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   BVerwG, 24.04.2009 - 9 B 10.09   

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https://dejure.org/2009,2485
BVerwG, 24.04.2009 - 9 B 10.09 (https://dejure.org/2009,2485)
BVerwG, Entscheidung vom 24.04.2009 - 9 B 10.09 (https://dejure.org/2009,2485)
BVerwG, Entscheidung vom 24. April 2009 - 9 B 10.09 (https://dejure.org/2009,2485)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    FStrG § 17
    Fachplanungsrecht; Alternativlösungen; Trassenvarianten; Grobanalyse; Abwägungsmaterial; Sachverhaltsermittlung.

  • Bundesverwaltungsgericht

    FStrG § 17
    Abwägungsmaterial; Alternativlösungen; Fachplanungsrecht; Grobanalyse; Sachverhaltsermittlung; Trassenvarianten

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigen planerischer Alternativen als Teil der Anforderungen des Abwägungsgebots; Anforderungen an die Alternativenprüfung im gestuften Verfahren durch die Planfeststellungsbehörde

  • Judicialis

    VwGO § 133 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 133 Abs. 3
    Fernstraßenrecht: Berücksichtigen planerischer Alternativen als Teil der Anforderungen des Abwägungsgebots; Anforderungen an die Alternativenprüfung im gestuften Verfahren durch die Planfeststellungsbehörde

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2009, 986
  • DVBl 2009, 861
  • DÖV 2010, 148
 
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Wird zitiert von ... (82)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 25.01.1996 - 4 C 5.95

    Klagen gegen Eifelautobahn A 60 im Raum Wittlich abgewiesen

    Auszug aus BVerwG, 24.04.2009 - 9 B 10.09
    Sie ist befugt, Alternativen, die sich aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden (vgl. Urteile vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 und vom 20. Mai 1999 - BVerwG 4 A 12.98 - NVwZ 2000, 555 [insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 154]; Beschluss vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1-11.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89 S. 91 f.).

    Der Planfeststellungsbehörde ist bei der Trassenprüfung ein gestuftes Verfahren gestattet, bei dem sich die Anforderungen an den Umfang der Sachverhaltsermittlung und -bewertung jeweils nach dem erreichten Planungsstand und den bereits im Laufe des Verfahrens gewonnenen Erkenntnissen richten (vgl. Urteil vom 25. Januar 1996 a.a.O. S. 250; Beschluss vom 26. Juni 1992 a.a.O. S. 92).

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. etwa Urteile vom 25. Januar 1996 a.a.O. S. 249 f. und vom 20. Mai 1999 a.a.O. sowie Beschluss vom 14. Mai 1996 - BVerwG 7 NB 3.95 - BVerwGE 101, 166 ).

  • BVerwG, 20.05.1999 - 4 A 12.98

    Straßenplanung; Planfeststellung; Privatfinanzierung eines Straßenbauvorhabens;

    Auszug aus BVerwG, 24.04.2009 - 9 B 10.09
    Sie ist befugt, Alternativen, die sich aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden (vgl. Urteile vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 und vom 20. Mai 1999 - BVerwG 4 A 12.98 - NVwZ 2000, 555 [insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 154]; Beschluss vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1-11.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89 S. 91 f.).

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. etwa Urteile vom 25. Januar 1996 a.a.O. S. 249 f. und vom 20. Mai 1999 a.a.O. sowie Beschluss vom 14. Mai 1996 - BVerwG 7 NB 3.95 - BVerwGE 101, 166 ).

  • BVerwG, 19.05.1998 - 4 A 9.97

    Bundesverwaltungsgericht weist Naturschutzklage gegen Ostsee-Autobahn bei Lübeck

    Auszug aus BVerwG, 24.04.2009 - 9 B 10.09
    Stellt sich im Rahmen einer solchen Vorprüfung heraus, dass das mit der Planung zulässigerweise verfolgte Konzept bei Verwirklichung der Alternativtrasse nicht erreicht werden kann und daher die Variante in Wirklichkeit auf ein anderes Projekt hinausliefe, so kann die Planfeststellungsbehörde diese Variante ohne weitere Untersuchungen als ungeeignet ausscheiden (vgl. Urteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 ).
  • BVerwG, 09.06.2004 - 9 A 11.03

    Straßenplanung; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein; Klagebefugnis;

    Auszug aus BVerwG, 24.04.2009 - 9 B 10.09
    Ernsthaft sich anbietende Alternativlösungen müssen bei der Zusammenstellung des abwägungserheblichen Materials berücksichtigt werden und mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange Eingang finden ( Beschluss vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 7 NB 2.88 - BVerwGE 81, 128 m.w.N.; Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 41 [insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 121, 72]).
  • BVerwG, 14.05.1996 - 7 NB 3.95

    Abfallrecht: Erforderlichkeit einer standortvergleichenden

    Auszug aus BVerwG, 24.04.2009 - 9 B 10.09
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. etwa Urteile vom 25. Januar 1996 a.a.O. S. 249 f. und vom 20. Mai 1999 a.a.O. sowie Beschluss vom 14. Mai 1996 - BVerwG 7 NB 3.95 - BVerwGE 101, 166 ).
  • BVerwG, 20.12.1988 - 7 NB 2.88

    Normenkontrolle - Abfallbeseitigungspläne - Entsorgungspläne - Antragsbefugnis -

    Auszug aus BVerwG, 24.04.2009 - 9 B 10.09
    Ernsthaft sich anbietende Alternativlösungen müssen bei der Zusammenstellung des abwägungserheblichen Materials berücksichtigt werden und mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange Eingang finden ( Beschluss vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 7 NB 2.88 - BVerwGE 81, 128 m.w.N.; Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 41 [insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 121, 72]).
  • BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 29.94

    Klagen gegen Autobahn A 7 im wesentlichen erfolglos

    Auszug aus BVerwG, 24.04.2009 - 9 B 10.09
    Zu diesen in das Verfahren einzubeziehenden und zu untersuchenden Alternativen gehören neben den von Amts wegen ermittelten auch solche, die von dritter Seite im Laufe des Verfahrens vorgeschlagen werden ( Urteil vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 29.94 - BVerwGE 102, 331 ).
  • BVerwG, 21.01.2016 - 4 A 5.14

    Energieleitung; 380 kV-Höchstpannungs-Freileitung; Uckermarkleitung;

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zusammengefasst in BVerwG, Beschluss vom 24. April 2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 Rn. 5 m.w.N.), dass sich die Anforderungen des Abwägungsgebots auch und gerade auf eine Berücksichtigung planerischer Alternativen richten.

    Von diesen - den Abwägungsvorgang betreffenden - Vorgaben zu unterscheiden ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Beschluss vom 24. April 2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 Rn. 7 m.w.N.), dass die eigentliche planerische Entscheidung zwischen zwei oder mehreren Trassenvarianten nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt.

  • BVerwG, 14.07.2011 - 9 A 12.10

    Naturschutzvereinigung; Verbandsklage; Planfeststellung, Einwendungsausschluss;

    Diese Vorzugsentscheidung kann gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sich eine der Alternativtrassen gegenüber der planfestgestellten Trasse eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Lösung erweist und sich deshalb der Planfeststellungsbehörde als vorzugswürdig aufdrängen musste (Beschluss vom 24. April 2009 - BVerwG 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 Rn. 7 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 27.08.2019 - 7 KS 24/17

    Planfeststellungsbeschluss für die Ortsumgehung Wunstorf

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, das Trassenvarianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, schon in einem früheren Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.04.2009 - 9 B 10.09 -, juris; BVerwG, Urteil vom 26.10.2005 - 9 A 33.04 -, juris; BVerwG, Urteil vom 09.06.2004 - 9 A 11.03 -, juris; Urteil des Senats vom 31.07.2018 - 7 KS 17/16 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris).

    Ernsthaft sich anbietende Alternativlösungen müssen bei der Zusammenstellung des abwägungserheblichen Materials berücksichtigt werden und mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange Eingang finden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.04.2009 - 9 B 10.09 -, juris).

    Zu diesen in das Verfahren einzubeziehenden und zu untersuchenden Alternativen gehören neben den von Amts wegen ermittelten auch solche, die von dritter Seite im Laufe des Verfahrens vorgeschlagen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.04.2009 - 9 B 10.09 -, juris).

    Trassenvarianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, können schon in einem früheren Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.04.2009 - 9 B 10.09 -, juris; BVerwG, Urteil vom 26.10.2005 - 9 A 33.04 -, juris; BVerwG, Urteil vom 09.06.2004 - 9 A 11.03 -, juris; Urteil des Senats vom 31.07.2018 - 7 KS 17/16 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris).

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