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   BVerfG, 06.12.2006 - 1 BvR 2085/03   

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BVerfG, 06.12.2006 - 1 BvR 2085/03 (https://dejure.org/2006,840)
BVerfG, Entscheidung vom 06.12.2006 - 1 BvR 2085/03 (https://dejure.org/2006,840)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Dezember 2006 - 1 BvR 2085/03 (https://dejure.org/2006,840)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in einem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren; Frage nach einer gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Durchführung eines förmlich-wettbewerblichen Vergabeverfahrens vor dem Abschluss eines Verkehrsvertrags über ...

  • oeffentliche-auftraege.de PDF

    Vorlagepflicht an den EuGH: Frage, ob das Gemeinschaftsrecht vor Abschluss eines Verkehrsvertrags über SPNV-Leistungen die Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens verlangt

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Judicialis

    GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 3 Abs. 1 Satz 1; ; AEG § 15 Abs. 2; ; RegG § 4; ; VgV § 4 Abs. 3; ; Verordnung 1191/69/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vorlagepflicht an den EuGH im Nachprüfungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ausschreibungspflicht für Schienenpersonennahverkehrs (SPNV)-Leistungen? (IBR 2007, 1146)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Wann muss ein letztinstanzliches Gericht an den EuGH vorlegen? (IBR 2007, 1048)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 10, 19
  • NVwZ 2007, 197
  • NZBau 2007, 117
  • WM 2007, 712
  • BauR 2007, 1291
  • VergabeR 2007, 322
 
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Wird zitiert von ... (86)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2006 - 1 BvR 2085/03
    Es stellt einen Entzug des gesetzlichen Richters dar, wenn ein nationales Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nachkommt (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 82, 159 ; stRspr).

    Es beanstandet vielmehr die Auslegung und Anwendung von Verfahrensnormen nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 82, 159 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 10. Mai 2001 - 1 BvR 481/01 und 1 BvR 518/01 -, NVwZ 2001, S. 1148 ; 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 14. Juli 2006 - 2 BvR 264/06 -, EuGRZ 2006, S. 477 ).

    Allein dieser - durch Fallgruppenbildung verfeinerte - Willkürmaßstab (vgl. BVerfGE 75, 223 ) entspricht der Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 82, 159 ).

    Die Vorlagepflicht wird danach insbesondere in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Gericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der gemeinschaftsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hat - grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht - (vgl. BVerfGE 82, 159 ).

    Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Gericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt - bewusstes Abweichen von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ohne Vorlagebereitschaft - (vgl. BVerfGE 75, 223 ; 82, 159 ).

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig vorzuziehen sind (vgl. BVerfGE 82, 159 ; BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 9. Juni 2004 - 2 BvR 1248/03 u.a.-, NVwZ 2005, S. 572 ; 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 9. Januar 2001 - 1 BvR 1036/99 -, NJW 2001, S. 1267 ; 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 10. Mai 2001 - 1 BvR 481/01 und 1 BvR 518/01 -, NVwZ 2001, S. 1148 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass dann, wenn ein letztinstanzliches Gericht keine Kenntnis von einer möglicherweise entgegenstehenden Auffassung der Kommission haben konnte, deren nachträgliches Bekanntwerden einen Verstoß des Gerichts gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht begründen kann (vgl. BVerfGE 82, 159 ).

  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2006 - 1 BvR 2085/03
    Danach ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die Höhe der Gerichtsgebühren in bürgerlichrechtlichen Streitigkeiten überwiegend an den Streit- oder Geschäftswert knüpft; dieser kann - im Rahmen zulässiger Pauschalisierung - als Anhaltspunkt für den Wert der staatlichen Leistung angesehen werden (vgl. BVerfGE 85, 337 ).

    Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschreitung des Rechtswegs auch dann als praktisch unmöglich darstellen kann, wenn das Kostenrisiko zu dem mit dem Verfahren angestrebten wirtschaftlichen Erfolg derart außer Verhältnis steht, dass die Anrufung der Gerichte nicht mehr sinnvoll erscheint (vgl. BVerfGE 85, 337 ).

  • OLG Düsseldorf, 26.07.2002 - Verg 22/02

    Rechtsnatur eines Vertrages zwischen einem kommunalen Zweckverband und einem

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2006 - 1 BvR 2085/03
    Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat zwar in einem obiter dictum gegen einen Vorrang des § 15 Abs. 2 AEG gegenüber den Bestimmungen des Kartellvergaberechts "ernsthafte Bedenken" geäußert, die Frage, ob Europarecht die Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens erfordere, jedoch nicht einmal berührt (vgl. OLG Düsseldorf, NZBau 2002, S. 634 ; vgl. auch OLG Düsseldorf, NZBau 2005, S. 239 ).

    Der diese Ansicht ebenfalls vertretende Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf (Beschluss vom 18. April 2002 - VK 5/2002-L) wurde aufgehoben (vgl. OLG Düsseldorf, NZBau 2002, S. 634 ff.).

