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   BVerwG, 31.01.2013 - 2 C 10.12, 2 C 10.12, 2 C 10.12   

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https://dejure.org/2013,3246
BVerwG, 31.01.2013 - 2 C 10.12, 2 C 10.12, 2 C 10.12 (https://dejure.org/2013,3246)
BVerwG, Entscheidung vom 31.01.2013 - 2 C 10.12, 2 C 10.12, 2 C 10.12 (https://dejure.org/2013,3246)
BVerwG, Entscheidung vom 31. Januar 2013 - 2 C 10.12, 2 C 10.12, 2 C 10.12 (https://dejure.org/2013,3246)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    RL 2003/88/EG Art. 7, 15; SGB IX § 125; BUrlG §§ 1, 3, 7, 11; BGB §§ 195, 199
    Urlaubsanspruch; Urlaubsabgeltungsanspruch; Krankheit; Dienstunfähigkeit; Ruhestand; Richtlinie; unmittelbare Anwendbarkeit; Mindesturlaub; Mehrurlaub; Schwerbehindertenzusatzurlaub; Arbeitszeitverkürzungstag; Verfall; Verjährung; Antrag.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    RL 2003/88/EG Art. 7, 15
    Antrag; Arbeitszeitverkürzungstag; Dienstunfähigkeit; Krankheit; Mehrurlaub; Mindesturlaub; Richtlinie; Ruhestand; Schwerbehindertenzusatzurlaub; Urlaubsabgeltungsanspruch; Urlaubsanspruch; Verfall; Verjährung; unmittelbare Anwendbarkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 7 EGRL 88/2003, Art 15 EGRL 88/2003, § 125 SGB 9, Art 267 Abs 1 Buchst a AEUV, § 1 BUrlG
    Urlaubsentgeltungsanspruch für Beamte; Verjährung des unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruchs

  • IWW
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Anspruch auf Abgeltung von Urlaub, der krankheitsbedingt vor Eintritt in den Ruhestand nicht genommen werden kann - Beamter - Europäische Rechtsprechung

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines in den Ruhestand getretenen Beamten auf finanzielle Abgeltung von krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenem Urlaub

  • hensche.de

    Urlaubsageltung, Krankheit, Urlaub

  • rewis.io

    Urlaubsentgeltungsanspruch für Beamte; Verjährung des unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruchs

  • ra.de
  • hensche.de

    Urlaubsageltung, Krankheit, Urlaub

  • hensche.de

    Urlaubsageltung, Krankheit, Urlaub

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines in den Ruhestand getretenen Beamten auf finanzielle Abgeltung von krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenem Urlaub

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (18)

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Urlaubsabgeltungsanspruch auch für Beamte

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Urlaubsabgeltungsanspruch auch für Beamte

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Urlaubsabgeltungsanspruch auch für Beamte

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Dienstunfähiger Ruheständler - Kann ein Beamter vor dem Ruhestand krankheitsbedingt keinen Urlaub nehmen, steht ihm Ausgleich zu

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Urlaubsabgeltungsanspruch auch für Beamte

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beamter hat Anspruch auf Abgeltung von Urlaub, der krankheitsbedingt vor Eintritt in den Ruhestand nicht genommen werden konnte

  • wiesekollegen.de (Kurzinformation)

    Urlaubsabgeltungsanspruch auch für Beamte

  • tp-partner.com (Kurzinformation)

    Urlaubsabgeltungsanspruch für Beamte

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Urlaubsabgeltungsanspruch auch für Beamte

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Urlaubsabgeltungsanspruch für Beamte bejaht

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Urlaubsabgeltungsanspruch für Beamte bejaht

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Urlaubsabgeltung nach langer Krankheit auch für Beamte

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Urlaubsabgeltungsanspruch für Beamte bei Eintritt in den Ruhestand // Wenn ein Beamter wegen einer Krankheit seinen Mindesturlaub bis zu seinem Ruhestand nicht nehmen kann, dann kann er einen finanziellen Ausgleich erhalten

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Urlaubsabgeltung bei Beamten // Finanzieller Ausgleich für nicht genommenen Urlaub auch bei Beamten möglich

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Urlaubsabgeltungsanspruch auch für Beamte // Abgeltung für Erholungsurlaub

Besprechungen u.ä.

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Beamte, die nach langer Krankheit in den Ruhestand treten, können Abgeltung für krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaub verlangen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2013, 1295
 
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Wird zitiert von ... (208)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 03.05.2012 - C-337/10

    Bei Eintritt in den Ruhestand hat ein Beamter Anspruch auf eine finanzielle

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2013 - 2 C 10.12
    7 Abs. 2 RL 2003/88/EG begründet nach der Rechtsprechung des EuGH auch für Beamte einen Anspruch auf Abgeltung von Urlaub, den sie krankheitsbedingt vor Eintritt in den Ruhestand nicht nehmen konnten (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 - Rs. C-337/10, Neidel - NVwZ 2012, 688).

    Das gilt grundsätzlich auch für Polizisten, die insoweit mit Feuerwehrleuten vergleichbar sind, für die der EuGH mehrfach ausgesprochen hat, dass sie der Arbeitszeitrichtlinie unterfallen (EuGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 - Rs. C-52/04 - Slg. 2005, I-7111 Rn. 57 ff.; Urteil vom 3. Mai 2012 - Rs. C-337/10, Neidel - ABl EU 2012, Nr. C 174 S. 4 = NVwZ 2012, 688 Rn. 22).

    Dem Urteil des EuGH vom 3. Mai 2012 (a.a.O.) ist zu entnehmen, dass der EuGH der konkreten nationalstaatlichen Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses keine Bedeutung beimisst, sondern für allein maßgeblich hält, dass mit der krankheitsbedingten Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses keine Dienstleistungspflicht und deshalb auch keine Urlaubsmöglichkeit mehr besteht.

    Bestätigt wird dies durch das Urteil des EuGH vom 3. Mai 2012 (a.a.O.).

    Der EuGH hat im Urteil vom 3. Mai 2012 (a.a.O. Rn. 35 ff.) hervorgehoben, dass die Arbeitszeitrichtlinie sich auf die Aufstellung von Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz beschränkt; es sei Sache der Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob sie den Beamten weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren sowie ob und unter welchen Voraussetzungen sie eine finanzielle Vergütung für den Fall vorsehen, dass einem in den Ruhestand tretenden Beamten diese zusätzlichen Ansprüche krankheitsbedingt nicht haben zugute kommen können.

  • EuGH, 22.11.2011 - C-214/10

    KHS - Zu Urlaubsansprüchen bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit: Verfall schon nach

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2013 - 2 C 10.12
    Wenn der Übertragungszeitraum eine gewisse zeitliche Grenze überschreitet, kann der Urlaub seinen Zweck als Erholungszeit typischerweise nicht mehr erreichen (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2011 - Rs. C-214/10, KHS - NJW 2012, 290 Rn. 33).

    Hinreichend lang ist nach der Rechtsprechung des EuGH ein Übertragungszeitraum, wenn er deutlich länger als das Urlaubsjahr, also deutlich länger als ein Jahr ist; ein Übertragungszeitraum muss den Beschäftigten, die während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeits- bzw. dienstunfähig sind, ermöglichen, bei Bedarf über Erholungszeiträume zu verfügen, die längerfristig gestaffelt und geplant sowie verfügbar sein können, und er muss die Dauer des Bezugszeitraums, für den er gewährt wird, deutlich überschreiten (EuGH, Urteil vom 22. November 2011 a.a.O. Rn. 41).

    Einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten hat der EuGH gebilligt (Urteil vom 22. November 2011 a.a.O. Rn. 40 ff.).

    Diese Vorschrift beruht nach der Rechtsprechung des EuGH auf der Erwägung, dass der Zweck der Urlaubsansprüche bei Ablauf der dort vorgesehenen Fristen nicht mehr vollständig erreicht werden kann (Urteil vom 22. November 2011 a.a.O. Rn. 41 f.).

  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 29.11

    Feuerwehr; Mehrarbeit; Zuvielarbeit; Freizeitausgleich; Ausgleichsanspruch; Treu

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2013 - 2 C 10.12
    Der erkennende Senat ist dem gefolgt (vgl. etwa Urteil vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - NVwZ-RR 2012, 972 Rn. 20 ff. ) und hat auch für Polizisten bereits darauf hingewiesen, dass Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG, auf den Art. 1 Abs. 3 RL 2003/88/EG zur Bestimmung ihres Anwendungsbereichs Bezug nimmt, nach der Rechtsprechung des EuGH eng auszulegen ist und nicht etwa Streitkräfte, Feuerwehr oder Polizei generell, sondern nur für bestimmte in diesen Sektoren wahrgenommene besondere Aufgaben wie etwa bei Natur- oder Technologiekatastrophen und schweren Unglücksfällen von der Anwendung der Arbeitszeitrichtlinie ausnimmt (Urteil vom 15. Dezember 2011 - BVerwG 2 C 41.10 - Buchholz 240 § 50a BBesG Nr. 1 Rn. 20).

    Das hat der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 25. November 2010 - Rs. C-429/09, Fuß - Slg. 2010, I-12167) für den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch wegen Zuvielarbeit entschieden (Urteil vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - NVwZ-RR 2012, 972 Rn. 25 ).

    Auch der Senat bejaht die Möglichkeit der Verjährung bei sich aus Unionsrecht ergebenden Ansprüchen und hat beispielsweise für den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch wegen Zuvielarbeit die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren angenommen (Urteil vom 26. Juli 2012 a.a.O. Rn. 41 f.).

    Bei einer nicht fristgerechten Umsetzung einer Richtlinie sind Behörden und Gerichte aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts gehalten, die Vorgaben der Richtlinie zu befolgen und entgegenstehendes nationales Recht unangewendet zu lassen (stRspr; vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 a.a.O. Rn. 19).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 687/85

    Kloppenburg-Beschluß

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2013 - 2 C 10.12
    Für den Fall der nicht fristgerechten oder unvollständigen Umsetzung einer Richtlinie durch den Mitgliedstaat hat nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH der Einzelne das Recht, sich vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat trotz entgegenstehendem nationalen Recht auf durch die Richtlinie auferlegte Verpflichtungen zu berufen, wenn diese klar und unbedingt sind und zu ihrer Anwendung keines Ausführungsakts mehr bedürfen (stRspr; EuGH, Urteile vom 5. Oktober 2004 - Rs. C-397/01, Pfeiffer - Slg. 2004, I-08835 Rn. 103 m.w.N. und vom 24. Januar 2012 - Rs. C-282/10, Dominguez - ABl EU 2012, Nr. C 73, 2 Rn. 33; BVerfG, Beschluss vom 8. April 1987 - 2 BvR 687/85 - BVerfGE 75, 223 ).
  • EuGH, 17.11.1998 - C-228/96

    Aprile

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2013 - 2 C 10.12
    Zum Effektivitätsgrundsatz hat der EuGH entschieden, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (vgl. EuGH, Urteile vom 17. November 1998 - Rs. C-228/96, Aprile - Slg. 1998, I-7164 Rn. 19 und vom 11. Juli 2002 - Rs. C-62/00, Marks & Spencer - Slg. 2002, I-6348 Rn. 35, jeweils m.w.N.).
  • EuGH, 11.07.2002 - C-62/00

    Marks & Spencer

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2013 - 2 C 10.12
    Zum Effektivitätsgrundsatz hat der EuGH entschieden, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (vgl. EuGH, Urteile vom 17. November 1998 - Rs. C-228/96, Aprile - Slg. 1998, I-7164 Rn. 19 und vom 11. Juli 2002 - Rs. C-62/00, Marks & Spencer - Slg. 2002, I-6348 Rn. 35, jeweils m.w.N.).
  • EuGH, 20.01.2009 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2013 - 2 C 10.12
    Dies ist bei Beamten die Besoldung (vgl. § 1 Abs. 2 BBesG; EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009 - Rs. C-350/06 und 520/06, Schultz-Hoff - Slg. 2009, I-179 Rn. 61).
  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2013 - 2 C 10.12
    Das hat der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 25. November 2010 - Rs. C-429/09, Fuß - Slg. 2010, I-12167) für den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch wegen Zuvielarbeit entschieden (Urteil vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - NVwZ-RR 2012, 972 Rn. 25 ).
  • EuGH, 15.09.2011 - C-155/10

