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   BVerwG, 18.11.2008 - 2 B 63.08   

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BVerwG, 18.11.2008 - 2 B 63.08 (https://dejure.org/2008,1864)
BVerwG, Entscheidung vom 18.11.2008 - 2 B 63.08 (https://dejure.org/2008,1864)
BVerwG, Entscheidung vom 18. November 2008 - 2 B 63.08 (https://dejure.org/2008,1864)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    GG Art. 103 Abs. 1; BDG § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 34 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 58 Abs. 1, § 60 Abs. 2 Satz 1 und 2; VwGO § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 und 2
    Behördliches Disziplinarverfahren; Einleitungsvermerk; Dienstvorgesetzter; Dienstpflicht zur unverzüglichen Einleitung nach Kenntnis vom Verdacht eines Dienstvergehens; Ermittlungen vor Verfahrenseinleitung; Schutzfunktion des Disziplinarverfahrens; Inhalt der ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 103 Abs. 1
    Behördliches Disziplinarverfahren; Bestimmung der Disziplinarmaßnahme durch Gesamtwürdigung; Dienstpflicht zur unverzüglichen Einleitung nach Kenntnis vom Verdacht eines Dienstvergehens; Dienstvorgesetzter; Einleitungsvermerk; Ermittlungen vor Verfahrenseinleitung; ...

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der wirksamen Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens gemäß § 17 Abs. 1 S. 3 Bundesdisziplinargesetz (BDG); Voraussetzungen, Zweck und Umfang der Dienstpflicht eines Dienstvorgesetzten zur Einleitung eines behördlichen Disziplinarverfahrens ...

  • Judicialis

    GG Art. 103 Abs. 1; ; BDG § ... 17 Abs. 1; ; BDG § 19 Abs. 1; ; BDG § 20 Abs. 1; ; BDG § 34 Abs. 1; ; BDG § 52 Abs. 1; ; BDG § 58 Abs. 1; ; BDG § 60 Abs. 2 Satz 1; ; BDG § 60 Abs. 2 Satz 2; ; VwGO § 86 Abs. 1; ; VwGO § 108 Abs. 1; ; VwGO § 108 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beamtendisziplinarrecht - Behördliches Disziplinarverfahren; Einleitungsvermerk; Dienstvorgesetzter; Dienstpflicht zur unverzüglichen Einleitung nach Kenntnis vom Verdacht eines Dienstvergehens; Ermittlungen vor Verfahrenseinleitung; Schutzfunktion des ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • dbb.de PDF, S. 27 (Leitsatz)

    Verzögerung der Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Beamtenrecht - Disziplinarverfahren - Recht auf faires Verfahren - Pflichten des Ermittlungsführers - materielle Beweisteilhabe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2009, 399
  • DÖV 2009, 333
 
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Wird zitiert von ... (184)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 03.05.2007 - 2 C 9.06

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Zugriffsdelikt;

    Auszug aus BVerwG, 18.11.2008 - 2 B 63.08
    Dieser Gesamtwürdigung kommt vor allem Bedeutung zu, wenn wie hier die Schwere des Dienstvergehens im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG keine Regeleinstufung für die erforderliche Disziplinarmaßnahme vorgibt, weil das Dienstvergehen aus mehreren verschiedenartigen Tatkomplexen besteht (vgl. Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 20).

    Demgegenüber sind mildernde Umstände nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" schon dann beachtlich, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (Urteil vom 3. Mai 2007 a.a.O. Rn. 17).

    Der Beamte soll so früh als möglich an seine Dienstpflichten erinnert und zu deren Erfüllung angehalten werden (vgl. Urteil vom 3. Mai 2007 a.a.O. Rn. 16).

  • BVerwG, 20.10.2005 - 2 C 12.04

    Postbeamter; Disziplinarklage; Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats);

    Auszug aus BVerwG, 18.11.2008 - 2 B 63.08
    Dementsprechend muss die Klageschrift keinen Antrag enthalten (Urteil vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1).

