Rechtsprechung
   BVerwG, 18.09.2008 - 2 C 126.07   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    GG Art. 33 Abs. 5, Art. 143b Abs. 3; BBesG § 18; BBG §§ 26, 55, 56; PostPersRG § 2 Abs. 3 Satz 2, § 4 Abs. 4, § 8
    Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost; Personalserviceagentur Vivento; Statusamt; Funktionsämter; abstrakt-funktionelles Amt; konkret-funktionelles Amt; Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung; gleichwertige Tätigkeit bei Nachfolgeunternehmen; Bewerbung; Missbilligung; gerichtliches Disziplinarverfahren; Personalakte; Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs.

  • Bundesverwaltungsgericht
  • NWB SteuerXpert START
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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beamtenrecht - Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost; Personalserviceagentur Vivento; Statusamt; Funktionsämter; abstrakt-funktionelles Amt; konkret-funktionelles Amt; Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung; gleichwertige Tätigkeit bei Nachfolgeunternehmen; Bewerbung; Missbilligung; gerichtliches Disziplinarverfahren; Personalakte; Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost; Personalserviceagentur Vivento; Statusamt; Funktionsämter; abstrakt-funktionelles Amt; konkret-funktionelles Amt; Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung; gleichwertige Tätigkeit bei Nachfolgeunternehmen; Bewerbung; Missbilligung; gerichtliches Disziplinarverfahren; Personalakte; Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs

Kurzfassungen/Presse (7)

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Keine Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs durch Verpflichtung des Beamten zur Bewerbung

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs durch Verpflichtung des Beamten zur Bewerbung

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Beamte haben Anspruch auf Beschäftigung

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  • kanzlei-szk.de (Kurzinformation)

    Beamte sind nicht verpflichtet am Bewerbungsverfahren teilzunehmen um amtsangemessen beschäftigt zu werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Telekom: Muss ihre Beamten amtsangemessen beschäftigen

  • dbb.de , S. 27 (Leitsatz)

    Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung bei Personalserviceagentur Vivento - Bewerbungsaufforderung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Erfüllungspflicht der Telekom AG hinsichtlich des Anspruch eines bei ihrem Dienstleister "Vivento" tätigen Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung

Besprechungen u.ä.

  • kundenserver.de (Kurzanmerkung)

    Anspruch der Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung, sobald er ihn geltend macht

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 132, 40
  • DÖV 2009, 171
  • NVwZ 2009, 187



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Wird zitiert von ... (113)  

  • VGH Baden-Württemberg, 16.03.2009 - 4 S 2235/07  

    Bestandskraft der Versetzung verringert Anspruch auf amtsangemessene

    Hierbei handelt es sich um einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, der besagt, dass Beamte, die Inhaber eines Amts im statusrechtlichen Sinn sind, vom Dienstherrn verlangen können, dass ihnen Funktionsämter, nämlich ein abstrakt-funktionelles Amt und ein konkret-funktionelles Amt, übertragen werden, deren Wertigkeit ihrem Amt im statusrechtlichen Sinn entspricht (BVerwG, Urteil vom 18.09.2008 - 2 C 126.07 -, NVwZ 2009, 187).

    Vielmehr hat die Telekom AG den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung stets und zeitnah zu erfüllen, wenn der Beamte ihn geltend gemacht hat (BVerwG, Urteile vom 18.09.2008 - 2 C 126.07 -, a.a.O., und vom 22.06.2006 - 2 C 26.05 -, BVerwGE 126, 182, m.w.N.).

    Gemäß Art. 143b Abs. 3 Satz 1 und 2 GG müssen diese Unternehmen bei Ausübung der Dienstherrenbefugnisse die Rechtsstellung der Beamten, d.h. die sich aus ihrem Status ergebenden Rechte, wahren (BVerwG, Urteil vom 18.09.2008 - 2 C 126.07 - a.a.O., m.w.N.).

    Demnach umfasst der Beschäftigungsanspruch die auf Dauer angelegte Übertragung einer gleichwertigen Tätigkeit im Sinne von § 8 PostPersRG bei einer Organisationseinheit der Telekom AG oder - unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG - bei einem Tochter- oder Enkelunternehmen oder einer Beteiligungsgesellschaft (BVerwG, Urteil vom 18.09.2008 - 2 C 126.07 - a.a.O., m.w.N.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in jüngster Zeit mehrfach festgestellt, dass der auf Dauer angelegte vollständige Entzug oder die dauerhafte Vorenthaltung eines Funktionsamts unzulässig ist (BVerwG, Urteile vom 18.09.2008 - 2 C 126.07 -, vom 18.09.2008 - 2 C 8.07 - und vom 22.06.2006 - 2 C 26.05 -, jeweils a.a.O.).

    Der Sache nach ist er damit wie ein Leiharbeitnehmer beschäftigt (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.09.2008 - 2 C 8.07 - und vom 18.09.2008 - 2 C 126.07 -, jeweils a.a.O.).

    Abgeordnet werden kann nur ein Beamter, der bei einer bestimmten Dienstbehörde - seiner Stammbehörde - ein abstrakt-funktionelles Amt innehat (BVerwG, Urteile vom 18.09.2008 - 2 C 8.07 -, vom 18.09.2008 - 2 C 126.07 - und vom 22.06.2006, jeweils a.a.O).

