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   BVerfG, 23.02.2007 - 1 BvR 2368/06   

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https://dejure.org/2007,202
BVerfG, 23.02.2007 - 1 BvR 2368/06 (https://dejure.org/2007,202)
BVerfG, Entscheidung vom 23.02.2007 - 1 BvR 2368/06 (https://dejure.org/2007,202)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Februar 2007 - 1 BvR 2368/06 (https://dejure.org/2007,202)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Videoüberwachung eines Kunstwerks im öffentlichen Raum ohne hinreichende gesetzliche Grundlage verletzt Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen - Art 16 Abs 1, Art 17 Abs 1 des Bayerischen Datenschutzgesetzes keine hinreichend bestimmte ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der geplanten Videoüberwachung eines Kunstwerks in einem öffentlichen Raum - Rechtliche Beurteilung der Intensität eines Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung - Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Antrag auf Zulassung der ...

  • datenschutz.eu

    Videoüberwachung an öffentlichen Plätzen

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 3 Abs. 1 GG

  • Judicialis

    GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des rechtlichen Gehörs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Videoüberwachung eines Kunstwerks

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Anhörungsrüge: Wann ist Zurückweisung willkürlich?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Städtische Videoüberwachung eines Kunstwerks in Regensburg entbehrt gesetzlicher Grundlage

  • heise.de (Pressebericht, 20.03.2007)

    Regensburg darf Synagogen-Denkmal nicht mit Kameras überwachen

  • streifler.de (Pressemitteilung)

    Städtische Videoüberwachung eines Kunstwerks in Regensburg

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Städtische Videoüberwachung eines Kunstwerks entbehrt gesetzlicher Grundlage

Besprechungen u.ä. (3)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG; LDSG
    Videoüberwachung in der Öffentlichkeit

  • Bundesdatenschutzbeauftragte (Entscheidungsbesprechung)

    Allgemeine Vorschriften der Datenschutzgesetze sind keine Rechtsgrundlage für Videoüberwachung im öffentlichen Raum

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Anhörungsrüge: Wann ist Zurückweisung willkürlich? (IBR 2007, 1074)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 10, 330
  • NJW 2007, 2320 (Ls.)
  • NVwZ 2007, 688
  • DVBl 2007, 497
  • DÖV 2007, 606
 
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Wird zitiert von ... (140)Neu Zitiert selbst (34)

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 23.02.2007 - 1 BvR 2368/06
    Dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 67, 100 ).

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet nicht allein den Schutz der Privat- und Intimsphäre, sondern trägt in Gestalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auch den informationellen Schutzinteressen des Einzelnen, der sich in die Öffentlichkeit begibt, Rechnung (vgl. BVerfGE 65, 1 ).

    Diese bedarf jedoch einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und verhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 65, 1 ).

    Der Anlass, der Zweck und die Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 110, 33 ; 113, 348 ).

  • VGH Bayern, 08.08.2006 - 24 ZB 06.988
    Auszug aus BVerfG, 23.02.2007 - 1 BvR 2368/06
    gegen a) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. August 2006 - 24 ZB 06.988 -,.

    b) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juli 2006 - 24 ZB 06.988 -,.

    c) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 2006 - 24 ZB 06.988 -,.

    Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. August 2006 - 24 ZB 06.988 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

    Auszug aus BVerfG, 23.02.2007 - 1 BvR 2368/06
    Der Anlass, der Zweck und die Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 110, 33 ; 113, 348 ).

    Insofern kann auch von Belang sein, ob die betroffenen Personen für die Maßnahme einen Anlass geben und wie dieser beschaffen ist (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 109, 279 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 -, NJW 2006, S. 1939 ).

    Verdachtslose Eingriffe mit großer Streubreite, bei denen zahlreiche Personen in den Wirkungsbereich einer Maßnahme einbezogen werden, die in keiner Beziehung zu einem konkreten Fehlverhalten stehen und den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben, weisen grundsätzlich eine hohe Eingriffsintensität auf (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 109, 279 ; 113, 348 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 -, NJW 2006, S. 1939 ).

  • BGH, 15.05.2018 - VI ZR 233/17

    Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess

    Dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen (vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 2015 - VI ZR 386/13, NJW 2015, 776 Rn. 9; vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534 Rn. 15; vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 26; vom 5. November 2013 - VI ZR 304/12, BGHZ 198, 346 Rn. 11; vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, NJW 2014, 2276 Rn. 6; vom 16. März 2010 - VI ZR 176/09, VersR 2010, 677 Rn. 11; vgl. BVerfG, NVwZ 2007, 688 ff.; NJW 2009, 3293 f.; BAGE 156, 370 Rn. 23 f.).

    Zwar besteht durch permanent und anlasslos aufzeichnende Videokameras in zahlreichen Privatfahrzeugen für das informationelle Selbstbestimmungsrecht der übrigen Verkehrsteilnehmer ein Gefährdungspotential (vgl. BVerfG, NVwZ 2007, 688, 690; Bachmeier, DAR 2014, 15, 19), da durch die bestehenden Möglichkeiten von Gesichtserkennungssoftware, Weiterleitung und Zusammenführung der Daten zahlreicher Aufzeichnungsgeräte nicht auszuschließen ist, dass letztlich Bewegungsprofile individueller Personen erstellt werden könnten.

    So kann eine Vielzahl von Informationen über bestimmte identifizierbare Betroffene gewonnen werden, die sich im Extremfall zu Profilen des Verhaltens der betroffenen Personen in dem überwachten Raum verdichten lassen (vgl. BVerfG NVwZ 2007, 688, 690).

  • BGH, 12.07.2018 - III ZR 183/17

    Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk ist vererblich

    Teilweise wird hierbei auch mit demselben Ergebnis auf die zum Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung entwickelten Kriterien wie Anlasslosigkeit, Streubreite und Einschüchterungswirkung zurückgegriffen (Sydow/Reimer, Europäische Datenschutzgrundverordnung, Art. 6 Rn. 61; s. auch BVerfG, NVwZ 2007, 688, 691).
  • BGH, 16.03.2010 - VI ZR 176/09

    Überwachungskamera auf Privatgrundstück

    Eine Videoüberwachung greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung ein; dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1, 42 f.; 67, 100, 143; BVerfG, NVwZ 2007, 688 ff.; NJW 2009, 3293 f.).
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