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   BVerwG, 28.03.2007 - 9 C 4.06   

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BVerwG, 28.03.2007 - 9 C 4.06 (https://dejure.org/2007,1754)
BVerwG, Entscheidung vom 28.03.2007 - 9 C 4.06 (https://dejure.org/2007,1754)
BVerwG, Entscheidung vom 28. März 2007 - 9 C 4.06 (https://dejure.org/2007,1754)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    BauGB § 131 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1; HBO § 4 Abs. 1, § 75; BGB §§ 741 ff., § 1009 Abs. 2, § 890 Abs. 1
    Erschließungsbeitrag; Hinterliegergrundstück; Vorderliegergrundstück; Anliegergrundstück; einheitliche Nutzung; Eigentümeridentität; teilweise Eigentümeridentität; teilweise Personenidentität; bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Erreichbarkeitsanforderungen; Baulast; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    BauGB § 131 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Erschließung eines Hinterliegergrundstücks bei einheitlicher Nutzung mit dem an die Erschließungsstraße angrenzenden Anliegergrundstück; Bauplanungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Anforderungen für eine Erreichbarkeit eines Hinterliegergrundstücks; Schaffung der ...

  • Judicialis

    BauGB § 131 Abs. 1 Satz 1; ; BauGB § 133 Abs. 1; ; HBO § 4 Abs. 1; ; HBO § 75; ; BGB § 741 ff.; ; BGB § 1009 Abs. 2; ; BGB § 890 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erschließungsbeitrag; Hinterliegergrundstück; Vorderliegergrundstück; Anliegergrundstück; einheitliche Nutzung; Eigentümeridentität; teilweise Eigentümeridentität; teilweise Personenidentität; bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Erreichbarkeitsanforderungen; Baulast; ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erschließungsbeitragspflicht für Hinterliegergrundstück

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lvhm.de (Kurzinformation)

    Beitragspflicht von Hinterliegergrundstücken im Erschließungsbeitragsrecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 128, 246
  • NVwZ 2007, 823
  • ZMR 2007, 899
  • DVBl 2007, 838
  • DÖV 2008, 76
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 26.02.1993 - 8 C 35.92

    Hinterliegergrundstück - Anbaustraße - Hinterliegergrundstück -

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2007 - 9 C 4.06
    Ein Hinterliegergrundstück ist bei einheitlicher Nutzung mit dem an die Erschließungsstraße angrenzenden Anliegergrundstück auch dann erschlossen i.S.v. § 131 Abs. 1 Satz 1 und § 133 Abs. 1 BauGB, wenn es in der Hand (schon) nur eines von mehreren Miteigentümern des Hinterliegergrundstücks liegt, der zugleich Alleineigentümer des Anliegergrundstücks ist, die bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Erreichbarkeit des Hinterliegergrundstücks zu erfüllen (Fortentwicklung zum Urteil vom 26. Februar 1993 - BVerwG 8 C 35.92 - BVerwGE 92, 157 ).

    Dabei ist eine etwa bereits vorhandene Erschließung des Grundstücks, auch eines Hinterliegergrundstücks, durch eine andere Straße - wie sie hier durch die Straße "Hainweg" vorliegt - hinwegzudenken (Urteil vom 26. Februar 1993 - BVerwG 8 C 35.92 - BVerwGE 92, 157 ).

    Das trifft in der Regel zu, wenn das Hinter- und das Anliegergrundstück, durch das Ersteres von der Anbaustraße getrennt ist, im Eigentum derselben Person stehen (Urteil vom 26. Februar 1993 a.a.O. S. 161).

    Denn in dem einen wie dem anderen Fall sollen die Gemeinden nach dem Willen des Gesetzgebers die ihnen durch die Herstellung von beitragsfähigen Erschließungsanlagen entstandenen Kosten möglichst uneingeschränkt durch Beiträge auf die Eigentümer der i.S.v. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Grundstücke umlegen können, während das, was von diesen Kosten endgültig zu ihren Lasten gehen soll, abschließend in § 128 Abs. 3 (ausgeschlossene Kosten), § 129 Abs. 1 Satz 1 (nicht erforderliche Aufwendungen) und Satz 3 (Gemeindeanteil) sowie § 135 Abs. 5 BauGB (Erlass) bestimmt ist (vgl. Urteile vom 23. Februar 1990 - BVerwG 8 C 75.88 - BVerwGE 85, 1 , vom 29. Mai 1991 a.a.O. S. 252 f. und vom 26. Februar 1993 a.a.O. S. 161).

