Rechtsprechung
   EuGH, 22.11.2012 - C-277/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,36179
EuGH, 22.11.2012 - C-277/11 (https://dejure.org/2012,36179)
EuGH, Entscheidung vom 22.11.2012 - C-277/11 (https://dejure.org/2012,36179)
EuGH, Entscheidung vom 22. November 2012 - C-277/11 (https://dejure.org/2012,36179)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,36179) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames europäisches Asylsystem - Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Anerkennung und den Status als Flüchtling oder den subsidiären Schutzstatus - Art. 4 Abs. 1 Satz 2 - Zusammenarbeit des Mitgliedstaats mit dem Antragsteller ...

  • Europäischer Gerichtshof

    M.

    Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames europäisches Asylsystem - Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Anerkennung und den Status als Flüchtling oder den subsidiären Schutzstatus - Art. 4 Abs. 1 Satz 2 - Zusammenarbeit des Mitgliedstaats mit dem Antragsteller ...

  • EU-Kommission

    M.M.

    Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames europäisches Asylsystem - Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Anerkennung und den Status als Flüchtling oder den subsidiären Schutzstatus - Art. 4 Abs. 1 Satz 2 - Zusammenarbeit des Mitgliedstaats mit dem Antragsteller ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anhörungsrecht bei subsidiärem Schutz nach Ablehnung eines Asylantrags; Vorabentscheidungsersuchen des irischen High Court

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Irland), eingereicht am 6. Juni 2011 - M. M./Minister for Justice, Equality and Law Reform, Irland und The Attorney General

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - High Court of Ireland (Irland) - Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2013, 59
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (149)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 18.12.2008 - C-349/07

    Sopropé - Zollkodex der Gemeinschaften - Grundsatz der Wahrung der

    Auszug aus EuGH, 22.11.2012 - C-277/11
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Wahrung der Verteidigungsrechte nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein tragender Grundsatz des Unionsrechts ist (vgl. u. a. Urteile vom 28. März 2000, Krombach, C-7/98, Slg. 2000, I-1935, Randnr. 42, und vom 18. Dezember 2008, Sopropé, C-349/07, Slg. 2008, I-10369, Randnr. 36).

    Demgemäß hat der Gerichtshof stets die Bedeutung des Rechts auf Anhörung und seinen sehr weiten Geltungsumfang in der Unionsrechtsordnung bekräftigt, indem er dargelegt hat, dass dieses Recht in allen Verfahren gelten muss, die zu einer beschwerenden Maßnahme führen können (vgl. u. a. Urteile vom 23. Oktober 1974, Transocean Marine Paint Association/Kommission, 17/74, Slg. 1974, 1063, Randnr. 15, Krombach, Randnr. 42, und Sopropé, Randnr. 36).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist dieses Recht auch dann zu wahren, wenn die anwendbare Regelung ein solches Verfahrensrecht nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. Urteil Sopropé, Randnr. 38).

    Das Recht auf Anhörung garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird, sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen (vgl. Urteile vom 9. Juni 2005, Spanien/Kommission, C-287/02, Slg. 2005, I-5093, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, Sopropé, Randnr. 37, vom 1. Oktober 2009, Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat, C-141/08 P, Slg. 2009, I-9147, Randnr. 83, und vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People's Mojahedin Organization of Iran, C-27/09 P, Slg. 2011, I-13427, Randnrn.

    Dieses Recht setzt auch voraus, dass die Verwaltung mit aller gebotenen Sorgfalt die entsprechenden Erklärungen der betroffenen Person zur Kenntnis nimmt, indem sie sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls untersucht und ihre Entscheidung eingehend begründet (vgl. Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, Slg. 1991, I-5469, Randnr. 14, und Sopropé, Randnr. 50); die Pflicht, eine Entscheidung so hinreichend spezifisch und konkret zu begründen, dass es dem Betroffenen ermöglicht wird, die Gründe für die Ablehnung seines Antrags zu verstehen, ergibt sich somit aus dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte.

  • EuGH, 28.03.2000 - C-7/98

    Krombach

    Auszug aus EuGH, 22.11.2012 - C-277/11
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Wahrung der Verteidigungsrechte nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein tragender Grundsatz des Unionsrechts ist (vgl. u. a. Urteile vom 28. März 2000, Krombach, C-7/98, Slg. 2000, I-1935, Randnr. 42, und vom 18. Dezember 2008, Sopropé, C-349/07, Slg. 2008, I-10369, Randnr. 36).

