Rechtsprechung
   BVerwG, 26.09.2007 - 9 B 12.07   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    GG Art. 105 Abs. 2a; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielapparatesteuer; Spielautomaten; Stückzahlmaßstab; Schwankungsbreite der Einspielergebnisse; Berechnung des maßgeblichen Durchschnitts; Beweiswürdigung

  • Bundesverwaltungsgericht
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    GG Art. 105 Abs. 2a; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

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    Steuerrecht - Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielapparatesteuer; Spielautomaten; Stückzahlmaßstab; Schwankungsbreite der Einspielergebnisse; Berechnung des maßgeblichen Durchschnitts; Beweiswürdigung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielapparatesteuer; Spielautomaten; Stückzahlmaßstab; Schwankungsbreite der Einspielergebnisse; Berechnung des maßgeblichen Durchschnitts; Beweiswürdigung

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • DVBl 2007, 1449 (Ls.)
  • NVwZ 2008, 88



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Wird zitiert von ... (12)  

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05  

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Das Bundesverwaltungsgericht hat seinen Urteilen vom 13. April 2005 (BVerwGE 123, 218 und NVwZ 2005, S. 1322 ) ebenso wie das vorlegende Finanzgericht die Einspielergebnisse von Geldspielgeräten, damit also im Wesentlichen die Spieleinsätze abzüglich der ausgeschütteten Gewinne, zugrunde gelegt und hierzu die Auffassung vertreten, dass darin der Vergnügungsaufwand der Spieler jedenfalls proportional abgebildet werde (vgl. BVerwGE 123, 218 sowie wiederum auf die Einspielergebnisse abstellend BVerwG, Beschluss vom 26. September 2007 - BVerwG 9 B 12.07 - NVwZ 2008, S. 88; zustimmend BFHE 217, 280 ; ebenso im Ergebnis unter Verweis auf die "Umsätze" der Spielgeräte bereits BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, S. 1264 ).

    Diese ergeben sich etwa hinsichtlich der maßgeblichen Zeiträume der Datenerhebung und ihres Umfangs; außerdem stellt sich die Frage, wem - dem betroffenen Steuerschuldner, der steuererhebenden Gemeinde oder aber dem Gericht - die Erhebung dieser Daten obliegt und inwieweit auf die Daten weiterer Automatenaufsteller zurückgegriffen werden kann oder muss (vgl. dazu BVerwG, NVwZ 2005, S. 1322 ; NVwZ 2006, S. 461 ; NVwZ 2008, S. 88 f.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2008 - 9 S 41.07  

    Maßstab für Erhebung von Vergnügungssteuer auf Glückspielautomaten; Maßstab für

    Diese Rechtsauffassung wird durch die jüngste Entscheidung vom 26. September 2007 (BVerwG - 9 B 12/07 -, NVwZ 2008, 88) bestätigt, in der deutlich zum Ausdruck kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht etwa von seiner bisherigen Rechtsprechung abweicht, sondern die rechtmäßige Verwendung des Stückzahlmaßstabs als Bemessungsgrundlage für die Spielautomatensteuer nur eingeschränkt hat.

    Nach der diesbezüglich eindeutigen zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Beschluss des BVerwG vom 26. September 2007, a.a.O.), der der beschließende Senat folgt, lässt sich aber ein für ein Satzungsgebiet aussagekräftiger Durchschnitt der Einspielergebnisse in aller Regel jedenfalls dann überhaupt nicht bilden, wenn - wie in der Beschwerdebegründung der Antragstellerin - nur Einspielergebnisse der Geräte eines einzigen Aufstellers oder von insgesamt einem nur sehr geringen Prozentsatz aller Automaten derselben Gerätegruppe im Satzungsgebiet vor-liegen.

    Aus dem Umstand, dass die Antragstellerin hinsichtlich der Ermittlung des erforderlichen Durchschnitts auf freiwillige Angaben anderer Geldgewinnspielautomatenaufsteller angewiesen ist, ist nicht etwa eine Feststellungslast zu Lasten der Gemeinde herzuleiten - jedenfalls nicht, wenn und solange die Automatenaufsteller nicht auf der Grundlage der am Stückzahlmaßstab ausgerichteten Vergnügungssteuersatzungen einer Auskunftspflicht über die Einspielergebnisse ihrer Geräte unterworfen sind (vgl. BVerwG vom 26. September 2007, a.a.O. m.w.N.).

    Zu diesen die Vergnügungsteuer als Aufwandsteuer kennzeichnenden Merkmalen gehört zwar u.a. nach der bereits zitierten Rechtsprechung des BVerwG (vgl. Entscheidungen vom 13. April 2005 und 26. September 2007, a.a.O.), dass der verwendete Steuermaßstab in einem zumindest lockeren Bezug zu dem letztlich zu besteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler stehen muss.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2008 - 9 L 29.07  

    summarisches Verfahren; Stückzahlmaßstab; Bemessungsgrundlage; Satzung;

    Diese Rechtsauffassung wird durch die jüngste Entscheidung vom 26. September 2007 (BVerwG - 9 B 12/07 -, NVwZ 2008, 88) bestätigt, in der deutlich zum Ausdruck kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht etwa von seiner bisherigen Rechtsprechung abweicht, sondern die rechtmäßige Verwendung des Stückzahlmaßstabs als Bemessungsgrundlage für die Spielautomatensteuer nur eingeschränkt hat.

    Nach der diesbezüglich eindeutigen zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Beschluss des BVerwG vom 26. September 2007, a.a.O.), der der beschließende Senat folgt, lässt sich aber ein für ein Satzungsgebiet aussagekräftiger Durchschnitt der Einspielergebnisse in aller Regel jedenfalls dann überhaupt nicht bilden, wenn - wie in der Beschwerdebegründung der Antragstellerin - nur Einspielergebnisse der Geräte eines einzigen Aufstellers oder von insgesamt einem nur sehr geringen Prozentsatz aller Automaten derselben Gerätegruppe im Satzungsgebiet vor-liegen.

    Aus dem Umstand, dass die Antragstellerin hinsichtlich der Ermittlung des erforderlichen Durchschnitts auf freiwillige Angaben anderer Geldgewinnspielautomatenaufsteller angewiesen ist, ist nicht etwa eine Feststellungslast zu Lasten der Gemeinde herzuleiten - jedenfalls nicht, wenn und solange die Automatenaufsteller nicht auf der Grundlage der am Stückzahlmaßstab ausgerichteten Vergnügungssteuersatzungen einer Auskunftspflicht über die Einspielergebnisse ihrer Geräte unterworfen sind (vgl. BVerwG vom 26. September 2007, a.a.O. m.w.N.).

    Zu diesen die Vergnügungsteuer als Aufwandsteuer kennzeichnenden Merkmalen gehört zwar u.a. nach der bereits zitierten Rechtsprechung des BVerwG (vgl. Entscheidungen vom 13. April 2005 und 26. September 2007, a.a.O.), dass der verwendete Steuermaßstab in einem zumindest lockeren Bezug zu dem letztlich zu besteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler stehen muss.

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  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.09.2008 - 9 S 38.08  

    Vergnügungssteuer auf Gewinnspielautomaten: Zulässigkeit einer Besteuerung nach

    Diese Rechtsauffassung wird durch die jüngste Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2007 (BVerwG - 9 B 12/07 -, NVwZ 2008, 88) bestätigt, in der deutlich zum Ausdruck kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht etwa von seiner bisherigen Rechtsprechung abweicht, sondern die rechtmäßige Verwendung des Stückzahlmaßstabs als Bemessungsgrundlage für die Spielautomatensteuer nur eingeschränkt hat.

    Aus dem Umstand, dass der Antragsteller hinsichtlich der Ermittlung des erforderlichen Durchschnitts auf freiwillige Angaben anderer Geldgewinnspielautomatenaufsteller angewiesen ist, ist nicht etwa eine Feststellungslast zu Lasten der Gemeinde herzuleiten - jedenfalls nicht, wenn und solange die Automatenaufsteller nicht auf der Grundlage der am Stückzahlmaßstab ausgerichteten Vergnügungssteuersatzungen einer Auskunftspflicht über die Einspielergebnisse ihrer Geräte unterworfen sind (vgl. BVerwG vom 26. September 2007, a.a.O., m.w.N.).

    Die Darlegungslast verbleibt damit bei dem Antragsteller, wobei das Bundesverwaltungsgericht insofern Erleichterungen geschaffen hat, als es auch eine nicht statistisch abgesicherte Erhebung als aussagekräftige Grundlage für die Durchschnittsbildung gelten lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 2007, a.a.O., m.w.N.).

  • OVG Thüringen, 22.09.2008 - 3 KO 1011/05  

    Kommunale Steuern; Kommunale Steuern; Vergnügungssteuer; Spielapparate;

    Das Bundesverwaltungsgericht hat - im Anschluss an sein früheres Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1.99 - (BVerwGE 110, 237 = DVBl. 2000, 910 = KStZ 2000, 154 = NVwZ 2000, 936) - grundlegend entschieden, dass die Besteuerung von Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Stückzahlmaßstab jedenfalls für Veranlagungszeiträume ab 1. Januar 1997 mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG und des Art. 105 Abs. 2a GG nicht mehr vereinbar ist, wenn Einspielergebnisse von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit mehr als 25 % vom Durchschnitt der Einspielergebnisse solcher Geräte im Satzungsgebiet abweichen, d. h. eine noch tolerable Schwankungsbreite von 50 % überschreiten (vgl. Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218 = DVBl. 2005, 1208 = NVwZ 2005, 1316; Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 8.04 - NVwZ 2005, 1322; Urteil vom 14. Dezember 2005 - 10 CN 1.05 - DVBl. 2006, 383 = NVwZ 2006, 461 = KStZ 2006, 72; Beschluss vom 26. September 2007 - 9 B 12.07 u.a. - NVwZ 2008, 88; ebenso BFH, Urteil vom 26. Februar 2007 - II R 2/05 - BFHE 217, 280 = NVwZ-RR 2008, 55).
  • VG Gießen, 18.02.2009 - 8 K 2044/06  

    Bruttokassenmaßstab bei der Spielapparatesteuer

    Das Bundesverwaltungsgericht hat eine nicht mehr tolerable Schwankungsbreite dann angenommen, wenn die Einspielergebnisse im betreffenden Satzungsgebiet den Gesamtdurchschnitt um mehr als 25 % über- oder unterschreiten, also über 50 % betragen (B. v. 26.09.2007 - 9 B 12.07 - NVwZ 2008, 88; U. v. 13.04.2005 - 10 C 5.04 -, BVerwGE 123, 218, 224 ff., 226; U. v.14.12.2005 - 10 CN 1.05 -, NVwZ 2006, 461, 462 f.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.07.2008 - 4 K 27/06  

    Vergnügungssteuer bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit: Erhebung für einen

    Die Entscheidung vom 26. September 2007 ( - 9 B 12.07 -, NVwZ 2008, 88) enthält dann noch nähere Ausführungen, wie die Schwankungsbreite der Einspielergebnisse zu ermitteln ist; die Bestimmung des Durchschnitts setze hinreichend aussagekräftige Erkenntnisse über die Einspielergebnisse der einzelnen Automaten der Gruppe der Automaten mit Gewinnmöglichkeit im Satzungsgebiet voraus.
  • VG Saarlouis, 01.10.2010 - 11 K 434/09  

    Vorlagebeschluss zu der Frage, ob die pauschale Erhebung der

    Diese ergeben sich etwa hinsichtlich der maßgeblichen Zeiträume der Datenerhebung und ihres Umfangs; außerdem stellt sich die Frage, wem - dem betroffenen Steuerschuldner, der steuererhebenden Gemeinde oder aber dem Gericht - die Erhebung dieser Daten obliegt und inwieweit auf die Daten weiterer Automatenaufsteller zurückgegriffen werden kann oder muss (vgl. dazu BVerwG, NVwZ 2005, S. 1322 ; NVwZ 2006, S. 461 ; NVwZ 2008, S. 88 f.).
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 06.03.2007 - L 9 SO 3/07  

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Dauerverwaltungsakt -

    Schließlich dokumentiert auch das Agieren des Beigeladenen in seinen Verfahren auf Umzugskostenübernahme gegen den Beklagten (L 9 B 52/06 SO und L 9 B 12/07 SO), dass ein weiteres Zusammenleben gewollt ist.
  • VG Oldenburg, 22.10.2009 - 2 A 233/09  

    Gerichtliche Kontrolle einer Satzung über Spielgerätesteuer

    Das Bundesverwaltungsgericht hat seinen Urteilen vom 13. April 2005 (BVerwGE 123, 218 und NVwZ 2005, S. 1322) ebenso wie das vorlegende Finanzgericht die Einspielergebnisse von Geldspielgeräten, damit also im Wesentlichen die Spieleinsätze abzüglich der ausgeschütteten Gewinne, zugrunde gelegt und hierzu die Auffassung vertreten, dass darin der Vergnügungsaufwand der Spieler jedenfalls proportional abgebildet werde (vgl. BVerwGE 123, 218 sowie wiederum auf die Einspielergebnisse abstellend BVerwG, Beschluss vom 26. September 2007 - BVerwG 9 B 12.07 - NVwZ 2008, S. 88; zustimmend BFHE 217, 280 ; ebenso im Ergebnis unter Verweis auf die ‚Umsätze' der Spielgeräte bereits BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, S. 1264 ).
  • FG Bremen, 18.08.2010 - 2 K 19/10  
  • VG Cottbus, 14.01.2011 - 1 K 277/10  

    Art 100 GG, § 2 Abs 1 S 2 KAG BB, § 14 VergnG BB, § 20 VergnG BB

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