    Sollte das Hinterliegergrundstück bei der insoweit anzustellenden abstrakten Betrachtung aufgrund der von den Klägern eingewandten tatsächlichen und rechtlichen Hindernisse auf Dauer keine Aussicht haben, mit Blick auf die Anbaustraße "Zum Teufelsberg" bebaubar zu werden i.S.v. § 133 Abs. 1 BauGB, würde dies gleichzeitig bedeuten, dass es bereits aus dem Kreis der durch diese Erschließungsstraße i.S.v. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Grundstücke ausscheidet (vgl. Urteile vom 14. Februar 1986 - BVerwG 8 C 115.84 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 95 S. 63 ff. und vom 26. Februar 1993 a.a.O. S. 163).

    Daneben kommt auch eine Vereinigung der beiden Grundstücke gemäß § 890 Abs. 1 BGB in Betracht (vgl. Urteil vom 26. Februar 1993 a.a.O. S. 161 f.).

    Doch hat diese einzig von den Interessen des Grundeigentümers bestimmte Entscheidung keinen Einfluss auf die Erfüllung des Merkmals des Erschlossenseins i.S.v. § 133 Abs. 1 BauGB (Urteil vom 26. Februar 1993 a.a.O. S. 162).

  • BVerwG, 15.01.1988 - 8 C 111.86

    Beitragsfähiger Aufwand - Verteilung - Zivilrechtlicher Grundstücksbegriff -

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2007 - 9 C 4.06
    In diesem Sinne durch eine Anbaustraße erschlossen ist ein Grundstück, sobald angenommen werden darf, dass mit Blick ausschließlich auf diese Verkehrsanlage die Erreichbarkeitsanforderungen erfüllt sind, von denen das (bundesrechtliche) Bauplanungsrecht und das (landesrechtliche) Bauordnungsrecht die Bebaubarkeit des Grundstücks abhängig machen (Urteil vom 15. Januar 1988 - BVerwG 8 C 111.86 - BVerwGE 79, 1 m.w.N.).

    Die der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegende Erwägung, es könne nicht im Belieben des Grundstückseigentümers stehen, durch sein (ihn für die Folgezeit nicht bindendes) Verhalten zu "entscheiden", ob sein Grundstück nicht erschlossen ist und der Beitragspflicht nicht unterliegt (vgl. Urteil vom 15. Januar 1988 a.a.O. S. 7), würde danach nur in Fällen des Alleineigentums, nicht jedoch des Miteigentums an den betroffenen Grundstücken Geltung beanspruchen.

    Später hat es ein Erschlossensein i.S.v. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Fall der Eigentümeridentität auch bei einer einheitlichen Nutzung von Hinter- und Anliegergrundstück bejaht (Urteil vom 15. Januar 1988 a.a.O. S. 5 ff.).

    Denn aus der Sicht der übrigen Beitragspflichtigen "verwischt" die einheitliche Nutzung beider Grundstücke auch in diesem Fall deren Grenze und lässt sie aus deren Sicht als ein Grundstück erscheinen (vgl. Urteil vom 15. Januar 1988 a.a.O. S. 6).

  • BVerwG, 29.05.1991 - 8 C 67.89

    Erschließungsbeitragsrecht: "Erschlossen-Sein" eines Grundstücks bei ausräumbarem

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2007 - 9 C 4.06
    Das Erschlossensein eines Grundstücks (sowohl i.S.v. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB als auch) i.S.v. § 133 Abs. 1 BauGB hängt zudem nicht davon ab, ob ein der Erreichbarkeit entgegenstehendes, aber ausräumbares rechtliches oder tatsächliches Hindernis, dessen Beseitigung allein in der Verfügungsmacht des jeweiligen Grundstückseigentümers steht, von diesem bereits beseitigt worden ist oder nicht (Urteil vom 29. Mai 1991 - BVerwG 8 C 67.89 - BVerwGE 88, 248 ).

    Denn in dem einen wie dem anderen Fall sollen die Gemeinden nach dem Willen des Gesetzgebers die ihnen durch die Herstellung von beitragsfähigen Erschließungsanlagen entstandenen Kosten möglichst uneingeschränkt durch Beiträge auf die Eigentümer der i.S.v. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Grundstücke umlegen können, während das, was von diesen Kosten endgültig zu ihren Lasten gehen soll, abschließend in § 128 Abs. 3 (ausgeschlossene Kosten), § 129 Abs. 1 Satz 1 (nicht erforderliche Aufwendungen) und Satz 3 (Gemeindeanteil) sowie § 135 Abs. 5 BauGB (Erlass) bestimmt ist (vgl. Urteile vom 23. Februar 1990 - BVerwG 8 C 75.88 - BVerwGE 85, 1 , vom 29. Mai 1991 a.a.O. S. 252 f. und vom 26. Februar 1993 a.a.O. S. 161).

  • BVerwG, 23.02.1990 - 8 C 75.88

    Erschließungsaufwand - Anbaustraße - Abbiegespur - Fernstraßen - Bundesstraße -

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2007 - 9 C 4.06
    Denn in dem einen wie dem anderen Fall sollen die Gemeinden nach dem Willen des Gesetzgebers die ihnen durch die Herstellung von beitragsfähigen Erschließungsanlagen entstandenen Kosten möglichst uneingeschränkt durch Beiträge auf die Eigentümer der i.S.v. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Grundstücke umlegen können, während das, was von diesen Kosten endgültig zu ihren Lasten gehen soll, abschließend in § 128 Abs. 3 (ausgeschlossene Kosten), § 129 Abs. 1 Satz 1 (nicht erforderliche Aufwendungen) und Satz 3 (Gemeindeanteil) sowie § 135 Abs. 5 BauGB (Erlass) bestimmt ist (vgl. Urteile vom 23. Februar 1990 - BVerwG 8 C 75.88 - BVerwGE 85, 1 , vom 29. Mai 1991 a.a.O. S. 252 f. und vom 26. Februar 1993 a.a.O. S. 161).
  • BVerwG, 01.04.1981 - 8 C 5.81

    Kreis der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke bei Hinterliegergrundstücken

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2007 - 9 C 4.06
    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst für den Fall angenommen, dass ein Hinterliegergrundstück zwar durch ein selbstständig bebaubares Anliegergrundstück desselben Eigentümers von der Erschließungsanlage getrennt ist, jedoch tatsächlich durch eine Zufahrt über dieses Grundstück mit der Anlage verbunden ist (Urteile vom 1. April 1981 - BVerwG 8 C 5.81 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 37 S. 3 und vom 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 9.81 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 38 S. 6 f.).
  • BVerwG, 30.05.1997 - 8 C 27.96

    Bauplanungsrecht - Erschließungsbeitragsrecht - Erschlossensein eines durch ein

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2007 - 9 C 4.06
    Damit liegen mehrere tatsächliche Umstände vor, die - jedenfalls in ihrer Gesamtschau - den Tatbestand der einheitlichen Nutzung begründen können (vgl. Urteil vom 30. Mai 1997 - BVerwG 8 C 27.96 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 105 S. 83).
  • BVerwG, 27.05.1981 - 8 C 9.81

    Umfang des Kreis der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke bei

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2007 - 9 C 4.06
    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst für den Fall angenommen, dass ein Hinterliegergrundstück zwar durch ein selbstständig bebaubares Anliegergrundstück desselben Eigentümers von der Erschließungsanlage getrennt ist, jedoch tatsächlich durch eine Zufahrt über dieses Grundstück mit der Anlage verbunden ist (Urteile vom 1. April 1981 - BVerwG 8 C 5.81 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 37 S. 3 und vom 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 9.81 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 38 S. 6 f.).
  • BVerwG, 14.02.1986 - 8 C 115.84

    Keine Erschließungsbeitragspflicht für Außenbereichsgrundstücke auch nicht im

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2007 - 9 C 4.06
    Sollte das Hinterliegergrundstück bei der insoweit anzustellenden abstrakten Betrachtung aufgrund der von den Klägern eingewandten tatsächlichen und rechtlichen Hindernisse auf Dauer keine Aussicht haben, mit Blick auf die Anbaustraße "Zum Teufelsberg" bebaubar zu werden i.S.v. § 133 Abs. 1 BauGB, würde dies gleichzeitig bedeuten, dass es bereits aus dem Kreis der durch diese Erschließungsstraße i.S.v. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Grundstücke ausscheidet (vgl. Urteile vom 14. Februar 1986 - BVerwG 8 C 115.84 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 95 S. 63 ff. und vom 26. Februar 1993 a.a.O. S. 163).
  • OVG Niedersachsen, 24.01.2024 - 9 LC 85/18