    Demgemäß hat der Gerichtshof stets die Bedeutung des Rechts auf Anhörung und seinen sehr weiten Geltungsumfang in der Unionsrechtsordnung bekräftigt, indem er dargelegt hat, dass dieses Recht in allen Verfahren gelten muss, die zu einer beschwerenden Maßnahme führen können (vgl. u. a. Urteile vom 23. Oktober 1974, Transocean Marine Paint Association/Kommission, 17/74, Slg. 1974, 1063, Randnr. 15, Krombach, Randnr. 42, und Sopropé, Randnr. 36).

  • EuGH, 23.10.1974 - 17/74

    Transocean Marine Paint Association / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.11.2012 - C-277/11
    Demgemäß hat der Gerichtshof stets die Bedeutung des Rechts auf Anhörung und seinen sehr weiten Geltungsumfang in der Unionsrechtsordnung bekräftigt, indem er dargelegt hat, dass dieses Recht in allen Verfahren gelten muss, die zu einer beschwerenden Maßnahme führen können (vgl. u. a. Urteile vom 23. Oktober 1974, Transocean Marine Paint Association/Kommission, 17/74, Slg. 1974, 1063, Randnr. 15, Krombach, Randnr. 42, und Sopropé, Randnr. 36).
  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.11.2012 - C-277/11
    Im vorliegenden Fall ist, was insbesondere das Recht auf Anhörung in jedem Verfahren angeht, das integraler Bestandteil dieses tragenden Grundsatzes ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, Slg. 1983, 3461, Randnr. 7, und vom 18. Oktober 1989, 0rkem/Kommission, 374/87, Slg. 1989, 3283, Randnr. 32), dieses heute nicht nur in den Art. 47 und 48 der Charta verankert, die das Recht auf Wahrung der Verteidigungsrechte und das Recht auf ein faires Verfahren im Rahmen aller Gerichtsverfahren garantieren, sondern auch in Art. 41 der Charta, der das Recht auf eine gute Verwaltung gewährleistet.
  • EuGH, 18.10.1989 - 374/87

    Orkem / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.11.2012 - C-277/11
    Im vorliegenden Fall ist, was insbesondere das Recht auf Anhörung in jedem Verfahren angeht, das integraler Bestandteil dieses tragenden Grundsatzes ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, Slg. 1983, 3461, Randnr. 7, und vom 18. Oktober 1989, 0rkem/Kommission, 374/87, Slg. 1989, 3283, Randnr. 32), dieses heute nicht nur in den Art. 47 und 48 der Charta verankert, die das Recht auf Wahrung der Verteidigungsrechte und das Recht auf ein faires Verfahren im Rahmen aller Gerichtsverfahren garantieren, sondern auch in Art. 41 der Charta, der das Recht auf eine gute Verwaltung gewährleistet.
  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

    Auszug aus EuGH, 22.11.2012 - C-277/11
    Dieses Recht setzt auch voraus, dass die Verwaltung mit aller gebotenen Sorgfalt die entsprechenden Erklärungen der betroffenen Person zur Kenntnis nimmt, indem sie sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls untersucht und ihre Entscheidung eingehend begründet (vgl. Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, Slg. 1991, I-5469, Randnr. 14, und Sopropé, Randnr. 50); die Pflicht, eine Entscheidung so hinreichend spezifisch und konkret zu begründen, dass es dem Betroffenen ermöglicht wird, die Gründe für die Ablehnung seines Antrags zu verstehen, ergibt sich somit aus dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte.
  • EuGH, 09.06.2005 - C-287/02

    Spanien / Kommission - EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahr 2001 -

    Auszug aus EuGH, 22.11.2012 - C-277/11
    Das Recht auf Anhörung garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird, sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen (vgl. Urteile vom 9. Juni 2005, Spanien/Kommission, C-287/02, Slg. 2005, I-5093, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, Sopropé, Randnr. 37, vom 1. Oktober 2009, Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat, C-141/08 P, Slg. 2009, I-9147, Randnr. 83, und vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People's Mojahedin Organization of Iran, C-27/09 P, Slg. 2011, I-13427, Randnrn.
  • EuGH, 01.10.2009 - C-141/08

    Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware / Rat - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuGH, 22.11.2012 - C-277/11
    Das Recht auf Anhörung garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird, sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen (vgl. Urteile vom 9. Juni 2005, Spanien/Kommission, C-287/02, Slg. 2005, I-5093, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, Sopropé, Randnr. 37, vom 1. Oktober 2009, Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat, C-141/08 P, Slg. 2009, I-9147, Randnr. 83, und vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People's Mojahedin Organization of Iran, C-27/09 P, Slg. 2011, I-13427, Randnrn.
  • EuGH, 21.12.2011 - C-27/09

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel Frankreichs gegen

    Auszug aus EuGH, 22.11.2012 - C-277/11
    Das Recht auf Anhörung garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird, sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen (vgl. Urteile vom 9. Juni 2005, Spanien/Kommission, C-287/02, Slg. 2005, I-5093, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, Sopropé, Randnr. 37, vom 1. Oktober 2009, Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat, C-141/08 P, Slg. 2009, I-9147, Randnr. 83, und vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People's Mojahedin Organization of Iran, C-27/09 P, Slg. 2011, I-13427, Randnrn.
  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus EuGH, 22.11.2012 - C-277/11
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs haben überdies die Mitgliedstaaten nicht nur ihr nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung stützen, die mit den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kollidiert (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, Slg. 2011, I-13905, Randnr. 77).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2016 - C-560/14

    M

    Das Vorabentscheidungsersuchen, das der irische Supreme Court dem Gerichtshof vorgelegt hat, ist im Rahmen des bei diesem anhängigen Rechtsmittelverfahrens gegen das Urteil ergangen, das der High Court nach Verkündung des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache M. (C-277/11, EU:C:2012:744) erlassen hatte.

    Im Urteil M. (C-277/11, EU:C:2012:744) hat der Gerichtshof die Bedeutung des Erfordernisses hervorgehoben, dass in einer derartigen Regelung der Anspruch auf rechtliches Gehör(6) angesichts seines grundlegenden Charakters in beiden Verfahren vollständig gewährleistet ist.

    Der Verlauf der Verfahren betreffend die Anträge von Herrn M auf Asyl und auf subsidiären Schutz vor den irischen Behörden wurde im Einzelnen in den Rn. 39 bis 46 des Urteils M. (C-277/11, EU:C:2012:744) dargestellt, auf die ausdrücklich verwiesen wird.

    Im Urteil M. (C-277/11, EU:C:2012:744) hat der Gerichtshof zunächst die Vorlagefrage des High Court verneint(10) und sodann in den Rn. 75 ff. speziell hervorgehoben, dass im Rahmen beider Verfahren - also im Asylverfahren und im Verfahren betreffend den subsidiären Schutz - die Grundrechte des Antragstellers und insbesondere das Recht, gehört zu werden, dergestalt zu wahren sind, dass er in der Lage ist, vor dem Erlass einer Entscheidung, mit der der beantragte Schutz verweigert wird, sachdienlich Stellung zu nehmen.

    Der High Court ging davon aus, dass entgegen den Ausführungen von Herrn M der Gerichtshof in seinem Urteil M. (C-277/11, EU:C:2012:744) nicht habe feststellen wollen, dass in einem "zweigleisigen" System wie dem irischen das Unionsrecht dem Antragsteller allgemein ein Recht auf persönliche Anhörung im Rahmen des Verfahrens betreffend den Antrag auf subsidiären Schutz gewähre, auch wenn in zahlreichen Fällen ein solches Recht bestehen könne.

    Sie machten geltend, der High Court habe das Urteil M. (C-277/11, EU:C:2012:744) fehlerhaft ausgelegt.

    Das vorlegende Gericht hält es für erforderlich, zu klären, wie die Hinweise des Gerichtshofs in den Rn. 85 ff. des Urteils M. (C-277/11, EU:C:2012:744) in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es getrennte Verfahren für die Prüfung des Asylantrags und die Prüfung des subsidiären Schutzes gebe, zutreffend anzuwenden seien.

    Wie bereits dargelegt, schließt sich das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen an das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M. (C-277/11, EU:C:2012:744) an, dessen Auslegung für die Entscheidung des beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits ausschlaggebend ist.

    Der Gerichtshof hat zudem gerade wegen der Besonderheit der Ziele und der Natur des Verfahrens betreffend die Zuerkennung des subsidiären Schutzes und seiner Unterschiede zu dem Verfahren betreffend die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Urteil M. (C-277/11, EU:C:2012:744) den grundlegenden Charakter, der dem Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör im Rahmen dieses Verfahrens zukommt, sowie das Erfordernis besonders betont, dass dieses Recht in dem genannten Verfahren vollständig gewährleistet ist, und zwar auch in einem zweigleisigen System wie dem im Ausgangsverfahren(43).

    Zunächst weise ich darauf hin, dass sich, anders als Herr M zu meinen scheint, aus dem Urteil M. (C-277/11, EU:C:2012:744) nicht ergibt, dass in dem Verfahren betreffend die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach den Feststellungen des Gerichtshofs eine mündliche Anhörung des Betroffenen stets unbedingt notwendig ist.

    Das Urteil M. (C-277/11, EU:C:2012:744) ist daher meines Erachtens nicht als eine Bestätigung dafür zu verstehen, dass eine mündliche Anhörung im Verfahren betreffend die Zuerkennung des subsidiären Schutzes eine absolute Notwendigkeit darstellt, sondern als ein deutlicher Hinweis auf das Erfordernis, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in diesem Verfahren auch in einem "zweigleisigen" System vollständig gewahrt wird.

    Neben dem Urteil vom 22. November 2012, M. (C-277/11, EU:C:2012:744), in dessen Zusammenhang das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen steht, vgl. u. a. Urteile vom 10. September 2013, G. und R. (C-383/13 PPU, EU:C:2013:533), vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics (C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041), vom 5. November 2014, Mukarubega (C-166/13, EU:C:2014:2336), und vom 11. Dezember 2014, Boudjlida (C-249/13, EU:C:2014:2431).

    4 Der Gerichtshof hat sich mit diesem Verfahren bereits in drei Rechtssachen befasst, insbesondere in den Urteilen vom 22. November 2012, M. (C-277/11, EU:C:2012:744), vom 31. Januar 2013, HID und BA (C-175/11, EU:C:2013:45), sowie vom 8. Mai 2014, N. (C-604/12, EU:C:2014:302).

    In der italienischen Fassung der Rechtsprechung des Gerichtshofs wird manchmal der Begriff "diritto al contraddittorio" ("Recht auf Anhörung") (vgl. z. B. Urteil vom 22. November 2012, M., C-277/11, EU:C:2012:744, Rn. 82, 85 und 87), gelegentlich der Begriff "diritto di essere sentiti" ("Recht, gehört zu werden") (vgl. z. B. Urteile vom 10. September 2013, G. und R., C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 27, 28 und 32, oder vom 17. März 2016, Bensada Benallal, C-161/15, EU:C:2016:175, Rn. 21 und 35) oder auch der Begriff "diritto di essere ascoltato"(ebenfalls "Recht, gehört zu werden") verwendet (vgl. z. B. Urteil vom 11. Dezember 2014, Boudjlida, C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 1, 28 und 30, der letztgenannte Begriff entspricht dem in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union [im Folgenden: Charta] verwendeten Begriff und entspricht wörtlich den oben genannten Begriffen, die in den französischen, englischen, deutschen und spanischen Fassungen verwendet werden).

    Vgl. Rn. 74 und 95 erster Gedankenstrich des Urteils vom 22. November 2012, M. (C-277/11, EU:C:2012:744).

    Insbesondere vertrat der High Court in Rn. 47 dieses Urteils die Auffassung, der Anspruch auf rechtliches Gehör könne als wirksam im Sinne des Urteils des Gerichtshofs vom 22. November 2012, M. (C-277/11, EU:C:2012:744) nur angesehen werden, wenn im fraglichen Verfahren i) der Antragsteller aufgefordert werde, zu etwaigen negativen Feststellungen bezüglich seiner Glaubwürdigkeit im Verfahren über seinen Asylantrag Stellung zu nehmen, ii) dem Antragsteller erneut Gelegenheit gegeben werde, nochmals alle Gesichtspunkte aufzugreifen, die für seinen Antrag auf subsidiären Schutz bedeutsam seien, und iii) eine völlig neue Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers vorgenommen werde, bei der die bloße Tatsache, dass das Refugee Appeals Tribunal diese Frage negativ beurteilt habe, für diese neue Beurteilung der Glaubwürdigkeit weder hinreichend noch unmittelbar relevant sei.

    13 Vgl. Urteil vom 22. November 2012, M. (C-277/11, EU:C:2012:744, Rn. 73).

    14 Urteile vom 18. Dezember 2008, Sopropé (C-349/07, EU:C:2008:746, Rn. 36), vom 22. November 2012, M. (C-277/11, EU:C:2012:744, Rn. 81 und 82 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 11. Dezember 2014, Boudjlida (C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    19 Vgl. Urteile vom 22. November 2012, M. (C-277/11, EU:C:2012:744, Rn. 84), und vom 8. Mai 2014, N. (C-604/12, EU:C:2014:302, Rn. 49 und 50).

    21 Urteile vom 22. November 2012, M. (C-277/11, EU:C:2012:744, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 11. Dezember 2014, Boudjlida (C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 36).

    22 Urteile vom 22. November 2012, M. (C-277/11, EU:C:2012:744, Rn. 88), und vom 5. November 2014, Mukarubega (C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 48).

    23 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache M. (C-277/11, EU:C:2012:253, Nrn. 35 und 36) sowie Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Boudjlida (C-249/13, EU:C:2014:2032, Nr. 58).

    32 Vgl. Urteil vom 22. November 2012, M. (C-277/11, EU:C:2012:744, Rn. 72 und 73), und vom 2. Dezember 2014, A u. a. (C-148/13 bis C-150/13, EU:C:2014:2406, Rn. 47).

    33 Vgl. Urteile vom 22. November 2012, M. (C-277/11, EU:C:2012:744, Rn. 79), und vom 8. Mai 2014, N. (C-604/12, EU:C:2014:302, Rn. 38 bis 40).

    39 Vgl. Urteil vom 22. November 2012, M. (C-277/11, EU:C:2012:744, Rn. 92).

    42 Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache M. (C-277/11, EU:C:2012:253, Nr. 43) und in der Rechtssache N. (C-604/12, EU:C:2013:714, Nr. 49).

    43 Urteil vom 22. November 2012, M. (C-277/11, EU:C:2012:744, Rn. 91 und 92).

    45 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache M. (C-277/11, EU:C:2012:253, Nr. 83).

    46 Urteil vom 22. November 2012, M. (C-277/11, EU:C:2012:744, Rn. 91).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2018 - A 11 S 316/17

    Kein Abschiebungsverbot nach Kabul für alleinstehende gesunde Männer im

    dazu EuGH, Urteil vom 22.11.2012 - C-277/11 - (M.M./Irland), NVwZ 2013, 59.
  • EuGH, 02.12.2014 - C-148/13

    Der Gerichtshof stellt klar, wie die nationalen Behörden die Glaubhaftigkeit der

    Die Prüfung der Ereignisse und Umstände gemäß Art. 4 der Richtlinie 2004/83 vollzieht sich, wie in Rn. 64 des Urteils M. (C-277/11, EU:C:2012:744) entschieden worden ist, in zwei getrennten Abschnitten.

    Im Rahmen des ersten Abschnitts, in den die Fragen des vorlegenden Gerichts im jeweiligen Ausgangsverfahren einzuordnen sind, können die Mitgliedstaaten es zwar nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83 normalerweise als Pflicht des Antragstellers betrachten, alle zur Begründung seines Antrags erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen - wobei der Antragsteller im Übrigen am Besten in der Lage ist, Gesichtspunkte vorzutragen, die seine eigene sexuelle Ausrichtung belegen -, doch ist der betreffende Mitgliedstaat nach dieser Vorschrift verpflichtet, mit dem Antragsteller im Abschnitt der Bestimmung der maßgeblichen Anhaltspunkte des Antrags zusammenzuarbeiten (vgl. in diesem Sinne Urteil M., EU:C:2012:744, Rn. 65).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht