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Rechtsprechung
   BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 5/03   

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https://dejure.org/2007,80
BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 5/03 (https://dejure.org/2007,80)
BVerfG, Entscheidung vom 28.02.2007 - 1 BvL 5/03 (https://dejure.org/2007,80)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Februar 2007 - 1 BvL 5/03 (https://dejure.org/2007,80)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Beschränkbarkeit der Leistung medizinischer Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (künstliche Befruchtung) durch die gesetzliche Krankenversicherung auf verheiratete Personen

  • Judicialis

    SGB V § 27 a Abs. 1 Nr. 3

  • RA Kotz

    Künstliche Befruchtung - nur für Verheiratete auf Kosten der gesetzlichen Krankenkasse

  • dv-r.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 27a Abs. 1 Nr. 3
    Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der künstlichen Befruchtung als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung auf Ehepaare

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Gesetzgeber darf die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für künstliche Befruchtung auf Ehepaare beschränken

  • ra-staudte.de (Kurzinformation)

    Gesetzgeber darf die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für künstliche Befruchtung auf Ehepaare beschränken; Krankenversicherungsrecht

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Kosten einer künstlichen Befruchtung muss die gesetzliche Krankenversicherung nur für Ehepaare übernehmen

  • nikolaus-beschluss.de (Kurzinformation)

    Künstl. Befruchtung

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Gesetzgeber darf die Leistungen der GKV für künstliche Befruchtung auf Ehepaare beschränken

  • aerzteblatt.de (Pressebericht)

    In-Vitro-Fertilisation: Ehepaare bleiben bevorzugt

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Finanzierung der künstlichen Befruchtung nur für Ehepaare

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kostenerstattung bei IVF in der GKV nur für Ehepaare

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Künstliche Befruchtung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Privileg für die Ehe bei künstlicher Befruchtung

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    SGB V / Private Krankenversicherung - Kostenerstattung für künstliche Befruchtung: Beschränkung auf Ehepaare verfassungswidrig?

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 117, 316
  • NJW 2007, 1343
  • NVwZ 2007, 1044 (Ls.)
  • NZS 2007, 588
  • NJ 2007, 219
  • FamRZ 2007, 529
  • DVBl 2007, 438
  • DÖV 2007, 426
 
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Wird zitiert von ... (167)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 03.04.2001 - B 1 KR 40/00 R

    Gesetzliche Krankenversicherung - künstliche Befruchtung - intrazytoplasmatische

    Auszug aus BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 5/03
    Die intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) ist im Rahmen der extrakorporalen Befruchtung ein besonderes Verfahren zur Behandlung der Kinderlosigkeit; nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 88, 62) ist es eine medizinische Maßnahme im Sinne des § 27 a SGB V. Bei diesem Verfahren wird eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle injiziert mit dem Ziel, eine Schwangerschaft bei der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt (näher dazu BSG, a.a.O.; Felberbaum/Küpker/Diedrich, Dt.Ärztebl. 2004, S. A 95 ; Deutsch/Spickhoff, Medizinrecht, 5. Aufl. 2003, Rn. 555).

    Dem entspricht auch die Auffassung des Bundessozialgerichts, durch § 27 a SGB V sei ein eigenständiger Versicherungsfall geschaffen worden (vgl. BSGE 88, 62 ).

    Er ermöglicht darüber hinaus die Behandlung auch in Fällen, in denen die Kinderlosigkeit eines Paares medizinisch nicht erklärt werden (sog. idiopathische Sterilität) und deshalb ein "kranker" Versicherter auch nicht gefunden werden kann (vgl. BSGE 88, 62 ).

  • BVerfG, 12.02.2003 - 1 BvR 624/01

    Zum Ausschluss der Mitversicherung von Kindern in der Familienversicherung

    Auszug aus BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 5/03
    Dieser Unterhalt ist mit auf die Bedürfnisse der gemeinsamen Kinder ausgerichtet, begünstigt auch sie und bestimmt maßgeblich ihre wirtschaftliche und soziale Situation (vgl. BVerfGE 103, 89 ; 107, 205 ).
  • BVerfG, 29.01.1969 - 1 BvR 26/66

    Nichtehelichkeit

    Auszug aus BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 5/03
    Daher konnte der Gesetzgeber in § 27 a Abs. 1 Nr. 3 SGB V die Leistung vom Bestehen einer Ehe abhängig machen, ohne gegen den Grundsatz zu verstoßen, dass die unterschiedlichen Formen der Familie im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG im Verhältnis zueinander verfassungsrechtlich als gleichwertig anzusehen sind (vgl. dazu BVerfGE 25, 167 ; 106, 166 ).
  • BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92

    Unterhaltsverzichtsvertrag

    Auszug aus BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 5/03
    Dieser Unterhalt ist mit auf die Bedürfnisse der gemeinsamen Kinder ausgerichtet, begünstigt auch sie und bestimmt maßgeblich ihre wirtschaftliche und soziale Situation (vgl. BVerfGE 103, 89 ; 107, 205 ).
  • BVerfG, 29.10.2002 - 1 BvL 16/95

    Zählkindervorteil

    Auszug aus BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 5/03
    Daher konnte der Gesetzgeber in § 27 a Abs. 1 Nr. 3 SGB V die Leistung vom Bestehen einer Ehe abhängig machen, ohne gegen den Grundsatz zu verstoßen, dass die unterschiedlichen Formen der Familie im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG im Verhältnis zueinander verfassungsrechtlich als gleichwertig anzusehen sind (vgl. dazu BVerfGE 25, 167 ; 106, 166 ).
  • BSG, 09.10.2001 - B 1 KR 33/00 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - heterologe In-vitro-Fertilisation -

    Auszug aus BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 5/03
    Regelungszweck ist vor allem, die so genannte heterologe Insemination als Methode der künstlichen Befruchtung von der Finanzierung durch die gesetzliche Krankenversicherung auszuschließen (vgl. BSG, Urteil vom 9. Oktober 2001 - B 1 KR 33/00 R, SozR 3-2500 § 27 a Nr. 4).
  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 5/03
    Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 112, 50 ; stRspr).
  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 5/03
    Es liegt im Rahmen der grundsätzlichen Freiheit des Gesetzgebers, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung näher zu bestimmen (vgl. BVerfGE 115, 25 ), auch - wie hier - in einem Grenzbereich zwischen Krankheit und solchen körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen eines Menschen, deren Beseitigung oder Besserung durch Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht von vornherein veranlasst ist.
  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Auszug aus BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 5/03
    Diese Frage ist jedoch für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens nicht erheblich (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfGE 58, 300 ; stRspr), da ausschließlich Samenzellen des Lebenspartners der Klägerin des Ausgangsverfahrens verwendet werden sollen und daher eine so genannte homologe Insemination beabsichtigt ist (vgl. Deutsch/Spickhoff, a.a.O., Rn. 544).
  • SG Leipzig, 28.03.2003 - S 8 KR 87/02