    Anbaustraße; Außenbereich; Außenbereichsstraße; Bebauungsplan; Beleuchtung;

    Dies ist der Fall, wenn entweder das Hinterliegergrundstück zwar durch ein selbständig bebaubares Anliegergrundstück desselben Eigentümers von der Erschließungsanlage getrennt, jedoch tatsächlich durch eine Zufahrt über dieses Grundstück mit der Anlage verbunden ist, oder wenn bei Eigentümeridentität Hinter- und Anliegergrundstück einheitlich genutzt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 7.3.2017 - 9 C 20.15 - juris Rn. 39 m. w. N. und vom 28.3.2007 - 9 C 4.06 - juris Rn. 16; ebenso: Senatsbeschluss vom 11.10.2018 - 9 LA 37/18 - juris Rn. 19).

    Das trifft in der Regel zu, wenn das Hinterliegergrundstück und das es von der Anbaustraße trennende Anliegergrundstück im Eigentum derselben Person stehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.3.2007 - 9 C 4.06 - juris Rn. 11 und vom 26.2.1993 - 8 C 35.92 - juris Rn. 11 ff.).

  • BVerwG, 24.02.2010 - 9 C 1.09

    Erschließungsbeitrag; bereits hergestellte Erschließungsanlage; räumliche

    Dasselbe gilt, wenn es in der Hand (schon) nur eines von mehreren Miteigentümern des Hinterliegergrundstücks liegt, der zugleich Alleineigentümer des Anliegergrundstücks ist, die Bebaubarkeitsanforderungen zu erfüllen (Urteil vom 28. März 2007 - BVerwG 9 C 4.06 - BVerwGE 128, 246 ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann auch eine durch hinreichende Anhaltspunkte belegte einheitliche Nutzung zweier Grundstücke dazu führen, dass ein nicht an die Erschließungsanlage angrenzendes Grundstück als erschlossen i.S.v. § 131 Abs. 1 BauGB anzusehen ist (Urteile vom 30. Mai 1997 - BVerwG 8 C 27.96 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 105 S. 85 und vom 28. März 2007 a.a.O. Rn. 17).

    Der Beklagte sieht insbesondere eine mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung darin, dass in der zum Streitfall umgekehrten Fallkonstellation, dass das Anliegergrundstück im Alleineigentum eines der Miteigentümer des Hinterliegergrundstücks stehe, ein Erschlossensein des letztgenannten bejaht werde (Urteil vom 28. März 2007 - BVerwG 9 C 4.06 - BVerwGE 128, 246 Rn. 12).

  • OVG Hamburg, 26.09.2008 - 1 Bf 443/03

    Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag

    Ob ein Grundstück, das an zwei oder mehrere Anbaustraßen grenzt, durch die abzurechnende Anbaustraße erschlossen wird, beurteilt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts danach, ob das Grundstück - die durch eine andere Anbaustraße vermittelte Bebaubarkeit hinweggedacht - mit Blick auf die regelmäßige Erschließung allein dieser Straße wegen nach Maßgabe der §§ 30 ff. BauGB bebaubar oder in sonst wie nach § 133 Abs. 1 BauGB beträchtlicher Weise nutzbar ist (BVerwG, Urt. v. 28.3.2007, 9 C 4/06, juris; Urt. v. 1.3.1996, KStZ 1997, 198; Urt. v. 29.8.1988, BVerwGE 79, 283).

    In Wohngebieten - wie hier - werden Grundstücke durch eine Anbaustraße in der Regel erschlossen im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB, wenn die Straße die Möglichkeit eröffnet, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an sie heranzufahren und sie von dort ab zu betreten (z.B. BVerwG, Urt. v. 27.3.2007, 9 C 4/06, juris Rn. 16; Urt. v. 27.9.2006, BVerwGE 126, 378; OVG Hamburg, Beschl. v. 1.11.2001, 1 Bs 98/00).

    Ein Hinterliegergrundstück ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den Fall der Eigentümeridentität als erschlossen im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB erstens anzusehen, wenn es tatsächlich über eine rechtlich unbedenkliche Zufahrt über das Anliegergrundstück zur abzurechnenden Anlage verfügt (BVerwG, Urt. vom 28.3.2007, BVerwGE 128, 246, BVerwG, Urt. v. 26.2.1993, BVerwGE 92, 157).

