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   VerfGH Sachsen, 25.09.2008 - 54-VIII-08   

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VerfGH Sachsen, 25.09.2008 - 54-VIII-08 (https://dejure.org/2008,6325)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 25.09.2008 - 54-VIII-08 (https://dejure.org/2008,6325)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 25. September 2008 - 54-VIII-08 (https://dejure.org/2008,6325)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit des Sächsischen Kreisgebietsneugliederungsgesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsKrGebNG) mit der Sächsischen Verfassung (SächsVerf); Inhalt und Umfang der verfassungsrechtlichen Garantie der Kreisebene als Institution; Voraussetzungen von Veränderungen des ...

  • VerfGH Sachsen

    Kommunale Normenkontrolle gegen Regelungen des Sächsischen Kreisgebietsneugliederungsgesetz vom 29. Januar 2008; Zusammenlegung von Kreisen; Bestimmung des Kreissitzes; Verletzung von Selbstverwaltungsrechten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • sachsen.de (Pressemitteilung)

    Antrag des Muldentalkreises gegen die Kreisgebietsreform zurückgewiesen

  • sachsen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung, 27.06.2008)

    Mündliche Verhandlung über den Antrag des Muldentalkreises auf kommunale Normenkontrolle

Papierfundstellen

  • NVwZ 2009, 39
  • DÖV 2009, 83
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (18)

  • VerfGH Sachsen, 22.04.2008 - 19-VIII-08

    Einkreisung einer bisher kreisfreien Stadt

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.09.2008 - 54-VIII-08
    Daneben unterliegt auch die Bestimmung des Sitzes der Kreisverwaltung der Gemeinwohlbindung des Art. 88 Abs. 1 SächsVerf (SächsVerfGH JbSächsOVG 2, 52 [60]; Beschluss vom 22. April 2008 - Vf. 19-VIII-08 [HS]/Vf. 20-VIII-08 [e.A.]).

    aa) Vor der Änderung der Kreisgebiete sind die von ihr betroffenen Träger kommunaler Selbstverwaltung anzuhören, um diesen zu ermöglichen, ihre Sicht der Belange des Wohls der Allgemeinheit zum Ausdruck zu bringen und dem Gesetzgeber eine umfassende und zuverlässige Kenntnis von allen abwägungserheblichen Gesichtspunkten rechtlicher und tatsächlicher Art zu vermitteln (SächsVerfGH JbSächsOVG 2, 110, 120; Beschluss vom 22. April 2008 - Vf. 19-VIII-08 [HS]/Vf. 20-VIII-08 [e.A.]).

    Die aus der Zielsetzung gewonnenen Grundsätze und Leitlinien müssen die Neugliederung und die mit ihr verbundenen organisatorischen Einzelmaßnahmen rechtfertigen und deren Anwendung im Einzelfall verfassungsrechtlichen Anforderung genügen (SächsVerfGH JbSächsOVG 7, 16 [17]; SächsVerfGH, Beschluss vom 22. April 2008 - Vf. 19-VIII-08 [HS]/Vf. 20-VIII-08 [e.A.]).

    Es begegnet auch keinen Bedenken, wenn die Begründung zum Gesetzentwurf einen im Vergleich mit anderen Bundesländern nach wie vor bestehenden Personalüberhang feststellt, der angesichts der beschlossenen Besoldungs- und Tarifanpassungen deutlich ansteigende Personalausgaben befürchten lasse (vgl. Anlage 3 zur Drs. 4/10840, S. 16 ff.; sowie zur Rahmensituation insgesamt bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 22. April 2008 - Vf. 19-VIII-08 [HS]/Vf. 20-VIII-08 [e.A.]).

    (1.3) Die verfassungsrechtliche Legitimation dieser Zielsetzung steht außer Frage (SächsVerfGH, Beschluss vom 22. April 2008 - Vf. 19-VIII-08 [HS]/Vf. 20-VIII08 [e.A.]).

    Insoweit müssen auch künftige tatsächliche Entwicklungen soweit wie möglich Berücksichtigung finden (SächsVerfGH, Beschluss vom 22. April 2008 - Vf. 19-VIII-08 [HS]/Vf. 20-VIII-08 [e.A.]).

    (2.2) Die nach den Grundsätzen und Leitlinien vorgesehene Vergrößerung der Landkreise und Kreisfreien Städte auf eine Regelmindestgröße von 200.000 Einwohnern im Jahr 2020 bei einer Fläche der Landkreise von nicht wesentlich mehr als 3.000 Quadratkilometer und einer auf den Ausgleich bestehender Unterschiede gerichteten Abgrenzung der Kreisgebiete ist nicht offensichtlich ungeeignet, die der Reform zu Grunde gelegten Ziele zu erreichen (vgl. bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 22. April 2008 - Vf. 19-VIII-08 [HS]/Vf. 20-VIII-08 [e.A.]).

