Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 31.01.2008

Rechtsprechung
   BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04   

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https://dejure.org/2007,1613
BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04 (https://dejure.org/2007,1613)
BVerfG, Entscheidung vom 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04 (https://dejure.org/2007,1613)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 (https://dejure.org/2007,1613)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von Art 8 Abs 1 GG durch beschränkende Verfügungen iSv § 15 Abs 1 VersG, durch welche unter anderem das Rufen von Parolen mit einer bestimmten Wortfolge auf einer angemeldeten Versammlung untersagt wurde

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit des Verbots von Parolen wie "Nationalen Widerstand Hochsauerland" sowie "Freien Nationalisten Sauerland/Siegerland" auf einer angemeldeten Versammlung; Untersagung der Verwendung von öffentlichkeitswirksamen Symbolen wie Fahnen; Rechtfertigung der ...

  • Judicialis

    GG Art. 3; ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 8 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 8; VersG § 15 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit der Erteilung von Auflagen gegenüber den Veranstaltern einer Versammlung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Rechtmäßigkeit und Rechtsfolgen versammlungsrechtlicher Auflagen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 13, 82
  • NVwZ 2008, 671
 
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Wird zitiert von ... (230)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04
    Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zur Versammlungsfreiheit bereits entschieden (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 90, 241 ; 111, 147 ).

    Der Schutzbereich dieser Grundrechtsnorm ist nicht nur betroffen, wenn eine Versammlung verboten oder aufgelöst wird, sondern auch, wenn die Art und Weise ihrer Durchführung durch staatliche Maßnahmen beschränkt wird (vgl. BVerfGE 111, 147 ).

    Solche Beschränkungen in der Kombination des Inhalts und der versammlungsspezifischen Ausdrucksform von Meinungen betreffen ebenfalls die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG und sind daher auch vor Art. 5 Abs. 2 GG zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 111, 147 ).

    Der Inhalt von Meinungsäußerungen, der im Rahmen des Art. 5 GG nicht unterbunden werden darf, kann auch nicht zur Rechtfertigung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des Art. 8 GG beschränken (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 111, 147 ).

    Beschränkungen der Freiheit, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern, bedürfen einer Rechtfertigung anhand der Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG, auch wenn die Äußerung in einer oder durch eine Versammlung erfolgt (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 111, 147 ).

    Allerdings bedarf § 15 Abs. 1 VersG aus verfassungsrechtlichen Gründen einer einschränkenden Auslegung dahingehend, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung als Grundlage beschränkender Verfügungen ausscheidet, soweit sie im Inhalt von Äußerungen gesehen wird (vgl. BVerfGE 111, 147 ).

    Der Gesetzgeber hat in den allgemeinen Gesetzen, insbesondere den Strafgesetzen, Beschränkungen von Meinungsäußerungen an nähere tatbestandliche Voraussetzungen gebunden; eine Berufung auf das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Ordnung ist insofern nicht vorgesehen (vgl. BVerfGE 111, 147 ).

    Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist ein Recht auch zum Schutz von Minderheiten; seine Ausübung darf nicht allgemein und ohne eine tatbestandliche Eingrenzung, die mit dem Schutzzweck des Grundrechts übereinstimmt, unter den Vorbehalt gestellt werden, dass die geäußerten Meinungsinhalte herrschenden sozialen oder ethischen Auffassungen nicht widersprechen (vgl. BVerfGE 111, 147 ).

    Ermächtigungen zur Beschränkung grundrechtlicher Freiheiten knüpfen nicht an die Gesinnung, sondern an Gefahren für Rechtsgüter an, die aus konkreten Handlungen folgen (vgl. BVerfGE 25, 44 ; 111, 147 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. September 2006 - 1 BvR 605/04 u.a. -, JURIS, Rn. 51).

    Dementsprechend hat der Gesetzgeber in seiner Rechtsordnung, insbesondere in den Strafgesetzen, Meinungsäußerungen nur dann beschränkt, wenn sie zugleich sonstige Rechtsgüter - etwa die Menschenwürde oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht - verletzen (vgl. BVerfGE 111, 147 ).

    Die Sperrwirkung dieser Vorschriften steht daher insbesondere einer Berufung auf ungeschriebene verfassungsimmanente Schranken als Rechtfertigung für sonstige Maßnahmen zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entgegen (vgl. BVerfGE 111, 147 ).

    Werden die entsprechenden Strafgesetze durch Meinungsäußerungen missachtet, so liegt darin eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit; eine so begründete Gefahr kann deshalb durch die Ordnungsbehörden abgewehrt werden, und zwar auch mit Auswirkungen auf Versammlungen (vgl. BVerfGE 111, 147 ).

    e) Beschränkende Verfügungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung sind insoweit verfassungsrechtlich unbedenklich, als sich die in § 15 Abs. 1 VersG vorausgesetzte Gefahr nicht aus dem Inhalt der Äußerung, sondern aus der Art und Weise der Durchführung der Versammlung ergibt (vgl. BVerfGE 111, 147 ).

    Gleiches gilt, wenn ein Aufzug sich durch sein Gesamtgepräge mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft identifiziert und durch Wachrufen der Schrecken des vergangenen totalitären und unmenschlichen Regimes andere Bürger einschüchtert (vgl. BVerfGE 111, 147 ).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04
    Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zur Versammlungsfreiheit bereits entschieden (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 90, 241 ; 111, 147 ).

    Eine solche Beschränkung liegt insbesondere vor, wenn versammlungstypische Äußerungsformen, wie etwa Aufrufe, gemeinsame Lieder oder Transparente (vgl. BVerfGE 69, 315 ) behindert werden.

    Das für beschränkende Verfügungen vorauszusetzende Erfordernis einer unmittelbaren Gefährdung setzt eine Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Interessen führt (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

    Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde bei dem Erlass von vorbeugenden Verfügungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

    Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 115, 320 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2002 - 1 BvQ 9/02 -, NVwZ 2002, S. 983); bloße Vermutungen reichen nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, S. 834 ).

    Für den Begriff der öffentlichen Ordnung ist demgegenüber kennzeichnend, dass er auf ungeschriebene Regeln verweist, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird (vgl. BVerfGE 69, 315 ; BVerfGK 2, 1 ).

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04
    Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zur Versammlungsfreiheit bereits entschieden (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 90, 241 ; 111, 147 ).

    Solche Beschränkungen in der Kombination des Inhalts und der versammlungsspezifischen Ausdrucksform von Meinungen betreffen ebenfalls die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG und sind daher auch vor Art. 5 Abs. 2 GG zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 111, 147 ).

    Der Inhalt von Meinungsäußerungen, der im Rahmen des Art. 5 GG nicht unterbunden werden darf, kann auch nicht zur Rechtfertigung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des Art. 8 GG beschränken (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 111, 147 ).

    Für sie ist das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens kennzeichnend (vgl. BVerfGE 90, 241 ).

    Beschränkungen der Freiheit, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern, bedürfen einer Rechtfertigung anhand der Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG, auch wenn die Äußerung in einer oder durch eine Versammlung erfolgt (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 111, 147 ).

  • BVerfG, 29.03.2002 - 1 BvQ 9/02

    Beschränkte Aufhebung des Verbots, bei einem Trauermarsch schwarze Fahnen

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04
    Weitere Beispiele sind Redeverbote (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2001 - 1 BvQ 49/01 -, NVwZ 2002, S. 713, und vom 11. April 2002 - 1 BvQ 12/02 -, NVwZ-RR 2002, S. 500 ) oder die Untersagung der Verwendung von öffentlichkeitswirksamen Symbolen wie Fahnen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2002 - 1 BvQ 9/02 -, NVwZ 2002, S. 983).

    Das Gericht hat aber vielfach ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es nach den Grundsätzen des Eilrechtsschutzes entschieden habe, und hinzugefügt, dass die Überprüfung der Rechtmäßigkeit solcher Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersG den Fachgerichten im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibe (vgl. statt vieler BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2002 - 1 BvQ 9/02 -, NVwZ 2002, S. 983).

    Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 115, 320 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2002 - 1 BvQ 9/02 -, NVwZ 2002, S. 983); bloße Vermutungen reichen nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, S. 834 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2001 - 5 B 180/01

    Beschwerde gegen Auflagen bei rechtsextremistischer Demonstration in Hagen

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04
    Zur Begründung der Auflage Nr. 9 führte die Behörde aus, diese Auflage ergebe sich im Wesentlichen aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Februar 2001 - 5 B 180/01 - (auszugsweise abgedruckt in NJW 2001, S. 1441 f.).

    Die Auflage Nr. 9 sei rechtmäßig; zur Begründung verwies das Verwaltungsgericht insoweit im Wesentlichen ebenfalls auf die Ausführungen in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Februar 2001 - 5 B 180/01 -.

    In dem verwaltungsgerichtlichen Urteil, ebenso wie in der Entscheidung des Senats vom 9. Februar 2001 - 5 B 180/01 -, sei nicht allein auf die Worte "Nationaler Widerstand" sowie "Freie Nationalisten" abgestellt worden.

  • BVerfG, 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04
    Für den Begriff der öffentlichen Ordnung ist demgegenüber kennzeichnend, dass er auf ungeschriebene Regeln verweist, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird (vgl. BVerfGE 69, 315 ; BVerfGK 2, 1 ).

    Kritik an der Verfassung und ihren wesentlichen Elementen ist ebenso erlaubt wie die Äußerung der Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu ändern (vgl. BVerfGE 113, 63 ; BVerfGK 2, 1 ; 7, 221 ).

  • BVerfG, 26.01.2006 - 1 BvQ 3/06

    Demonstration in Lüneburg am 28. Januar 2006 darf stattfinden

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04
    Kritik an der Verfassung und ihren wesentlichen Elementen ist ebenso erlaubt wie die Äußerung der Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu ändern (vgl. BVerfGE 113, 63 ; BVerfGK 2, 1 ; 7, 221 ).

    Ein Anlass für Beschränkungen der Versammlungsfreiheit unter Berufung auf das Schutzgut der öffentlichen Ordnung kann ferner gegeben sein, wenn Rechtsextremisten einen Aufzug an einem speziell der Erinnerung an das Unrecht des Nationalsozialismus und den Holocaust dienenden Feiertag so durchführen, dass von seiner Art und Weise Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger erheblich beeinträchtigen (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2006 - 1 BvQ 3/06 -, NVwZ 2006, S. 585).

  • BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 553/64

    Durchsetzung von Parteiverboten

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04
    Ermächtigungen zur Beschränkung grundrechtlicher Freiheiten knüpfen nicht an die Gesinnung, sondern an Gefahren für Rechtsgüter an, die aus konkreten Handlungen folgen (vgl. BVerfGE 25, 44 ; 111, 147 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. September 2006 - 1 BvR 605/04 u.a. -, JURIS, Rn. 51).
  • BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01

    Junge Freiheit

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04
    Kritik an der Verfassung und ihren wesentlichen Elementen ist ebenso erlaubt wie die Äußerung der Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu ändern (vgl. BVerfGE 113, 63 ; BVerfGK 2, 1 ; 7, 221 ).
  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02

    Rasterfahndung II

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04
    Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 115, 320 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2002 - 1 BvQ 9/02 -, NVwZ 2002, S. 983); bloße Vermutungen reichen nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, S. 834 ).
  • BVerfG, 01.05.2001 - 1 BvQ 22/01

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1046/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • BVerfG, 21.03.2007 - 1 BvR 232/04

    Ordnungswidrigkeit von herabsetzenden Äußerungen eines Redners einer Versammlung

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvR 538/06

    Informantenschutz

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

  • BVerfG, 25.10.2007 - 1 BvR 943/02

    Verletzung der Versammlungsfreiheit durch Erhebung einer Verwaltungsgebühr für

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

  • BVerfG, 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01

    Zur teilweisen Aufhebung eines Versammlungsverbots im deutsch-niederländischen

  • BVerfG, 07.04.2001 - 1 BvQ 17/01

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvR 154/78

    Gerichtspresse

  • BVerfG, 26.09.2006 - 1 BvR 605/04

    Strafrechtliche Ahndung einer "Selbstbezichtigung" von PKK-Sympathisanten als

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • BVerfG, 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94