    Zwar hängt das Erschlossensein eines Grundstücks nicht davon ab, ob ein der Erreichbarkeit entgegenstehendes, aber ausräumbares rechtliches oder tatsächliches Hindernis, dessen Beseitigung allein in der Verfügungsmacht des jeweiligen Grundstückseigentümers liegt, von diesem bereits beseitigt worden ist oder nicht (BVerwG, Urt. v. 28.3.2007, BVerwGE 128, 246; Urt. v. 29.5.1991, BVerwGE 88, 248).

    Jedoch verlangt das Bundesverwaltungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung (BVerwG Urt. v. 28.3.2007 a.a.O.) gleichwohl für die Erreichbarkeit von Hinterliegergrundstücken darüber hinaus, dass es bereits tatsächlich durch eine Zufahrt über das Anliegergrundstück mit der Anbaustraße verbunden ist und diese Verbindung in rechtlich gesicherter Weise und auf Dauer vorgenommen werden kann.

    In den Fällen der einheitlichen Nutzung verlangt es keine Zufahrt über das Anliegergrundstück (BVerwG, Urt. v. 28.3.2007 a.a.O.; Urt. v. 15.1.1988, BVerwGE 79, 1).

    Danach (BVerwG, Urt. v. 28.3.2007 a.a.O.) gebietet der das Erschließungsbeitragsrecht beherrschende Grundsatz eines angemessenen Vorteilsausgleichs, auch ohne Vorhandensein einer Zufahrt das Hinterliegergrundstück zu berücksichtigen, wenn es mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt wird und sich infolge dieser einheitlichen, vom Willen der Eigentümer beider Grundstücke getragenen Nutzung der von der Anbaustraße dem Anliegergrundstück vermittelte Erschließungsvorteil auf das Hinterliegergrundstück erstreckt.

    Einen derartigen Fall hat die Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 28.3.2007 a.a.O.; ähnlich auch Urt. v. 30.5.1997, NVwZ-RR 1998, 67)) in einem Fall einer gemeinsamen Umzäunung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück angenommen, die einheitlich als Gartenfläche genutzt wurden, in der mittig das Wohnhaus mit den Nebengebäuden lag und ein mit Platten belegter Fußweg von dem Hinterliegergrundstück zu zwei an der Erschließungsanlage befindlichen Gartentoren und der dortigen Garagenanlage führte.

  • BVerwG, 12.11.2014 - 9 C 4.13

    Erschließung; Erschließungsbeitrag; Hinterliegergrundstück; einheitliche Nutzung;

    a) Fehlt es in dem vorrangig maßgeblichen Bebauungsplan an relevanten Festsetzungen, so ist ein in einem Wohngebiet gelegenes Grundstück durch eine Anbaustraße regelmäßig erschlossen, wenn sie die Möglichkeit eröffnet, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an die Grenze des Grundstücks heranzufahren und es von dort aus zu betreten (Urteil vom 28. März 2007 - BVerwG 9 C 4.06 - BVerwGE 128, 246 Rn. 16).

    Dies ist der Fall, wenn entweder das Hinterliegergrundstück zwar durch ein selbstständig bebaubares Anliegergrundstück desselben Eigentümers von der Erschließungsanlage getrennt, jedoch tatsächlich durch eine Zufahrt über dieses Grundstück mit der Anlage verbunden ist, oder wenn bei Eigentümeridentität Hinter- und Anliegergrundstück einheitlich genutzt werden (Urteil vom 28. März 2007 - BVerwG 9 C 4.06 - BVerwGE 128, 246 Rn. 16 m.w.N.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Annahme der Erschließung eines Hinterliegergrundstücks nicht entgegen, dass dieses gleichzeitig eine Zufahrt zu einer anderen Erschließungsanlage besitzt; eine derartige bereits vorhandene Erschließung ist vielmehr hinwegzudenken (Urteile vom 27. September 2006 - BVerwG 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378 Rn. 12 und vom 28. März 2007 - BVerwG 9 C 4.06 - BVerwGE 128, 246 Rn. 11).

    Die vom Bundesverwaltungsgericht bislang in diesem Sinne entschiedenen Fälle lagen so, dass entweder die Grenze zwischen den beiden Grundstücken überbaut worden war (vgl. Urteil vom 15. Januar 1988 - BVerwG 8 C 111.86 - BVerwGE 79, 1 ) oder die jeweiligen Grundstücke einheitlich gewerblich genutzt wurden (vgl. Urteil vom 26. Februar 1993 - BVerwG 8 C 35.92 - Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 118 S. 51 f., insoweit in BVerwGE 92, 157 nicht abgedruckt) oder das mit einem Wohnhaus bebaute Hinterliegergrundstück zusammen mit dem Anliegergrundstück einheitlich als Wohngrundstück mit zugehörigem Garten gestaltet war (vgl. Urteile vom 30. Mai 1997 - BVerwG 8 C 27.96 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 105 S. 86 und vom 28. März 2007 - BVerwG 9 C 4.06 - BVerwGE 128, 246 Rn. 17).

  • BVerwG, 07.03.2017 - 9 C 20.15

    Abschluss der Herstellungsarbeiten; Abschnittsbildung; Angewiesensein auf eine

    Das ist bei einem Anliegergrundstück grundsätzlich der Fall, bei einem Hinterliegergrundstück aber regelmäßig nur dann, wenn es tatsächlich durch eine Zufahrt über das Anliegergrundstück mit der Anbaustraße verbunden ist und diese Verbindung in rechtlich gesicherter Weise auf Dauer zur Verfügung steht (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 28. März 2007 - 9 C 4.06 - BVerwGE 128, 246 Rn. 16 und vom 12. November 2014 - 9 C 4.13 - BVerwGE 150, 308 Rn. 13).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.08.2007 - 6 A 10527/07

    Ausbau einer Verkehrsanlage - Rechtmäßigkeit eines

    Fehlt es in dem vorrangig maßgeblichen Bebauungsplan an relevanten Festsetzungen dazu, so ist nach der auf das Ausbaubeitragsrecht übertragbaren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht (vgl. OVG RP, 6 A 11867/02.OVG, AS 30, 287 = NVwZ-RR 2004, 70, ESOVGRP) ein in einem Wohngebiet gelegenes Grundstück durch eine Anbaustraße regelmäßig erschlossen, wenn sie die Möglichkeit eröffnet, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an die Grenze des Grundstücks heranzufahren und es von dort aus zu betreten (BVerwG, 9 C 4/06, NVwZ 2007, 823).

    Wird also ein Hinterliegergrundstück, das im (Mit-)Eigentum (vgl. BVerwG, 9 C 4/06, NVwZ 2007, 823) derselben Person steht wie das selbständig bebaubare Anliegergrundstück, zusammen mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt oder besitzt es tatsächlich eine Zufahrt zu der Anbaustraße, gehört es ohne Weiteres zum Kreis der durch diese Anlage erschlossenen Grundstücke (BVerwG, 8 C 111/86, BVerwGE 79, 1 = NVwZ 1988, 630), wenn diese Verbindung in rechtlich gesicherter Weise und auf Dauer genommen werden kann (BVerwG, 9 C 4/06, NVwZ 2007, 823).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.06.2016 - 6 A 11070/15

    Gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheids zur Erhebung von

    In einem Wohngebiet oder Mischgebiet ist ein Grundstück durch eine Anbaustraße regelmäßig erschlossen, wenn sie die Möglichkeit eröffnet, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an die Grenze des Grundstücks heranzufahren und es von dort aus zu betreten, es sei denn, ein Bebauungsplan enthält hierzu ausdrücklich andere Festsetzungen (BVerwG, Urteil vom 28. März 2007 - 9 C 4.06 -, BVerwGE 128, 246; OVG RP, Urteil vom 21. August 2007 - 6 A 10527/07.OVG -, AS 35, 71).

    Später hat es ein Erschlossensein i. S. v. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Fall der Eigentümeridentität auch bei einer einheitlichen Nutzung von Hinter- und Anliegergrundstück bejaht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2007 - 9 C 4.06 -, BVerwGE 128, 246, juris).

    Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. März 2007 - 9 C 4.06 -, BVerwGE 128, 246, juris), wenn es in der Hand nur eines von mehreren Miteigentümern des Hinterliegergrundstücks liegt, der zugleich Alleineigentümer des Anliegergrundstücks ist, den Bebaubarkeitsanforderungen zu genügen.

