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   EGMR, 18.10.2006 - 46410/99   

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EGMR, 18.10.2006 - 46410/99 (https://dejure.org/2006,3066)
EGMR, Entscheidung vom 18.10.2006 - 46410/99 (https://dejure.org/2006,3066)
EGMR, Entscheidung vom 18. Oktober 2006 - 46410/99 (https://dejure.org/2006,3066)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2007, 1279
  • DVBl 2007, 689
 
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Wird zitiert von ... (434)Neu Zitiert selbst (5)

  • EGMR, 12.07.2001 - 25702/94

    Umfang einer an die Großen Kammer verwiesenen "Rechtssache" im Sinne des Art. 43

    Auszug aus EGMR, 18.10.2006 - 46410/99
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gilt als an die Große Kammer verwiesene "Sache" die Beschwerde in der für zulässig erklärten Form (s. K. und T. ./. Finnland [GK], Nr. 25702/94, Rdnr. 141, CEDH 2001-VII, und Leyla Sahin ./. Türkei [GK], Nr. 44774/98, Rdnr. 128, CEDH 2005-XI).
  • EGMR, 29.04.2002 - 2346/02

    Vereinbarkeit der strafrechtlichen Verfolgung der Beihilfe zum Selbstmord mit der

    Auszug aus EGMR, 18.10.2006 - 46410/99
    Da aber nach Artikel 8 auch das Recht geschützt ist, Beziehungen zu anderen Menschen und zur Außenwelt aufzunehmen und zu pflegen (s. Pretty ./. Vereinigtes Königreich , Nr. 2346/02, Rdnr. 61, CEDH 2002-III) und er gelegentlich Aspekte der sozialen Identität des Einzelnen umfassen kann (s. Mikulic ./. Kroatien , Nr. 53176/99, Rdnr. 53, CEDH 2002-I), muss man akzeptieren, dass die Gesamtheit der sozialen Bindungen zwischen den niedergelassenen Einwanderern und der Gemeinschaft, in der sie leben, fester Bestandteil des "Privatlebens" im Sinne des Artikels 8 sind.
  • EGMR, 18.02.1991 - 12313/86

    MOUSTAQUIM c. BELGIQUE

    Auszug aus EGMR, 18.10.2006 - 46410/99
    Selbst wenn ein ausländischer Staatsangehöriger einen unbefristeten Aufenthaltsstatus genießt und ein hohes Maß an Integration erreicht hat, kann dem Gerichtshof zufolge dennoch seine Situation nicht mit derjenigen eines Staatsbürgers verglichen werden, wenn es sich um die vorgenannte Befugnis der Vertragsstaaten im Hinblick auf die Ausweisung von Ausländern aus einem oder mehreren der in Artikel 8 Abs. 2 der Konvention aufgeführten Gründen handelt ( Moustaquim ./. Belgien , Urteil vom 18. Mai 1991, Serie A Bd. 193, S. 20, Rdnr. 49).
  • EGMR, 10.11.2005 - 44774/98

    LEYLA SAHIN v. TURKEY

    Auszug aus EGMR, 18.10.2006 - 46410/99
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gilt als an die Große Kammer verwiesene "Sache" die Beschwerde in der für zulässig erklärten Form (s. K. und T. ./. Finnland [GK], Nr. 25702/94, Rdnr. 141, CEDH 2001-VII, und Leyla Sahin ./. Türkei [GK], Nr. 44774/98, Rdnr. 128, CEDH 2005-XI).
  • EGMR, 28.05.1985 - 9214/80

    ABDULAZIZ, CABALES AND BALKANDALI v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus EGMR, 18.10.2006 - 46410/99
    Der Gerichtshof bestätigt zunächst erneut, dass die Staaten aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Prinzips und unbeschadet der sich für sie aus den Verträgen ergebenden Verpflichtungen das Recht haben, die Einreise fremder Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet zu kontrollieren (siehe unter vielen anderen Abdulaziz, Cabales und Balkandali ./. Vereinigtes Königreich , Urteil vom 28. Mai 1985, Serie A Bd. 94, S. 34, Rdnr. 67, Boujlifa ./. Frankreich , Urteil vom 21. Oktober 1997, Sammlung der Urteile und Entscheidungen 1997-VI, S. 2264, Rdnr. 42).
  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Bereits in seinem Beschluss vom 25. Oktober 2012 (BVerwG 10 B 16.12 - juris Rn. 8 f.) hat der Senat dargelegt, dass der EGMR davon ausgeht, dass die Staaten - unbeschadet ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich derer aus der Konvention selbst - das Recht haben, die Einreise fremder Staatsbürger in ihr Hoheitsgebiet zu regeln (EGMR, Urteile vom 28. Mai 1985 - Nr. 15/1983/71/107-109, Abdulaziz u. a./Vereinigtes Königreich - NJW 1986, 3007 Rn. 67; vom 18. Oktober 2006 - Nr. 46410/99, Üner/Niederlande - NVwZ 2007, 1279 Rn. 54 und vom 28. Juni 2012 - Nr. 14499/09, A.A. u.a. - Rn. 71).
  • BVerwG, 07.04.2009 - 1 C 17.08

    Visum; Familienzusammenführung; Kindernachzug; Altersgrenze; getrennt lebende

    Diese Rechte gewähren nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts materiell zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt, die zuständigen Behörden und Gerichte haben bei ausländerrechtlichen Entscheidungen aber deren Auswirkungen auf das Privatleben des Betroffenen und seine familiären Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu beachten (EGMR, Urteil vom 18. Oktober 2006 46410/99, Üner NVwZ 2007, 1279; BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2007 2 BvR 2341/06 InfAuslR 2008, 239 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2023 - 12 S 1841/22

    Generalpräventive Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen, zu dessen Gunsten das

    Der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK erweist sich auch gemessen an den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufgestellten Anforderungen (zu den Kriterien siehe insb. EGMR, Urteile vom 07.12.2021 - 57467/15 -, BeckRS 2021, 37505 Rn. 181 ff., vom 18.10.2006 - 46410/99 -, NVwZ 2007, 1279, und vom 02.08.2001 - 54273/00 -, InfAuslR 2001, 476; Bauer in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, Vorb §§ 53-56 AufenthG, Rn. 120 ff., m.w.N.) als gerechtfertigt.
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