    Verletzung von GG Art 8 Abs 1 iVm Art 19 Abs 4 durch Zurückweisung eines Antrags

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.08.2006 - 1 B 19.05

    Klage gegen versammlungsrechtliche Auflage erfolglos

  • BVerfG, 11.04.2002 - 1 BvQ 12/02

    Unter Berücksichtigung des Schutzgehalts von GG Art 8 für Versammlungsverbot

  • BVerfG, 08.12.2001 - 1 BvQ 49/01

    Beeinträchtigung der Grundrechte aus GG Art 5 Abs 1 S 1 und Art 8 Abs 1 durch

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2016 - 15 B 876/16

    Aufstellen einer Videoleinwand zur Liveübertragung der Äußerungen eines

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007- 1 BvR 2793/04 -, juris Rn. 14, vom 11. April 2002- 1 BvQ 12/02 -, juris Rn. 7, und vom 8. Dezember 2001 - 1 BvQ 49/01 -, juris Rn. 7 ff.
  • OVG Sachsen, 07.11.2020 - 6 B 368/20

    Demonstration Querdenken in Leipzig darf mit Einschränkungen am Augustusplatz

    Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus (vgl. BVerfG [K], Beschl. v. 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris Rn. 17; v. 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834, 835; v. 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, NVwZ 2008, 671, 672; v. 7. November 2008 - 1 BvQ 43/08 -, juris Rn. 17).
  • VerfGH Bayern, 03.12.2019 - 6-VIII-17

    Einzelne Vorschriften des Bayerischen Integrationsgesetzes verfassungswidrig

    Dessen Schutzbereich ist aber - über das Verbot oder die Auflösung einer Versammlung hinaus - nur betroffen, wenn die Art und Weise ihrer Durchführung durch staatliche Maßnahmen beschränkt wird, indem es untersagt wird, Meinungsinhalte in einer bestimmten Weise zu artikulieren, insbesondere durch versammlungstypische Äußerungsformen wie Aufrufe oder Transparente (BVerfG vom 19.12.2007 NVwZ 2008, 671/672 m. w. N.).

    Unklar ist dabei vor allem, ob mit dem - in Gesetzestexten ungebräuchlichen - Begriff des "Regelverstoßes" nur eine Verletzung rechtlicher Regelungen gemeint ist oder ob dieses Tatbestandsmerkmal auch eine Missachtung ungeschriebener sozialer Normen erfasst, wie sie etwa im sicherheitsrechtlichen Schutzgut der öffentlichen Ordnung enthalten sind (vgl. dazu BVerfG vom 19.12.2007 NVwZ 2008, 671 Rn. 27 m. w. N.) oder sich aus allgemein anerkannten Gebräuchen ergeben können.

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Rechtsprechung
   BVerfG, 31.01.2008 - 1 BvR 2156/02, 1 BvR 2206/02   

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https://dejure.org/2008,3318
BVerfG, 31.01.2008 - 1 BvR 2156/02, 1 BvR 2206/02 (https://dejure.org/2008,3318)
BVerfG, Entscheidung vom 31.01.2008 - 1 BvR 2156/02, 1 BvR 2206/02 (https://dejure.org/2008,3318)
BVerfG, Entscheidung vom 31. Januar 2008 - 1 BvR 2156/02, 1 BvR 2206/02 (https://dejure.org/2008,3318)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Mangelnde Beschwerdefähigkeit einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierten Allgemeinen Ortskrankenkasse auch im Falle der Rüge einer Verletzung des Willkürverbots

  • Wolters Kluwer

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Beschwerdebefugnis i.S.d. § 90 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG); Grundrechtsfähigkeit von öffentliche Aufgaben wahrnehmenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts; Grundrechtsfähigkeit von ...

