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   BVerfG, 21.03.2007 - 1 BvR 232/04   

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BVerfG, 21.03.2007 - 1 BvR 232/04 (https://dejure.org/2007,7133)
BVerfG, Entscheidung vom 21.03.2007 - 1 BvR 232/04 (https://dejure.org/2007,7133)
BVerfG, Entscheidung vom 21. März 2007 - 1 BvR 232/04 (https://dejure.org/2007,7133)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung einer Geldbuße wegen Nichtbeachtung einer Auflage durch den Redner einer Versammlung mit rechtsradikalem Hintergrund; Aufstellung eines als "Auflage" bezeichneten Katalogs von Verhaltensregeln durch die Versammlungsbehörde bei Versammlungen mit ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 8; ; BVerfGG § 23 Abs. 1; ; BVerfGG § 92; ; StGB § 185; ; StGB § 199

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 8 Abs. 1; VersG § 15 § 29 Abs. 1 Nr. 3
    Ordnungswidrigkeit von herabsetzenden Äußerungen eines Redners einer Versammlung als Verstoß gegen eine vollziehbare Auflage

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 10, 493
  • NVwZ 2007, 1183
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

    Auszug aus BVerfG, 21.03.2007 - 1 BvR 232/04
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beurteilt sich die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen, die den Inhalt von Meinungsäußerungen beschränken, nach dem Grundrecht der Meinungsfreiheit, grundsätzlich nicht nach dem der Versammlungsfreiheit (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 111, 147 ).

    Ein Verbot des Inhalts von Meinungsäußerungen ist von § 15 Abs. 1 VersG allerdings nicht allgemein unter Berufung auf eine Gefahr für die öffentliche Ordnung verfassungsgemäß, wohl aber, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch Verletzung von Strafgesetzen besteht (vgl. BVerfGE 111, 147 ).

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus BVerfG, 21.03.2007 - 1 BvR 232/04
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beurteilt sich die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen, die den Inhalt von Meinungsäußerungen beschränken, nach dem Grundrecht der Meinungsfreiheit, grundsätzlich nicht nach dem der Versammlungsfreiheit (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 111, 147 ).
  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04

    Verletzung von Art 8 Abs 1 GG durch beschränkende Verfügungen iSv § 15 Abs 1

    Nicht auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 VersG werden demgegenüber behördliche Maßgaben erlassen, die nicht eine Abwehr konkret bevorstehender unmittelbarer Gefahren bezwecken, sondern sich in bloßen Hinweisen auf die allgemeine Rechtslage erschöpfen, Vorkehrungen für abstrakt gefährliche Tatbestände vorsehen oder im Sinne vorsorgender Maßnahmen lediglich den reibungslosen Ablauf einer Versammlung gewährleisten sollen (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. März 2007 - 1 BvR 232/04 -, NVwZ 2007, S. 1183 , und vom 25. Oktober 2007 - 1 BvR 943/02 -).
  • BVerfG, 26.06.2014 - 1 BvR 2135/09

    Versammlungsrechtliche Auflagen müssen sich auf notwendige Eingriffe in die

    Es handelt sich bei der zur Anwendung gelangten Bußgeldvorschrift des § 29 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 3 VersG um ein solches Gesetz, dessen Auslegung und Anwendung grundsätzlich Sache der Strafgerichte ist (vgl. BVerfGK 10, 493 ).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.02.2010 - 7 A 11095/09

    Demonstrationsveranstalterin musste keine Ordner stellen

    Die in der Auflage Nr. 2 verfügten Beschränkungen sind keine Nebenbestimmungen zu einem begünstigenden Verwaltungsakt, sondern selbständige Verwaltungsakte (vgl. BVerfG, NVwZ 2007, 1183), die sich mit der Durchführung der Versammlung erledigt haben.
  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.2012 - 1 S 618/12

    Feststellung der Rechtswidrigkeit einer an einen Versammlungsleiter gerichteten

    Es kann sich aber auch nur um einen bloßen Hinweis auf die allgemeine Rechtslage handeln (vgl. BVerfG [Kammer], Beschl. v. 21.03.2007 - 1 BvR 232/04 - BVerfGK 10, 493 = NVwZ 2007, 1183; HessVGH, Urt. v. 26.04.2006 - 5 UE 1567/05 - NVwZ-RR 2007, 6).

    Auch die Bezeichnung als "Auflage", die im versammlungsrechtlichen Zusammenhang auf § 15 Abs. 1 VersammlG verweist, steht einem solchen Verständnis nicht zwingend entgegenstehen, da die Verwendung dieses Begriffs für versammlungsrechtliche Vorgaben jeglicher Art gebräuchlich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.03.2007, a.a.O.).

    Denn nur so kann der Leiter gegen ein an ihn adressiertes, aber für alle Teilnehmer geltendes (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.03.2007 - 1 BvR 232/04 - a.a.O. S. 496) Verbot verstoßen.

  • VG Karlsruhe, 27.03.2019 - 2 K 1979/19

    Versammlung vor Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle; allgemeines

    Auflagen im Sinne des § 15 VersammlG - wie im vorliegenden Fall - sind selbständige belastende Verwaltungsakte, die deshalb auch isoliert gerichtlich angegriffen werden können (BVerfG, Beschl. v. 21.03.2007 - 1 BvR 232/04 -, NVwZ 2007, 1183; Dürig-Friedl, in: Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, § 15 Rn. 75).

