Rechtsprechung
   BVerwG, 14.04.2010 - 9 A 13.08   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    FStrG § 17 Satz 2, § 17a, § 17b, § 17e Abs. 6 Satz 1, § 19 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 4 Satz 2; VwVfG § 73 Abs. 1, § 74 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77; FlurbG § 87 Abs. 1; FStrGDV NRW § 4 Abs. 1a
    Staatsgrenzen überschreitende Straßenplanung; Behördenzuständigkeit; Doppelzuständigkeit; Vorhabenträger; Planfeststellungsbehörde; Abwägungsgebot; landwirtschaftlicher Betrieb; Existenzgefährdung; Existenzgrundlage; Landverlust; landwirtschaftliches Sachverständigengutachten; betriebswirtschaftlicher Maßstab; Bewirtschaftungsform; Ersatzland; Einleitung einer Unternehmensflurbereinigung; Entscheidungsvorbehalt

  • openjur.de

    Staatsgrenzen überschreitende Straßenplanung; Behördenzuständigkeit; Doppelzuständigkeit; Vorhabenträger; Planfeststellungsbehörde; Abwägungsgebot; landwirtschaftlicher Betrieb; Existenzgefährdung; Existenzgrundlage; Landverlust; landwirtschaftliches Sachverständigengutachten; betriebswirt

  • Bundesverwaltungsgericht

    FStrG § 17 Satz 2, § 17a, § 17b, § 17e Abs. 6 Satz 1, § 19 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 4 Satz 2
    Staatsgrenzen überschreitende Straßenplanung; Behördenzuständigkeit; Doppelzuständigkeit; Vorhabenträger; Planfeststellungsbehörde; Abwägungsgebot; landwirtschaftlicher Betrieb; Existenzgefährdung; Existenzgrundlage; Landverlust; landwirtschaftliches Sachverständigengutachten; betriebswirtschaftlicher Maßstab; Bewirtschaftungsform; Ersatzland; Einleitung einer Unternehmensflurbereinigung; Entscheidungsvorbehalt.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich des Neubaus der Autobahn A 61 von der Anschlussstelle Kaldenkirchen bis zur deutsch-niederländischen Grenze; Einbeziehung der durch die Weiterführung des Vorhabens auf fremdem Staatsgebiet berührten Belange in die Prüfung der Planfeststellungsbehörde bei einer die Staatsgrenzen überschreitenden Straßenplanung; Selbstständige Verkehrsfunktion einer Teilstrecke auf deutschem Staatsgebiet bis zur Bundesgrenze nach den Grundsätzen zur Zulässigkeit einer Abschnittsbildung aufgrund ihrer Anbindung an das übrige Straßennetz; Durchführung der Prüfung der Existenzfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs grundsätzlich nach objektiven betriebswirtschaftlichen Maßstäben

Besprechungen u.ä.

  • 123recht.net (Entscheidungsbesprechung)

    Existenzgefährdung eines Landwirtschaftsbetriebes

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 136, 332
  • DÖV 2010, 824
  • NVwZ 2010, 1295



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Wird zitiert von ... (16)  

  • BVerwG, 09.06.2010 - 9 A 20.08  

    Planfeststellung; Planrechtfertigung; Artenschutz; Tötungsverbot; Störungsverbot;

    Hierbei muss sie bei Flächeninanspruchnahmen auch die Möglichkeit einer Existenzvernichtung oder -gefährdung vorhandener landwirtschaftlicher oder gewerblicher Betriebe und Unternehmungen in ihre Betrachtung und Abwägung einbeziehen (Beschluss vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 4 C 25.90, 4 ER 302.90 - juris Rn. 17; ausf. zum landwirtschaftlichen Betrieb Urteil vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 13.08 -juris Rn. 26 ff. m.w.N. ).

