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   BVerfG, 17.04.2013 - 2 BvQ 17/13   

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BVerfG, 17.04.2013 - 2 BvQ 17/13 (https://dejure.org/2013,7497)
BVerfG, Entscheidung vom 17.04.2013 - 2 BvQ 17/13 (https://dejure.org/2013,7497)
BVerfG, Entscheidung vom 17. April 2013 - 2 BvQ 17/13 (https://dejure.org/2013,7497)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Ablehnung des Erlasses einer eA, die im Wesentlichen darauf gerichtet war, dem Bundestag zu untersagen, dem Antrag des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. April 2013 (BTDrucks 17/13060) auf Gewährung einer Stabilitätshilfe zugunsten der Republik Zypern zuzustimmen

  • Bundesverfassungsgericht
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 23 Abs 2 S 2 GG, Art 38 Abs 1 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG
    Ablehnung des Erlasses einer eA, die im Wesentlichen darauf gerichtet war, dem Bundestag zu untersagen, dem Antrag des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. April 2013 (BTDrucks 17/13060) auf Gewährung einer Stabilitätshilfe zugunsten der Republik Zypern zuzustimmen

  • rewis.io

    Ablehnung des Erlasses einer eA, die im Wesentlichen darauf gerichtet war, dem Bundestag zu untersagen, dem Antrag des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. April 2013 (BTDrucks 17/13060) auf Gewährung einer Stabilitätshilfe zugunsten der Republik Zypern zuzustimmen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bzgl. der Verpflichtung des Bundestags zur Untersagung der Zustimmung des Antrags des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. April 2013 (BTDrucks 17/13060)

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    "Zypern-Hilfe": Antrag auf einstweilige Anordnung abgelehnt

  • lto.de (Kurzinformation)

    BVerfG lehnt Eilantrag gegen Zypern-Hilfe ab - Abstimmung im Bundestag findet statt

  • lto.de (Kurzinformation)

    BVerfG begründet Entscheidung zur Zypern-Hilfe - Bürger können Bundestag nicht stoppen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bzgl. der Verpflichtung des Bundestags zur Untersagung der Zustimmung des Antrags des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. April 2013 (BTDrucks 17/13060)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    "Zypern-Hilfe" - Antrag auf einstweilige Anordnung abgelehnt

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 17.04.2013)

    Experten-Initiative scheitert mit Eilantrag gegen Zypern-Hilfe

  • haufe.de (Kurzinformation)

    BVerfG lässt Zypernhilfe trotz Bail-out-Verbot und Verfassungsbeschwerde passieren

Papierfundstellen

  • BVerfGK 20, 293
  • NVwZ 2013, 858
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1824/12

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Keine Untersagung der

    Auszug aus BVerfG, 17.04.2013 - 2 BvQ 17/13
    Zugleich stellten sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der durch Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. September 2012 (2 BvR 1824/12 - juris) abgelehnt wurde, nachdem der Senat mit Urteil vom selben Tag (2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR 1438/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR 1440/12, 2 BvE 6/12 -, NJW 2012, S. 3145 ff.) weitere Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach einer summarischen Prüfung des Zustimmungsgesetzes zum ESMV vom 29. Juni 2012 (BTDrucks 17/9045) und der Begleitgesetze im Wesentlichen zurückgewiesen hatte.

    Die Antragsteller tragen zur Begründung insbesondere vor, sie seien im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als Beschwerdeführer im Hauptsacheverfahren der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1824/12 antragsberechtigt.

    a) Zwar haben die Antragsteller den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausdrücklich im bereits anhängigen Verfahren 2 BvR 1824/12 gestellt, in dem sie sich unter anderem gegen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Europäischen Stabilitätsmechanismus wenden.

    Gleiches gilt für die Rüge, dass der Bundestag seine haushaltspolitische Gesamtverantwortung nicht mehr wahrnehmen und dem Volk gegenüber nicht mehr verantwortlich über Einnahmen und Ausgaben entscheiden könne (vgl. BVerfGE 129, 124 ; Urteil des Zweiten Senats vom 12. September 2012, a.a.O., S. 3145 , Rn. 210).

    Darüber hinaus muss gesichert sein, dass weiterhin hinreichender parlamentarischer Einfluss auf die Art und Weise des Umgangs mit den zur Verfügung gestellten Mitteln besteht (vgl. BVerfGE 129, 124 ; Urteil des Zweiten Senats vom 12. September 2012, a.a.O., S. 3145 , Rn. 214).

    Insoweit ist den verfassungsrechtlichen Anforderungen - soweit sie über Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG rügefähig sind - jedenfalls nach der summarischen Prüfung, wie sie der Senat im Urteil vom 12. September 2012 vorgenommen hat (vgl. Urteil des Zweiten Senats vom 12. September 2012, a.a.O., S. 3145 , Rn. 192), und vorbehaltlich der Entscheidung in der Hauptsache Genüge getan.

    Namentlich setzen sie sich weder ausreichend damit auseinander, dass der Europäische Stabilitätsmechanismus mit Billigung des Bundesverfassungsgerichts nach summarischer Prüfung der Rechtslage (vgl. das Urteil des Zweiten Senats vom 12. September 2012, a.a.O., S. 3145 , Rn. 192) am 8. Oktober 2012 seine Tätigkeit aufgenommen hat, noch zeigen sie auf, dass und weshalb ein möglicher Verlust der in Rede stehenden Stabilitätshilfe für die Republik Zypern ihr Wahlrecht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG entleeren würde.

  • BVerfG, 07.09.2011 - 2 BvR 987/10

    EFS - Verfassungsbeschwerden gegen Maßnahmen zur Griechenland-Hilfe und zum

    Auszug aus BVerfG, 17.04.2013 - 2 BvQ 17/13
    Zwar kann mit der Verfassungsbeschwerde unter Berufung auf Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG gerügt werden, dass die Kompetenzen des Bundestages durch die angegriffene Maßnahme in einer Weise ausgehöhlt werden, die eine parlamentarische Repräsentation des Volkswillens, gerichtet auf die Verwirklichung des politischen Willens der Bürger, rechtlich oder praktisch unmöglich macht (vgl. BVerfGE 129, 124 ).

    Dies umfasst insbesondere die Rüge, dass die Haushaltsautonomie des Deutschen Bundestages für einen nennenswerten Zeitraum nicht nur eingeschränkt würde, sondern praktisch vollständig leerliefe (vgl. BVerfGE 129, 124 ).

    Gleiches gilt für die Rüge, dass der Bundestag seine haushaltspolitische Gesamtverantwortung nicht mehr wahrnehmen und dem Volk gegenüber nicht mehr verantwortlich über Einnahmen und Ausgaben entscheiden könne (vgl. BVerfGE 129, 124 ; Urteil des Zweiten Senats vom 12. September 2012, a.a.O., S. 3145 , Rn. 210).

    Darüber hinaus muss gesichert sein, dass weiterhin hinreichender parlamentarischer Einfluss auf die Art und Weise des Umgangs mit den zur Verfügung gestellten Mitteln besteht (vgl. BVerfGE 129, 124 ; Urteil des Zweiten Senats vom 12. September 2012, a.a.O., S. 3145 , Rn. 214).

    Denn das Wahlrecht dient nicht der inhaltlichen Kontrolle demokratischer Prozesse, sondern ist auf deren Ermöglichung gerichtet (vgl. BVerfGE 129, 124 ).

  • BVerfG, 09.02.1995 - 2 BvQ 6/95

    Erfolglose Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend Rechte von

    Auszug aus BVerfG, 17.04.2013 - 2 BvQ 17/13
    Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht - auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache (vgl. BVerfGE 11, 339 ; 27, 152 ; 92, 130 ) - einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

    Erweist sich die - eingelegte oder noch zu erhebende - Verfassungsbeschwerde allerdings von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet, kommt eine einstweilige Anordnung nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 89, 344 ; 92, 130 ; 118, 111 ; BVerfGK 18, 354; stRspr).

  • BVerfG, 17.12.2013 - 2 BvE 6/12

    Abtrennung von Verfahren in Verfassungbeschwerde- sowie Organstreitverfahren über

    Auszug aus BVerfG, 17.04.2013 - 2 BvQ 17/13
    Zugleich stellten sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der durch Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. September 2012 (2 BvR 1824/12 - juris) abgelehnt wurde, nachdem der Senat mit Urteil vom selben Tag (2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR 1438/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR 1440/12, 2 BvE 6/12 -, NJW 2012, S. 3145 ff.) weitere Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach einer summarischen Prüfung des Zustimmungsgesetzes zum ESMV vom 29. Juni 2012 (BTDrucks 17/9045) und der Begleitgesetze im Wesentlichen zurückgewiesen hatte.
  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvE 4/11

    Anträge im Organstreit "ESM/Euro-Plus-Pakt" erfolgreich

    Auszug aus BVerfG, 17.04.2013 - 2 BvQ 17/13
    bb) Verfassungsrechtlicher Maßstab für die Unterrichtung des Deutschen Bundestages durch die Bundesregierung in und über Angelegenheiten der Europäischen Union ist vor allem Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 19. Juni 2012 - 2 BvE 4/11 -, NVwZ 2012, S. 954 , Rn. 90).
  • BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvE 2/07

    Eilantrag der Linksfraktion gegen Tornado-Einsatz abgelehnt

    Auszug aus BVerfG, 17.04.2013 - 2 BvQ 17/13
    Erweist sich die - eingelegte oder noch zu erhebende - Verfassungsbeschwerde allerdings von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet, kommt eine einstweilige Anordnung nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 89, 344 ; 92, 130 ; 118, 111 ; BVerfGK 18, 354; stRspr).
  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

    Auszug aus BVerfG, 17.04.2013 - 2 BvQ 17/13
    Zugleich stellten sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der durch Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. September 2012 (2 BvR 1824/12 - juris) abgelehnt wurde, nachdem der Senat mit Urteil vom selben Tag (2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR 1438/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR 1440/12, 2 BvE 6/12 -, NJW 2012, S. 3145 ff.) weitere Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach einer summarischen Prüfung des Zustimmungsgesetzes zum ESMV vom 29. Juni 2012 (BTDrucks 17/9045) und der Begleitgesetze im Wesentlichen zurückgewiesen hatte.
  • BVerfG, 07.10.1969 - 2 BvQ 2/69

    Wahlkampfkostenerstattung - Organstreit zwischen politischer Partei und

    Auszug aus BVerfG, 17.04.2013 - 2 BvQ 17/13
    Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht - auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache (vgl. BVerfGE 11, 339 ; 27, 152 ; 92, 130 ) - einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
  • BVerfG, 22.12.1993 - 2 BvR 2031/92

    Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit des unerlaubten Handeltreibens mit

    Auszug aus BVerfG, 17.04.2013 - 2 BvQ 17/13
    Erweist sich die - eingelegte oder noch zu erhebende - Verfassungsbeschwerde allerdings von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet, kommt eine einstweilige Anordnung nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 89, 344 ; 92, 130 ; 118, 111 ; BVerfGK 18, 354; stRspr).
  • BVerfG, 02.11.1960 - 2 BvQ 9/60

    Keine Antragsberechtigung des Beteiligten im Ausgangsverfahren für einstweilige

    Auszug aus BVerfG, 17.04.2013 - 2 BvQ 17/13
    Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht - auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache (vgl. BVerfGE 11, 339 ; 27, 152 ; 92, 130 ) - einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
  • BVerfG, 17.02.2011 - 2 BvQ 50/10

    Unzureichende Antragsbegründung - keine förmliche Entscheidung über

  • BVerfG, 14.01.2014 - 2 BvR 2728/13

    Hauptsacheverfahren ESM/EZB: Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union

    Das Wahlrecht dient nicht der inhaltlichen Kontrolle demokratischer Prozesse, sondern ist auf deren Ermöglichung gerichtet (vgl. BVerfGE 129, 124 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. April 2013 - 2 BvQ 17/13 -, NVwZ 2013, S. 858 ).

    Das Wahlrecht dient nicht der inhaltlichen Kontrolle demokratischer Prozesse, sondern ist auf deren Ermöglichung gerichtet (vgl. BVerfGE 129, 124 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. April 2013 - 2 BvQ 17/13 -, NVwZ 2013, S. 858 ).

  • BVerfG, 18.03.2014 - 2 BvR 1390/12

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen Europäischen

    Einen Antrag der Beschwerdeführer zu VI. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte das Bundesverfassungsgericht zuvor abgelehnt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. April 2013 - 2 BvQ 17/13 -, NVwZ 2013, S. 858 ff.).
  • BVerfG, 14.06.2017 - 2 BvQ 29/17

    Eilanträge betreffend die Einführung des Rechts auf Eheschließung für

    Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 344 ; 92, 130 ; 118, 111 ; BVerfGK 20, 293 ; stRspr).
  • BVerfG, 18.03.2014 - 2 BvE 6/12

    Zustimmungsgesetz zum ESM-Vertrag sowie zum Fiskalpakt (SKS-Vertrag) mit Art 38

    Einen Antrag der Beschwerdeführer zu VI. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte das Bundesverfassungsgericht zuvor abgelehnt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. April 2013 - 2 BvQ 17/13 -, NVwZ 2013, S. 858 ff.).
  • VG Berlin, 03.06.2015 - 33 K 332.14

    Hissen der sogenannten Regenbogenflagge vor Dienstgebäuden des Bundes

    Das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG gewährleistet zwar nicht nur das subjektive Recht, an der Wahl zum Deutschen Bundestag teilzunehmen und dass bei dieser Wahl die verfassungsrechtlichen Wahlgrundsätze eingehalten werden, die Verbürgung erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch auf den grundlegend demokratischen Gehalt dieses Rechts (dazu und zum Folgenden grundlegend BVerfG, Urteil vom 12. Oktober 1993 - 2 BvR 2134, 2159/92 -, BVerfGE 89, 155 [171] - Maastricht; siehe ferner Urteil vom 30. Juni 2009 - 2 BvE 2/08 u.a. -, BVerfGE 123, 267 [330 ff.] - Lissabon; sowie Beschluss vom 17. April 2013 - 2 BvQ 17/13 -, NVwZ 2013, 858 [859], Rn. 25).

    Das Recht auf Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung dient gerade "nicht der inhaltlichen Kontrolle demokratischer Prozesse, sondern ist auf deren Ermöglichung gerichtet" (BVerfG, Beschluss vom 17. April 2013 - 2 BvQ 17/13 -, NVwZ 2013, 858 [859], Rn. 25).

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