    Kostenübernahme für künstliche Befruchtung bei nicht verheirateten Paaren durch

    Auszug aus BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 5/03
    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 28. März 2003 (S 8 KR 87/02) -.
  • BSG, 24.04.2018 - B 1 KR 10/17 R

    Fettabsaugen ist keine Kassenleistung

    Er verletzt das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (BVerfGE 117, 316, 325 = SozR 4-2500 § 27a Nr. 3 RdNr 31; BSGE 99, 95 = SozR 4-2500 § 44 Nr. 13, RdNr 26) .
  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

    Wegen des verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderauftrages ist der Gesetzgeber grundsätzlich berechtigt, die Ehe als rechtlich verbindliche und in besonderer Weise mit gegenseitigen Einstandspflichten (etwa bei Krankheit oder Mittellosigkeit) ausgestattete dauerhafte Paarbeziehung gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 105, 313 ; 117, 316 ; 124, 199 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, juris, Rn. 66; stRspr).

    Die Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG bildet einen sachlichen Differenzierungsgrund, der in erster Linie zur Rechtfertigung einer Besserstellung der Ehe gegenüber anderen, durch ein geringeres Maß an wechselseitiger Pflichtbindung geprägten Lebensgemeinschaften geeignet ist (vgl. hierzu etwa BVerfGE 10, 59 ; 112, 50 ; 115, 1 ; 117, 316 ; 124, 199 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, juris, Rn. 66).

    So hat das Bundesverfassungsgericht beispielsweise eine Bevorzugung der Ehe bei der sozialrechtlichen Finanzierung einer künstlichen Befruchtung insbesondere im Hinblick auf die rechtlich gesicherte Verantwortungsbeziehung und Stabilitätsgewähr der Ehe als gerechtfertigt angesehen (vgl. BVerfGE 117, 316 ).

    Der besondere Schutz, unter den Art. 6 Abs. 1 GG die Ehe als besondere Verantwortungsbeziehung stellt, rechtfertigt Besserstellungen der Ehe im Verhältnis zu ungebundenen Partnerbeziehungen (vgl. BVerfGE 117, 316 ), nicht aber ohne Weiteres auch im Verhältnis zu einer rechtlich geordneten Lebensgemeinschaft, die sich von der Ehe durch die Gleichgeschlechtlichkeit der Partner unterscheidet, wegen dieses Unterschiedes mit der Ehe nicht konkurriert und dem Institut der Ehe daher auch nicht abträglich sein kann, sondern es gerade auch Personen, die wegen ihres gleichen Geschlechts eine Ehe nicht eingehen können, ermöglichen soll, eine im Wesentlichen gleichartige institutionell stabilisierte Verantwortungsbeziehung einzugehen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, juris, Rn. 67).

    Das Schutz- und Fördergebot bildet einen sachlichen Differenzierungsgrund, der geeignet ist, die Besserstellung der Ehe gegenüber anderen, durch ein geringeres Maß an wechselseitiger Pflichtbindung geprägten Lebensgemeinschaften zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 117, 316 ; 124, 199 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, juris, Rn. 66).

  • BSG, 24.04.2018 - B 1 KR 13/16 R

    Keinen Anspruch auf Regelversorgung mit einer stationären Liposuktion in der

    Er verletzt das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (BVerfGE 117, 316, 325 = SozR 4-2500 § 27a Nr. 3 RdNr 31; BSGE 99, 95 = SozR 4-2500 § 44 Nr. 13, RdNr 26) .
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Rechtsprechung
   BVerfG, 18.07.2006 - 1 BvL 1/04, 1 BvL 12/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,1153
BVerfG, 18.07.2006 - 1 BvL 1/04, 1 BvL 12/04 (https://dejure.org/2006,1153)
BVerfG, Entscheidung vom 18.07.2006 - 1 BvL 1/04, 1 BvL 12/04 (https://dejure.org/2006,1153)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Juli 2006 - 1 BvL 1/04, 1 BvL 12/04 (https://dejure.org/2006,1153)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Bundesverfassungsgericht

    Ausschluss transsexueller Ausländer von der nach dem TSG eröffneten Möglichkeit, ihren Vornamen zu ändern oder die geänderte Geschlechtszugehörigkeit feststellen zu lassen, ist mit GG Art 3 Abs 1 iVm dem Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit nicht vereinbar, sofern ...

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss transsexueller Ausländer von der nach dem Transsexuellengesetz (TSG) eröffneten Möglichkeit der Vornamensänderung oder der Feststellung der geänderten Geschlechtszugehörigkeit wegen Unmöglichkeit nach deren Heimatrecht; Vereinbarkeit von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    TSG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; TSG § 8 Abs. 1 Nr. 1
    D (A), Transsexuellengesetz, Gleichheitsgrundsatz, Schutz der Persönlichkeit, Verfassungsmäßigkeit, Transsexuelle, Vornamen

  • opinioiuris.de

    Transsexuelle IV

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    IPR: Verfassungskonformität des Staatsangehörigkeitsprinzips, Namens- und Geschlechtsänderung von Transsexuellen im IPR, Einfluß des ordre public (Art. 6 EGBGB), Verfassungswidrigkeit von § 1 I Nr. 1 TSG

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Vornamensänderung nach Geschlechtsumwandlung bei Ausländern

  • rechtsportal.de

    TSG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit des Namensrechts ausländischer Transsexueller

  • rechtsportal.de

    TSG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit des Namensrechts ausländischer Transsexueller

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 3 Abs. 1 GG; § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG
    Transsexuellengesetz zum Teil gleichheitswidrig

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    IPR: Verfassungskonformität des Staatsangehörigkeitsprinzips, Namens- und Geschlechtsänderung von Transsexuellen im IPR, Einfluß des ordre public (Art. 6 EGBGB), Verfassungswidrigkeit von § 1 I Nr. 1 TSG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 116, 243
  • NJW 2007, 900
  • NVwZ 2007, 1044 (Ls.)
  • FGPrax 2007, 22 (Ls.)
  • FamRZ 2006, 1818
  • FamRZ 2007, 270 (Ls.)
  • DVBl 2007, 115
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 636/68

    Spanier-Beschluß

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2006 - 1 BvL 1/04
    Diese Erwägungen rechtfertigen es grundsätzlich, das Namensrecht und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit dem Heimatrecht eines Ausländers folgen zu lassen (vgl. BVerfGE 31, 58 [79]).

    aa) Die Anerkennung der Souveränität anderer Staaten ebenso wie die Achtung der Eigenständigkeit anderer Rechtsordnungen rechtfertigen es grundsätzlich, im eigenen Recht dem Staatsangehörigkeitsprinzip zu folgen und für bestimmte Rechtsverhältnisse bei Ausländern die Normierung grundsätzlich nicht den deutschen, sondern den jeweiligen nationalen Regeln zu entnehmen (vgl. BVerfGE 31, 58 [79]).