    Der Begriff des Mangels im Sinne von § 55 Abs. 1 BDG erfasst Verletzungen von Verfahrensregeln, die im behördlichen Disziplinarverfahren von Bedeutung sind (Urteil vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1).

    Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller erschwerenden und mildernden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - NJW 2005, 1344 und vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 1050/07 - ZBR 2008, 173; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1).

  • BVerwG, 15.12.2005 - 2 A 4.04

    Beamtin des Bundesnachrichtendienstes; schriftliche Zeugenerklärungen;

    Auszug aus BVerwG, 18.11.2008 - 2 B 63.08
    Dies fordert auch der Anspruch des Beamten auf ein faires Disziplinarverfahren (Urteil vom 15. Dezember 2005 - BVerwG 2 A 4.04 - Buchholz 235.1 § 24 BDG Nr. 1).

    Der Ermittlungsführer hätte womöglich Zeugen erneut vernehmen müssen (vgl. Urteil vom 15. Dezember 2005 a.a.O.).

    Die in Bezug genommene rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts geht von der Rechtsprechung des Senats zu der beamtenrechtlichen Pflicht aus, den Betriebsfrieden zu wahren und sich im Dienst kollegial zu verhalten (vgl. Urteil vom 15. Dezember 2005 - BVerwG 2 A 4.04 - juris Rn. 37, 72).

  • BVerwG, 13.12.2000 - 1 D 34.98

    Materielles Beamtendisziplinarrecht; Postbeamter; Abberufung des

    Auszug aus BVerwG, 18.11.2008 - 2 B 63.08
    Denn Beamte müssen auch rechtswidrige Anordnungen befolgen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. November 1994 - 2 BvR 1117/94 u.a. - NVwZ 1995, 680 f.; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - BVerwG 1 D 34.98 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 24 S. 29 f.).
  • BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 1050/07

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen disziplinarische Entfernung aus dem Dienst

    Auszug aus BVerwG, 18.11.2008 - 2 B 63.08
    Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller erschwerenden und mildernden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - NJW 2005, 1344 und vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 1050/07 - ZBR 2008, 173; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1).
  • BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvR 52/02

    Verletzung des Anspruchs auf faires disziplinarrechtliches Verfahren vor

    Auszug aus BVerwG, 18.11.2008 - 2 B 63.08
    Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller erschwerenden und mildernden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - NJW 2005, 1344 und vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 1050/07 - ZBR 2008, 173; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1).
  • BVerfG, 07.11.1994 - 2 BvR 1117/94

    Weigerung von Beamten als Streikbrecher zu fungieren kann ein Dienstvergehen

    Auszug aus BVerwG, 18.11.2008 - 2 B 63.08
    Denn Beamte müssen auch rechtswidrige Anordnungen befolgen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. November 1994 - 2 BvR 1117/94 u.a. - NVwZ 1995, 680 f.; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - BVerwG 1 D 34.98 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 24 S. 29 f.).
  • BVerwG, 04.08.2006 - 2 B 35.06

    Außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht - Sachverhaltsaufklärungspflicht des

    Auszug aus BVerwG, 18.11.2008 - 2 B 63.08
    In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts, auch wenn die darauf basierende rechtliche Würdigung als solche nicht zu beanstanden ist (Urteile vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 145 und vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 174; Beschluss vom 4. August 2006 - BVerwG 2 B 35.06 - juris Rn. 4; stRspr).
  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

    Auszug aus BVerwG, 18.11.2008 - 2 B 63.08
    In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts, auch wenn die darauf basierende rechtliche Würdigung als solche nicht zu beanstanden ist (Urteile vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 145 und vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 174; Beschluss vom 4. August 2006 - BVerwG 2 B 35.06 - juris Rn. 4; stRspr).
  • BVerwG, 02.02.1984 - 6 C 134.81

    Beweiswürdigung - Unvollständiger Sachverhalt - Unrichtiger Sachverhalt -

    Auszug aus BVerwG, 18.11.2008 - 2 B 63.08
    In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts, auch wenn die darauf basierende rechtliche Würdigung als solche nicht zu beanstanden ist (Urteile vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 145 und vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 174; Beschluss vom 4. August 2006 - BVerwG 2 B 35.06 - juris Rn. 4; stRspr).
  • BVerwG, 18.12.2007 - 2 B 113.07

    Heilung wesentlicher Mängel bei Erhebung einer Disziplinarklage durch eine

  • BVerwG, 26.02.2008 - 2 B 122.07

    Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; Mangel des behördlichen

  • BVerwG, 28.05.2008 - 2 C 9.07

    Beihilfe; Hilfsmittel; Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle;

  • BVerwG, 14.02.2007 - 1 D 12.05

    Beamter des gehobenen Dienstes (Verwaltungsleiter); sexuelle Beleidigung einer im

  • BVerwG, 04.08.2005 - 2 B 5.05

    Angabe der leitenden Gründe; Bezugnahme auf Gründe der angefochtenen

  • BVerwG, 25.01.2007 - 2 A 3.05

    Disziplinarklage des Bundesnachrichtendienstes; anwaltliche Vertretung im

  • OVG Niedersachsen, 10.11.2009 - 6 LD 1/09

    Zulässigkeit einer Anschlussberufung im Disziplinarverfahren; Nichtbefolgung von

    Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss 18. November 2008 (- BVerwG 2 B 63.08 -) das Urteil des Senats aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhaltung und Entscheidung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, handelt es sich bei dem von dem Beklagten geltend gemachten Verstoß gegen § 34 Abs. 2 Satz 1 und 2 BDG bei der Klageerhebung vom 18. März 2004 um einen in jedem Fall heilbaren Mangel im Sinne von § 55 Abs. 1 BDG (vgl. auch zum Folgenden: BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - BVerwG 2 B 113.07 -, Buchholz 235.1 § 69 BBG Nr. 3; bestätigt durch Beschl. v. 18.11.2008 - BVerwG 2 B 63.08 -, Buchholz 235.1 § 17 BDG Nr. 1 = NVwZ 2009, 399 = ZBR 2009, 112), wenn die Klageschrift - wie hier - vom zuständigen Dienstvorgesetzten zwar unterzeichnet, aber - zumindest nicht eindeutig - im eigenen Namen, sondern im Namen der von ihm geleiteten bzw. vertretenen Dienstbehörde eingereicht worden ist.

    Bei verständiger Lektüre geht mithin aus der Klageschrift eindeutig hervor, welche konkreten Äußerungen dem Beklagten von dem Kläger aus welchem Grund als Dienstpflichtverletzung zur Last gelegt werden (BVerwG, Beschl. v. 18.11.2008, a. a. O.).

    Ein wesentlicher Mangel des Disziplinarverfahrens liegt nicht in dem vom Beklagten geltend gemachten Verstoß gegen das in § 20 Abs. 1 Satz 1 BDG enthaltene Unverzüglichkeitsgebot, denn es lässt sich ausschließen, dass dem Beklagten durch die Unterrichtung erst am 13. August 2003 ein Nachteil erwachsen wäre (BVerwG, Beschl. v. 18.11.2008, a. a. O.).

    Ebenso wenig ist ein die Klageabweisung rechtfertigender Mangel gegeben, wenn der Dienstvorgesetzte gegen seine zeitlich dem Disziplinarverfahren vorgelagerte Einleitungspflicht (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BDG) verstößt; ein solcher Mangel kann dem Beamten als mildernder Umstand zugute kommen, wenn es für sein weiteres Fehlverhalten ursächlich war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.11.2008, a. a. O.).

    Die objektiv feststellbare unterlassene Mitteilung auch der Zeugen und der Beweisthemen genügt daher nicht, um auf eine unparteiische Sachbehandlung durch den Ermittlungsführer schließen zu können, zumal dieses Vorgehen jedenfalls unter rechtlichen Gesichtspunkten als vertretbar erscheint (BVerwG, Beschl. v. 18.11.2008, a. a. O.).

    Anhaltspunkte für eine unzumutbare Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich, weshalb die Amtsführung auch insoweit einen Anlass zur Besorgnis der Befangenheit nicht erkennen lässt (ebenso BVerwG, Beschl. v. 18.11.2008, a. a. O.).

    Die Auffassung des Beklagten, die Unfallkasse des Bundes habe in unzulässigem Umfang und damit verfahrensfehlerhaft vor Einleitung des Disziplinarverfahrens Vorermittlungen durchgeführt, hält einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand (bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 18.11.2008, a. a. O.): Ein solcher Vorwurf ist nicht mit dem Hinweis auf den handschriftlichen Vermerk in dem Abgabenvorgang "J. " aufrechtzuerhalten, wonach angeregt worden ist, den Vorgang ebenfalls von RA M. prüfen zu lassen (Beiakte D, Bl. 250).

    Der von dem Beklagten geltend gemachten Sinnlosigkeit der Anordnung ist mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts entgegen zu halten, dass allein die Rechtswidrigkeit einer Weisung ein Weigerungsrecht nicht begründet und sich ein solches Recht auch nicht aus dem Inhalt der Weisung folgern lässt (BVerwG, Beschl. v. 18.11.2008, a. a. O.).

    Denn beiden Verstößen, in denen es um Weisungen hinsichtlich der Anfertigung von Rechtsgutachten geht, kommt vergleichsweise eine untergeordnete Bedeutung zu (BVerwG, Beschl. v. 18.11.2008, a. a. O.).

    Mildernd zu berücksichtigen ist zum einen, dass der Beklagte ungefähr 15 Monate zu Unrecht vorläufig des Dienstes enthoben war (BVerwG, Beschl. v. 18.11.2008, a. a. O.).

    In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass ein Milderungsgrund nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" schon dann beachtlich ist, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung - wie hier hinsichtlich des hypothetischen Verhaltens des Beklagten - nicht möglich ist (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 18.11.2008, a. a. O.).

    Der Annahme eines voraussichtlich pflichtgemäßen Verhaltens des Beklagten im Falle einer rechtzeitigen Einleitung des Disziplinarverfahrens und damit der Berücksichtigung der verzögerten Verfahrenseinleitung als Milderungsgrund auch hinsichtlich des Tatkomplexes Ungehorsam steht nicht entgegen, dass der Beklagte nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens am 4. November 2003 zwei Rechtsgutachtenaufträgen nicht nachgekommen ist, da es sich bei diesen Verstößen im Vergleich zu den vorangegangenen angeschuldigten und hier festgestellten Fällen von Ungehorsam um Verstöße von untergeordneter Bedeutung handelt (so BVerwG, Beschl. v. 18.11.2008, a. a. O.) und weitere nachträgliche Verstöße dieser Art ebenfalls nicht gerichtsbekannt sind.

  • BVerwG, 15.11.2018 - 2 C 60.17

    Maßnahmemilderung wegen verspäteter Einleitung des Disziplinarverfahrens und

    Den Dienstvorgesetzten trifft aber eine Einleitungspflicht, sobald er erstmals Kenntnis von zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten erlangt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen (BVerwG, Beschluss vom 18. November 2008 - 2 B 63.08 - Buchholz 235.1 § 17 BDG Nr. 1 Rn. 15).

    Hierunter fallen Verstöße gegen verfahrensrechtliche Vorschriften und Rechtsgrundsätze, die den äußeren Ablauf des behördlichen Disziplinarverfahrens bis zur abschließenden behördlichen Entscheidung, also bis zur Erhebung der Disziplinarklage oder bis zu dem Erlass einer Disziplinarverfügung, betreffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. November 2008 - 2 B 63.08 - Buchholz 235.1 § 17 BDG Nr. 1 Rn. 14).

  • BVerwG, 30.09.2015 - 6 C 38.14

    Gesetzliche Prozessstandschaft; Melderegister; melderechtlicher

    Der Kläger hat nicht dargelegt, welche entscheidungserhebliche Tatsache das Gericht bei seiner Würdigung übersehen haben könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1984 - 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 ; Beschluss vom 18. November 2008 - 2 B 63.08 - NVwZ 2009, 399 Rn. 27).
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