2004 - 2 B 44.03

    Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage nach dem Umfang der Schutzbereichseröffnung

  • BVerwG, 21.01.1997 - 8 B 2.97

    Nichteinhaltung der Ladungsfrist für den Termin zur mündlichen Verhandlung -

  • BVerwG, 08.06.2000 - 2 C 16.99

    Altersgrenze für Beamte auf Lebenszeit im Feuerwehrdienst der Bundeswehr;

  • BVerwG, 29.04.2004 - 2 C 21.03

    Altersteilzeit, Blockmodell; dringende dienstliche Belange; Ermessen;

  • BVerwG, 30.05.1996 - 2 C 32.95

    Beamtenrecht: Berechnungs ds Erholungsurlaubs bei im Wechseldienst in der

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

  • BVerfG, 07.10.1980 - 2 BvR 1581/79

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Zuleitung eines

  • BVerfG, 16.06.1959 - 1 BvR 71/57

    Hebammenaltersgrenze

  • BVerwG, 19.08.2004 - 2 C 41.03

    Abgeltung der Kosten eines Gerichtsvollzieherbüros.

  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvR 399/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen

  • BVerfG, 04.05.1983 - 1 BvL 46/80

    Prüfingenieure

  • BVerwG, 29.04.2004 - 2 C 22.03

    Altersteilzeit, Blockmodell; dringende dienstliche Belange; Ermessen;

  • BVerwG, 04.08.2005 - 2 B 5.05

    Angabe der leitenden Gründe; Bezugnahme auf Gründe der angefochtenen

  • VGH Bayern, 11.11.2014 - 3 BV 12.1195

    Beamtenrecht

    An der gerichtlichen Feststellung des Zeitpunkts des Eintritts in den Ruhestand hat die Klägerin ein berechtigtes (sowohl rechtliches als auch wirtschaftliches) Interesse (BVerwG, U.v. 25.1.2007 - 2 C 28/05 - juris Rn. 9).

    Der Grundsatz der Normklarheit erfordert ferner, die gesetzlichen Tatbestände, die unterschiedliche Altersgrenzen bestimmen, so aussagekräftig zu formulieren, dass der Normadressat sein Handeln kalkulieren kann, weil die Folgen der Regelung für ihn voraussehbar und berechenbar sind (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.2007 a.a.O. Rn. 31 m.w.N.).

    Auch Abweichungen von der Regelaltersgrenze sind verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn aufgrund sachlicher Gründe ein Abweichen hiervon sinnvoll erscheint (st. Rspr., vgl. BVerfG, B.v. 23.5.2008 - 2 BvR 1081/07 - BVerfGK 13, 576; BVerwG, U.v. 25.1.2007 a.a.O. Rn. 28; BayVGH, B.v. 26.7.2012 a.a.O. Rn. 25).

    Der Gesetzgeber hat hier einen weiten Gestaltungsspielraum und kann auf der Grundlage von Erfahrungswerten pauschalierende und generalisierende Regelungen dazu treffen, bis zu welchem Zeitpunkt er die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der jeweiligen Beamtengruppe noch als gegeben ansieht (BVerfG, B.v. 10.4.1984 - 2 BvL 19/82 - BVerfGE 67, 1; B.v. 23.5.2008 a.a.O.; BVerwG, U.v. 25.1.2007 a.a.O.; BayVerfGH, E.v. 21.6.2011 - Vf. 31-VII-10 - juris Rn. 22).

    Hierbei kann der Gesetzgeber auf der Grundlage von Erfahrungswerten von einer generalisierenden Betrachtungsweise ausgehen, bis zu welchem jeweiligen Zeitpunkt er die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der jeweiligen Beamtengruppe noch als gegeben ansieht (BVerfG, B.v. 23.5.2008 a.a.O. Rn. 12; BVerwG, U.v. 25.1.2007 a.a.O. Rn. 28; BayVGH, B.v. 9.8.2010 a.a.O. Rn. 42).

    Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Fürsorgepflicht zwar auch die besonderen Belastungen des jeweiligen Dienstes zu berücksichtigen, weil die gesundheitlichen Belastungen und das darauf beruhende (frühere) Nachlassen der Leistungsfähigkeit individuell verschieden sind; er ist jedoch auch insoweit berechtigt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren (BVerfG, B.v. 23.5.2008 a.a.O. Rn. 17; BVerwG, U.v. 25.1.2007 a.a.O. Rn. 42).

    Die Festlegung einer besonderen Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte beruht auf sachlichen Erwägungen und trägt dem Umstand Rechnung, dass dieser Personenkreis aufgrund der mit der Dienstausübung verbundenen Gefahren sowie des Wechselschichtdienstes besonderen psychischen und physischen Belastungen ausgesetzt ist, die im Allgemeinen zu einer früheren Dienstunfähigkeit führen (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.2007 a.a.O. Rn. 39; BayVerfGH, E.v. 21.6.2011 a.a.O. Rn. 25).

    Vor diesem Hintergrund war der Senat deshalb auch nicht gehalten, den lediglich für den Fall, dass es auf eine Differenzierung nach Beamtengruppen (d.h. nach Lehrern und sonstigen Beamten) ankommen sollte, und damit nur bedingt gestellten Beweisanträgen (1. bis 7.) von Amts wegen nachzugehen und bei seiner Prüfung, ob der Gesetzgeber seine Fürsorgepflicht verletzt oder mit der fraglichen Vorschrift eine unverhältnismäßige Regelung getroffen hat, über die konkreten gesundheitlichen Anforderungen im Schuldienst bzw. über die konkreten Belastungen durch den Schuldienst Beweis zu erheben (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.2007 a.a.O. Rn. 30 und 42).

    Der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Beamtenrecht in Art. 33 Abs. 5 GG eine besondere Ausprägung erfahren hat (vgl. BVerfG, B.v. 2.5.2012 - 2 BvL 5/10 - BVerfGE 131, 20 juris Rn. 75), verbietet es nicht per se, dass ein Gesetz auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffenen Rechtspositionen des Beamten nachträglich entwertet (sog. unechte Rückwirkung, vgl. BVerwG, U.v. 25.1.2007 a.a.O. Rn. 33).

    Ist das Vertrauen in den Bestand der begünstigenden Regelung nicht generell schutzwürdiger als das öffentliche Interesse an einer Änderung, ist die Regelung mit der Verfassung vereinbar (BVerwG, U.v. 25.1.2007 a.a.O. Rn. 33).

    Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bei der Aufhebung oder Modifikation geschützter Rechtspositionen eine angemessene Übergangsregelung zu treffen, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.2007 a.a.O. Rn. 35).

    Im Fall der Klägerin betrug die Zeit zwischen der Verkündung des Gesetzes zum Neuen Dienstrecht in Bayern am 5. August 2010 und ihrem 64. Geburtstag am 15. Juli 2012, nach dessen Vollendung sie nach bisheriger Rechtslage zum 31. Juli 2012 in den gesetzlichen Ruhestand getreten wäre, beinahe zwei Jahre, so dass sie auch ausreichend Gelegenheit hatte, von der geänderten Rechtslage Kenntnis zu nehmen und sich hierauf einzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.2007 a.a.O. Rn. 36).

    Der Gesetzgeber hat bei der Regelung des Versorgungsrechts - einschließlich der Festlegung der Altersgrenzen für den Ruhestandsbeginn - einen verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum, der gerichtlich nicht daraufhin überprüft werden kann, ob der Gesetzgeber die gerechteste, vernünftigste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.2007 a.a.O. Rn. 37).

  • VG Gelsenkirchen, 16.01.2008 - 1 K 3684/06

    Ruhestand, Altersgrenze, Lehrer

    vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 C 28/05 -, NVwZ 2007, 1192 (Gesetzliche Heraufsetzung der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand bei Polizeivollzugsbeamten).

    vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 -, BVerfGE 71, 255; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 C 28/05 -, a.a.O.; Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 33 Rn. 49.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 C 28/05 -, a.a.O.; s. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. November 2004 - 1 BvR 2459/04 -, BVerfGK 4, 219 (222).

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. April 1984 - 2 BvL 19/82 -, a.a.O., und vom 10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 C 28/05 -, a.a.O.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 C 28/05 -, a.a.O.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 1984 - 2 BvL 19/82 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 C 28/05 -, a.a.O.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 C 28/05 -, a.a.O.; zur Verkürzung der Lebensarbeitszeit vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 -, a.a.O.

  • BVerfG, 23.05.2008 - 2 BvR 1081/07

    Heraufsetzung des Pensionsalters für Polizeibeamte in Rheinland-Pfalz

    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn H ... - Bevollmächtigte: Rechtsanwalt Wolfgang Reuter und Rechtsanwalt Torsten Winkler in Sozietät Zdrzalek, Reuter und Kollegen, Konstantinstraße 387, 41238 Mönchengladbach - I. unmittelbar gegen a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2007 - BVerwG 2 C 28/05 -, b) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Juni 2005 - 2 A 10187/05.
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