Rechtsprechung
   BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06, 2 BvE 2/06, 2 BvE 3/06, 2 BvE 4/06   

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BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06, 2 BvE 2/06, 2 BvE 3/06, 2 BvE 4/06 (https://dejure.org/2007,302)
BVerfG, Entscheidung vom 04.07.2007 - 2 BvE 1/06, 2 BvE 2/06, 2 BvE 3/06, 2 BvE 4/06 (https://dejure.org/2007,302)
BVerfG, Entscheidung vom 04. Juli 2007 - 2 BvE 1/06, 2 BvE 2/06, 2 BvE 3/06, 2 BvE 4/06 (https://dejure.org/2007,302)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundesverfassungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung der Abgeordneten des Deutschen Bundestags zur Angabe jeder während der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag ausgeübten oder aufgenommenen entgeltlichen Tätigkeit; Transparenzregelungen zur Gewährleistung der Ausübung des Mandats als Mittelpunkt der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung von Abgeordneten zur Offenlegung von Nebentätigkeiten und der Einkünfte aus solchen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Klage der Abgeordneten gegen Offenlegung von Einkünften erfolglos

  • heise.de (Pressebericht, 04.07.2007)

    Karlsruhe: Abgeordnete müssen erstmals Nebeneinkünfte offenlegen

Besprechungen u.ä. (4)

  • nrw.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Offenlegung der Nebeneinkünfte von Abgeordneten

  • pruf.de PDF, S. 55 (Entscheidungsbesprechung)

    Offenlegungspflichten für die Nebeneinkünfte von Bundestagsabgeordneten (Sebastian Roßner; MIP 2007, 55)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 20 Abs. 3, 38 Abs. 1 S. 2, 48 Abs. 2 GG
    Offenlegung der Nebeneinkünfte495-499

  • 123recht.net (Entscheidungsanmerkung)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 118, 277
  • NJW 2008, 49 (Ls.)
  • NVwZ 2007, 916
  • DVBl 2007, 956
 
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Wird zitiert von ... (158)Neu Zitiert selbst (57)

  • BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74

    Abgeordnetendiäten

    Auszug aus BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06
    Aus Art. 48 Abs. 2 GG, demzufolge niemand gehindert werden darf, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben, und eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde unzulässig ist, und ebenso aus Art. 137 Abs. 1 GG, der den Gesetzgeber zu Beschränkungen der Wählbarkeit von Angehörigen des öffentlichen Dienstes ermächtigt, ist - unbestritten - zu schließen, dass das Grundgesetz die Ausübung eines Berufs neben dem Abgeordnetenmandat zulässt (vgl. auch BVerfGE 40, 296 [318 f.]).

    Er hat einen repräsentativen Status inne, übt sein Mandat in Unabhängigkeit, frei von jeder Bindung an Aufträge und Weisungen, aus und ist nur seinem Gewissen unterworfen (vgl. BVerfGE 40, 296 [314, 316]; - 76, 256 [341]).

    In der Folgezeit ist das Gericht davon ausgegangen, dass der Umfang der Inanspruchnahme durch das Mandat so stark gewachsen sei, dass der Abgeordnete in keinem Fall mehr seine Verpflichtungen mit der im Arbeitsleben sonst üblichen Regelarbeitszeit von 40 Stunden bewältigen könne (vgl. BVerfGE 40, 296 [312 ff.]).

    Auch wenn der Abgeordnete, wie es in BVerfGE 40, 296 (312) heißt, theoretisch die Freiheit hat, seine Aktivitäten im Plenum, in Fraktion und Ausschüssen sowie im Wahlkreis "bis über die Grenze der Vernachlässigung seiner Aufgabe hinaus einzuschränken", er sich dies doch "aus den verschiedensten Gründen in der Praxis nicht leisten" kann, so steht er doch unter dem Gebot, dass die parlamentarische Demokratie einer höchst komplizierten Wirtschafts- und Industriegesellschaft vom Abgeordneten mehr als nur eine ehrenamtliche Nebentätigkeit, vielmehr den ganzen Menschen verlangt, der allenfalls unter günstigen Umständen neben seiner Abgeordnetentätigkeit noch versuchen kann, seinem Beruf nachzugehen (vgl. BVerfGE 40, 296 [313]).

    aa) Die Grundrechte können keine Handhabe bieten, den Honoratioren-Abgeordneten (vgl. BVerfGE 40, 296 [312]) als verfassungsrechtliches Leitbild wieder aufleben zu lassen.

    Die der Bedeutung des Amtes angemessene Entschädigung soll dem Abgeordneten ermöglichen, als Vertreter des ganzen Volkes frei von wirtschaftlichen Zwängen zu wirken ("Vollalimentation"; vgl. BVerfGE 40, 296 [315 f.]; - 102, 224 [239]).

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Diätenurteil aus dem Jahr 1975 festgestellt, dass aus der Entschädigung für einen besonderen, mit der Ausübung des Mandats verbundenen Aufwand eine "Alimentation" des Abgeordneten und seiner Familie aus der Staatskasse als Entgelt für die Inanspruchnahme des Abgeordneten für sein zur Hauptbeschäftigung gewordenes Mandat geworden ist (vgl. BVerfGE 40, 296 [314]), und hat aus dieser Nachzeichnung einer tatsächlichen Entwicklung Folgerungen für die Bemessung der Abgeordnetenentschädigung abgeleitet (vgl. BVerfGE 40, 296 [315 f.]).

    Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Ausführungen zur Bemessung der Entschädigung hervorgehoben, diese müsse so ausgestaltet werden, dass die Freiheit des Abgeordneten und die praktische Möglichkeit, sich seiner parlamentarischen Tätigkeit auch um den Preis, Berufseinkommen ganz oder teilweise zu verlieren, widmen zu können, nicht gefährdet wird; es hat gleichzeitig festgestellt, dass die Entschädigung nicht etwa zu einem arbeitsrechtlichen Anspruch geworden sei, dem ein Anspruch auf die Erbringung bestimmter Dienste korrespondiere (vgl. BVerfGE 40, 296 [315 f.]; vgl. auch BVerfGE 76, 256 [341 f.]), welcher gegebenenfalls - wie im Beamtenrecht - zu Einschränkungen anderweitiger Erwerbstätigkeiten berechtige.

    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb aus der weitgehenden Freiheit des Mandats abgeleitet, dass es dem Abgeordneten von Verfassungs wegen frei stehe, die Arbeit in Parlament, Fraktion, Partei und Wahlkreis "nach eigenem Ermessen bis über die Grenze der Vernachlässigung seiner Aufgabe hinaus einzuschränken" (BVerfGE 40, 296 [312]).

    Jedermann muss ohne Rücksicht auf soziale Unterschiede, insbesondere seine Abstammung, seine Herkunft, seine Ausbildung oder sein Vermögen, die gleiche Chance haben, Mitglied des Parlaments zu werden (vgl. BVerfGE 40, 296 [318]).

    Während der Mandatszeit verlangt die parlamentarische Demokratie vom Abgeordneten heute weit mehr; sie fordert großen Einsatz, so dass in vielen Fällen die Ausübung eines Berufs erheblich erschwert wird oder zurückstehen muss (vgl. BVerfGE 40, 296 [313]).

    Die parlamentarische Demokratie basiert auf dem Vertrauen des Volkes; Vertrauen ohne Transparenz, die erlaubt, zu verfolgen, was politisch geschieht, ist nicht möglich (BVerfGE 40, 296 [327]).

    Andernfalls könnte er sich der Kontrolle der Öffentlichkeit unschwer entziehen (zur vergleichbaren Diätenfestsetzung BVerfGE 40, 296 [327]).

    Beide Sphären lassen sich nicht strikt trennen; die parlamentarische Demokratie fordert - in den Worten des "Diätenurteils" (BVerfGE 40, 296 [313] - den Abgeordneten als "ganzen Menschen". Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Status des Abgeordneten ohne angemessene Rücksicht auf seine persönlichen Belange rechtlich ausgeformt werden dürfte (vgl. B. 3. c]).

    Eine Differenzierung zwischen fortgesetzten und neu aufgenommenen Tätigkeiten geriete deshalb auch in Konflikt mit dem Prinzip der formalisierten Gleichbehandlung aller Abgeordneten (vgl. BVerfGE 40, 296 [318]; - 80, 188 [220 f.]; - 93, 195 [204]; - 112, 118 [133]).

    Es mag zwar zutreffen, dass eine Veröffentlichung von Einkünften in ihrer jeweiligen Höhe dem Idealbild eines offenen, in jeder Hinsicht durchschaubaren Prozesses politischer Willensbildung (vgl. BVerfGE 40, 296 [327]) mehr entspräche.

    Die Funktionsfähigkeit des Parlaments würde beeinträchtigt und das Prinzip der strikten Gleichbehandlung aller Abgeordneten (vgl. BVerfGE 40, 296 [318]; - 80, 188 [220 ff.]; - 93, 195 [204]; - 112, 118 [133]) verletzt, wenn Offenlegungspflichten gegenüber Abgeordneten, die deren Erfüllung verweigern, mangels wirksamer Sanktionen nicht durchgesetzt werden könnten.

    Erzielt etwa der Abgeordnete etwa Einkünfte, die ganz oder teilweise ohne die in Beruf und Gewerbe übliche Gegenleistung gewährt werden, können solche Abhängigkeiten entstehen; in diesen Fällen steht als Gegenleistung der Versuch einer für den Geldgeber günstigen Einflussnahme auf die politischen Entscheidungsprozesse jedenfalls unausgesprochen im Raum; Einkünfte, die nicht beruflichen oder gewerblichen Gegenleistungen korrespondieren, sind deshalb mit dem unabhängigen Status des Abgeordneten unvereinbar (vgl. BVerfGE 40, 296 [319]).

    Sie kann durch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang, namentlich die Repräsentations- und Funktionsfähigkeit des Parlaments (vgl. BVerfGE 80, 188 [219, 222]; - 84, 304 [321]; - 99, 19 [32]), zugleich aber auch den Status der formalisierten Gleichheit des Abgeordneten (vgl. BVerfGE 40, 296 [318]; - 80, 188 [220 ff.]; - 93, 195 [204]; - 112, 118 [133]), begrenzt werden (BVerfGE 99, 19 [32]).

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06
    Ebenso kann der Erlass oder die Änderung einer Vorschrift der Geschäftsordnung eine Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG darstellen, sofern sie beim Antragsteller eine aktuelle rechtliche Betroffenheit auszulösen vermag (vgl. BVerfGE 80, 188 [209]; - 84, 304 [318]).