    Selbst wenn diese Einschätzung als richtig zu Grunde gelegt würde, liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass bis dahin eine erneute Gebietsreform notwendig werden wird (vgl. bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 22. April 2008 - Vf. 19-VIII-08 [HS]/Vf. 20-VIII-08 [e.A.]).

    Er hat sich mit alternativen Lösungen ausdrücklich auseinandergesetzt und mit nachvollziehbarer Begründung die Beibehaltung der bestehenden Kreisgebiete (vgl. Anlage 3 zur Drs. 4/10840 S. 27 f.), aber auch Kooperationsmodelle als Handlungsalternative (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 22. April 2008 - Vf. 19-VIII-08.

    [HS]/Vf. 20-VIII-08 [e.A.]) und schließlich die Bildung deutlich größerer Landkreise abgelehnt (vgl. Anlage 3 zur Drs. 4/10840 S. 63 f.).

  • BVerfG, 12.05.1992 - 2 BvR 470/90

    Papenburg

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.09.2008 - 54-VIII-08
    Dies gilt sowohl bezogen auf die Perspektive der Gebietskörperschaft für im Vertrauen auf die Entscheidung des Gesetzgebers getroffene Dispositionen als auch für das Vertrauen der Bürger in den Bestand einmal getroffener staatlicher Organisationsentscheidungen (vgl. BVerfGE 86, 90 [110]; BVerwGE 36, 108 [111ff.]).

    Vertrauens- und Bestandsschutzinteressen sind bei einer Mehrfachneugliederung aber bei der Ermittlung des eine Gebietsänderung rechtfertigenden Sachverhalts, der Anhörung der betroffenen Körperschaften und auch bei der Abwägung der Gemeinwohlgründe zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 86, 90 [109f.]; VerfGH NRW, Urteil vom 13. September 1975 - 43/74, juris Rn. 58; Stüer, in: DVBl. 1977, 1 [7]; Rothe, Kreisgebietsreform und ihre verfassungsrechtlichen Grenzen, 2004, S. 151 f.).

    Im Übrigen beschränkt sich die Kontrolle darauf, ob die Ziele, Wertungen und Prognosen des Gesetzgebers offensichtlich und eindeutig widerlegbar sind oder den Prinzipien der verfassungsrechtlichen Ordnung widersprechen (vgl. SächsVerfGH SächsVBl. 1997, 79 [80]), ob der Gesetzgeber das von ihm geschaffene Konzept in einer dem verfassungsrechtlichen Gebot der Systemgerechtigkeit genügenden Weise umgesetzt hat (vgl. SächsVerfGH JbSächsOVG 3, 107 [119]) und ob das Abwägungsergebnis zu den verfolgten Zielen deutlich außer Verhältnis steht oder von willkürlichen Gesichtspunkten oder Differenzierungen beeinflusst ist (vgl. BVerfGE 86, 90 [109]).

    Zwar haben Änderungen im Bestand und Gebietszuschnitt der Kommunen auf möglichst langfristigen Erhebungen der maßgeblichen Eckwerte zu basieren, weil diese nur eingeschränkt korrigiert werden können (vgl. BVerfGE 86, 90 [109 f.]; 91, 70 [78]) und Bürger für die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft nur zu aktivieren sind, wenn sie in die Beständigkeit staatlicher Organisationsmaßnahmen Vertrauen gewinnen.

  • VerfGH Sachsen, 09.11.1995 - 20-VIII-95
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.09.2008 - 54-VIII-08
    Es obliegt dabei ihm allein, die relevanten Belange im Einzelnen zu ermitteln, zu gewichten und zu bewerten sowie die Vor- und Nachteile von Handlungsalternativen in die Abwägung einzustellen (SächsVerfGH JbSächsOVG 3, 107 [117]; st. Rspr.).

    (2) Der Verfassungsgerichtshof prüft im ersten Schritt, ob - im Lichte der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie - verfassungsrechtlich legitime Reformziele verwirklicht werden sollen (SächsVerfGH JbSächsOVG 3, 107 [116]; JbSächsOVG 7, 17 [24]).

