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   BVerfG, 11.07.2014 - 2 BvR 1006/14   

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https://dejure.org/2014,26713
BVerfG, 11.07.2014 - 2 BvR 1006/14 (https://dejure.org/2014,26713)
BVerfG, Entscheidung vom 11.07.2014 - 2 BvR 1006/14 (https://dejure.org/2014,26713)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 1006/14 (https://dejure.org/2014,26713)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 21 Abs 1 GG, § 5 Abs 1 S 1 PartG, § 123 Abs 1 S 2 VwGO
    Nichtannahmebeschluss: Anspruch politischer Parteien auf Chancengleichheit bzgl der Einrichtung eines Girokontos bei einer Sparkasse - hier: Versagung von fachgerichtlichem Eilrechtsschutz gegen Versagung der Kontoeröffnung verletzt nicht die Rechtsschutzgarantie - ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Anspruch politischer Parteien auf Chancengleichheit bzgl der Einrichtung eines Girokontos bei einer Sparkasse - hier: Versagung von fachgerichtlichem Eilrechtsschutz gegen Versagung der Kontoeröffnung verletzt nicht die Rechtsschutzgarantie - ...

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Anspruch politischer Parteien auf Chancengleichheit bzgl der Einrichtung eines Girokontos bei einer Sparkasse - hier: Versagung von fachgerichtlichem Eilrechtsschutz gegen Versagung der Kontoeröffnung verletzt nicht die Rechtsschutzgarantie - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2014, 1572
  • WM 2014, 1809
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2014 - 2 BvR 1006/14
    Insbesondere die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG durch die Nichtgewährung von einstweiligem verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 79, 69 ).

    Die Auslegung und Anwendung des § 123 VwGO kann vom Bundesverfassungsgericht aber nur daraufhin überprüft werden, ob sie Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts des jeweiligen Antragstellers und seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz beruhen (vgl. BVerfGE 79, 69 ).

    Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerfGE 79, 69 ; 93, 1 ).

    Entscheidend ist, dass die Prüfung eingehend genug ist, um den Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen (vgl. BVerfGE 79, 69 ; 93, 1 ; BVerfGK 5, 135 ).

    Auch ist dem Beschwerdeführer zuzugeben, dass der im Rahmen einer vorläufigen Prüfung erkennbare Anordnungsanspruch für die Prüfung des Anordnungsgrundes vorgreiflich sein kann (vgl. BVerfGE 79, 69 ).

    Auch wenn - wie hier - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist für eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG jedenfalls erforderlich, dass das subjektive Recht des Beschwerdeführers bei Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 79, 69 ).

  • BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2014 - 2 BvR 1006/14
    Die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Fachgerichte kann grundsätzlich Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein, da sie eine selbstständige Beschwer enthält, die sich nicht mit jener der späteren Hauptsacheentscheidung deckt (BVerfGE 77, 381 m.w.N.).

    Danach ist die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens erforderlich, wenn es die ausreichende Möglichkeit bietet, der Grundrechtsverletzung abzuhelfen (vgl. BVerfGE 77, 381 ).

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2014 - 2 BvR 1006/14
    Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerfGE 79, 69 ; 93, 1 ).

    Entscheidend ist, dass die Prüfung eingehend genug ist, um den Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen (vgl. BVerfGE 79, 69 ; 93, 1 ; BVerfGK 5, 135 ).

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.01.2010 - 2 MB 28/09

    Einstweilige Anordnung zur vorläufigen Zurverfügungstellung eines Kontos für eine

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2014 - 2 BvR 1006/14
    Aufgrund der verfassungsrechtlich gewährleisteten Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG), die durch das Gleichbehandlungsgebot in § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG konkretisiert wird (vgl. BVerfGK 10, 363 ), ist die Landesbank Berlin als Trägerin öffentlicher Gewalt deshalb - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - verpflichtet, ein Girokonto für den Beschwerdeführer bei der Sparkasse Berlin zu eröffnen, ohne diesen auf die Benutzung eines anderweitig eingerichteten Kontos oder auf die Möglichkeit verweisen zu können, bei einem privaten Kreditinstitut ein Konto zu eröffnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. August 2010 - 6 B 16/10 -, juris, Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Dezember 2007 - OVG 3 B 7.06 -, juris, Rn. 25 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 2 MB 28/09 -, juris, Rn. 6 ff.).
  • BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Erledigung einer

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2014 - 2 BvR 1006/14
    Das ist der Fall, wenn die Verletzung von Grundrechten durch die Eilentscheidung selbst geltend gemacht wird, wie etwa vorliegend eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG durch die Verweigerung einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 79, 275 m.w.N.).
  • BVerfG, 07.03.2007 - 2 BvR 447/07

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Nutzung eines Raumes in einem städtischen

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2014 - 2 BvR 1006/14
    Aufgrund der verfassungsrechtlich gewährleisteten Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG), die durch das Gleichbehandlungsgebot in § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG konkretisiert wird (vgl. BVerfGK 10, 363 ), ist die Landesbank Berlin als Trägerin öffentlicher Gewalt deshalb - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - verpflichtet, ein Girokonto für den Beschwerdeführer bei der Sparkasse Berlin zu eröffnen, ohne diesen auf die Benutzung eines anderweitig eingerichteten Kontos oder auf die Möglichkeit verweisen zu können, bei einem privaten Kreditinstitut ein Konto zu eröffnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. August 2010 - 6 B 16/10 -, juris, Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Dezember 2007 - OVG 3 B 7.06 -, juris, Rn. 25 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 2 MB 28/09 -, juris, Rn. 6 ff.).
  • BVerfG, 11.03.2005 - 1 BvR 2298/04

    Keine Grundrechtsverletzung durch Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2014 - 2 BvR 1006/14
    Entscheidend ist, dass die Prüfung eingehend genug ist, um den Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen (vgl. BVerfGE 79, 69 ; 93, 1 ; BVerfGK 5, 135 ).
  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2014 - 2 BvR 1006/14
    aa) Art. 19 Abs. 4 GG garantiert über das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, hinaus die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 35, 263 ; stRspr).
  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2014 - 2 BvR 1006/14
    Je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtspositionen zurückgestellt werden (vgl. BVerfGE 35, 382 ).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2007 - 3 B 7.06

    NPD darf Girokonto bei der Landesbank Berlin eröffnen

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2014 - 2 BvR 1006/14
    Aufgrund der verfassungsrechtlich gewährleisteten Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG), die durch das Gleichbehandlungsgebot in § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG konkretisiert wird (vgl. BVerfGK 10, 363 ), ist die Landesbank Berlin als Trägerin öffentlicher Gewalt deshalb - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - verpflichtet, ein Girokonto für den Beschwerdeführer bei der Sparkasse Berlin zu eröffnen, ohne diesen auf die Benutzung eines anderweitig eingerichteten Kontos oder auf die Möglichkeit verweisen zu können, bei einem privaten Kreditinstitut ein Konto zu eröffnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. August 2010 - 6 B 16/10 -, juris, Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Dezember 2007 - OVG 3 B 7.06 -, juris, Rn. 25 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 2 MB 28/09 -, juris, Rn. 6 ff.).
  • BVerwG, 28.11.2018 - 6 C 2.17

    Kreisverbände der NPD haben Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos bei der

    Sie darf den Kläger insbesondere nicht auf die Benutzung eines anderweitig eingerichteten Kontos oder auf die Möglichkeit verweisen, bei einem privaten Kreditinstitut ein Konto zu eröffnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 1006/14 - NVwZ 2014, 1572 Rn. 11 m.w.N.).
  • BVerwG, 28.11.2018 - 6 C 3.17

    Kreisverbände der NPD haben Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos bei der

    Sie darf den Kläger insbesondere nicht auf die Benutzung eines anderweitig eingerichteten Kontos oder auf die Möglichkeit verweisen, bei einem privaten Kreditinstitut ein Konto zu eröffnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 1006/14 - NVwZ 2014, 1572 Rn. 11 m.w.N.).
  • BVerfG, 27.05.2020 - 2 BvR 121/14

    Aufhebung eines Parteiausschlusses unter Verkennung der insofern eingeschränkten

    Zu den Grundrechten, deren Träger die politischen Parteien sind, gehört dabei auch Art. 3 Abs. 1 GG, und zwar nicht nur in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 GG in Form der Chancengleichheit der Parteien (vgl. hierzu bspw. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. April 2019 - 2 BvQ 28/19 -, Rn. 7, 9; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 1006/14 -, juris, Rn. 12), sondern auch in seiner Ausprägung als Willkürverbot (vgl. BVerfGE 3, 383 ; BGHZ 154, 146 ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.06.2016 - 2 M 16/16

