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   BVerfG, 01.10.2012 - 1 BvR 170/06 - Vz 1/12   

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BVerfG, 01.10.2012 - 1 BvR 170/06 - Vz 1/12 (https://dejure.org/2012,49707)
BVerfG, Entscheidung vom 01.10.2012 - 1 BvR 170/06 - Vz 1/12 (https://dejure.org/2012,49707)
BVerfG, Entscheidung vom 01. Oktober 2012 - 1 BvR 170/06 - Vz 1/12 (https://dejure.org/2012,49707)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 31 BVerfGG, § 97a Abs 1 S 2 BVerfGG, § 97b Abs 1 S 1 BVerfGG, § 97b Abs 1 S 4 BVerfGG, § 97e S 1 BVerfGG
    Zurückweisung einer Verzögerungsbeschwerde - organisatorische und verfahrensmäßige Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens - Förderlichkeit der Zurückstellung eines Verfahrens zugunsten eines vorrangigen Pilotverfahrens ist ex ante zu beurteilen - hier: ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 31 BVerfGG, § 97a Abs 1 S 2 BVerfGG, § 97b Abs 1 S 1 BVerfGG, § 97b Abs 1 S 4 BVerfGG, § 97e S 1 BVerfGG
    Zurückweisung einer Verzögerungsbeschwerde - organisatorische und verfahrensmäßige Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens - Förderlichkeit der Zurückstellung eines Verfahrens zugunsten eines vorrangigen Pilotverfahrens ist ex ante zu beurteilen - hier: ...

  • rewis.io

    Zurückweisung einer Verzögerungsbeschwerde - organisatorische und verfahrensmäßige Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens - Förderlichkeit der Zurückstellung eines Verfahrens zugunsten eines vorrangigen Pilotverfahrens ist ex ante zu beurteilen - hier: ...

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Zurückweisung einer Verzögerungsbeschwerde - organisatorische und verfahrensmäßige Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens - Förderlichkeit der Zurückstellung eines Verfahrens zugunsten eines vorrangigen Pilotverfahrens ist ex ante zu beurteilen - hier: ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 20, 65
  • NJW 2013, 2342
  • NVwZ 2013, 789
 
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Wird zitiert von ... (91)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

    Auszug aus BVerfG, 01.10.2012 - 1 BvR 170/06
    Am 7. Juli 2009 entschied das Bundesverfassungsgericht in einem anderen Verfahren (1 BvR 1164/07), dass die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind, mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist (BVerfGE 124, 199).

    Die Bearbeitung der Verfassungsbeschwerde sei im Hinblick auf ein im Jahr 2007 in einem anderen Dezernat eingegangenes ähnlich gelagertes Verfahren (1 BvR 1164/07) noch von seinem Amtsvorgänger in Abstimmung mit dem für das andere Verfahren zuständigen Berichterstatter zurückgestellt worden.

    Es habe nicht ausgeschlossen werden können, dass sich die Entscheidung im Verfahren 1 BvR 1164/07 - auch in zeitlicher Hinsicht - günstig auf die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers auswirken würde.

    Das Verfahren 1 BvR 1164/07 sei mit Beschluss vom 7. Juli 2009 beendet worden (BVerfGE 124, 199), der am 22. Oktober 2009 veröffentlicht worden sei.

    Bei der anschließenden weiteren Bearbeitung des Verfahrens des Beschwerdeführers habe sich herausgestellt, dass die Entscheidung BVerfGE 124, 199 für das hiesige Verfahren ohne Auswirkungen geblieben sei, weil sie sich lediglich auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 2005 bezogen und keine darüber hinausgehende Aussage enthalten habe.

    Es könne davon ausgegangen werden, dass die Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 1 BvR 1164/07 nicht vor Ende Juni 2007 anhängig geworden sei.

    Es sei nicht ersichtlich, dass das Verfahren 1 BvR 1164/07 etwas Förderliches hierzu hätte beitragen können.

    Vor diesem Hintergrund war die Überschreitung der Jahresfrist des § 97b Abs. 1 Satz 4 BVerfGG um wenige Monate noch nicht unangemessen, als die Verfassungsbeschwerde in dem späteren Pilotverfahren 1 BvR 1164/07 einging.

    b) Ausweislich der Stellungnahme des Berichterstatters ist noch seitens des ursprünglichen Berichterstatters nach Rücksprache mit dem Dezernat des Berichterstatters des Verfahrens 1 BvR 1164/07 entschieden worden, das zuletzt genannte Verfahren vorzuziehen und das Verfahren des Beschwerdeführers zurückzustellen.

    (1) Gegenstand des Verfahrens 1 BvR 1164/07 war die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (BVerfGE 124, 199 ).

    Dieser Unterschied war dadurch relativiert, dass sich die betriebliche Hinterbliebenenversorgung an derselben Norm orientierte, auf die der Beschwerdeführer seinen Rentenanspruch stützte, nämlich an § 46 SGB VI (vgl. BVerfGE 124, 199 ).

    In dem Verfahren 1 BvR 1164/07 war zusätzlich zu den sich auch im Verfahren des Beschwerdeführers stellenden Fragen zu klären, welche Auswirkung dem Umstand zukam, dass der Anspruch nicht aufgrund eines Gesetzes, sondern aufgrund eines Tarifvertrages ausgeschlossen war.

    Umgekehrt war die Erwartung berechtigt, dass bei einem Vorziehen des Verfahrens 1 BvR 1164/07 die Gleichbehandlungsproblematik umfassend beantwortet würde.

    (3) Der getroffenen Auswahlentscheidung stand keine über das Verfahren 1 BvR 1164/07 hinausgehende besondere politische oder soziale Bedeutung des Verfahrens des Beschwerdeführers entgegen.

    Nach Einlegung der Verfassungsbeschwerde im Januar 2006 ist er erstmals im Dezember 2009 mit einer Stellungnahme zu der Entscheidung des Verfahrens 1 BvR 1164/07 auf die Sache zurückgekommen.

    cc) Unerheblich ist, dass sich die Entscheidung in dem Verfahren 1 BvR 1164/07 später als für das Verfahren des Beschwerdeführers unergiebig erwiesen hat.

