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   BVerwG, 25.06.2014 - 6 C 10.13   

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BVerwG, 25.06.2014 - 6 C 10.13 (https://dejure.org/2014,21629)
BVerwG, Entscheidung vom 25.06.2014 - 6 C 10.13 (https://dejure.org/2014,21629)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Juni 2014 - 6 C 10.13 (https://dejure.org/2014,21629)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    TKG 2004 § 2 Abs. 2, §§ 10 bis 13, 15, 30, 31, 33, 35 Abs. 3, § 130; VwVfG §§ 10 und 24; AEUV Art. 267, 288 Abs. 3; Richtlinie 2002/19/EG Art. 8 und 13; Richtlinie 2002/21/EG Art. 6 bis 8
    Aussetzungs- und Vorlagebeschluss; Vorabentscheidungsverfahren; Telekommunikation; vorläufige Entgeltgenehmigung; Mobilfunkterminierungsentgelte; Konsultations- und Konsolidierungsverfahren; Rechtsgrundlage; Verfahrensermessen; Nichtförmlichkeit des Verfahrens; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    TKG 2004 § 2 Abs. 2, §§ 10 bis 13, 15, 30, 31, 33, 35 Abs. 3, § 130
    Aussetzungs- und Vorlagebeschluss; Entscheidungsfrist; Konsultations- und Konsolidierungsverfahren; Mobilfunkterminierungsentgelte; Nichtförmlichkeit des Verfahrens; Rechtsgrundlage; Telekommunikation; Verfahrensermessen; Vorabentscheidungsverfahren; richtlinienkonforme ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 2 TKG 2004, § 10 TKG 2004, § 11 TKG 2004, § 12 Abs 1 TKG 2004, § 12 Abs 2 TKG 2004
    Aussetzungs- und Vorlagebeschluss; Telekommunikation; vorläufige Entgeltgenehmigung; Konsultations- und Konsolidierungsverfahren

  • Wolters Kluwer

    Vorläufige Entgeltgenehmigung im Sinne des § 130 TKG zur Abwendung von Nachteilen für das regulierte Unternehmen; Durchführung des Konsolidierungsverfahrens vor der Entscheidung der Bundesnetzagentur über eine Entgeltgenehmigung

  • rewis.io

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Aussetzungs- und Vorlagebeschluss; Telekommunikation; vorläufige Entgeltgenehmigung; Konsultations- und Konsolidierungsverfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aussetzungs- und Vorlagebeschluss; Vorabentscheidungsverfahren; Telekommunikation; vorläufige Entgeltgenehmigung; Mobilfunkterminierungsentgelte; Konsultations- und Konsolidierungsverfahren; Rechtsgrundlage; Verfahrensermessen; Nichtförmlichkeit des Verfahrens; ...

  • rechtsportal.de

    Vorläufige Entgeltgenehmigung im Sinne des § 130 TKG zur Abwendung von Nachteilen für das regulierte Unternehmen; Durchführung des Konsolidierungsverfahrens vor der Entscheidung der Bundesnetzagentur über eine Entgeltgenehmigung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • xing.com (Entscheidungsbesprechung)

    Durchführung eines Konsultations- und Konsolidierungsverfahrens vor Erlass einer Entgeltgenehmigung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 150, 74
  • NVwZ 2014, 1586
  • GRUR Int. 2014, 1177
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 09.05.2012 - 6 C 3.11

    Telekommunikation; Carrier-Festverbindungen (CFV); Entgeltgenehmigung;

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2014 - 6 C 10.13
    So hat der Senat zum Beispiel angenommen, dass die behördliche Entscheidung über einen Entgeltgenehmigungsantrag den in § 39 VwVfG geregelten Begründungsanforderungen genügen muss (Beschluss vom 15. Dezember 2005 - BVerwG 6 B 70.05 - juris Rn. 12) oder dass Dauer und Ende der Wirksamkeit einer Entgeltgenehmigung nach Maßgabe des § 43 Abs. 2 VwVfG sowie der Aufhebungsvoraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG zu bestimmen sind (Urteil vom 9. Mai 2012 - BVerwG 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 19, 37 ff.).

    Dies beinhaltet unter anderem, dass die Marktteilnehmer eine hinreichend verlässliche Kalkulations- und Planungsgrundlage für ihre Investitionsentscheidungen haben (vgl. Urteil vom 9. Mai 2012 - BVerwG 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 58).