    Für eine allgemeine, von eigenen Rechten des Antragstellers losgelöste, abstrakte Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit einer angegriffenen Maßnahme ist im Organstreit kein Raum (vgl. BVerfGE 68, 1 [73]; - 73, 1 [30]; - 80, 188 [212]; - 104, 151 [193 f.]).

    Die Vorschrift enthält eine gesetzliche Ausschlussfrist, nach deren Ablauf im Organstreitverfahren Rechtsverletzungen nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl. BVerfGE 71, 299 [304]; - 80, 188 [210]).

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 13. Juni 1989 (BVerfGE 80, 188 [209 ff.]) eine Vorschrift der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages erst von dem Zeitpunkt an als Maßnahme im Sinne von § 64 Abs. 1 BVerfGG gewertet, in dem sie beim Antragsteller eine aktuelle rechtliche Betroffenheit auszulösen vermag.

    Jedenfalls für die vorliegende Konstellation sind die in der Entscheidung vom 13. Juni 1989 (BVerfGE 80, 188 [209 ff.]) entwickelten Grundsätze heranzuziehen, weil nur so ein offensichtlicher Wertungswiderspruch zur Angreifbarkeit der dem Geschäftsordnungsrecht zugeordneten Verhaltensregeln (§ 18 GO-BT) vermieden wird.

    b) Soweit es um die Verhaltensregeln geht, sind hinsichtlich des Fristbeginns die in BVerfGE 80, 188 (209) für das Geschäftsordnungsrecht entwickelten Grundsätze anzuwenden; insoweit genügt die in § 18 GO-BT vorgenommene Zuordnung zum Geschäftsordnungsrecht.

    Diese Norm schützt nicht nur den Bestand, sondern auch die tatsächliche Ausübung des Mandats (vgl. BVerfGE 80, 188 [218]; - 99, 19 [32]).

    Die Repräsentations- und die Funktionsfähigkeit des Parlaments sind als solche Rechtsgüter anerkannt (vgl. BVerfGE 80, 188 [219]; - 84, 304 [321]; - 96, 264 [279]; - 99, 19 [32]).

    d) Das Mandat als öffentliches Amt ist allerdings auch mit Pflichten verbunden, die namentlich solche Einschränkungen der Freiheit des Mandats gestatten, die im Interesse der Funktionsfähigkeit des Parlaments erforderlich sind (vgl. BVerfGE 80, 188 [219]).

    Eine Differenzierung zwischen fortgesetzten und neu aufgenommenen Tätigkeiten geriete deshalb auch in Konflikt mit dem Prinzip der formalisierten Gleichbehandlung aller Abgeordneten (vgl. BVerfGE 40, 296 [318]; - 80, 188 [220 f.]; - 93, 195 [204]; - 112, 118 [133]).

    Die Funktionsfähigkeit des Parlaments würde beeinträchtigt und das Prinzip der strikten Gleichbehandlung aller Abgeordneten (vgl. BVerfGE 40, 296 [318]; - 80, 188 [220 ff.]; - 93, 195 [204]; - 112, 118 [133]) verletzt, wenn Offenlegungspflichten gegenüber Abgeordneten, die deren Erfüllung verweigern, mangels wirksamer Sanktionen nicht durchgesetzt werden könnten.

    aa) Die vom Volk ausgehende Staatsgewalt wird vom Parlament als Ganzem, also der Gesamtheit seiner Mitglieder, ausgeübt (vgl. BVerfGE 44, 308 [315 f.]; - 56, 396 [405]; - 80, 188 [217 f.]), der einzelne Abgeordnete ist Vertreter des ganzen Volkes (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG).

    Die Repräsentations- und die Funktionsfähigkeit des Parlaments sowie die Integrität und politische Vertrauenswürdigkeit des Deutschen Bundestages sind vom Senat grundsätzlich als Rechtsgüter anerkannt worden, die Einschränkungen der Freiheit des Mandats legitimieren können (vgl. BVerfGE 80, 188 [219, 222]; - 84, 304 [321 f.]).

    Denn der Senat hat wiederholt festgestellt, dass bei der Einschränkung der Rechte des Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gerade um der Repräsentationsfähigkeit und der Funktionstüchtigkeit des Parlaments willen das Recht des einzelnen Abgeordneten, an der Willensbildung und Entscheidung des Deutschen Bundestages mitzuwirken, nicht in Frage gestellt werden darf (vgl. BVerfGE 80, 188 [219]; - 84, 304 [321 f.]).

    Sie kann durch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang, namentlich die Repräsentations- und Funktionsfähigkeit des Parlaments (vgl. BVerfGE 80, 188 [219, 222]; - 84, 304 [321]; - 99, 19 [32]), zugleich aber auch den Status der formalisierten Gleichheit des Abgeordneten (vgl. BVerfGE 40, 296 [318]; - 80, 188 [220 ff.]; - 93, 195 [204]; - 112, 118 [133]), begrenzt werden (BVerfGE 99, 19 [32]).

  • BVerfG, 20.07.1998 - 2 BvE 2/98

    Gysi III

    Auszug aus BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06
    g) Mit Blick auf die vom Bundesverfassungsgericht bislang noch nicht entschiedene Frage, ob eine Maßnahme, die auf den Status des Abgeordneten zielt, in besonderen Ausnahmefällen auch in dessen grundrechtlich geschützte Privatsphäre eingreifen kann und ob in einem solchen Fall Grundrechte neben dem verfassungsrechtlichen Abgeordnetenstatus in irgendeiner Weise Beachtung finden müssen (vgl. BVerfGE 99, 19 [29]), rügen die Antragsteller zugleich auch - hilfsweise - eine Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) und der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).

    g) Grundrechte dürften im Organstreitverfahren nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht berücksichtigt werden, sofern nicht ein Ausnahmefall im Sinne seiner Rechtsprechung (BVerfGE 99, 19 [29]) vorliege.

    Sein Antrag ist nach § 64 Abs. 1 BVerfGG zulässig, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsgegner Rechte des Antragstellers, die aus einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten erwachsen, durch die beanstandete rechtserhebliche Maßnahme verletzt oder unmittelbar gefährdet hat (vgl. BVerfGE 94, 351 [362 f.]; - 99, 19 [28]; - 104, 310 [325]; - 108, 251 [271 f.]).

    Die behauptete Beeinträchtigung ihrer Abgeordnetenstellung erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 94, 351 [363 f.]; - 99, 19 [28 f.]).

    Grundsätzlich kann ein Abgeordneter im Organstreit ausschließlich Rechte geltend machen, die sich aus seiner organschaftlichen Stellung im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ergeben (vgl. BVerfGE 94, 351 [365]; - 99, 19 [29]).

    Der Senat hat den aktiven Abgeordneten in ständiger Rechtsprechung in allen Fragen, die seinen Abgeordnetenstatus betreffen, auf den Weg des Organstreits verwiesen und die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde verneint, selbst wenn er zusätzlich die Verletzung von Grundrechten rügt (vgl. BVerfGE 43, 142 [148 f.]; - 64, 301 [312]; - 99, 19 [29]).

    Auch im vorliegenden Fall braucht nicht entschieden zu werden, ob eine Maßnahme, die auf den Status des Abgeordneten zielt, in besonderen Ausnahmefällen in dessen grundrechtlich geschützte Privatsphäre eingreifen kann (vgl. BVerfGE 99, 19 [29]).

    Diese Norm schützt nicht nur den Bestand, sondern auch die tatsächliche Ausübung des Mandats (vgl. BVerfGE 80, 188 [218]; - 99, 19 [32]).

    Die Repräsentations- und die Funktionsfähigkeit des Parlaments sind als solche Rechtsgüter anerkannt (vgl. BVerfGE 80, 188 [219]; - 84, 304 [321]; - 96, 264 [279]; - 99, 19 [32]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich Erwägungen, die Rechte- und Pflichtenstellung des Abgeordneten nicht nur aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG zu bestimmen, sondern dafür auch auf Grundrechte zurückzugreifen, zu Recht nicht geöffnet (vgl. BVerfGE 94, 351 [365]; - 99, 19 [29]).

    Dies hat seinen Grund nicht allein darin, dass die Fragen parlamentarischer Repräsentation und des Abgeordnetenstatus in den Art. 38 und Art. 48 GG eine staatsorganisatorische Regelung erfahren haben und sich der Beantwortung anhand grundrechtlicher Argumentationsfiguren entziehen (allenfalls für Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Privatsphäre hat der Senat daher eine Beachtung von Grundrechten neben dem Abgeordnetenrecht für möglich gehalten; vgl. BVerfGE 99, 19 [29]).

    c) Über Gegenstand und Reichweite von Offenbarungspflichten hat der Gesetzgeber in Ausübung seiner Kompetenz nach Art. 38 Abs. 3 GG zu entscheiden und dabei die betroffenen Rechtsgüter einem angemessenen Ausgleich zuzuführen (vgl. BVerfGE 99, 19 [32]).

    Vielmehr kann diese Freiheit begrenzt werden, allerdings nur durch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang (s. BVerfGE 99, 19 [32]; Morlok, in: Dreier, GG, Bd. II, 2. Aufl. 2006, Art. 38 Rn. 151 ff.).

    Sie kann durch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang, namentlich die Repräsentations- und Funktionsfähigkeit des Parlaments (vgl. BVerfGE 80, 188 [219, 222]; - 84, 304 [321]; - 99, 19 [32]), zugleich aber auch den Status der formalisierten Gleichheit des Abgeordneten (vgl. BVerfGE 40, 296 [318]; - 80, 188 [220 ff.]; - 93, 195 [204]; - 112, 118 [133]), begrenzt werden (BVerfGE 99, 19 [32]).

  • BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02

    Vermittlungsausschuss

    Auszug aus BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06
    Der Abgeordnete ist - vom Vertrauen der Wähler berufen - Inhaber eines öffentlichen Amtes, Träger eines freien Mandats und, gemeinsam mit der Gesamtheit der Mitglieder des Parlaments (vgl. BVerfGE 56, 396 [405]), Vertreter des ganzen Volkes (vgl. BVerfGE 112, 118 [134]).

    Das freie Mandat ist ein zwar in der Gesellschaft verwurzeltes, aber innerhalb der Staatsorganisation wahrgenommenes Amt (vgl. BVerfGE 112, 118 [134]).

    Das Grundgesetz weist den Parteien eine besondere Rolle im Prozess der politischen Willensbildung zu (Art. 21 Abs. 1 GG), weil ohne die Formung des politischen Prozesses durch geeignete freie Organisationen eine stabile Demokratie in großen Gemeinschaften nicht gelingen kann (vgl. BVerfGE 102, 224 [239]; - 112, 118 [135]).

    Wenn der einzelne Abgeordnete im Parlament politischen Einfluss von Gewicht ausüben, wenn er gestalten will, bedarf er der abgestimmten Unterstützung (vgl. BVerfGE 102, 224 [239 f.]; - 112, 118 [135]; - 114, 121 [150]).