    Dass im Verfahren 1 BvR 1164/07 ein Gleichheitsverstoß nur für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 festgestellt werden würde (vgl. BVerfGE 124, 199 ), war im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zurückstellung noch nicht erkennbar.

    c) Der Grund für die Zurückstellung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens des Beschwerdeführers endete mit der Entscheidung des Verfahrens 1 BvR 1164/07 am 7. Juli 2009 (BVerfGE 124, 199).

  • BVerfG, 14.12.2010 - 1 BvR 404/10

    Überlange Verfahrensdauer in sozialgerichtlicher Berufungsinstanz verletzt

    Auszug aus BVerfG, 01.10.2012 - 1 BvR 170/06
    Dem Grundgesetz lassen sich allerdings keine allgemein gültigen Zeitvorgaben dafür entnehmen, wann von einer überlangen, die Rechtsgewährung verhindernden und damit unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist; dies ist vielmehr eine Frage der Abwägung im Einzelfall (vgl. BVerfGE 55, 349 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2007 - 1 BvR 775/05 -, NJW 2008, S. 503; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 -, juris, Rn. 11).

    Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Frage, ab wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Natur des Verfahrens und die Bedeutung der Sache für die Parteien, die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere Verfahrensverzögerungen durch sie, sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem der Sachverständigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 -, juris, Rn. 11).

    Dagegen kann sich der Staat nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 -, NVwZ 2004, S. 334 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 -, juris, Rn. 11).

    Ferner haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 -, juris, Rn. 11; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juni 2011 - 1 BvR 194/11 -, juris, Rn. 26 f.).

  • EGMR, 25.02.2000 - 29357/95

    Gabriele Gast

    Auszug aus BVerfG, 01.10.2012 - 1 BvR 170/06
    Insbesondere kann ein ständiger Rückstand infolge chronischer Überlastung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auch beim Bundesverfassungsgericht eine überlange Verfahrensdauer nicht rechtfertigen (EGMR, Urteil vom 25. Februar 2000, Beschwerde-Nr. 29357/95, Gast und Popp ./. Deutschland, Rn. 78; Urteil vom 27. Juli 2000, Beschwerde-Nr. 33379/96, Klein ./. Deutschland, Rn. 43).

    Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkennt in seiner Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 1 EMRK an, dass die Verpflichtung, Gerichte so einzurichten, dass sie Rechtssachen innerhalb angemessener Fristen entscheiden können, für ein Verfassungsgericht nicht in derselben Weise wie für ein Fachgericht ausgelegt werden kann, weil die Rolle eines Verfassungsgerichts als Hüter der Verfassung es erfordert, auch andere Überlegungen zu berücksichtigen als die Zeitfolge, in der Fälle registriert werden, zum Beispiel die Art der Sache und ihre politische und soziale Bedeutung (EGMR, Urteil vom 25. Februar 2000, Beschwerde-Nr. 29357/95, Gast und Popp ./. Deutschland, Rn. 75; Urteil vom 8. Januar 2004, Beschwerde-Nr. 47169/99, Voggenreiter ./. Deutschland, Rn. 49, 52; Urteil vom 6. November 2008, Beschwerde-Nr. 58911/00, Leela Förderkreis e.V. u.a. ./. Deutschland, Rn. 63; Urteil vom 22. Januar 2009, Beschwerde-Nr. 45749/06 und 51115/06, Kaemena und Thöneböhn ./. Deutschland, Rn. 61 ff.).

    Zur Klärung von Auslegungsfragen des Grundgesetzes kann ein Zuwarten bei der Bearbeitung einzelner Verfahren nötig sein, weil mehrere Verfahren zu einem Fragenkreis gebündelt werden müssen, um einen umfassenden Blick auf die verfassungsrechtliche Problematik zu ermöglichen, oder weil umgekehrt eine in mehreren Verfahren aufgeworfene Frage in einem Pilotverfahren geklärt wird, während die übrigen gleich oder ähnlich gelagerten Verfahren einstweilen zurückgestellt bleiben (vgl. BTDrucks 17/3802, S. 26; EGMR, Urteil vom 25. Februar 2000, Beschwerde-Nr. 29357/95, Gast und Popp ./. Deutschland, Rn. 75; Urteil vom 8. Januar 2004, Beschwerde-Nr. 47169/99, Voggenreiter ./. Deutschland, Rn. 49; Urteil vom 6. November 2008, Beschwerde-Nr. 58911/00, Leela Förderkreis e.V. u.a. ./. Deutschland, Rn. 63 f.).

  • EGMR, 27.07.2000 - 33379/96

    Rechtssache K. gegen DEUTSCHLAND

    Auszug aus BVerfG, 01.10.2012 - 1 BvR 170/06
    bb) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verpflichtet Art. 6 Abs. 1 EMRK die Konventionsstaaten dazu, ihr Gerichtswesen so einzurichten, dass die Rechtssachen innerhalb angemessener Frist entschieden werden können (EGMR, Urteil vom 27. Juli 2000, Beschwerde-Nr. 33379/96, Klein ./. Deutschland, Rn. 42).

    Das gilt grundsätzlich auch für Verfahren, die vor einem Verfassungsgericht geführt werden und deren Ergebnis für den Ausgang eines fachgerichtlichen Rechtsstreits entscheidend sein kann (EGMR, Urteil vom 27. Juli 2000, Beschwerde-Nr. 33379/96, Klein ./. Deutschland, Rn. 29).

    Insbesondere kann ein ständiger Rückstand infolge chronischer Überlastung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auch beim Bundesverfassungsgericht eine überlange Verfahrensdauer nicht rechtfertigen (EGMR, Urteil vom 25. Februar 2000, Beschwerde-Nr. 29357/95, Gast und Popp ./. Deutschland, Rn. 78; Urteil vom 27. Juli 2000, Beschwerde-Nr. 33379/96, Klein ./. Deutschland, Rn. 43).