  • OVG Niedersachsen, 11.10.2018 - 9 LA 37/18

    Ackerfläche; Anliegergrundstück; Bebauungsplan; Eigentümeridentität; einheitliche

    Das Bundesverwaltungsgericht habe eine derartige einheitliche Nutzung bei einer Überbauung beider Grundstücke oder einer einheitlichen gewerblichen Nutzung oder auch in einem Fall als ausreichend erachtet, in dem das mit einem Wohnhaus bebaute Hinterliegergrundstück zusammen mit dem Anliegergrundstück einheitlich als Wohngrundstück mit zugehörigem Garten genutzt worden sei (BVerwG, Urteil vom 30.5.1997 - 8 C 27.96 - juris; vom 28.3.2007 - 9 C 4.06 - juris).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 27. September 2006 (a. a. O., Rn. 27; s. a. BVerwG, Urteile vom 28.3.2007 - 9 C 4.06 - juris Rn. 11 und vom 7.10.1977 - IV C 103.74 - juris Rn. 18) insoweit ausgeführt:.

    Dies sei der Fall, wenn entweder das Hinterliegergrundstück zwar durch ein selbständig bebaubares Anliegergrundstück desselben Eigentümers von der Erschließungsanlage getrennt, jedoch tatsächlich durch eine Zufahrt über dieses Grundstück mit der Anlage verbunden sei, oder wenn bei Eigentümeridentität Hinter- und Anliegergrundstück einheitlich genutzt würden (unter Bezug auf das Urteil vom 28.3.2007 - BVerwG 9 C 4.06 - BVerwGE 128, 246 = juris Rn. 16 m.w.N.).

  • BVerwG, 07.03.2017 - 9 C 21.15

    Bestimmung der Ausdehnung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage unter

    Das ist bei einem Anliegergrundstück grundsätzlich der Fall, bei einem Hinterliegergrundstück aber regelmäßig nur dann, wenn es tatsächlich durch eine Zufahrt über das Anliegergrundstück mit der Anbaustraße verbunden ist und diese Verbindung in rechtlich gesicherter Weise auf Dauer zur Verfügung steht (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 28. März 2007 - 9 C 4.06 - BVerwGE 128, 246 Rn. 16 und vom 12. November 2014 - 9 C 4.13 - BVerwGE 150, 308 Rn. 13).
  • VG Köln, 01.07.2008 - 17 K 2337/07

    Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für einen

    vgl. zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 28. März 2007 - 9 C 4.06 -, DVBl. 2007, 883, m.w.N.

    BVerwG, Urteil vom 28. März 2007, - 9 C 4.06 -, DVBl. 2007, 883; Urteil vom 15. Januar 1988 - 8 C 11.86 -, BVerwGE 79, 1 ff. (8) m.w.N.

    Das trifft in der Regel zu, wenn das Hinterlieger- und das Anliegergrundstück, durch das Ersteres von der Anbaustraße getrennt ist, im Alleineigentum derselben Person stehen, BVerwG, Urteil vom 28. März 2007 - 9 C 4.06 -, DVBl. 2007, 883; Urteil vom 26. Februar 1993 - 8 C 35.92 -, BVerwGE 92, 157 ff. (161), und ebenso, wenn ein Miteigentümer des Hinterliegergrundstücks zugleich Alleineigentümer des Anliegergrundstücks ist.

    BVerwG, Urteil vom 28. März 2007 - 9 C 4.06 -, DVBl. 2007, 883.

  • OVG Niedersachsen, 04.03.2016 - 9 LA 154/15

    Außenbereichsstraße; sachliche Beitragspflicht; Beschwer; Dauerkleingärten;

  • BVerwG, 25.01.2021 - 9 C 1.19

    Unanwendbarkeit des Erschließungsbeitragsrechts im Bereich eines Vorhaben- und

  • VGH Hessen, 18.09.2012 - 5 A 1479/12
  • VGH Hessen, 14.12.2012 - 5 A 1884/12

    Erschließungsbeiträge für Hinterliegergrundstück; Erschließungsbeiträge für

  • BVerwG, 07.03.2017 - 9 C 24.15

    Bestimmung einer Ausdehnung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage unter

  • VG Lüneburg, 06.03.2018 - 3 A 65/16

    Veräußerung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2014 - 15 A 1766/13

    Kreisstraße als abrechenbare kommunale Erschließungsanlage bei eigener

  • BVerwG, 07.03.2017 - 9 C 22.15

    Bestimmung einer Ausdehnung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage unter

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2019 - 15 A 445/18

    Vermittlung der Zugänglichkeit eines Grundstücks in

  • BVerwG, 07.03.2017 - 9 C 23.15

    Bestimmung der Ausdehnung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage unter

