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   BVerwG, 06.04.2011 - 20 F 20.10   

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BVerwG, 06.04.2011 - 20 F 20.10 (https://dejure.org/2011,4011)
BVerwG, Entscheidung vom 06.04.2011 - 20 F 20.10 (https://dejure.org/2011,4011)
BVerwG, Entscheidung vom 06. April 2011 - 20 F 20.10 (https://dejure.org/2011,4011)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    VwGO § 99; IFG Bund §§ 3, 4
    Offenlegung der Dokumente der Informationsstelle "So genannte Jugendsekten und Psychogruppen" des Bundesverwaltungsamtes; Auskunftsanspruch nach dem IFG; fachgesetzliche Ausschlussgründe; prozessuale Pflicht zur Aktenvorlage; Schutz personenbezogener Daten; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 99
    Auskunftsanspruch nach dem IFG; Aussteiger; Beeinträchtigung der zukünftigen Aufgabenwahrnehmung; Beratung und Information der Bundesregierung; Informationstätigkeit der Bundesregierung; Offenlegung der Dokumente der Informationsstelle "So genannte Jugendsekten und ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 99 VwGO, § 3 IFG, § 4 IFG
    Pauschale Vorlageverweigerung; effektive Beratung der Bundesregierung; Scientology

  • Wolters Kluwer

    Eine pauschale Verweigerung der Vorlage der von der Informationsstelle für Jugendsekten und Psychogruppen gesammelten Dokumente über eine bestimmte Gruppierung ist nicht gerechtfertigt; Gefährdung des Bundeswohls durch Offenlegung einzelner Dokumente der ...

  • rewis.io

    Pauschale Vorlageverweigerung; effektive Beratung der Bundesregierung; Scientology

  • ra.de
  • rewis.io

    Pauschale Vorlageverweigerung; effektive Beratung der Bundesregierung; Scientology

  • lda.brandenburg.de PDF

    (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten, Ablehnungsbegründung, Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess), Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln), Personenbezogene Daten, Sicherheitsaspekte

  • fragdenstaat.de

    (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten - Personenbezogene Daten - Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) - Sicherheitsaspekte - Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln) - Ablehnungsbegründung - in-camera Verfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pauschale Verweigerung der Vorlage der von der Informationsstelle für Jugendsekten und Psychogruppen gesammelten Dokumente über eine bestimmte Gruppierung; Gefährdung des Bundeswohls durch Offenlegung einzelner Dokumente der Informationsstelle für Jugendsekten und ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lda.brandenburg.de (Kurzinformation)

    Ablehnungsbegründung, Personenbezogene Daten, Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess), Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln), (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten, Sicherheitsaspekte

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2011, 880
  • DVBl 2011, 784
  • DÖV 2011, 617
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 25.06.2010 - 20 F 1.10

    In-camera-Verfahren; Glaubensgemeinschaft; Informationszugangsrecht;

    Auszug aus BVerwG, 06.04.2011 - 20 F 20.10
    Dies gilt zunächst mit Blick auf prozedurale Geheimhaltungsgründe, die sich aus dem jeweiligen den Informationszugang regelnden Fachgesetz ergeben und die - unabhängig vom Inhalt der Akten - darauf zielen, die Art und Weise des Zustandekommens behördlicher Akten und Unterlagen zu schützen, mithin dem Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses dienen (s. dazu Beschlüsse vom 25. Juni 2010 - BVerwG 20 F 1.10 - NVwZ 2010, 1495 Rn. 7 und vom 31. August 2009 a.a.O. Rn. 4).

    Hat das Hauptsachegericht einen Beweisbeschluss erlassen, der diesen Anforderungen genügt, entfaltet die mit dem Beschluss dokumentierte Auffassung des Gerichts über die Entscheidungserheblichkeit der angeforderten Akten grundsätzlich Bindungswirkung für den Fachsenat (Beschluss vom 25. Juni 2010 a.a.O. Rn. 7).

    Geschützt sind nicht nur personenbezogene Daten, die zur Identifikation der Person führen können, sondern unter den Umständen dieses Falles auch die Mitteilungen und Äußerungen der Person, weil es sich dabei um Informationen zum persönlichen Lebenszuschnitt im besonders sensiblen Bereich religiöser Überzeugungen handelt (Beschluss vom 25. Juni 2010 a.a.O. Rn. 15).

    Der Senat hat in einem Fall, der ebenfalls die Verweigerung der Vorlage von Dokumenten der Informationsstelle "Sogenannte Jugendsekten und Psychogruppen" betraf, bereits Zweifel geäußert, dass das Wohl des Bundes eine Zurückhaltung der dortigen Materialsammlungen zu rechtfertigen vermag, und darauf hingewiesen, dass insoweit ein strenger Maßstab anzulegen ist, der sich an den zum Merkmal des Nachteilbereitens i.S.d. § 96 StPO in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen zu orientieren hat (Beschluss vom 25. Juni 2010 a.a.O. Rn. 17; s. ferner Beschluss vom 29. Juli 2002 - BVerwG 2 AV 1.02 - BVerwGE 117, 8 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 27).

  • BVerwG, 19.04.2010 - 20 F 13.09

    Nutzung von Archivunterlagen; Journalist; wissenschaftliches Interesse;

    Auszug aus BVerwG, 06.04.2011 - 20 F 20.10
    Das ist dann der Fall, wenn die Pflicht zur Vorlage der Behördenakten bereits Streitgegenstand des Verfahrens zur Hauptsache ist und die dortige Entscheidung von der allein anhand des Inhalts der umstrittenen Akten zu beantwortenden Frage abhängt, ob die Akten, wie von der Behörde geltend gemacht, geheimhaltungsbedürftig sind (stRspr, vgl. nur Beschluss vom 19. April 2010 - BVerwG 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 4).

    Die Verweigerung der Vorlage von Akten in einem gerichtlichen Verfahren erfordert indes eine konkrete Zuordnung der Geheimhaltungsgründe zu den jeweiligen Aktenbestandteilen (vgl. zur Notwendigkeit einer Sichtung und Ordnung nach den jeweiligen Geheimhaltungsinteressen Beschlüsse vom 19. April 2010 a.a.O. Rn. 15 und vom 8. März 2010 - BVerwG 20 F 11.09 - juris Rn. 13 m.w.N.).

    Dasselbe gilt für eine formale Einstufung als Verschlusssache (s. dazu Beschluss vom 19. April 2010 a.a.O. Rn. 23).

    Dies muss vielmehr in der Sperrerklärung geleistet werden (vgl. nur Beschluss vom 19. April 2010 a.a.O. Rn. 32; Beschluss vom 8. März 2010 a.a.O. Rn. 13 m.w.N.).

  • BVerwG, 31.08.2009 - 20 F 10.08

    Informationszugangsrechte; "in-camera" -Verfahren; fachgesetzliche

    Auszug aus BVerwG, 06.04.2011 - 20 F 20.10
    Vor Einleitung des Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO bedarf es zur Klarstellung seines Gegenstandes in der Regel einer förmlichen Verlautbarung des Gerichts der Hauptsache, dass es die von der Behörde als geheimhaltungsbedürftig zurückgehaltenen Akten, Unterlagen oder Dokumente für die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts benötigt (vgl. allg. zu dieser Voraussetzung Beschlüsse vom 31. August 2009 - BVerwG 20 F 10.08 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 55 Rn. 3 und vom 22. Januar 2009 - BVerwG 20 F 5.08 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 53 Rn. 2).

    Dies gilt zunächst mit Blick auf prozedurale Geheimhaltungsgründe, die sich aus dem jeweiligen den Informationszugang regelnden Fachgesetz ergeben und die - unabhängig vom Inhalt der Akten - darauf zielen, die Art und Weise des Zustandekommens behördlicher Akten und Unterlagen zu schützen, mithin dem Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses dienen (s. dazu Beschlüsse vom 25. Juni 2010 - BVerwG 20 F 1.10 - NVwZ 2010, 1495 Rn. 7 und vom 31. August 2009 a.a.O. Rn. 4).

  • BVerwG, 08.03.2010 - 20 F 11.09

    Verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer Ausweisung; Erkenntnisse des

    Auszug aus BVerwG, 06.04.2011 - 20 F 20.10
    Die Verweigerung der Vorlage von Akten in einem gerichtlichen Verfahren erfordert indes eine konkrete Zuordnung der Geheimhaltungsgründe zu den jeweiligen Aktenbestandteilen (vgl. zur Notwendigkeit einer Sichtung und Ordnung nach den jeweiligen Geheimhaltungsinteressen Beschlüsse vom 19. April 2010 a.a.O. Rn. 15 und vom 8. März 2010 - BVerwG 20 F 11.09 - juris Rn. 13 m.w.N.).

    Dies muss vielmehr in der Sperrerklärung geleistet werden (vgl. nur Beschluss vom 19. April 2010 a.a.O. Rn. 32; Beschluss vom 8. März 2010 a.a.O. Rn. 13 m.w.N.).

  • BVerwG, 29.07.2002 - 2 AV 1.02

    Pflicht der Behörden zur Aktenvorlage; geheimhaltungsbedürftige Tatsachen;

    Auszug aus BVerwG, 06.04.2011 - 20 F 20.10
    Der Senat hat in einem Fall, der ebenfalls die Verweigerung der Vorlage von Dokumenten der Informationsstelle "Sogenannte Jugendsekten und Psychogruppen" betraf, bereits Zweifel geäußert, dass das Wohl des Bundes eine Zurückhaltung der dortigen Materialsammlungen zu rechtfertigen vermag, und darauf hingewiesen, dass insoweit ein strenger Maßstab anzulegen ist, der sich an den zum Merkmal des Nachteilbereitens i.S.d. § 96 StPO in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen zu orientieren hat (Beschluss vom 25. Juni 2010 a.a.O. Rn. 17; s. ferner Beschluss vom 29. Juli 2002 - BVerwG 2 AV 1.02 - BVerwGE 117, 8 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 27).

    Ein Nachteil in diesem Sinne ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats insbesondere dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich ihrer Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährden würde (vgl. u.a. Beschlüsse vom 29. Juli 2002 a.a.O., vom 25. Februar 2008 - BVerwG 20 F 43.07 - juris Rn. 10, vom 3. März 2009 - BVerwG 20 F 9.08 - juris Rn. 7 und vom 2. Juli 2009 - BVerwG 20 F 4.09 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 54 Rn. 8; s. auch BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981 - 2 BvR 215/81 - BVerfGE 57, 250 ).

  • BVerwG, 02.07.2009 - 20 F 4.09

    Statthaftigkeit eines Zwischenverfahrens vor den Verwaltungsgerichten zur Klärung

    Auszug aus BVerwG, 06.04.2011 - 20 F 20.10
    Ein Nachteil in diesem Sinne ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats insbesondere dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich ihrer Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährden würde (vgl. u.a. Beschlüsse vom 29. Juli 2002 a.a.O., vom 25. Februar 2008 - BVerwG 20 F 43.07 - juris Rn. 10, vom 3. März 2009 - BVerwG 20 F 9.08 - juris Rn. 7 und vom 2. Juli 2009 - BVerwG 20 F 4.09 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 54 Rn. 8; s. auch BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981 - 2 BvR 215/81 - BVerfGE 57, 250 ).
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerwG, 06.04.2011 - 20 F 20.10
    Grundrechtlicher Anknüpfungspunkt ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen umfasst, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1 ).
  • BVerwG, 22.01.2009 - 20 F 5.08

    Gerichtliche Entscheidung über die Notwendigkeit zurückgehaltener Unterlagen als

    Auszug aus BVerwG, 06.04.2011 - 20 F 20.10
    Vor Einleitung des Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO bedarf es zur Klarstellung seines Gegenstandes in der Regel einer förmlichen Verlautbarung des Gerichts der Hauptsache, dass es die von der Behörde als geheimhaltungsbedürftig zurückgehaltenen Akten, Unterlagen oder Dokumente für die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts benötigt (vgl. allg. zu dieser Voraussetzung Beschlüsse vom 31. August 2009 - BVerwG 20 F 10.08 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 55 Rn. 3 und vom 22. Januar 2009 - BVerwG 20 F 5.08 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 53 Rn. 2).
  • BVerwG, 02.11.2010 - 20 F 2.10

    Informationszugangsrechte; "in-camera" -Verfahren; Verbraucherinformation;

    Auszug aus BVerwG, 06.04.2011 - 20 F 20.10
    Zudem kann es Konstellationen geben, bei denen auch für die Feststellung materieller Geheimhaltungsgründe der konkrete Akteninhalt nicht zwingend rechtserheblich sein muss (vgl. Beschluss vom 2. November 2010 - BVerwG 20 F 2.10 - NVwZ 2011, 233 Rn. 13).
  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

    Auszug aus BVerwG, 06.04.2011 - 20 F 20.10
    Von der Staatsleitung in diesem Sinne wird nicht nur die Aufgabe erfasst, durch rechtzeitige öffentliche Information die Bewältigung von Konflikten in Staat und Gesellschaft zu erleichtern, sondern auch, auf diese Weise neuen, oft kurzfristig auftretenden Herausforderungen entgegenzutreten und auf Besorgnisse der Bürger sachgerecht zu reagieren sowie diesen zu Orientierungen zu verhelfen (vgl. zu alledem BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 - BVerfGE 105, 279 ; vgl. ferner zum Informationshandeln als Aufgabe der Staatsleitung Beschlüsse vom 4. Mai 1993 - BVerwG 7 B 149.92 - Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 54 und vom 8. November 2004 - BVerwG 7 B 19.04 - juris Rn. 16).
  • BVerwG, 08.11.2004 - 7 B 19.04

    Aufnahme einer Glaubensgemeinschaft in eine staatliche Informationsschrift über

  • BVerwG, 19.08.1986 - 1 C 7.85

    Strafverfahren - Faires Verfahren - Aktenvorlage - Geheimhaltungsbedürftigkeit -

  • BVerwG, 04.05.1993 - 7 B 149.92

    Religionsfreiheit - Warnung - Landesregierung - Staatliche Äußerungen

  • BVerwG, 21.02.2008 - 20 F 2.07

    Verwaltungsstreit wegen Zugang zu Umweltinformationen;

  • BVerwG, 25.02.2008 - 20 F 43.07

    Entscheidung des Gerichts der Hauptsache über die Vorlagepflicht einer Behörde

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

  • BVerwG, 03.03.2009 - 20 F 9.08

    Entbehrlichkeit eines Beweisbeschlusses oder einer vergleichbaren förmlichen

  • BVerwG, 01.08.2007 - 20 F 10.06

    Gewährung von Auskunft zu den beim Bundesamt für Verfassungsschutz gespeicherten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2012 - 95 A 1.12

    In-camera-Verfahren; Beweisbeschluss; Sperrerklärung; Anforderungen an die -;

    Das Verwaltungsgericht als Gericht der Hauptsache hat die Erheblichkeit des Akteninhalts für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits um das Recht des Klägers auf Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - wie in der Regel geboten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. April 2011 - BVerwG 20 F 20.10 -, Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 63 = juris Rn. 8) - durch einen den Anforderungen (vgl. dazu BVerwG, a.a.O.) entsprechenden Beweisbeschluss vom 3. November 2011, ergänzt durch Beschluss vom 8. Februar 2012, festgestellt.

    Die Sperrerklärung hat das Geheimhaltungserfordernis indes nicht hinreichend belegt (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 6. April 2011, a.a.O., Rn. 11).

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich eine fehlerhafte Ausübung des der Beklagten nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO eingeräumten Ermessens (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 6. April 2011, a.a.O., Rn. 21).

    Dementsprechend ist der obersten Aufsichtsbehörde auch in den Fällen Ermessen zugebilligt, in denen das Fachgesetz der zuständigen Fachbehörde kein Ermessen einräumt (BVerwG, Beschluss vom 6. April 2011, a.a.O., Rn. 22).

    Diesen Anforderungen genügt die Sperrerklärung der Beklagten schon deshalb nicht, weil sie aus den oben genannten Gründen von unzutreffenden Annahmen über die Reichweite der angeführten Geheimhaltungsgründe ausgegangen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. April 2011, a.a.O., Rn. 23).

    Soweit die Beklagte demgegenüber an anderer Stelle der Sperrerklärung (S. 6) auf die prozessualen Folgen des § 100 VwGO und die Probleme hinweist, die sich aus einem von ihr als Umgehung der fachgesetzlichen Geheimhaltungsgründe empfundenen Verständnis der Pflicht zur Vorlage von Akten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergeben, hat der Gesetzgeber die Anwendbarkeit des § 100 VwGO als unvermeidbare Folge des Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO in Kauf genommen (vgl. zu allem BVerwG, Beschluss vom 6. April 2011, a.a.O., Rn. 23; Beschluss vom 10. August 2010 - BVerwG 20 F 5.10 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 19. Januar 2009 - BVerwG 20 F 23.07 -, Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 52 = juris Rn. 8).

  • BVerwG, 23.06.2022 - 10 C 3.21

    Über den Zugang zu Unterlagen des Bundessicherheitsrates muss teilweise neu

    Das Gericht der Hauptsache ist deshalb gehalten, vor Erlass eines Beweisbeschlusses zunächst die ihm nach dem Amtsermittlungsgrundsatz zur Verfügung stehenden Mittel auszuschöpfen, um den Sachverhalt aufzuklären und festzustellen, ob über das Vorliegen der geltend gemachten Geheimhaltungsgründe gegebenenfalls auch ohne Einsicht in die betreffenden Unterlagen entschieden werden kann (BVerwG, Beschlüsse vom 6. April 2011 - 20 F 20.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 63 Rn. 8 f. und vom 23. Mai 2016 - 7 B 47.15 - juris Rn. 8; Urteil vom 28. Februar 2019 - 7 C 20.17 - NVwZ 2019, 1050 Rn. 38).
  • BVerwG, 23.06.2011 - 20 F 21.10

    In-camera-Verfahren; Informationszugangsrecht; Bundesanstalt für

    Es gilt auch hier ein strenger Maßstab (Beschlüsse vom 25. Juni 2010 a.a.O. Rn. 17 und vom 6. April 2011 - BVerwG 20 F 20.10 - Rn. 14).

    Ein Nachteil in diesem Sinne ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats insbesondere dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich ihrer Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährden würde (stRspr, vgl. nur Beschluss vom 6. April 2011 a.a.O. Rn. 15 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.08.2011 - 95 A 4.10

    In-camera-Verfahren; Sperrerklärung; Anforderungen an die Bezeichnung der

    Das Verwaltungsgericht als Gericht der Hauptsache hat die Erheblichkeit des Akteninhalts für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits um das Recht der Klägerin auf Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz (im Folgenden: IFG) - wie in der Regel geboten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. April 2011 - BVerwG 20 F 20.10 -, juris Rn. 8) - durch einen den Anforderungen (vgl. dazu BVerwG, a.a.O.) entsprechenden Beweisbeschluss vom 26. August 2010 festgestellt.

    Auch dass umfangreiche Aktenbestände betroffen sind, ist kein Grund, in einer Sperrerklärung nur pauschale oder zusammenfassende Erklärungen ausreichen zu lassen (BVerwG, Beschluss vom 6. April 2011, a.a.O., Rn. 13 m.w.N.; VGH Kassel, Beschluss vom 11. Oktober 2010 - 27 F 1081/10 -, WM 2011, 553, juris Rn. 9).

    Dementsprechend ist der obersten Aufsichtsbehörde auch in den Fällen Ermessen zugebilligt, in denen das Fachgesetz der zuständigen Fachbehörde kein Ermessen einräumt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. April 2011, a.a.O., Rn. 22 m.w.N.).

    Die Sichtung und Ordnung des Aktenmaterials nach verschiedenen Geheimhaltungsinteressen sowie die nachvollziehbare Ermessensentscheidung darüber, ob und inwieweit die teilweise Zurückhaltung oder Schwärzung unverändert erforderlich ist, um einem gebotenen Geheimschutz hinreichend Rechnung zu tragen, kann der Fachsenat nicht originär anstelle der dazu berufenen obersten Aufsichtsbehörde vornehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. April 2011, a.a.O., Rn. 24).

  • BVerwG, 18.04.2012 - 20 F 7.11

    In-camera-Verfahren; Sperrerklärung; Prozesserklärung; rechtliches Gehör;

    Erst dann ist eine effektive gerichtliche Überprüfung durch den Fachsenat möglich (Beschlüsse vom 8. März 2010 - BVerwG 20 F 11.09 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 56, vom 6. April 2011 - BVerwG 20 F 20.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 63 Rn. 9, vom 19. April 2010 - BVerwG 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 58 Rn. 15 und vom 5. Oktober 2011 - BVerwG 20 F 24.10 - juris Rn. 10).
  • VG Stuttgart, 17.05.2011 - 13 K 3505/09

    Zum Informationsanspruch einer GmbH gegenüber einer Behörde im Zusammenhang mit

    Sie müssen aber so detailliert und nachvollziehbar sein, dass das Vorliegen des geltend gemachten Ausschlussgrundes vom Gericht geprüft und das Vorliegen des Geheimhaltungsgrundes für die betreffenden Unterlagen tatsächlich angenommen werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.02.1996 - 1 B 37/95 - VG Berlin, Urt. v. 10.09.2008 - VG 2 A 167.06 - sowie zuletzt BVerwG, Beschl. vom 06.04.2011 - 20 F 20.10 - alle in Juris).
  • BVerwG, 19.06.2013 - 20 F 10.12