    Wenn auch von dem Veranstalter ein Tun, Dulden oder Unterlassen verlangt wird (BayVGH, Beschl. v. 08.10.1982 - 21 CS 82 A.2271 -, BayVBl. 1983, 54), handelt es sich gleichwohl um keine unselbständigen Nebenbestimmungen zu einem Verwaltungsakt im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, da Versammlungen keiner Erlaubnis bedürfen (BVerfG, Beschl. v. 21.03.2007, a.a.O.).

  • BVerfG, 25.10.2007 - 1 BvR 943/02

    Verletzung der Versammlungsfreiheit durch Erhebung einer Verwaltungsgebühr für

    Eine solche Abwehr konkreter Gefahren wird dagegen nicht bezweckt bei Amtshandlungen, die sich in bloßen Hinweisen auf die allgemeine Rechtslage erschöpfen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. März 2007 - 1 BvR 232/04 -, NVwZ 2007, S. 1183 ; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Mai 2006 - 7 A 10017/06 -, NVwZ 2007, S. 236 ) oder bei Verhaltensanweisungen, die Vorkehrungen für abstrakt gefährliche Tatbestände vorsehen oder im Sinne vorsorgender Maßnahmen auch ohne Vorliegen einer konkreten Gefahr den reibungslosen Ablauf einer Versammlung gewährleisten sollen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 26. April 2006 - 5 UE 1567/05 -, NVwZ-RR 2007, S. 6 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.09.2013 - 10 S 1116/13

    Verbot gewerblicher Altkleidersammlung

    Insoweit verhält es sich hier rechtsdogmatisch nicht anders als im Versammlungsrecht; da eine Versammlung nicht genehmigungsbedürftig ist, sondern nur anmeldepflichtig (§ 14 VersG), meint "Auflage" im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG nicht eine Nebenbestimmung zu einem begünstigenden Verwaltungsakt, sondern bezeichnet eine eigenständige Verfügung, also einen Verwaltungsakt (BVerfG, Beschl. v. 21.3.2007 - 1 BvR 232/04 - NVwZ 2007, 1183, 1184).
  • VG Berlin, 14.04.2016 - 1 L 268.16

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine versammlungsrechtliche Auflage

    Ein Verbot von Meinungsäußerungen bei Versammlungen gem. § 15 Abs. 1 VersG ist rechtmäßig, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch die Verletzung von Strafgesetzen, hier durch eine Beleidigung (§ 185 StGB), besteht (BVerfG, Beschluss vom 21. März 2007 - 1 BvR 232/04, juris Rn. 24 m. w. N.).

    d) Für die versammlungsrechtliche Beurteilung eines Verhaltens, das zugleich einen Straftatbestand - hier den des § 185 StGB - verwirklicht, ist unbeachtlich, ob eine beleidigte Person ein persönliches Interesse hat, den Beleidiger bestraft zu sehen und deshalb einen Strafantrag stellt (BVerfG, Beschluss vom 21. März 2007, a. a. O., juris Rn. 26).

  • VG Karlsruhe, 12.05.2021 - 2 K 5046/19

    Versammlung vor Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle; beschränkende Verfügung

    a) Bei der in der Verfügung der Beklagten vom 28.02.2019 angeordneten Auflage im Sinne des § 15 VersammlG mit zeitlicher und örtlicher Beschränkung der angezeigten Versammlung handelt es sich um einen selbständigen belastenden Verwaltungsakt, der deshalb auch im Wege der Anfechtungsklage isoliert gerichtlich angegriffen werden kann (BVerfG, Beschl. v. 21.03.2007 - 1 BvR 232/04 -, NVwZ 2007, 1183; Dürig-Friedl, in: Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, § 15 Rn. 75).

    Wenn auch von dem Veranstalter ein Tun, Dulden oder Unterlassen verlangt wird (BayVGH, Beschl. v. 08.10.1982 - 21 CS 82 A.2271 -, BayVBl. 1983, 54), handelt es sich gleichwohl um keine unselbständigen Nebenbestimmungen zu einem Verwaltungsakt im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, da Versammlungen keiner Erlaubnis bedürfen (BVerfG, Beschl. v. 21.03.2007, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 22.09.2015 - 10 B 14.2246

    Versammlungsrechtliche Beschränkung einer Dauerversammlung

    An diesem fehlt es im Versammlungsrecht angesichts der Erlaubnisfreiheit von Versammlungen (BVerfG, B. v. 21.3.2007 - 1 BvR 232/04) - juris 22).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.2014 - 10 S 1127/13

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung; Unzuverlässigkeit;

  • VG Berlin, 06.05.2016 - 1 L 291.16

    Piratenpartei darf "Schmähkritik" nicht öffentlich rezitieren

  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.2022 - 1 S 2284/20

    Verbot einer PKK-Demonstration

  • VG Düsseldorf, 01.12.2023 - 18 L 3167/23

    Eilantrag gegen Beschränkungen der morgigen Versammlung in Düsseldorf ohne Erfolg

  • VG Karlsruhe, 10.05.2019 - 2 K 3085/19

    Anmeldung einer Versammlung

  • VG Neustadt, 07.04.2014 - 4 K 717/13

    Schrottsammler darf in Frankenthal weiterhin Schrott sammeln

  • VG Karlsruhe, 16.08.2013 - 1 K 2068/13

    Anordnung bestimmter Auflagen für die Durchführung einer Versammlung

  • VG Düsseldorf, 16.09.2021 - 18 K 7536/19
  • VG Ansbach, 26.04.2021 - AN 4 S 21.00728

    Interessenabwägung im Fall einer Allgemeinverfügung nach dem

  • VG Ansbach, 30.04.2021 - AN 4 S 21.00806

    Ausnahmegenehmigung für Versammlung bei zu erwartender Einhaltung der

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