Rechtsprechung
   EuGH, 17.07.2014 - C-473/13, C 514/13, C-514/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,17069
EuGH, 17.07.2014 - C-473/13, C 514/13, C-514/13 (https://dejure.org/2014,17069)
EuGH, Entscheidung vom 17.07.2014 - C-473/13, C 514/13, C-514/13 (https://dejure.org/2014,17069)
EuGH, Entscheidung vom 17. Juli 2014 - C-473/13, C 514/13, C-514/13 (https://dejure.org/2014,17069)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,17069) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    Art. 16 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG; Art. 1 GRCh; Art. 267 AEUV; § 62a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz
    Gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Abschiebehaft; Inhaftierung in einer gewöhnlichen Haftanstalt: Unmöglichkeit der Unterbringung in einer speziellen Hafteinrichtung infolge national ...

  • lexetius.com

    "Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2008/115/EG - Gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Art. 16 Abs. 1 - Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung - Inhaftierung in ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Bero

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2008/115/EG - Gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Art. 16 Abs. 1 - Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung - Inhaftierung in ...

  • EU-Kommission

    Adala Bero gegen Regierungspräsidium Kassel (C-473/13) und Ettayebi Bouzalmate gegen Kreisverwaltung

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesgerichtshof, Landgericht München I - Deutschland. Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2008/115/EG - Gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 62a Abs. 1, RL2008/115/EG Art. 16 Abs. 1
    Abschiebungshaft, spezielle Hafteinrichtung, Trennungsgebot, Rückführungsrichtlinie, Inhaftierung, Freiheitsentziehung, illegaler Aufenthalt, Abschiebung, Drittstaatsangehörige

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besondere Einrichtung für Abschiebehäftlinge im bundestaatlich verfassten Mitgliedstaat; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Ein Mitgliedstaat darf sich nicht auf das Fehlen spezieller Hafteinrichtungen in einem Teil seines Hoheitsgebiets berufen, um abzuschiebende Drittstaatsangehörige in gewöhnlichen Haftanstalten unterzubringen

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Abschiebehaft darf nicht im Knast vollzogen werden

  • faz.net (Pressebericht, 17.07.2014)

    Deutschland muss Abschiebehaft reformieren

  • zeit.de (Kurzinformation, 17.07.2014)

    Abschiebehaft in gewöhnlichen Gefängnissen unzulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Abschiebehaft in der Justizvollzugsanstalt

  • lto.de (Kurzinformation)

    Abschiebehaft - Bundesländer brauchen spezielle Haftanstalten

  • Telepolis (Pressebericht, 18.07.2014)

    Abschiebungshaft nur in gesonderten Einrichtungen

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Abzuschiebende Drittstaatsangehörige dürfen nicht in gewöhnlichen Haftanstalten untergebracht werden

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine Unterbringung von Abschiebehäftlingen in normalen Gefängnissen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Deutschland muss Unterbringung von Abschiebehäftlingen in speziellen Hafteinrichtungen sicherstellen - Fehlen spezieller Hafteinrichtungen rechtfertigt keine Unterbringung in gewöhnlicher Justizvollzugsanstalt

Besprechungen u.ä. (3)

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Licht in der Unterwelt - Das Ende von Abschiebungshaft in Justizvollzugsanstalten

  • betrifftjustiz.de PDF, S. 18 (Entscheidungsbesprechung)

    Das Ende der Abschiebungshaft (wie wir sie kennen?)

  • juwiss.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Neues aus der Unterwelt des Rechts - Zur Abschiebungshaft und deren europäischen Vorgaben

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Bouzalmate

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesgerichtshof - Auslegung von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2014, 1217
  • FGPrax 2014, 224 (Ls.)
  • DÖV 2014, 844
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 24.04.2012 - C-571/10

    Das Unionsrecht steht einer nationalen oder regionalen Regelung entgegen, nach

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-473/13
    Art. 16 Abs. 1 Satz 2 sieht eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor, die als solche eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kamberaj, C-571/10, EU:C:2012:233, Rn. 86).
  • BGH, 25.07.2014 - V ZB 137/14

    Vollzug der Abschiebungshaft in Justizvollzugsanstalten unzulässig

    Im Hinblick auf das Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Rechts der Union (effet utile) muss der Haftrichter die Anordnung von Sicherungshaft ablehnen, wenn absehbar ist, dass der Betroffene entgegen den Vorgaben des Unionsrechts untergebracht werden wird (Umsetzung von EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014, C-473/13 und C-514/13 - Bero und  Bouzalmate, ECLI:EU:C:2014:2095 Rn. 30 f.).