  • BVerfG, 24.09.2009 - 1 BvR 1304/09

    Verfassungsbeschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer einer sozialrechtlichen

    Auszug aus BVerfG, 01.10.2012 - 1 BvR 170/06
    Dagegen kann sich der Staat nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 -, NVwZ 2004, S. 334 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 -, juris, Rn. 11).

    Ferner haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 -, juris, Rn. 11; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juni 2011 - 1 BvR 194/11 -, juris, Rn. 26 f.).

  • BVerfG, 20.07.2000 - 1 BvR 352/00

    Zur Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz

    Auszug aus BVerfG, 01.10.2012 - 1 BvR 170/06
    Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Frage, ab wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Natur des Verfahrens und die Bedeutung der Sache für die Parteien, die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere Verfahrensverzögerungen durch sie, sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem der Sachverständigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 -, juris, Rn. 11).

    Ferner haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 -, juris, Rn. 11; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juni 2011 - 1 BvR 194/11 -, juris, Rn. 26 f.).

  • EGMR, 08.01.2004 - 47169/99

    Überlange Dauer eines Verfassungsbeschwerde-Verfahrens

    Auszug aus BVerfG, 01.10.2012 - 1 BvR 170/06
    Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkennt in seiner Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 1 EMRK an, dass die Verpflichtung, Gerichte so einzurichten, dass sie Rechtssachen innerhalb angemessener Fristen entscheiden können, für ein Verfassungsgericht nicht in derselben Weise wie für ein Fachgericht ausgelegt werden kann, weil die Rolle eines Verfassungsgerichts als Hüter der Verfassung es erfordert, auch andere Überlegungen zu berücksichtigen als die Zeitfolge, in der Fälle registriert werden, zum Beispiel die Art der Sache und ihre politische und soziale Bedeutung (EGMR, Urteil vom 25. Februar 2000, Beschwerde-Nr. 29357/95, Gast und Popp ./. Deutschland, Rn. 75; Urteil vom 8. Januar 2004, Beschwerde-Nr. 47169/99, Voggenreiter ./. Deutschland, Rn. 49, 52; Urteil vom 6. November 2008, Beschwerde-Nr. 58911/00, Leela Förderkreis e.V. u.a. ./. Deutschland, Rn. 63; Urteil vom 22. Januar 2009, Beschwerde-Nr. 45749/06 und 51115/06, Kaemena und Thöneböhn ./. Deutschland, Rn. 61 ff.).

    Zur Klärung von Auslegungsfragen des Grundgesetzes kann ein Zuwarten bei der Bearbeitung einzelner Verfahren nötig sein, weil mehrere Verfahren zu einem Fragenkreis gebündelt werden müssen, um einen umfassenden Blick auf die verfassungsrechtliche Problematik zu ermöglichen, oder weil umgekehrt eine in mehreren Verfahren aufgeworfene Frage in einem Pilotverfahren geklärt wird, während die übrigen gleich oder ähnlich gelagerten Verfahren einstweilen zurückgestellt bleiben (vgl. BTDrucks 17/3802, S. 26; EGMR, Urteil vom 25. Februar 2000, Beschwerde-Nr. 29357/95, Gast und Popp ./. Deutschland, Rn. 75; Urteil vom 8. Januar 2004, Beschwerde-Nr. 47169/99, Voggenreiter ./. Deutschland, Rn. 49; Urteil vom 6. November 2008, Beschwerde-Nr. 58911/00, Leela Förderkreis e.V. u.a. ./. Deutschland, Rn. 63 f.).

  • EGMR, 06.11.2008 - 58911/00

    Rechtssache L. e.V. u.a gegen DEUTSCHLAND

    Auszug aus BVerfG, 01.10.2012 - 1 BvR 170/06
    Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkennt in seiner Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 1 EMRK an, dass die Verpflichtung, Gerichte so einzurichten, dass sie Rechtssachen innerhalb angemessener Fristen entscheiden können, für ein Verfassungsgericht nicht in derselben Weise wie für ein Fachgericht ausgelegt werden kann, weil die Rolle eines Verfassungsgerichts als Hüter der Verfassung es erfordert, auch andere Überlegungen zu berücksichtigen als die Zeitfolge, in der Fälle registriert werden, zum Beispiel die Art der Sache und ihre politische und soziale Bedeutung (EGMR, Urteil vom 25. Februar 2000, Beschwerde-Nr. 29357/95, Gast und Popp ./. Deutschland, Rn. 75; Urteil vom 8. Januar 2004, Beschwerde-Nr. 47169/99, Voggenreiter ./. Deutschland, Rn. 49, 52; Urteil vom 6. November 2008, Beschwerde-Nr. 58911/00, Leela Förderkreis e.V. u.a. ./. Deutschland, Rn. 63; Urteil vom 22. Januar 2009, Beschwerde-Nr. 45749/06 und 51115/06, Kaemena und Thöneböhn ./. Deutschland, Rn. 61 ff.).

    Zur Klärung von Auslegungsfragen des Grundgesetzes kann ein Zuwarten bei der Bearbeitung einzelner Verfahren nötig sein, weil mehrere Verfahren zu einem Fragenkreis gebündelt werden müssen, um einen umfassenden Blick auf die verfassungsrechtliche Problematik zu ermöglichen, oder weil umgekehrt eine in mehreren Verfahren aufgeworfene Frage in einem Pilotverfahren geklärt wird, während die übrigen gleich oder ähnlich gelagerten Verfahren einstweilen zurückgestellt bleiben (vgl. BTDrucks 17/3802, S. 26; EGMR, Urteil vom 25. Februar 2000, Beschwerde-Nr. 29357/95, Gast und Popp ./. Deutschland, Rn. 75; Urteil vom 8. Januar 2004, Beschwerde-Nr. 47169/99, Voggenreiter ./. Deutschland, Rn. 49; Urteil vom 6. November 2008, Beschwerde-Nr. 58911/00, Leela Förderkreis e.V. u.a. ./. Deutschland, Rn. 63 f.).