    Das Entgelt, das den Linienpiloten während ihres Jahresurlaubs gezahlt wird, muss

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2013 - 2 C 10.12
    Dabei erscheint es sachgerecht, auf die letzten drei Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand als hinreichend langen Referenzzeitraum (vgl. auch EuGH, Urteil vom 15. September 2011 - Rs. C-155/10, Williams - ABl EU 2011 Nr. C 319, 7 Rn. 21 ff.), abzustellen, um die Auswirkungen zufälliger Schwankungen der Besoldung zu verringern.
  • EuGH, 24.01.2012 - C-282/10

    Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2013 - 2 C 10.12
    Für den Fall der nicht fristgerechten oder unvollständigen Umsetzung einer Richtlinie durch den Mitgliedstaat hat nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH der Einzelne das Recht, sich vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat trotz entgegenstehendem nationalen Recht auf durch die Richtlinie auferlegte Verpflichtungen zu berufen, wenn diese klar und unbedingt sind und zu ihrer Anwendung keines Ausführungsakts mehr bedürfen (stRspr; EuGH, Urteile vom 5. Oktober 2004 - Rs. C-397/01, Pfeiffer - Slg. 2004, I-08835 Rn. 103 m.w.N. und vom 24. Januar 2012 - Rs. C-282/10, Dominguez - ABl EU 2012, Nr. C 73, 2 Rn. 33; BVerfG, Beschluss vom 8. April 1987 - 2 BvR 687/85 - BVerfGE 75, 223 ).
  • BAG, 23.03.2010 - 9 AZR 128/09

    Mehrurlaub - Zusatzurlaub - Vertrauensschutz

  • BAG, 13.12.2011 - 9 AZR 399/10

    Urlaubsabgeltung - Länge tariflicher Ausschlussfristen

  • EuGH, 14.07.2005 - C-52/04

    Personalrat der Feuerwehr Hamburg - Artikel 104 Absatz 3 der Verfahrensordnung -

  • EuGH, 01.12.2005 - C-14/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE EINSTUFUNG VON BEREITSCHAFTSDIENSTEN ALS

  • BVerwG, 15.12.2011 - 2 C 41.10

    Berufssoldat; Dienstzeit; Dienstzeitausgleich; Freistellung vom Dienst;

  • OVG Saarland, 08.07.2016 - 1 A 119/15

    Hinausschieben des Beginns der Verjährung von Urlaubsabgeltungsansprüchen eines

    Der auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG entstandene Anspruch eines Beamten auf finanzielle Abgeltung des aus Krankheitsgründen vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht genommenen unionsrechtlichen Mindesturlaubs unterliegt der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 - 2 C 10/12 -).

    Im Hinblick auf die Auswirkungen der EuGH-Entscheidung sei zunächst der Ausgang des Revisionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht in einem ähnlich gelagerten Fall (2 C 10.12, bisher 2 C 25.10) abzuwarten.

    Die näheren Voraussetzungen sowie Umfang und Grenzen dieses Anspruchs, der vor der ausdrücklichen Regelung durch den saarländischen Verordnungsgeber in § 7 Abs. 1 UrlaubsVO unmittelbar aus Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG hergeleitet worden sei, seien durch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 31.1.2013 - 2 C 10/12 - unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 3.5.2012 - C-337/10 "Neidel" -, weitestgehend geklärt.

    Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 31.1.2013, Az.: 2 C 10.12, ausdrücklich ausgeführt, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliege, die mit dem Schluss des Jahres beginne, in dem der Anspruch entstanden sei.

    BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 - 2 C 10/12 -, u.a. in ZBR 2013, 200, zitiert nach juris; BVerwG, Beschluss vom 9.4.2014 - 2 B 95/13 -, juris-Rdnr. 6.

    - wenn nicht gar erst mit Bekanntwerden des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.1.2013 - 2 C 10/12 - (a.a.O.) -.

    Dies zeigt zudem der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 31.1.2013 - 2 C 10/12 - (a.a.O.) über diese Rechtsfrage in der Sache entschieden und insoweit auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3.5.2012 (C-337/10 "Neidel") abgestellt und ausgeführt hat, der Europäische Gerichtshof habe in eben dieser Entscheidung den Anwendungsbereich des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ausdrücklich auf Beamte erstreckt, obwohl das Vorlagegericht die (entgegenstehende) Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts ausführlich dargestellt habe.

    Bezeichnenderweise ist offenbar der Beklagte selbst in seinem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 6.11.2012 davon ausgegangen, dass eine Klärung der Rechtsproblematik auch noch nicht mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Mai 2012 bewirkt worden ist, sondern erst durch das von ihm erwartete Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren 2 C 10/12 erfolgen werde.

    Hiervon ausgehend begann die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB - sofern man hinsichtlich des für den Verjährungsbeginn gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderlichen subjektiven Elements nicht sogar erst auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.1.2013 - 2 C 10/12 - (a.a.O.) abstellt - nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2012 und endete demgemäß mit Ablauf des Jahres 2015.

    Dem steht entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht in dem bereits mehrfach zitierten Urteil vom 31.1.2013 - 2 C 10/12 - (a.a.O.) festgestellt hat, der unionsrechtliche Urlaubsabgeltungsanspruch aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG unterliege der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, die mit dem Schluss des Jahres beginne, in dem der Anspruch entstanden ist.

    BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 - 2 C 10/12 -, juris-Orientierungssatz sowie juris-Rdnr. 28.

    Von (noch) künftiger Bedeutung könnte allenfalls sein, ob für den Verjährungsbeginn erst auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.1.2013 - 2 C 10/12 - (a.a.O.) abzustellen ist.

  • OVG Saarland, 08.07.2016 - 1 A 159/15

    Hinausschieben des Beginns der Verjährung von Urlaubsabgeltungsansprüchen eines

    Der auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG entstandene Anspruch eines Beamten auf finanzielle Abgeltung des aus Krankheitsgründen vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht genommenen unionsrechtlichen Mindesturlaubs unterliegt der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 - 2 C 10/12 -).

    Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.1.2013 - 2 C 10/12 - gehe hervor, dass sich der Anspruch auf finanzielle Abgeltung des aus Krankheitsgründen nicht genommenen Mindesturlaubs unmittelbar aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG ergebe.

    Die näheren Voraussetzungen sowie Umfang und Grenzen dieses Anspruchs, der vor der ausdrücklichen Regelung durch den saarländischen Verordnungsgeber in § 7 Abs. 1 UrlaubsVO unmittelbar aus Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG hergeleitet worden sei, seien durch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 31.1.2013 - 2 C 10/12 - unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 3.5.2012 - C-337/10 "Neidel" -, weitestgehend geklärt.

    Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 31.1.2013, Az.: 2 C 10.12, ausdrücklich ausgeführt, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliege, die mit dem Schluss des Jahres beginne, in dem der Anspruch entstanden sei.

    BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 - 2 C 10/12 -, u.a. in ZBR 2013, 200, zitiert nach juris, Rdnr. 22.

    BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 - 2 C 10/12 -, juris-Rdnr. 28; BVerwG, Beschluss vom 9.4.2014 - 2 B 95/13 -, juris-Rdnr. 6.

    - wenn nicht gar erst mit Bekanntwerden des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.1.2013 - 2 C 10/12 - (a.a.O.) -.

    Dies zeigt zudem der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 31.1.2013 - 2 C 10/12 - (a.a.O.) über diese Rechtsfrage in der Sache entschieden und insoweit auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3.5.2012 (C-337/10 "Neidel") abgestellt und ausgeführt hat, der Europäische Gerichtshof habe in eben dieser Entscheidung den Anwendungsbereich des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ausdrücklich auf Beamte erstreckt, obwohl das Vorlagegericht die (entgegenstehende) Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts ausführlich dargestellt habe.

    Hiervon ausgehend begann die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB - sofern man hinsichtlich des für den Verjährungsbeginn gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderlichen subjektiven Elements nicht sogar erst auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.1.2013 - 2 C 10/12 - (a.a.O.) abstellt - nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2012 und endete demgemäß mit Ablauf des Jahres 2015.

    Dem steht entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht in dem bereits mehrfach zitierten Urteil vom 31.1.2013 - 2 C 10/12 - (a.a.O.) festgestellt hat, der unionsrechtliche Urlaubsabgeltungsanspruch aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG unterliege der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, die mit dem Schluss des Jahres beginne, in dem der Anspruch entstanden ist.

    BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 - 2 C 10/12 -, juris-Orientierungssatz sowie juris-Rdnr. 28.

    Von (noch) künftiger Bedeutung könnte allenfalls sein, ob für den Verjährungsbeginn erst auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.1.2013 - 2 C 10/12 - (a.a.O.) abzustellen ist.

  • BVerwG, 25.06.2013 - 1 WRB 2.11

    Urlaubsanspruch; Mindesturlaub; finanzielle Abgeltung von krankheitsbedingt nicht

    Der Senat folgt insoweit dem Urteil des 2. Revisionssenats vom 31. Januar 2013 - BVerwG 2 C 10.12 - (juris; zur Veröffentlichung in Buchholz und in der Fachpresse vorgesehen), das die Grundsätze der Rechtsprechung des EuGH für das Beamtenrecht übernommen hat.

    Streitkräfte, Polizei oder Feuerwehr sind also nicht generell, sondern nur für bestimmte in diesen Sektoren wahrgenommene besondere Aufgaben wie etwa bei Natur- oder Technologiekatastrophen und schweren Unglücksfällen von der Anwendung der Richtlinie ausgenommen (vgl. für Soldaten Urteil vom 15. Dezember 2011 - BVerwG 2 C 41.10 - Buchholz 240 § 50a BBesG Nr. 1 Rn. 20; für Polizisten Urteil vom 31. Januar 2013 a.a.O. Rn. 11).

    Dazu zählen grundsätzlich auch Polizisten und Feuerwehrleute (vgl. Urteile vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 20 ff. und vom 31. Januar 2013 a.a.O. Rn. 11; EuGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 - Rs. C-52/04, Personalrat der Feuerwehr Hamburg - Slg. 2005, I-7111 Rn. 57 ff. und Urteil vom 3. Mai 2012 a.a.O., Neidel, Rn. 22).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH und - ihm wiederum folgend - des Bundesverwaltungsgerichts ist die Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand (§ 21 Nr. 4 BeamtStG, § 30 Nr. 4 BBG) eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG (vgl. Urteil vom 31. Januar 2013 a.a.O. Rn. 12; EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 a.a.O., Neidel, Rn. 29 ff.).

    Art. 15 RL 2003/88/EG ist damit eine Meistbegünstigungsklausel, die nur den Einzelvergleich, nicht aber die vom Truppendienstgericht angestellte strukturelle Gesamtbetrachtung zulässt (vgl. Urteil vom 31. Januar 2013 a.a.O. Rn. 14 f.).

    In beiden Fällen kann der Beschäftigte krankheitsbedingt und damit unabhängig von seinem Willensentschluss den ihm zustehenden Urlaub nach Eintritt in den Ruhestand nicht mehr nehmen (vgl. Urteil vom 31. Januar 2013 a.a.O. Rn. 17).

    Urlaubstage, die über den durch Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub hinausgehen, sind deshalb nicht von dem Abgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG erfasst (vgl. Urteil vom 31. Januar 2013 a.a.O. Rn. 18).

    Unerheblich ist, ob es sich dabei um neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub gehandelt hat (vgl. Urteil vom 31. Januar 2013 a.a.O. Rn. 23).

    Auch die Privilegierung des § 1 Satz 1 SUV i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 EUrlV, wonach der volle Jahresurlaub gewährt wird, wenn der Soldat in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres in den Ruhestand tritt, stellt eine "überschießende" mitgliedstaatliche Begünstigung im Sinne von Art. 15 RL 2003/88/EG dar, die sich nicht auf den unionsrechtlichen Mindesturlaubs- und Mindesturlaubsabgeltungsanspruch nach Art. 7 RL 2003/88/EG erstreckt (vgl. für Beamte Urteil vom 31. Januar 2013 a.a.O. Rn. 35).

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