    Anderes folgt auch nicht aus der mit dem freien Mandat verbundenen Vorstellung einer Rückkoppelung von Parlamentariern und Wahlvolk (vgl. BVerfGE 112, 118 [134]).

    Freiheit der Wahl und freies Mandat bilden einen unauflösbaren Zusammenhang, der sich in das parlamentarische Entscheidungsverfahren und die näheren Bestimmungen über den Status des Abgeordneten hinein auswirkt (vgl. BVerfGE 102, 224 [238 f.]; - 112, 118 [134]; vgl. auch BVerfGE 44, 308 [316]).

    Dementsprechend schließt das freie Mandat die Rückkoppelung zwischen Parlamentariern und Wahlvolk nicht aus, sondern ganz bewusst ein und schafft durch den Zwang zur Rechtfertigung Verantwortlichkeit (BVerfGE 112, 118 [134]); in der Formulierung der Antragsteller zu 7) und 9): Der Wähler muss wissen, wen er wählt.

    Eine Differenzierung zwischen fortgesetzten und neu aufgenommenen Tätigkeiten geriete deshalb auch in Konflikt mit dem Prinzip der formalisierten Gleichbehandlung aller Abgeordneten (vgl. BVerfGE 40, 296 [318]; - 80, 188 [220 f.]; - 93, 195 [204]; - 112, 118 [133]).

    Die Funktionsfähigkeit des Parlaments würde beeinträchtigt und das Prinzip der strikten Gleichbehandlung aller Abgeordneten (vgl. BVerfGE 40, 296 [318]; - 80, 188 [220 ff.]; - 93, 195 [204]; - 112, 118 [133]) verletzt, wenn Offenlegungspflichten gegenüber Abgeordneten, die deren Erfüllung verweigern, mangels wirksamer Sanktionen nicht durchgesetzt werden könnten.

    Sie kann durch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang, namentlich die Repräsentations- und Funktionsfähigkeit des Parlaments (vgl. BVerfGE 80, 188 [219, 222]; - 84, 304 [321]; - 99, 19 [32]), zugleich aber auch den Status der formalisierten Gleichheit des Abgeordneten (vgl. BVerfGE 40, 296 [318]; - 80, 188 [220 ff.]; - 93, 195 [204]; - 112, 118 [133]), begrenzt werden (BVerfGE 99, 19 [32]).

  • BVerfG, 21.07.2000 - 2 BvH 3/91

    Funktionszulagen

    Auszug aus BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06
    Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG kann nicht nur ein punktueller Einzelakt (vgl. BVerfGE 93, 195 [203]), sondern auch der Erlass eines Gesetzes (vgl. BVerfGE 1, 208 [220]; - 4, 144 [148]; - 82, 322 [335]; - 92, 80 [87]; - 102, 224 [234]; 103, 164 [169]) oder die Mitwirkung an einem Normsetzungsakt sein.

    Nur so kann das Parlament möglichst vollständig, das heißt unter aktiver Teilnahme aller Abgeordneten seine Aufgaben wahrnehmen (vgl. BVerfGE 56, 396 [405]; s. auch BVerfGE 102, 224 [237]).

    Die der Bedeutung des Amtes angemessene Entschädigung soll dem Abgeordneten ermöglichen, als Vertreter des ganzen Volkes frei von wirtschaftlichen Zwängen zu wirken ("Vollalimentation"; vgl. BVerfGE 40, 296 [315 f.]; - 102, 224 [239]).

    Das Grundgesetz weist den Parteien eine besondere Rolle im Prozess der politischen Willensbildung zu (Art. 21 Abs. 1 GG), weil ohne die Formung des politischen Prozesses durch geeignete freie Organisationen eine stabile Demokratie in großen Gemeinschaften nicht gelingen kann (vgl. BVerfGE 102, 224 [239]; - 112, 118 [135]).

    Wenn der einzelne Abgeordnete im Parlament politischen Einfluss von Gewicht ausüben, wenn er gestalten will, bedarf er der abgestimmten Unterstützung (vgl. BVerfGE 102, 224 [239 f.]; - 112, 118 [135]; - 114, 121 [150]).

    Hierher gehört etwa die systematische Ausdehnung von Funktionszulagen (vgl. BVerfGE 102, 224 [240 f.]).

    Freiheit der Wahl und freies Mandat bilden einen unauflösbaren Zusammenhang, der sich in das parlamentarische Entscheidungsverfahren und die näheren Bestimmungen über den Status des Abgeordneten hinein auswirkt (vgl. BVerfGE 102, 224 [238 f.]; - 112, 118 [134]; vgl. auch BVerfGE 44, 308 [316]).

    So begründen nach der Rechtsprechung des Senats beispielsweise Funktionszulagen die Gefahr, dass Abgeordnete wirtschaftlich auf eine innerparlamentarische Ämterhierarchie angewiesen sind, die sie in verstärkte Abhängigkeit von ihrer Fraktions- und Parteiführung bringt, weil eine unabhängige und ohne Rücksicht auf eigene wirtschaftliche Vorteile getroffene Willensentscheidung mit dem Verlust besonders honorierter parlamentarischer Funktionen sanktioniert werden kann (vgl. BVerfGE 102, 224 [241]).

  • BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91

    PDS/Linke Liste

    Auszug aus BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06
    Ebenso kann der Erlass oder die Änderung einer Vorschrift der Geschäftsordnung eine Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG darstellen, sofern sie beim Antragsteller eine aktuelle rechtliche Betroffenheit auszulösen vermag (vgl. BVerfGE 80, 188 [209]; - 84, 304 [318]).

    Die Wahrung der Frist ist für jeden einzelnen (Haupt- und/ oder Hilfs-) Antrag gesondert festzustellen (vgl. BVerfGE 84, 304 [320]).

    Die Repräsentations- und die Funktionsfähigkeit des Parlaments sind als solche Rechtsgüter anerkannt (vgl. BVerfGE 80, 188 [219]; - 84, 304 [321]; - 96, 264 [279]; - 99, 19 [32]).

    Die Repräsentations- und die Funktionsfähigkeit des Parlaments sowie die Integrität und politische Vertrauenswürdigkeit des Deutschen Bundestages sind vom Senat grundsätzlich als Rechtsgüter anerkannt worden, die Einschränkungen der Freiheit des Mandats legitimieren können (vgl. BVerfGE 80, 188 [219, 222]; - 84, 304 [321 f.]).

    Denn der Senat hat wiederholt festgestellt, dass bei der Einschränkung der Rechte des Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gerade um der Repräsentationsfähigkeit und der Funktionstüchtigkeit des Parlaments willen das Recht des einzelnen Abgeordneten, an der Willensbildung und Entscheidung des Deutschen Bundestages mitzuwirken, nicht in Frage gestellt werden darf (vgl. BVerfGE 80, 188 [219]; - 84, 304 [321 f.]).

    Sie kann durch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang, namentlich die Repräsentations- und Funktionsfähigkeit des Parlaments (vgl. BVerfGE 80, 188 [219, 222]; - 84, 304 [321]; - 99, 19 [32]), zugleich aber auch den Status der formalisierten Gleichheit des Abgeordneten (vgl. BVerfGE 40, 296 [318]; - 80, 188 [220 ff.]; - 93, 195 [204]; - 112, 118 [133]), begrenzt werden (BVerfGE 99, 19 [32]).

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06
    Er hat einen repräsentativen Status inne, übt sein Mandat in Unabhängigkeit, frei von jeder Bindung an Aufträge und Weisungen, aus und ist nur seinem Gewissen unterworfen (vgl. BVerfGE 40, 296 [314, 316]; - 76, 256 [341]).

    Mit dem repräsentativen Status des Abgeordneten gemäß Art. 38 Abs. 1 GG selbst sind folglich nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten verbunden, deren Reichweite durch das Gebot, die Repräsentations- und Funktionsfähigkeit des Parlaments zu wahren, bestimmt und begrenzt wird (vgl. BVerfGE 76, 256 [341 f.]).

    Der Abgeordnete "schuldet", wie das Bundesverfassungsgericht in Abgrenzung zum Beamten betont hat, rechtlich keine Dienste, sondern nimmt in Freiheit sein Mandat wahr (BVerfGE 76, 256 [341]).

    Dass die Pflichten des Mandats heute die Abgeordneten zeitlich in einem Umfang in Anspruch nehmen, der bei vielen von ihnen die Regelarbeitszeit im öffentlichen Dienst erheblich übersteigt, unterstreicht die Verschiedenheit der Rechtsstellung von Abgeordneten und Beamten (vgl. BVerfGE 76, 256 [342]).

    Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Ausführungen zur Bemessung der Entschädigung hervorgehoben, diese müsse so ausgestaltet werden, dass die Freiheit des Abgeordneten und die praktische Möglichkeit, sich seiner parlamentarischen Tätigkeit auch um den Preis, Berufseinkommen ganz oder teilweise zu verlieren, widmen zu können, nicht gefährdet wird; es hat gleichzeitig festgestellt, dass die Entschädigung nicht etwa zu einem arbeitsrechtlichen Anspruch geworden sei, dem ein Anspruch auf die Erbringung bestimmter Dienste korrespondiere (vgl. BVerfGE 40, 296 [315 f.]; vgl. auch BVerfGE 76, 256 [341 f.]), welcher gegebenenfalls - wie im Beamtenrecht - zu Einschränkungen anderweitiger Erwerbstätigkeiten berechtige.

    In seiner Stellung als Bindeglied zwischen Staat und Gesellschaft unterscheidet sich der Abgeordnete allerdings deutlich von anderen Inhabern eines öffentlichen Amtes (vgl. BVerfGE 76, 256 [342]).

  • BVerfG, 24.03.1981 - 2 BvR 215/81

    Agent

    Auszug aus BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06
    Der Abgeordnete ist - vom Vertrauen der Wähler berufen - Inhaber eines öffentlichen Amtes, Träger eines freien Mandats und, gemeinsam mit der Gesamtheit der Mitglieder des Parlaments (vgl. BVerfGE 56, 396 [405]), Vertreter des ganzen Volkes (vgl. BVerfGE 112, 118 [134]).

    Nur so kann das Parlament möglichst vollständig, das heißt unter aktiver Teilnahme aller Abgeordneten seine Aufgaben wahrnehmen (vgl. BVerfGE 56, 396 [405]; s. auch BVerfGE 102, 224 [237]).

    Das Mandat aus eigenem Entschluss nicht wahrzunehmen, ist mit dem Repräsentationsprinzip unvereinbar (vgl. BVerfGE 56, 396 [405]).