    Eine solche Grundrechtsbeeinträchtigung in Deutschland lebender Ausländer rechtfertigt sich nicht mit der Vermeidung "hinkender Rechtsverhältnisse", die bei Sachverhalten mit Auslandsbezug ohnehin häufig vorkommen, weil das Internationale Privatrecht der Staaten keineswegs gleichen Regeln folgt (vgl. BVerfGE 31, 58 [83]).

    Auch um eines sinnvollen Prinzips willen darf der Grundrechtsschutz zumal bei schweren Grundrechtsbeeinträchtigungen nicht verwehrt werden (vgl. BVerfGE 31, 58 [83]).

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2006 - 1 BvL 1/04
    Dies folgt aus Absatz 1 Nr. 1 des § 1 TSG, der nach Nichtigerklärung seines Absatzes 1 Nr. 3 durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 1993 (BVerfGE 88, 87) wie folgt lautet:.

    Seinem Gestaltungsspielraum sind dabei umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 88, 87 [96]).

    Der vom Persönlichkeitsrecht geschützte Wunsch nach Ausdruck der eigenen Geschlechtlichkeit im Vornamen umfasst damit auch das Recht, in der empfundenen Geschlechtlichkeit mit Namen angesprochen und anerkannt zu werden und sich nicht im Alltag Dritten oder Behörden gegenüber hinsichtlich der eigenen Sexualität gesondert offenbaren zu müssen (vgl. BVerfGE 88, 87 [97 f.]).

  • BVerfG, 25.01.2007 - 1 BvL 12/04

    Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Normenkontrollverfahren

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2006 - 1 BvL 1/04
    In den Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob die Beschränkung der Antragsberechtigung auf Deutsche beziehungsweise Personen mit deutschem Personalstatut im Verfahren zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG in Fällen vereinbar ist, in denen ein ausländischer Transsexueller mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland den Feststellungsantrag stellt und sein Heimatrecht ein entsprechendes Verfahren nicht vorsieht, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 8. Dezember 2003 (1Z BR 52/03) - 1 BvL 1/04 -, ob die Beschränkung der Antragsberechtigung im Verfahren zur Änderung des Vornamens gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG auf Deutsche beziehungsweise Personen mit deutschem Personalstatut mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG in Fällen vereinbar ist, in denen ein ausländischer Transsexueller mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland den Änderungsantrag stellt und sein Heimatrecht eine solche Namensänderung nicht vorsieht, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 2004 (20 W 452/02) - 1 BvL 12/04 - hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Präsidenten Papier, der Richterin Haas, des Richters Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Hoffmann-Riem, Bryde, Gaier, Eichberger am 18. Juli 2006 beschlossen:.

    Vorlageverfahren 1 BvL 12/04.

  • BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 16/72

    Transsexuelle I

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2006 - 1 BvL 1/04
    bb) Das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gebietet es auch, den Personenstand eines Menschen dem Geschlecht zuzuordnen, dem er nach seiner physischen und psychischen Konstitution angehört (vgl. BVerfGE 49, 286 [298]).
  • BGH, 04.06.1992 - IX ZR 149/91

    Vollstreckbarerklärung eines US-Schadensersatzurteils

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2006 - 1 BvL 1/04
    Dabei greift der ordre public-Vorbehalt bei hinreichendem Inlandsbezug des zugrunde liegenden Sachverhalts, also in der Regel bei einem gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen im Inland (vgl. BTDrucks 10/504, S. 43), wobei nach der Rechtsprechung die Anforderungen an den Inlandsbezug umso geringer sind, je stärker die ausländische Norm gegen grundlegende Gerechtigkeitsvorstellungen hierzulande verstößt (vgl. BGHZ 118, 312 [349]).
  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvL 3/03

    Transsexuelle III

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2006 - 1 BvL 1/04
    Dabei bestimmt sich die Zuordnung eines Menschen zu einem Geschlecht nicht allein nach seinen physischen Geschlechtsmerkmalen, sondern hängt wesentlich auch von seiner psychischen Konstitution und seiner nachhaltig selbst empfundenen Geschlechtlichkeit ab (vgl. Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 - 1 BvL 3/03 -, FamRZ 2006, S. 182 [184]).
  • EGMR, 11.07.2002 - 28957/95

    Christine Goodwin ./. Vereinigtes Königreich

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2006 - 1 BvL 1/04
    Es verletze Art. 12 EMRK, Transsexuellen nach Geschlechtsumwandlung die Eheschließung mit einer Person ihres ursprünglichen Geschlechts nicht zu ermöglichen (Urteil vom 11. Juli 2002 - 28957/95 - [Goodwin % Vereinigtes Königreich], NJW-RR 2004, S. 289).
  • OLG Frankfurt, 12.11.2004 - 20 W 452/02

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht: Beschränkung der Antragsberechtigung zur

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2006 - 1 BvL 1/04
    In den Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob die Beschränkung der Antragsberechtigung auf Deutsche beziehungsweise Personen mit deutschem Personalstatut im Verfahren zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG in Fällen vereinbar ist, in denen ein ausländischer Transsexueller mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland den Feststellungsantrag stellt und sein Heimatrecht ein entsprechendes Verfahren nicht vorsieht, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 8. Dezember 2003 (1Z BR 52/03) - 1 BvL 1/04 -, ob die Beschränkung der Antragsberechtigung im Verfahren zur Änderung des Vornamens gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG auf Deutsche beziehungsweise Personen mit deutschem Personalstatut mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG in Fällen vereinbar ist, in denen ein ausländischer Transsexueller mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland den Änderungsantrag stellt und sein Heimatrecht eine solche Namensänderung nicht vorsieht, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 2004 (20 W 452/02) - 1 BvL 12/04 - hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Präsidenten Papier, der Richterin Haas, des Richters Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Hoffmann-Riem, Bryde, Gaier, Eichberger am 18. Juli 2006 beschlossen:.
  • BayObLG, 08.12.2003 - 1Z BR 52/03

    Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Antragsberechtigung nach dem TSG bei

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2006 - 1 BvL 1/04
    In den Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob die Beschränkung der Antragsberechtigung auf Deutsche beziehungsweise Personen mit deutschem Personalstatut im Verfahren zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG in Fällen vereinbar ist, in denen ein ausländischer Transsexueller mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland den Feststellungsantrag stellt und sein Heimatrecht ein entsprechendes Verfahren nicht vorsieht, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 8. Dezember 2003 (1Z BR 52/03) - 1 BvL 1/04 -, ob die Beschränkung der Antragsberechtigung im Verfahren zur Änderung des Vornamens gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG auf Deutsche beziehungsweise Personen mit deutschem Personalstatut mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG in Fällen vereinbar ist, in denen ein ausländischer Transsexueller mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland den Änderungsantrag stellt und sein Heimatrecht eine solche Namensänderung nicht vorsieht, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 2004 (20 W 452/02) - 1 BvL 12/04 - hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Präsidenten Papier, der Richterin Haas, des Richters Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Hoffmann-Riem, Bryde, Gaier, Eichberger am 18. Juli 2006 beschlossen:.
  • EGMR, 12.12.2001 - 52207/99

    V. und B. B., Ž. S., M. S., D. J. und D. S. gegen Belgien, Dänemark,

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2006 - 1 BvL 1/04
    Nach der Rechtsprechung des EGMR fallen unter den Schutz der Konvention nach deren Art. 1 alle Personen, die im Staatsgebiet eines Vertragsstaates leben (Entscheidung vom 12. Dezember 2001 - 52207/99 - [Bankovic u. a. % Belgien u. a.], NJW 2003, S. 413).
  • BVerfG, 16.03.1982 - 1 BvR 938/81

    Junge Transsexuelle

  • EuGH, 07.01.2004 - C-117/01

    EINE NATIONALE REGELUNG, DIE DIE NEUE SEXUELLE IDENTITÄT VON TRANSSEXUELLEN NACH

  • EGMR, 25.03.1992 - 13343/87

    B. c. FRANCE

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Es sichert die Grundbedingungen dafür, dass der Einzelne seine Identität und Individualität selbstbestimmt finden, entwickeln und wahren kann (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 79, 256 ; 90, 263 ; 104, 373 ; 115, 1 ; 116, 243 ; 117, 202 ; 147, 1 ).

    Namentlich die selbstbestimmte Wahrung der eigenen Persönlichkeit setzt voraus, dass der Mensch über sich nach eigenen Maßstäben verfügen kann und nicht in Lebensformen gedrängt wird, die in unauflösbarem Widerspruch zum eigenen Selbstbild und Selbstverständnis stehen (vgl. BVerfGE 116, 243 ; 121, 175 ; 128, 109 ).

  • BVerfG, 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16

    Personenstandsrecht muss weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen

    b) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt danach auch die geschlechtliche Identität (vgl. BVerfGE 115, 1 ; 116, 243 ; 121, 175 ; 128, 109 ), die regelmäßig ein konstituierender Aspekt der eigenen Persönlichkeit ist.

    Das Personenstandsrecht zwingt dazu, das Geschlecht zu registrieren, ermöglicht der beschwerdeführenden Person, deren Geschlechtsentwicklung gegenüber einer weiblichen oder männlichen Geschlechtsentwicklung Varianten aufweist und die sich selbst dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnet, aber keinen personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag, der ihrer Geschlechtsidentität entspräche (vgl. zum Eingriffscharakter bereits BVerfGE 49, 286 ; 60, 123 ; 116, 243 ; 121, 175 ; 128, 109 ).

  • LG Hamburg, 10.02.2017 - 324 O 402/16

    Erdoğan gegen Böhmermann auch im Hauptsacheverfahren erfolgreich

    Hierauf kann sich auch der Kläger als Ausländer berufen (vgl. BVerfGE 116, 243 s. auch BVerfG, NVwZ 2007, 1300).
  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

    Insbesondere ist der mit der Nachweisobliegenheit verbundene Eingriff in andere Grundrechte so gering, dass die in der Rechtsprechung anerkannten Fälle einer intensivierten verfassungsgerichtlichen Kontrolle von mit Freiheitseingriffen einhergehenden Ungleichbehandlungen (vgl. BVerfGE 37, 342 ; 62, 256 ; 79, 212 ; 88, 87 ; 98, 365 ; 99, 341 ; 111, 160 ; 112, 50 ; 116, 243 ) hier nicht Platz greifen.
  • BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3295/07

    Lebenspartnerschaft von Transsexuellen

    Steht bei einem Transsexuellen das eigene Geschlechtsempfinden nachhaltig in Widerspruch zu dem ihm rechtlich nach den äußeren Geschlechtsmerkmalen zugeordneten Geschlecht, gebieten es die Menschenwürde in Verbindung mit dem Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit, dem Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen Rechnung zu tragen und seine selbstempfundene geschlechtliche Identität rechtlich anzuerkennen, um ihm damit zu ermöglichen, entsprechend dem empfundenen Geschlecht leben zu können, ohne in seiner Intimsphäre durch den Widerspruch zwischen seinem dem empfundenen Geschlecht angepassten Äußeren und seiner rechtlichen Behandlung bloßgestellt zu werden (vgl. BVerfGE 116, 243 ).
  • AG Münster, 14.04.2021 - 22 III 34/20

    Verfassungswidrigkeit; Variante der Geschlechtsentwicklung; Personeneintrag

    Schon damals war durch ständige Verfassungsrechtsprechung anerkannt, dass zum Geschlecht eines Menschen nicht nur die bei Geburt feststellbaren körperlichen Anlagen gehören, sondern auch die Geschlechtsidentität, mehr noch: das Finden und Erkennen der eigenen geschlechtlichen Identität (BVerfGE 115, 1 [15]; 116, 243 [263]; 121, 175 [190]; 128, 109 [124]).

    Seitdem ist das Gesetz in weiten Teilen durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden (BVerfGE 88, 87; 115, 1; 116, 243; 121, 175).

    Darin enthalten ist nach ständiger Rechtsprechung der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung, der auch das Finden und Erkennen der eigenen geschlechtlichen Identität umfasst (BVerfGE 115, 1 [14]; 116, 243 [264]; 121, 175 [190]; 128, 109 [124]).