  • VG Düsseldorf, 14.11.2019 - 12 K 5861/18

    Erschließungsbeitragsrecht

  • VGH Bayern, 29.04.2016 - 6 CS 16.58

    Beschwerde gegen Erschließungsbeitrag

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.09.2018 - 15 A 271/16

    Anforderungen an das Bestehen einer Pflicht zur Leistung eines

  • BVerwG, 18.10.2006 - 9 B 10.06

    Grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der Frage nach den Voraussetzungen für eine

  • OVG Schleswig-Holstein, 31.03.2021 - 2 MB 15/20

    Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen

  • BVerwG, 18.09.2019 - 9 B 51.18

    Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • OVG Niedersachsen, 13.09.2017 - 9 ME 62/17

    Bauordnungsrechtliche Anforderungen; Baugrundstück; Erschließungsbeitrag;

  • VGH Bayern, 30.10.2014 - 1 NE 14.1548

    Bebauungsplan "Neue Mitte Karlsfeld" außer Vollzug gesetzt

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2018 - 15 A 270/16

    Beweislast der Gemeinde für das Vorliegen eines Missbrauchs rechtlicher

  • BVerwG, 05.02.2008 - 9 B 14.08

    Rückbindung eines erneut angerufenen Revisionsgerichts nach Zurückverweisung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2010 - 4 L 181/09

    Erschließung eines Hinterliegergrundstücks

  • VG Karlsruhe, 13.12.2022 - 12 K 732/22

    Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen; gleichheitsgerechte Tiefenbegrenzung;

  • VGH Baden-Württemberg, 30.09.2015 - 3 S 160/15

    Normenkontrollverfahren gegen Bebauungsplan - Anerkenntnis künftiger

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2014 - 15 A 1179/11

    Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 Abs. 1 AO bei

  • VGH Bayern, 20.10.2011 - 6 B 09.2043

    Erschließungsbeitrag; Aufwandsverteilung; Erschlossensein; nicht gefangenes

  • OVG Schleswig-Holstein, 31.03.2021 - 2 MB 14/20

    Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2013 - 15 A 530/08

    Zurückverlangen von bereits gezahlten Vorausleistungen auf den

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2008 - 3 A 4639/05

    Streit über die Rechtmäßigkeit eines Erschließungsbeitrags; Anforderungen an eine

  • VG Schleswig, 26.09.2018 - 9 A 174/15

    Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für ein Hinterliegergrundstück in einem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2012 - 15 A 1868/11

    Erschließungsbeitragspflichtigkeit von unbebauten Flurstücken bei Liegen dieser

  • VG Berlin, 28.02.2023 - 13 K 307.16

    Erhebung eines Erschließungsbeitrags: Erforderlichkeit einer Anbaustraße;

  • VGH Bayern, 26.04.2022 - 6 ZB 21.3233

    Klage gegen Erschließungsbeitragsbescheid für sog. gefangenes

  • VG Schleswig, 31.03.2020 - 9 B 34/19

    Erhebung eines Erschließungsbeitrags in Schleswig-Holstein: Anforderungen des

  • VG Saarlouis, 08.10.2021 - 3 K 76/19

    Zur Frage des Vorliegens einer Verbesserung eines Gehweges; zur Frage der

  • VG Oldenburg, 15.04.2008 - 1 A 296/06

    Zum Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks bei Eigentümeridentität;

  • VG Berlin, 01.10.2020 - 13 K 112.12
  • VGH Bayern, 18.08.2009 - 6 ZB 08.194

    Erschließungsbeitrag; Anbaustraße; Abschnittsbildung; Abrechnungsgebiet;

  • VGH Bayern, 07.09.2020 - 15 ZB 20.1366

    Erschließung eines Baugrundstücks

  • VG Schleswig, 31.03.2020 - 9 B 33/19

    Erschließungbeiträge für ein Hinterliegergrundstück; Satzungsbekanntmachung

  • VG Köln, 09.10.2012 - 17 K 4471/11

    Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu einer Vorausleistung auf den

  • VG Münster, 09.09.2009 - 3 K 2641/08

    Rechtmäßigkeit eines Erschließungsbeitrags bis zur Höhe des voraussichtlichen

  • VG Düsseldorf, 15.10.2010 - 17 K 1246/10

    Rechtmäßigkeit einer erstmaligen Veranlagung eines hinter einem an eine Straße

  • VG Cottbus, 25.01.2023 - 2 K 1410/20
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