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   BVerwG, 01.11.2007 - 4 VR 3000.07   

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https://dejure.org/2007,2652
BVerwG, 01.11.2007 - 4 VR 3000.07 (https://dejure.org/2007,2652)
BVerwG, Entscheidung vom 01.11.2007 - 4 VR 3000.07 (https://dejure.org/2007,2652)
BVerwG, Entscheidung vom 01. November 2007 - 4 VR 3000.07 (https://dejure.org/2007,2652)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    LuftVG §§ 6, 8, 29b Abs. 1 Satz 2; Richtlinie 2002/30/EG Art. 4 Abs. 1 Satz 1; VO (EWG) Nr. 2408/92 Art. 3 Abs. 1; Art. 8 Abs. 2
    Luftrechtliche Planfeststellung; ergänzendes Verfahren; besonderer Schutz der Nachtruhe; Betriebsbeschränkungen; Verbot von nächtlichem Passagierflugverkehr; partielles Nachtflugverbot; Streckenzugangsverordnung; Betriebsbeschränkungsrichtlinie; ausgewogener Ansatz.

  • Bundesverwaltungsgericht

    LuftVG §§ 6, 8, 29b Abs. 1 Satz 2
    Abwägung; Ausbau; Betriebsbeschränkung; Betriebsbeschränkungen; Betriebsbeschränkungsrichtlinie; Betriebsbeschränkungsrichtlinie; Betriebszeitregelung; Dienstleistungsverkehr; Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss; Landebahn; Luftrechtliche Planfeststellung; Lärmschutz; ...

  • Wolters Kluwer

    Unzumutbare Beeinträchtigung der Nachtruhe von Flughafenanwohnern aufgrund gewerblichen Passagierflugverkehrs in der Nachtkernzeit; Rechtschutzmöglichkeiten gegen einen Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss bezüglich des Ausbaus eines Flughafens zu einem Knotenpunkt für ...

  • Judicialis

    LuftVG § 6; ; LuftVG § 8; ; LuftVG § 29b Abs. 1 Satz 2; ; Richtlinie 2002/30/EG Art. 4 Abs. 1 Satz 1; ; VO (EWG) Nr. 2408/92 Art. 3 Abs. 1; ; VO (EWG) Nr. 2408/92 Art. 8 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Luftverkehrsrecht - Luftrechtliche Planfeststellung; ergänzendes Verfahren; besonderer Schutz der Nachtruhe; Betriebsbeschränkungen; Verbot von nächtlichem Passagierflugverkehr; partielles Nachtflugverbot; Streckenzugangsverordnung; Betriebsbeschränkungsrichtlinie; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Nachtflugverbot für gewerblichen Passagierflugverkehr am Flughafen Leipzig/Halle vorläufig bestätigt

Papierfundstellen

  • NVwZ 2008, 217
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 09.11.2006 - 4 A 2001.06

    Luftrechtliche Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; mittelbare

    Auszug aus BVerwG, 01.11.2007 - 4 VR 3000.07
    Einer Klage lärmbetroffener Anwohner gab der Senat teilweise statt und verpflichtete den Antragsgegner, unter Beachtung seiner Rechtsauffassung erneut darüber zu entscheiden, ob der Nachtflugbetrieb weiter beschränkt wird, soweit es nicht um Frachtflüge zum Transport von Expressgut geht (Urteil vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 - BVerwGE 127, 95).

    (1) Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 - (a.a.O. Rn. 71) herausgestellt, dass Verkehre, die keinen standortspezifischen Nachtflugbedarf wie etwa den für Express-Frachtflugverkehr für sich in Anspruch nehmen können, am Flughafen Leipzig/Halle in der Nachtkernzeit, d.h. zwischen 0:00 und 5:00 Uhr, nicht durchgeführt werden dürfen.

    Ein solches allgemeines Verkehrsbedürfnis reicht nicht aus, um dem gewerblichen Passagierluftverkehr die Möglichkeit zum Nachtflugbetrieb zu bieten, wenn dem ein auf § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG gegründetes Schutzbedürfnis gegenübersteht (Urteil vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 - a.a.O. Rn. 71).

    Dabei gilt, dass dem Lärmschutz ein umso höheres Gewicht beizumessen ist, je näher die zuzulassenden Flugbewegungen zeitlich an den Kernzeitraum heranrücken (Urteil vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 - a.a.O. Rn. 73 f.).

    Weil aber jede Flugbewegung akustisch und unterscheidbar wahrnehmbar ist, bleibt der Senat bei seiner Aussage im Urteil vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 - (a.a.O. Rn. 76), dass jeder zusätzliche Flug eine zusätzliche Belastung und jeder Flug, der unterbleibt, eine Entlastung darstellt.

    Das hat der Senat in seinem Urteil vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 - (a.a.O. Rn. 75 f.) bereits dargelegt.

  • BVerwG, 26.07.1989 - 4 C 35.88

    Luftverkehr - Flugschule - Charterunternehmen - Beschränkung durch

    Auszug aus BVerwG, 01.11.2007 - 4 VR 3000.07
    Der Senat unterstellt zu Gunsten der Antragstellerin, dass zwischen ihr und dem Antragsgegner ein streitiges Rechtsverhältnis besteht, das schon vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens entstanden ist (vgl. zu diesem Erfordernis: Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, S. 66, § 13 Rn. 146 m.w.N.) und dass sie nach den Maßstäben, die der Senat in den Urteilen vom 26. Juli 1989 - BVerwG 4 C 35.88 - (BVerwGE 82, 246 ) und vom 27. September 1993 - BVerwG 4 C 22.93 - (NVwZ-RR 1994, 189) entwickelt hat, antragsbefugt ist.

    aa) Nachtflugbeschränkungen unterliegen als luftverkehrsrechtliche Betriebsregelungen unabhängig davon, ob sie gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 LuftVG in einem Planfeststellungsbeschluss oder gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 LuftVG in einer Genehmigung getroffen werden, dem Abwägungsgebot (vgl. Urteile vom 26. Juli 1989 - BVerwG 4 C 35.88 - a.a.O. und vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261 ).

  • BVerwG, 27.10.1997 - 11 VR 4.97

    Verwaltungsverfahren - Einschränkung der Pflicht zur gesonderten Benachrichtigung

    Auszug aus BVerwG, 01.11.2007 - 4 VR 3000.07
    Sie setzen diese vielmehr voraus und haben ihnen gegenüber dienende Funktion (vgl. Beschluss vom 27. Oktober 1997 - BVerwG 11 VR 4.97 - Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 17).
  • BVerwG, 20.04.2005 - 4 C 18.03

    Nachtflugregelung; fachplanerisches Abwägungsgebot; Bedarfsprognose;

    Auszug aus BVerwG, 01.11.2007 - 4 VR 3000.07
    aa) Nachtflugbeschränkungen unterliegen als luftverkehrsrechtliche Betriebsregelungen unabhängig davon, ob sie gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 LuftVG in einem Planfeststellungsbeschluss oder gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 LuftVG in einer Genehmigung getroffen werden, dem Abwägungsgebot (vgl. Urteile vom 26. Juli 1989 - BVerwG 4 C 35.88 - a.a.O. und vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261 ).
  • BVerwG, 27.09.1993 - 4 C 22.93

    Klagebefugnis - Flughafen - Benutzung - Pilot - Standortbezug

    Auszug aus BVerwG, 01.11.2007 - 4 VR 3000.07
    Der Senat unterstellt zu Gunsten der Antragstellerin, dass zwischen ihr und dem Antragsgegner ein streitiges Rechtsverhältnis besteht, das schon vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens entstanden ist (vgl. zu diesem Erfordernis: Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, S. 66, § 13 Rn. 146 m.w.N.) und dass sie nach den Maßstäben, die der Senat in den Urteilen vom 26. Juli 1989 - BVerwG 4 C 35.88 - (BVerwGE 82, 246 ) und vom 27. September 1993 - BVerwG 4 C 22.93 - (NVwZ-RR 1994, 189) entwickelt hat, antragsbefugt ist.
  • BVerwG, 16.08.1995 - 11 A 2.95

    Verkehrswegeplanung - Einwendungsausschluß - Anstoßwirkung - Nicht ortsansässiger

    Auszug aus BVerwG, 01.11.2007 - 4 VR 3000.07
    Daraus resultiert nämlich als Rechtsfolge nicht, dass die Antragstellerin ihre Zulassung zum Nachtflugverkehr am Flughafen Leipzig/Halle auch in der Zeit zwischen 23:30 Uhr und 5:30 Uhr beanspruchen kann, sondern nur, dass die Einwendungsfrist des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht in Gang gesetzt und die Präklusionswirkung des § 10 Abs. 4 Satz 1 LuftVG nicht ausgelöst wurde (vgl. Urteil vom 16. August 1995 - BVerwG 11 A 2.95 - Buchholz 404.3 § 3 VerkPBG Nr. 1).
  • EuGH, 18.01.2001 - C-361/98

    Italien / Kommission

    Auszug aus BVerwG, 01.11.2007 - 4 VR 3000.07
    Das stimmt mit dem Judikat des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Januar 2001 - Rs. C-361/98 - (Slg. 2001 I-385) überein, wonach die StreckenzugangsVO auch darauf gerichtet ist, auf dem Gebiet des Luftverkehrs die Bedingungen für die Anwendung des namentlich in den Artikeln 59 bis 61 (jetzt: Art. 49 bis 51) EGV niedergelegten Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs festzulegen, damit sämtliche Fragen des Marktzugangs in ein und derselben Verordnung behandelt werden.
  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 227/08

    Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main

    Einem Verbot planmäßiger Flüge in der Kernnacht stehen keine abwägungsresistenten Belange der Nutzer des Flughafens Frankfurt Main entgegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 2007 - 4 VR 3000.07 -, juris, insbes. Rn. 20 ff., und Urteil vom 24. Juli 2008, a.a.O., Rn. 94 f.).

    Der Senat teilt die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 -, Rn. 76; Beschluss vom 1. November 2007 - 4 VR 3000.07 -, Rn. 31), dass jeder zusätzliche Flug eine zusätzliche Belastung und jeder Flug, der unterbleibt, eine Entlastung bedeutet.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.07.2009 - 8 C 10399/08

    Ausbau des Verkehrslandeplatzes Speyer im Grundsatz gebilligt - Nur Nachtflug

    Hingegen reicht ein allgemeines Verkehrsbedürfnis, etwa das Interesse von Fluggesellschaften an einer möglichst rentablen Gestaltung ihres Flugverkehrs, nicht aus, um dem gewerblichen Passagierluftverkehr die Möglichkeit zum Nachtflugbetrieb zu bieten, wenn dem ein auf § 29 b Abs. 1 Satz 2 LuftVG gegründetes Schutzbedürfnis gegenübersteht; denn es handelt sich insoweit nicht um Umstände, die den besonderen Verhältnissen an einem bestimmten Flugplatz geschuldet sind, weil jedes gewerblich tätige Unternehmen an jedwedem Flughafenstandort um die größtmögliche Effizienz des Einsatzes seines Fluggeräts und -personals bemüht sein wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 2007, NVwZ 2008, S. 217, 218, Rn. 18).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Entscheidungen zum Flughafen Leipzig/Halle den standortspezifischen Bedarf für die Zulassung von Flugbewegungen in der Nachtkernzeit deshalb in der - mit dem Ausbauvorhaben als wesentliche planerische Zielsetzung verfolgten - Funktion des Flughafens Leipzig/Halle als eines von wenigen Expressfrachtdrehkreuzen von deutschlandweiter Bedeutung gesehen, die den Flughafen von der Mehrzahl vergleichbarer anderer Flughäfen in Deutschland unterscheidet und ihn prägt (vgl. dazu insbesondere BVerwG, Urteil vom 9. November 2006, a.a.O., Rn. 71 ff.; Beschluss vom 1. November 2007, a.a.O., Rn. 18; Urteil vom 24. Juli 2008, a.a.O., Rn. 61).