    Abschiebungshindernis wegen psychischer Erkrankung

    Entscheidend ist, dass die Prüfung eingehend genug ist, um den Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen (zum Ganzen: BVerfG, Beschl. v. 11.07.2014 - 2 BvR 1006/14 -, NVwZ 2014, 1572, RdNr. 9; Beschl. v. 12.09.2011 - 2 BvR 1206/11 -, NJW 2011, 3706 [3707 f.], RdNr. 15, m.w.N.).
  • OVG Thüringen, 18.12.2020 - 2 EO 727/20

    Versagung der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst wegen

    In jedem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 - Juris, Rn. 17 f. = BVerfGE 79, 69; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2014 - 2 BvR 1823/13 - Juris, Rn. 16 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 1006/14 - Juris, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juli 2016 - 1 BvR 1705/15 - Juris, Rn. 17; jeweils m. w. Nw.).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.11.2016 - 1 S 1386/16

    Eröffnung eines Girokontos; politische Partei; Bank; Sparkasse; Rechtsweg

    Der Kläger beruft sich für sein Begehren auf Eröffnung des Girokontos im Wesentlichen auf § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiG (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 11.07.2014 - 2 BvR 1006/14 - NVwZ 2014, 1572).
  • VG Stuttgart, 21.01.2019 - 4 K 8787/18

    Grundrechtsbindung von Banken in öffentlicher Trägerschaft

    Das Eröffnen eines Girokontos ist eine öffentliche Leistung i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.07.2014 - 2 BvR 1006/14 -, juris, Rn. 12).

    Die zur formalen Gleichbehandlung der Parteien verpflichtete Beklagte kann den Landesverband der Klägerin nicht auf die Benutzung eines anderweitig bereits eingerichteten Kontos oder auf die Möglichkeit verweisen, bei einem privaten Kreditinstitut ein Konto zu eröffnen (BVerfG, Beschluss vom 11.07.2014 - 2 BvR 1006/14 -, juris, Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 10.08.2010 - 6 B 16/10 -, juris, Rn. 11; a. A. VG Leipzig, Urteil vom 19.06.2013 - 1 K 748/12 -, juris, Rn. 21 ff.).

  • VG Düsseldorf, 23.10.2019 - 20 K 6668/18

    Keine Verpflichtung der Stadtsparkasse Düsseldorf zur Kontoeröffnung gegenüber

    oder die Möglichkeit, den Kläger auf andere Wege zum Spendensammeln zu verweisen, vgl. zum Parteienprivileg: BVerwG, Urteil vom 28. November 2018 - 6 C 2/17 -, juris Rn. 35; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 1006/14 -, juris Rn. 12 m.w.N., einen sachlichen Grund für die Verweigerung der Eröffnung eines Girokontos durch die Beklagte darstellen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.08.2023 - 9 B 194/23

    Keine Erlaubnis zur Einfuhr und Abgabe eines Betäubungsmittels zur Selbsttötung

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 1006/14 -, juris Rn. 10, und vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, juris Rn. 17 f.; BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 6 VR 3.13 -, juris Rn. 5.
  • VG Sigmaringen, 19.01.2017 - 2 K 5419/14

    Anspruch des Kreisverbandes der NPD auf Eröffnung eines Girokontos;

    Entsprechend unterliegen Sparkassen einer unmittelbaren Grundrechtsbindung (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11.07.2014 - 2 BvR 1006/14 - Beschluss vom 14.04.1987 - 1 BvR 775/84 - jeweils juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.05.2017 - 10 S 4.17

    Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit von Polizeivollzugsbeamten

  • OVG Thüringen, 30.07.2021 - 2 EO 445/21

    Eilantrag auf Fortsetzung eines ablaufenden Beamtenverhältnisses auf Zeit

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.12.2016 - 2 M 302/15

    Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos bei einer Sparkasse im einstweiligen

  • VG Berlin, 30.08.2022 - 2 L 239.22

    Bezirksstadtrat darf nur Wahres sagen und nicht unsachlich sein

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2019 - 3 S 8.19

    Ausländerrecht: Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes im

  • VG Freiburg, 19.06.2023 - 6 K 248/23

    Vorläufiger Rechtsschutz auf Fortzahlung der ungekürzten Dienstbezüge aus dem

  • VGH Bayern, 13.12.2021 - 8 C 21.2510

    Fehlender Anordnungsgrund für sofortige Sicherungsmaßnahmen an einem Bach

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