    Der Abgeordnete hat insbesondere die Pflicht, das übernommene Mandat tatsächlich auszuüben, weshalb es verfassungsrechtlich zulässig sein kann, wenn einfachrechtliche Vorschriften als Folge einer durch die Verurteilung zu Freiheitsstrafe verursachten andauernden tatsächlichen Unfähigkeit, das Mandat auszuüben, den Mandatsverlust vorsehen (vgl. BVerfGE 56, 396 [405]).

    aa) Die vom Volk ausgehende Staatsgewalt wird vom Parlament als Ganzem, also der Gesamtheit seiner Mitglieder, ausgeübt (vgl. BVerfGE 44, 308 [315 f.]; - 56, 396 [405]; - 80, 188 [217 f.]), der einzelne Abgeordnete ist Vertreter des ganzen Volkes (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG).

  • BVerfG, 10.05.1977 - 2 BvR 705/75

    Beschlußfähigkeit

    Auszug aus BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06
    Der Abgeordnete ist Vertreter des ganzen Volkes, durch ihn wird das Volk im Parlament repräsentiert (vgl. BVerfGE 44, 308 [316]).

    Freiheit der Wahl und freies Mandat bilden einen unauflösbaren Zusammenhang, der sich in das parlamentarische Entscheidungsverfahren und die näheren Bestimmungen über den Status des Abgeordneten hinein auswirkt (vgl. BVerfGE 102, 224 [238 f.]; - 112, 118 [134]; vgl. auch BVerfGE 44, 308 [316]).

    b) Der Abgeordnete repräsentiert gemeinsam mit der Gesamtheit aller anderen Mitglieder des Parlaments (vgl. BVerfGE 44, 308 [316]; stRspr) das Volk.

    Eine rechtliche Pflicht des Abgeordneten, sich mit bestimmten oder gar mit allen im Parlament zu behandelnden Fragen zu beschäftigen, besteht nicht; vielmehr liegt es allein in der freien, lediglich vor dem Wähler zu rechtfertigenden Entscheidung des Abgeordneten, ob und gegebenenfalls in welcher Intensität er sich mit einzelnen Gegenständen parlamentarischer Beratung und Entscheidung befasst (vgl. BVerfGE 44, 308 [316]).

    aa) Die vom Volk ausgehende Staatsgewalt wird vom Parlament als Ganzem, also der Gesamtheit seiner Mitglieder, ausgeübt (vgl. BVerfGE 44, 308 [315 f.]; - 56, 396 [405]; - 80, 188 [217 f.]), der einzelne Abgeordnete ist Vertreter des ganzen Volkes (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG).

  • BVerfG, 21.09.1976 - 2 BvR 350/75

    Inkompatibilität/Kirchliches Amt

    Auszug aus BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06
    Ein Festhalten an der "Absichtsformel" (BVerfGE 42, 312) führe zu ihrer Funktionslosigkeit.

    Nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG zulässige Regelungen der Pflichtenstellung des Abgeordneten sind keine nach Art. 48 Abs. 2 GG unzulässigen Behinderungen (vgl. BVerfGE 42, 312 [326 f.]; zum Ganzen H. H. Klein, in: Maunz/ Dürig, GG, Art. 48 Rn. 22, 33).

    Die mit dieser Intention gesetzte Erschwerung oder Verhinderung wird von Verfassungs wegen verboten, nicht aber eine in eine ganz andere Richtung zielende Handlung, die nur unvermeidlicherweise die tatsächliche Folge oder Wirkung einer Beeinträchtigung der Freiheit ist, das Mandat zu übernehmen und auszuüben (vgl. BVerfGE 42, 312 [329]; s. hierzu Magiera, in: Sachs, GG, 3. Aufl. 2003, Art. 48 Rn. 10; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Bd. II, 2. Aufl. 2006, Art. 48 Rn. 15; Trute, in: von Münch/ Kunig, GG, Bd. 2, 5. Aufl. 2001, Art. 48 Rn. 12, jeweils m. w. N.).

    cc) Das Verbot massiver Behinderungen, die der Untersagung einer beruflichen Tätigkeit gleich kommen, ergibt sich auch aus der Funktion des Art. 48 Abs. 2 Satz 1 GG, zugleich das passive Wahlrecht (Art. 38 Abs. 2 GG) zu sichern (vgl. BVerfGE 42, 312 [326]; - 98, 145 [160]; H. H. Klein, in: Maunz/ Dürig, GG, Art. 48 Rn. 22).

  • BVerfG, 17.07.1995 - 2 BvH 1/95

    Zum Ausschluss eines Fraktionsmitarbeiters im Untersuchungsausschuss wegen seiner

  • BVerfG, 21.05.1996 - 2 BvE 1/95

    Abgeordnetenprüfung

  • BVerfG, 05.06.1998 - 2 BvL 2/97

    Inkompatibilität/Vorstandstätigkeit

  • BVerfG, 16.03.1955 - 2 BvK 1/54

    Abgeordneten-Entschädigung

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

  • BVerfG, 25.08.2005 - 2 BvE 4/05

    Bundestagsauflösung III

  • BVerfG, 21.10.1971 - 2 BvR 367/69

    Stichtagsregelung

  • BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83

    Bundestagsauflösung

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 5/83

    Politische Stiftungen

  • BVerfG, 30.07.2003 - 2 BvR 508/01

    Abgeordnetenbüro

  • BVerfG, 23.01.1995 - 2 BvE 6/94

    Erfolglose Organstreitverfahren betreffend die Beibehaltung der im

  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

  • BVerfG, 22.11.2001 - 2 BvE 6/99

    Antrag der PDS in Sachen NATO-Konzept zurückgewiesen

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

  • BVerfG, 08.03.2001 - 2 BvK 1/97

    ÖDP

  • BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvE 2/58

    Redezeit

  • BVerfG, 17.12.2001 - 2 BvE 2/00

    Pofalla II

  • BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03

    Rechenschaftsbericht

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvL 32/97

    Urlaubsanrechnung

  • BVerfG, 14.12.1976 - 2 BvR 802/75

    Verfassungsbeschwerde einer Parlamentsfraktion

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

  • BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Liquidationsrechts von Chefärzten

  • BVerfG, 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79

    Versorgungsausgleich II

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

  • BGH, 26.06.1978 - AnwZ (B) 7/78

    Abgeordnetenmandat und Anwaltsberuf

  • BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87

    Kenntnis der eigenen Abstammung

  • BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89

    Parteienfinanzierung II

  • BVerfG, 10.07.1991 - 2 BvE 3/91

    Treuhandanstalt

  • BVerfG, 23.08.2005 - 2 BvE 5/05

    Klage der FAMILIEN-PARTEI DEUTSCHLANDS und der Ökologisch-Demokratischen Partei

  • BVerfG, 07.10.1969 - 2 BvQ 2/69

    Wahlkampfkostenerstattung - Organstreit zwischen politischer Partei und

  • BVerfG, 14.10.1987 - 1 BvR 1244/87

    Einstweilige Anordnung gegen die Veröffentlichung wirtschaftlicher Verhältnisses

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

  • BVerfG, 17.12.1985 - 2 BvE 1/85

    Verfristung des Antrags im Organstreitverfahren

  • BVerfG, 08.06.1982 - 2 BvE 2/82

    Anfechtung einer durch den Präsidenten des Bundestages erteilten Rüge

  • BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 1546/79

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Anfechtung der Regelung zur

  • BVerfG, 17.09.1997 - 2 BvE 4/95

    Fraktions- und Gruppenstatus

  • BVerfG, 17.11.1994 - 2 BvB 1/93

    Parteienbegriff I

  • BVerfG, 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal II

  • BVerfG, 25.03.1999 - 2 BvE 5/99

    Kosovo

  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

  • BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvF 1/78

    2. Parteispenden-Urteil

  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83

    Atomwaffenstationierung

  • BVerfG, 06.11.1985 - 1 BvL 47/83

    Verfassungswidrigkeit der Anrechnung des Einkommens eines dauernd getrennt

  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90

    Gesamtdeutsche Wahl

  • BVerfG, 17.11.1994 - 2 BvB 2/93

    Parteienbegriff II

  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10

    Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen

    Diese Norm schützt nicht nur den Bestand, sondern auch die tatsächliche Ausübung des Mandats (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 99, 19 ; 118, 277 ).

    Der Abgeordnete ist - vom Vertrauen der Wähler berufen - Inhaber eines öffentlichen Amtes, Träger eines freien Mandats und, gemeinsam mit der Gesamtheit der Mitglieder des Parlaments (vgl. BVerfGE 56, 396 ; 118, 277 ), Vertreter des ganzen Volkes (vgl. BVerfGE 112, 118 ; 118, 277 ).

    Er hat einen repräsentativen Status inne, übt sein Mandat in Unabhängigkeit, frei von jeder Bindung an Aufträge und Weisungen, aus und ist nur seinem Gewissen unterworfen (vgl. BVerfGE 40, 296 ; 76, 256 ; 118, 277 ).

    Das freie Mandat schließt die Rückkoppelung zwischen Parlamentariern und Wahlvolk ein und trägt dem Gedanken Rechnung, dass die parlamentarische Demokratie auf dem Vertrauen des Volkes beruht (vgl. BVerfGE 118, 277 ).

    Die Sphären des Abgeordneten "als Mandatsträger", "als Parteimitglied" sowie als politisch handelnder "Privatperson" lassen sich nicht strikt trennen; die parlamentarische Demokratie fordert insoweit den Abgeordneten als ganzen Menschen (vgl. BVerfGE 40, 296 ; 118, 277 ).

    Anerkannte Rechtsgüter in diesem Sinne sind insbesondere die Repräsentationsfunktion und die Funktionsfähigkeit des Parlaments (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 96, 264 ; 99, 19 ; 112, 118 ; 118, 277 ; 130, 318 ).

    Dabei ist das Verhältnis des Abgeordneten zu seiner Partei von Verfassungs wegen nicht jeder Berücksichtigung entzogen, denn der Abgeordnete besitzt zwar im Verhältnis zu Partei und Fraktion einen eigenständigen, originären verfassungsrechtlichen Status (vgl. BVerfGE 2, 143 ; 4, 144 ; 95, 335 ; 112, 118 ; 118, 277 ; stRspr).

    Dieses Spannungsverhältnis liegt in seiner Doppelstellung als Vertreter des gesamten Volkes und zugleich als Exponent einer konkreten Parteiorganisation und wird in Art. 21 und Art. 38 GG erkennbar (vgl. BVerfGE 2, 1 ; 95, 335 ; 112, 118 ; 118, 277 ).