    In Deutschland darf Ab- und Zurückschiebungshaft nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG nur in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen werden (Umsetzung von EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014, C-473/13 und C-514/13 - Bero und  Bouzalmate, ECLI:EU:C:2014:2095 Rn. 30 f.).

    Die Unterbringung der von Ab- oder Zurückschiebung Betroffenen in einem besonderen Gebäude auf dem Gelände einer gewöhnlichen Haftanstalt ist keine Unterbringung in einer speziellen Hafteinrichtung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG (Umsetzung von EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014, C-473/13 und C-514/13 - Bero und Bouzalmate, ECLI:EU:C:2014:2095 Rn. 30 f.).

    Mit dem vorliegenden zweiten Aussetzungsantrag macht der Betroffene geltend, der Vollzug der Haft in der Justizvollzugsanstalt Büren widerspreche dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. Juli 2014 (Rs. 473/13 und 514/13 - Bero und Bouzalmate, ECLI:EU:C:2014:2095).

    Diese Ausnahme trifft aber nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union für Deutschland nicht zu, weil in mehreren deutschen Bundesländern spezielle Einrichtungen vorhanden sind (EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - C 473/13 und C 514/13 - Bero und Bouzalmate, ECLI:EU:C:2014: 2095 Rn. 30 f.).

  • BGH, 18.04.2019 - III ZR 67/18

    Entschädigung wegen Abschiebehaft

    Etwaige Amtshaftungsansprüche scheiterten insoweit auch am Verschulden, da bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Juli 2014 (NVwZ 2014, 1217) die Unterbringung in normalen Justizvollzugsanstalten getrennt von Strafgefangenen im Rahmen des § 62a Abs. 1 Satz 2 AufenthG a.F. durchaus üblich gewesen sei.

    Mit Urteil vom 17. Juli 2014 (C-473/13, C-514/13, NVwZ 2014, 1217) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat auch dann verpflichtet ist, illegal aufhältige Drittstaatsangehörige grundsätzlich in einer speziellen Hafteinrichtung dieses Staates in Abschiebehaft zu nehmen, wenn er föderal strukturiert ist und die nach nationalem Recht für die Anordnung und Vollziehung einer solchen Haft zuständige föderale Untergliederung über keine solche Hafteinrichtung verfügt.

  • EuGH, 10.03.2022 - C-519/20

    Landkreis Gifhorn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Einwanderungspolitik -

    Der Gerichtshof hat zudem entschieden, dass die nationalen Behörden, die die zur Umsetzung von Art. 16 der Richtlinie 2008/115 erlassenen nationalen Rechtsvorschriften anzuwenden haben, grundsätzlich in der Lage sein müssen, die Haft in speziellen Hafteinrichtungen zu vollziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2014, Bero und Bouzalmate, C-473/13 und C-514/13, EU:C:2014:2095, Rn. 29).
  • EuGH, 17.07.2014 - C-474/13

    Pham - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2008/115/EG

    Den Rn. 28 bis 31 des Urteils Bero und Bouzalmate (C-473/13 und C-514/13, EU:C:2014:2095) ist zu entnehmen, dass die Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2008/115 nicht bereits deswegen gerechtfertigt sein kann, weil es in einem Bundesland der Bundesrepublik Deutschland keine spezielle Hafteinrichtung gibt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-18/19

    Stadt Frankfurt am Main - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

    Im Urteil vom 17. Juli 2014, Bero und Bouzalmate (C-473/13 und C-514/13, EU:C:2014:2095), hat der Gerichtshof entschieden, dass ein föderal strukturierter Mitgliedstaat auch dann verpflichtet ist, die Haft grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen zu vollziehen, wenn die zuständige föderale Untergliederung nicht über solche Einrichtungen verfügt.