    Zur Abwägung von Schutz- und Geheimhaltungsbedürftigkeit schutzwürdiger Angaben

    Hierzu zählen neben Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch die durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten personenbezogenen Daten Dritter (stRspr, vgl. etwa Beschlüsse vom 10. Januar 2012 - BVerwG 20 F 1.11 - AfP 2012, 298 Rn. 25 und vom 6. April 2011 - BVerwG 20 F 20.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 63 Rn. 12).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.06.2015 - 15 A 2062/12

    Informationsanspruch; Regierungsbehörde; Gesetzgebungsverfahren;

  • OVG Niedersachsen, 08.02.2016 - 14 PS 6/15

    Dem Wesen nach geheim; einem Gesetz nach geheim; Geheimhaltung;

  • BVerwG, 05.04.2013 - 20 F 4.12

    Einsicht in im Rahmen der Aufsicht über ein Wertpapierhandelsunternehmen

  • BVerwG, 05.04.2013 - 20 F 7.12

    Anonymisierung zum Schutz von geheim zu haltenden personenbezogenen Daten

  • BVerwG, 19.01.2012 - 20 F 3.11

    Zur Ermessensausübung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2018 - 15 A 25/17

    Anspruch einer Auslandskorrespondentin aus Argentinien auf Akteneinsicht in

  • OVG Niedersachsen, 14.12.2012 - 14 PS 2/12

    Vorliegen eines Geheimhaltungsbedürfnisses zum Zwecke des Quellenschutzes bzgl.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2015 - 15 A 2856/12

    Informationsanspruch; Öffentliche Sicherheit; Justizgebäude; Eingangskontrolle;

  • VG Karlsruhe, 24.11.2021 - 6 K 192/19

    Informationszugang: Zugang zu amtlichen Akten - Ausschlussgründe - Rechte einer

  • BVerwG, 18.04.2012 - 20 F 5.11

    Anspruch auf Zugang zu allen vom Bundesamt geführten Herkunftsländer-Leitsätzen

  • BVerwG, 12.04.2013 - 20 F 6.12

    Nichtverbreitung unternehmensbezogener Informationen im Konkurs- und

  • BVerwG, 13.04.2011 - 20 F 25.10

    Pflicht des Hauptsachegerichts zur Verlautbarung seiner Rechtsauffassung

  • BVerwG, 19.12.2013 - 20 F 15.12

    Zum personellen Anwendungsbereich des § 99 Abs. 2 Satz 9 VwGO

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2012 - 13a F 17/11

    Antrag eines Mitglieds im Studierendenparlament auf öffentliche Durchführung von

  • OVG Niedersachsen, 23.11.2023 - 19 PS 1/23

    In-camera-Verfahren; Verfassungsschutz; Weigerung; Weigerungsgrund; Widerspruch

  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2021 - 14 S 4119/20

    Gerichtsinterne Zuständigkeit für die Einleitung eines Zwischenverfahrens

  • BVerwG, 26.01.2012 - 20 F 11.11

    Umfang der Verpflichtung von Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten und zu

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2017 - 13a F 25/17

    Vorlage von Unterlagen wegen Entscheidungserheblichkeit bei Verweigerung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2015 - 15 A 2342/12
  • VGH Hessen, 05.09.2014 - 27 F 2244/13

    Verweigerung der Vorlage von Unterlagen

  • VGH Bayern, 12.03.2012 - 5 C 12.345

    Prozesskostenhilfe; Informationsanspruch nach dem IFG; Pflicht zum Abwarten des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2015 - 13a F 42/15

    Rechtmäßige Verweigerung einer Behörder zur Vorlage von vom Gericht in der

  • VG Karlsruhe, 24.11.2021 - 6 K 277/19

    Informationsrechtlicher Zugang zu amtlichen Informationen über eine

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.08.2012 - 13a F 16/12

    Verweigerung der Vorlage von entscheidungserheblichen Urkunden oder Akten durch

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2014 - 13a F 10/14

    Verwerfung eines Antrags als unzulässig bzgl. Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2013 - 13a F 7/13

    Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Vorlage von Urkunden oder Akten

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