Weitere Entscheidungen unten: BVerwG, 16.11.2006 | OVG Saarland, 04.04.2007

Rechtsprechung
   BVerwG, 25.09.2006 - 5 C 27.04   

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BVerwG, 25.09.2006 - 5 C 27.04 (https://dejure.org/2006,2558)
BVerwG, Entscheidung vom 25.09.2006 - 5 C 27.04 (https://dejure.org/2006,2558)
BVerwG, Entscheidung vom 25. September 2006 - 5 C 27.04 (https://dejure.org/2006,2558)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    BAföG (1998) § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1
    Einkommensberechnung nach dem BAföG; Berücksichtigung von Sonderausgaben nach § 10e EStG für eine selbstgenutzte Wohnung in einem eigenen Haus; Sonderausgaben nach § 10e EStG; Berücksichtigung von bei einer selbstgenutzten Wohnung in einem eigenen Zweifamilienhaus bei der ...

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Begriffs des selbstgenutzten Einfamilienhauses im Sinne des § 21 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); Einordnung einer selbstgenutzten Wohnung im eigenen Zweifamilienhaus; Verfassungskonforme Auslegung des Regelungsgehaltes des § ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkommensberechnung nach dem BAföG; Berücksichtigung von Sonderausgaben nach § 10e EStG für eine selbstgenutzte Wohnung in einem eigenen Haus; Sonderausgaben nach § 10e EStG; Berücksichtigung von - bei einer selbstgenutzten Wohnung in einem eigenen Zweifamilienhaus bei der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 126, 354
  • NJW 2007, 530
  • NVwZ 2007, 717 (Ls.)
  • FamRZ 2007, 637
  • DVBl 2007, 189
  • DÖV 2007, 394
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (34)

  • BVerfG, 13.01.1993 - 1 BvR 1690/92

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für Ausländer bei der

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2006 - 5 C 27.04
    15 Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit ist dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Gesetzgeber (auch wegen der fortwährenden schnellen Veränderungen des Arbeits-, Wirtschafts- und Soziallebens) eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit zuzubilligen (vgl. Beschlüsse vom 13. Juni 1979 1 BvL 97/78 BVerfGE 51, 295 ; vom 8. Dezember 1970 1 BvR 104/70 BVerfGE 29, 337 m.w.N. und vom 13. Januar 1993 1 BvR 1690/92 NVwZ 1993, 881 ).

    Auch im Bereich der Ausbildungsförderung muss der Gesetzgeber nicht um eine differenzierte Berücksichtigung aller denkbaren Fälle besorgt sein; er ist vielmehr berechtigt, von einem Gesamtbild auszugehen, das sich aus den ihm vorliegenden Erfahrungen ergibt (Beschluss vom 13. Januar 1993 1 BvR 1690/92 NVwZ 1993, 881 ).

    Auf dieser Grundlage darf er generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (Beschluss vom 13. Januar 1993 a.a.O.).

    Zu § 21 Abs. 1 BAföG hat das Bundesverfassungsgericht ferner entschieden, dass es in Zeiten knapper werdender staatlicher Finanzmittel vertretbar ist, ein volles Durchschlagen steuerlicher Subventionierungen auf die Gewährung von Sozialleistungen nicht mehr zu gestatten (Beschluss vom 15. September 1986 1 BvR 363/86 FamRZ 1987, 901; für den Bereich der Ausbildungsförderung auch BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1993 a.a.O.).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2006 - 5 C 27.04
    a) Es ist dabei grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als gleich ansehen will (BVerfGE 75, 108 ).

    Er muss allerdings seine Auswahl sachgerecht treffen (vgl. BVerfGE 53, 313 ; 75, 108 ).

    Was in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachverhalts, der geregelt werden soll (vgl. BVerfGE 17, 122 ; 75, 108 ; stRspr).

    Der Gleichheitssatz verlangt, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung von Personengruppen sich sachbereichsbezogen auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund von hinreichendem Gewicht zurückführen lässt (vgl. BVerfGE 42, 374 ; 75, 108 ; 78, 232 ; 100, 138 ; 101, 54 ).

  • BVerfG, 15.09.1986 - 1 BvR 363/86

    Nichtannahmebeschluß: Einkommensbestimmung - Nichtanrechnung von Verlusten - nach

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2006 - 5 C 27.04
    13 Zur Verfassungswidrigkeit führt dabei nicht, dass nach § 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten nicht zulässig ist (Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 15. September 1986 1 BvR 363/86 FamRZ 1987, 901) und dass § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG von dieser (grundsätzlichen) Unzulässigkeit eines Verlustausgleichs überhaupt eine Ausnahme macht und einen Abzug von Beträgen zulässt, die für selbstgenutzten eigenen Wohnraum als Sonderausgaben nach § 10e oder § 10i EStG berücksichtigt werden.

    Denn diese Regelung beruht auf der sozialpolitischen Erwägung des Gesetzgebers, die durch die Ausbildungskosten ohnehin stark belasteten Eltern nicht vor die Alternative Ausbildungs- oder Wohnheimbauförderung stellen zu wollen, zumal gerade Familien mit Kindern auf die Förderung des Familien(wohn)heimbaus angewiesen seien (BTDrucks 9/410 S. 11 unter 3.2 und BTDrucks 9/603 S. 24; BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 1986 BVerwG 5 B 93.85 FamRZ 1986, 619 und Urteil vom 10. Mai 1990 BVerwG 5 C 55.85 BVerwGE 85, 124 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. September 1986 1 BvR 363/86 FamRZ 1987, 901 ).

    Zu § 21 Abs. 1 BAföG hat das Bundesverfassungsgericht ferner entschieden, dass es in Zeiten knapper werdender staatlicher Finanzmittel vertretbar ist, ein volles Durchschlagen steuerlicher Subventionierungen auf die Gewährung von Sozialleistungen nicht mehr zu gestatten (Beschluss vom 15. September 1986 1 BvR 363/86 FamRZ 1987, 901; für den Bereich der Ausbildungsförderung auch BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1993 a.a.O.).

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 995/95

    Schuldrechtsanpassungsgesetz

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2006 - 5 C 27.04
    Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 101, 54 ).

    Der Gleichheitssatz verlangt, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung von Personengruppen sich sachbereichsbezogen auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund von hinreichendem Gewicht zurückführen lässt (vgl. BVerfGE 42, 374 ; 75, 108 ; 78, 232 ; 100, 138 ; 101, 54 ).

    Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber regelmäßig einer strengeren Bindung, was auch dann gilt, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt (vgl. BVerfGE 101, 54 ).

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94

    Rentenüberleitung IV

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2006 - 5 C 27.04
    Der Gleichheitssatz verlangt, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung von Personengruppen sich sachbereichsbezogen auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund von hinreichendem Gewicht zurückführen lässt (vgl. BVerfGE 42, 374 ; 75, 108 ; 78, 232 ; 100, 138 ; 101, 54 ).

    b) Der Gesetzgeber ist insbesondere bei Massenerscheinungen auch befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren (vgl. BVerfGE 17, 1 ; 100, 138 ; 101, 297 ), ohne allein wegen damit verbundener Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfGE 100, 138 ).

    Eine zulässige Typisierung setzt unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes freilich voraus, dass mit ihr verbundene Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 87, 234 ; 100, 138 ; stRspr), dass sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 63, 119 ; 84, 348 ; 100, 138 ).

  • BVerwG, 30.01.1986 - 5 B 93.85

    Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2006 - 5 C 27.04
    Denn diese Regelung beruht auf der sozialpolitischen Erwägung des Gesetzgebers, die durch die Ausbildungskosten ohnehin stark belasteten Eltern nicht vor die Alternative Ausbildungs- oder Wohnheimbauförderung stellen zu wollen, zumal gerade Familien mit Kindern auf die Förderung des Familien(wohn)heimbaus angewiesen seien (BTDrucks 9/410 S. 11 unter 3.2 und BTDrucks 9/603 S. 24; BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 1986 BVerwG 5 B 93.85 FamRZ 1986, 619 und Urteil vom 10. Mai 1990 BVerwG 5 C 55.85 BVerwGE 85, 124 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. September 1986 1 BvR 363/86 FamRZ 1987, 901 ).

    17 aa) Allerdings hat der Gesetzgeber sich bereits mit dem 7. BAföGÄndG vom 13. Juli 1981 bewusst dafür entschieden, Zweifamilienhäuser nicht in § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG damals zur Absetzung nach § 7b EStG aufzunehmen (BTDrucks 9/603 S. 24), und hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 30. Januar 1986 BVerwG 5 B 93.85 (FamRZ 1986, 619) keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darin gesehen, dass dort der Abzug auf das selbstgenutzte Einfamilienhaus (die selbstgenutzte Eigentumswohnung) beschränkt war.

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2006 - 5 C 27.04
    Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln (BVerfGE 74, 9 ), und verpflichtet die Grundrechtsadressaten, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln (vgl. bereits BVerfGE 1, 14 ; stRspr).

    Er ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt, kurzum, wenn die Maßnahme als willkürlich bezeichnet werden muss (vgl. BVerfGE 1, 14 ; 83, 89 m.w.N.).

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 1533/94

    Fahnenflucht

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2006 - 5 C 27.04
    Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt dann vor, wenn der Gesetzgeber Übereinstimmungen der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl. BVerfGE 48, 346 ), oder wenn anders formuliert zwischen Gruppen von Normadressaten, die vom Gesetzgeber nicht gleich behandelt werden, keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 60, 123 ; 65, 104 ; 74, 9 ; 100, 1 ; 100, 59 ; 101, 239 ; 101, 275 ).

    Die Bindung des Gesetzgebers ist dabei umso enger, je mehr sich Merkmale personenbezogener Differenzierung den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten annähern (BVerfGE 101, 275 ).

  • BVerfG, 18.11.1986 - 1 BvL 29/83

    Arbeitsförderungsgesetz 1979

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2006 - 5 C 27.04
    Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln (BVerfGE 74, 9 ), und verpflichtet die Grundrechtsadressaten, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln (vgl. bereits BVerfGE 1, 14 ; stRspr).

    Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt dann vor, wenn der Gesetzgeber Übereinstimmungen der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl. BVerfGE 48, 346 ), oder wenn anders formuliert zwischen Gruppen von Normadressaten, die vom Gesetzgeber nicht gleich behandelt werden, keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 60, 123 ; 65, 104 ; 74, 9 ; 100, 1 ; 100, 59 ; 101, 239 ; 101, 275 ).

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2006 - 5 C 27.04
    b) Der Gesetzgeber ist insbesondere bei Massenerscheinungen auch befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren (vgl. BVerfGE 17, 1 ; 100, 138 ; 101, 297 ), ohne allein wegen damit verbundener Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfGE 100, 138 ).

    Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist im Übrigen bei bevorzugender Typisierung weiter gespannt als bei benachteiligender Typisierung (vgl. BVerfGE 17, 1 ).

  • BVerfG, 09.02.1982 - 2 BvL 6/78

    Verfassungswidrigkeit des § 89 Abs. 3 BVG

  • BVerfG, 02.02.1999 - 1 BvL 8/97

    Einheitswert

  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvL 97/78

    Verfassungsmäßigkeit der Kostenhaftung trotz Prozeßkostenhilfe bei im

  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvL 84/86

    Verfassungsmäßigkeit der Ratenzahlung bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

  • BVerfG, 08.12.1970 - 1 BvR 104/70

    Verfassungsmäßigkeit der Aufwertungsausgleichsgesetzes

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

  • BVerfG, 08.10.1963 - 2 BvR 108/62

    Wiedergutmachung

  • BVerfG, 04.10.1983 - 1 BvL 2/81

    Mutterschaftsgeld

  • BVerfG, 12.10.1976 - 1 BvR 197/73

    Verfassungsmäßigkeit des § 19 GewStDV hinsichtlich der Pfanleiher

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

  • BVerfG, 16.03.1982 - 1 BvR 938/81

    Junge Transsexuelle

  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvL 22/85

    Landwirtschaftliche Altershilfe

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

  • BVerfG, 06.06.1978 - 1 BvR 102/76

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Sozialversicherungsrente für Witwen

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 28/79

    Pflichtbeiträge in Ausfallzeiten

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 22/95

    Rentenüberleitung II

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

  • BVerfG, 11.03.1980 - 1 BvL 20/76

    Zur Verfassungsmäßigkeit von AFG Paragraph 168 Abs 1 S 1 - Zusammentreffen von

  • BVerwG, 10.05.1990 - 5 C 55.85

    Ausbildungsförderungsrechtlicher Begriff der selbstgenutzten Eigentumswohnung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2004 - 4 A 2604/03

    Anspruch auf Ausbildungsförderung; Ermittlung des anrechenbaren Einkommens der

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerwG, 29.03.2018 - 5 C 14.16

    Absolventen des zweiten Bildungswegs; Anreiz; Attraktivität des Ausbildungsgangs;

    Diese Grundsätze gelten auch bei der Gewährung von Sozialleistungen, die - wie die Bundesausbildungsförderung - an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2006 - 5 C 27.04 - BVerwGE 126, 354 Rn. 15).
  • OLG Stuttgart, 21.12.2011 - 3 U 92/11

    Sachmängelhaftung im Wohnungseigentumsrecht: Anforderungen an die Annahmen eines

    Es handelt sich daher um einen Schuldbestätigungsvertrag, wegen dessen weitreichender Wirkungen nicht nur die Angebots-, sondern auch die Annahmeerklärung eindeutig feststellbar sein muss (vgl. BGH NJW 2007, 530).
  • BVerwG, 29.03.2018 - 5 C 14.17

    Bewilligung von Ausbildungsförderung für ein Hochschulstudium durch Zulassung

    Diese Grundsätze gelten auch bei der Gewährung von Sozialleistungen, die - wie die Bundesausbildungsförderung - an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2006 - 5 C 27.04 - BVerwGE 126, 354 Rn. 15).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.10.2015 - 4 S 1706/14

    Zur Frage der verfassungsrechtlichen Verpflichtung, Beamte auf Zeit in eine

    Der Verweis des Klägers auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2006 (- 5 C 27.04 -, BVerwGE 126, 354) ruft ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung hervor.

    Sein Verweis auf die vom Bundesverwaltungsgericht dort im Licht von Art. 3 Abs. 1 GG vorgenommene "verfassungskonforme Auslegung" des § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2006, a.a.O., RdNr. 23) geht an den Ausführungen in dem angefochtenen erstinstanzlichen Urteil vorbei.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2013 - L 12 AS 175/12

    Grundstück mit Haus - Anrechenbarkeit

    Der Kläger stützt sich zudem auf die Entscheidungen des BSG vom 19.05.2009, B 8 SO 7/08 R; LSG NRW vom 12.12.2007, L 12 SO 12/07 und Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2006, 5 C 27.04.
  • VG Saarlouis, 28.01.2019 - 3 K 757/18
    Diese Grundsätze gelten auch bei der Gewährung von Sozialleistungen, die, wie vorliegend, an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen(Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2006 - 5 C 27.04 - BVerwGE 126, 354 Rn. 15).
  • VG Aachen, 08.02.2007 - 6 K 276/06

    Klageabweisung

    vgl. etwa Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 18. November 1986 - 1 BvL 29/83 u. a. -, NJW 1987, 2001 ff.; BVerwG, Urteil vom 25. September 2006 - 5 C 27.04 -, juris.
  • VG Saarlouis, 25.01.2019 - 3 K 757/18

    Freistellung von der Zahlung des Leihentgeltes der Schulbuchausleihe; isolierte

    Diese Grundsätze gelten auch bei der Gewährung von Sozialleistungen, die, wie vorliegend, an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen [Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2006 - 5 C 27.04 - BVerwGE 126, 354 Rn. 15].
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2010 - 12 A 1312/08

    Zulässigkeit eines sog. vertikalen sowie eines horizontalen Verlustausgleichs

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, BVerfGE 103, 310, juris; BVerwG, Urteil vom 25. September 2006 - 5 C 27/04 -, BVerwGE 126, 354, juris; Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2009, § 21, Rn. 9.1.
  • VG Berlin, 24.03.2010 - 37 A 179.08

    Kostenbeteiligung in Tageseinrichtunen für Kinder - Geschwisterermäßigung,

    Es ist höchstrichterlich anerkannt, dass bei einer Massenverwaltung, zumal, wenn sie wie hier leistenden Charakter hat, weil die Kostenbeteiligungsgesetze die tatsächlichen Kosten nicht decken, auch verwaltungspraktische Gesichtspunkte bei der Ausgestaltung des Rechts eine entscheidende Rolle spielen können (vgl. BVerwGE 126, 354 ff., in juris, dort Rdnr. 14 2 b).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 16.11.2006 - 4 KSt 1003.06 (4 VR 1001.04)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,2018
BVerwG, 16.11.2006 - 4 KSt 1003.06 (4 VR 1001.04) (https://dejure.org/2006,2018)
BVerwG, Entscheidung vom 16.11.2006 - 4 KSt 1003.06 (4 VR 1001.04) (https://dejure.org/2006,2018)
BVerwG, Entscheidung vom 16. November 2006 - 4 KSt 1003.06 (4 VR 1001.04) (https://dejure.org/2006,2018)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    VwGO §§ 161, 162
    Kostenfestsetzung; Kostenerstattung für Privatgutachten; vorläufiger Rechtsschutz; Verfahren der Hauptsache; Planfeststellung, luftverkehrsrechtliche.

  • Wolters Kluwer

    Verfahrensrechtliche Zuordnung eines Privatgutachtens bei Einholung im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes; Bestimmung des Umfangs der Kosten der Hauptsache; Notwendigkeit der Einholung eines privaten Gutachtens im Verfahren der Feststellung der Nichtigkeit eines ...

  • Judicialis

    VwGO § 161; ; VwGO § 162

  • rechtsportal.de

    VwGO § 161 § 162
    Kostenfestsetzung; Kostenerstattung für Privatgutachten; vorläufiger Rechtsschutz; Verfahren der Hauptsache; luftverkehrsrechtliche Planfeststellung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Kostenerstattung für Privatgutachten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 453
  • NVwZ 2007, 717 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 19.05.2005 - 4 VR 2000.05

    Kein vorläufiger Baustopp für den Ausbau des Flughafens Leipzig/Halle

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2006 - 4 KSt 1003.06
    Diese Interessenabwägung geht regelmäßig zu Lasten eines Antragstellers aus, wenn die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage keine Aussicht auf Erfolg verspricht (stRspr, Beschlüsse vom 30. Juni 2003 - BVerwG 4 VR 2.03 - Buchholz 407.4 § 1 FStrG Nr. 10, vom 19. Mai 2005 - BVerwG 4 VR 2000.05 - Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 22 und vom 12. April 2005 - BVerwG 9 VR 41.04 - Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 16).

    Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn die gerügten Abwägungsdefizite so gravierend sind, dass sie die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage stellen und diese nicht im Wege der Planergänzung behoben werden können (Beschluss vom 19. Mai 2005 - BVerwG 4 VR 2000.05 - NVwZ 2005, 940 ).

  • BVerwG, 11.04.2001 - 9 KSt 2.01

    Erstattungsfähige Kosten; zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2006 - 4 KSt 1003.06
    Nach diesen Maßgaben können auch Aufwendungen für private, also nicht vom Gericht bestellte Sachverständige ausnahmsweise erstattungsfähig sein (Beschluss vom 11. April 2001 - BVerwG 9 KSt 2.01 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 37).

    Zudem muss die jeweilige Prozesssituation das Gutachten herausfordern; dessen Inhalt muss auf die Förderung des jeweiligen Verfahrens zugeschnitten sein (vgl. Beschluss vom 11. April 2001 a.a.O.).

  • BVerwG, 03.07.2000 - 11 KSt 2.99

    Notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2006 - 4 KSt 1003.06
    Ob diese Voraussetzungen vorliegen, bestimmt sich nicht nach der subjektiven Auffassung der Beteiligten, sondern danach, wie ein verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Lage seine Interessen wahrgenommen hätte (Beschlüsse vom 17. März 2003 - BVerwG 4 A 28.01 - und vom 3. Juli 2000 - BVerwG 11 KSt 2.99 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 35).

    Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlung; ohne Belang ist, ob sich die Handlung im Nachhinein als unnötig herausstellt (Beschluss vom 3. Juli 2000 a.a.O.).

  • BVerwG, 17.03.2003 - 4 A 28.01

    Bestimmung des Umfangs und der Höhe der dem Kläger zu erstattenden Kosten nach §

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2006 - 4 KSt 1003.06
    Ob diese Voraussetzungen vorliegen, bestimmt sich nicht nach der subjektiven Auffassung der Beteiligten, sondern danach, wie ein verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Lage seine Interessen wahrgenommen hätte (Beschlüsse vom 17. März 2003 - BVerwG 4 A 28.01 - und vom 3. Juli 2000 - BVerwG 11 KSt 2.99 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 35).

    Kosten von Privatgutachten sind als außergerichtliche Kosten nach § 162 Abs. 1 VwGO jedoch nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig (Beschluss vom 17. März 2003 - BVerwG 4 A 28.01 -).

  • VGH Bayern, 07.10.2003 - 26 C 03.1647
    Auszug aus BVerwG, 16.11.2006 - 4 KSt 1003.06
    Einen spezifischen Bezug zum Eilverfahren gewinnen die von den Antragstellerinnen eingeholten Privatgutachten nicht deshalb, weil der für die richterliche Sachverhaltsaufklärung geltende Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aus Gründen der Eilbedürftigkeit Einschränkungen unterliegt und die Erfolgsaussichten der Antragstellerinnen im Eilverfahren ohne fachlich substantiierten Vortrag eher gering gewesen wären (vgl. hierzu VGH München, Beschlüsse vom 26. Juli 2000 - 22 C 00.1767 - NVwZ-RR 2001, 69 und vom 7. Oktober 2003 - 26 C 03.1647 - juris; in diese Richtung auch OVG Münster, Beschlüsse vom 21. Mai 1982 - 11 B 1629/81 - KostRsp.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2001 - 7 E 747/99

    Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Privatgutachtens in einem

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2006 - 4 KSt 1003.06
    VwGO § 162 Nr. 52 und vom 25. Juni 2001 - 7 E 747/99 - juris).
  • VGH Bayern, 26.07.2000 - 22 C 00.1767
    Auszug aus BVerwG, 16.11.2006 - 4 KSt 1003.06
    Einen spezifischen Bezug zum Eilverfahren gewinnen die von den Antragstellerinnen eingeholten Privatgutachten nicht deshalb, weil der für die richterliche Sachverhaltsaufklärung geltende Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aus Gründen der Eilbedürftigkeit Einschränkungen unterliegt und die Erfolgsaussichten der Antragstellerinnen im Eilverfahren ohne fachlich substantiierten Vortrag eher gering gewesen wären (vgl. hierzu VGH München, Beschlüsse vom 26. Juli 2000 - 22 C 00.1767 - NVwZ-RR 2001, 69 und vom 7. Oktober 2003 - 26 C 03.1647 - juris; in diese Richtung auch OVG Münster, Beschlüsse vom 21. Mai 1982 - 11 B 1629/81 - KostRsp.
  • BVerwG, 29.12.2004 - 9 KSt 6.04

    Kosten; Kostenfestsetzungsbeschluss; Erinnerung; Zuständigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2006 - 4 KSt 1003.06
    Eine Entscheidung durch den Berichterstatter nach § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO scheidet aus, weil das vorbereitende Verfahren mit der verfahrensabschließenden Entscheidung geendet hat (vgl. Beschluss vom 29. Dezember 2004 - BVerwG 9 KSt 6.04 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 40; VGH Mannheim, Beschluss vom 5. Februar 1991 - 9 S 2930/90 - NVwZ 1991, 593 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.1991 - 9 S 2930/90

    Zuständigkeit zur Entscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits im vorläufiger

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2006 - 4 KSt 1003.06
    Eine Entscheidung durch den Berichterstatter nach § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO scheidet aus, weil das vorbereitende Verfahren mit der verfahrensabschließenden Entscheidung geendet hat (vgl. Beschluss vom 29. Dezember 2004 - BVerwG 9 KSt 6.04 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 40; VGH Mannheim, Beschluss vom 5. Februar 1991 - 9 S 2930/90 - NVwZ 1991, 593 ).
  • BVerwG, 30.06.2003 - 4 VR 2.03
    Auszug aus BVerwG, 16.11.2006 - 4 KSt 1003.06
    Diese Interessenabwägung geht regelmäßig zu Lasten eines Antragstellers aus, wenn die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage keine Aussicht auf Erfolg verspricht (stRspr, Beschlüsse vom 30. Juni 2003 - BVerwG 4 VR 2.03 - Buchholz 407.4 § 1 FStrG Nr. 10, vom 19. Mai 2005 - BVerwG 4 VR 2000.05 - Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 22 und vom 12. April 2005 - BVerwG 9 VR 41.04 - Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 16).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.1997 - 3 S 156/97

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens im vorläufigen

  • VGH Bayern, 23.11.1998 - 20 A 93.40082
  • BVerfG, 22.02.2002 - 1 BvR 300/02

    Zur Anwendung des PolG NW § 34a - verwaltungsgerichtliche Entscheidungen im

  • BVerwG, 12.04.2005 - 9 VR 41.04

    Straßenplanung; Planfeststellung; vorläufiger Rechtsschutz; Antragsfrist;

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1001.04

    Gemeindeklagen gegen luftrechtliche Planfeststellung; Ziel der Raumordnung;

  • BVerwG, 12.09.2019 - 9 KSt 1.19

    Vorlagefrage über die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Privatgutachtens;

    Da er damit in entscheidungserheblicher Weise von dem Beschluss des 4. Senats vom 16. November 2006 - 4 KSt 1003.06 - (Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 43) abweicht und dieser auf Anfrage mitgeteilt hat, dass er an seiner gegenteiligen Rechtsauffassung festhält (Beschluss vom 26. Juni 2019 - 4 AV 1.19 ), legt der 9. Senat die Frage gemäß § 11 Abs. 2 VwGO dem Großen Senat zur Entscheidung vor.

    Hinsichtlich dieser Rechtsgrundsätze stimmen der 4. und der 9. Senat überein (BVerwG, Beschlüsse vom 11. April 2001 - 9 KSt 2.01 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 37 S. 5 und vom 16. November 2006 - 4 KSt 1003.06 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 43 Rn. 6 ff., jeweils m.w.N.).

    Wegen des Grundsatzes der mündlichen Verhandlung und der fehlenden Beschränkung auf eine - allenfalls - summarische Rechtmäßigkeitsprüfung biete das Hauptsacheverfahren eine höhere Richtigkeitsgewähr auch und gerade hinsichtlich der Beurteilung von privatgutachtlich substantiierten Einwendungen (Beschluss vom 16. November 2006 - 4 KSt 1003.06 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 43 Rn. 9 ff.).

    Das gelte namentlich dann, wenn hilfsweise eingeklagte Verpflichtungsansprüche für den Erfolg eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO außer Betracht zu bleiben hätten (Beschluss vom 16. November 2006 - 4 KSt 1003.06 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 43 Rn. 14).