    Das Bundesverfassungsgericht erkennt in ständiger Rechtsprechung an, dass das Geschlecht eines Menschen nicht allein anhand physischer Merkmale bestimmt werden kann, sondern wesentlich von der psychischen Konstitution und der nachhaltig selbst empfundenen Geschlechtlichkeit abhängt (BVerfGE 115, 1 [15]; 116, 243 (264); 121, 175 [190]; 128, 109 [124]).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Anerkennung der Geschlechtsidentität durch das Recht für die Einzelnen von erheblicher Bedeutung (u.a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.08.1996 - 2 BvR 1833/95 -, NJW 1997, S. 1632; BVerfGE 116, 243 [264]; 121, 175 [191 f., 200 ff.]; 147, 1 [22]).

    Daher gebietet es das allgemeine Persönlichkeitsrecht, im Personenstandseintrag das Geschlecht abzubilden, welches der Geschlechtsidentität der Person entspricht (BVerfGE 49, 286 [298]; 60, 123 [134 f.]; Kammerbeschluss vom 15.08.1996 - 2 BvR 1833/95 -, NJW 1997, S. 1632; BVerfGE 116, 243 [264]; 147, 1 [22]).

    Eine aus der Perspektive der betroffenen Person unrichtige personenstandsrechtliche Zuordnung zwingt sie daher dazu, sich in ihrem Lebensverlauf fortwährend in einer Weise darzustellen, die sie als verfälschend empfindet (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 06.03.2012 - 17 E 3126/11 -, StAZ 2012, 344; zur Bedeutung der Übereinstimmung von Registereintrag und Auftreten in der Öffentlichkeit auch BVerfGE 88, 87 [98, 99]; 116, 243 [264]; 147, 1 [23]).

    Körperliche Begebenheiten können zwar Einfluss auf die Geschlechtsidentität haben, bestimmen diese aber nicht, wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung urteilt (BVerfGE 115, 1 [15]; 116, 243 [264]; 121, 175 [190]; 128, 109 [124]).

    Seit 1978 hat das Bundesverfassungsgericht immer wieder darauf verwiesen, dass das Personenstandsrecht die individuelle geschlechtliche Identität einer Person anerkennen muss und insofern nicht ausschließlich an körperliche Anlagen anknüpfen darf (vgl. BVerfGE 49, 286 [298]; BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.08.1996 - 2 BvR 1833/95 -, NJW 1997, S. 1632 [1633]; BVerfGE 116, 243 [264]; 121, 175 [190 f.]; 128, 109 [124]; 147, 1 [20]).

    Vielmehr garantiert das allgemeine Persönlichkeitsrecht die geschlechtliche Selbstzuordnung unabhängig von den körperlichen Anlagen bei Geburt (BVerfGE 147, 1 [20]; zuvor bereits BVerfGE 115, 1 [15]; 116, 243 [263]; 128, 109 [124]), und das gilt auch für das Verständnis des Schutzes vor Benachteiligung in Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG.

    davon auszugehen ist, dass das TSG aufgrund der geänderten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu Geschlecht (vgl. u.a. BVerfGE 115, 1 [21 ff.]; 128, 109 [132 f.]; 147, 1 [7] m.w.N.), der gesellschaftlichen Entwicklung zu mehr geschlechtlicher Diversität (vgl. u.a. BVerfGE 115, 1 [21 ff.]) und insbesondere der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht zur personenstandsrechtlichen Anerkennung des empfundenen Geschlechts (BVerfGE 60, 123; 88, 87; 115, 1; 116, 243; 121, 175; 128, 109) in seiner jetzigen Gestalt nicht mehr vom demokratischen Normgeber verabschiedet würde.

  • BVerfG, 27.05.2008 - 1 BvL 10/05

    Transsexuelle V

    Widerspricht wie bei Transsexuellen das eigene Geschlechtsempfinden den äußeren Geschlechtsmerkmalen und hat sich ein Transsexueller zur Annäherung an das Erscheinungsbild des empfundenen Geschlechts operativen Eingriffen unterzogen, um seine Physis mit seiner Psyche in Übereinstimmung zu bringen, gebieten es die Menschenwürde und das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit, dem Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen Rechnung zu tragen, seine neue geschlechtliche Identität anzuerkennen und seinen Personenstand dem Geschlecht zuzuordnen, dem er nunmehr nach seiner psychischen und physischen Konstitution zugehört (vgl. BVerfGE 49, 286 [298]; - 116, 243 [264]).
  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

    Es ist dem Gesetzgeber nicht generell untersagt, nach der Staatsangehörigkeit zu differenzieren (vgl. BVerfGE 116, 243 ).
  • BGH, 22.11.2023 - XII ZB 566/21

    Namensfortführung nach Ehescheidung; türkisches Namensrecht

    Die in Art. 10 Abs. 1 EGBGB enthaltene Anknüpfung an das Personalstatut basiert sowohl auf dem Respekt vor der Eigenständigkeit fremder Rechtsordnungen als auch auf der verfassungsrechtlich unbedenklichen Einschätzung des Gesetzgebers, es entspreche dem Interesse eines Ausländers, in persönlichen Angelegenheiten - wie dem Namensrecht - nach dem Recht seines Heimatstaates beurteilt zu werden, weil bei generalisierender Betrachtungsweise die Staatsangehörigkeit eine fortdauernde persönliche Verbundenheit mit dem Heimatstaat und seiner Rechtsordnung dokumentiere und ihm das eigene nationale Recht zugleich am vertrautesten sei (vgl. BVerfG FamRZ 2006, 1818, 1820).
  • LG Frankfurt/Main, 06.07.2023 - 3 O 228/23

    Persönlichkeitsrechte von Transfrauen

    Steht bei einer Transperson das eigene Geschlechtsempfinden nachhaltig in Widerspruch zu dem ihm rechtlich nach den äußeren Geschlechtsmerkmalen zugeordneten Geschlecht, gebieten es die Menschenwürde in Verbindung mit dem Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit, dem Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen Rechnung zu tragen und seine selbstempfundene geschlechtliche Identität rechtlich anzuerkennen, um ihm damit zu ermöglichen, entsprechend dem empfundenen Geschlecht leben zu können, ohne in seiner Intimsphäre durch den Widerspruch zwischen seinem dem empfundenen Geschlecht angepassten Äußeren und seiner rechtlichen Behandlung bloßgestellt zu werden (vgl. BVerfG NJW 2007, 900; BGH NJW 2020, 1955; Mangold, ZRP 2022, 180).
  • FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 9/10

    Abhängigkeit des Anspruchs eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers auf

  • FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 111/13

    Abhängigkeit des Anspruchs eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers auf

  • FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 112/13

    Anrechnung; Arbeitslosengeld; Arbeitslosengeld II; Arbeitslosenhilfe;