    Im Übrigen beschränkt sich die Kontrolle darauf, ob die Ziele, Wertungen und Prognosen des Gesetzgebers offensichtlich und eindeutig widerlegbar sind oder den Prinzipien der verfassungsrechtlichen Ordnung widersprechen (vgl. SächsVerfGH SächsVBl. 1997, 79 [80]), ob der Gesetzgeber das von ihm geschaffene Konzept in einer dem verfassungsrechtlichen Gebot der Systemgerechtigkeit genügenden Weise umgesetzt hat (vgl. SächsVerfGH JbSächsOVG 3, 107 [119]) und ob das Abwägungsergebnis zu den verfolgten Zielen deutlich außer Verhältnis steht oder von willkürlichen Gesichtspunkten oder Differenzierungen beeinflusst ist (vgl. BVerfGE 86, 90 [109]).

  • VerfGH Sachsen, 23.06.1994 - 8-VIII-93
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.09.2008 - 54-VIII-08
    Der Antragsteller, der im Verfahren der kommunalen Normenkontrolle ungeachtet seiner zwischenzeitlichen Auflösung beteiligt sein kann, hat als kommunaler Träger der Selbstverwaltung die Möglichkeit einer Verletzung eigener Selbstverwaltungsrechte substantiiert behauptet (SächsVerfGH JbSächsOVG 2, 52 [54]; SächsVerfGH JbSächsOVG 2, 61 [69]).

    Er macht geltend, seine Auflösung und Zusammenlegung mit dem Landkreis Leipziger Land zum Landkreis Leipzig mit der Bestimmung, den Sitz des Landratsamtes in der Großen Kreisstadt Borna einzurichten, verletzten seine Rechte aus Art. 82 Abs. 2 SächsVerf. Der Antragsteller kann auch im Hinblick auf organisatorische Einzelmaßnahmen, die an seine Auflösung anknüpfen, in seinem Selbstverwaltungsrecht betroffen sein, wenn zwischen ihnen und dem Neuzuschnitt des Kreises ein Zusammenhang besteht (SächsVerfGH JbSächsOVG 2, 52 [60]; StGH BW ESVG 23, 1 [20f.]; BdgVerfG LVerfGE 2, 183 [190]; a.A. VerfGH Rh.-Pf. DVBl. 1971, 497 [498f.]; LVfG-LSA SächsVBl. 1994, 238; ThürVerfGH LVerfGE 4, 426 [434]).

    Daneben unterliegt auch die Bestimmung des Sitzes der Kreisverwaltung der Gemeinwohlbindung des Art. 88 Abs. 1 SächsVerf (SächsVerfGH JbSächsOVG 2, 52 [60]; Beschluss vom 22. April 2008 - Vf. 19-VIII-08 [HS]/Vf. 20-VIII-08 [e.A.]).

  • BVerfG, 03.05.1994 - 2 BvR 2760/93

    Isserstedt

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.09.2008 - 54-VIII-08
    (2) Anders als bei der ersten Kreisgebietsreform im Freistaat Sachsen (zur vergleichbaren Situation im Freistaat Thüringen: BVerfGE 91, 70 [77 f.]; ThürVerfGH LVerfGE 5, 391 [418 f.]) kann der Tatbestand einer Mehrfachneugliederung allerdings nicht mit der Begründung verneint werden, es würden mit dem Kreisgebietsneugliederungsgesetz die nach der Wiedervereinigung geschaffenen Kreisstrukturen (erstmals) einer Neuordnung unterzogen (in diese Richtung aber LVerfG M-V, Urteil vom 26. Juli 2007 - LVerfG 9/06 u.a. - Entscheidungsumdruck S. 40).

    Zwar haben Änderungen im Bestand und Gebietszuschnitt der Kommunen auf möglichst langfristigen Erhebungen der maßgeblichen Eckwerte zu basieren, weil diese nur eingeschränkt korrigiert werden können (vgl. BVerfGE 86, 90 [109 f.]; 91, 70 [78]) und Bürger für die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft nur zu aktivieren sind, wenn sie in die Beständigkeit staatlicher Organisationsmaßnahmen Vertrauen gewinnen.

  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.09.2008 - 54-VIII-08
    Mit der Erhöhung der Leistungskraft und Effizienz der Landkreise und Kreisfreien Städte bei gleichzeitiger Gewährleistung einer bürgernahen Verwaltung verfolgt der Gesetzgeber ein unmittelbar in der institutionellen Garantie der kommunalen Selbstverwaltung verankertes Ziel (SächsVerfGH SächsVBl. 1999, 236 [239]; vgl. BVerfGE 79, 127 [148], ThürVerfGH LVerfGE 5, 391 [417]).

    Angesichts der durch das Demokratiegebot geschützten Teilnahme der örtlichen Bürgerschaft an der Erledigung öffentlicher Aufgaben (vgl. BVerfGE 79, 127 [153]; 83, 363 [381 f.]; 107, 1 [11 f.]) würde ein solcher Zuschnitt der Kreise im Vergleich zu der vom Gesetzgeber gewählten Lösung kein milderes Mittel darstellen.

  • BVerfG, 27.11.1978 - 2 BvR 165/75

    Laatzen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.09.2008 - 54-VIII-08
    Die einzelne Neugliederungsmaßnahme hat der Verfassungsgerichtshof darauf zu kontrollieren, ob der Sächsische Landtag den für seine Regelung erheblichen Sachverhalt vollständig ermittelt und berücksichtigt sowie die Gemeinwohlgründe und die Vorund Nachteile der Alternativen in die Abwägung eingestellt hat (SächsVerfGH JbSächsOVG 7, 17 [24]; BVerfGE 50, 50 [51]).

    Lassen sie eine auf sachgerechten Erwägungen beruhende Entscheidung erkennen, so ergeben sich verfassungsrechtliche Bedenken auch nicht daraus, dass sie auch das Ergebnis politischer Kompromisse zum Zwecke einer parlamentarischen Mehrheitsbildung gewesen sind (vgl. BVerfGE 50, 50 [53]; VerfGH NRW, Urteil vom 15. März 1975 - 26/74 -, juris Rn. 69).

  • VerfGH Sachsen, 10.11.1994 - 29-VIII-94
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.09.2008 - 54-VIII-08
    aa) Vor der Änderung der Kreisgebiete sind die von ihr betroffenen Träger kommunaler Selbstverwaltung anzuhören, um diesen zu ermöglichen, ihre Sicht der Belange des Wohls der Allgemeinheit zum Ausdruck zu bringen und dem Gesetzgeber eine umfassende und zuverlässige Kenntnis von allen abwägungserheblichen Gesichtspunkten rechtlicher und tatsächlicher Art zu vermitteln (SächsVerfGH JbSächsOVG 2, 110, 120; Beschluss vom 22. April 2008 - Vf. 19-VIII-08 [HS]/Vf. 20-VIII-08 [e.A.]).

    Dieses Anhörungsrecht gehört zum Kern der institutionellen Garantie der kommunalen und kreiskommunalen Ebene und ist damit Bestandteil der Gewährleistung des Art. 82 Abs. 2 Satz 2 SächsVerf (SächsVerfGH JbSächsOVG 2, 110, 119 f.).

  • VerfGH Thüringen, 18.12.1996 - VerfGH 2/95

    Eingemeindung von Umlandgemeinden durch Gesetz

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.09.2008 - 54-VIII-08
    (2) Anders als bei der ersten Kreisgebietsreform im Freistaat Sachsen (zur vergleichbaren Situation im Freistaat Thüringen: BVerfGE 91, 70 [77 f.]; ThürVerfGH LVerfGE 5, 391 [418 f.]) kann der Tatbestand einer Mehrfachneugliederung allerdings nicht mit der Begründung verneint werden, es würden mit dem Kreisgebietsneugliederungsgesetz die nach der Wiedervereinigung geschaffenen Kreisstrukturen (erstmals) einer Neuordnung unterzogen (in diese Richtung aber LVerfG M-V, Urteil vom 26. Juli 2007 - LVerfG 9/06 u.a. - Entscheidungsumdruck S. 40).

    Mit der Erhöhung der Leistungskraft und Effizienz der Landkreise und Kreisfreien Städte bei gleichzeitiger Gewährleistung einer bürgernahen Verwaltung verfolgt der Gesetzgeber ein unmittelbar in der institutionellen Garantie der kommunalen Selbstverwaltung verankertes Ziel (SächsVerfGH SächsVBl. 1999, 236 [239]; vgl. BVerfGE 79, 127 [148], ThürVerfGH LVerfGE 5, 391 [417]).

  • StGH Baden-Württemberg, 04.06.1976 - GR 3/75

    Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.09.2008 - 54-VIII-08
    Die Neuregelung ist verfassungsrechtlich schon dann gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber eine Verbesserung anstrebt (vgl. StGH BW ESVGH 26, 129 [149]).
  • BVerfG, 19.11.2002 - 2 BvR 329/97

    Verwaltungsgemeinschaften

  • BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84

    Krankenhausumlage

  • BVerwG, 17.09.1970 - II C 48.68

    Keine Einrede der Entreicherung bei Anspruch des Bundes gegen Gemeinde

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.07.2007 - LVerfG 9/06

    Kreisgebietsreform - kommunale Selbstverwaltung

  • StGH Baden-Württemberg, 08.09.1972 - GR 6/71

    Kreisreform - Berücksichtigung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 14.12.1970 - VGH 4/70

    Verletzung des Selbstverwaltungsrechts verbandsangehöriger Gemeinden durch

  • VerfG Brandenburg, 20.10.1994 - VfGBbg 1/93

    Beschwerdebefugnis; kommunale Selbstverwaltung

  • EuGH, 21.05.1976 - 26/74

    Roquette Frères / Kommission

  • VerfGH Sachsen, 26.06.2009 - 79-II-08

    Abstrakte Normenkontrolle; § 2 Abs. 1 und § 3 Nr. 4 SächsKrGebNG, Art. 66, 67 und

    a) Der Verfassungsgerichtshof hat bereits entschieden, dass die in den Jahren 1993 bis 1996 umgesetzte Kreisgebietsreform keinen aus dem Tatbestand einer Mehrfachneugliederung abzuleitenden Bestands- oder Vertrauensschutz der Landkreise begründete (SächsVerfGH NVwZ 2009, 39 [40 f.]).

    Die Beurteilung der konkret zu berücksichtigenden Interessen hängt dabei einerseits von den Rahmenbedingungen der jeweiligen Gebietsänderung und andererseits von den Erwartungen ab, die der Gesetzgeber mit einer früher verfolgten Konzeption begründet hat (SächsVerfGH NVwZ 2009, 39 [40]).

    Diese aus der seinerzeitigen Ungewissheit über die künftige Entwicklung resultierende Vorläufigkeit begrenzte von vornherein die Bestands- und Vertrauensschutzinteressen der betroffenen Kreise und ihrer Einwohner (SächsVerfGH NVwZ 2009, 39 [41]).

    Dieser ist indes allein aus der vom Verfassungsgerichtshof zu konkretisierenden Verfassung herzuleiten (SächsVerfGH NVwZ 2009, 39 [40]).

    c) Die mit dem Sächsischen Kreisgebietsneugliederungsgesetz umgesetzten Gebietsänderungen dienen - wie der Verfassungsgerichtshof bereits entschieden hat (SächsVerfGH NVwZ 2009, 39 [41 ff.]; SächsVBl. 2008, 170 [174 ff.]) - dem Wohl der Allgemeinheit.

    Die verfassungsrechtliche Legitimation dieser Zielsetzungen steht außer Frage (SächsVerfGH NVwZ 2009, 39 [42]; SächsVBl. 2008, 170 [175]).

    (1) Der Verfassungsgerichtshof hat in den bislang zur Kreisgebietsneugliederung 2008 ergangenen Entscheidungen festgestellt, dass der Gesetzgeber den für die Leitsatzbildung relevanten Sachverhalt im gebotenen Umfang erhoben hat, insbesondere auf Prognosen zur Bevölkerungsentwicklung zurückgreifen konnte, die nicht über das Jahr 2020 hinausreichen (SächsVerfGH NVwZ 2009, 39 [42]; SächsVBl. 2008, 170 [176]).

    Insbesondere erscheint die vorgesehene Vergrößerung der Landkreise und Kreisfreien Städte auf eine Regelmindestgröße von 200.000 Einwohnern im Jahr 2020 bei einer Fläche der Landkreise von nicht wesentlich mehr als 3.000 km² und einer auf den Ausgleich bestehender Unterschiede gerichteten Abgrenzung der Kreisgebiete nicht offensichtlich ungeeignet, die der Reform zu Grunde liegenden Ziele zu erreichen (SächsVerfGH NVwZ 2009, 39 [42 f.]; SächsVBl. 2008, 170 [175 f.]).

    Die Annahme des Gesetzgebers, dass der Neuzuschnitt der Landkreise geeignet ist, die Verwaltungsstrukturen im Hinblick auf die durch die Funktionalreform bewirkte Aufgabenkommunalisierung zu optimieren, begegnet mit Blick auf den eingeschränkten Prüfungsmaßstab des Verfassungsgerichtshofs keinen Bedenken (SächsVerfGH NVwZ 2009, 39 [42 f.]).

    Daraus folgt, dass den Maßstab der verfassungsgerichtlichen Kontrolle im Rahmen des Art. 90 SächsVerf allein die Selbstverwaltungsgarantie bildet, wie sie in Art. 82 Abs. 2 und Art. 88 SächsVerf gewährleistet ist (SächsVerfGH NVwZ 2009, 39 [40]).

    Von nachvollziehbaren Erwägungen getragen ist darüber hinaus auch der Vorrang qualifizierter Mittelzentren gegenüber solchen im Verdichtungsraum und als Ergänzungsstandort im ländlichen Raum, deren landesplanerische Einstufung auf raumkategoralen Besonderheiten beruht (SächsVerfGH NVwZ 2009, 39 [43]).

    Die in der Begründung zum Gesetzentwurf angegeben Zahlen entsprechen diesem Planungsstand (vgl. SächsVerfGH NVwZ 2009, 39 [43]).

    Es ist nicht feststellbar, dass dessen Priorisierung gegenüber der zentralörtlichen Bedeutung Grimmas von sachfremden Erwägungen getragen ist, zumal die Stärkung strukturschwächerer Räume ein legitimes Auswahlkriterium zwischen mehreren in Betracht kommenden Städten ist (SächsVerfGH NVwZ 2009, 39 [44]).

  • BVerfG, 07.10.2014 - 2 BvR 1641/11

    Verfassungsbeschwerden in Sachen Optionskommunen nur zu geringem Teil erfolgreich

    bb) Das interkommunale Gleichbehandlungsgebot (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 25. September 2008 - Vf. 54-VIII-08 - NVwZ 2009, S. 39 ; BbgVerfG, Urteil vom 16. September 1999 - VfGBbg 28/98 -, NVwZ-RR 2000, S. 129 ) ist Teil der durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleisteten subjektiven Rechtsstellungsgarantie der Kommunen.

    In der Rechtsprechung der Landesverfassungsgerichte ist dieser Ansatz mit Blick auf Gebietsreformen und die Ausgestaltung des kommunalen Finanzausgleichs weiter ausgebaut worden (vgl. VerfGH NW, OVGE 30, 306 ; Nds.StGH, OVGE 33, 497 ; ThürVerfGH, Urteil vom 28. Mai 1999 - VerfGH 39/97 -, LKV 2000, S. 31; SächsVerfGH, Urteil vom 25. September 2008 - Vf. 54-VIII-08 -, NVwZ 2009, S. 39 ; Gebhardt, a.a.O., S. 55 ff. m.w.N.).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.08.2011 - LVerfG 21/10

    Bevölkerungsdichte und Siedlungs- und Verkehrsinfrastruktur als Maßstab für das

    Seinerzeit bestand in den neuen Bundesländern das dringende Bedürfnis zur Anpassung der Kreisgebiete an zeitgemäße Strukturen, weshalb das Zurückstellen der Reform der kreiskommunalen Ebene bis zum Vorliegen einer gesicherten Datenbasis kaum hinnehmbar gewesen wäre (vgl. hierzu auch SächsVerfGH, Urt. v. 29.08.2008 - Vf. 54-VIII-08 -, NVwZ 2009, 39; Urt. v. 29.05.2009 - Vf. 79-II-08 -, juris Rn. 312 ff.).

    Soweit Ziele, Wertungen und Prognosen des Gesetzgebers in Rede stehen, ist die Nachprüfung darauf zu beschränken, ob diese offensichtlich oder eindeutig widerlegbar sind oder ob sie den Prinzipien der verfassungsrechtlichen Ordnung widersprechen (vgl. BVerfGE 86, 90, 109; vgl. auch SächsVerfGH, Urt. v. 29.08.2008 - Vf. 54-VIII-08 -, NVwZ 2009, 39, 41; ThürVerfGH, Urt. v. 18.12.1996 - 2/95, 6/95 -, LVerfGE 5, 391, 423 f.).

    Die für den Abwägungsprozess und sein Ergebnis relevanten Gesichtspunkte sind aus den Gesetzesmaterialien, insbesondere aus der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 5/2683) sowie dem Bericht und der Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Landtages (LT-Drs. 5/3599), hinreichend erkennbar (vgl. hierzu auch SächsVerfGH, Urt. v. 29.08.2008, - Vf. 54-VIII-08 -, NVwZ 2009, 39, 41).

    Dabei kann das Landesverfassungsgericht das vom Landtag als Ordnungsrahmen aufgestellte Leitbild nebst Leitlinien nur daraufhin überprüfen, ob sich aufdrängende Gemeinwohlaspekte übersehen wurden, ob die ihnen zugrunde liegenden Erkenntnisse offensichtlich unzutreffend sind oder das mit ihnen verwirklichte Neugliederungskonzept offensichtlich ungeeignet ist, um das Reformziel zu verwirklichen (vgl. auch SächsVerfGH, Urt. v. 29.08.2008 - Vf. 54-VIII-08 -, NVwZ 2009, 39, 41; Erbguth, DÖV 2008, 152, 154).

    Es genügt, dass positive finanzielle Wirkungen zumindest in einem noch überschaubaren Zeitraum zu erwarten sind und dass bis dahin nicht von einem neuerlichen Reformbedarf auszugehen ist (vgl. auch SächsVerfGH, Urt. v. 29.08.2008 - Vf. 54-VIII-08 -, NVwZ 2009, 39, 42).

    In der Literatur wie der Rechtsprechung der Verfassungsgerichte ist mit unterschiedlichem verfassungsrechtlichen Ansatz anerkannt, dass der Gesetzgeber dann, wenn er sich hinsichtlich eines bestimmten Regelungsgegenstandes für ein bestimmtes System oder für bestimmte Strukturprinzipien entschieden hat, dieses System bzw. diese Strukturprinzipien nicht beliebig durchbrechen darf (BVerfGE 125, 175 zur Bindung an die Strukturprinzipien eines selbst gewählten Statistikmodells; BVerfGE 86, 148 zum Länderfinanzausgleich; SächsVerfGH, Urt. v. 29.01.2010 -Vf. 25-VIII - 09 -, LKV 2010, 126, 127 und Urt. v. 29.08.2008 - Vf, 54-VIII-08 -, NVwZ 2009, 39, 44; LVerfG LSA, Urt. v. 13.06.2006 - LVG 14/05 -, LKV 2007, 125, 127 auch zur diesbezüglichen Darlegungslast; Rothe, Kreisgebietsreform und ihre verfassungsrechtlichen Grenzen, S. 119 f.; Gusy, NJW 1988, 2505, 2508).

    Die getroffenen Abwägungsentscheidungen haben eine hinreichende Begründung erfahren, denn die für den Abwägungsprozess und sein Ergebnis relevanten Gesichtspunkte sind aus den Gesetzesmaterialien, insbesondere aus der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 5/2683) sowie dem Bericht und der Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Landtages (LT-Drs. 5/3599), hinreichend erkennbar (vgl. hierzu auch SächsVerfGH, Urt. v. 29.08.2008 - Vf. 54-VIII-08 -, NVwZ 2009, 39, 42).

  • VerfGH Thüringen, 09.06.2017 - VerfGH 61/16

    Urteil zum Normenkontrollantrag der CDU-Fraktion zum Vorschaltgesetz

    Nachdem in Thüringen zuletzt 1994 eine groß angelegte Gebietsreform durchgeführt wurde, rechtfertigt die demographische Entwicklung, dass der Gesetzgeber erneut vorausschauend und vorsorgend die hiermit verbundenen Risiken vom Land und den Kommunen abwendet oder zumindest begrenzt (vgl. LVerfG M-V, Urteil vom 26. Juli 2007 - 9/06 - juris Rn. 132; SächsVerfGH, Urteil vom 25. September 2008 - Vf. 54-VIII-08 -, juris Rn. 153).

    Verfassungsrechtlich ist das Ziel zulässig, eine solche Strukturgleichheit sicherzustellen (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 25. September 2008 - Vf. 54-VIII-08 -, juris Rn. 149 f.).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 08.06.2015 - VGH N 18/14

    Kommunale Gebietsreform: Eingliederung der Verbandsgemeinde Maikammer

    In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass vor der Abstimmung über ein Eingliederungsgesetz getroffene politische Abreden - wie etwa Koalitionsabsprachen, Stimmabgabeempfehlungen und Probeabstimmungen - in zulässiger Weise zur parlamentarischen Willensbildung beitragen und nicht zur Diagnose einer Verfassungswidrigkeit aufgrund fehlender Offenheit bei der gesetzgeberischen Entscheidungsfindung führen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1992 - 2 BvR 470/90 u.a. -, BVerfGE 86, 90 [113 f.]; VerfG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18. August 2011 - 21/10 -, juris, Rn. 133; ferner VerfGH Sachsen, Urteil vom 25. September 2008 - Vf. 54-VIII-08 -, NVwZ 2009, 39 [42, 44]; StGH BW, Urteil vom 8. September 1972 - GR 6/71 -, ESVGH 23, 1 [16 f.]; Mehde, in: Maunz/Dürig [Hrsg.], GG [Stand: Dezember 2014], Art. 28 Abs. 2 Rn. 155).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.08.2011 - LVerfG 22/10

    Einkreisung kreisfreier Städte in Mecklenburg-Vorpommern zulässig

    Soweit Ziele, Wertungen und Prognosen des Gesetzgebers in Rede stehen, ist die Nachprüfung darauf zu beschränken, ob diese offensichtlich oder eindeutig widerlegbar sind oder ob sie den Prinzipien der verfassungsrechtlichen Ordnung widersprechen (vgl. BVerfGE 86, 90, 109; vgl. auch SächsVerfGH, Urt. v. 29.08.2008 - Vf. 54-VIII-08 -, NVwZ 2009, 39, 41; ThürVerfGH, Urt. v. 18.12.1996 - 2/95, 6/95 -, LVerfGE 5, 391, 423 f.).

    Die für den Abwägungsprozess und sein Ergebnis relevanten Gesichtspunkte sind aus den Gesetzesmaterialien, insbesondere aus der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 5/2683) sowie dem Bericht und der Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Landtages (LT-Drs. 5/3599), hinreichend erkennbar (vgl. hierzu auch SächsVerfGH, Urt. v. 29.08.2008, - Vf. 54-VIII-08 -, NVwZ 2009, 39, 41).

    aa) In der Literatur wie der Rechtsprechung der Verfassungsgerichte ist mit unterschiedlichem verfassungsrechtlichen Ansatz anerkannt, dass der Gesetzgeber dann, wenn er sich hinsichtlich eines bestimmten Regelungsgegenstandes für ein bestimmtes System oder für bestimmte Strukturprinzipien entschieden hat, dieses System bzw. diese Strukturprinzipien nicht beliebig durchbrechen darf (BVerfGE 125, 175 zur Bindung an die Strukturprinzipien eines selbst gewählten Statistikmodells; BVerfGE 86, 148 zum Länderfinanzausgleich; SächsVerfGH, LKV 2010, 126, 127 und Urt. v. 29.08.2008 - Vf 54-VIII-08 -, NVwZ 2009, 39, 44; LVerfG LSA, Urt. v. 13.06.2006 - LVG 14/05 -, LKV 2007, 125, 127 auch zur diesbezüglichen Darlegungslast; Rothe, Kreisgebietsreform und ihre verfassungsrechtlichen Grenzen, S. 119 f.; Gusy, NJW 1988, 2505, 2508).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.08.2011 - LVerfG 23/10

    Begrenzter Bestandsschutz für die Kreisfreiheit; Schutz der kommunalen

    Soweit Ziele, Wertungen und Prognosen des Gesetzgebers in Rede stehen, ist die Nachprüfung darauf zu beschränken, ob diese offensichtlich oder eindeutig widerlegbar sind oder ob sie den Prinzipien der verfassungsrechtlichen Ordnung widersprechen (vgl. BVerfGE 86, 90, 109; vgl. auch SächsVerfGH, Urt. v. 29.08.2008 - Vf. 54-VIII-08 -, NVwZ 2009, 39, 41; ThürVerfGH, Urt. v. 18.12.1996 - 2/95, 6/95 -, LVerfGE 5, 391, 423 f.).

    Die für den Abwägungsprozess und sein Ergebnis relevanten Gesichtspunkte sind aus den Gesetzesmaterialien, insbesondere aus der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 5/2683) sowie dem Bericht und der Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Landtages (LT-Drs. 5/3599), hinreichend erkennbar (vgl. hierzu auch SächsVerfGH, Urt. v. 29.08.2008, - Vf. 54-VIII-08 -, NVwZ 2009, 39, 41).

    aa) In der Literatur wie der Rechtsprechung der Verfassungsgerichte ist mit unterschiedlichem verfassungsrechtlichen Ansatz anerkannt, dass der Gesetzgeber dann, wenn er sich hinsichtlich eines bestimmten Regelungsgegenstandes für ein bestimmtes System oder für bestimmte Strukturprinzipien entschieden hat, dieses System bzw. diese Strukturprinzipien nicht beliebig durchbrechen darf (BVerfGE 125, 175 zur Bindung an die Strukturprinzipien eines selbst gewählten Statistikmodells; BVerfGE 86, 148 zum Länderfinanzausgleich; SächsVerfGH, LKV 2010, 126, 127 und Urt. v. 29.08.2008 - Vf 54-VIII-08 -, NVwZ 2009, 39, 44; LVerfG LSA, Urt. v. 13.06.2006 - LVG 14/05 -, LKV 2007, 125, 127 auch zur diesbezüglichen Darlegungslast; Rothe, Kreisgebietsreform und ihre verfassungsrechtlichen Grenzen, S. 119 f.; Gusy, NJW 1988, 2505, 2508).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 18.03.2016 - VGH N 9/14

    Kommunale Gebietsreform: Eingliederung der verbandsfreien Stadt Herdorf in die

    Dies gilt sowohl bezogen auf die Perspektive der Gebietskörperschaft für im Vertrauen auf die Entscheidung des Gesetzgebers getroffene Dispositionen als auch für das Vertrauen der Bürger in den Bestand einmal getroffener staatlicher Organisationsentscheidungen (vgl. dazu VerfGH Sachsen, Urteil vom 25. September 2008 - Vf. 54-VIII-08 -, juris, Rn. 127 m.w.N.).
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