    Durch die Angleichung der Fristen soll nach der Rechtsprechung des Senats sichergestellt werden, dass bis zum Ablauf der Geltungsdauer einer früher erteilten befristeten Entgeltgenehmigung die neue Überprüfung abgeschlossen ist und die neue Genehmigung unmittelbar mit dem Tag der Erteilung an die zuvor erteilte befristete alte Genehmigung anschließt, ohne dass es einer Rückwirkung bedarf (vgl. Urteil vom 9. Mai 2012 - BVerwG 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 33).

  • BVerwG, 29.05.2013 - 6 C 10.11

    Postfachzugang; postrechtliche Entgeltgenehmigung; erforderliche Nachweise und

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2014 - 6 C 10.13
    Im Zusammenhang mit dem vergleichbar eingehend geregelten Entgeltgenehmigungsverfahren im Postregulierungsrecht hat der Senat ferner die Geltung der allgemeinen Amtsermittlungspflicht aus § 24 VwVfG vorausgesetzt, die durch eine Mitwirkungslast des regulierten Unternehmens im Sinne des § 26 Abs. 2 VwVfG begrenzt wird (Urteil vom 29. Mai 2013 - BVerwG 6 C 10.11 - BVerwGE 146, 325 Rn. 22).

    Die Bedeutung der Entscheidungsfrist wird in diesem Zusammenhang noch dadurch unterstrichen, dass eine Vervollständigung von Nachweisen und Unterlagen, die das regulierte Unternehmen innerhalb der der Regulierungsbehörde zur Verfügung stehenden Entscheidungsfrist nicht vorgelegt hat, auch in einem sich anschließenden gerichtlichen Verfahren nicht mehr möglich ist (vgl. zum Ganzen Urteil vom 29. Mai 2013 - BVerwG 6 C 10.11 - BVerwGE 146, 325 Rn. 22 ff.).

  • BVerwG, 25.09.2013 - 6 C 13.12

    Telekommunikation; Zusammenschaltung von Telefonnetzen; Entgeltgenehmigung;

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2014 - 6 C 10.13
    In diesem Rahmen kommt der Regulierungsbehörde nach der Rechtsprechung des Senats bei der Auswahl der Methode für die Berechnung des Anlagevermögens als Grundlage für die Ermittlung von Zinsen und Abschreibungen ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. Urteil vom 25. September 2013 - BVerwG 6 C 13.12 - BVerwGE 148, 48 Rn. 31).

    Sodann muss die Behörde unter Bewertung der unterschiedlichen Belange im Einzelnen darlegen, dass und warum ihrer Ansicht nach im Ergebnis Überwiegendes für die gewählte Methode spricht (vgl. Urteil vom 25. September 2013 a.a.O. Rn. 36).

  • BVerwG, 25.03.2009 - 6 C 3.08

    Entgelt; Entgeltgenehmigung; vorläufige Entgeltgenehmigung; vorläufiger

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2014 - 6 C 10.13
    Die Vorschrift enthält für den Bereich des Telekommunikationsgesetzes eine spezialgesetzliche Ermächtigung zum Erlass vorläufiger Verwaltungsakte, die abschließend ist und sich auch und gerade auf vorläufige Entgeltgenehmigungen bezieht (Urteil vom 25. März 2009 - BVerwG 6 C 3.08 - Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 2 Rn. 23).

    Neben der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass eine entsprechende Hauptsacheentscheidung ergehen wird (Anordnungsanspruch), ist ein Anordnungsgrund erforderlich, der darin liegt, dass der Erlass der vorläufigen Regelung im besonderen öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse Privater zur Abwendung schwerer Nachteile geboten ist (vgl. Urteil vom 25. März 2009 a.a.O. Rn. 24, zu der Vorgängervorschrift des § 78 TKG 1996).

