Rechtsprechung
   BVerfG, 24.01.2007 - 1 BvR 382/05   

Volltextveröffentlichungen (6)

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit einer Baugenehmigung für eine Mobilfunksendeanlage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Öffentliches Baurecht - Gesundheitsgefährdung durch Mobilfunksendeanlage

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Genehmigung einer Mobilfunksendeanlage (IBR 2007, 1105)

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzanmerkung)

    Genehmigung einer Mobilfunksendeanlage

Verfahrensgang

  • VG Gießen, 08.09.2003 - 1 E 1175/03
  • VGH Hessen, 05.01.2005 - 3 UZ 3183/03
  • VGH Hessen, 02.02.2005 - 3 UZ 328/05
  • BVerfG, 24.01.2007 - 1 BvR 382/05

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGK 10, 208
  • BauR 2007, 1368
  • IBR 2007, 1105
  • NVwZ 2007, 805



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Wird zitiert von ... (143)  

  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07  

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

    Aus diesem Grunde dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, S. 1163 [1164]) und die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leerläuft (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, S. 552 [553]; BVerfGK 10, 208 [213]).

    Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, sondern in entsprechender Weise für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO selbst (vgl. BVerfGK 5, 369 [375 f.]; 10, 208 [213]; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. Januar 2009 - 1 BvR 2524/06 -, DVBl 2009, S. 379).

    Der vom Gesetzgeber für Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vorgesehene Rechtsschutz im Berufungsverfahren wird auf diese Weise in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise verkürzt (vgl. BVerfGK 10, 208 [214]; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. Januar 2009 - 1 BvR 2524/06 -, DVBl 2009, S. 379 [382]).

    Von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist eine Rechtssache nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung immer dann, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung und Anwendung geboten erscheint (vgl. BVerfGK 10, 208 [214] m. w. N.).

  • BVerfG, 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06  

    Zum Abwehrrecht gegen Castor-Transporte

    Die für die Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Rechtsfragen zu der verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 77, 275 ; 78, 88 ; 84, 366 ; 104, 220 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammerdes Ersten Senats vom 30. Juni 2005 - 1 BvR 2615/04 -, NVwZ 2005, S. 1176 ; Beschluss der 2. Kammerdes Ersten Senats vom 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05 -, NVwZ 2007, S. 805 ; Beschluss der 1. Kammerdes Ersten Senats vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, NVwZ-RR 2008, S. 1 f.; Beschluss der 2. Kammerdes Zweiten Senats vom 11. Februar 2008 - 2 BvR 2575/07-, [...]).

    Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, sondern in entsprechender Weise ebenso für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO selbst (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammerdes Ersten Senats vom 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05 -, NVwZ 2007, S. 805 ).

    Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung entspricht danach weitgehend dem der grundsätzlichen Bedeutung in § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. März 2005 - BVerwG 1 B 11.05 -, NVwZ 2005, S. 709 m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammerdes Ersten Senats vom 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05 -, NVwZ 2007, S. 805 ).

    Insbesondere wird der vom Gesetzgeber für Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vorgesehene Rechtsschutz im Berufungsverfahren in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise verkürzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammerdes Ersten Senats vom 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05 -, NVwZ 2007, S. 805 ).

  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09  

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Rechtsschutz gegen die Aufstellung

    Deshalb dürfen insbesondere die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können (vgl. BVerfGK 5, 364 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, S. 1163 ) und dadurch die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leer läuft (vgl. BVerfGK 5, 364 ; 10, 208 ).

    Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegungen der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, sondern in entsprechender Weise ebenso für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO selbst (vgl. BVerfGK 10, 208 ).

    Das ist dann der Fall, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint; der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entspricht danach weitgehend dem der grundsätzlichen Bedeutung in § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. BVerfGK 10, 208 ).

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