    21 Urteil vom 17. Juli 2014, Bero und Bouzalmate (C-473/13 und C-514/13, EU:C:2014:2095, Rn. 25).

    22 Urteil vom 17. Juli 2014, Bero und Bouzalmate (C-473/13 und C-514/13, EU:C:2014:2095, Rn. 26).

    46 Urteil vom 17. Juli 2014, Bero und Bouzalmate (C-473/13 und C-514/13, EU:C:2014:2095, Rn. 25).

  • EuGH, 02.07.2020 - C-18/19

    Stadt Frankfurt am Main - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

    Art. 16 Abs. 1 Satz 2 dieser Richtlinie sieht eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor, die als solche eng auszulegen ist (Urteil vom 17. Juli 2014, Bero und Bouzalmate, C-473/13 und C-514/13, EU:C:2014:2095, Rn. 25).

    In der deutschen Fassung lautet diese Bestimmung: "Sind in einem Mitgliedstaat solche speziellen Hafteinrichtungen nicht vorhanden und muss die Unterbringung in gewöhnlichen Haftanstalten erfolgen, so werden in Haft genommene Drittstaatsangehörige gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenen untergebracht." In den anderen Sprachfassungen nimmt diese Bestimmung nicht Bezug darauf, dass keine speziellen Hafteinrichtungen vorhanden sind, sondern darauf, dass ein Mitgliedstaat die Drittstaatsangehörigen "nicht" in solchen Hafteinrichtungen unterbringen "kann" (Urteil vom 17. Juli 2014, Bero und Bouzalmate, C-473/13 und C-514/13, EU:C:2014:2095, Rn. 26).

  • VG Frankfurt/Main, 21.06.2017 - 6 K 1323/16

    Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen ihm auferlegte

    Erst der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe mit Urteil vom 17. Juli 2014 (Rs. C-473/13 und C-514/13) die Richtlinie dahingehend ausgelegt, dass bei der Frage des Vorhandenseins einer speziellen Hafteinrichtung nicht auf die Ebene eines Bundeslandes, sondern auf das ganze Bundesgebiet abzustellen sei, woraufhin § 62a Abs. 1 AufenthG geändert worden sei.

    Die in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 dieser Richtlinie enthaltene Ausnahme für den Fall, dass in einem Mitgliedsstaat keine speziellen Haftanstalten für Abschiebehäftlinge vorhanden sind, ist nicht einschlägig, weil nicht auf das Vollzugswesen im jeweiligen Bundesland, sondern auf das Bundesgebiet insgesamt abzustellen ist und in mehreren deutschen Bundesländern eigenständige Einrichtungen zum Vollzug von Abschiebungshaft bestehen (EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - C-473/13 u. C-514/13, juris Rn. 24 ff.).

    Verfügt ein Bundesland nicht über eine derartige Gewahrsamseinrichtung, ist es gehalten, durch Vereinbarungen über die Verwaltungszusammenarbeit sicherzustellen, dass die abzuschiebenden Drittstaatsangehörigen in speziellen Hafteinrichtungen in anderen Bundesländern untergebracht werden können (EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - C-473/13 und C-514/13 -, juris Rn. 31).

    Dass die Ausländerbehörde der Beklagten kein Verschulden an dem von ihr veranlassten Rechtsverstoß trifft, weil sie ihr Handeln an den damaligen Vorschriften des nationalen Rechts ausgerichtet hatte, an dessen Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht erst die Vorlagebeschlüsse des Bundesgerichtshofes und des Landgerichts München im Folgejahr Zweifel aufkommen ließen (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2013 - V ZB 40/11 - und LG München, Beschluss vom 26. September 2013, zitiert nach juris unter EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - C-473/13), ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung des Klägers nicht erheblich.

  • OLG München, 15.03.2018 - 1 U 3473/17

    Begründeter Schadensersatz bei rechtswidriger Abschiebungshaft

    Damit läge ein Verstoß gegen das Trennungsgebot gemäß § 62a AufenthG vor (EuGH, Urteil vom 17.07.2014 - Rs. C-473/13 und C-514/13 - Bero -).