  • BVerfG, 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06

    Bindung der Judikative an Recht und Gesetz sowie Grenzen zulässiger richterlicher

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2014 - 6 C 10.13
    Durch die Verwirklichung des Richtlinienziels im Wege der analogen Anwendung der Verweisungsnorm des § 13 Abs. 1 Satz 1 TKG auf die dort nicht genannten Entscheidungen der Bundesnetzagentur zur Erteilung einer Entgeltgenehmigung werden die Grenzen des verfassungsrechtlich Zulässigen (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06 u.a. - NJW 2012, 669 Rn. 47) nicht überschritten.
  • BGH, 21.12.2011 - VIII ZR 70/08

    Richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB: Nacherfüllung durch

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2014 - 6 C 10.13
    Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt jedoch von den nationalen Gerichten über eine Gesetzesauslegung im engeren Sinne entsprechend dem Verständnis in der nationalen Methodenlehre hinaus auch, das nationale Recht, wo dies nötig und nach der nationalen Methodenlehre möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden (vgl. BGH, Urteile vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11 - juris Rn. 20, vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08 - BGHZ 192, 148 Rn. 30 und vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05 - BGHZ 179, 27 = NJW 2009, 427 Rn. 21; Beschluss vom 8. Januar 2014 - V ZB 137/12 - juris Rn. 10).
  • BGH, 26.11.2008 - VIII ZR 200/05

    Richtlinienkonforme Beschränkung des Gesetzes beim Verbrauchsgüterkauf: Kein

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2014 - 6 C 10.13
    Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt jedoch von den nationalen Gerichten über eine Gesetzesauslegung im engeren Sinne entsprechend dem Verständnis in der nationalen Methodenlehre hinaus auch, das nationale Recht, wo dies nötig und nach der nationalen Methodenlehre möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden (vgl. BGH, Urteile vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11 - juris Rn. 20, vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08 - BGHZ 192, 148 Rn. 30 und vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05 - BGHZ 179, 27 = NJW 2009, 427 Rn. 21; Beschluss vom 8. Januar 2014 - V ZB 137/12 - juris Rn. 10).
  • BGH, 08.01.2014 - V ZB 137/12

    Abschiebungshaftverfahren zur Rückführung illegal aufhältiger

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2014 - 6 C 10.13
    Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt jedoch von den nationalen Gerichten über eine Gesetzesauslegung im engeren Sinne entsprechend dem Verständnis in der nationalen Methodenlehre hinaus auch, das nationale Recht, wo dies nötig und nach der nationalen Methodenlehre möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden (vgl. BGH, Urteile vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11 - juris Rn. 20, vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08 - BGHZ 192, 148 Rn. 30 und vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05 - BGHZ 179, 27 = NJW 2009, 427 Rn. 21; Beschluss vom 8. Januar 2014 - V ZB 137/12 - juris Rn. 10).
  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2014 - 6 C 10.13
    Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt jedoch von den nationalen Gerichten über eine Gesetzesauslegung im engeren Sinne entsprechend dem Verständnis in der nationalen Methodenlehre hinaus auch, das nationale Recht, wo dies nötig und nach der nationalen Methodenlehre möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden (vgl. BGH, Urteile vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11 - juris Rn. 20, vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08 - BGHZ 192, 148 Rn. 30 und vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05 - BGHZ 179, 27 = NJW 2009, 427 Rn. 21; Beschluss vom 8. Januar 2014 - V ZB 137/12 - juris Rn. 10).
  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2014 - 6 C 10.13
    Die nationalen Gerichte sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund des Umsetzungsgebots gem. Art. 288 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - verpflichtet, bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts, insbesondere einer speziell zur Umsetzung der Vorgaben einer Richtlinie erlassenen Regelung, das innerstaatliche Recht so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes dieser Richtlinie auszulegen, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - Rs. C-397/01 bis C-403/01, Pfeiffer u.a. - Slg. 2004, I-8835 Rn. 113 m.w.N.).
  • BVerwG, 15.12.2005 - 6 B 70.05

    Auslegung und Anwendung von § 3 Abs. 2 der

  • BVerwG, 28.01.2009 - 6 C 39.07

    Marktdefinition, Marktanalyse, Beurteilungsspielraum, fiktiver Markt,

  • BVerwG, 26.08.1998 - 11 VR 4.98

    Ausbau der Bahnstrecke Uelzen-Stendal im Gebiet der Stadt Uelzen darf beginnen

  • BVerwG, 02.04.2008 - 6 C 15.07

    Marktdefinition; Marktanalyse; Beurteilungsspielraum; Terminierung;

  • BVerwG, 01.09.2010 - 6 C 13.09

    Marktdefinition; Marktabgrenzung; Marktanalyse; Beurteilungsspielraum;

  • BVerwG, 31.01.2017 - 6 C 2.16

    Analogie; Anordnungsgrund; Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten;

    Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten über eine Gesetzesauslegung im engeren Sinne entsprechend dem Verständnis in der nationalen Methodenlehre hinaus auch, das nationale Recht, wo dies nötig und nach der nationalen Methodenlehre möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 6 C 10.13 - BVerwGE 150, 74).