    Hingegen ist ein allgemeines Bedürfnis nach Durchführung gewerblichen Passagierflugverkehrs in der Nachtkernzeit - etwa das Interesse nach größtmöglicher Effizienz des Einsatzes von Fluggerät und -personal - grundsätzlich nicht geeignet, sich gegenüber einem auf § 29 b Abs. 1 Satz 2 LuftVG gegründeten Schutzbedürfnis von Flughafenanwohnern durchzusetzen (vgl. insbesondere BVerwG, Beschluss vom 1. November 2007, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 254/08

    Schutz vor Fluglärm bei Erweiterung eines Flughafens (hier: Ausbau Flughafen

    Diesem Gebot wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.06 - Rdnrn. 269 ff.; Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 -, Rdnr. 53; Beschluss vom 1. November 2007 - 4 VR 3000.07 -, Rdnr. 18), der sich der Senat anschließt, nur ausreichend Rechnung getragen, wenn ein über das allgemeine Verkehrsbedürfnis hinausgehender standortspezifischer Nachtflugbedarf besteht und wenn die für die Zulassung eines nächtlichen Flugbetriebs sprechenden Belange von so hohem Gewicht sind, dass sie das Ruhebedürfnis der Bevölkerung in den Kernstunden der Nacht auch unter Berücksichtigung sonstiger Fluglärmbelastungen überragen.

    Nach summarischer Prüfung dürften einem Verbot planmäßiger Flüge in der Kernnacht keine im Wege der Abwägung nicht überwindbaren Belange der Nutzer des Flughafens Frankfurt Main entgegenstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 2007 - 4 VR 3000.07 -, juris, insbes. Rdnrn. 20 ff., und Urteil vom 24. Juli 2008, a.a.O.).

    Der Senat teilt die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 -, Rdnr. 76; Beschluss vom 1. November 2007 - 4 VR 3000.07 -, Rdnr. 31), dass jeder zusätzliche Flug eine zusätzliche Belastung und jeder Flug, der unterbleibt, eine Entlastung bedeutet.

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 352/08

    Flughafenerweiterung

    Diesem Gebot wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.06 - Rdnrn. 269 ff.; Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 -, Rdnr. 53; Beschluss vom 1. November 2007 - 4 VR 3000.07 -, Rdnr. 18), der sich der Senat anschließt, nur ausreichend Rechnung getragen, wenn ein über das allgemeine Verkehrsbedürfnis hinausgehender standortspezifischer Nachtflugbedarf besteht und wenn die für die Zulassung eines nächtlichen Flugbetriebs sprechenden Belange von so hohem Gewicht sind, dass sie das Ruhebedürfnis der Bevölkerung in den Kernstunden der Nacht auch unter Berücksichtigung sonstiger Fluglärmbelastungen überragen.

    Nach summarischer Prüfung dürften einem Verbot planmäßiger Flüge in der Kernnacht keine im Wege der Abwägung nicht überwindbaren Belange der Nutzer des Flughafens Frankfurt Main entgegenstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 2007 - 4 VR 3000.07 -, juris, insbes. Rdnrn. 20 ff., und Urteil vom 24. Juli 2008, a.a.O.).

    Der Senat teilt die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 -, Rdnr. 76; Beschluss vom 1. November 2007 - 4 VR 3000.07 -, Rdnr. 31), dass jeder zusätzliche Flug eine zusätzliche Belastung und jeder Flug, der unterbleibt, eine Entlastung bedeutet.

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 361/08

    Flughafenerweiterung

    Diesem Gebot wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.06 - Rdnrn. 269 ff.; Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 -, Rdnr. 53; Beschluss vom 1. November 2007 - 4 VR 3000.07 -, Rdnr. 18), der sich der Senat anschließt, nur ausreichend Rechnung getragen, wenn ein über das allgemeine Verkehrsbedürfnis hinausgehender standortspezifischer Nachtflugbedarf besteht und wenn die für die Zulassung eines nächtlichen Flugbetriebs sprechenden Belange von so hohem Gewicht sind, dass sie das Ruhebedürfnis der Bevölkerung in den Kernstunden der Nacht auch unter Berücksichtigung sonstiger Fluglärmbelastungen überragen.

    Nach summarischer Prüfung dürften einem Verbot planmäßiger Flüge in der Kernnacht keine im Wege der Abwägung nicht überwindbaren Belange der Nutzer des Flughafens Frankfurt Main entgegenstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 2007 - 4 VR 3000.07 -, juris, insbes. Rdnrn. 20 ff., und Urteil vom 24. Juli 2008, a.a.O.).

    Der Senat teilt die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 -, Rdnr. 76; Beschluss vom 1. November 2007 - 4 VR 3000.07 -, Rdnr. 31), dass jeder zusätzliche Flug eine zusätzliche Belastung und jeder Flug, der unterbleibt, eine Entlastung bedeutet.

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 357/08

    Flughafenerweiterung

    Diesem Gebot wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.06 - Rdnrn. 269 ff.; Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 -, Rdnr. 53; Beschluss vom 1. November 2007 - 4 VR 3000.07 -, Rdnr. 18), der sich der Senat anschließt, nur ausreichend Rechnung getragen, wenn ein über das allgemeine Verkehrsbedürfnis hinausgehender standortspezifischer Nachtflugbedarf besteht und wenn die für die Zulassung eines nächtlichen Flugbetriebs sprechenden Belange von so hohem Gewicht sind, dass sie das Ruhebedürfnis der Bevölkerung in den Kernstunden der Nacht auch unter Berücksichtigung sonstiger Fluglärmbelastungen überragen.

    Nach summarischer Prüfung dürften einem Verbot planmäßiger Flüge in der Kernnacht keine im Wege der Abwägung nicht überwindbaren Belange der Nutzer des Flughafens Frankfurt Main entgegenstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 2007 - 4 VR 3000.07 -, juris, insbes. Rdnrn. 20 ff., und Urteil vom 24. Juli 2008, a.a.O.).

    Der Senat teilt die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 -, Rdnr. 76; Beschluss vom 1. November 2007 - 4 VR 3000.07 -, Rdnr. 31), dass jeder zusätzliche Flug eine zusätzliche Belastung und jeder Flug, der unterbleibt, eine Entlastung bedeutet.

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 349/08

    Ausbau des Flughafens Frankfurt Main

    Einem Verbot planmäßiger Flüge in der Kernnacht stehen keine abwägungsresistenten Belange der Nutzer des Flughafens Frankfurt Main entgegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 2007 - 4 VR 3000.07 -, [...], insbes. Rn. 20 ff., und Urteil vom 24. Juli 2008, a.a.O., Rn. 94 f.).

    Der Senat teilt die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 -, Rn. 76; Beschluss vom 1. November 2007 - 4 VR 3000.07 -, Rn. 31), dass jeder zusätzliche Flug eine zusätzliche Belastung und jeder Flug, der unterbleibt, eine Entlastung bedeutet.".

    Dem Grundsatz des ausgewogenen Ansatzes ("balanced approach") in Art. 4 Abs. 1 der Betriebsbeschränkungsrichtlinie vom 26. März 2002 (Nr. 2002/30/EG, ABl. L 85, vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11. November 2007 - 4 VR 3000.07 -, Rn. 33) hat die Planfeststellungsbehörde hier ausreichend Rechnung getragen.

    Hierbei sind das Diskriminierungsverbot und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BVerwG, Beschluss vom 1. November 2007 - 4 VR 3000.07 -, Rdnr. 25 ff., 28).

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 313/08

    Flughafenerweiterung

    Diesem Gebot wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.06 - Rdnrn. 269 ff.; Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 -, Rdnr. 53; Beschluss vom 1. November 2007 - 4 VR 3000.07 -, Rdnr. 18), der sich der Senat anschließt, nur ausreichend Rechnung getragen, wenn ein über das allgemeine Verkehrsbedürfnis hinausgehender standortspezifischer Nachtflugbedarf besteht und wenn die für die Zulassung eines nächtlichen Flugbetriebs sprechenden Belange von so hohem Gewicht sind, dass sie das Ruhebedürfnis der Bevölkerung in den Kernstunden der Nacht auch unter Berücksichtigung sonstiger Fluglärmbelastungen überragen.

    Nach summarischer Prüfung dürften einem Verbot planmäßiger Flüge in der Kernnacht keine im Wege der Abwägung nicht überwindbaren Belange der Nutzer des Flughafens Frankfurt Main entgegenstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 2007 - 4 VR 3000.07 -, juris, insbes. Rdnrn. 20 ff., und Urteil vom 24. Juli 2008, a.a.O.).

    Der Senat teilt die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 -, Rdnr. 76; Beschluss vom 1. November 2007 - 4 VR 3000.07 -, Rdnr. 31), dass jeder zusätzliche Flug eine zusätzliche Belastung und jeder Flug, der unterbleibt, eine Entlastung bedeutet.

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 367/08

    Flughafenerweiterung

    Diesem Gebot wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.06 - Rdnrn. 269 ff.; Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 -, Rdnr. 53; Beschluss vom 1. November 2007 - 4 VR 3000.07 -, Rdnr. 18), der sich der Senat anschließt, nur ausreichend Rechnung getragen, wenn ein über das allgemeine Verkehrsbedürfnis hinausgehender standortspezifischer Nachtflugbedarf besteht und wenn die für die Zulassung eines nächtlichen Flugbetriebs sprechenden Belange von so hohem Gewicht sind, dass sie das Ruhebedürfnis der Bevölkerung in den Kernstunden der Nacht auch unter Berücksichtigung sonstiger Fluglärmbelastungen überragen.

    Nach summarischer Prüfung dürften einem Verbot planmäßiger Flüge in der Kernnacht keine im Wege der Abwägung nicht überwindbaren Belange der Nutzer des Flughafens Frankfurt Main entgegenstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 2007 - 4 VR 3000.07 -, juris, insbes. Rdnrn. 20 ff., und Urteil vom 24. Juli 2008, a.a.O.).

    Der Senat teilt die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 -, Rdnr. 76; Beschluss vom 1. November 2007 - 4 VR 3000.07 -, Rdnr. 31), dass jeder zusätzliche Flug eine zusätzliche Belastung und jeder Flug, der unterbleibt, eine Entlastung bedeutet.

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 283/08

    Flughafenerweiterung

    Diesem Gebot wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.06 - Rdnrn. 269 ff.; Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 -, Rdnr. 53; Beschluss vom 1. November 2007 - 4 VR 3000.07 -, Rdnr. 18), der sich der Senat anschließt, nur ausreichend Rechnung getragen, wenn ein über das allgemeine Verkehrsbedürfnis hinausgehender standortspezifischer Nachtflugbedarf besteht und wenn die für die Zulassung eines nächtlichen Flugbetriebs sprechenden Belange von so hohem Gewicht sind, dass sie das Ruhebedürfnis der Bevölkerung in den Kernstunden der Nacht auch unter Berücksichtigung sonstiger Fluglärmbelastungen überragen.

    Nach summarischer Prüfung dürften einem Verbot planmäßiger Flüge in der Kernnacht keine im Wege der Abwägung nicht überwindbaren Belange der Nutzer des Flughafens Frankfurt Main entgegenstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 2007 - 4 VR 3000.07 -, juris, insbes. Rdnrn. 20 ff., und Urteil vom 24. Juli 2008, a.a.O.).

    Der Senat teilt die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 -, Rdnr. 76; Beschluss vom 1. November 2007 - 4 VR 3000.07 -, Rdnr. 31), dass jeder zusätzliche Flug eine zusätzliche Belastung und jeder Flug, der unterbleibt, eine Entlastung bedeutet.

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 366/08

    Flughafenerweiterung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2008 - 20 D 5/06

    Flughafen Düsseldorf: Auch die verbliebenen Klagen von Flughafennachbarn gegen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2008 - 20 D 13/06

    Flughafen Düsseldorf: Auch die verbliebenen Klagen von Flughafennachbarn gegen

  • VGH Bayern, 26.11.2020 - 20 CE 20.2735

    Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht (Oberstufe Gymnasium) zur Bekämpfung

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.03.2011 - 1 MR 19/10

    Streitwertbemessung bei einer nach § 2 UmwRG erhobenen (Verbands-) Klage nach

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