  • LG Frankfurt/Main, 06.07.2023 - 3 O 149/23

    Persönlichkeitsrechte von Transfrauen

  • BGH, 29.11.2017 - XII ZB 345/17

    Personenstandssache: Antrag eines in Deutschland lebenden türkischen

  • FG Niedersachsen, 21.08.2013 - 7 K 114/13

    Abhängigkeit des Anspruchs eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers auf

  • BGH, 29.11.2017 - XII ZB 346/17

    Personenstandssache: Antrag eines in Deutschland lebenden türkischen

  • BVerwG, 08.12.2014 - 6 C 16.14

    Gemischt-nationale Ehe; Änderung des Ehenamens; Anwendungsbereich des NamÄndG;

  • BVerfG, 15.01.2008 - 2 BvF 4/05

    Kein Anspruch Berlins auf Neuregelung der Rückübertragung von Grundstücken

  • FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 113/13

    Anrechnung; Arbeitslosengeld; Arbeitslosengeld II; Arbeitslosenhilfe;

  • FG Niedersachsen, 21.08.2013 - 7 K 116/13

    Abhängigkeit des Anspruchs eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers auf

  • KG, 12.01.2021 - 1 W 1920/20

    Eintragung eines österreichischen Transsexuellen im Geburtenregister eines Kindes

  • OLG Frankfurt, 21.12.2023 - 16 U 93/23
  • OLG Schleswig, 04.06.2019 - 2 Wx 45/19

    Zur Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung durch einen norwegischen

  • VG Würzburg, 25.02.2015 - W 6 K 14.2

    Namensänderung (Familienname); wichtiger Grund

  • EGMR, 15.05.2008 - 58364/00

    Rechtssache L. gegen DEUTSCHLAND

  • OLG Frankfurt, 24.05.2017 - 20 W 199/16

    Antragsberechtigung eines Ausländers nach Transsexuellengesetz

  • OLG Frankfurt, 24.05.2017 - 20 W 223/16

    Antrag auf Vornamensänderung von türkischem Transsexuellen

  • LG Frankfurt/Main, 06.07.2023 - 3 O 204/23

    Persönlichkeitsrechte von Transfrauen

  • OLG Frankfurt, 09.05.2017 - 20 W 61/16

    Antragsberechtigung eines Ausländers nach Transsexuellengesetz

  • SG Nürnberg, 08.08.2019 - S 7 KR 37/19

    Anspruch Transsexueller auf geschlechtsangleichende Behandlung

  • KG, 05.10.2010 - 1 W 45/09

    Erbrecht der UDSSR: Qualifizierung als privates Erbrecht; gesetzliches Erbrecht

  • VG Saarlouis, 11.02.2011 - 10 K 378/10

    Rücknahme von Aufenthaltstiteln wegen Identitätstäuschung

  • VG Berlin, 07.12.2022 - 3 K 392.22
  • LSG Bayern, 17.09.2013 - L 15 VK 5/12

    Ein EU Angehöriger, der eine Schädigung nach Ende der Besetzung seines

  • AG Dortmund, 24.09.2019 - 310 III 10/19
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Rechtsprechung
   BVerfG, 19.01.2007 - 2 BvR 1206/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,5256
BVerfG, 19.01.2007 - 2 BvR 1206/04 (https://dejure.org/2007,5256)
BVerfG, Entscheidung vom 19.01.2007 - 2 BvR 1206/04 (https://dejure.org/2007,5256)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Januar 2007 - 2 BvR 1206/04 (https://dejure.org/2007,5256)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung zur Sicherung einer unverzüglichen richterlichen Haftentscheidung unter Beiziehung eines Dolmetschers bei der Anordnung einer Abschiebehaft; Verfahrensvoraussetzungen für eine Freiheitsentziehung; Bedeutung des Richtervorbehalts für freiheitsentziehende ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; GG Art. 104 Abs. 2 S. 2; FreihEntzG § 11; BVerfGG § 93 a Abs. 2; BVerfGG § 93 c Abs. 1 S. 1
    Verfassungsbeschwerde, Abschiebungshaft, Festnahme, Haftrichter, Vorführung, Unverzüglichkeit, Richtervorbehalt, Dolmetscher, Sachaufklärungspflicht, Identitätsfeststellung

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2; ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 104 Abs. 2 Satz 2

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2007, 1044
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00

    Richtervorbehalt

    Auszug aus BVerfG, 19.01.2007 - 2 BvR 1206/04
    Alle staatlichen Organe sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Richtervorbehalt als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird (BVerfGE 105, 239 ; vgl. zu Art. 13 Abs. 2 GG BVerfGE 103, 142 ).

    "Unverzüglich" ist dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss (vgl. BVerfGE 105, 239 ).

    Nicht vermeidbar sind zum Beispiel Verzögerungen, die durch die Länge des Weges, Schwierigkeiten beim Transport, die notwendige Registrierung und Protokollierung, ein renitentes Verhalten des Festgenommenen oder vergleichbare Umstände bedingt sind (vgl. BVerfGE 103, 142 ; 105, 239 ).

    Mit Blick auf die hohe Bedeutung des Richtervorbehalts sind alle an der freiheitsentziehenden Maßnahme beteiligten staatlichen Organe verpflichtet, ihr Vorgehen so zu gestalten, dass dieser als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird (vgl. BVerfGE 103, 142 ; 105, 239 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2005 - 2 BvR 447/05 -, NVwZ 2006, S. 579 m.w.N.).

    Im Hinblick auf die Verpflichtung aller staatlichen Organe, dafür Sorge zu tragen, dass der Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 GG als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird (vgl. BVerfGE 105, 239 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2005, a.a.O.), hätten Polizei und Ausländerbehörde sich spätestens am Morgen des 28. Oktober 2003 um einen Dolmetscher bemühen müssen.

  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

    Auszug aus BVerfG, 19.01.2007 - 2 BvR 1206/04
    Die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) ist ein besonders hohes Rechtsgut, in das nur aus wichtigen Gründen eingegriffen werden darf (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 29, 312 ).

    Die formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in unlösbarem Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ).

    Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 29, 183 ; 58, 208 ).

    Für den schwersten Eingriff in das Recht der Freiheit der Person, die Freiheitsentziehung, fügt Art. 104 Abs. 2 GG dem Vorbehalt des (förmlichen) Gesetzes den weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung hinzu, der nicht zur Disposition des Gesetzgebers steht (vgl. BVerfGE 10, 302 ).

    Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG gebietet in einem solchen Fall, die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen (vgl. BVerfGE 10, 302 ).

  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus BVerfG, 19.01.2007 - 2 BvR 1206/04
    Alle staatlichen Organe sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Richtervorbehalt als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird (BVerfGE 105, 239 ; vgl. zu Art. 13 Abs. 2 GG BVerfGE 103, 142 ).