  • Judicialis

    BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3; ; SGG § 184; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 3; ; GG Art. 100 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    SGG § 184
    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde einer AOK gegen die Erhöhung der von sog. nichtprivilegierten Beteiligten im Sozialgerichtsverfahren zu leistenden Pauschgebühr mangels Grundrechtsfähigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 13, 276
  • NVwZ 2008, 671 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

    Auszug aus BVerfG, 31.01.2008 - 1 BvR 2156/02
    Juristische Personen des öffentlichen Rechts - wie die Allgemeinen Ortskrankenkassen - sind mit Blick auf Art. 19 Abs. 3 GG in der Regel nicht grundrechtsfähig, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen (vgl. BVerfGE 21, 362 ; 68, 193 ; 85, 360 ).

    Zwar kommt im Gleichheitssatz nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein über den Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 GG hinausgehender allgemeiner Rechtsgrundsatz zum Ausdruck, der als Prüfungsmaßstab auch auf juristische Personen des öffentlichen Rechts Anwendung findet (vgl. BVerfGE 21, 362 ; 34, 139 ; 76, 130 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat aber bereits entschieden, dass hierfür die Konstruktion eines Grundrechts der betreffenden juristischen Person des öffentlichen Rechts als eines mit der Verfassungsbeschwerde rügefähigen subjektiven Rechts nicht erforderlich ist (BVerfGE 21, 362 ).

  • BVerfG, 09.04.1975 - 2 BvR 879/73

    AOK

    Auszug aus BVerfG, 31.01.2008 - 1 BvR 2156/02
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass den Allgemeinen Ortskrankenkassen als nur organisatorisch verselbständigten Teilen der Staatsgewalt eine besondere Zuordnung zu dem durch die Grundrechte geschützten Lebensbereich, wie sie etwa für Universitäten und Rundfunkanstalten evident ist, fehlt (vgl. BVerfGE 39, 302 ).

    Als dem Staat eingegliederte Körperschaften des öffentlichen Rechts nehmen sie der Sache nach Aufgaben in mittelbarer Staatsverwaltung wahr und können insoweit nicht zugleich Verpflichtete und Adressatinnen der Grundrechte sein (vgl. BVerfGE 39, 302 ).

  • BVerfG, 16.01.1963 - 1 BvR 316/60

    Universitäre Selbstverwaltung

    Auszug aus BVerfG, 31.01.2008 - 1 BvR 2156/02
    Ausnahmen gelten für Kirchen (vgl. BVerfGE 42, 312 ; 66, 1 ), Universitäten (vgl. BVerfGE 15, 256 ) und Rundfunkanstalten (vgl. BVerfGE 31, 314 ; 78, 101 ), weil und soweit sie unmittelbar dem durch die Grundrechte geschützten Lebensbereich (Art. 4, 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV, Art. 5 Abs. 3 GG bzw. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) zuzuordnen sind.
  • BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454/91

    Akademie-Auflösung

    Auszug aus BVerfG, 31.01.2008 - 1 BvR 2156/02
    Juristische Personen des öffentlichen Rechts - wie die Allgemeinen Ortskrankenkassen - sind mit Blick auf Art. 19 Abs. 3 GG in der Regel nicht grundrechtsfähig, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen (vgl. BVerfGE 21, 362 ; 68, 193 ; 85, 360 ).
  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

    Auszug aus BVerfG, 31.01.2008 - 1 BvR 2156/02
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten Beschluss des Erstens Senats vom 19. Juni 1973 (vgl. BVerfGE 35, 263 ).
  • BVerfG, 21.09.1976 - 2 BvR 350/75

    Inkompatibilität/Kirchliches Amt

    Auszug aus BVerfG, 31.01.2008 - 1 BvR 2156/02
    Ausnahmen gelten für Kirchen (vgl. BVerfGE 42, 312 ; 66, 1 ), Universitäten (vgl. BVerfGE 15, 256 ) und Rundfunkanstalten (vgl. BVerfGE 31, 314 ; 78, 101 ), weil und soweit sie unmittelbar dem durch die Grundrechte geschützten Lebensbereich (Art. 4, 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV, Art. 5 Abs. 3 GG bzw. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) zuzuordnen sind.
  • BVerfG, 13.12.1983 - 2 BvL 13/82