    Der Senat hat mit Beschluss vom 25. Juni 2014 - BVerwG 6 C 10.13 - (BVerwGE 150, 74) das Verfahren ausgesetzt und eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgender Frage eingeholt:.

    Dies hat der Senat bereits in seinem Vorlagebeschluss vom 25. Juni 2014 in dem damals unter dem Az.: BVerwG 6 C 10.13 geführten Verfahren ausgeführt (BVerwGE 150, 74 Rn. 22).

    Dementsprechend hat der Senat bereits in seinem Vorlagebeschluss vom 25. Juni 2014 - 6 C 10.13 - (BVerwGE 150, 74, Rn. 25) ausgeführt, dass die in § 130 TKG enthaltene Ermächtigung zum Erlass vorläufiger Verwaltungsakte nicht dem Zweck dienen kann, Nachteile für das regulierte Unternehmen zu vermeiden, die dadurch verursacht werden, dass die Regulierungsbehörde rechtswidrige Verfahrensschritte unternimmt und hierdurch den Erlass einer endgültigen Regelung verzögert.

    Dies hat der Senat in dem Vorlagebeschluss vom 25. Juni 2014 - 6 C 10.13 - (BVerwGE 150, 74 Rn. 28 ff.) im Einzelnen dargelegt.

    Jedenfalls bis zu dem aufgrund des Vorlagebeschlusses des Senats vom 25. Juni 2014 - BVerwG 6 C 10.13 - im vorliegenden Verfahren ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14. Januar 2016 - C-395/14 - konnte die Rechtsfrage, ob aus dem Unionsrecht eine Verpflichtung der Bundesnetzagentur zur Durchführung des Konsolidierungsverfahrens vor der endgültigen Entscheidung über die Genehmigung beantragter Entgelte folgt, nicht als geklärt angesehen werden.

    Wie der Senat im Vorlagebeschluss vom 25. Juni 2014 - 6 C 10.13 - (BVerwGE 150, 74 Rn. 51) näher ausgeführt hat, lag insbesondere keine "Offenkundigkeit" im Sinne der "acte-claire-Doktrin" des Gerichtshofs der Europäischen Union vor.

    Zwar führt der Umstand, dass eine endgültige Entgeltgenehmigung wegen des durchzuführenden Konsolidierungsverfahrens regelmäßig nicht rechtzeitig vor Ablauf der Befristung der vorangehenden Entgeltgenehmigung, sondern erst erheblich später ergehen kann, und die Bundesnetzagentur für die Übergangszeit daher - wie hier - lediglich eine vorläufige Entgeltgenehmigung erlässt, für die regulierten Unternehmen und ihre Zusammenschaltungspartner zu Rechtsunsicherheiten, die durch die Entscheidungsfrist des § 31 Abs. 6 Satz 3 TKG eigentlich vermieden bzw. minimiert werden sollen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 6 C 10.13 - BVerwGE 150, 74, Rn. 34 ff.).

  • BVerwG, 10.12.2014 - 6 C 18.13

    Vorlagebeschluss; Mobilfunkterminierungsentgelte; Entgeltgenehmigung;

    Die Beteiligung von Kommission und übrigen nationalen Regulierungsbehörden dient vornehmlich der Wahrung der Rechtseinheit und dem Interesse des europäischen Binnenmarktziels (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 6 C 10.13 - NVwZ 2014, 1586 Rn. 50).

    Eine detaillierte Untersuchung der Kostenstrukturen aller potenziell in die Vergleichsgrundlage einzubeziehenden Unternehmen in anderen EU-Mitgliedstaaten ist im Rahmen des Entgeltgenehmigungsverfahrens praktisch kaum durchführbar; denn dieses muss in der Regel innerhalb der zehnwöchigen Entscheidungsfrist des § 31 Abs. 6 Satz 3 TKG abgeschlossen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - BVerwG 6 C 10.13 - NVwZ 2014, 1586 Rn. 38).