    Im Rechtsstreit gegen einen Planfeststellungsbeschluss mögen die diesbezüglichen Darlegungsanforderungen des Eilrechtsschutzes nicht wesentlich über diejenigen im Hauptsacheverfahren hinausgehen (BVerwG, Beschluss vom 16. November 2006 - 4 KSt 1003.06 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 43 Rn. 13); sie bleiben dahinter aber jedenfalls nicht zurück.

    Die Erstattungsfähigkeit darf dagegen nicht im Rahmen einer Ex-post-Betrachtung davon abhängig gemacht werden, ob das Privatgutachten tatsächlich die Entscheidungsfindung des Gerichts beeinflusst hat (BVerwG, Beschluss vom 16. November 2006 - 4 KSt 1003.06 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 43 Rn. 6; vgl. auch eingehend BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 17/11 - BGHZ 192, 140 Rn. 12).

    Denn die Frage, in welchem Umfang die privatgutachtlich behaupteten Mängel für sich genommen oder in ihrer Gesamtheit geeignet waren, den Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zu tragen (vgl. den Beschluss des 4. Senats vom 16. November 2006 - 4 KSt 1003.06 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 43 Rn. 14), ist gegebenenfalls auch in einem ohne Eilrechtsschutz durchgeführten Klageverfahren zu klären.

    Zwar hat der 4. Senat seinen Ausführungen die Einschränkung angefügt, dass sie jedenfalls in Verfahren der "vorliegenden Art" gelten (Beschluss vom 16. November 2006 - 4 KSt 1003.06 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 43 Rn. 12).

  • BVerwG, 09.05.2019 - 9 KSt 1.19

    Zuordnung der Kosten eines für das Hauptsacheverfahren und das zugehörige

    Beim 4. Revisionssenat wird angefragt, ob er an der Auffassung festhält, dass die Kosten eines Privatgutachtens, das für das Hauptsache- und das zugehörige Eilverfahren eingeholt worden ist, im Rahmen der Kostenfestsetzung bei unterschiedlichem Ausgang beider Verfahren nur dem Hauptsacheverfahren zuzuordnen sind (vgl. Beschluss vom 16. November 2006 - 4 KSt 1003.06 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 43).

    Nach Maßgabe des im Tenor genannten Beschlusses des 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2006 - 4 KSt 1003.06 - (Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 43 Rn. 11 ff.) dürfte der Erinnerung des Antragsgegners stattzugeben und der Kostenfestsetzungsantrag des Antragstellers abzulehnen sein.

    Zudem muss die jeweilige Prozesssituation das Gutachten herausfordern; dessen Inhalt muss auf die Förderung des jeweiligen Verfahrens zugeschnitten sein (vgl. Beschluss vom 16. November 2006 - 4 KSt 1003.06 - a.a.O. Rn. 6, 8 m.w.N.).

    Das gelte insbesondere dann, wenn in der Hauptsache neben dem Planaufhebungsanspruch hilfsweise Verpflichtungsansprüche auf Planergänzung geltend gemacht würden, die nicht Gegenstand des Eilverfahrens gewesen seien (Beschluss vom 16. November 2006 - 4 KSt 1003.06 - a.a.O. Rn. 11 ff.).

    Erlangt unter solchen Umständen das Privatgutachten aus der nach § 162 Abs. 1 VwGO maßgeblichen Sicht ex ante, wie auch vom 4. Senat in seiner Referenzentscheidung (- 4 KSt 1003.06 - a.a.O. Rn. 10) ausdrücklich vorausgesetzt, sowohl im Eilverfahren als auch im Klageverfahren Bedeutung, hält es der 9. Senat für inkonsequent, die Kosten gleichwohl allein letzterem zuzuordnen.

  • BVerwG, 26.06.2019 - 4 AV 1.19

    Zuordnung der Kosten eines Privatgutachtens im Rahmen der Kostenfestsetzung zum

    Der 4. Senat hält an seiner Auffassung fest, dass die Kosten eines Privatgutachtens betreffend die Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses im Rahmen der Kostenfestsetzung dem Hauptsacheverfahren zuzuordnen sind, wenn das Gutachten nicht einen spezifischen Bezug zum Eilverfahren besitzt (BVerwG, Beschluss vom 16. November 2006 - 4 KSt 1003.06 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 43).

    Der 4. Senat geht in seinem Beschluss vom 16. November 2006 - 4 KSt 1003.06 - (Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 43 Rn. 10 ff.), ebenso Beschlüsse vom 19. August 2008 - 4 KSt 1001.08 - juris Rn. 3 und vom 6. Oktober 2009 - 4 KSt 1009.07 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 47 Rn. 8) davon aus, dass solche Kosten im Rahmen der Kostenfestsetzung dem Hauptsacheverfahren zuzuordnen sind.

    Sie führen frühere Aussagen des Bundesverfassungsgerichts zum Prüfungsmaßstab des Eilverfahrens fort (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69 ), die bei Ergehen des Beschlusses vom 16. November 2006 - 4 KSt 1003.06 - (Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 43) bekannt waren.

  • BVerwG, 02.03.2020 - Gr. Sen. 1.19

    Anteilige Zuordnung der im Eil- und Hauptsacheverfahren angefallenen Kosten für

    Hierzu hat der 4. Senat mit Beschluss vom 16. November 2006 - 4 KSt 1003.06 - die Auffassung vertreten, dass die Kosten eines im Eil- und im Hauptsacheverfahren vorgelegten Privatgutachtens betreffend die Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses grundsätzlich allein dem Hauptsacheverfahren zuzuordnen sind.

    Hinsichtlich dieser Rechtssätze stimmen der 4. und der 9. Senat überein (BVerwG, Beschlüsse vom 11. April 2001 - 9 KSt 2.01 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 37 S. 5, vom 16. November 2006 - 4 KSt 1003.06 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 43 Rn. 6 ff. und vom 12. September 2019 - 9 KSt 1.19 - Rn. 6, jeweils m.w.N.).

  • VG Freiburg, 31.07.2010 - 2 K 192/08

    Planfeststellung zum Bau und Betrieb eines Hochwasserrückhaltebeckens -

    Er war deshalb bei einer vernünftigen Abwägung der zur Wahrung seiner Belange einzuleitenden Schritte nicht hinreichend veranlasst, - quasi entgegen der fachkundigen Prognose des Vorhabenträgers - eine dennoch möglicherweise gegebene Betroffenheit durch ansteigendes Grundwasser "ins Blaue hinein" zu behaupten oder aber seinerseits zunächst fachkundig abklären zu lassen (zu einer solchen Pflicht vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 16.11.2006 - 4 KSt 1003/06 - NJW 2007, 453, 454; Beschl. v. 13.03.1992 - 4 B 39.92 -, NVwZ 1993, 268).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.01.2016 - 1 K 17/13

    Zur Erstattungsfähigkeit von Privatgutachten

    Eine Entscheidung durch die Berichterstatterin nach § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO scheidet aus, weil das vorbereitende Verfahren mit der verfahrensabschließenden Entscheidung geendet hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. November 2006 - 4 KSt 1003.06 u. a. -, juris).

    Nach diesen Maßgaben können auch Aufwendungen für private, also nicht vom Gericht bestellte Sachverständige ausnahmsweise erstattungsfähig sein (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2015 - 8 E 109/15 -, juris; OVG NDS, Beschluss vom 26. März 2015 - 7 OB 62/14 -, juris; VGH Baden Württemberg, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 3 S 2432/14 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2008 - 4 KSt 1008.07, 4 A 1073.04 -, juris m. w. N.; Beschluss vom 16. November 2006 - 4 KSt 1003.06 u. a. -, juris).

  • BVerwG, 06.10.2009 - 4 KSt 1009.07

    Geltendmachung von Reisekosten aufgrund von Besprechungen mit Sachverständigen

    Zum anderen geht der Senat davon aus, dass die Kosten, die im Zusammenhang mit der Beauftragung von Privatgutachtern durch die Kläger entstanden sind, grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren und nicht dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zuzuordnen sind (vgl. Beschluss des Senats vom 16. November 2006 BVerwG 4 KSt 1003.06 Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 43).

    Nach diesen Maßgaben können auch Aufwendungen für private, also nicht vom Gericht bestellte Sachverständige ausnahmsweise erstattungsfähig sein (vgl. Beschluss vom 16. November 2006 BVerwG 4 KSt 1003.06 m.w.N., juris).

  • OVG Niedersachsen, 02.04.2012 - 1 OA 48/12

    Erstattung von Kosten für ein vom Nachbarn privat eingeholtes Lärmgutachten

    Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde macht die Antragsgegnerin geltend, das Verwaltungsgericht habe entgegen dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2006 (- 4 KSt 1003.06 -, juris) nicht ausreichend berücksichtigt, dass das Gutachten für ein Eilverfahren erstattet worden sei.

    7 Richtig ist zwar, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens, das im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und für die Klage im Verfahren der Hauptsache betreffend einen (hier: luftverkehrsrechtlichen) Planfeststellungsbeschluss Bedeutung erlangt hat, im Rahmen der Kostenfestsetzung grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren zuzuordnen sind (Beschl. v. 16.11.2006 - 4 KSt 1003.06 -, NJW 2007, 453).

  • BVerwG, 19.08.2008 - 4 KSt 1001.08

    Anerkennung von Reisekosten eines Sachverständigen als erstattungsfähige Kosten

    Kosten für im Eilverfahren vorgelegte Privatgutachten, auf die sich die Klägerinnen zur Substantiierung ihres Vorbringens im Klageverfahren inhaltlich vollen Umfangs bezogen haben, sind hinsichtlich der Kostenfestsetzung dem Hauptsacheverfahren zuzuordnen (Beschluss vom 16. November 2006 - BVerwG 4 KSt 1003.06).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass unter dieser Voraussetzung Aufwendungen für private, also nicht vom Gericht bestellte Sachverständige ausnahmsweise erstattungsfähig sein können (vgl. Beschlüsse vom 16. November 2006 - BVerwG 4 KSt 1003.06 (4 VR 1001.04) - und vom 24. Juli 2008 - BVerwG 4 KSt 1008.07 (4 A 1073.04).

  • BVerwG, 24.07.2008 - 4 KSt 1008.07

    Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten nach in Vorlagetretung des Bürgervereins

    Nach diesen Maßgaben können auch Aufwendungen für private, also nicht vom Gericht bestellte Sachverständige ausnahmsweise erstattungsfähig sein (vgl. Beschluss vom 16. November 2006 BVerwG 4 KSt 1003.06 m. w. N., juris).
  • VGH Bayern, 27.07.2011 - 22 M 10.2119

    Festsetzung eines Wasserschutzgebiets; Kosten für einen privaten Sachverständigen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.01.2008 - 8 E 1152/07

    Verwaltungsgericht: Kostenerstattung für Privatgutachten?

  • VG Düsseldorf, 21.12.2020 - 17 K 1830/14

    Privatgutachten

  • BVerwG, 08.10.2008 - 4 KSt 2000.08

    Voraussetzungen einer Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen von Sachverständigen

  • VGH Hessen, 24.07.2009 - 6 E 856/09

    Kostenerinnerung; Beschwerde; Besetzung der Richterbank; Aufwendungen für

  • VGH Bayern, 24.04.2007 - 22 M 07.40006

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzung; Rechtsanwaltsgebühren für Verfahren nach § 80

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.02.2023 - 1 B 375/22

    Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und die Entscheidung über den Abänderungsantrag

  • VGH Bayern, 13.11.2008 - 22 M 08.2699

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss; Normenkontrollantrag gegen eine

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.10.2009 - 1 O 24/09

    Keine Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens der Gemeinde

  • BVerwG, 19.08.2008 - 4 KSt 1002.08

    Abänderung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses auf eine Erinnerung hin -

  • VG Frankfurt/Main, 11.03.2009 - 3 O 2038/08

    Festsetzung von Parteikosten

  • VGH Bayern, 29.12.2021 - 8 C 21.639

    Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit von Kosten eines privaten

  • BVerwG, 15.06.2011 - 4 KSt 1002.10
  • VGH Bayern, 29.03.2011 - 22 M 11.300

    Notwendige Aufwendungen des beigeladenen Trägers öffentlicher Wasserversorgung

  • VG Düsseldorf, 10.02.2010 - 3 K 4615/02

    Erstattung und Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten; Kosten der Prüfgutachter

  • VGH Bayern, 31.07.2023 - 6 M 23.30350

    Keine weitere Festsetzung von Kosten für anwaltliche Tätigkeit bei derselben

  • VGH Hessen, 20.04.2011 - 11 F 90/11

    Gutachterkosten der Planfeststellungsbehörde

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2009 - 11 E 853/08

    Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für private, nicht durch ein Gericht

  • VG Regensburg, 04.02.2021 - RO 8 M 19.1553

    Leistungen, Bescheid, Gutachten, Erinnerung, Kostenfestsetzungsbeschluss,

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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 04.04.2007 - 3 W 18/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,413
OVG Saarland, 04.04.2007 - 3 W 18/06 (https://dejure.org/2007,413)
OVG Saarland, Entscheidung vom 04.04.2007 - 3 W 18/06 (https://dejure.org/2007,413)
OVG Saarland, Entscheidung vom 04. April 2007 - 3 W 18/06 (https://dejure.org/2007,413)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten für im Saarland nicht konzessionierte Veranstaltungen; Europarechtliche Gewährleistungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs als Prüfungsmaßstab; Verstoß des Sportwettenmonopols gegen europäisches ...

  • Glücksspiel & Recht
  • Judicialis

    VwGO § 80 Abs. 5; ; EGV Art. 49; ; StGB § 284

  • ra.de
  • 1arechtsanwaelte.de PDF

    Private Vermittlung von Sportwetten an in EU-Mitglied-Staaten ansässige und dort konzessionierte Wettveranstalter

  • rechtsportal.de

    VwGO § 80 Abs. 5; EGV Art. 49; StGB § 284
    Private Vermittlung von Sportwetten an in EU-Mitglied-Staaten ansässige und dort konzessionierte Wettveranstalter

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Private Wettvermittlung ins EU-Ausland darf vorerst weiter erfolgen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2007, 717
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus OVG Saarland, 04.04.2007 - 3 W 18/06
    Ferner ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vgl. EuGH, Urteil vom 6.11.2003 - C-243/01 - "Gambelli" und vom 6.3.2007 - C-338/04 -, C-359/04 und C-360/04 - "Placanica u.a." davon auszugehen, dass die Tätigkeit der Antragstellerin das für die Inanspruchnahme der Gewährleistung des Art. 49 EGV erforderliche "grenzüberschreitende" Element aufweist.

    Derartige Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit sind allerdings nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - soweit hier wesentlich - nur dann gerechtfertigt, wenn sie auf zwingende Gründe des Allgemeininteresses gestützt sind, geeignet sind, die Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele zu gewährleisten, nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist und nicht in diskriminierender Weise angewandt werden vgl. EuGH, Urteil vom 6.11.2003 - C-243/01 - "Gambelli".

    Hiervon ausgehend ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anerkannt, dass das Bedürfnis nach Verbraucherschutz, das Ziel der Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen im Grundsatz zwingende Gründe des Allgemeininteresses bilden können, die eine Beschränkung von Spieltätigkeiten rechtfertigen können, und dass die sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und die sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft, die mit Spielen und Wetten einhergehen, den staatlichen Stellen ein Ermessen vermitteln können, das sie ermächtigt festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutzbedürfnis der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben vgl. EuGH, Urteile vom 21.9.1999 - C-124/97 - "Läärä", vom 21.10.1999 - C-67/98 - "Zenatti" und vom 6.11.2003 - C-243/01 - "Gambelli".

    Zu diesen Anforderungen gehört, dass Beschränkungen der Spieltätigkeiten, die auf Gründe des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung und der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie auf die Notwendigkeit gestützt sind, Störungen der sozialen Ordnung vorzubeugen, auch geeignet sind, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie "kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen" EuGH, Urteil vom 6.11.2003 - C-243/01 - "Gambelli".

    Dass die beiden letztgenannten Zwecke die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch ein repressives Glücksspielverbot nicht zu rechtfertigen vermögen, dürfte in Anbetracht des Sportwettenurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2006 und des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 6.11.2003 - C-243/01 - "Gambelli", außer Frage stehen.

    Zudem hat der Europäische Gerichtshof betont, dass die Finanzierung sozialer Aktivitäten mit Hilfe von Abgaben auf die Einnahmen aus genehmigten Spielen nur eine nützliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik sein darf vgl. zum Beispiel EuGH, Urteil vom 6.11.2003 - C-243/01 - "Gambelli", zitiert nach Juris Rdnr. 62.

    Denn wie der Europäische Gerichtshof ausgeführt hat vgl. Urteil vom 6.11.2003 - C-243/01 - "Gambelli", zitiert nach Juris, Rdnr. 69, ist ein Mitgliedstaat, dessen Stellen die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen, gehindert, sich im Hinblick auf die Notwendigkeit, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, auf die öffentliche Sozialordnung zu berufen, um Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit zu rechtfertigen.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 6.11.2003 - C-243/01 - "Gambelli", zitiert nach Juris, Rdnrn. 73, 74, die Verhältnismäßigkeit der in jenem Verfahren in Rede stehenden strafbewehrten italienischen Verbotsnorm im Hinblick darauf problematisiert hat, dass der Leistungserbringer - gemeint ist hier der Wettveranstalter - im Mitgliedstaat der Niederlassung einer Kontroll- und Sanktionsregelung unterliegt, und die Möglichkeit besteht, die Konten und Tätigkeiten der nach damaligem italienischem Recht von der Konzessionsvergabe ausgeschlossenen Kapitalgesellschaften zu kontrollieren, um betrügerischen und sonstigen kriminellen Machenschaften vorzubeugen.

    Zu berücksichtigen ist insoweit, dass der Europäische Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 6.11.2003 - C-243/01 - "Gambelli", zitiert nach Juris, Rdnr. 67 klargestellt hat, dass Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit auf dem Sportwettensektor, die unter anderem mit der Vermeidung von Anreizen für den Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen begründet sowie auf die Notwendigkeit gestützt sind, Störungen der sozialen Ordnung vorzubeugen, auch geeignet sein müssen, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen.

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus OVG Saarland, 04.04.2007 - 3 W 18/06
    d) Nach dem Ergebnis der summarischen Würdigung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO spricht derzeit alles dafür, dass die Regelungen des Sportwettenmonopols im Saarland und dessen Handhabung, die den vom Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 28.3.2006 - 1 BvR 1054/01 -) beanstandeten bayerischen Gegebenheiten in hier wesentlicher Hinsicht durchaus vergleichbar sind, jedenfalls bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im März 2006 nicht nur ebenfalls unvereinbar mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit, sondern auch als Beschränkungen der gemeinschaftsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit nicht gerechtfertigt waren.

    Bei Zugrundlegung dieser Maßstäbe spricht aus den den Beteiligten bekannten Gründen des Sportwettenurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2006 - 1 BvR 1054/01 - zitiert nach Juris, das die Unvereinbarkeit des staatlichen Monopols für Sportwetten in Bayern mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit festgestellt hat und insoweit von der Parallelität der Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts zu den vom Europäischen Gerichtshof zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben ausgegangen ist vgl. BVerfG, Urteil vom 28.3.2006 - 1 BvR 1054/01 - zitiert nach Juris, Rdnr. 144, nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens alles dafür, dass die Regelungen des Sportwettenmonopols im Saarland und dessen Handhabung, die den vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten bayerischen Gegebenheiten in hier wesentlicher Hinsicht durchaus vergleichbar sind, jedenfalls bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im März 2006 nicht nur ebenfalls unvereinbar mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit, sondern auch als Beschränkungen der gemeinschaftsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit nicht gerechtfertigt waren.

    Insoweit erweisen sich die derzeitigen saarländischen Regelungen ebenso wie die bayerischen aus den vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 8.3.2006, a.a.O., dargelegten Gründen als defizitär.

    Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Einschreiten gegen die Antragstellerin erweise sich auch unter gemeinschaftsrechtlichen Gesichtspunkten als offensichtlich rechtmäßig, spricht ferner mit Gewicht, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 29.11.2006 - 6 B 89/06 - zitiert nach Juris, die Revision gegen ein die Vermittlung von Sportwetten an einen in Großbritannien konzessionierten Veranstalter betreffendes Urteil des VGH München vom 10.7.2006 - 22 BV 05.457 - zitiert nach Juris, wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen und zur Begründung ausgeführt hat, das von der Klägerin angestrebte Revisionsverfahren könne voraussichtlich Gelegenheit geben, die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an den Bestand eines Staatsmonopols für Sportwetten weiter zu verdeutlichen und die Rechtsfolgen einer etwaigen Unvereinbarkeit des Monopols mit dem Gemeinschaftsrecht für die grenzüberschreitende Tätigkeit eines privaten Vermittlers, gegebenenfalls für die Zeit bis zum Inkrafttreten und Umsetzen der Anordnung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - einerseits und für die Zeit danach andererseits mit unterschiedlichen Ergebnissen, zu klären.

    Auch das Ziel sicherzustellen, dass ein erheblicher Teil der Einnahmen aus Glücksspielen zur Förderung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke verwendet werde (vgl. § 1 Nr. 5 LottStV 2004), könne gemessen an Art. 12 Abs. 1 GG nicht als selbstständiges Ziel eines Monopols, sondern nur als Weg zur Suchtbekämpfung und als Konsequenz aus einem öffentlichen Monopol anerkannt werden vgl. BVerfG, Urteil vom 28.3.2006 - 1 BvR 1054/01 - zitiert nach Juris, Rdnr. 109.

    Allerdings ist vorliegend zu berücksichtigen, dass ein Verwaltungsverfahren zur Durchführung einer solchen Präventivkontrolle, in dem bei Unbedenklichkeit eine Genehmigung zur Veranstaltung oder zur Vermittlung von Sportwetten auch erlangt werden könnte, anders als im Übrigen in § 33 c GewO für das Aufstellen von unter dem Gesichtspunkt einer Suchtgefährdung offenbar besonders problematischen Geldspielautomaten vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 28.3.2006 - 1 BvR 1054/01 -, zitiert nach Juris, Rdnr. 100, zum Stand der Suchtforschung, rechtlich nicht vorgesehen ist.

    Das tatsächliche Erscheinungsbild entsprach "dem der wirtschaftlich effektiven Vermarktung einer grundsätzlich unbedenklichen Freizeitbeschäftigung" siehe BVerfG, Urteil vom 28.3.2006 - 1 BvR 1054/01 - zitiert nach Juris, Rdnr. 134.

    Es existierte eine breit angelegte Werbung, in der das Wetten als sozial adäquate, wenn nicht sogar positiv bewertete Unterhaltung dargestellt wird, und die - im Rahmen der über den Deutschen Toto- und Lottoblock bundesweit koordinierten Veranstaltung von Oddset überall auffallend und präsent war BVerfG, Urteil vom 28.3.2006, a.a.O., Rdnr. 136.

    Nach dem Eindruck des Senats hat die betreffende Maßnahme eher salvatorischen Charakter vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerfG, Urteil vom 28.3.1006 - 1 BvR 1054/01 - zitiert nach Juris, Rdnr. 141, das bloße Faltblatt- und Internetinformationen und die Verweisung auf das Beratungsangebot der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung als unzureichende Maßnahmen der Suchtpräventionen ansieht.

  • BVerwG, 28.03.2001 - 6 C 2.01

    Keine Zulassung von Oddset-Wetten durch private Veranstalter in Bayern

    Auszug aus OVG Saarland, 04.04.2007 - 3 W 18/06
    Dem steht zunächst nicht entgegen, dass - wovon für das vorliegende Eilrechtschutzverfahren auszugehen ist - die Sportwetten, die die Antragstellerin vermittelt, deshalb als - prinzipiell sozial unerwünschte - Glücksspiele einzustufen sind, weil angesichts der zahllosen Unwägbarkeiten des sportlichen Geschehens die Entscheidung über Gewinn und Verlust nicht wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen oder vom Grade der Aufmerksamkeit des der Beurteilung zugrunde zu legenden durchschnittlichen Spielers abhängt, für den das Spiel eröffnet und gewöhnlich betrieben wird, sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall, was letztlich auch Grundlage der Gewinnerwartungen des Wettveranstalters ist vgl. in diesem Zusammenhang zum Beispiel BVerwG, Urteile vom 23.8.1994 - 1 C 18/91 - E 96, 293, vom 28.3.2001 - 6 C 2/01 - E 114, 92, und vom 21.6.2006 - 6 C 19/06 - zitiert nach Juris, siehe dort Rdnr. 45; Schönke-Schröder, StGB, 27. Auflage 2006, § 284 StGB Rdnr. 5, 7, BGH, Urteil vom 14.3.2002 - I. ZR 279/99 - NJW 2002, 2175.

    Eine weitere Einschränkung, die letztlich nicht losgelöst von dem staatlichen Wettmonopol gesehen werden kann, liegt in § 284 StGB, der denjenigen mit Strafe bedroht, der ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtung hierzu bereit stellt vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 28.3.2001 - 6 C 2/01 - E 114, 92, wonach § 284 StGB nicht nur einen Straftatbestand darstellt sondern auch als repressive Verbotsnorm für sozial unerwünschtes Verhalten zu verstehen ist, dessen Zulassung durch Gesetzgeber und Behörde lediglich nicht ausgeschlossen ist.

    Zweifel an der Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht bestehen auch dann, wenn in § 284 StGB verwaltungsrechtlich ein repressives Verbot gesehen wird, Glücksspiele ohne behördliche Erlaubnis öffentlich zu veranstalten, zu halten oder Einrichtungen hierzu bereitzustellen vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 28.3.2001 - 6 C 2/01 - E 114, 92, und vom 21.6.2006 - 6 C 19/06 - zitiert nach Juris.

    Die gesetzliche Regelung des § 284 StGB schließe als Repressivverbot die Zulassung von Glücksspiel durch Gesetzgeber und Behörde lediglich nicht aus vgl. BVerwG, Urteil vom 28.3.2001 - 6 C 2/01 - E 114, 92.

  • EuGH, 21.09.1999 - C-124/97

    Läärä u.a.

    Auszug aus OVG Saarland, 04.04.2007 - 3 W 18/06
    Hiervon ausgehend ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anerkannt, dass das Bedürfnis nach Verbraucherschutz, das Ziel der Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen im Grundsatz zwingende Gründe des Allgemeininteresses bilden können, die eine Beschränkung von Spieltätigkeiten rechtfertigen können, und dass die sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und die sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft, die mit Spielen und Wetten einhergehen, den staatlichen Stellen ein Ermessen vermitteln können, das sie ermächtigt festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutzbedürfnis der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben vgl. EuGH, Urteile vom 21.9.1999 - C-124/97 - "Läärä", vom 21.10.1999 - C-67/98 - "Zenatti" und vom 6.11.2003 - C-243/01 - "Gambelli".

    Das schließt die Befugnis des einzelnen Mitgliedstaates ein, nach eigenem Ermessen zu entscheiden, inwieweit er auf seinem Gebiet den Schutz bei Lotterien und anderen Glückspielen ausdehnen will, wobei allein der Umstand, dass ein Mitgliedstaat ein anderes Schutzsystem als ein anderer Mitgliedstaat gewählt hat, keinen Einfluss auf die Beurteilung der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit der einzelnen Bestimmungen haben kann vgl. EuGH, Urteil vom 21.9.1999 - C-124/97 - "Läärä".

    Steht es danach im Ermessen des jeweiligen Mitgliedstaates, die Ziele seiner Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen, so dürfte er grundsätzlich auch befugt sein, ein staatliches Monopol für die Veranstaltung von Glücksspielen zu begründen, vorausgesetzt, die insoweit getroffenen Regelungen genügen den sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergebenden Anforderungen hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit vgl. EuGH, Urteil vom 21.9.1999 - C-124/97 - "Läärä" - Rdnr. 39 -.

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

    Auszug aus OVG Saarland, 04.04.2007 - 3 W 18/06
    Ferner ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vgl. EuGH, Urteil vom 6.11.2003 - C-243/01 - "Gambelli" und vom 6.3.2007 - C-338/04 -, C-359/04 und C-360/04 - "Placanica u.a." davon auszugehen, dass die Tätigkeit der Antragstellerin das für die Inanspruchnahme der Gewährleistung des Art. 49 EGV erforderliche "grenzüberschreitende" Element aufweist.

    Auch wenn hier nicht verkannt werden soll, dass auch die Gemeinwohlbelange der Begrenzung von Spielleidenschaft und der Bekämpfung von Wettsucht -selbst wenn sich ein Zielkonflikt insoweit nicht von der Hand weisen lässt- es nicht ausschließen, dass das im Rahmen eines Monopols zur Verfügung gestellte Wettangebot attraktiv ausgestaltet ist, eine gewisse Vielfalt aufweist und auch in gewissem Umfang dafür geworben wird vgl. EuGH, Urteil vom 6.3.2007 -C-338/04, C-359/04 und C-360/04 - "Placanica u.a.", freilich bezogen auf das italienische System einer begrenzten Anzahl von Konzessionen für Private -1000- und dem zur Rechtfertigung dieser Begrenzung geltend machten Gemeinwohlinteresse, die Glücksspielbetätigungen in kontrollierbare Bahnen zu lenken, um ihrer Ausbeutung zu kriminellen und betrügerischen Zwecken vorzubeugen, und ferner berücksichtigt wird, dass nicht nur im Saarland, sondern auch in den anderen Bundesländern durch eine ganze Anzahl von Einzelmaßnahmen die früher aufdringliche und allgegenwärtige Werbung für das Wettangebot "Oddset" deutlich reduziert und mittlerweile, um entsprechenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Rechnung zu tragen, auch ein Sozialkonzept für Spielsuchtprävention und -bekämpfung entwickelt wurde, bleibt festzuhalten, dass die Gelegenheiten zum Spiel nicht nennenswert reduziert wurden.

    Zwar erscheint die Einführung einer Genehmigungspflicht zur präventiven Kontrolle von im Glücksspielbereich tätigen Wirtschaftsteilnehmern mit Blick auf das Anliegen, Personen, die sich an Sportwetten und sonstigem Glücksspiel beteiligen, vor betrügerischen und sonstigen kriminellen Machenschaften zu schützen, durchaus als eine prinzipiell auch die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigende Maßnahme vgl. EuGH, Urteil vom 6.3.2007 in den verbundenen Rechtssachen C-338/04, C-359/04 und C-360/04 - "Placanica u.a.".

  • OVG Saarland, 22.01.2007 - 3 W 14/06

    Zur Rechtmäßigkeit der einer Kapitalgesellschaft erteilten Erlaubnis, eine

    Auszug aus OVG Saarland, 04.04.2007 - 3 W 18/06
    g) Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs lässt sich nichts dahin entnehmen, dass nationales Recht oder die Gefahr von Gesetzeslücken im nationalen Recht die Befugnis nationaler Behörden oder Gerichte begründen können, Gemeinschaftsrecht - hier immerhin eine der Grundfreiheiten des EG-Vertrages - vorübergehend außer Kraft zu setzen (im Anschluss an OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.1.2007 - 3 W 14/06 und 3 W 15/06 -).

    Das gilt auch in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes vgl. ausführlich OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.1.2007 - 3 W 14/06 und 3 W 15/06 -, wobei der Senat - wie in den zuletzt zitierten Entscheidungen im Einzelnen dargelegt - davon ausgeht, dass in derartigen Verfahren keine Verpflichtung der nationalen Gerichte besteht, im Falle der Überprüfung europarechtlicher Fragestellungen in gegebenenfalls Kollision mit nationalem Recht eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen.

    Der Senat hat zur Frage der zeitlich begrenzten Fortgeltung nationaler Vorschriften trotz ihrer Unvereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht bereits in seinen Beschlüssen vom 22.1.2007 - 3 W 14/06 und 3 W 15/06 - Stellung genommen, sich hierbei mit den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster Beschlüsse vom 28.6.2006 - 4 B 961/06 - DVBl. 2006, 1462, und vom 9.10.2006 - 4 B 898/06 - zitiert nach Juris, und des VGH Kassel Beschluss vom 25.7.2006 - TG 1465/06 - zitiert nach Juris auseinandergesetzt, die unter strengen Voraussetzungen - inakzeptable Gesetzeslücke beziehungsweise Schutz wichtiger Allgemeininteressen - die vorübergehende Weitergeltung auch gemeinschaftsrechtswidriger Normen angenommen und die auf nationales Recht gestützten Untersagungsbescheide in jenen Verfahren bestätigt haben, und darauf hingewiesen, dass der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung prinzipiell von der aktuellen Anwendungspflicht unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts durch alle staatlichen Träger ausgeht und nur in Ausnahmefällen, etwa aus Gründen des Vertrauensschutzes bei in die Vergangenheit fallenden Tatbeständen und aus Gründen der Rechtssicherheit, eine zeitliche Begrenzung der Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht allein mit Blick auf die zeitliche Begrenzung der Wirkung seiner Urteile vornimmt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2006 - 4 B 961/06

    Aus für private Sportwetten in Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus OVG Saarland, 04.04.2007 - 3 W 18/06
    Festzuhalten ist jedenfalls, dass gegenwärtig keine gemeinschaftskonforme Regelung der Sportwetten- und sonstigen Glücksspielmonopole in den Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland existieren dürfte vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 28.6.2006 - 4 B 961/06 - DVBl. 2006, 1462, das einen Widerspruch des (nordrhein-westfälischen) Sportwettenmonopols zur gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Regelungsdefizits sieht; ebenso VGH Kassel, Beschluss vom 25.7.2006 - 1 TG 1465/06 - NVwZ 2006, 1435.

    Der Senat hat zur Frage der zeitlich begrenzten Fortgeltung nationaler Vorschriften trotz ihrer Unvereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht bereits in seinen Beschlüssen vom 22.1.2007 - 3 W 14/06 und 3 W 15/06 - Stellung genommen, sich hierbei mit den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster Beschlüsse vom 28.6.2006 - 4 B 961/06 - DVBl. 2006, 1462, und vom 9.10.2006 - 4 B 898/06 - zitiert nach Juris, und des VGH Kassel Beschluss vom 25.7.2006 - TG 1465/06 - zitiert nach Juris auseinandergesetzt, die unter strengen Voraussetzungen - inakzeptable Gesetzeslücke beziehungsweise Schutz wichtiger Allgemeininteressen - die vorübergehende Weitergeltung auch gemeinschaftsrechtswidriger Normen angenommen und die auf nationales Recht gestützten Untersagungsbescheide in jenen Verfahren bestätigt haben, und darauf hingewiesen, dass der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung prinzipiell von der aktuellen Anwendungspflicht unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts durch alle staatlichen Träger ausgeht und nur in Ausnahmefällen, etwa aus Gründen des Vertrauensschutzes bei in die Vergangenheit fallenden Tatbeständen und aus Gründen der Rechtssicherheit, eine zeitliche Begrenzung der Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht allein mit Blick auf die zeitliche Begrenzung der Wirkung seiner Urteile vornimmt.

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

    Auszug aus OVG Saarland, 04.04.2007 - 3 W 18/06
    Das bedarf indes aus Anlass des vorliegenden Verfahrens keiner Vertiefung, da in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anerkannt ist, dass die Bestimmungen des EG-Vertrages über den freien Dienstleistungsverkehr auch auf Tätigkeiten Anwendung finden, die darin bestehen, den Nutzern gegen Entgelt die Teilnahme an einem Glücksspiel zu ermöglichen vgl. zum Beispiel EuGH, Urteile vom 24.3.1994 - C-275/92 - "Schindler", zu Lotterien, vom 13.11.2003 - C-42/02 - "Lindman", und vom 21.10.1999 - C-67/98 - "Zenatti", jeweils zitiert nach Juris.

    Hiervon ausgehend ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anerkannt, dass das Bedürfnis nach Verbraucherschutz, das Ziel der Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen im Grundsatz zwingende Gründe des Allgemeininteresses bilden können, die eine Beschränkung von Spieltätigkeiten rechtfertigen können, und dass die sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und die sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft, die mit Spielen und Wetten einhergehen, den staatlichen Stellen ein Ermessen vermitteln können, das sie ermächtigt festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutzbedürfnis der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben vgl. EuGH, Urteile vom 21.9.1999 - C-124/97 - "Läärä", vom 21.10.1999 - C-67/98 - "Zenatti" und vom 6.11.2003 - C-243/01 - "Gambelli".

  • BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 19.06

    Fortgeltung der DDR-Sportwetten-Lizenzen

    Auszug aus OVG Saarland, 04.04.2007 - 3 W 18/06
    Dem steht zunächst nicht entgegen, dass - wovon für das vorliegende Eilrechtschutzverfahren auszugehen ist - die Sportwetten, die die Antragstellerin vermittelt, deshalb als - prinzipiell sozial unerwünschte - Glücksspiele einzustufen sind, weil angesichts der zahllosen Unwägbarkeiten des sportlichen Geschehens die Entscheidung über Gewinn und Verlust nicht wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen oder vom Grade der Aufmerksamkeit des der Beurteilung zugrunde zu legenden durchschnittlichen Spielers abhängt, für den das Spiel eröffnet und gewöhnlich betrieben wird, sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall, was letztlich auch Grundlage der Gewinnerwartungen des Wettveranstalters ist vgl. in diesem Zusammenhang zum Beispiel BVerwG, Urteile vom 23.8.1994 - 1 C 18/91 - E 96, 293, vom 28.3.2001 - 6 C 2/01 - E 114, 92, und vom 21.6.2006 - 6 C 19/06 - zitiert nach Juris, siehe dort Rdnr. 45; Schönke-Schröder, StGB, 27. Auflage 2006, § 284 StGB Rdnr. 5, 7, BGH, Urteil vom 14.3.2002 - I. ZR 279/99 - NJW 2002, 2175.

    Zweifel an der Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht bestehen auch dann, wenn in § 284 StGB verwaltungsrechtlich ein repressives Verbot gesehen wird, Glücksspiele ohne behördliche Erlaubnis öffentlich zu veranstalten, zu halten oder Einrichtungen hierzu bereitzustellen vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 28.3.2001 - 6 C 2/01 - E 114, 92, und vom 21.6.2006 - 6 C 19/06 - zitiert nach Juris.

  • EuGH, 13.11.2003 - C-42/02

    Lindman

    Auszug aus OVG Saarland, 04.04.2007 - 3 W 18/06
    Das bedarf indes aus Anlass des vorliegenden Verfahrens keiner Vertiefung, da in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anerkannt ist, dass die Bestimmungen des EG-Vertrages über den freien Dienstleistungsverkehr auch auf Tätigkeiten Anwendung finden, die darin bestehen, den Nutzern gegen Entgelt die Teilnahme an einem Glücksspiel zu ermöglichen vgl. zum Beispiel EuGH, Urteile vom 24.3.1994 - C-275/92 - "Schindler", zu Lotterien, vom 13.11.2003 - C-42/02 - "Lindman", und vom 21.10.1999 - C-67/98 - "Zenatti", jeweils zitiert nach Juris.

    Gemeinschaftsrechtlich dürfte ebenfalls gelten, dass der Umstand, dass eine Dienstleistung in der Absicht privater Gewinnerzielung erbracht wird, für sich allein nicht ausreicht, die Dienstleistungsfreiheit zu beschränken, da nach Art. 50 EGV gerade Kriterium der durch Art. 49 EGV geschützten Dienstleistungen ist, dass sie in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, und in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anerkannt ist, dass die Bestimmungen des EG-Vertrages über den freien Dienstleistungsverkehr auch auf Tätigkeiten Anwendung finden, die darin bestehen, den Nutzern gegen Entgelt die Teilnahme an einem Glücksspiel zu ermöglichen vgl. zum Beispiel EuGH, Urteil vom 13.11.2003 - C-42/02 - "Lindman", zitiert nach Juris.

  • BVerwG, 29.11.2006 - 6 B 89.06

    Grundsätzliche Bedeutung einer die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an den

  • VGH Bayern, 10.07.2006 - 22 BV 05.457

    Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch private

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.10.2006 - 4 B 898/06

    Überprüfung der Begründung einer Anordnung der sofortigen Vollziehung;

  • BGH, 29.11.2006 - 2 StR 55/06

    Einstellung des Verfahrens (fehlendes öffentliches Interesse an der

  • EuGH, 15.10.1986 - 168/85

    Kommission / Italien

  • VGH Hessen, 25.07.2006 - 11 TG 1465/06

    Verbot der gewerblichen Veranstaltung von Wetten durch private Wettunternehmen

  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

  • BGH, 14.03.2002 - I ZR 279/99

    Sportwettenveranstaltung ohne behördliche Erlaubnis

  • BVerwG, 23.08.1994 - 1 C 18.91

    Sportwetten - Art. 12 GG, Konzessionierung, objektive Zulassungsschranke

  • BGH, 16.08.2007 - 4 StR 62/07

    Vermittlung von Sportwetten ohne behördliche Genehmigung

    Jedenfalls verlangt die einschlägige verfassungsgerichtliche Rechtsprechung für den Tatzeitraum auch Anerkennung für das Saarland (vgl. in diesem Sinne OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2007 - 3 W 24/06 - Rdn. 40 ff. (nach Juris), dort unter Berücksichtigung des § 284 StGB auch Rdn. 120 ff. mit Bezug auf den weiteren einschlägigen Beschluss vom 4. April 2007 - 3 W 18/06), auch wenn es bislang an einer ausdrücklichen Erklärung des Verfassungsgerichts zur Unvereinbarkeit der gesetzlichen Regelung im Saarland mit dem Grundgesetz fehlt: Wie in Bayern, bestand im Tatzeitraum auch im Saarland ein staatliches Monopol für die Veranstaltung von Sportwetten.
  • VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 149.07

    Sportwettenmonopol

    OVG, Beschluss vom 4. April 2007 - 3 W 18/06 -, NVwZ 2007, 717 [718]; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. September 2006 - 6 B 10895/06 -, NVwZ 2006, 1426 [1428]).

    OVG, Beschluss vom 4. April 2007 - 3 W 18/06 -, NVwZ 2007, 717 [718]; VG Chemnitz, Beschluss vom 9. Januar 2008 - 3 K 995/07 -, S. 9 des Umdrucks; VG Stuttgart, Urteil vom 1. Februar 2008 - 10 K 4239/06 -, Rn. 59, 61; so auch Korte, NVwZ 2004, 1449 [1451]; sowie bereits Voßkuhle/Bumke, Rechtsfragen der Sportwetten, 2001, S. 86; in diese Richtung ferner OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2006 - 1 S 122.06 -, zitiert nach juris, Rn. 24).

    OVG, Beschluss vom 4. April 2007 - 3 W 18/06 -, NVwZ 2007, 717 [719]; VG Freiburg, Urteile vom 16. April 2008 - 1 K 2683/07 -, zitiert nach juris, Rn. 32, und ergänzend vom 9. Juli 2008 - 1 K 2130/06 -, zitiert nach juris, Rn. 28; siehe auch Caspar, Gutachten zum GlüStV 2007, LT-Drs.

    OVG, Beschluss vom 4. April 2007 - 3 W 18/06 -, NVwZ 2007, 717 [722 f.] m.w.N.), so sind doch jedenfalls nunmehr die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts zu beachten ( unklar VG Chemnitz, Beschluss vom 9. Januar 2008 - 3 K 995/07 -, S. 9 f. des Umdrucks), da diese Übergangsfrist am 31. Dezember 2007 abgelaufen ist.

  • VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 108.07

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten; Vereinbarkeit der Rechtsgrundlagen

    OVG, Beschluss vom 4. April 2007 - 3 W 18/06 -, NVwZ 2007, 717 [718]; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. September 2006 - 6 B 10895/06 -, NVwZ 2006, 1426 [1428]).

    OVG, Beschluss vom 4. April 2007 - 3 W 18/06 -, NVwZ 2007, 717 [718]; VG Chemnitz, Beschluss vom 9. Januar 2008 - 3 K 995/07 -, S. 9 des Umdrucks; VG Stuttgart, 10. Kammer, Urteil vom 1. Februar 2008 - 10 K 4239/06 -, Rn. 59, 61; so auch Korte, NVwZ 2004, 1449 [1451]; sowie bereits Voßkuhle/Bumke, Rechtsfragen der Sportwetten, 2001, S. 86; in diese Richtung ferner OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2006 - 1 S 122.06 -, zitiert nach juris, Rn. 24).

    OVG, Beschluss vom 4. April 2007 - 3 W 18/06 -, NVwZ 2007, 717 [719]; VG Freiburg, Urteile vom 16. April 2008 - 1 K 2683/07 -, zitiert nach juris, Rn. 32, und ergänzend vom 9. Juli 2008 - 1 K 2130/06 -, zitiert nach juris, Rn. 28; siehe auch Caspar, Gutachten zum GlüStV 2007, LT-Drs.

    OVG, Beschluss vom 4. April 2007 - 3 W 18/06 -, NVwZ 2007, 717 [722 f.] m.w.N.), so sind doch jedenfalls nunmehr die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts zu beachten ( unklar VG Chemnitz, Beschluss vom 9. Januar 2008 - 3 K 995/07 -, S. 9 f. des Umdrucks), da diese Übergangsfrist am 31. Dezember 2007 abgelaufen ist.

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