    Nicht vermeidbar sind zum Beispiel Verzögerungen, die durch die Länge des Weges, Schwierigkeiten beim Transport, die notwendige Registrierung und Protokollierung, ein renitentes Verhalten des Festgenommenen oder vergleichbare Umstände bedingt sind (vgl. BVerfGE 103, 142 ; 105, 239 ).

    Mit Blick auf die hohe Bedeutung des Richtervorbehalts sind alle an der freiheitsentziehenden Maßnahme beteiligten staatlichen Organe verpflichtet, ihr Vorgehen so zu gestalten, dass dieser als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird (vgl. BVerfGE 103, 142 ; 105, 239 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2005 - 2 BvR 447/05 -, NVwZ 2006, S. 579 m.w.N.).

    Nur so kann gewährleistet werden, dass der von der Maßnahme in seinen subjektiven Rechten Betroffene den Rechtsweg in effektiver Weise beschreiten und bei einer späteren gerichtlichen Überprüfung noch festgestellt werden kann, ob aus sachlich zwingenden Gründen vom Gebot der Herbeiführung einer unverzüglichen richterlichen Entscheidung abgesehen werden durfte (vgl. BVerfGE 103, 142 für nichtrichterliche Durchsuchungsanordnungen).

  • BVerfG, 13.12.2005 - 2 BvR 447/05

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen freiheitsentziehende Maßnahmen nach

    Auszug aus BVerfG, 19.01.2007 - 2 BvR 1206/04
    Mit Blick auf die hohe Bedeutung des Richtervorbehalts sind alle an der freiheitsentziehenden Maßnahme beteiligten staatlichen Organe verpflichtet, ihr Vorgehen so zu gestalten, dass dieser als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird (vgl. BVerfGE 103, 142 ; 105, 239 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2005 - 2 BvR 447/05 -, NVwZ 2006, S. 579 m.w.N.).

    Angesichts des hohen Ranges des Freiheitsgrundrechts gilt dies in gleichem Maße, wenn die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer freiheitsentziehenden Maßnahme in Rede steht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2005, a.a.O.).

    Im Hinblick auf die Verpflichtung aller staatlichen Organe, dafür Sorge zu tragen, dass der Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 GG als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird (vgl. BVerfGE 105, 239 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2005, a.a.O.), hätten Polizei und Ausländerbehörde sich spätestens am Morgen des 28. Oktober 2003 um einen Dolmetscher bemühen müssen.

  • OLG Schleswig, 28.04.2003 - 2 W 207/02

    Polizeigewahrsam vor Abschiebehaft

    Auszug aus BVerfG, 19.01.2007 - 2 BvR 1206/04
    Der Beschwerdeführer habe mehrfach auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Schleswig vom 28. April 2003 (InfAuslR 2003, S. 292 ff.) hingewiesen, in dem ausgeführt werde, dass das Gebot unverzüglicher Richtervorführung auch dann gelte, wenn der Betroffene zunächst wegen des Verdachts einer Straftat festgenommen und zum Zwecke der Identitätsfeststellung festgehalten worden sei.

    Sind weitere kurzfristig erfolgversprechende Maßnahmen zur Ermittlung der Identität des Festgenommenen nicht mehr ersichtlich, darf die Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung nicht weiter zurückgestellt werden (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 28. April 2003 - 2 W 207/02 -, InfAuslR 2003, S. 292 ).

  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 19.01.2007 - 2 BvR 1206/04
    Die formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in unlösbarem Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ).

    Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 29, 183 ; 58, 208 ).

  • BVerfG, 23.03.1998 - 2 BvR 2270/96

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 durch Anordnung einer sofortigen vorläufigen

    Auszug aus BVerfG, 19.01.2007 - 2 BvR 1206/04
    Es ist unverzichtbare Voraussetzung rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 83, 24 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1998 - 2 BvR 2270/96 -, NJW 1998, S. 1774 ).
  • BVerfG, 30.10.1990 - 2 BvR 562/88

    Polizeigewahrsam

    Auszug aus BVerfG, 19.01.2007 - 2 BvR 1206/04
    Es ist unverzichtbare Voraussetzung rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 83, 24 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1998 - 2 BvR 2270/96 -, NJW 1998, S. 1774 ).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 19.01.2007 - 2 BvR 1206/04
    Die Festsetzung des Gegenstandswerts findet ihre Grundlage in § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. auch BVerfGE 79, 365 und Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 1994 - 2 BvR 1542/94 -, NJW 1995, S. 1737).
  • BVerfG, 07.09.2006 - 2 BvR 129/04

    Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 S 1 GG durch Unterlassen der

    Auszug aus BVerfG, 19.01.2007 - 2 BvR 1206/04
    Daraus kann nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls die Verpflichtung der beteiligten Behörden folgen, ihrerseits dafür zu sorgen, dass ein für die Ermittlung des Sachverhalts und die Durchführung einer unverzüglichen richterlichen Anhörung erkennbar notwendiger Dolmetscher baldmöglichst zur Verfügung steht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. September 2006 - 2 BvR 129/04 -, InfAuslR 2006, S. 462 ).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

  • BVerfG, 16.12.1994 - 2 BvR 1542/94

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren - Drohende

  • BVerfG, 13.10.1970 - 1 BvR 226/70

    Rücklieferung

  • BVerfG, 23.05.1967 - 2 BvR 534/62

    Verfassungsmäßigkeit des § 6 StVO - Vorladung zum Verkehrsunterricht

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

  • BVerfG, 27.10.1970 - 1 BvR 557/68

    Anrechnung einer im Ausland erlittenen Auslieferungshaft - Grundsatz der

  • BVerfG, 07.11.1967 - 2 BvL 14/67

    Verfassungskonforme Auslegung des § 28 Abs. 1 WDO

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 45/92

    Räumliche Aufenthaltsbeschränkung

  • BGH, 04.09.2014 - 4 StR 473/13

    Fall Ouri Jallow - Freiheitsberaubung durch Unterlassen durch Polizeibeamte nach

    Denn "unverzüglich" ist - wie bei Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG - dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss (BVerfG, Beschlüsse vom 15. Mai 2002 - 2 BvR 2292/00, aaO; vom 19. Januar 2007 - 2 BvR 1206/04, NVwZ 2007, 1044, 1045; vom 4. September 2009 - 2 BvR 2520/07, jeweils mwN).
  • BVerfG, 12.07.2011 - 1 BvR 1616/11

    Bewerbungsverfahrensanspruch bzgl Besetzung einer Hochschullehrerstelle - keine

    bb) Insofern sich aus der Vorwirkung der grundrechtlichen Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG für den Dienstherrn auch die Notwendigkeit ergibt, die maßgeblichen Gründe für den Abbruch eines Berufungsverfahrens zu dokumentieren (vgl. zur grundrechtlich begründeten Dokumentationspflicht bei einer Auswahlentscheidung: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, S. 1178 ; vgl. zu grundrechtlich begründeten Dokumentationspflichten im Übrigen: BVerfGE 65, 1 ; 103, 142 ; BVerfGK 9, 231 ; 12, 374 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Januar 2007 - 2 BvR 1206/04 -, NVwZ 2007, S.1044 und vom 28. Juli 2008 - 2 BvR 784/08 -, NJW 2008, S. 3053 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. März 2011 - 2 BvR 882/09 -, juris Rn. 67; allg. BVerfGE 118, 168 ), hat das Oberverwaltungsgericht nicht gegen Verfassungsrecht verstoßen.
  • BVerfG, 04.09.2009 - 2 BvR 2520/07

    Gerichtliche Überprüfung einer nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden

    Nicht vermeidbar sind zum Beispiel Verzögerungen, die durch die Länge des Weges, Schwierigkeiten beim Transport, die notwendige Registrierung und Protokollierung, ein renitentes Verhalten des Festgenommenen oder vergleichbare Umstände bedingt sind (vgl. BVerfGE 103, 142 ; 105, 239 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Januar 2007 - 2 BvR 1206/04 -, NVwZ 2007, S. 1044 ).
  • BGH, 12.07.2013 - V ZB 224/12

    Anordnung von Sicherungshaft für einen aus Spanien eingereisten ghanaischen

    Nicht vermeidbar sind z. B. die Verzögerungen, die durch die Länge des Weges, Schwierigkeiten beim Transport, die notwendige Registrierung und Protokollierung, ein renitentes Verhalten des Festgenommenen oder vergleichbare Umstände bedingt sind (BVerfGE 105, 239, 249; NVwZ 2007, 1044, 1045).

    bb) Dieser Fehler der beteiligten Behörde führte aber nur dazu, dass die weitere polizeiliche Ingewahrsamnahme des Betroffenen rechtswidrig war und dass dies auf Antrag des Betroffenen nach näherer Maßgabe von § 428 Abs. 2 FamFG mit einem Antrag nach § 62 FamFG festgestellt werden könnte (BVerfG, NVwZ 2007, 1044; Senat, Beschluss vom 12. Mai 2011 - V ZB 135/10, FGPrax 2011, 253 Rn. 6).

  • OLG Celle, 19.07.2007 - 22 W 33/07

    Nichtzulassung der weiteren sofortigen Beschwerde als bindende Entscheidung für

    Zwar erscheint dem Beschwerdevorbringen zufolge und nach dem Inhalt der Akten zumindest nicht ausgeschlossen, dass entgegen der hier angefochtenen Entscheidung die angefochtene Maßnahme jedenfalls ab dem Mittag des 15. Februar 2006 mit dem Stellen des Antrags auf Erlass eines Abschiebungshaftbefehls eine solche nach dem Aufenthaltsgesetz war und die erst am kommenden Tage vom Amtsgericht durchgeführte Anhörung des Betroffenen gegen den in Haftsachen (im Übrigen sowohl nach dem Polizei als auch nach dem Ausländerrecht) stets zu beachtenden Beschleunigungsgrundsatz verstieß (vgl. hierzu und zum Erfordernis eines richterlichen Bereitschaftsdienstes nur BVerfG vom 19. Januar 2007, 2 BvR 1206/04, Nds.Rpfl. 2007, 215).
  • LG Traunstein, 03.11.2017 - 4 T 1910/17

    Antrag auf vorläufige Freiheitsentziehung rechtfertigt keine

    Im Hinblick auf unvermeidbare Verzögerungen sind die an der freiheitsentziehenden Maßnahme beteiligten staatlichen Organe dokumentationspflichtig, um bei einer späteren gerichtlichen Überprüfung dem Betroffenen effektiven Rechtsschutz zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.01.2007, 2 BvR 1206/04).
  • OVG Bremen, 23.09.2014 - 1 A 45/12

    Rechtmäßigkeit eines sog. Ausnüchterungsgewahrsams - Ingewahrsamnahme;

    Mit Blick auf die hohe Bedeutung des Richtervorbehalts sind alle an der freiheitsentziehenden Maßnahme beteiligten staatlichen Organe verpflichtet, ihr Vorgehen so zu gestalten, dass dieser als Grundrechtssicherung "praktisch wirksam" wird (vgl. nur BVerfG Beschl. v. 19.01.2007 - 2 BvR 1206/04, NVwZ 2007, 1044, 1045 m.w.N.).
  • LG Hamburg, 29.03.2022 - 329 T 53/20
    Nicht vermeidbar sind zum Beispiel Verzögerungen, die durch die Länge des Weges, Schwierigkeiten beim Transport, die notwendige Registrierung und Protokollierung, ein renitentes Verhalten des Festgenommenen oder vergleichbare Umstände bedingt sind (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19. Januar 2007 - 2 BvR 1206/04 -, Rn. 16, juris).
  • LG Heilbronn, 09.09.2019 - 1 T 107/19

    Abschiebungshaft, Überstellungshaft, Anhörung, Richter, Vorführung,

    Nur so kann gewährleistet werden, dass der von der Maßnahme in seinen subjektiven Rechten Betroffene den Rechtsweg in effektiver Weise beschreiten und bei einer späteren gerichtlichen Überprüfung noch festgestellt werden kann, ob aus sachlich zwingenden Gründen vom Gebot der Herbeiführung einer unverzüglichen richterlichen Entscheidung abgesehen werden durfte (BVerfG Beschluss vom 19.01.2007, 2 BvR 1206/04, LG Traunstein, Beschluss vom 03.11.2017, 4 T 1910/17, 4 T 1944/17, 4 T 2003/17).
  • OLG Dresden, 25.04.2008 - 3 W 363/08

    Abschiebungshaft, Sicherungshaft, Beschleunigungsgebot, Verhältnismäßigkeit,

    Vielmehr ist zu erwarten, dass die Ausländerbehörde die Gründe für ihre Vorgehensweise wenigstens in den Akten dokumentiert, da nur so effektiver Grundrechtsschutz in Form späterer gerichtlicher Überprüfung gewährleistet werden kann (vgl. BVerfG vom 19.01.2007, 2 BvR 1206/04; BVerfGE 103, 142).
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