    Ob das angegriffene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts darüber hinaus die vom Beschwerdeführer ebenfalls als verletzt gerügten Grundrechte und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 GG), das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie das Recht auf chancengleiche Teilnahme an Parlamentswahlen verletzt, oder ob diese Rechte bereits tatbestandlich nicht einschlägig sind, weil sie zu den Abgeordnetenrechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG in einem Verhältnis wechselseitiger Ausschließlichkeit stehen (vgl. dazu zuletzt BVerfGE 99, 19 ; 118, 277 ), kann offenbleiben.

    Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt, von dem an eine Maßnahme beim jeweiligen Antragsteller eine aktuelle rechtliche Betroffenheit auszulösen vermag (vgl. BVerfGE 118, 277 ).

    a) Ein Antrag ist gemäß § 64 Abs. 1 BVerfGG zulässig, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsgegner Rechte des Antragstellers, die aus einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten erwachsen, durch die beanstandete rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung verletzt oder unmittelbar gefährdet hat (vgl. BVerfGE 94, 351 ; 99, 19 ; 104, 310 ; 108, 251 ; 118, 277 ).

    Der Organstreit dient, wie oben ausgeführt, keiner allgemeinen Rechts- oder Verfassungsaufsicht (BVerfGE 103, 81 ; 118, 277 ; 126, 55 ).

    (a) Die Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages stellt ein Rechtsgut von Verfassungsrang dar (vgl. BVerfGE 51, 222 ; 95, 408 ; 99, 19 ; 112, 118 ; 118, 277 ; 130, 318 ), auf das sich dieser im Organstreitverfahren berufen kann.

  • BVerfG, 16.12.2014 - 2 BvE 2/14

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

    Die angegriffene Aussage der Antragsgegnerin stellt eine rechtserhebliche Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG dar (vgl. BVerfGE 118, 277 m.w.N.).
  • BVerfG, 10.06.2014 - 2 BvE 4/13

    Organklage der NPD gegen den Bundespräsidenten zurückgewiesen

    Die Antragstellerin wendet sich gegen eine rechtserhebliche Maßnahme (vgl. BVerfGE 118, 277 m.w.N.), indem sie behauptet, der Antragsgegner habe die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Äußerungsbefugnisse überschritten und damit zulasten der Antragstellerin unzulässig in den Wahlkampf eingewirkt.
  • BVerwG, 30.09.2009 - 6 A 1.08

    Abgeordnete, Transparenzregeln, Verhaltensregeln, Tätigkeiten neben dem Mandat,

    (a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG für Gerichte und Behörden verbindlichen Urteil vom 4. Juli 2007 - 2 BvE 1/06 u.a. - (BVerfGE 118, 277 ff.) über einen Organstreit nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerfGG zwischen neun Mitgliedern des sechzehnten Deutschen Bundestages als Antragstellern sowie dem Deutschen Bundestag und seinem Präsidenten als Antragsgegnern einen Verstoß der Transparenzregeln gegen das Grundgesetz - bei Stimmengleichheit gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 BVerfGG - verneint.

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich nicht auf eine verfassungsrechtliche Prüfung der formell-gesetzlichen Bestimmungen der §§ 44a Abs. 4, 44b AbgG beschränkt, sondern diese Prüfung in einem umfassenden Zugriff ausdrücklich auf die Bestimmungen der §§ 1, 3 und 8 VR sowie der Nr. 3 und 8 AB im Sinne unmittelbar bindender Rechtssätze erstreckt (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 a.a.O. S. 281 und S. 360 oben sowie Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Bd. 4, Stand: Januar 2009, Art. 38 Rn. 223a, 223c; Janz/Latotzky, NWVBl 2007, 385 ).

    Grundrechtliche Gewährleistungen sind daneben nicht einschlägig (BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 a.a.O. S. 320 und S. 354 f.).

    Sie sichert auch die Fähigkeit des Deutschen Bundestages und seiner Mitglieder, das Volk als Ganzes, unabhängig von verdeckter Beeinflussung durch zahlende Interessenten, zu vertreten (BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 a.a.O. S. 352 ff.).

    (b) Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung der Transparenzregeln hat das Bundesverfassungsgericht die darin normierten Verpflichtungen der Abgeordneten unter den Gesichtspunkten der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit im Einzelnen überprüft und sie auch unter Berücksichtigung der privaten Interessen der Abgeordneten sowie der etwa berührten Belange Dritter insgesamt als verfassungsgemäß beurteilt (Urteil vom 4. Juli 2007 a.a.O. S. 363 ff.).

    In der Abwägung zwischen der Verfehlung des Regelungsziels und dem Risiko vermeidbarer Belastungen des Abgeordneten muss nicht von vornherein und vorrangig Letzteres ausgeschlossen werden (Urteil vom 4. Juli 2007 a.a.O. S. 372).

    Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 4. Juli 2007 a.a.O. S. 374) ausgeführt, es möge zwar zutreffen, dass eine Veröffentlichung von Einkünften in ihrer jeweiligen Höhe dem Idealbild eines offenen, in jeder Hinsicht überschaubaren Prozesses politischer Willensbildung mehr entspreche.

    In diesem Sinne hat das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, dass der deutsche Parlamentarismus mit den Transparenzregeln Neuland betreten habe, und das Bedürfnis, Erfahrungen zu sammeln und diesen durch etwa erforderliche Änderungen des Regelwerkes Rechnung zu tragen, ausdrücklich anerkannt (BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 a.a.O. S. 360).

    Sie trägt, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 a.a.O. S. 372) festgestellt hat, den berechtigten und von dem Abgeordneten zu wahrenden Geheimhaltungsinteressen Dritter in dem gebotenen Umfang Rechnung und lässt ihm auch in kritischen Fällen hinreichend Raum, die Anzeige seiner Tätigkeit so zu gestalten, dass Rückschlüsse auf seinen Vertragspartner nicht möglich sind.

    Die nähere Ausgestaltung dieser Belastungen durfte das Parlament den von ihm selbst aufgestellten Verhaltensregeln gemäß § 44b AbgG überlassen, weil diese Regeln nach ihrem Inhalt dem Geschäftsordnungsrecht im Sinne von Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG zumindest nahestehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 a.a.O. S. 359).

    Beim Erlass der Verhaltensregeln stand dem Parlament ein weiter, durch den prinzipiellen Vorrang parlamentsrechtlich-funktioneller vor individualrechtlichen Gesichtspunkten geprägter Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 a.a.O. S. 362 unten), der sich u.a. auf die Ermächtigung des Präsidenten des Deutschen Bundestages zum Erlass von Ausführungsbestimmungen über Inhalt und Umfang der Anzeigepflicht in § 1 Abs. 4 VR erstreckte.

    (d) Das Präsidium des Deutschen Bundestages war an der mit dem Beschluss vom 20. Februar 2008 getroffenen Feststellung einer Pflichtverletzung des Klägers schließlich nicht deshalb gehindert, weil es insoweit die Transparenzregeln unter Berücksichtigung des aus Art. 38 Abs. 1 GG ableitbaren Grundsatzes der formalisierten Gleichbehandlung aller Abgeordneten (vgl. dazu: BVerfG, Urteile vom 5. November 1975 - 2 BvR 193/74 - BVerfGE 40, 297 , vom 13. Juni 1989 - 2 BvE 1/88 - BVerfGE 80, 188 , vom 21. Juli 2000 - 2 BvH 3/91 - BVerfGE 102, 224 und vom 4. Juli 2007 a.a.O. S. 364) nicht hätte anwenden dürfen.

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in Kenntnis der von dem Präsidenten des Deutschen Bundestages bereits seit Erlass der Transparenzregeln am Ende des Jahres 2005 geübten Verwaltungspraxis in seinem Urteil vom 4. Juli 2007 (a.a.O. S. 365 f., mit Wiedergabe des die Verwaltungspraxis betreffenden Vermerks der Bundestagsverwaltung vom 2. März 2006 auf S. 293) mit Recht ausgeführt, dass entsprechend dem Normzweck dieses Regelungswerks grundsätzlich jeder aus einer Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 2 VR fließende wirtschaftliche Vorteil anzuzeigen ist, sofern die vorgesehenen Erheblichkeitsschwellen überschritten werden.

    Unter Berücksichtigung der praktischen Gegebenheiten und des Zuflussprinzips, auf das § 1 Abs. 3 VR und Nr. 3 Abs. 3 AB entscheidend abstellen (vgl. dazu: BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 a.a.O. S. 366), kann deshalb von den Sozietätsanwälten lediglich die Anzeige des an sie zu den jeweils vorgesehenen Zeiten ausgekehrten Anteils am Gesellschaftsgewinn gefordert werden.

    Nur so kann der Präsident des Deutschen Bundestages Erfahrungen in der Anwendung der Vorschriften als Grundlage für deren etwaige Änderung sammeln (vgl. dazu wie bereits oben: BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 a.a.O. S. 360).

    Zwar ist diese Rechtsauffassung bereits vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 4. Juli 2007 (a.a.O. S. 365 f.) unter Hinweis auf den Zweck der Transparenzregeln überzeugend widerlegt worden.

  • BVerfG, 22.02.2023 - 2 BvE 3/19

    Die staatliche Förderung politischer Stiftungen bedarf eines gesonderten

    Als Maßnahme kommt jedes rechtserhebliche Verhalten des Antragsgegners in Betracht, das geeignet ist, die Rechtsstellung des Antragstellers zu beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 118, 277 ; 138, 45 ; 140, 115 ).

    Eine Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG kann nicht nur ein punktueller Einzelakt (vgl. BVerfGE 93, 195 ; 118, 277 ), sondern auch der Erlass eines Gesetzes sein (vgl. BVerfGE 2, 143 ; 20, 119 ; 24, 300 ; 73, 40 ; 82, 322 ; 92, 80 ; 99, 332 ; 118, 277 ; stRspr).

    dd) Die beanstandete Maßnahme muss zudem gerade aus einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten erwachsende Rechte möglicherweise gefährden oder verletzen (vgl. BVerfGE 94, 351 ; 104, 310 ; 108, 251 ; 118, 277 ; 147, 50 ).

    So fehlt es an einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis, wenn der Antragsgegner nicht als (Teil eines) Verfassungsorgan(s), sondern als (mittelverwaltende) Verwaltungsbehörde handelt (vgl. BVerfGE 27, 152 ; 73, 1 ; 118, 277 ).

    Der Organstreit eröffnet daher nicht die Möglichkeit einer objektiven Beanstandungsklage (vgl. BVerfGE 118, 277 ; 126, 55 ; 138, 256 ; 140, 1 ; 150, 194 ; 151, 191 ).

    Für eine allgemeine oder umfassende, von eigenen Rechten des Antragstellers losgelöste, abstrakte Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit einer angegriffenen Maßnahme ist im Organstreitverfahren kein Raum (vgl. BVerfGE 118, 277 ; 150, 194 ; 151, 191 ).

    a) Die Antragsbefugnis ist gegeben, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsgegner Rechte des Antragstellers, die aus einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten erwachsen, durch die beanstandete rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung verletzt oder unmittelbar gefährdet hat (vgl. BVerfGE 94, 351 ; 99, 19 ; 104, 14 ; 104, 310 ; 108, 251 ; 118, 277 ; 134, 141 ; 140, 115 ).

    Gegen welche Person oder Institution der Antrag zu richten ist, hängt davon ab, wer die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung verursacht hat und rechtlich verantworten muss (vgl. BVerfGE 62, 1 ; 67, 100 ; 118, 277 ; 140, 115 ).

    Vielmehr reicht der Deutsche Bundestag als Antragsgegner aus (vgl. BVerfGE 118, 277 ).

    Die Vorschrift enthält eine gesetzliche Ausschlussfrist, nach deren Ablauf im Organstreit Rechtsverletzungen nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl. BVerfGE 71, 299 ; 80, 188 ; 118, 277 ).

    Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt, von dem an eine Maßnahme beim jeweiligen Antragsteller eine aktuelle rechtliche Betroffenheit auszulösen vermag (vgl. BVerfGE 118, 277 ; 134, 141 ).

  • BVerwG, 30.09.2009 - 6 A 3.09

    Klagen von Bundestagsabgeordneten gegen Sanktionen nach den Transparenzregelungen

    32 (α) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG für Gerichte und Behörden verbindlichen Urteil vom 4. Juli 2007 2 BvE 1/06 u.a. (BVerfGE 118, 277 ff.) über einen Organstreit nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerfGG zwischen neun Mitgliedern des sechzehnten Deutschen Bundestages als Antragstellern sowie dem Deutschen Bundestag und seinem Präsidenten als Antragsgegnern einen Verstoß der Transparenzregeln gegen das Grundgesetz bei Stimmengleichheit gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 BVerfGG verneint.

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich nicht auf eine verfassungsrechtliche Prüfung der formell-gesetzlichen Bestimmungen der §§ 44a Abs. 4, 44b AbgG beschränkt, sondern diese Prüfung in einem umfassenden Zugriff ausdrücklich auf die Bestimmungen der §§ 1, 3 und 8 VR sowie der Nr. 3 und 8 AB im Sinne unmittelbar bindender Rechtssätze erstreckt (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 a.a.O. S. 281 und S. 360 oben sowie Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Bd. 4, Stand: Januar 2009, Art. 38 Rn. 223a, 223c; Janz/Latotzky, NWVBl 2007, 385 ).

    Grundrechtliche Gewährleistungen sind daneben nicht einschlägig (BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 a.a.O. S. 320 und S. 354 f.).

    Sie sichert auch die Fähigkeit des Deutschen Bundestages und seiner Mitglieder, das Volk als Ganzes, unabhängig von verdeckter Beeinflussung durch zahlende Interessenten, zu vertreten (BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 a.a.O. S. 352 ff.).

    34 (β) Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung der Transparenzregeln hat das Bundesverfassungsgericht die darin normierten Verpflichtungen der Abgeordneten unter den Gesichtspunkten der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit im Einzelnen überprüft und sie auch unter Berücksichtigung der privaten Interessen der Abgeordneten sowie der etwa berührten Belange Dritter insgesamt als verfassungsgemäß beurteilt (Urteil vom 4. Juli 2007 a.a.O. S. 363 ff.).

    In der Abwägung zwischen der Verfehlung des Regelungsziels und dem Risiko vermeidbarer Belastungen des Abgeordneten muss nicht von vornherein und vorrangig Letzteres ausgeschlossen werden (Urteil vom 4. Juli 2007 a.a.O. S. 372).

    Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 4. Juli 2007 a.a.O. S. 374) ausgeführt, es möge zwar zutreffen, dass eine Veröffentlichung von Einkünften in ihrer jeweiligen Höhe dem Idealbild eines offenen, in jeder Hinsicht überschaubaren Prozesses politischer Willensbildung mehr entspreche.

    In diesem Sinne hat das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, dass der deutsche Parlamentarismus mit den Transparenzregeln Neuland betreten habe, und das Bedürfnis, Erfahrungen zu sammeln und diesen durch etwa erforderliche Änderungen des Regelwerkes Rechnung zu tragen, ausdrücklich anerkannt (BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 a.a.O. S. 360).

    Sie trägt, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 a.a.O. S. 372) festgestellt hat, den berechtigten und von dem Abgeordneten zu wahrenden Geheimhaltungsinteressen Dritter in dem gebotenen Umfang Rechnung und lässt ihm auch in kritischen Fällen hinreichend Raum, die Anzeige seiner Tätigkeit so zu gestalten, dass Rückschlüsse auf seinen Vertragspartner nicht möglich sind.

    Die nähere Ausgestaltung dieser Belastungen durfte das Parlament den von ihm selbst aufgestellten Verhaltensregeln gemäß § 44b AbgG überlassen, weil diese Regeln nach ihrem Inhalt dem Geschäftsordnungsrecht im Sinne von Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG zumindest nahestehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 a.a.O. S. 359).

    Beim Erlass der Verhaltensregeln stand dem Parlament ein weiter, durch den prinzipiellen Vorrang parlamentsrechtlich-funktioneller vor individualrechtlichen Gesichtspunkten geprägter Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 a.a.O. S. 362 unten), der sich u.a. auf die Ermächtigung des Präsidenten des Deutschen Bundestages zum Erlass von Ausführungsbestimmungen über Inhalt und Umfang der Anzeigepflicht in § 1 Abs. 4 VR erstreckte.

    42 (δ) Das Präsidium des Deutschen Bundestages war an der mit dem Beschluss vom 4. März 2009 getroffenen Feststellung einer Pflichtverletzung des Klägers schließlich nicht deshalb gehindert, weil es insoweit die Transparenzregeln unter Berücksichtigung des aus Art. 38 Abs. 1 GG ableitbaren Grundsatzes der formalisierten Gleichbehandlung aller Abgeordneten (vgl. dazu: BVerfG, Urteile vom 5. November 1975 2 BvR 193/74 BVerfGE 40, 297 , vom 13. Juni 1989 2 BvE 1/88 BVerfGE 80, 188 , vom 21. Juli 2000 2 BvH 3/91 BVerfGE 102, 224 und vom 4. Juli 2007 a.a.O. S. 364) nicht hätte anwenden dürfen.

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in Kenntnis der von dem Präsidenten des Deutschen Bundestages bereits seit Erlass der Transparenzregeln am Ende des Jahres 2005 geübten Verwaltungspraxis in seinem Urteil vom 4. Juli 2007 (a.a.O. S. 365 f., mit Wiedergabe des die Verwaltungspraxis betreffenden Vermerks der Bundestagsverwaltung vom 2. März 2006 auf S. 293) mit Recht ausgeführt, dass entsprechend dem Normzweck dieses Regelungswerks grundsätzlich jeder aus einer Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 2 VR fließende wirtschaftliche Vorteil anzuzeigen ist, sofern die vorgesehenen Erheblichkeitsschwellen überschritten werden.

    Unter Berücksichtigung der praktischen Gegebenheiten und des Zuflussprinzips, auf das § 1 Abs. 3 VR und Nr. 3 Abs. 3 AB entscheidend abstellen (vgl. dazu: BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 a.a.O. S. 366), kann deshalb von den Sozietätsanwälten lediglich die Anzeige des an sie zu den jeweils vorgesehenen Zeiten ausgekehrten Anteils am Gesellschaftsgewinn gefordert werden.

    Nur so kann der Präsident des Deutschen Bundestages Erfahrungen in der Anwendung der Vorschriften als Grundlage für deren etwaige Änderung sammeln (vgl. dazu wie bereits oben: BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 a.a.O. S. 360).

    Zwar ist diese Rechtsauffassung bereits vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 4. Juli 2007 (a.a.O. S. 365 f.) unter Hinweis auf den Zweck der Transparenzregeln überzeugend widerlegt worden.

  • BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvE 2/15

    Im besonderen Fall der NSA-Selektorenlisten hat das Vorlageinteresse des

    Die als verletzt geltend gemachte Rechtsposition muss in einem Verfassungsrechtsverhältnis gründen (vgl. BVerfGE 118, 277 ; 131, 152 ).

    Ein Verfassungsrechtsverhältnis liegt vor, wenn auf beiden Seiten des Streits Verfassungsorgane oder Teile von Verfassungsorganen stehen und um verfassungsrechtliche Positionen streiten (vgl. BVerfGE 118, 277 ).

    Rechte, die sich lediglich auf Vorschriften einfachen Gesetzesrechts oder der Geschäftsordnung stützen, reichen für die Begründung der Antragsbefugnis nicht aus (vgl. BVerfGE 118, 277 ; 131, 152 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14 -, juris, Rn. 79, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

  • BVerwG, 21.07.2010 - 6 C 22.09

    Nachrichtendienst; Bundesamt für Verfassungsschutz; Befugnis; Erhebung von Daten;

    Sie kann durch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang begrenzt werden (BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 - 2 BvE 1/06 - BVerfGE 118, 277 ).

    Wenn der einzelne Abgeordnete im Parlament politischen Einfluss von Gewicht ausüben, wenn er gestalten will, bedarf er der abgestimmten Unterstützung (BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 - 2 BvE 1/06 - BVerfGE 118, 277 ).

  • BVerfG, 18.03.2014 - 2 BvR 1390/12

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen Europäischen

    Als Abgeordnete des Deutschen Bundestages hätten die Beschwerdeführer im Organstreit möglicherweise geltend machen können, dass die angegriffenen Regelungen gegen ihre parlamentarischen Beteiligungsrechte gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen (vgl. BVerfGE 64, 301 ; 108, 251 ; 118, 277 ; 130, 318 ).

    Die Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten kann insoweit nicht geltend gemacht werden (vgl. BVerfGE 94, 351 ; 99, 19 ; 118, 277 ).

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

    Dass eine verfassungskonforme Handhabung der Leistungszulagen von vornherein ausscheidet, ist nicht dargetan (zur Bewältigung unvermeidbarer Auslegungs- und Anwendungsunsicherheiten bei umfassenden Neuregelungen vgl. BVerfGE 118, 277 ; 119, 331 - abw. M.).
  • BVerfG, 22.09.2015 - 2 BvE 1/11

    Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen gilt nicht für

  • BVerfG, 10.06.2014 - 2 BvE 2/09

    Organstreitverfahren in Sachen "Bundesversammlung" erfolglos

  • BVerfG, 11.12.2018 - 2 BvE 1/18

    Das Organstreitverfahren eröffnet nicht die Möglichkeit einer objektiven

  • BGH, 05.07.2022 - StB 7/22

    BGH entscheidet zur Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit und Bestechung von

  • BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvE 5/18

    Erfolglose Anträge gegen den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens zur Anhebung der

  • BVerwG, 27.09.2018 - 7 C 5.17

    Bayerischer Landtag muss der Presse Auskunft über die Höhe der Vergütung der im

  • BVerwG, 16.03.2016 - 6 C 65.14

    Abgeordneter; Amtsausstattung; Aufwandsentschädigung; Auskunftsanspruch;

  • BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvE 2/19

    Verstoß gegen Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG durch polizeiliches Betreten von

  • BVerfG, 28.02.2012 - 2 BvE 8/11

    "Beteiligungsrechte des Bundestages/EFSF"

  • BVerfG, 02.07.2019 - 2 BvE 4/19

    Unzulässige Anträge im Organstreitverfahren zur Bundesverfassungsrichterwahl

  • BVerfG, 17.09.2019 - 2 BvE 2/16

    Organstreitverfahren gegen den Anti-IS-Einsatz erfolglos

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2009 - 16 A 845/08

    Beobachtung des Bundestagsabgeordneten Bodo Ramelow durch den Verfassungsschutz

  • BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvE 1/17

    Unzulässiger Antrag der NPD im Organstreitverfahren betreffend

  • BVerwG, 11.07.2012 - 9 CN 1.11

    Aufwandsteuer; Aufwand; zwangsläufiger Aufwand; Einkommensverwendung;

  • BVerfG, 04.12.2014 - 2 BvE 3/14

    Antrag im Organstreitverfahren zur Zeugenvernehmung von Edward Snowden in Berlin

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvE 4/11

    Anträge im Organstreit "ESM/Euro-Plus-Pakt" erfolgreich

  • BVerfG, 02.03.2021 - 2 BvE 4/16

    Erfolgloses Organstreitverfahren betreffend das Umfassende Wirtschafts- und

  • VerfG Brandenburg, 23.10.2020 - VfGBbg 9/19

    Paritätsgesetz verletzt Parteienrechte

  • VGH Bayern, 16.05.2018 - 12 N 18.9

    Normenkontrollverfahren gegen Vorschriften zur Bemessung der Gebühren für

  • BVerfG, 15.07.2015 - 2 BvE 4/12

    Unzulässige Organklage gegen die Mittelzuweisung an Fraktionen, politische

  • BVerwG, 27.11.2014 - 7 C 20.12

    Informationszugang; Deutscher Bundestag; Abgeordneter; Ausschlussgrund;

  • BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 2/20

    Erfolgloses Organstreitverfahren zum Vorschlagsrecht bei der Wahl einer

  • BVerfG, 20.09.2016 - 2 BvE 5/15

    G 10-Kommission ist im Organstreitverfahren nicht parteifähig und scheitert daher

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 04.04.2014 - VGH A 15/14

    Vorschriften über Angaben zur Geschlechterparität auf dem Stimmzettel der

  • BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvR 1368/16

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen die vorläufige Anwendung

  • BVerfG, 26.07.2010 - 2 BvR 2227/08

    Verfassungsbeschwerden gegen Abgeordnetenpauschale erfolglos

  • VerfGH Baden-Württemberg, 05.02.2024 - 1 GR 21/22

    Unbegründeter Antrag der AfD-Fraktion im Organstreitverfahren auf Feststellung

  • BVerfG, 06.11.2012 - 2 BvL 51/06

    Berliner Rückmeldegebühr iHv 100 DM bzw 51,13 Euro gem § 2 Abs 8 S 2 HSchulG BE

  • BFH, 11.09.2008 - VI R 13/06

    Mangels Entscheidungserheblichkeit keine Übertragung der steuerfreien

  • BVerwG, 16.03.2016 - 6 C 66.14

    Abgeordneter; Amtsausstattung; Aufwandsentschädigung; Auskunftsanspruch;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2015 - 15 A 97/13

    Universität Köln muss Forschungsvereinbarung mit der Bayer Pharma AG nicht

  • VerfGH Baden-Württemberg, 27.10.2017 - 1 GR 35/17

    Fraktionsvorschläge zur Abwahl eines Abgeordneten aus Untersuchungsausschuss und

  • BFH, 11.09.2008 - VI R 63/04

    Mangels Entscheidungserheblichkeit keine Übertragung der steuerfreien

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvL 2/14

    Rückmeldegebühren des Landes Brandenburg verfassungswidrig

  • VerfGH Baden-Württemberg, 13.12.2017 - 1 GR 29/17

    Ablauf der Antragsfrist im Organstreitverfahren (§ 45 Abs 3 VerfGHG )

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 13.06.2014 - VGH N 14/14

    Vorschriften über Angaben zur Geschlechterparität auf dem Stimmzettel der

  • BVerfG, 27.04.2021 - 2 BvE 4/15

    Erfolgreiches Organstreitverfahren zu Unterrichtungspflichten der Bundesregierung

  • BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 9/20

    Organstreitverfahren der AfD-Bundestagsfraktion zur Wahl eines

  • VerfG Brandenburg, 22.07.2016 - VfGBbg 70/15

    Zur Rechtsstellung einer parlamentarischen Gruppe nach der Verfassung des Landes

  • BVerwG, 27.11.2014 - 7 C 19.12

    Informationszugang zur Verwendung der Sachmittelpauschale durch Abgeordnete

  • VerfG Brandenburg, 23.10.2020 - VfGBbg 55/19

    Brandenburgisches Paritätsgesetz nichtig

  • OVG Niedersachsen, 13.03.2008 - 8 LC 1/07

    Anforderungen an das Vorliegen einer verbotenen Zuwendungen an

  • StGH Niedersachsen, 15.01.2019 - StGH 1/18

    Zur Reichweite des Rechts auf Chancengleichheit "in der Öffentlichkeit" (Art 19

  • OVG Niedersachsen, 13.03.2008 - 8 LC 2/07

    Verbotene Zuwendungen an Landtagsabgeordnete; Vorliegen einer

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.04.2021 - VerfGH 177/20

    Teilweise erfolgreiches Organstreitverfahren wegen unvollständiger Zuleitung von

  • VG Berlin, 11.11.2010 - 2 K 35.10

    Bundestag muss Informationsverlangen erneut prüfen

  • StGH Baden-Württemberg, 09.03.2009 - GR 1/08

    Feststellungsanträge von drei Abgeordneten des Landtags als unzulässig

  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvE 4/21

    Unzulässige Organklage gegen die Mitwirkung von Bundesregierung und Bundestag am

  • VerfG Brandenburg, 20.05.2021 - VfGBbg 5/21

    Organstreit verworfen; politische Partei; Verfassungsschutzbericht;

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 24.11.2022 - LVerfG 2/21

    Organklage einer Landtagsfraktion sowie mehrerer Landtagsabgeordneter gegen das

  • VG Berlin, 11.02.2021 - 2 K 184.18

    Zugang zu amtlichen Informationen - Handeln von Präsident und Präsidium des

  • BVerfG, 06.12.2013 - 2 BvQ 55/13

    Eilantrag gegen SPD-Abstimmung über das Zustandekommen einer Großen Koalition

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.09.2019 - LVerfG 2/18

    Erfolglose Anträge im Organstreitverfahren bzgl des

  • BVerfG, 06.12.2021 - 2 BvR 2164/21

    Verfassungsbeschwerde gegen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin

  • VerfGH Baden-Württemberg, 22.07.2019 - 1 GR 1/19

    Verfassungsrechtliche Maßgaben für Ordnungsrufe und darauf folgende

  • BVerfG, 03.11.2020 - 2 BvF 2/18

    Erfolgloser Antrag auf Beitritt und Anschluss an ein anhängiges

  • VerfG Brandenburg, 19.02.2016 - VfGBbg 57/15

    Besetzung der Parlamentarischen Kontrollkommission; Parlamentarische

  • VerfGH Thüringen, 03.12.2014 - VerfGH 2/14

    Organstreitverfahren der Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD)

  • VerfGH Baden-Württemberg, 30.04.2021 - 1 GR 82/20

    Teilweise erfolgreicher Antrag eines Landtagsabgeordneten im Organstreitverfahren

  • VG Berlin, 28.09.2015 - 27 L 126.15

    Informationsanspruch gegenüber Bundestag über Ausgabe von Hausausweisen an

  • VerfGH Baden-Württemberg, 19.03.2021 - 1 GR 93/19

    Erfolgloser Antrag im Organstreitverfahren bzgl des Amts des Alterspräsidenten

  • BVerfG, 05.05.2011 - 2 BvR 2599/10

    Verfassungsbeschwerde gegen die landesverfassungsgerichtliche Anordnung von

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 26.05.2009 - VerfGH 3/09

    Kommunalwahlen 2009 dürfen am 30. August 2009 stattfinden

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2015 - LVerfG 4/15

    Teilweise zulässige und teilweise begründete eA im Organstreitverfahren

  • VerfGH Sachsen, 21.11.2008 - 95-I-08

    Verletzung von Abgeordnetenrechten nach Art. 39 Abs. 3 Satz 2 SächsVerf durch

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.09.2013 - 6 S 46.13

    Einstweilige Anordnung; presserechtlicher Auskunftsanspruch; Beschwerde;

  • VerfG Hamburg, 21.12.2021 - HVerfG 14/20

    Zur Reichweite des Neutralitätsgebots von Amtsträgern in Bezug auf Äußerungen

  • VerfGH Sachsen, 03.12.2020 - 176-I-20

    Organstreitverfahren betreffend die Verletzung von Minderheitsrechten im 1.

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2015 - LVerfG 1/14

    Mangels Antragsbefugnis unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren gegen

  • BSG, 18.10.2023 - B 5 R 49/21 R

    Linken-Politiker Ernst scheitert: Keine volle Rente für Abgeordnete

  • VG Berlin, 22.08.2013 - 27 L 185.13

    Bundestag muss Auskunft gegeben

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.10.2020 - 3 S 113.20

    Beschwerde; Regelung der Vollziehung; Verwaltungsrechtsweg; Streitigkeit

  • VerfG Schleswig-Holstein, 30.09.2013 - LVerfG 13/12

    Funktionszulage für Parlamentarische Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 15.12.2014 - VGH O 22/14

    Keine Verletzung von Rechten der Piratenpartei (Landesverband Rheinland-Pfalz)

  • BVerfG, 18.03.2014 - 2 BvE 6/12

    Zustimmungsgesetz zum ESM-Vertrag sowie zum Fiskalpakt (SKS-Vertrag) mit Art 38

  • BSG, 09.04.2008 - B 6 KA 29/07 R

    Vertragszahnärztliche Versorgung - West-Ost-Transfer - Gesamtvergütungsanteile in

  • VerfGH Baden-Württemberg, 04.04.2022 - 1 GR 69/21

    Erfolglose Organklage gegen Regelungen der Hausordnung des Landtags (juris: LTHO

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.04.2019 - 15 B 1850/18

    Bundesamt für Verfassungsschutz muss nur eingeschränkt Auskünfte über Treffen

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.12.2011 - VerfGH 11/10

    Finanz- und Innenminister haben Prüfungsrechte des Landesrechnungshofs betreffend

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2015 - 6 S 45.15

    Auskunftspflicht des Deutschen Bundestages zu Lobbyisten

  • StGH Niedersachsen, 27.09.2021 - StGH 6/20

    Freies Mandat; Landtagspräsidentin; Landtagsgebäude; Maskenpflicht;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.07.2009 - 10 B 10601/09

    Agrarsubventionen für das Jahr 2007 dürfen veröffentlicht werden

  • VerfGH Sachsen, 28.02.2008 - 73-I-07

    Erstmalige Kenntnisnahme als Beginn des Fristenlaufs bei fortdauernden Maßnahmen;

  • FG Hamburg, 09.04.2014 - 2 K 169/13

    Aufwandsteuer: Verfassungsmäßigkeit der Hamburgischen Kultur- und Tourismustaxe -

  • BVerwG, 11.07.2012 - 9 CN 2.11

    Bettensteuer nur auf private, nicht auf geschäftliche Übernachtungen zulässig

  • VerfGH Sachsen, 03.12.2010 - 77-I-10

    Ausschluss des Antragstellers von 10 Plenarsitzungen verletzt den Antragsteller

  • VerfGH Thüringen, 20.11.2019 - VerfGH 28/18

    Entscheidung über Anträge der AfD zu Prüffall-Erklärung u.a.

  • VerfGH Berlin, 16.12.2020 - VerfGH 151/20

    Rechte eines fraktionslosen Abgeordneten des Abgeordnetenhauses von Berlin

  • VG Düsseldorf, 29.10.2010 - 1 K 8272/09

    Klage des ehemaligen Ratsmitglieds der Stadt Mülheim/Ruhr auf Zahlung von

  • BVerwG, 29.08.2008 - 6 B 48.08

    Verjährung von Ansprüchen gegen Abgeordnete auf Abführung einer verbotenen

  • BVerwG, 29.08.2008 - 6 B 49.08

    Beanspruchung von Forderungen eines Parlamentspräsidenten im Verfassungsgefüge

  • VG Berlin, 30.09.2015 - 27 K 110.14

    Anspruch auf Auskünfte zu Immunitätsverfahren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2009 - 16 B 539/09

    Empfänger von EU-Agrarsubventionen dürfen im Internet veröffentlicht werden

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2009 - 16 B 485/09

    Empfänger von EU-Agrarsubventionen dürfen im Internet veröffentlicht werden

  • OVG Sachsen, 06.10.2016 - 5 C 4/16

    Beherbergungssteuer; Aufwandsteuer; Gleichheitssatz; strukturelles

  • OVG Niedersachsen, 07.01.2013 - 10 LA 138/12

    Angabe eines erlernten, aber nicht ausgeübten Berufs im Wahlvorschlag

  • VerfGH Baden-Württemberg, 30.04.2021 - 1 GR 82/21

    Heinrich Fiechtner

  • BGH, Ermittlungsrichter, 29.01.2021 - 1 BGs 42/21

    Gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit eines Beweisantrags im

  • VG Stuttgart, 10.11.2015 - 10 K 3628/15

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen vorzeitige Amtsbeendigung einer

  • VerfGH Sachsen, 03.12.2010 - 17-I-10

    Holger Apfel

  • VerfGH Sachsen, 21.03.2013 - 95-I-12

    Anforderungen an die Zusammensetzung einer parlamentarischen Delegation; Recht

  • VerfG Brandenburg, 28.07.2008 - VfGBbg 53/06

    Organstreitverfahren - Recht der Landtagsabgeordneten, mit Gefangenen einer

  • VerfG Brandenburg, 06.09.2023 - VfGBbg 78/21

    Besetzung der Parlamentarischen Kontrollkommission; Chancengleichheit der

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.10.2012 - VerfGH 12/11

    Landesregierung hat parlamentarisches Budgetrecht durch verspätete Vorlage des

  • VerfGH Sachsen, 25.09.2008 - 95-I-08

    Rechtmäßigkeit der Einführung einer zusätzlichen Voraussetzung für die

  • StGH Niedersachsen, 10.02.2017 - StGH 1/16

    Organstreitverfahren wegen Einsetzung des 23. Parlamentarischen

  • VerfGH Sachsen, 03.12.2010 - 12-I-10

    Ordnungsruf verletzt Antragsteller in seinen Rechten aus Art. 39 Abs.3 SächsVerf

  • VerfG Schleswig-Holstein, 25.03.2022 - LVerfG 4/21

    Notausschuss gem Art 22a LV (RIS: Verf SH) verfassungsgemäß - Antrag im

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 14.05.2021 - VGH O 23/21

    Untersagung der Überlassung eines Fraktionsraumes an den Landesverband der AfD

  • BGH, 29.01.2021 - 1 ARs 1/20
  • VerfGH Sachsen, 27.03.2009 - 74-I-08

    Organstreit; Pflicht des Landesgesetzgebers zur Anpassung von Normen des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.04.2015 - 6 S 67.14

    Kein Auskunftsanspruch der Presse über Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen

  • FG Hamburg, 09.04.2014 - 2 K 252/13

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit Urteil des FG Hamburg vom 09.04.2014 2 K 169/13

  • VerfGH Sachsen, 28.08.2009 - 41-I-08

    Verletzung des Budgetrechts des Sächsischen Landtages durch die Vorgänge um die

  • VerfGH Berlin, 28.08.2019 - VerfGH 189/18

    Organstreitverfahren des Abgeordneten Wild erfolglos

  • VerfGH Baden-Württemberg, 26.09.2017 - 1 GR 27/17

    Unzulässiges Organstreitverfahren gegen die Erhöhung der Kostenpauschale (§ 6 Abs

  • VerfGH Sachsen, 25.02.2014 - 62-I-12

    Unzulässiger Antrag gegen Anordnung des Landtagspräsidenten, die Kantine des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2013 - 14 A 1860/11

    Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe) gem.

  • VerfGH Thüringen, 02.02.2011 - VerfGH 20/09

    Organstreitverfahren - Fraktion DIE LINKE im Thüringer Landtag ./. Thüringer

  • VerfGH Baden-Württemberg, 19.07.2023 - 1 GR 4/22

    Unzulässigkeit eines Organstreitverfahrens im Zusammenhang mit dem Dritten

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 24.02.2011 - LVerfG 7/10

    Art. 22 Abs. 2 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LV) sichert

  • VerfGH Sachsen, 03.12.2010 - 16-I-10

    Holger Apfel

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.06.2023 - 3 B 44.21

    Keine Klagemöglichkeit gegen den BDS-Beschluss des Bundestages vor den

  • BVerfG, 14.09.2020 - 2 BvR 2047/16

    Verfassungsbeschwerde zur Geltendmachung von Abgeordnetenrechten im Streit mit

  • BVerwG, 11.07.2011 - 8 BN 1.11

    Zulassung der Revision bei Adressierung der Klage an den falschen Beklagten im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2009 - 16 B 566/09

    Empfänger von EU-Agrarsubventionen dürfen im Internet veröffentlicht werden

  • VGH Baden-Württemberg, 04.08.2010 - 9 S 2315/09

    Ordnungsgemäße Einberufung einer Sitzung eines Hochschulsenats

  • VG Düsseldorf, 03.11.2015 - 27 L 888/15

    Zuweisung von UKW-Frequenzen durch die Landesanstalt für Medien wegen Verstoßes

  • OVG Sachsen, 09.10.2014 - 5 C 1/14

    Sonstige Fremdenverkehrsgemeinde, Kurtaxe, Kurtaxsatzung, Landeshauptstadt

  • VG Karlsruhe, 19.05.2009 - 10 K 932/09

    Veröffentlichung der Empfänger von EU-Agrarsubventionen

  • VG Düsseldorf, 19.07.2016 - 27 K 2032/15

    Sitzungsöffentlichkeit bei Zuweisungsverfahren der Medienkommission

  • VerfG Schleswig-Holstein, 29.10.2021 - LVerfG 3/21

    Hinweisbeschluss im Organstreitverfahren einer früheren Landtagsabgeordneten bzgl

  • VerfGH Thüringen, 13.09.2017 - VerfGH 25/17

    Antrag auf Einstweilige Anordnung der CDU-Fraktion im Thüringer Landtag

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 14.05.2021 - VGH O 24/21

    Wahlkampfstudio in Fraktionsräumen ist zweckfremde Nutzung

  • VerfGH Sachsen, 14.01.2011 - 87-I-10

    Antrag im Organstreitverfahren wegen des Ausschlusses von drei protokollarischen

  • VerfGH Sachsen, 27.10.2016 - 134-I-15

    Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit der Fraktion durch Ablehnung eines

  • VerfGH Thüringen, 28.06.2023 - VerfGH 21/22

    Staats- und Verfassungsrecht; Organstreitverfahren

  • VerfG Brandenburg, 25.01.2013 - VfGBbg 21/12

    Abgeordneter; Funktionszulagen; Maßnahme; Unterlassen; Antragsfrist im

  • VerfGH Sachsen, 28.04.2009 - 118-IV-08
  • VG Düsseldorf, 03.12.2018 - 1 K 6741/17
  • VG Berlin, 13.12.2022 - 2 K 102.21

    Bundesfinanzministerium muss weitere Dokumente an Attac herausgeben

  • VG Düsseldorf, 16.05.2019 - 1 L 1210/19

    Aufwandsentschädigung für ein Bezirksvertretungsmitglied

  • BGH, Ermittlungsrichter, 20.05.2021 - 1 BGs 190/21

    Beweisantrag im parlamentarischen Untersuchungsausschuss (Exklusivität der

  • VerfGH Thüringen, 20.11.2019 - VerfGH L 18 AL 128/18
  • VG Magdeburg, 14.12.2022 - 6 A 328/20

    Zugang zu Informationen über Auslandsreisen der Ausschüsse des Landtags

  • VerfGH Sachsen, 28.02.2008 - 110-I-07
  • VG München, 15.07.2021 - M 30 K 21.2085

    Mund-Nasen-Bedeckung ("Maskenpflicht") im Bayerischen, Landtag,

  • VG Berlin, 07.08.2017 - 22 K 192.15

    Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung - Zerrüttetes Vertrauensverhältnis

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