  • BVerfG, 12.01.1960 - 1 BvL 17/59

    Verfasungsmäßigkeit der Vorschußplicht des Antragstellers im

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2006 - 1 BvR 2085/03
    Insbesondere darf der Gesetzgeber für die Inanspruchnahme der Gerichte Gebühren erheben (vgl. BVerfGE 10, 264 ; 80, 103 ) und ist dabei nicht gehindert, neben der Kostendeckung weitere Ziele zu verfolgen und bei den Gebührenmaßstäben auch den Wert der staatlichen Leistung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 20, 257 ; 50, 217 ).

    Allerdings dürfen gesetzliche Vorschriften, die den Zugang zu den Gerichten ausgestalten, diesen weder tatsächlich unmöglich machen noch in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BVerfGE 10, 264 ; 74, 228 ).

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2006 - 1 BvR 2085/03
    Insbesondere darf der Gesetzgeber für die Inanspruchnahme der Gerichte Gebühren erheben (vgl. BVerfGE 10, 264 ; 80, 103 ) und ist dabei nicht gehindert, neben der Kostendeckung weitere Ziele zu verfolgen und bei den Gebührenmaßstäben auch den Wert der staatlichen Leistung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 20, 257 ; 50, 217 ).

    Gebührenregelungen dürfen sich deshalb nicht so auswirken, dass der Rechtsschutz von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abhängt (vgl. BVerfGE 50, 217 ).

  • BVerfG, 09.05.1989 - 1 BvL 35/86

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der Vermögens- und

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2006 - 1 BvR 2085/03
    a) Aus dem Rechtsstaatsprinzip ist die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes abzuleiten (vgl. BVerfGE 54, 277 ; 80, 103 ).

    Insbesondere darf der Gesetzgeber für die Inanspruchnahme der Gerichte Gebühren erheben (vgl. BVerfGE 10, 264 ; 80, 103 ) und ist dabei nicht gehindert, neben der Kostendeckung weitere Ziele zu verfolgen und bei den Gebührenmaßstäben auch den Wert der staatlichen Leistung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 20, 257 ; 50, 217 ).

  • BVerfG, 14.07.2006 - 2 BvR 264/06

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen Unterlassens einer Vorlage an den EuGH -

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2006 - 1 BvR 2085/03
    Es beanstandet vielmehr die Auslegung und Anwendung von Verfahrensnormen nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 82, 159 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 10. Mai 2001 - 1 BvR 481/01 und 1 BvR 518/01 -, NVwZ 2001, S. 1148 ; 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 14. Juli 2006 - 2 BvR 264/06 -, EuGRZ 2006, S. 477 ).

    Es hat sich hinsichtlich des europäischen Rechts hinreichend kundig gemacht, die seine Entscheidung tragenden Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise dargelegt (vgl. zu diesen Maßstäben BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 14. Juli 2006 - 2 BvR 264/06 -, EuGRZ 2006, S. 477 ) und seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten.

  • OLG Brandenburg, 02.09.2003 - Verg W 3/03

    Pflicht zur Ausschreibung von Leistungen des Schienenpersonennahverkehrs

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2006 - 1 BvR 2085/03
    gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. September 2003 - Verg W 3/03 und Verg W 5/03 -.

    Mit dem angegriffenen Beschluss wies das Oberlandesgericht die sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführerin gegen die Beschlüsse der Vergabekammer zurück (vgl. Brandenburgisches OLG, NZBau 2003, S. 688 ff.; VergabeR 2003, S. 654 ff.).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 687/85

    Kloppenburg-Beschluß

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2006 - 1 BvR 2085/03
    Allein dieser - durch Fallgruppenbildung verfeinerte - Willkürmaßstab (vgl. BVerfGE 75, 223 ) entspricht der Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 82, 159 ).

    Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Gericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt - bewusstes Abweichen von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ohne Vorlagebereitschaft - (vgl. BVerfGE 75, 223 ; 82, 159 ).

  • BVerfG, 05.09.2001 - 1 BvR 518/01
    Auszug aus BVerfG, 06.12.2006 - 1 BvR 2085/03
    Es beanstandet vielmehr die Auslegung und Anwendung von Verfahrensnormen nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 82, 159 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 10. Mai 2001 - 1 BvR 481/01 und 1 BvR 518/01 -, NVwZ 2001, S. 1148 ; 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 14. Juli 2006 - 2 BvR 264/06 -, EuGRZ 2006, S. 477 ).

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig vorzuziehen sind (vgl. BVerfGE 82, 159 ; BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 9. Juni 2004 - 2 BvR 1248/03 u.a.-, NVwZ 2005, S. 572 ; 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 9. Januar 2001 - 1 BvR 1036/99 -, NJW 2001, S. 1267 ; 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 10. Mai 2001 - 1 BvR 481/01 und 1 BvR 518/01 -, NVwZ 2001, S. 1148 ).

  • BVerfG, 10.05.2001 - 1 BvR 481/01

    Kein Baustopp im Mühlenberger Loch

  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

  • OLG Düsseldorf, 06.12.2004 - Verg 79/04

    Abgrenzung von Dienstleistungskonzession und -auftrag

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

  • OLG Koblenz, 05.09.2002 - 1 Verg 2/02

    Vergabeverfahren: Befangenheit eines Mitarbeiters der Vergabestelle bei

  • BVerfG, 11.02.1987 - 1 BvR 475/85

    Effektivität des Rechtsschutzes im Zusammenhang mit dem Zugang zu den Gerichten -

  • BVerfG, 15.03.1989 - 1 BvR 1428/88

    Verstoß gegen das Willkürverbot bei Überspannung der Anforderungen an eine

  • BVerfG, 29.11.1989 - 2 BvR 1491/87

    Verfassungsrechtliche Unbeachtlichkeit einer zwischen Tatbegehung und Aburteilung

  • VK Düsseldorf, 18.04.2002 - VK-5/02

    Anforderungen an die Aufhebung einer Ausschreibung zur öffentlichen

  • VK Sachsen-Anhalt, 06.06.2002 - 33-32571/07 VK 5/02

    Vorrang des Offenen Verfahrens: auch bei Dienstleistungen, die nach den

  • BVerfG, 01.07.1954 - 1 BvR 361/52

    Bindung durch Rechtsinstanz

  • VK Rheinland-Pfalz, 30.04.2002 - VK 6/02

    Aufhebung einer Ausschreibung wegen Mitwirkung voreingenommener Personen am

  • BVerfG, 11.10.1966 - 2 BvR 179/64

    Bundesrecht in Berlin

  • BVerfG, 18.10.2004 - 2 BvR 318/03

    Verletzung des gesetzlichen Richters durch Nichteinholung einer Vorabentscheidung

  • EuGH, 14.11.2002 - C-411/00

    Felix Swoboda

  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

  • BVerfG, 09.01.2001 - 1 BvR 1036/99

    Zur Vorlagepflicht an den EuGH

  • VK Brandenburg, 10.02.2003 - VK 80/02

    Zuständigkeit der Vergabekammer

  • VK Brandenburg, 14.03.2003 - VK 14/03

    Direktvergabe eines Gleisbauauftrages

  • BVerfG, 09.06.2004 - 2 BvR 1248/03

    Verfassungsbeschwerden gegen Risikostrukturausgleich erfolglos

  • BVerfG, 14.01.2021 - 1 BvR 2853/19

    EuGH muss über Reichweite des immateriellen Schadenersatzanspruchs nach DSGVO

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig vorzuziehen sind (vgl. BVerfGE 82, 159 ; BVerfGK 10, 19 ).

    Zudem hat das Fachgericht Gründe anzugeben, die dem Bundesverfassungsgericht eine Kontrolle am Maßstab des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ermöglichen (vgl. BVerfGE 147, 364 ; BVerfGK 8, 401 ; 10, 19 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Januar 2001 - 1 BvR 1036/99 -, Rn. 21; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 - Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2010 - 1 BvR 230/09 -, Rn. 19).

  • BVerfG, 30.08.2010 - 1 BvR 1631/08

    "Geräteabgabe" nach dem Urheberrechtsgesetz: Verletzung der Garantie des

    Nach der ständigen Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat das Fachgericht Gründe anzugeben, die zeigen, ob es sich hinsichtlich des europäischen Rechts ausreichend kundig gemacht hat, und die so dem Bundesverfassungsgericht eine Kontrolle am Maßstab des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ermöglichen (vgl. BVerfGK 8, 401 ; 10, 19 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Januar 2001 - 1 BvR 1036/99 -, NJW 2001, S. 1267 ; Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Mai 2007 - 1 BvR 2036/05 -, NVwZ 2007, S. 942 , vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 -, NVwZ 2008, S. 780 und vom 25. Februar 2010, a.a.O.).
  • BVerfG, 25.02.2010 - 1 BvR 230/09

    Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters durch Unterlassen einer Vorlage

    Hinsichtlich der Vorlagepflicht nach Art. 234 EG wurde dieser Maßstab vom Bundesverfassungsgericht durch bestimmte beispielhafte Fallgruppen näher präzisiert (vgl. BVerfGE 82, 159 ; BVerfGK 10, 19 ).

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig vorzuziehen sind (vgl. BVerfGE 82, 159 ; BVerfGK 10, 19 ).

    Zudem hat das Gericht Gründe anzugeben, die dem Bundesverfassungsgericht eine Kontrolle am Maßstab des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ermöglichen (vgl. BVerfGK 8, 401 ; 10, 19 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 -, NVwZ 2008, S. 780 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Januar 2001 - 1 BvR 1036/99 -, juris Rn. 21).

    Dann erscheint die fachgerichtliche Rechtsanwendung des Art. 234 Abs. 3 EG nicht mehr verständlich und ist offensichtlich unhaltbar (vgl. zu diesem Maßstab BVerfGK 10, 19 ).

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