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   BVerfG, 23.04.2009 - 1 BvR 3405/08   

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https://dejure.org/2009,1098
BVerfG, 23.04.2009 - 1 BvR 3405/08 (https://dejure.org/2009,1098)
BVerfG, Entscheidung vom 23.04.2009 - 1 BvR 3405/08 (https://dejure.org/2009,1098)
BVerfG, Entscheidung vom 23. April 2009 - 1 BvR 3405/08 (https://dejure.org/2009,1098)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Kein vorbeugender Rechtsschutz zugunsten eines Plankrankenhauses bei Aufnahme eines Konkurrenten in den Krankenhausplan im Hinblick auf eine zukünftig mögliche Kapazitätsreduzierung - Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art 19 Abs 4 GG steht Verweisung auf ...

  • Wolters Kluwer

    Vorbeugender Rechtsschutz einer Klage gegen eine zeitgleich verfügte Herausnahme eigener Bettenkapazitäten aus dem Krankenhausplan; Planaufnahme eines weiteren Krankenhauses bei nicht zeitgleicher Verfügung der Planherausnahme als Auswahlentscheidung

  • Judicialis

    GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; KHG § 1 Abs. 1; ; KHG § 8 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Rechtschutzgarantie

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2009, 977
 
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Wird zitiert von ... (108)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 14.01.2004 - 1 BvR 506/03

    Zum Rechtsschutz des Konkurrenten bei der Aufnahme in den Krankenhausplan

    Auszug aus BVerfG, 23.04.2009 - 1 BvR 3405/08
    Hier liegt in der Aufnahme des erfolgreichen Bewerbers implizit auch die Nichtaufnahme des übergangenen Bewerbers (vgl. BVerfGK 2, 223 ).

    Dies rechtfertigt es, dem übergangenen Bewerber zeitnah die Möglichkeit der Drittanfechtung gegen den an den Konkurrenten gerichteten Feststellungsbescheid einzuräumen (vgl. BVerfGK 2, 223 ; so genannte verdrängende Konkurrentenklage).

    Aus der bei der verdrängenden Konkurrentenklage durchgreifenden Erwägung, dass die Aufnahme des erfolgreichen Bewerbers die Abwägungssituation zu Lasten des übergangenen Krankenhausträgers ändert (vgl. BVerfGK 2, 223 ), folgt nichts anderes.

    Auch die Gefahr drohender Ersatzforderungen im Falle der späteren Herausnahme eines rechtswidrig eingesetzten Bewerbers und die damit einhergehende Gefahr außerrechtlicher Einflüsse auf die Herausnahmeentscheidung (vgl. BVerfGK 2, 223 ) zwingen zu keiner anderen Beurteilung.

    Schließlich kann das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Fehlinvestitionen der öffentlichen Hand (vgl. BVerfGK 2, 223 ) kein Drittanfechtungsrecht der Beschwerdeführerinnen begründen.

  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86

    Überspannung der Anforderungen an die Aufnahme einer Klinik in den

    Auszug aus BVerfG, 23.04.2009 - 1 BvR 3405/08
    Eine Wettbewerbsveränderung durch Einzelakt, die erhebliche Konkurrenznachteile zur Folge hat, kann aber das Grundrecht der Berufsfreiheit beeinträchtigen, wenn sie im Zusammenhang mit staatlicher Planung und der Verteilung staatlicher Mittel steht (vgl. BVerfGE 82, 209 ; für die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan).

    Die Nichtaufnahme greift aber in die berufliche Betätigungsmöglichkeit in einer Weise ein, die einer Berufszulassungsbeschränkung nahe kommt (vgl. BVerfGE 82, 209 ).

  • BVerfG, 18.06.1997 - 2 BvR 483/95

    Überstellung auf Wunsch

    Auszug aus BVerfG, 23.04.2009 - 1 BvR 3405/08
    Art. 19 Abs. 4 GG beschränkt sich dabei nicht auf die effektive Durchsetzung verfassungsrechtlich begründeter Rechte, vielmehr fallen auch subjektive Rechte des einfachen Rechts in den Schutzbereich (vgl. BVerfGE 96, 100 ).
  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem

    Auszug aus BVerfG, 23.04.2009 - 1 BvR 3405/08
    Gefordert ist dabei eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 ).
  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83

    Unterhaltsleistung ins Ausland

    Auszug aus BVerfG, 23.04.2009 - 1 BvR 3405/08
    Von den Fällen der Grundrechte und sonstiger verfassungsmäßiger Rechte abgesehen, bestimmt der Gesetzgeber, unter welchen Voraussetzungen dem Einzelnen ein Recht zusteht und welchen Inhalt es hat (vgl. BVerfGE 78, 214 ).
  • BVerfG, 17.08.2004 - 1 BvR 378/00

    Rechtsschutz gegen die Ermächtigung von Krankenhausärzten zur Teilnahme an

    Auszug aus BVerfG, 23.04.2009 - 1 BvR 3405/08
    Insbesondere bei einem regulierten Marktzugang können auch Einzelentscheidungen, die das erzielbare Entgelt beeinflussen, die Freiheit der Berufsausübung beeinträchtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. August 2004 - 1 BvR 378/00 -, NJW 2005, S. 273 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 23.04.2009 - 1 BvR 3405/08
    Da nach der Ordnung des Grundgesetzes die Fachgerichte zur Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts berufen sind (vgl. BVerfGE 18, 85 ), könnte das Bundesverfassungsgericht nur dann eingreifen, wenn die Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen des einfachen Rechts willkürlich oder aus sonstigen Gründen verfassungswidrig wäre.
  • BVerwG, 18.12.1986 - 3 C 67.85

    Anforderungen an den Antrag auf Verpflichtung zur Feststellung der Aufnahme eines

    Auszug aus BVerfG, 23.04.2009 - 1 BvR 3405/08
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Krankenhaus auch dann grundsätzlich geeignet, in den Krankenhausplan aufgenommen zu werden, wenn es neben oder an Stelle eines Plankrankenhauses geeignet ist, den - insoweit nur fiktiven - Bedarf zu decken (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1986 - 3 C 67/85 -, NJW 1987, S. 2318 ).
  • BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 2530/04

    Insolvenzverwalter

    Auszug aus BVerfG, 23.04.2009 - 1 BvR 3405/08
    Hingegen genügt weder die Verletzung nur wirtschaftlicher Interessen noch die Verletzung von Rechtssätzen, die lediglich Reflexwirkungen haben, weil in ihnen der Einzelne allein aus Gründen der Allgemeinheit begünstigt wird (vgl. BVerfGE 116, 1 ).
  • BVerfG, 28.09.2004 - 2 BvR 2105/03

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Begründung eines

    Auszug aus BVerfG, 23.04.2009 - 1 BvR 3405/08
    Wird zur Wahrung von Gemeinwohlbelangen der einzelne Leistungserbringer weitgehenden Einschränkungen unterworfen und kommt es in einem dergestalt durchstrukturierten Markt durch hoheitliche Maßnahmen zu weiter gehenden, an den Gemeinwohlbelangen nicht ausgerichteten Eingriffen in die Marktbedingungen, die zu einer Verwerfung der Konkurrenzverhältnisse führen, so besteht die Möglichkeit, dass die im System eingebundenen Leistungserbringer in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt sind (vgl. BVerfG, a.a.O., NJW 2005, S. 275).
  • BVerfG, 04.03.2004 - 1 BvR 88/00

    Zur Versagung der Aufnahme eines privaten Krankenhauses in den "Krankenhausplan

  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

  • BVerfG, 01.02.1973 - 1 BvR 426/72

    Verfassungsmäßigkeit des Zweiten Steuerberatungsänderungsgesetzes

  • BGH, 24.03.2016 - I ZR 263/14

    Anmeldeplicht für Zuwendungen eines Landkreises an eine als gGmbH betriebene

    Der grundrechtlich gewährleisteten Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG) und dem Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) wird dadurch entsprochen, dass die anderen Krankenhäuser eine Chance auf Aufnahme in den Krankenhausplan haben und im Fall der Bedarfsdeckung die Rechtsstellung eines Plankrankenhauses bei Aufnahme eines Neubewerbers wieder zur Disposition steht (vgl. BVerfG, NJW 2004, 1648, 1649; NVwZ 2009, 977, 978).
  • BSG, 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R

    Vertragsarzt - keine Anfechtungsbefugnis gegen Zweigpraxisgenehmigung für

    Das BVerfG hat jüngst an diese Rechtsprechung angeknüpft (BVerfG [Kammer], Beschluss vom 23.4. 2009 - 1 BvR 3405/08 - GesR 2009, 376 = NVwZ 2009, 977).

    Ein etwaiges Vorrang-Nachrang-Verhältnis muss sich dabei wegen des damit verbundenen Eingriffes in die grundsätzlich bestehende Wettbewerbsfreiheit aus dem Gesetz selbst ergeben; auch das BVerfG spricht in seinen bereits erwähnten Beschlüssen von einem "gesetzlich angeordneten" (SozR 4-1500 § 54 Nr. 4 RdNr 15) bzw "gesetzlichen" (Beschluss vom 23.4. 2009 - 1 BvR 3405/08, GesR 2009, 376 = NVwZ 2009, 977, juris RdNr 9) Vorrang.

    Nach der Rechtsprechung des BVerfG wie des BSG gewährt die Rechtsordnung bei der Ausübung beruflicher Tätigkeiten grundsätzlich keinen aus Art. 12 Abs. 1 GG herzuleitenden Schutz vor Konkurrenz (BVerfG [Kammer] SozR 4-1500 § 54 Nr. 4 RdNr 19 mwN; BVerfG [Kammer], Beschluss vom 23.4. 2009, aaO; BSGE 98, 98 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 10, jeweils RdNr 15 mwN und 23).

    Etwas anderes gilt (nur) dann, wenn eine Wettbewerbsveränderung durch Einzelakt erhebliche Konkurrenznachteile zur Folge hat (vgl BVerfG [Kammer] SozR 4-1500 § 54 Nr. 4 RdNr 19), und diese im Zusammenhang mit staatlicher Planung und Verteilung der Mittel steht (BVerfG [Kammer] SozR 4-1500 § 54 Nr. 4 RdNr 19 mwN; BVerfG [Kammer], Beschluss vom 23.4. 2009 aaO, juris RdNr 19).

  • BSG, 17.05.2023 - B 8 SO 12/22 R

    Keine Auswahlentscheidung, kein vergabepflichtiger Auftrag!

    Wird zur Wahrung von Gemeinwohlbelangen der einzelne Leistungserbringer weitgehenden Einschränkungen unterworfen und kommt es in einem dergestalt durchstrukturierten Markt durch hoheitliche Maßnahmen zu weitergehenden, an den Gemeinwohlbelangen nicht ausgerichteten Eingriffen in die Marktbedingungen, die zu einer Verwerfung der Konkurrenzverhältnisse führen, so besteht die Möglichkeit, dass die im System eingebundenen Leistungserbringer in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt sind (vgl BVerfG vom 23.4.2009 - 1 BvR 3405/08 - NVwZ 2009, 977, juris RdNr 9) .
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