    Erst mit der Entscheidung des EuGH vom 17.07.2014 (Az.: C 473/13 und C 514/13) wurde entschieden, dass Art. 16 Abs. 1 der genannten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedsstaat auch dann verpflichtet ist, illegal aufhältige Drittstaatsangehörige grundsätzlich in einer speziellen Hafteinrichtung dieses Staates in Abschiebungshaft zu nehmen, wenn er föderal strukturiert ist und je nach nationalem Recht für die Anordnung und Vollziehung einer solchen Haft zuständige föderale Untergliederung über keine solche Hafteinrichtung verfüge (EuGH, a.a.O., Rn. 32).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2015 - C-554/13

    Zh. und O. - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie

    56 - Urteil Endendijk (C-187/07, EU:C:2008:197, Rn. 22 bis 24 und die dort angeführte Rechtsprechung); vgl. aus jüngerer Zeit Schlussanträge des Generalanwalts Bot in den verbundenen Rechtssachen Bero und Bouzalmate (C-473/13 und C-514/13, EU:C:2014:295, Nr. 75).

    58 - Vgl. beispielsweise die oben in Fn. 39 angeführte Rechtsprechung und Urteil Bero und Bouzalmate (C-473/13 und C-514/13, EU:C:2014:2095, Rn. 25).

  • BGH, 12.11.2014 - V ZB 40/11

    Unterbringung von Abschiebungshäftlingen in der Justizvollzugsanstalt

    Die in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 dieser Richtlinie enthaltene Ausnahme ist nicht einschlägig, weil in mehreren deutschen Bundesländern spezielle Hafteinrichtungen für Abschiebungshäftlinge vorhanden sind (EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - C-473/13 u. C-514/13, InfAuslR 2014, 347).
  • BGH, 22.11.2018 - V ZB 180/17

    Abschiebung eines tunesischen Staatsangehörigen in sein Heimatland aufgrund der

  • BGH, 25.09.2014 - V ZB 144/12

    Abschiebungshäftlinge - und ihre Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt

  • BGH, 17.09.2014 - V ZB 56/14

    Zulässigkeit der Unterbringung von Abschiebungshäftlingen in einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2021 - C-519/20

    Landkreis Gifhorn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

  • BGH, 17.09.2014 - V ZB 189/13

    Abschiebungshaftanordnung: Verstoß gegen die EG-Richtlinie über die Rückführung

  • BGH, 20.11.2014 - V ZB 20/14

    Notwendigkeit der Durchführung der Abschiebehaft in einer JVA ohne Strafgefangene

  • AG Borken, 30.07.2015 - 29 XIV (B) 15/15

    Anordnung der Sicherungshaft eines Ausländers hinsichtlich Abschiebung wegen

  • BGH, 19.02.2015 - V ZB 200/13

    Feststellung der Rechtmäßigkeit der Anordnung und des Vollzugs von

  • BGH, 28.11.2014 - V ZB 125/12

    Anordnung der Haftverlängerung eines Betroffenen bzgl. Rechtsverletzung

  • BGH, 28.11.2014 - V ZB 128/12

    Verstoß der Anordnung einer Haftverlängerung Art. 16 Abs. 1 RL 2008/115/EG

  • AG Borken, 25.09.2015 - 29 XIV (B) 23/15

    Ausreisepflicht eines Betroffenen als Haftgrund i.R.d. Anordnung der

  • LG Coburg, 07.11.2022 - 41 T 25/21

    Keine (Abschiebungs-)Haftunfähigkeit wegen Selbstmordgefahr

  • AG Borken, 13.08.2015 - 29 XIV (B) 17/15

    Ausreisepflicht eines Betroffenen bei unerlaubter Einreise in die Bundesrepublik

  • AG Gelsenkirchen, 07.10.2020 - 702 XIV (B) 16/20

    Abschiebungshaft

  • AG Aachen, 18.01.2016 - 621a XIV (B) 7/16
  • AG Aachen, 06.10.2016 - 621a XIV (B) 109/16
  • AG Mönchengladbach, 12.10.2020 - 65 XIV/B 37/20
  • AG Aachen, 01.09.2016 - 622a XIV 92/16
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht