Weitere Entscheidung unten: EuGH, 14.09.2006

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   BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvF 3/03   

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BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvF 3/03 (https://dejure.org/2006,1803)
BVerfG, Entscheidung vom 19.10.2006 - 2 BvF 3/03 (https://dejure.org/2006,1803)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Oktober 2006 - 2 BvF 3/03 (https://dejure.org/2006,1803)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • DFR

    Berliner Haushalt

  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsrechtliche Maßstäbe für die Gewährung von Sanierungshilfen des Bundes in Gestalt von Bundesergänzungszuweisungen: Sanierungszuweisungen im System des Länderfinanzausgleichs - Bundesergänzungszuweisungen als ultima ratio bundesstaatlichen Beistands

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines notleidenden Landes auf eine Sanierung durch den Bund; Anspruch des Landes Berlin auf Gewährung von Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zum Zwecke der Haushaltssanierung; Bestimmnung des Sinn und Zweck der Verteilung der Finanzen durch den Bund - ...

  • Judicialis

    GG Art. 107 Abs. 2 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 107 Abs. 2 Satz 3
    Kein Anspruch des Landes Berlin auf Sanierungshilfe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Kein Anspruch des Landes Berlin auf Sanierungshilfe

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 24.04.2006)

    Milliardenforderung Berlins an den Bund

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 116, 327
  • NVwZ 2007, 67
  • DVBl 2007, 39
  • DÖV 2007, 30
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88

    Finanzausgleich II

    Auszug aus BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvF 3/03
    Mit § 11 Abs. 6 FAG hatte der Finanzausgleichsgesetzgeber die aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 1992 (BVerfGE 86, 148 ff.) folgende Verpflichtung umgesetzt, Bremen und dem Saarland Sanierungshilfen zu gewähren (vgl. BTDrucks 12/4401, S. 109 und 12/4748, S. 130, 157 ff., 170 f.).

    a) Art. 109 Abs. 3 GG biete, wie in BVerfGE 86, 148 (266) ausgeführt, die Regelungskompetenz, etwa im Rahmen des Haushaltsgrundsätzegesetzes Bund und Länder gemeinsam treffende Verpflichtungen und Verfahrensregelungen festzulegen, die der Entstehung einer Haushaltsnotlage entgegenwirken und zum Abbau einer eingetretenen Haushaltsnotlage beizutragen geeignet seien.

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats kann im Fall der extremen Haushaltsnotlage eines Landes eine bundesstaatliche Verfassungspflicht zur Hilfeleistung auch gemäß Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG in Verbindung mit dem bundesstaatlichen Prinzip des Füreinandereinstehens, Art. 20 Abs. 1 GG, bestehen (vgl. BVerfGE 86, 148 ).

    Damit ist zwar noch nicht festgelegt, welche Form der Finanzhilfe einem Not leidenden Land zu gewähren ist, da der Gesetzgeber insoweit einen Einschätzungs- und Entscheidungsspielraum hat (vgl. BVerfGE 86, 148 ).

    Sollten, wie der Berliner Senat substantiiert geltend macht, die dieser gesetzgeberischen Entscheidung zugrunde liegenden finanzwirtschaftlichen Analysen und Annahmen auch auf die Haushaltslage des Landes Berlin zutreffen, wäre der Bundesgesetzgeber in der Konsequenz der Senatsrechtsprechung auf Grund des föderativen Gleichbehandlungsgebots grundsätzlich verpflichtet, dem Land Berlin Sanierungshilfen in gleicher Weise zu gewähren (vgl. BVerfGE 86, 148 ).

    Daraus ergibt sich insgesamt ein verfassungsrechtliches Gefüge des Finanzausgleichs, das zwar in sich durchaus beweglich und anpassungsfähig ist, dessen einzelne Stufen aber nicht beliebig funktional ausgewechselt oder übersprungen werden dürfen (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ).

    Bundesergänzungszuweisungen sollen den horizontalen Finanzausgleich nicht ersetzen, sondern ihn lediglich ergänzen (vgl. BVerfGE 86, 148 ; Korioth, Der Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern, 1997, S. 419 ff.).

    cc) Die dritte Stufe des Finanzausgleichs führt gemäß Art. 107 Abs. 2 Satz 1 GG mit dem so genannten horizontalen Finanzausgleich zu einer Korrektur der Ergebnisse der primären Steuerverteilung des Art. 107 Abs. 1 GG, soweit diese auch unter Berücksichtigung der Eigenstaatlichkeit der Länder aus dem bundesstaatlichen Gedanken der Solidargemeinschaft heraus unangemessen sind (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ).

    Mit dem "angemessenen" Ausgleich gemäß Art. 107 Abs. 2 Satz 1 GG ist es auch unvereinbar, die Finanzkraftreihenfolge unter den ausgleichspflichtigen Ländern zu ändern oder die Reihenfolge der Länder ins Gegenteil zu verkehren (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ).

    Es steht ihm deshalb frei, entweder die Finanzkraft der leistungsschwachen Länder allgemein anzuheben oder Sonderlasten von Ländern zu berücksichtigen oder beides miteinander zu verbinden (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ).

    Eigenständigkeit und politische Autonomie bringen es mit sich, dass die Länder grundsätzlich für die haushaltspolitischen Folgen autonomer Entscheidungen selbst einzustehen und eine kurzfristige Finanzschwäche selbst zu überbrücken haben (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ).

    Unabhängig davon, ob die dort verfolgten Sanierungskonzepte und deren Durchführung als zweckmäßig oder unzweckmäßig zu bewerten sind, können solche in der Vergangenheit durchgeführten Sanierungsmaßnahmen zwar Anlass für notwendige Lernprozesse bei Auswahl und Gestaltung künftiger - im Ansatz verfassungsrechtlich notwendiger und zulässiger (vgl. BVerfGE 86, 148 ) - konkreter Sanierungsprogramme sein; zwingende Schlüsse über generelle Eignung oder Nichteignung finanzieller Bundeshilfen in der Zukunft lassen sie jedoch nicht zu.

    Sodann wurde erkannt, dass jedenfalls Sanierungshilfen des Bundes im Fall einer extremen Haushaltsnotlage den Rahmen der "normalen" Funktionen von Bundesergänzungszuweisungen sprengen (vgl. BVerfGE 86, 148 ).

    Eigenständigkeit und politische Autonomie bringen es mit sich, dass die Länder für die haushaltspolitischen Folgen solcher Entscheidungen selbst einzustehen haben (vgl. BVerfGE 72, 330 ; im Ansatz zustimmend auch BVerfGE 86, 148 ).

    Dies muss, wie der Senat im Jahr 1992 als selbstverständlich vorausgesetzt hat (vgl. BVerfGE 86, 148 ), auch für die Abgrenzung einer Haushaltsnotlage als Unterfall der Leistungsschwäche des Landes gelten.

    Dies muss dazu führen, dass die quantitativen Elemente, die der Senat in seiner Entscheidung im Jahr 1992 für die Bestimmung so genannter einfacher und so genannter extremer Haushaltsnotlagen herangezogen hat (vgl. BVerfGE 86, 148 ), nicht mehr ohne weiteres fortzuschreiben, sondern verschärfend zu ergänzen sind.

    c) Wie der Senat auch 1992 in der Sache betont hat, haben die im Grundgesetz ausdrücklich eröffneten Handlungsmöglichkeiten wie insbesondere die Mischfinanzierungstatbestände der Art. 91a und Art. 91b GG, Art. 104a Abs. 4 GG sowie Art. 106 Abs. 8 GG Vorrang vor der Gewährung von Ergänzungszuweisungen zum Zweck der Sanierung (vgl. BVerfGE 86, 148 ).

    Bereits in seiner Entscheidung vom 27. Mai 1992 hat der Senat (BVerfGE 86, 148 ) hervorgehoben, es sei "zuvörderst nötig und besonders dringlich , Bund und Länder gemeinsam treffende Verpflichtungen und Verfahrensregelungen festzulegen, die der Entstehung einer Haushaltsnotlage entgegenwirken und zum Abbau einer eingetretenen Haushaltsnotlage beizutragen geeignet sind.

    a) Die Finanzierungsquoten der jeweiligen Haushalte, die das Verhältnis zwischen Netto-Kreditaufnahme und den Einnahmen und Ausgaben des Haushalts ausweisen, können trotz der politischen Beeinflussbarkeit der Netto-Kreditaufnahme und ihres fehlenden Ursachenbezugs erste Anzeichen für eine übermäßige Zinsausgabenlast des betroffenen Landes sein, die die haushaltswirtschaftliche Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder gar zur Leistungsunfähigkeit des Not leidenden Landes führt (vgl. BVerfGE 86, 148 ).

    Das im Jahr 1992 vom Bundesverfassungsgericht beispielhaft für eine (einfache) Haushaltsnotlage herangezogene Indiz des "Doppelten über der länderdurchschnittlichen Kreditfinanzierungsquote" (vgl. BVerfGE 86, 148 ) ist danach für den Zeitraum von 1995 bis 2004 zwar überwiegend erfüllt.

    Das Bundesverfassungsgericht hat eine Überschreitung des Länderdurchschnitts der Zins-Steuer-Quote zumindest um 71, 7 v.H. als ein Kriterium zur Feststellung (extremer) Haushaltsnotlagen in zwei konkreten Einzelfällen herangezogen (vgl. BVerfGE 86, 148 ).

  • BVerfG, 24.06.1986 - 2 BvF 1/83

    Finanzausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvF 3/03
    Daraus ergibt sich insgesamt ein verfassungsrechtliches Gefüge des Finanzausgleichs, das zwar in sich durchaus beweglich und anpassungsfähig ist, dessen einzelne Stufen aber nicht beliebig funktional ausgewechselt oder übersprungen werden dürfen (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ).

    Damit enthält bereits die vertikale Steueraufteilung, bezogen auf die Ländergesamtheit, wesentliche ausgaben- und bedarfsorientierte Elemente (vgl. BVerfGE 72, 330 ).

    Zum anderen soll mit der Verteilung des Umsatzsteueraufkommens nach der Einwohnerzahl auch der abstrakte Bedarfsmaßstab einer gleichmäßigen Pro-Kopf-Versorgung zur Geltung gelangen (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 101, 158 ).

    Entschließt sich der Gesetzgeber, von dieser Ermächtigung Gebrauch zu machen, steht erst nach Zuteilung solcher Ergänzungsanteile, also unter Einbeziehung auch dieses horizontal ausgleichenden Elements, die eigene Finanzausstattung der einzelnen Länder fest (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 101, 158 ; zur Kritik vgl. Korioth, Der Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern, 1997, S. 421 f. m.w.N.).

    cc) Die dritte Stufe des Finanzausgleichs führt gemäß Art. 107 Abs. 2 Satz 1 GG mit dem so genannten horizontalen Finanzausgleich zu einer Korrektur der Ergebnisse der primären Steuerverteilung des Art. 107 Abs. 1 GG, soweit diese auch unter Berücksichtigung der Eigenstaatlichkeit der Länder aus dem bundesstaatlichen Gedanken der Solidargemeinschaft heraus unangemessen sind (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ).

    Konsequenz dieser Ziele des horizontalen Finanzausgleichs, nach denen sowohl die Finanzinteressen der ausgleichsberechtigten als auch die der ausgleichsverpflichteten Länder angemessen zu gewichten sind, ist, dass im Verhältnis zur primären Ertragsaufteilung gemäß Art. 107 Abs. 1 GG kein Systemwechsel vorgenommen werden darf; die Leistungsfähigkeit der gebenden Länder darf nicht entscheidend geschwächt, und die Länderfinanzen dürfen insgesamt nicht nivelliert werden (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 101, 158 ; vgl. auch bereits BVerfGE 1, 117 ).

    Mit dem "angemessenen" Ausgleich gemäß Art. 107 Abs. 2 Satz 1 GG ist es auch unvereinbar, die Finanzkraftreihenfolge unter den ausgleichspflichtigen Ländern zu ändern oder die Reihenfolge der Länder ins Gegenteil zu verkehren (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ).

    Es steht ihm deshalb frei, entweder die Finanzkraft der leistungsschwachen Länder allgemein anzuheben oder Sonderlasten von Ländern zu berücksichtigen oder beides miteinander zu verbinden (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ).

    Bei der Gewährung der allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen hat der Gesetzgeber das Nivellierungsverbot zu beachten, darf die Finanzkraftreihenfolge unter den Geberländern nicht verändern, insbesondere leistungsschwachen Ländern keine überdurchschnittliche Finanzkraft verschaffen, und muss schließlich das föderative Gebot der Gleichbehandlung aller Länder beachten (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 101, 158 ).

    Anders als bei den allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen sind dagegen die Bindungen an die Maßstäbe des horizontalen Finanzausgleichs deutlich gelockert (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 101, 158 ): Zuweisungen dürfen leistungsschwachen Ländern im Ausnahmefall auch bei überdurchschnittlicher Finanzkraft gewährt werden oder diesen eine überdurchschnittliche Finanzkraft verschaffen und so die Finanzkraftreihenfolge der Länder verändern, wenn und solange außergewöhnliche Gegebenheiten vorliegen; das Nivellierungsverbot gilt insoweit nicht.

    Diese sind bei allen Ländern zu berücksichtigen, bei denen sie vorliegen, und sie müssen in angemessenen Abständen auf ihren Fortbestand überprüft werden (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 101, 158 ).

    Eigenständigkeit und politische Autonomie bringen es mit sich, dass die Länder grundsätzlich für die haushaltspolitischen Folgen autonomer Entscheidungen selbst einzustehen und eine kurzfristige Finanzschwäche selbst zu überbrücken haben (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ).

    Dort wurde zunächst ohne abschließende Stellungnahme nur vage die denkbare Möglichkeit einer - erst - durch das Bundesstaatsprinzip begründbaren Unterstützung auch in solchen Fällen erwähnt, in denen finanzielle Schwächen infolge autonomer landespolitischer Entscheidungen zur Hilfebedürftigkeit geführt haben (vgl. BVerfGE 72, 330 ).

    Er bezieht sich auf die Relation des Finanzaufkommens eines Landes zu seinen allgemeinen oder besonderen Ausgabenlasten (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 101, 158 ).

    Weil der Tatbestand der Finanzkraft in Art. 107 Abs. 2 Satz 1 GG Bedarfsaspekte grundsätzlich nicht unmittelbar erfasst, bildet die - auch - bedarfsorientierte Zuweisungsvoraussetzung der Leistungsschwäche in Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG dessen terminologisch wie inhaltlich nicht identische (vgl. BVerfGE 72, 330 ) sinnvolle Ergänzung.

    Eigenständigkeit und politische Autonomie bringen es mit sich, dass die Länder für die haushaltspolitischen Folgen solcher Entscheidungen selbst einzustehen haben (vgl. BVerfGE 72, 330 ; im Ansatz zustimmend auch BVerfGE 86, 148 ).

    Dementsprechend hat der Senat schon im Jahr 1986 Bundesergänzungszuweisungen zur Behebung von Haushaltsnotlagen als eine Ausnahme vom Grundsatz haushaltspolitisch eigenständig zu verantwortender Entscheidungen eines Landes bezeichnet, zu deren denkbarer Rechtfertigung unmittelbar auf das allgemeine Bundesstaatsprinzip verwiesen und sowohl die Subsidiarität des Instruments der Bundesergänzungszuweisungen gegenüber verfassungsrechtlich ausdrücklich normierten Hilfsmöglichkeiten als auch deren Charakter als ultima ratio bundesstaatlichen Beistands betont, ihren Einsatz nämlich nur für den Fall "unabweislich" erforderlicher Abhilfe in Erwägung gezogen (vgl. BVerfGE 72, 330 ).

  • BVerfG, 11.11.1999 - 2 BvF 2/98

    Finanzausgleich III

    Auszug aus BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvF 3/03
    Im Anschluss an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. November 1999 (BVerfGE 101, 158 ff.) ist das Gesetz über verfassungskonkretisierende allgemeine Maßstäbe für die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens, für den Finanzausgleich unter den Ländern sowie für die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen (Maßstäbegesetz - MaßstG) vom 9. September 2001 (BGBl I S. 2302) ergangen.

    Dies gelte, wie die systematische Auslegung im Gesamtzusammenhang des § 12 MaßstG und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. November 1999 (BVerfGE 101, 158 ) zeigten, auch für die in § 12 Abs. 4 MaßstG behandelte Haushaltsnotlage.

    Daraus ergibt sich insgesamt ein verfassungsrechtliches Gefüge des Finanzausgleichs, das zwar in sich durchaus beweglich und anpassungsfähig ist, dessen einzelne Stufen aber nicht beliebig funktional ausgewechselt oder übersprungen werden dürfen (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ).

    Zum anderen soll mit der Verteilung des Umsatzsteueraufkommens nach der Einwohnerzahl auch der abstrakte Bedarfsmaßstab einer gleichmäßigen Pro-Kopf-Versorgung zur Geltung gelangen (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 101, 158 ).

    Entschließt sich der Gesetzgeber, von dieser Ermächtigung Gebrauch zu machen, steht erst nach Zuteilung solcher Ergänzungsanteile, also unter Einbeziehung auch dieses horizontal ausgleichenden Elements, die eigene Finanzausstattung der einzelnen Länder fest (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 101, 158 ; zur Kritik vgl. Korioth, Der Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern, 1997, S. 421 f. m.w.N.).

    cc) Die dritte Stufe des Finanzausgleichs führt gemäß Art. 107 Abs. 2 Satz 1 GG mit dem so genannten horizontalen Finanzausgleich zu einer Korrektur der Ergebnisse der primären Steuerverteilung des Art. 107 Abs. 1 GG, soweit diese auch unter Berücksichtigung der Eigenstaatlichkeit der Länder aus dem bundesstaatlichen Gedanken der Solidargemeinschaft heraus unangemessen sind (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ).

    Konsequenz dieser Ziele des horizontalen Finanzausgleichs, nach denen sowohl die Finanzinteressen der ausgleichsberechtigten als auch die der ausgleichsverpflichteten Länder angemessen zu gewichten sind, ist, dass im Verhältnis zur primären Ertragsaufteilung gemäß Art. 107 Abs. 1 GG kein Systemwechsel vorgenommen werden darf; die Leistungsfähigkeit der gebenden Länder darf nicht entscheidend geschwächt, und die Länderfinanzen dürfen insgesamt nicht nivelliert werden (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 101, 158 ; vgl. auch bereits BVerfGE 1, 117 ).

    Mit dem "angemessenen" Ausgleich gemäß Art. 107 Abs. 2 Satz 1 GG ist es auch unvereinbar, die Finanzkraftreihenfolge unter den ausgleichspflichtigen Ländern zu ändern oder die Reihenfolge der Länder ins Gegenteil zu verkehren (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ).

    Es steht ihm deshalb frei, entweder die Finanzkraft der leistungsschwachen Länder allgemein anzuheben oder Sonderlasten von Ländern zu berücksichtigen oder beides miteinander zu verbinden (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ).

    (1) Entschließt sich der Gesetzgeber, mit Hilfe der Bundesergänzungszuweisungen die Finanzkraft der leistungsschwachen Länder allgemein anzuheben, bleibt er im Wesentlichen an die Maßstäbe des horizontalen Finanzausgleichs gebunden: Nur solche Länder kommen als Empfänger allgemeiner Bundesergänzungszuweisungen in Betracht, deren Finanzausstattung nach den Ergebnissen des horizontalen Finanzausgleichs in einem Maße unter dem Länderdurchschnitt geblieben ist, das unangemessen erscheint, aus den Mitteln der übrigen Länder jedoch nicht ausgeglichen werden konnte, insbesondere etwa, weil anderenfalls deren Leistungsfähigkeit entscheidend geschwächt würde (vgl. BVerfGE 101, 158 ).

    Bei der Gewährung der allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen hat der Gesetzgeber das Nivellierungsverbot zu beachten, darf die Finanzkraftreihenfolge unter den Geberländern nicht verändern, insbesondere leistungsschwachen Ländern keine überdurchschnittliche Finanzkraft verschaffen, und muss schließlich das föderative Gebot der Gleichbehandlung aller Länder beachten (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 101, 158 ).

    Anders als bei den allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen sind dagegen die Bindungen an die Maßstäbe des horizontalen Finanzausgleichs deutlich gelockert (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 101, 158 ): Zuweisungen dürfen leistungsschwachen Ländern im Ausnahmefall auch bei überdurchschnittlicher Finanzkraft gewährt werden oder diesen eine überdurchschnittliche Finanzkraft verschaffen und so die Finanzkraftreihenfolge der Länder verändern, wenn und solange außergewöhnliche Gegebenheiten vorliegen; das Nivellierungsverbot gilt insoweit nicht.

    Diese sind bei allen Ländern zu berücksichtigen, bei denen sie vorliegen, und sie müssen in angemessenen Abständen auf ihren Fortbestand überprüft werden (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 101, 158 ).

    Eigenständigkeit und politische Autonomie bringen es mit sich, dass die Länder grundsätzlich für die haushaltspolitischen Folgen autonomer Entscheidungen selbst einzustehen und eine kurzfristige Finanzschwäche selbst zu überbrücken haben (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ).

    Schließlich hat der Senat die den Ländern Bremen und Saarland gemäß § 11 Abs. 6 FAG gewährten Sonder-Bundesergänzungszuweisungen zum Zweck der Haushaltssanierung ausdrücklich mit Blick auf deren degressive Bemessung und zeitliche Begrenzung bis zum Jahr 2004 verfassungsrechtlich gebilligt (vgl. BVerfGE 101, 158 ).

    Er bezieht sich auf die Relation des Finanzaufkommens eines Landes zu seinen allgemeinen oder besonderen Ausgabenlasten (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 101, 158 ).

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvF 3/03
    Abgesehen davon, dass der verfassungsgerichtlichen Kontrolle der Eignung wirtschaftspolitischer Maßnahmen des Gesetzgebers grundsätzlich enge Grenzen gesetzt sind (vgl. allgemein zu den Anforderungen an die Geeignetheit einer gesetzlichen Regelung etwa BVerfGE 30, 292 ; 33, 171 ; 61, 291 ), lässt sich eine generell mangelnde Eignung insbesondere nicht aus Erfahrungen mit den Sanierungshilfen des Bundes an das Saarland und an Bremen ableiten.
  • BVerfG, 20.02.1952 - 1 BvF 2/51

    Finanzausgleichsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvF 3/03
    Konsequenz dieser Ziele des horizontalen Finanzausgleichs, nach denen sowohl die Finanzinteressen der ausgleichsberechtigten als auch die der ausgleichsverpflichteten Länder angemessen zu gewichten sind, ist, dass im Verhältnis zur primären Ertragsaufteilung gemäß Art. 107 Abs. 1 GG kein Systemwechsel vorgenommen werden darf; die Leistungsfähigkeit der gebenden Länder darf nicht entscheidend geschwächt, und die Länderfinanzen dürfen insgesamt nicht nivelliert werden (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 101, 158 ; vgl. auch bereits BVerfGE 1, 117 ).
  • BVerfG, 15.11.1971 - 2 BvF 1/70

    Richterbesoldung II

    Auszug aus BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvF 3/03
    Das Verfahren der abstrakten Normenkontrolle ist aber gegenüber der Möglichkeit, einen legislativen Akt anzustreben, nicht subsidiär (vgl. BVerfGE 32, 199 ).
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 4/78

    Berufsfreiheit - Vogelschutz - Vereinbarkeit mit Verfassung - Tierpräparator -

    Auszug aus BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvF 3/03
    Abgesehen davon, dass der verfassungsgerichtlichen Kontrolle der Eignung wirtschaftspolitischer Maßnahmen des Gesetzgebers grundsätzlich enge Grenzen gesetzt sind (vgl. allgemein zu den Anforderungen an die Geeignetheit einer gesetzlichen Regelung etwa BVerfGE 30, 292 ; 33, 171 ; 61, 291 ), lässt sich eine generell mangelnde Eignung insbesondere nicht aus Erfahrungen mit den Sanierungshilfen des Bundes an das Saarland und an Bremen ableiten.
  • BVerfG, 10.05.1972 - 1 BvR 286/65

    Honorarverteilung

    Auszug aus BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvF 3/03
    Abgesehen davon, dass der verfassungsgerichtlichen Kontrolle der Eignung wirtschaftspolitischer Maßnahmen des Gesetzgebers grundsätzlich enge Grenzen gesetzt sind (vgl. allgemein zu den Anforderungen an die Geeignetheit einer gesetzlichen Regelung etwa BVerfGE 30, 292 ; 33, 171 ; 61, 291 ), lässt sich eine generell mangelnde Eignung insbesondere nicht aus Erfahrungen mit den Sanierungshilfen des Bundes an das Saarland und an Bremen ableiten.
  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

    155 (1) Zwar ist für die horizontale Verteilung der der Ländergesamtheit gemäß Art. 106 GG zugewiesenen Finanzmasse gemäß Art. 107 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich das "örtliche Aufkommen" zugrunde zu legen (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 101, 158 ; 116, 327 ).

    Damit soll durch typisierende Anknüpfung an einen Durchschnittskonsum (vgl. Siekmann, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 107 Rn. 14 f.) dem Grundsatz des "örtlichen Aufkommens" Rechnung getragen und gleichzeitig ein Bedarfselement in die Verteilung eingeführt werden (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 101, 158 ; 116, 327 ).

    Damit sollen die Ergebnisse der primären Steuerertragsverteilung zwischen den Ländern korrigiert werden, soweit sie unangemessen erscheinen (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 , 101, 158 ; 116, 327 ).

    161 (4) Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG a.F. beziehungsweise Art. 107 Abs. 2 Sätze 5 und 6 GG n.F. ermöglicht schließlich Ergänzungszuweisungen des Bundes für leistungsschwache Länder (vgl. BVerfGE 101, 158 ), wofür es ebenfalls auf das Verhältnis von Finanzkraft und Aufgabenlast ankommt (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 101, 158 ; 116, 327 ).

    Allerdings kann der Gesetzgeber verpflichtet sein, eine Ungleichbehandlung zu begründen und damit (gerichtlich) kontrollierbar zu machen (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 101, 158 ; 116, 327 ; 122, 1 ).

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvF 1/04

    Klage von Union und FDP gegen Bundeshaushalt 2004 erfolglos

    Die dynamisch angewachsene Verschuldung in Bund und Ländern (vgl. dazu auch BVerfGE 116, 327 ff.) hat gegenwärtig bereits einen verbreitet als bedrohlich bewerteten Stand erreicht (vgl. für die Gegenansicht Bofinger, in: Staatsverschuldung wirksam begrenzen , Tz. 256 ff., S. 157 ff.).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.08.2016 - VerfGH 34/14

    Solidaritätsumlage verfassungsgemäß

    107 Die grundsätzliche Möglichkeit zur Einbeziehung kommunaler Finanzkraft ist Ausdruck des den übergemeindlichen Finanzausgleich prägenden Gedankens interkommunaler Solidarität (vgl. für die jeweiligen Landesverfassungen StGH Hessen, Urteil vom 21. Mai 2013 - P.St. 2361 -, NVwZ 2013, 1151 = juris, Rn. 191; VerfG M-V, Urteil vom 26. Januar 2012 - LVerfG 18/10 -, NordÖR 2012, 229 = juris, Rn. 75; NdsStGH, Urteil vom 16. Mai 2001 - 6/99 u.a. -, NVwZ-RR 2001, 553 = juris, Rn. 130; VerfGH Sachsen, Urteil vom 29. Januar 2010 - Vf. 25-VIII-09 -, LKV 2010, 126 = juris, Rn. 116; vgl. zum Länderfinanzausgleich auch BVerfG, Urteil vom 24. Juni 1986 - 2 BvF 1/83 u.a. -, BVerfGE 72, 330 = juris, Rn. 149, 176; Urteil vom 19. Oktober 2006 - 2 BvF 3/03 -, BVerfGE 116, 327 = juris, Rn. 176).

    114 Die den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch das Recht auf Selbstverwaltung auch in finanzieller Hinsicht verbürgte Eigenständigkeit und politische Autonomie bringen es mit sich, dass die Kommunen für die haushaltspolitischen Folgen autonomer Entscheidungen grundsätzlich selbst einzustehen haben (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 19. Juli 2011 - VerfGH 32/08 -, OVGE 54, 255 = juris, Rn. 68; Erichsen, Kommunalrecht NRW, 2. Auflage 1997, S. 192 f.; Henneke, Die Kommunen in der Finanzverfassung des Bundes und der Länder, 5. Auflage 2012, S. 493; Inhester, Kommunaler Finanzausgleich im Rahmen der Staatsverfassung, 1998, S. 127 f.; Kirchhof, DVBl. 1980, 711, 714 f.; v. Mutius/Henneke, Kommunale Finanzausstattung und Verfassungsrecht, 1985, S. 89; vgl. in Bezug auf die Länder BVerfG, Urteil vom 24. Juni 1986 - 2 BvF 1/83 u. a. -, BVerfGE 72, 330 = juris, Rn. 195; Urteil vom 19. Oktober 2006 - 2 BvF 3/03 -, BVerfGE 116, 327 = juris, Rn. 181, 186).

    Diese alternativen grundsätzlichen Erklärungsmöglichkeiten begründen das spezifische Dilemma der Bewältigung des Sanierungsbedarfs von Kommunen durch staatliche oder interkommunale Finanzhilfen (vgl. zur im Kern vergleichbaren Problematik der Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen zum Zweck der Sanierung notleidender Länderhaushalte BVerfG, Urteil vom 19. Oktober 2006 - 2 BvF 3/03 -, BVerfGE 116, 327 = juris, Rn. 187 f.).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 01.07.2014 - VerfGH 21/13

    Normenkontrolle gegen Besoldungsgesetz hat Erfolg

    Es wird nicht das Fehlen einer Regelung ("echtes Unterlassen"; Rozek, a.a.O.) gerügt, sondern dass der Gesetzgeber mit den zur Überprüfung gestellten gesetzlichen Bestimmungen hinter dem zurückbleibt, was er - aus Sicht der Antragsteller - hätte gewähren müssen ("unechtes Unterlassen"; BVerfGE 116, 327, 375 f. = juris Rn. 169, für das Finanzausgleichsrecht sowie BVerfGE 88, 203, 251 ff. = juris Rn. 157 ff., für die Behauptung der Untererfüllung einer gesetzlichen Schutzpflicht).
  • BVerfG, 14.06.2016 - 2 BvR 323/10

    Verfassungsbeschwerden gegen die Nichtanerkennung von Altersvorsorgeaufwendungen

    Die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2006 (BVerfGE 116, 327) genannten Indikatoren für die Ermittlung extremer Haushaltsnotlagen lägen nicht vor.
  • StGH Bremen, 24.08.2011 - St 1/11

    Normenkontrollantrag von 26 Abgeordneten der Bremischen Bürgerschaft auf Prüfung

    Das Bundesverfassungsgericht hat zwar mittlerweile die Anforderungen an die Anerkennung einer extremen Haushaltsnotlage im Rahmen des Art. 107 Abs. 2 GG verschärft, jedoch im Wesentlichen an den quantitativen Indikatoren festgehalten (BVerfGE 116, 327, 389, 394 ff.).

    Länder, deren Haushalte die in jenen Indikatoren ausgedrückten Merkmale aufweisen, sind daran gehindert, "durch ihre Haushaltswirtschaft und die Gestaltung der Haushaltspolitik den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen; sie verlieren die Fähigkeit zu einem konjunkturgerechten Haushaltsgebaren und zu konjunktursteuerndem Handeln" (BVerfGE 86, 148, 266; vgl. auch BVerfGE 116, 327, 386 ff.).

    Es handelt sich dabei um den Sachverhalt eines "bundesstaatlichen Notstandes" (BVerfGE 116, 327, 377, 389, 390, 394).

    Danach liegt eine "relative" Haushaltsnotlage vor, wenn sie "im Verhältnis zu den übrigen Ländern ... als extrem zu werten ist"; eine Haushaltsnotlage ist "absolut", "wenn sie auch absolut - nach dem Maßstab der dem Land verfassungsrechtlich zugewiesenen Aufgaben - ein so extremes Ausmaß erreicht hat, dass ein bundesstaatlicher Notstand im Sinne einer nicht ohne fremde Hilfe abzuwehrenden Existenzbedrohung des Landes als verfassungsgerecht handlungsfähigen Trägers staatlicher Aufgaben eingetreten ist" (BVerfGE 116, 327, 377).

    Die extreme Haushaltsnotlage eines Landes betrifft nicht nur dieses Land selbst, sondern berührt das Bundesstaatsprinzip als solches mit der Folge, dass die anderen Glieder der bundesstaatlichen Gemeinschaft verpflichtet sind, dem betroffenen Land beizustehen (BVerfGE 86, 148, 263 ff.; 116, 327, 386 ff.).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 19.07.2011 - VerfGH 32/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Gemeindefinanzierungsgesetz 2008 erfolglos

    Daher gebietet die Verfassung nicht ohne Weiteres individuelle Sonderzuweisungen zur Sanierung Not leidender kommunaler Haushalte (vgl. zur vergleichbaren Problematik von möglichen Ansprüchen der Länder auf Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen BVerfG, Urteil vom 19. Oktober 2006 - 2 BvF 3/03 -, NVwZ 2007, 67, 69 f.).

    Verfassungsrechtlich geboten sind sie im Rahmen des Finanzausgleichs allenfalls dann, wenn bestimmte Sonderbedarfe anzuerkennen sind, die nicht in ähnlicher Höhe andernorts gegeben sind, sondern nur einzelne Kommunen betreffen und nicht schon durch die Ausgestaltung des Finanzausgleichs durch abstrakte Bedarfsindikatoren abgedeckt sind (vgl. sinngemäß BVerfG, Urteil vom 19. Oktober 2006 - 2 BvF 3/03 -, NVwZ 2007, 67, 70 zum Länderfinanzausgleich).

  • VerfGH Sachsen, 15.11.2013 - 25-II-12

    Mehrere Regelungen zur Ersatzschulfinanzierung sind verfassungswidrig und müssen

    Das so verstandene Begehren ist ein tauglicher Gegenstand im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Oktober 2006, BVerfGE 116, 327 [375]).
  • VerfG Brandenburg, 22.11.2007 - VfGBbg 75/05

    Beschwerdebefugnis; kommunale Selbstverwaltung; Finanzhoheit;

    Das Amt für Statistik ist in seiner Arbeit gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik im Land Brandenburg objektiv, unabhängig und wissenschaftlich neutral (vgl. zur entsprechenden Rechtslage auf Bundesebene BVerfG, Urteil vom 19. Oktober 2006 - 2 BvF 3/03 - "Berlin-Urteil" - NVwZ 2007, 67, 73).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.10.2017 - 9 S 2244/15

    Höhe von Investitionshilfen aus dem Ausgleichstock für die Sanierung von

    Eine detaillierte Nachverfolgung sämtlicher erheblicher Gedankenschritte bei der Verteilung der Mittel aus dem Ausgleichstock stieße hingegen an die der Rechtsprechung gezogene Funktionsgrenze (vgl. zu ähnlichen - wenn auch nicht in jeder Hinsicht übertragbaren - Begrenzungen bei der verfassungsrechtlichen Kontrolle von gesetzlichen Regelungen des kommunalen Finanzausgleichs StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.1999 - 2/97 -, VBlBW 1999, 294; zum Länderfinanzausgleich BVerfG, Urteile vom 11.11.1999 - 2 BvF 2/98 -, BVerfGE 101, 158, und vom 19.10.2006 - 2 BvF 3/03 -, BVerfGE 116, 327).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 19.07.2011 - VerfGH 2/08

    Regelungen des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2008 (GFG 2008) verstoßen nicht

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 20.12.2012 - LVerfG 13/11

    Verfassungsbeschwerde

  • StGH Niedersachsen, 27.02.2008 - StGH 2/07

    Ausschluss von Ausübung des Richteramts; Ausübung des Richteramts; Befangenheit;

  • StGH Niedersachsen, 07.03.2008 - StGH 2/05

    Kommunalverfassungsbeschwerde: Absenkung der Verbundquote von 16,09 vH auf 15,04

  • VerfGH Sachsen, 24.03.2021 - 121-II-20

    Abstrakte Normenkontrolle gegen das Haushaltsgesetz 2019/2020 betreffend die

  • LG Karlsruhe, 26.02.2010 - 6 O 136/08

    Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Anspruch auf Rückzahlung von

  • FG Berlin-Brandenburg, 16.02.2011 - 3 K 3096/07

    Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes in Berlin von 660 %

  • BVerwG, 28.03.2008 - 5 B 121.07

    Möglichkeit der jederzeitigen Änderung eines durch Verwaltungsvorschriften

  • VG Neustadt, 25.04.2007 - 1 K 1256/06

    Umlage zur Finanzierung des Fonds "Deutsche Einheit" rechtmäßig

  • VerfGH Sachsen, 24.03.2021 - 174-II-20

    Abstrakte Normenkontrolle gegen das Haushaltsgesetz 2019/2020 betreffend die

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Rechtsprechung
   EuGH, 14.09.2006 - C-138/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,3415
EuGH, 14.09.2006 - C-138/05 (https://dejure.org/2006,3415)
EuGH, Entscheidung vom 14.09.2006 - C-138/05 (https://dejure.org/2006,3415)
EuGH, Entscheidung vom 14. September 2006 - C-138/05 (https://dejure.org/2006,3415)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Zulassung für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten - Richtlinie 91/414/EWG - Artikel 8 - Richtlinie 98/8/EG - Artikel 16 - Befugnisse der Mitgliedstaaten während des Übergangszeitraums

  • Europäischer Gerichtshof

    Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie

    Zulassung für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten - Richtlinie 91/414/EWG - Artikel 8 - Richtlinie 98/8/EG - Artikel 16 - Befugnisse der Mitgliedstaaten während des Übergangszeitraums

  • EU-Kommission PDF

    Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie

    Zulassung für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten - Richtlinie 91/414/EWG - Artikel 8 - Richtlinie 98/8/EG - Artikel 16 - Befugnisse der Mitgliedstaaten während des Übergangszeitraums

  • EU-Kommission

    Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie

    Landwirtschaft , PHYTOSANITAERE VORSCHRIFTEN , Angleichung der Rechtsvorschriften , Grundsätze, Ziele und Aufgaben der Verträge , Vorschriften über die Organe

  • Wolters Kluwer

    Zulassung für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten ; Notwendigkeit einer Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt bei der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels; Zulässigkeit von Vorlagefragen ...

  • Judicialis

    Richtlinie 91/414/EWG Art. 8; ; Richtlinie 98/8/EG Art. 16

  • rechtsportal.de

    Zulassung für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten - Richtlinie 91/414/EWG - Artikel 8 - Richtlinie 98/8/EG - Artikel 16 - Befugnisse der Mitgliedstaaten während des Übergangszeitraums - Landwirtschaft

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie

    Zulassung für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten - Richtlinie 91/414/EWG - Artikel 8 - Richtlinie 98/8/EG - Artikel 16 - Befugnisse der Mitgliedstaaten während des Übergangszeitraums

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Entscheidung des College van Beroep voor het bedrijfsleven vom 22. März 2005 in dem Rechtsstreit Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie gegen Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit, Beteiligte: LTO Nederland

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande) - Auslegung der Artikel 4, 8 Absätze 2 und 3 sowie 23 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230, S. 1) - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2007, 67 (Ls.)
  • EuZW 2006, 768 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 10.11.2005 - C-316/04

    Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie - Zulassung für das Inverkehrbringen von

    Auszug aus EuGH, 14.09.2006 - C-138/05
    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-35/99, Arduino, Slg. 2002, I-1529, Randnr. 24, und vom 10. November 2005 in der Rechtssache C-316/04, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie, Slg. 2005, I-9759, Randnr. 29).

    Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile Bosman, Randnr. 61, Arduino, Randnr. 25, und Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie, Randnr. 30).

    39 Zunächst ist festzustellen, dass das eventuelle Bestehen einer Stillhalteverpflichtung sich nicht aus dem Wortlaut des Artikels 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414 ableiten lässt; dieser Artikel enthält keine dahin gehende ausdrückliche Formulierung (vgl. entsprechend Urteil Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie, Randnr. 37).

    41 Das Recht der Mitgliedstaaten, ihre Regelungen für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln während des durch Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414 eingeführten Übergangszeitraums zu ändern, kann aber nicht als unbeschränkt angesehen werden (vgl. entsprechend Urteil Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie, Randnr. 41).

    Das Gleiche gilt für einen Übergangszeitraum, wie ihn Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414 vorsieht (vgl. entsprechend Urteil Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie, Randnr. 42).

    50 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie eine gleichlautende Frage bereits geprüft hat.

    53 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Überprüfung im Sinne der Richtlinie 91/414 voraussetzt, dass für das betreffende Pflanzenschutzmittel bereits eine Zulassung erteilt worden ist und dass diese zum Zeitpunkt der Überprüfung noch wirksam ist (Urteil Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie, Randnr. 67).

    54 Außerdem ergibt sich aus Artikel 4 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 91/414, dass Gegenstand dieser Überprüfung keine neue Bewertung eines einzelnen Wirkstoffs ist, sondern eine solche des Pflanzenschutzmittels als Endprodukt und dass eine derartige Überprüfung auf Initiative der nationalen Behörden und nicht der betroffenen Einzelnen vorgenommen wird (Urteil Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie, Randnr. 68).

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 14.09.2006 - C-138/05
    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-35/99, Arduino, Slg. 2002, I-1529, Randnr. 24, und vom 10. November 2005 in der Rechtssache C-316/04, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie, Slg. 2005, I-9759, Randnr. 29).

    Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile Bosman, Randnr. 61, Arduino, Randnr. 25, und Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie, Randnr. 30).

  • EuGH, 19.02.2002 - C-35/99

    DIE VERBINDLICHE GEBÜHRENORDNUNG DER ITALIENISCHEN RECHTSANWÄLTE VERSTÖSST NICHT

    Auszug aus EuGH, 14.09.2006 - C-138/05
    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-35/99, Arduino, Slg. 2002, I-1529, Randnr. 24, und vom 10. November 2005 in der Rechtssache C-316/04, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie, Slg. 2005, I-9759, Randnr. 29).

    Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile Bosman, Randnr. 61, Arduino, Randnr. 25, und Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie, Randnr. 30).

  • EuGH, 04.02.2000 - C-17/98

    Emesa Sugar

    Auszug aus EuGH, 14.09.2006 - C-138/05
    23 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach Artikel 61 seiner Verfahrensordnung von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auf Antrag der Parteien die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anordnen kann, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (vgl. Beschluss vom 4. Februar 2000 in der Rechtssache C-17/98, Emesa Sugar, Slg. 2000, I-665, Randnr. 18, und Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 2004 in der Rechtssache C-210/03, Swedish Match, Slg. 2004, I-11893, Randnr. 25).
  • EuGH, 14.12.2004 - C-210/03

    Swedish Match

    Auszug aus EuGH, 14.09.2006 - C-138/05
    23 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach Artikel 61 seiner Verfahrensordnung von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auf Antrag der Parteien die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anordnen kann, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (vgl. Beschluss vom 4. Februar 2000 in der Rechtssache C-17/98, Emesa Sugar, Slg. 2000, I-665, Randnr. 18, und Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 2004 in der Rechtssache C-210/03, Swedish Match, Slg. 2004, I-11893, Randnr. 25).
  • EuGH, 18.12.1997 - C-129/96

    DIE MITGLIEDSTAATEN DÜRFEN WÄHREND DER FRIST FÜR DIE UMSETZUNG EINER RICHTLINIE

    Auszug aus EuGH, 14.09.2006 - C-138/05
    42 Vielmehr sind die Mitgliedstaaten zwar nicht verpflichtet, die Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie vor Ablauf der dafür vorgesehenen Frist zu erlassen, doch ergibt sich aus Artikel 10 Absatz 2 EG in Verbindung mit Artikel 249 Absatz 3 EG und aus der Richtlinie selbst, dass sie während dieser Frist den Erlass von Vorschriften unterlassen müssen, die geeignet sind, die Erreichung des in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Zieles ernstlich in Frage zu stellen (Urteil vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-129/96, Inter-Environnement Wallonie, Slg. 1997, I-7411, Randnr. 45).
  • EuGH, 09.03.2006 - C-174/05

    Zuid-Hollandse Milieufederatie und Natuur en Milieu - Zulassung für das

    Auszug aus EuGH, 14.09.2006 - C-138/05
    43 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 91/414 nicht nur die Verbesserung der Pflanzenerzeugung und die Beseitigung der Hindernisse für den innergemeinschaftlichen Handel mit Pflanzenerzeugnissen, sondern auch den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt bezweckt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2006 in der Rechtssache C-174/05, Zuid-Hollandse Milieufederatie und Natuur en Milieu, Slg. 2006, I-2443, Randnr. 30).
  • EuGH, 03.05.2001 - C-306/98

    Monsanto

    Auszug aus EuGH, 14.09.2006 - C-138/05
    Das vorlegende Gericht hat nämlich die Erforderlichkeit seiner zweiten Frage dadurch hinreichend dargetan, dass es auf Randnummer 44 des Urteils vom 3. Mai 2001 in der Rechtssache C-306/98 (Monsanto, Slg. 2001, I-3279) hingewiesen hat, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass die Regelung der Richtlinie 98/8 über das Inverkehrbringen von Produkten viele Ähnlichkeiten mit derjenigen der Richtlinie 91/414 aufweist, und im Wesentlichen fragt, ob die Regelung des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 98/8, wonach ein Mitgliedstaat während des Übergangszeitraums weiterhin seine derzeit für das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten geltende Regelung oder Praxis anwenden kann, auch in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414 enthalten ist.
  • EuGH, 16.12.1981 - 244/80

    Foglia / Novello

    Auszug aus EuGH, 14.09.2006 - C-138/05
    30 Der Gerichtshof hat jedoch auch darauf hingewiesen, dass es ihm in Ausnahmefällen obliegt, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er von dem innerstaatlichen Gericht angerufen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 1981 in der Rechtssache 244/80, Foglia, Slg. 1981, 3045, Randnr. 21).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2009 - C-446/08

    'Solgar Vitamin''s France u.a.' - Nahrungsergänzungsmittel - Fehlender Erlass von

    23 - Urteil vom 10. November 2005, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie (C-316/04, Slg. 2005, I-9759), und vom 14. September 2006, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie (C-138/05, Slg. 2006, I-8339).

    24 - Vgl. jeweils Randnr. 40 der in Fn. 23 angeführten Urteile vom 10. November 2005, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie (C-316/04), und vom 14. Dezember 2006, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie (C-138/05).

    25 - Vgl. die in Fn. 23 angeführten Urteile vom 10. November 2005, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie (C-316/04, Randnr. 42), und vom 14. Dezember 2006, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie (C-138/05, Randnrn.

    26 - Vgl. jeweils Randnr. 41 der in Fn. 23 angeführten Urteile vom 10. November 2005, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie (C-316/04), und vom 14. Dezember 2006, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie (C-138/05).

    32 - Urteil vom 14. September 2006, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie (C-138/05, in Fn. 23 angeführt, Randnr. 48).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-165/09

    Stichting Natuur en Milieu u.a. - Richtlinie 2001/81/EG - Luftverschmutzung -

    37 - Urteile Inter-Environnement Wallonie (zitiert in Fn. 35, Randnr. 45), vom 8. Mai 2003, ATRAL (C-14/02, Slg. 2003, I-4431, Randnr. 58), vom 10. November 2005, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie (C-316/04, Slg. 2005, I-9759, Randnr. 42, 44), vom 22. November 2005, Mangold (C-144/04, Slg. 2005, I-9981, Randnr. 67), vom 14. September 2006, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie (C-138/05, Slg. 2006, I-8339, Randnr. 42, 48), vom 14. Juni 2007, Kommission/Belgien (C-422/05, Slg. 2007, I-4749, Randnr. 62), sowie vom 23. April 2009, Angelidaki u. a. (C-378/07 bis C-380/07, Slg. 2009, I-3071, Randnr. 206) und VTB-VAB (C-261/07 und C-299/07, Slg. 2009, I-2949, Randnr. 38).

    45 - Siehe das zweite Urteil Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie (C-138/05, zitiert in Fn. 37, Randnrn.

    47 - Jeweils zu Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 98/8 siehe die beiden Urteile Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie (zitiert in Fn. 37, C-316/04, Randnr. 15, und C-138/05, Randnr. 12) sowie zu Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 das Urteil Mangold (zitiert in Fn. 37, Randnr. 71 f.).

    51 - Vgl. das Urteil Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie (C-138/05, zitiert in Fn. 37, Randnrn.

  • EuGH, 11.04.2013 - C-535/11

    Novartis Pharma - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EG) Nr. 726/2004 -

    Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach Art. 83 der Verfahrensordnung von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auch auf Antrag der Parteien die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen kann, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen für entscheidungserheblich erachtet (vgl. Beschluss vom 4. Februar 2000, Emesa Sugar, C-17/98, Slg. 2000, I-665, Randnr. 18, sowie Urteile vom 14. Dezember 2004, Swedish Match, C-210/03, Slg. 2004, I-11893, Randnr. 25, und vom 14. September 2006, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie, C-138/05, Slg. 2006, I-8339, Randnr. 23).
  • EuGH, 26.05.2011 - C-165/09

    Die Mitgliedstaaten verfügen bei der Ausgestaltung der Programme für die

    Diese Unterlassenspflicht gilt für die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 288 Abs. 3 AEUV auch während eines Übergangszeitraums, während dessen sie ihre nationalen Regelungen weiter anwenden dürfen, obwohl diese nicht in Einklang mit der betreffenden Richtlinie stehen (vgl. Urteile vom 10. November 2005, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie, C-316/04, Slg. 2005, I-9759, Randnr. 42, und vom 14. September 2006, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie, C-138/05, Slg. 2006, I-8339, Randnr. 42).
  • EuGH, 18.07.2007 - C-326/05

    Industrias Químicas del Vallés / Kommission - Rechtsmittel - Nichtaufnahme von

    Es ist jedoch daran zu erinnern, dass die Richtlinie 91/414, wie aus ihren Erwägungsgründen 5, 6 und 9 hervorgeht, der Beseitigung der Hindernisse für den innergemeinschaftlichen Handel mit Pflanzenschutzmitteln unter Aufrechterhaltung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt sowie für die Gesundheit von Mensch und Tier dienen soll (vgl. auch Urteil vom 14. September 2006, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie, C-138/05, Slg. 2006, I-8339, Randnr. 43).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2008 - C-427/06

    Bartsch - Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts - Rechtliche Wirkungen von

    55 - In seinem Urteil vom 18. Dezember 1997, 1nter-Environnement Wallonie , C-129/96, Slg. 1997, I-7411, Randnr. 45, entschied der Gerichtshof, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 10 Abs. 2 EG und Art. 249 Abs. 3 EG verpflichtet sind, während der Umsetzungsfrist den Erlass von Vorschriften zu unterlassen, die geeignet sind, das in der Richtlinie vorgeschriebene Ziel ernstlich in Frage zu stellen (vgl. entsprechend Urteil vom 14. September 2006, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie, C-138/05, Slg. 2006, I-8339, Randnr. 42, und die Nrn. 60 bis 63 meiner Schlussanträge in dieser Rechtssache).
  • EuGH, 03.03.2009 - C-205/06

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen

    Insoweit ist zum einen daran zu erinnern, dass der Gerichtshof nach Art. 61 seiner Verfahrensordnung von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auf Antrag der Parteien die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anordnen kann, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (vgl. Urteile vom 14. Dezember 2004, Swedish Match, C-210/03, Slg. 2004, I-11893, Randnr. 25, und vom 14. September 2006, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie, C-138/05, Slg. 2006, I-8339, Randnr. 23; Beschluss vom 4. Februar 2000, Emesa Sugar, C-17/98, Slg. 2000, I-665, Randnr. 18).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2007 - C-380/05

    Centro Europa 7

    18 - Vgl. beispielsweise Urteile vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a. (C-295/04 bis C-298/04, Slg. 2006, I-6619, Randnr. 27), und vom 14. September 2006, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie (C-138/05, Slg. 2006, I-8339, Randnr. 30).
  • EuGH, 03.03.2009 - C-249/06

    Kommission / Schweden - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen

    Insoweit ist zum einen daran zu erinnern, dass der Gerichtshof nach Art. 61 seiner Verfahrensordnung von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auf Antrag der Parteien die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anordnen kann, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (vgl. Urteile vom 14. Dezember 2004, Swedish Match, C-210/03, Slg. 2004, I-11893, Randnr. 25, und vom 14. September 2006, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie, C-138/05, Slg. 2006, I-8339, Randnr. 23; Beschluss vom 4. Februar 2000, Emesa Sugar, C-17/98, Slg. 2000, I-665, Randnr. 18).
  • EuGH, 14.06.2007 - C-422/05

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

          In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Mitgliedstaaten zwar nicht verpflichtet sind, die Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie vor Ablauf der dafür vorgesehenen Frist zu erlassen, dass sich jedoch aus Art. 10 Abs. 2 EG in Verbindung mit Art. 249 Abs. 3 EG und aus der Richtlinie selbst ergibt, dass sie während dieser Frist den Erlass von Vorschriften unterlassen müssen, die geeignet sind, die Erreichung des in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Zieles ernstlich in Frage zu stellen (vgl. u. a. Urteil vom 18. Dezember 1997, 1nter-Environnement Wallonie, C-129/96, Slg. 1997, I-7411, Randnr. 45, und vom 14. September 2006, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie, C-138/05, Slg. 2006, I-8339, Randnr. 42).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.10.2011 - C-43/10

    Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u.a. - Schutz der Umwelt - Richtlinie

  • EuG, 09.09.2008 - T-75/06

    Bayer CropScience u.a. / Kommission - Richtlinie 91/414/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2006 - C-142/05

    Mickelsson und Roos - Angleichung der Rechtsvorschriften - Sportboote -

  • EuGH, 22.05.2008 - C-361/06

    Feinchemie Schwebda und Bayer CropScience - Pflanzenschutzmittel - Genehmigung

  • EuGH, 26.05.2011 - C-166/09

    Stichting Natuur en Milieu u.a. - Umwelt - Richtlinie 2008/1/EG - Genehmigung für

  • EuG, 19.11.2009 - T-334/07

    Denka International / Kommission - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Dichlorvos -

  • EuG, 04.11.2009 - T-75/06

    Bayer CropScience AG, Makhteshim-Agan Holding BV, Alfa Georgika Efodia AEVE und

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2007 - C-422/05

    Kommission / Belgien - Luftverkehr - Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2007 - C-361/06

    Feinchemie Schwebda und Bayer CropScience - Inverkehrbringen von

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2018 - C-325/16

    Industrias Químicas del Vallés

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