    Der Beschäftigungsanspruch kann auch durch eine Zuweisung gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG erfüllt werden, wenn die strengen Voraussetzungen dieser Regelungen erfüllt sind (BVerwG, Urteil vom 18.09.2008 - 2 C 126.07 - a.a.O., m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 27.01.2009 - 5 ME 427/08  

    Voraussetzungen der Zuweisung einer zu Vivento "versetzten" Beamtin zu

    Vorübergehende Tätigkeiten einer Beamtin, die ohne Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amtes zu Vivento "versetzt" wurde, bei z. B. einer anderen Behörde stellen keine amtsangemessene Beschäftigung dar, weil ihr auch dort kein Amt im abstrakt-funktionellen Sinne übertragen wird; denn sie wird nicht dauerhaft in diese Behörde eingegliedert, sondern fällt nach dem Ende ihrer Tätigkeit in den Zustand des Wartens und Bereithaltens bei B. zurück (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.9. 2008 - BVerwG 2 C 126.07 -, juris, Langtext Rn. 11).

    Der Beschäftigungsanspruch einer solchen Beamtin kann zwar gemäß § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG erfüllt werden, wenn die strengen Voraussetzungen dieser Regelungen vorliegen (BVerwG, Urt. v. 18.9. 2008 - BVerwG 2 C 126.07 -, juris, Langtext Rn. 13).

    Dadurch würde sie in die Behörde eingegliedert und erwürbe den Anspruch auf Übertragung eines amtsangemessenen Dienstpostens, d. h. eines Amtes im konkret-funktionellen Sinne (BVerwG, Urt. v. 18.9. 2008 - BVerwG 2 C 126.07 -, juris, Langtext Rn. 9).

    Der Anspruch richtet sich dann nämlich auf die auf Dauer angelegte Übertragung einer gleichwertigen Tätigkeit im Sinne von § 8 PostPersRG bei einem Tochter- oder Enkelunternehmen oder einer Beteiligungsgesellschaft der Telekom AG (BVerwG, Urt. v. 18.9. 2008 - BVerwG 2 C 126.07 -, juris, Langtext Rn. 12).

    Das ergibt sich daraus, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG als "strenge Voraussetzungen" zu verstehen sind (BVerwG, Urt. v. 18.9. 2008 - BVerwG 2 C 126.07 -, juris, Langtext Rn. 13) und im Falle der Beschäftigung einer Beamtin bei einem Tochter- oder Enkelunternehmen oder einer Beteiligungsgesellschaft des jeweiligen Nachfolgeunternehmens der Deutschen Bundespost von vornherein sichergestellt sein muss, dass ihr dort auch tatsächlich ein amtsangemessener Tätigkeitsbereich übertragen wird.

    Die im Zuge der Zuweisung zu prüfende Gleichwertigkeit der der Beamtin übertragenen Tätigkeit, im Sinne einer Gleichwertigkeit der ihr tatsächlich übertragenen Arbeit, also des konkreten Aufgabenbereichs der Beamtin, ist aufgrund eines Funktionsvergleichs mit den Tätigkeitsbereichen bei der Deutschen Bundespost zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.9. 2008 - BVerwG 2 C 126.07 -, juris, Langtext Rn. 12, i. V. m. Urt. v. 3.3. 2005 - BVerwG 2 C 11.04 -, BVerwGE 123, 107 [109, unter b), und 113]).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.02.2009 - 1 L 151/08  

    Umsetzung und amtsangemessenen Verwendung einer Bundesbeamtin bei der Deutschen

    Diese Unternehmen müssen bei Ausübung der Dienstherrenbefugnisse die Rechtsstellung der Beamten, d. h. die sich aus ihrem Status ergebenden Rechte, wahren (BVerwG, Urteil vom 18. September 2008 - Az.: 2 C 126.07 -, zitiert nach juris [m. w. N.]).

    Sobald ein Beamter seinen Beschäftigungsanspruch geltend macht, trifft den Dienstherrn eine Bringschuld, deren Erfüllung er grundsätzlich nicht hinausschieben darf (vgl.: BVerwG, Urteil vom 18. September 2008, a. a. O.).

    Nach dem aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung können Beamte, die Inhaber eines Amtes im statusrechtlichen Sinne sind, vom Dienstherrn verlangen, dass ihnen Funktionsämter, nämlich ein abstrakt-funktionelles und ein konkret-funktionelles Amt übertragen werden, deren Wertigkeit ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht (siehe: BVerwG, Urteil vom 18. September 2008, a. a. O. [m. w. N.]).

    Es wird dem Beamten durch gesonderte Verfügung übertragen, wodurch er in die Behörde eingegliedert wird und den Anspruch auf Übertragung eines amtsangemessenen Dienstpostens, d. h. eines Amtes im konkret-funktionellen Sinn erwirbt (siehe: BVerwG, Urteil vom 18. September 2008, a. a. O. [m. w. N.]).

    Dementsprechend umfasst der Anspruch die auf Dauer angelegte Übertragung einer gleichwertigen Tätigkeit (siehe: BVerwG, Urteil vom 18. September 2008, a. a. O. [m. w. N.]).

    Nur eine nach diesem Maßstab gleichwertige Tätigkeit ist eine amtsangemessene Beschäftigung im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 18. September 2008, a. a. O. [m. w. N.]).

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