    Die im Planfeststellungsbeschluss aufgeführten sehr unterschiedlichen wirtschaftlichen Betätigungsfelder rund um das "Haus L." (Vermietung von Räumlichkeiten und Durchführung von Veranstaltungen, Gästehausbetrieb, Fischzucht, Pensionspferdehaltung, Landwirtschaft) und die Vielzahl der nach den Angaben der Kläger an diesen Geschäftsfeldern haupt- oder nebenberuflich beteiligten Personen machen deutlich, dass eine Überprüfung der behaupteten Existenzgefährdung einer nach objektiven Kriterien durchzuführenden Begutachtung des Betriebes durch einen Sachverständigen bedurfte (vgl. Urteil vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 13.08 - juris Rn. 27).

    Er hat insbesondere gesehen, dass die Gesamtinanspruchnahme von 6, 75 ha (davon 1, 31 ha vorübergehend und 1, 46 ha dauernd beschränkt) mehr als 5 % der landwirtschaftlichen Betriebsfläche ausmacht und daher eine Existenzgefährdung nicht von der Hand zu weisen ist und näherer Prüfung bedarf (vgl. hierzu Urteil vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 13.08 - a.a.O.).

  • VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40011  

    Ordnungsgemäße Klagebegründung bei pauschaler Bezugnahme auf im

    Bei einem Abtretungsverlust von weniger als 5 % der Eigentumsflächen oder langfristig gesicherten Pachtflächen eines gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betriebs kann die Planfeststellungsbehörde regelmäßig auch ohne Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens davon ausgehen, dass eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung oder -vernichtung nicht eintritt (vgl. BVerwG vom 14.4.2010 NVwZ 2010, 1295 [RdNr. 27]; BayVGH vom 24.5.2005 BayVBl 2007, 564/565).

    Zukünftige Betriebsentwicklungen, die noch nicht konkretisiert sind und sich im Wege der Prognose nicht hinreichend sicher abschätzen lassen, muss die Planfeststellungsbehörde in der Abwägung nicht berücksichtigen (vgl. BVerwG vom 28.1.1999 UPR 1999, 268; vom 18.3.2009 Az. 9 A 35.07 [RdNr. 25]; vom 14.4.2010 NVwZ 2010, 1295 [RdNr. 28]).

    Wird die betriebliche Existenz weder vernichtet noch gefährdet, kann sich die Planfeststellungsbehörde grundsätzlich damit begnügen, den Eigentümer auf das nachfolgende Enteignungsverfahren zu verweisen, weil damit sichergestellt wird, dass der mit der Planfeststellung für die grundstücksbetroffenen Kläger ausgelöste Konflikt, der zum teilweisen Verlust ihres Grundeigentums führt, zumindest im nachfolgenden Enteignungsentschädigungsverfahren bewältigt wird (vgl. zum Ganzen BVerwG vom 5.11.1997 UPR 1998, 149; vom 14.4.2010 NVwZ 2010, 1295 [RdNr. 28]; vom 9.6.2010 NVwZ 2011, 177 [RdNr. 148 f.]).

  • VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40023  

    Zur Zulässigkeit der Autobahn A 94 im Planfeststellungsabschnitt Pastetten-Dorfen

    Bei einem Abtretungsverlust von weniger als 5 % der Eigentumsflächen oder langfristig gesicherten Pachtflächen eines gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betriebs kann die Planfeststellungsbehörde regelmäßig auch ohne Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens davon ausgehen, dass eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung oder -vernichtung nicht eintritt (vgl. BVerwG vom 14.4.2010 NVwZ 2010, 1295 [RdNr. 27]; BayVGH vom 24.5.2005 BayVBl 2007, 564/565).

    Zukünftige Betriebsentwicklungen, die noch nicht konkretisiert sind und sich im Wege der Prognose nicht hinreichend sicher abschätzen lassen, muss die Planfeststellungsbehörde in der Abwägung nicht berücksichtigen (vgl. BVerwG vom 28.1.1999 UPR 1999, 268; vom 18.3.2009 Az. 9 A 35.07 [RdNr. 25]; vom 14.4.2010 NVwZ 2010, 1295 [RdNr. 28]).