  • BVerfG, 16.12.1980 - 2 BvR 419/80

    Hess-Entscheidung

    Auszug aus BVerfG, 01.10.2012 - 1 BvR 170/06
    Wirksam ist nur ein Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit (vgl. BVerfGE 55, 349 ; 60, 253 ; 93, 1 ).

    Dem Grundgesetz lassen sich allerdings keine allgemein gültigen Zeitvorgaben dafür entnehmen, wann von einer überlangen, die Rechtsgewährung verhindernden und damit unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist; dies ist vielmehr eine Frage der Abwägung im Einzelfall (vgl. BVerfGE 55, 349 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2007 - 1 BvR 775/05 -, NJW 2008, S. 503; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 -, juris, Rn. 11).

  • BVerfG, 11.10.2011 - 2 BvR 1010/10

    Befangenheitsantrag gegen den Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dr.

    Auszug aus BVerfG, 01.10.2012 - 1 BvR 170/06
    Bestimmt das Gericht ein vorrangig zu betreibendes Pilotverfahren, in dem es Stellungnahmen einholt und gegebenenfalls eine mündliche Verhandlung durchführt, muss es sich nicht notwendig um das als erstes eingegangene aus der Menge der ähnlich gelagerten Verfahren handeln, sondern um das für eine umfassende Entscheidung am geeignetsten erscheinende (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2011 - 2 BvR 1010/10 und 2 BvR 1219/10 -, juris, Rn. 32).
  • BVerfG, 07.06.2011 - 1 BvR 194/11

    Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes durch überlange Dauer eines

  • BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 1188/10

    Aufhebung der Auswahl eines Verfahrens als Musterverfahren gem § 93a Abs 1 S 1

  • EGMR, 22.01.2009 - 45749/06

    Verletzung des Rechts auf Verfahrensbeschleunigung durch das

  • BVerfG, 14.10.2003 - 1 BvR 901/03

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch überlange Dauer eines

  • EGMR, 11.01.2007 - 20027/02

    Menschenrechte: Überlange Verfahrensdauer eines Zivilrechtsstreits

  • EGMR, 02.09.2010 - 46344/06

    Beschwerderecht gegen lange Verfahren gefordert

  • EGMR, 13.07.2006 - 38033/02

    Menschenrechte - Überlange Verfahrensdauer: Entscheidung über einen Widerspruch

  • EGMR, 15.02.2007 - 19124/02

    Rechtssache K. gegen DEUTSCHLAND

  • EGMR, 21.10.2010 - 43155/08

    Rechtssache G. gegen DEUTSCHLAND

  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

  • BVerfG, 20.06.1995 - 1 BvR 166/93

    Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist für Urteile über zivilrechtliche

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

  • BFH, 01.07.2014 - IX R 31/13

    Verzinsung bei beantragter Aussetzung der Vollziehung

    Außerdem gebietet es --wie auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anerkennt (EGMR-Urteile vom 25. Februar 2000  29357/95, Gast und Popp ./. Deutschland, NJW 2001, 211, Rz 75; vom 8. Januar 2004  47169/99, Voggenreiter ./. Deutschland, NJW 2005, 41, Rz 49, 52; vom 6. November 2008  58911/00, Leela Förderkreis e.V. u.a. ./. Deutschland, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 2010, 177, Rz 63, und vom 22. Januar 2009  45749/06, 51115/06, Kaemena und Thöneböhn ./. Deutschland, juris, Rz 61 ff.)-- die besondere Rolle des BVerfG, bei der Bearbeitung der Verfahren gegebenenfalls andere Umstände zu berücksichtigen als nur die chronologische Reihenfolge der Eintragung in das Gerichtsregister, etwa weil besonders bedeutsame Verfahren vorrangig bearbeitet werden müssen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 1. Oktober 2012  1 BvR 170/06 - Vz 1/12, NVwZ 2013, 789).

    Zudem kann zur Klärung von Auslegungsfragen des Grundgesetzes ein Zuwarten bei der Bearbeitung einzelner Verfahren nötig sein, weil mehrere Verfahren zu einem Fragenkreis gebündelt werden müssen, um einen umfassenden Blick auf die verfassungsrechtliche Problematik zu ermöglichen, oder weil umgekehrt eine in mehreren Verfahren aufgeworfene Frage in einem Pilotverfahren geklärt wird, während die übrigen gleich oder ähnlich gelagerten Verfahren einstweilen zurückgestellt bleiben (vgl. EGMR-Urteil in NVwZ 2010, 177, Rz 63 f.; BVerfG-Beschluss in NVwZ 2013, 789).

  • BGH, 23.01.2014 - III ZR 37/13

    Entschädigungsanspruch wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens:

    Die Verfahrensdauer muss eine Grenze überschreiten, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen (Rechtsstaatsprinzip, Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit) für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt (Senatsurteile vom 14. November 2013 aaO Rn. 31 und vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 42; vgl. BVerfG, NVwZ 2013, 789, 791 f; BVerwG aaO 5 C 23.12 D Rn. 39 und 5 C 27.12 D Rn. 31; siehe auch BFH, BeckRS 2013, 96642 Rn. 53; BSG, Urteile vom 21. Februar 2013 aaO jeweils Rn. 26: "deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen").
  • BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 23.12

    Entschädigung; angemessene -; Entschädigungsanspruch; Entschädigungsanspruch bei

    Dem Grundgesetz lassen sich keine allgemein gültigen Zeitvorgaben dafür entnehmen, wann von einer überlangen, die Rechtsgewährung verhindernden und damit unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist; dies ist vielmehr eine Frage der Abwägung im Einzelfall (BVerfG, Beschlüsse vom 20. September 2007 - 1 BvR 775/07 - NJW 2008, 503; vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 - juris Rn. 11 und vom 1. Oktober 2012 - 1 BvR 170/06 - Vz 1/12 - NVwZ 2013, 789 ).

    Vielmehr muss die Verfahrensdauer eine Grenze überschreiten, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 BvR 170/06 - Vz 1/12 - NVwZ 2013, 789 ).

    Dabei haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen, weshalb sich mit zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, verdichtet (stRspr des BVerfG, vgl. etwa Beschlüsse vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 - juris Rn. 11 und vom 1. Oktober 2012 a.a.O. jeweils m.w.N.).

    Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist dem Gericht - auch im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit - ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. März 2005 - 2 BvR 1610/03 - NJW 2005, 3488 und vom 1. Oktober 2012 a.a.O. jeweils m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. November 2010 a.a.O.).

    Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt sind, führen nur zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie - auch bei Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums - sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2012 a.a.O. m.w.N.).

    Im Hinblick auf die Rechtfertigung von Verzögerungen ist der auch in den Gesetzesmaterialien (BTDrucks 17/3802 S. 18) deutlich zum Ausdruck gekommene Grundsatz zu berücksichtigen, dass sich der Staat zur Rechtfertigung einer überlangen Verfahrensdauer nicht auf Umstände innerhalb seines Verantwortungsbereichs berufen kann (stRspr des BVerfG, vgl. Beschlüsse vom 7. Juni 2011 - 1 BvR 194/11 - NVwZ-RR 2011, 625 , vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 - EuGRZ 2009, 699 Rn. 14 und vom 1. Oktober 2012 a.a.O. ; vgl. auch BFH, Urteil vom 17. April 2013 - X K 3/12 - BeckRS 2013, 95036 = juris Rn. 43).

    Strukturelle Probleme, die zu einem ständigen Rückstand infolge chronischer Überlastung führen, muss sich der Staat zurechnen lassen; eine überlange Verfahrensdauer lässt sich damit nicht rechtfertigen (BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2012 a.a.O. ).

    Dementsprechend haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (BVerfG, Beschlüsse vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 - juris Rn. 11 und vom 1. Oktober 2012 - 1 BvR 170/06 - VZ 1/12 - NVwZ 2013, 789 m.w.N.).

  • BVerfG, 21.12.2023 - 2 BvL 3/19

    Erfolglose Verzögerungsbeschwerde mangels Aufdrängens der vorrangigen Behandlung

    a) Bei der Ermittlung und Bewertung der Angemessenheit der Verfahrensdauer gelten die durch das Bundesverfassungsgericht und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte für fachgerichtliche Verfahren entwickelten Maßstäbe zur Beurteilung überlanger gerichtlicher Verfahren dem Grundsatz nach auch für das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGK 20, 65 ; BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom 3. April 2013 - Vz 32/12 -, Rn. 14; Beschluss der Beschwerdekammer vom 22. März 2018 - Vz 10/16 -, Rn. 11 m.w.N.).

    Hiernach sind insbesondere die Natur des Verfahrens und die Bedeutung der Sache, die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten, die Schwierigkeiten der Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere von ihnen zu verantwortende Verfahrensverzögerungen, sowie die gerichtlich nur begrenzt zu beeinflussende Tätigkeit Dritter zu berücksichtigen (vgl. BVerfGK 20, 65 ; BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom 3. April 2013 -Vz 32/12 -, Rn. 14; Beschluss der Beschwerdekammer vom 22. März 2018 - Vz 10/16 -, Rn. 9 f. m.w.N.).

    b) Diese Maßstäbe werden allerdings durch die speziellen Aufgaben und die besondere Stellung des Bundesverfassungsgerichts mit den daraus folgenden organisatorischen und verfahrensmäßigen Besonderheiten modifiziert (vgl. BVerfGK 20, 65 ; BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom 30. August 2016 - Vz 1/16 -, Rn. 20; Beschluss der Beschwerdekammer vom 22. März 2018 - Vz 10/16 -, Rn. 11).

    So ist es bei der Bewertung der Dauer verfassungsgerichtlicher Verfahren in besonderem Maße geboten, auch andere Umstände zu berücksichtigen als nur die chronologische Reihenfolge ihrer Eintragung in das Gerichtsregister (vgl. BVerfGK 20, 65 ; BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom 22. März 2018 - Vz 10/16 -, Rn. 14 m.w.N.).

    Denn beim Bundesverfassungsgericht ist etwa eine Kapazitätsausweitung - wie bei den Fachgerichten - als Reaktion auf Eingangszahlen grundsätzlich nicht möglich, seine Aufgabe der verbindlichen Auslegung der Verfassung erfordert zudem grundsätzlich in jedem Verfahren eine besonders tiefgreifende und abwägende Prüfung, und es kann, wenn Verfahren für das Gemeinwesen von besonderer Bedeutung sind oder ihre Entscheidung von dem Ergebnis eines sogenannten Pilotverfahrens abhängig ist, geboten sein, mit der Bearbeitung einzelner Verfahren zuzuwarten (vgl. BVerfGK 20, 65 ; BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom 22. März 2018 - Vz 10/16 -, Rn. 12 ff. m.w.N.).

    a) Selbst wenn die Dauer des beanstandeten Verfahrens von mittlerweile über vier Jahren und zehn Monaten als eher lang zu bewerten ist (vgl. BVerfGK 20, 65 ; BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom 8. Dezember 2015 - Vz 1/15 -, Rn. 38 m.w.N.), rechtfertigt die längere Verfahrensdauer nicht die Annahme der Unangemessenheit.

    Denn die Zurückstellung des beanstandeten Verfahrens ist durch Sachgründe gerechtfertigt (vgl. BVerfGK 20, 65 ; BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom 8. Dezember 2015 - Vz 1/15 -, Rn. 38 m.w.N.).

    c) Die aus den Sachstandsmitteilungen, der Verfahrensakte und der Stellungnahme des Berichterstatters ersichtlichen handlungsleitenden Umstände stellen verfahrensökonomische beziehungsweise sonst vorrangbegründende Sachgründe (vgl. BVerfGK 20, 65 ; BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom 8. Dezember 2015 - Vz 1/15 -, Rn. 50) für ein Vorziehen und Zurückstellen von Verfahren dar.

    Sowohl eine hohe Belastung des Dezernats (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom 22. März 2018 - Vz 10/16 -, Rn. 30), wie das Ausscheiden des früheren Berichterstatters (vgl. hierzu BVerfGK 20, 65 ; s.a. BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom 20. August 2015 - Vz 11/14 -, Rn. 42), als auch das Anliegen, in mehreren Verfahren aufgeworfene Fragen in Pilotverfahren zu klären (vgl. hierzu BVerfGK 20, 65 ; BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom 22. März 2018 - Vz 10/16 -, Rn. 14 m.w.N.), können das Vorziehen beziehungsweise Zurückstellen von Verfahren rechtfertigen.

    d) Anhaltspunkte dafür, dass die verfahrensleitende Entscheidung, andere Verfahren dem hier gegenständlichen Normenkontrollverfahren vorzuziehen, der Stellungnahme des Berichterstatters entgegen nicht alleine auf diese nachvollziehbaren Sachgründe gestützt wurde, sondern im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalls unverhältnismäßig wäre oder gar von sachfremden und zweckwidrigen Erwägungen getragen worden sein könnte (vgl. BVerfGK 20, 65 ; BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom 8. Dezember 2015 - Vz 1/15 -, Rn. 50 m.w.N.), hat der Beschwerdeführer weder mit seiner Verzögerungsrüge aufgezeigt, noch sind solche sonst ersichtlich.

  • BGH, 14.11.2013 - III ZR 376/12

    Unangemessene Verfahrensdauer - Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Dauer

    Vielmehr muss die Verfahrensdauer eine Grenze überschreiten, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt (vgl. BVerfG, NVwZ 2013, 789, 791 f; BVerwG aaO 5 C 23.12 D Rn. 39 und 5 C 27.12 D Rn. 31; siehe auch BSG aaO Rn. 26: "deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen").
  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Mit zunehmender Dauer des Verfahrens verdichtet sich die aus dem Justizgewährleistungsanspruch resultierende Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen (vgl BVerfG Beschlüsse vom 14.12.2010 - 1 BvR 404/10 - SozR 4-1100 Art. 19 Nr. 10, Juris RdNr 11 und vom 1.10.2012 - 1 BvR 170/06 - Vz 1/12 - NVwZ 2013, 789, 790 mwN) .
  • BVerfG, 20.08.2015 - 1 BvR 2781/13

    Entschädigung wegen unangemessener Verzögerung eines

    Bei der Ermittlung und Bewertung der danach relevanten Umstände ist an die Maßstäbe anzuknüpfen, die das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei der Beurteilung überlanger gerichtlicher Verfahren entwickelt haben (vgl. BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom 1. Oktober 2012 - 1 BvR 170/06 - Vz 1/12 -, NVwZ 2013, S. 789 ).

    Hinzu kommt, dass sich das Gericht mit zunehmender Dauer des Verfahrens besonders nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen hat (vgl. BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom 1. Oktober 2012 - 1 BvR 170/06 - Vz 1/12 -, NVwZ 2013, S. 789 m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren).

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - Zwölfmonatsregel -

    Mit zunehmender Dauer des Verfahrens verdichtet sich die aus dem Justizgewährleistungsanspruch resultierende Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen (vgl BVerfG Beschlüsse vom 14.12.2010 - 1 BvR 404/10 - Juris RdNr 11 und vom 1.10.2012 - 1 BvR 170/06 - Vz 1/12 - in NVwZ 2013, 789, 790 mwN) .

    Mit zunehmender Dauer des Verfahrens verdichtet sich jedoch die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um die Förderung, Beschleunigung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen (vgl BFH, aaO, RdNr 55; BVerwG, aaO, RdNr 39 unter Hinweis auf: BVerfG Beschlüsse vom 14.12.2010 - 1 BvR 404/10 - Juris RdNr 11 und vom 1.10.2012 - 1 BvR 170/06 - Vz 1/12 - NVwZ 2013, 789, 790 mwN) .

    Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt sind, führen zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie - auch bei Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums - sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sind (BVerwGE, aaO, RdNr 42; BGH Urteil vom 13.2.2014, aaO, Juris RdNr 31 mwN; BGH Urteil vom 13.3.2014 - III ZR 91/13 - aaO, Juris RdNr 35; BVerfG Beschluss vom 1.10.2012, aaO, mwN) .

  • BVerfG, 11.12.2023 - 2 BvR 739/17

    Teilweise erfolgreiche Verzögerungsbeschwerde gegen die Dauer eines

    Damit hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass sich diese im verfassungsgerichtlichen Verfahren anders darstellen und sie anders zu gewichten sein können als im fachgerichtlichen Verfahren (BVerfGK 20, 65 m.w.N.).

    b) Bei der Beurteilung, ob die Dauer eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens angemessen ist, sind gemäß § 97a Abs. 1 Satz 2 BVerfGG zusätzlich die speziellen Aufgaben und die Stellung des Bundesverfassungsgerichts zu berücksichtigen, aus denen organisatorische und verfahrensmäßige Besonderheiten resultieren (BVerfGK 20, 65 m.w.N.).

    bb) Soweit die für das hier gegenständliche Kostenfestsetzungsverfahren zuständige Rechtspflegerin darauf hinweist, dass Ende des Jahres 2022, bedingt durch die Beendigung der Amtszeiten von Richter Huber und Richterin Hermanns, zahlreiche Verfahren zum Abschluss zu bringen gewesen und mehrere Urteile, die zwingend hätten termingerecht korrekturgelesen sein müssen, zu bearbeiten gewesen seien, liegen hierin daher grundsätzlich Sachgründe, die eine Verfahrensverzögerung rechtfertigen können (vgl. BVerfGK 20, 65 ).

  • OVG Thüringen, 22.01.2014 - 2 SO 182/12

    Entschädigung für überlange Verfahrensdauer

    Dem Grundgesetz lassen sich keine allgemeingültigen Zeitvorgaben dafür entnehmen, wann von einer überlangen, die Rechtsgewährung verhindernden und damit unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist; dies ist vielmehr eine Frage der Abwägung im Einzelfall (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. September 2007 - 1 BvR 775/07 - NJW 2008, 503; vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 - Juris und vom 1. Oktober 2012 - 1 BvR 170/06, Vz 1/12 - NVwZ 2013, 789).

    Vielmehr muss die Verfahrensdauer eine Grenze überschreiten, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 BvR 170/06, Vz 1/12 - NVwZ 2013, 789).

    Dabei haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen, weshalb sich mit zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, verdichtet (stRspr des BVerfG, vgl. etwa Beschlüsse vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 - Juris und vom 1. Oktober 2012 - 1 BvR 170/06, Vz 1/12 - NVwZ 2013, 789).

    Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist dem Gericht - auch im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit - ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. März 2005 - 2 BvR 1610/03 - NJW 2005, 3488 und vom 1. Oktober 2012 - 1 BvR 170/06, Vz 1/12 - NVwZ 2013, 789; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. November 2010 - III ZR 32/10 - BGHZ 187, 286).

    Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt sind, führen nur zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie - auch bei Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums - sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 BvR 170/06, Vz 1/12 - NVwZ 2013, 789).

    Im Hinblick auf die Rechtfertigung von Verzögerungen ist der auch in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 17/3802 S. 18) deutlich zum Ausdruck gekommene Grundsatz zu berücksichtigen, dass sich der Staat zur Rechtfertigung einer überlangen Verfahrensdauer nicht auf Umstände innerhalb seines Verantwortungsbereichs berufen kann (stRspr des BVerfG, vgl. Beschlüsse vom 7. Juni 2011 - 1 BvR 194/11 - NVwZ-RR 2011, 625, vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 - EuGRZ 2009, 699 und vom 1. Oktober 2012 - 1 BvR 170/06, Vz 1/12 - NVwZ 2013, 789).

    Strukturelle Probleme, die zu einem ständigen Rückstand infolge chronischer Überlastung führen, muss sich der Staat zurechnen lassen; eine überlange Verfahrensdauer lässt sich damit nicht rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 BvR 170/06, Vz 1/12 - NVwZ 2013, 789).

  • BGH, 05.12.2013 - III ZR 73/13

    Entschädigung wegen überlanger Dauer eines selbständigen Beweisverfahrens und

  • OLG Braunschweig, 05.11.2021 - 4 EK 23/20

    Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer; Besondere

  • BGH, 12.02.2015 - III ZR 141/14

    Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer von Ausgangsverfahren

  • Richterdienstgericht Baden-Württemberg, 04.12.2012 - RDG 6/12

    Richterliche Dienstaufsicht: Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit

  • OVG Thüringen, 03.11.2020 - 3 SO 339/19

    Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer eines

  • BFH, 17.04.2013 - X K 3/12

    Entschädigungsklage: Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens -

  • OVG Thüringen, 23.03.2023 - 3 SO 322/21

    Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer, Mitwirkungsobliegenheiten

  • OVG Niedersachsen, 14.04.2021 - 13 F 73/20

    Entschädigung; Feststellung; immaterieller Schaden; Überlange Verfahrensdauer

  • BVerfG, 08.12.2015 - 1 BvR 99/11

    Erfolgslose Verzögerungsbeschwerde wegen der Dauer eines

  • OVG Niedersachsen, 25.05.2023 - 13 FEK 496/21

    Asylrechtliches Klageverfahren; durchschnittliche Bedeutung; Entschädigungsklage;

  • BGH, 13.03.2014 - III ZR 91/13

    Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer: Begriff des

  • OVG Niedersachsen, 14.04.2021 - 13 FEK 306/20

    Entschädigung; immaterieller Schaden; Überlange Verfahrensdauer; unangemessene

  • OLG Braunschweig, 12.04.2022 - 4 EK 1/20

    Pilotverfahren zu Kapitalanlageverfahren; Entschädigungspflichtige Verzögerung in

  • OVG Niedersachsen, 14.04.2021 - 13 FEK 343/20

    Bindung an Antrag; Entschädigung; immaterieller Schaden; unangemessene

  • OVG Niedersachsen, 25.05.2023 - 13 FEK 484/21

    Bedeutung, durchschnittliche; Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines

  • BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 27.12

    Enteignungsentschädigung; Entschädigung; angemessene -; Entschädigungsanspruch;

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 9/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

  • BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 289/10

    Erfolglose Verzögerungsbeschwerde, da Zurückstellung einer Verfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 30.08.2016 - 2 BvC 26/14

    Erfolglose Verzögerungsbeschwerde wegen der Dauer eines

  • BGH, 09.03.2023 - III ZR 80/22

    Gesonderter Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG ; Entschädigungspflichtige

  • BGH, 09.12.2020 - VI ZR 40/20

    Ablehnungsgesuche gegen Diesel-Richter zurückgewiesen

  • Richterdienstgericht Baden-Württemberg, 04.12.2012 - RDG 5/12

    Dienstgerichtliches Verfahren: Anfechtbarkeit eines Vermerks bei Beeinträchtigung

  • BGH, 13.02.2014 - III ZR 311/13

    Entschädigung wegen überlanger Dauer einer Strafvollzugssache:

  • BGH, 09.12.2020 - VI ZR 383/19

    "Völlig fernliegend": Rundumschlag der Diesel-Kanzlei Stoll gegen alle Richter

  • BGH, 09.12.2020 - VI ZR 136/20

    Befangenheitsbesorgnis bei Empfehlung des Bundesgerichtshofs an die

  • OLG Braunschweig, 17.01.2022 - 4 EK 12/21

    Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Entschädigungsklage gemäß § 198 GVG;

  • BGH, 09.12.2020 - VI ZR 292/19

    Befangenheitsbesorgnis bei Empfehlung des Bundesgerichtshofs an die

  • VGH Bayern, 10.12.2015 - 23 A 14.2252

    Asylverfahrensrechtliche Streitigkeit, überlange Verfahrensdauer,

  • BVerfG, 30.07.2013 - 2 BvE 2/09

    Verwerfung zweier Verzögerungsbeschwerden als unzulässig - Zu den Anforderungen

  • LSG Schleswig-Holstein, 20.04.2018 - L 12 SF 46/17

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Angemessenheitsprüfung -

  • BVerfG, 08.10.2014 - 1 BvR 2186/14

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des aus Art 3 Abs 1 GG iVm Art 19 Abs 4

  • LSG Schleswig-Holstein, 20.04.2018 - L 12 SF 98/16

    Voraussetzungen einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.10.2020 - L 10 SF 8/19
  • FG Berlin-Brandenburg, 13.07.2017 - 9 K 9151/15

    Haftungsinanspruchnahme eines GmbH-Geschäftsführers für Umsatzsteuerschulden der

  • LSG Schleswig-Holstein, 20.04.2018 - L 12 SF 29/17

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Angemessenheitsprüfung -

  • VGH Bayern, 13.06.2019 - 24 A 18.2049

    Überlange Dauer eines Berufungszulassungsverfahrens - teilweise erfolgreiche

  • BGH, 09.12.2020 - VI ZR 457/20

    Befangenheitsbesorgnis bei Empfehlung des Bundesgerichtshofs an die

  • BGH, 09.12.2020 - VI ZR 24/20

    Befangenheitsbesorgnis bei Empfehlung des Bundesgerichtshofs an die

  • VGH Bayern, 04.02.2021 - 98 F 20.1723

    Bewilligung, Prozesskostenhilfe, Beschwerde, Prozesskostenhilfeantrag,

  • VGH Bayern, 29.06.2017 - 23 A 15.2332

    Zur Frage der Angemessenheit der Verfahrensdauer in einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2024 - 13 D 133/22
  • BGH, 09.12.2020 - VI ZR 156/20

    Befangenheitsbesorgnis bei Empfehlung des Bundesgerichtshofs an die

  • VGH Baden-Württemberg, 21.04.2021 - 6 S 2876/20

    Überlange verwaltungsgerichtliche Verfahrensdauer; Entschädigungsklage; wirre und

  • VGH Bayern, 30.01.2024 - 98 F 23.597

    Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens, Klage gegen

  • BGH, 09.12.2020 - VI ZR 222/20

    Befangenheitsbesorgnis bei Empfehlung des Bundesgerichtshofs an die

  • BGH, 09.12.2020 - VI ZR 415/20

    Befangenheitsbesorgnis bei Empfehlung des Bundesgerichtshofs an die

  • BGH, 09.12.2020 - VI ZR 356/19

    Befangenheitsbesorgnis bei Empfehlung des Bundesgerichtshofs an die

  • BGH, 09.12.2020 - VI ZR 1065/20

    Befangenheitsbesorgnis bei Empfehlung des Bundesgerichtshofs an die

  • KG, 29.01.2016 - 7 EK 12/15

    Entschädigung für unangemessene Verfahrensdauer in Berlin: Erledigung einer

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.10.2018 - 7 P EK 1/18

    Entschädigungsverfahren gemäß GVG §§ 198 ff; materieller Bezugsrahmen eines

  • BGH, 09.12.2020 - VI ZR 563/19

    Befangenheitsbesorgnis bei Empfehlung des Bundesgerichtshofs an die

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.05.2018 - 7 P EK 1/17

    Entschädigung aufgrund immaterieller Nachteile wegen überlanger Dauer eines

  • BGH, 09.12.2020 - VI ZR 885/20

    Befangenheitsbesorgnis bei Empfehlung des Bundesgerichtshofs an die

  • BGH, 09.12.2020 - VI ZR 706/20

    Befangenheitsbesorgnis bei Empfehlung des Bundesgerichtshofs an die

  • BVerfG, 03.04.2013 - 1 BvR 2256/10

    Zu den Anforderungen an die Begründung einer Verzögerungsbeschwerde (§ 97b Abs 2

  • BGH, 09.12.2020 - VI ZR 1121/20

    Befangenheitsbesorgnis bei Empfehlung des Bundesgerichtshofs an die

  • OVG Niedersachsen, 04.09.2014 - 21 F 1/13

    Bestimmung der Zulässigkeit oder Begründetheit einer Entschädigungsklage nach §

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.05.2014 - L 10 SF 11/12
  • BGH, 09.12.2020 - VI ZR 312/20

    Befangenheitsbesorgnis bei Empfehlung des Bundesgerichtshofs an die

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.07.2014 - L 10 SF 2/12
  • VGH Bayern, 04.02.2021 - 98 F 20.1724

    Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Klageverfahrens

  • VerfGH Baden-Württemberg, 21.03.2016 - 1 VB 80/15

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Entschädigungsklage

  • VGH Baden-Württemberg, 31.10.2013 - 6 S 1243/13

    Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.11.2014 - L 10 SF 14/12
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.09.2020 - L 10 SF 19/19
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.09.2020 - L 10 SF 6/19
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.06.2015 - L 10 SF 69/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.10.2015 - L 10 SF 46/14
  • VGH Bayern, 27.09.2019 - 24 F 19.1034

    Entschädigung für überlange Verfahrensdauer

  • OVG Niedersachsen, 24.06.2016 - 21 F 1/16

    Entschädigung; Entschädigungsklage; Krankheit; Strukturelle Mängel; Überlänge;

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.06.2015 - L 10 SF 18/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.11.2014 - L 10 SF 12/12
  • VGH Bayern, 27.04.2023 - 98 F 22.2187

    Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.09.2020 - L 10 SF 15/19
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.09.2020 - L 10 SF 7/19
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.06.2019 - L 10 SF 30/17
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.06.2019 - L 10 SF 35/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.09.2020 - L 10 SF 40/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.06.2019 - L 10 SF 4/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.06.2015 - L 10 SF 106/13
  • OVG Bremen, 25.09.2018 - 1 DE 121/17

    Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsvefahrens - Entschädigung;

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