    Konkursausfallgeld

    Auszug aus BVerfG, 31.01.2008 - 1 BvR 2156/02
    Ausnahmen gelten für Kirchen (vgl. BVerfGE 42, 312 ; 66, 1 ), Universitäten (vgl. BVerfGE 15, 256 ) und Rundfunkanstalten (vgl. BVerfGE 31, 314 ; 78, 101 ), weil und soweit sie unmittelbar dem durch die Grundrechte geschützten Lebensbereich (Art. 4, 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV, Art. 5 Abs. 3 GG bzw. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) zuzuordnen sind.
  • BVerfG, 01.07.1987 - 1 BvL 21/82

    Verfassungsmäßigkeit der Pauschgebührenregelung nach § 184 SGG

    Auszug aus BVerfG, 31.01.2008 - 1 BvR 2156/02
    Zwar kommt im Gleichheitssatz nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein über den Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 GG hinausgehender allgemeiner Rechtsgrundsatz zum Ausdruck, der als Prüfungsmaßstab auch auf juristische Personen des öffentlichen Rechts Anwendung findet (vgl. BVerfGE 21, 362 ; 34, 139 ; 76, 130 ).
  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus BVerfG, 31.01.2008 - 1 BvR 2156/02
    Juristische Personen des öffentlichen Rechts - wie die Allgemeinen Ortskrankenkassen - sind mit Blick auf Art. 19 Abs. 3 GG in der Regel nicht grundrechtsfähig, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen (vgl. BVerfGE 21, 362 ; 68, 193 ; 85, 360 ).
  • BVerfG, 23.03.1988 - 1 BvR 686/86

    Eigentumsrecht von Rundfunkanstalten

    Auszug aus BVerfG, 31.01.2008 - 1 BvR 2156/02
    Ausnahmen gelten für Kirchen (vgl. BVerfGE 42, 312 ; 66, 1 ), Universitäten (vgl. BVerfGE 15, 256 ) und Rundfunkanstalten (vgl. BVerfGE 31, 314 ; 78, 101 ), weil und soweit sie unmittelbar dem durch die Grundrechte geschützten Lebensbereich (Art. 4, 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV, Art. 5 Abs. 3 GG bzw. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) zuzuordnen sind.
  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvF 1/68

    2. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 08.11.1972 - 1 BvL 15/68

    Fahrbahndecke

  • EuGH, 11.06.2009 - C-300/07

    Hans & Christophorus Oymanns - Richtlinie 2004/18/EG - Öffentliche Lieferaufträge

    Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss vom 31. Januar 2008 (1 BvR 2156/02) entschieden, dass Krankenkassen eingegliederte Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, die der Sache nach Aufgaben in mittelbarer Staatsverwaltung wahrnehmen.
  • BSG, 22.10.2014 - B 6 KA 3/14 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Heilmittelregress - Grundsatz Beratung vor Regress

    Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG sind die Grundrechte (grundsätzlich) ihrem Wesen nach nicht auf juristische Personen des öffentlichen Rechts anwendbar, soweit diese öffentliche Aufgaben wahrnehmen (BVerfGE 39, 302, 312 f - Krankenkassen; BVerfGE 62, 354, 369 = SozR 2200 § 368n Nr. 25 S 70 f - KÄVen; BVerfGE 68, 193, 206 - Zahntechnikerinnungen; BVerfGE 70, 1, 15 = SozR 2200 § 376d Nr. 1 S 1; BVerfG Beschluss vom 7.6.1991 - 1 BvR 1707/88 - Juris, RdNr 2 - Krankenkassenverbände; BVerfG SozR 4-2500 § 266 Nr. 7 RdNr 14 - Krankenkassen; BVerfG BVerfGK 3, 300 - Krankenkassen; BVerfG SozR 4-2500 § 4 Nr. 1 RdNr 3 - Krankenkassen; zuletzt BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 11.12.2008 - 1 BvR 1665/08 - Juris, RdNr 4 = NVwZ-RR 2009, 361 - Krankenkassen) .
  • BSG, 18.05.2021 - B 1 A 2/20 R

    Zahlungen der Krankenkassen an die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

    Zwar sind öffentlich-rechtliche Körperschaften im Allgemeinen und Sozialversicherungsträger und gesetzliche KKn im Besonderen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht grundrechtsfähig (vgl BVerfG vom 9.4.1975 - 2 BvR 879/73 - BVerfGE 39, 302, 312 ff, juris RdNr 65 ff; BVerfG vom 9.6.2004 - 2 BvR 1248/03 - SozR 4-2500 § 266 Nr. 7, juris RdNr 25 ff; BVerfG vom 31.1.2008 - 1 BvR 2156/02 - BVerfGK 13, 276 = SozR 4-2500 § 4 Nr. 1, juris RdNr 3; BVerfG vom 11.12.2008 - 1 BvR 1665/08 - juris RdNr 4 ff; vgl auch BSG vom 30.10.2019 - B 6 KA 9/18 R - BSGE 129, 220 = SozR 4-2500 § 106a Nr. 25, RdNr 24) .
  • BVerwG, 23.03.2016 - 10 C 4.15

    Allgemeine Handlungsfreiheit; Aufgabenüberschreitung; Austritt; Dachverband;

    Etwas anderes gilt nur, wenn sie - wie etwa die Universitäten oder die Rundfunkanstalten - ausnahmsweise unmittelbar dem grundrechtlich geschützten Lebensbereich zugeordnet sind (BVerfG, Beschluss vom 9. April 1975 - 2 BvR 879/73 - BVerfGE 39, 302 m.w.N.; Kammerbeschluss vom 31. Januar 2008 - 1 BvR 2156/02, 1 BvR 2206/02 - BVerfGK 13, 276 f.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2023 - L 10 KR 173/22
    Vielmehr sind sie, weil sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind (§ 4 Abs. 1 SGB V) , ihrerseits an die Grundrechte gebunden (Art. 1 Abs. 3 GG) und können daher nicht zugleich deren Adressaten sein (BVerfG, Beschluss vom 31.01.2008 - 1 BvR 2156/02, juris Rn 3) .

    Sie sind nur organisatorisch verselbständigte Teile der Staatsgewalt und üben der Sache nach mittelbare Staatsverwaltung aus (BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 2 BvR 879/73, juris Rn 68, 70; Beschluss vom 31.01.2008, aaO Rn 3; Beschluss vom 01.07.2004 - 1 BvQ 20/04, juris Rn 7; Beschluss vom 09.06.2004 - 2 BvR 1248/03 ua, amtl Rn 33 f, 37; zu Krankenkassenverbänden ebenso BVerfG, Beschluss vom 07.06.1991 - 1 BvR 1707/88, juris Rn 2) .

    Die Krankenkassen sind nicht Sachwalter der Interessen ihrer Mitglieder, sondern - wie ausgeführt - Teile der mittelbaren Staatsverwaltung (BVerfG, Beschluss vom 31.01.2008, aaO Rn 3; vgl auch Beschluss vom 09.04.1975, aaO Rn 72) .

    Die Konstruktion eines Grundrechts der betreffenden juristischen Person des öffentlichen Rechts als eines mit der Verfassungsbeschwerde rügefähigen subjektiven Rechts ist nicht erforderlich (BVerfG, Beschluss vom 31.01.2008, aaO Rn 4; Beschluss vom 02.05.1967 - 1 BvR 578/63, juris Rn 30) .

  • BSG, 20.05.2014 - B 1 KR 5/14 R

    Krankenversicherung - Risikostrukturausgleich - Gesundheitsfonds -

    Dieser Klagebefugnis steht nicht entgegen, dass die Klägerin als Trägerin mittelbarer Staatsverwaltung nicht nach Art. 19 Abs. 3 GG grundrechtsfähig ist (stRspr: BVerfGE 21, 362, 368 ff; BVerfGE 39, 302, 312 ff; s ferner BVerfGE 77, 340, 344; BVerfGK 13, 276 = SozR 4-2500 § 4 Nr. 1; vgl BSGE 90, 231, 264 f = SozR 4-2500 § 266 Nr. 1 RdNr 99 ff) .
  • LSG Baden-Württemberg, 03.11.2020 - L 11 KR 2249/20

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Aufrechnung durch die Krankenkasse -

    Ein Verstoß gegen Grundrechte kommt nicht in Betracht, denn Krankenkassen sind als Träger mittelbarer Staatsverwaltung unter Beachtung der Rechtsprechung des BVerfG nicht grundrechtsfähig (vgl BVerfG 31.01.2008, 1 BvR 2156/02; BVerfG 09.06.2004, 2 BvR 1248/03 mwN; BVerfG 07.06.1991, 1 BvR 1707/88; BVerfG 09.04.1975, 2 BvR 879/73, BVerfGE 39, 302; DOK 1975, 901 Anm Krauskopf; SGb 1976, 56 Anm Schroeter).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2013 - L 16 KR 24/09

    Sogenannter "Morbiditäts-Risikostrukturausgleich" zwischen den Krankenkassen

    Da die gesetzlichen Krankenkassen nicht grundrechtsfähig sind (ständige Rechtsprechung, zuletzt wieder BVerfG SozR 4-2500 § 266 Nr. 7; SozR 4-2500 § 4 Nr. 1), haben die Festlegungen keine unmittelbare Grundrechtsrelevanz.

    Dies unterstellt wäre mangels Grundrechtsfähigkeit der Klägerin (BVerfG SozR 4-2500 § 266 Nr. 7; SozR 4-2500 § 4 Nr. 1) Prüfungsmaßstab allein das Willkürverbot als objektives Rechtsprinzip.

  • BSG, 13.12.2011 - B 1 KR 7/11 R

    Krankenversicherung - keine Befugnis zur Beschränkung des Ausgleichs der

    Anders als die Gemeinden (vgl Art. 28 Abs. 2 GG ) genießen die Sozialversicherungsträger keinen grundgesetzlich gewährleisteten Schutz ihrer Selbstverwaltung (BVerfGE 36, 383, 393 = SozR 5610 Art. 3 § 1 Nr. 1; BVerfGE 39, 302, 314; BVerfG SozR 4-2500 § 4 Nr. 1).
  • BVerwG, 02.12.2015 - 10 C 18.14

    Berufsständische Versorgung; Versorgungswerk; Subsidiarität; Kammer;

    b) Das Verwaltungsgericht hat in der Sache letztlich eine Prüfung der Ausschlussklausel des § 35 Abs. 3 BerlKaG anhand eines reinen Willkürmaßstabes durchgeführt, die sich auch ohne Grundrechtsträgerschaft der Klägerin auf den im Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgrundsatz des rechtsstaatlichen Willkürverbotes stützen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 1 BvL 21/82 - BVerfGE 76, 130 und Kammerbeschluss vom 31. Januar 2008 - 1 BvR 2156/02, 1 BvR 2206/02 - BVerfGK 13, 276 ).
  • BVerwG, 14.07.2021 - 3 C 2.20

    Anspruch gesetzlicher Krankenkassen auf Information zu Risikobewertungen von

  • BAG, 31.05.2011 - 3 AZR 406/09

    Betriebsrente - Dienstordnungsangestellter - Übergangsregelung

  • BVerfG, 23.09.2021 - 2 BvR 1144/21

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Rechtsschutz im

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2008 - C-300/07

    Hans & Christophorus Oymanns - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG -

  • LSG Baden-Württemberg, 19.01.2018 - L 4 KR 4301/15

    Krankenversicherung - Aufsichtsbehörde - Zustimmung zu einem

  • OVG Hamburg, 16.11.2016 - 5 Bf 40/16

    "Hamburger Erklärung" Handlungen der Industrie- und Handelskammer im Rahmen der

  • VG Karlsruhe, 22.07.2020 - 4 K 7962/19

    (Keine) Ermächtigung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren durch eine

  • VG Berlin, 15.02.2012 - 14 A 20.08

    Verfassungsgericht soll Einrichtung eines Versorgungswerks der Psychotherapeuten

  • LSG Hessen, 16.03.2023 - L 8 KR 247/20

    Gesetzliche Krankenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2012 - L 16 KR 81/08

    Krankenversicherung

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