    Wird die betriebliche Existenz weder vernichtet noch gefährdet, kann sich die Planfeststellungsbehörde grundsätzlich damit begnügen, den Eigentümer auf das nachfolgende Enteignungsverfahren zu verweisen, weil damit sichergestellt wird, dass der mit der Planfeststellung für die grundstücksbetroffenen Kläger ausgelöste Konflikt, der zum teilweisen Verlust ihres Grundeigentums führt, zumindest im nachfolgenden Enteignungsentschädigungsverfahren bewältigt wird (vgl. zum Ganzen BVerwG vom 5.11.1997 UPR 1998, 149; vom 14.4.2010 NVwZ 2010, 1295 [RdNr. 28]; vom 9.6.2010 NVwZ 2011, 177 [RdNr. 148 f.]).

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  • VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40022  

    Zur Zulässigkeit der Autobahn A 94 im Planfeststellungsabschnitt Pastetten-Dorfen

    Bei einem Abtretungsverlust von weniger als 5 % der Eigentumsflächen oder langfristig gesicherten Pachtflächen eines gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betriebs kann die Planfeststellungsbehörde regelmäßig auch ohne Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens davon ausgehen, dass eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung oder -vernichtung nicht eintritt (vgl. BVerwG vom 14.4.2010 NVwZ 2010, 1295 [RdNr. 27]; BayVGH vom 24.5.2005 BayVBl 2007, 564/565).

    Zukünftige Betriebsentwicklungen, die noch nicht konkretisiert sind und sich im Wege der Prognose nicht hinreichend sicher abschätzen lassen, muss die Planfeststellungsbehörde in der Abwägung nicht berücksichtigen (vgl. BVerwG vom 28.1.1999 UPR 1999, 268; vom 18.3.2009 Az. 9 A 35.07 [RdNr. 25]; vom 14.4.2010 NVwZ 2010, 1295 [RdNr. 28]).

    Wird die betriebliche Existenz weder vernichtet noch gefährdet, kann sich die Planfeststellungsbehörde grundsätzlich damit begnügen, den Eigentümer auf das nachfolgende Enteignungsverfahren zu verweisen, weil damit sichergestellt wird, dass der mit der Planfeststellung für die grundstücksbetroffenen Kläger ausgelöste Konflikt, der zum teilweisen Verlust ihres Grundeigentums führt, zumindest im nachfolgenden Enteignungsentschädigungsverfahren bewältigt wird (vgl. zum Ganzen BVerwG vom 5.11.1997 UPR 1998, 149; vom 14.4.2010 NVwZ 2010, 1295 [RdNr. 28]; vom 9.6.2010 NVwZ 2011, 177 [RdNr. 148 f.]).

  • VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40024  

    Zur Zulässigkeit der Autobahn A 94 im Planfeststellungsabschnitt Pastetten-Dorfen

    Bei einem Abtretungsverlust von weniger als 5 % der Eigentumsflächen oder langfristig gesicherten Pachtflächen eines gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betriebs kann die Planfeststellungsbehörde regelmäßig auch ohne Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens davon ausgehen, dass eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung oder -vernichtung nicht eintritt (vgl. BVerwG vom 14.4.2010 NVwZ 2010, 1295 [RdNr. 27]; BayVGH vom 24.5.2005 BayVBl 2007, 564/565).

    Zukünftige Betriebsentwicklungen, die noch nicht konkretisiert sind und sich im Wege der Prognose nicht hinreichend sicher abschätzen lassen, muss die Planfeststellungsbehörde in der Abwägung nicht berücksichtigen (vgl. BVerwG vom 28.1.1999 UPR 1999, 268; vom 18.3.2009 Az. 9 A 35.07 [RdNr. 25]; vom 14.4.2010 NVwZ 2010, 1295 [RdNr. 28]).

    Wird die betriebliche Existenz weder vernichtet noch gefährdet, kann sich die Planfeststellungsbehörde grundsätzlich damit begnügen, den Eigentümer auf das nachfolgende Enteignungsverfahren zu verweisen, weil damit sichergestellt wird, dass der mit der Planfeststellung für die grundstücksbetroffenen Kläger ausgelöste Konflikt, der zum teilweisen Verlust ihres Grundeigentums führt, zumindest im nachfolgenden Enteignungsentschädigungsverfahren bewältigt wird (vgl. zum Ganzen BVerwG vom 5.11.1997 UPR 1998, 149; vom 14.4.2010 NVwZ 2010, 1295 [RdNr. 28]; vom 9.6.2010 NVwZ 2011, 177 [RdNr. 148 f.]).

  • BVerwG, 24.11.2010 - 9 A 13.09  

    Planfeststellung; Umweltverträglichkeitsprüfung; Scoping; Anstoßwirkung;

    Die Linienbestimmung entbindet die Planfeststellungsbehörde nicht von der Prüfung, ob das Vorhaben den rechtlichen Anforderungen genügt (stRspr; vgl. zuletzt Urteile vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 13.08 - NVwZ 2010, 1295 m.w.N. und vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 26).
  • BVerwG, 23.03.2011 - 9 A 9.10  

    Klage gegen ein weiteres Teilstück der B 178n abgewiesen

    Hierbei muss sie bei Flächeninanspruchnahmen auch die Möglichkeit einer Existenzvernichtung oder -gefährdung vorhandener landwirtschaftlicher oder gewerblicher Betriebe und Unternehmungen in ihre Betrachtung und Abwägung einbeziehen (Beschluss vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 4 C 25.90, 4 ER 302.90 - juris Rn. 17; ausführlich zum landwirtschaftlichen Betrieb Urteile vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 13.08 - BVerwGE 136, 332 Rn. 26 ff. m.w.N. und vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 20.08 - NVwZ 2011, 177 Rn. 148).

    Ob der Betrieb überhaupt langfristig in seiner Existenz gesichert ist, konnte der Gutachter nicht beurteilen (vgl. zum Erfordernis einer längerfristigen Existenzfähigkeit für die Abwägung Urteil vom 14. April 2010 a.a.O. Rn. 30).

  • BVerwG, 24.11.2010 - 9 A 14.09  

    Verhältnis von Bauleitplanung und Fachplanung

    Die Linienbestimmung entbindet die Planfeststellungsbehörde nicht von der Prüfung, ob das Vorhaben den rechtlichen Anforderungen genügt (stRspr; vgl. zuletzt Urteile vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 13.08 - NVwZ 2010, 1295 m.w.N. und vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 26).
  • BVerwG, 10.11.2010 - 9 A 14.09  
    Die Linienbestimmung entbindet die Planfeststellungsbehörde nicht von der Prüfung, ob das Vorhaben den rechtlichen Anforderungen genügt (stRspr; vgl. zuletzt Urteile vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 13.08 - NVwZ 2010, 1295 m.w.N. und vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 26).
  • BVerwG, 10.11.2010 - 9 A 13.09  

    Planfeststellung; Umweltverträglichkeitsprüfung; Scoping; Anstoßwirkung;

    Die Linienbestimmung entbindet die Planfeststellungsbehörde nicht von der Prüfung, ob das Vorhaben den rechtlichen Anforderungen genügt (stRspr; vgl. zuletzt Urteile vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 13.08 - NVwZ 2010, 1295 m. w. N. und vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 26).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2011 - 11 D 37/10  

    Klage gegen Ortsumgehung Nottuln (B 525) abgewiesen

  • BVerwG, 02.09.2010 - 9 B 11.10  

    Rüge eines Abwägungsfehlers wegen mangelnder Auseinandersetzung mit der

  • VGH Bayern, 22.11.2011 - 8 B 09.2587  

    Freie Fahrt für die Ortsumgehung Burtenbach

  • BVerwG, 02.09.2010 - 9 B 13.10  

    Rechtmäßigkeit einer Planfeststellung bei Möglichkeit einer Beeinträchtigung des

  • BVerwG, 10.02.2011 - 4 BN 3.11  

    Klärung der Frage der Sicherheit der Wohnbevölkerung vor Gefahren durch die

  • BVerwG, 30.12.2008 - 9 VR 7.08  
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