    Aufgrund der in § 12 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 TKG enthaltenen Wertungsvorgabe können die von der Kommission und den anderen nationalen Regulierungsbehörden geltend gemachten Belange in der Abwägung grundsätzlich nur dann überwunden werden, wenn vom europäischen Standard abweichende nationale Besonderheiten vorliegen oder wenn gegenläufige öffentliche oder private Belange zu berücksichtigen sind, denen nach der besonders zu begründenden Einschätzung der Bundesnetzagentur im konkreten Einzelfall ein so hohes Gewicht zukommt, dass ihr Zurücktreten nicht gerechtfertigt erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 6 C 10.13 - NVwZ 2014, 1586 Rn. 32 m.w.N.).

    Es bedarf daher hier auch keiner Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung der Frage, ob Art. 7 Abs. 3 der Rahmenrichtlinie dahin auszulegen ist, dass eine nationale Regulierungsbehörde, die einen Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht verpflichtet hat, Mobilfunkterminierungsleistungen zu erbringen, und die hierfür verlangten Entgelte unter Einhaltung des in der genannten Richtlinienbestimmung vorgesehenen Verfahrens der Genehmigungspflicht unterworfen hat, verpflichtet ist, das Verfahren nach Art. 7 Abs. 3 der Rahmenrichtlinie vor jeder Genehmigung konkret beantragter Entgelte erneut durchzuführen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 6 C 10.13 - NVwZ 2014, 1586).

  • BVerwG, 10.12.2014 - 6 C 16.13

    Vorlagebeschluss; Mobilfunkterminierungsentgelte; Entgeltanordnung; Rückwirkung;

    Die Beteiligung von Kommission und übrigen nationalen Regulierungsbehörden dient vornehmlich der Wahrung der Rechtseinheit und dem Interesse des europäischen Binnenmarktziels (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 6 C 10.13 - NVwZ 2014, 1586 Rn. 50).

    Eine detaillierte Untersuchung der Kostenstrukturen aller potenziell in die Vergleichsgrundlage einzubeziehenden Unternehmen in anderen EU-Mitgliedstaaten ist im Rahmen des Entgeltgenehmigungsverfahrens praktisch kaum durchführbar; denn dieses muss in der Regel innerhalb der zehnwöchigen Entscheidungsfrist des § 31 Abs. 6 Satz 3 TKG abgeschlossen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - BVerwG 6 C 10.13 - NVwZ 2014, 1586 Rn. 38).

    Aufgrund der in § 12 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 TKG enthaltenen Wertungsvorgabe können die von der Kommission und den anderen nationalen Regulierungsbehörden geltend gemachten Belange in der Abwägung grundsätzlich nur dann überwunden werden, wenn vom europäischen Standard abweichende nationale Besonderheiten vorliegen oder wenn gegenläufige öffentliche oder private Belange zu berücksichtigen sind, denen nach der besonders zu begründenden Einschätzung der Bundesnetzagentur im konkreten Einzelfall ein so hohes Gewicht zukommt, dass ihr Zurücktreten nicht gerechtfertigt erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 6 C 10.13 - NVwZ 2014, 1586 Rn. 32 m.w.N.).

    Es bedarf daher hier auch keiner Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung der Frage, ob Art. 7 Abs. 3 der Rahmenrichtlinie dahin auszulegen ist, dass eine nationale Regulierungsbehörde, die einen Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht verpflichtet hat, Mobilfunkterminierungsleistungen zu erbringen, und die hierfür verlangten Entgelte unter Einhaltung des in der genannten Richtlinienbestimmung vorgesehenen Verfahrens der Genehmigungspflicht unterworfen hat, verpflichtet ist, das Verfahren nach Art. 7 Abs. 3 der Rahmenrichtlinie vor jeder Genehmigung konkret beantragter Entgelte erneut durchzuführen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 6 C 10.13 - NVwZ 2014, 1586).

  • BVerwG, 25.02.2015 - 6 C 33.13

    Bestandskraft des regulierten Vergleichsentgelts; Berufsausübungsfreiheit;

    Dies hat hier die Bundesnetzagentur jedenfalls insoweit versäumt, als sie vor dem Erlass der Entgeltgenehmigung für die Klägerin kein nationales Konsultationsverfahren durchgeführt hat, wozu sie nach § 15 TKG i.V.m. § 12 Abs. 1 TKG verpflichtet gewesen wäre (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 6 C 10.13 - N&R 2014, 305 Rn. 25 f., dort - Rn. 39 ff. - auch zu der offenen Frage der unionsrechtlichen Erforderlichkeit eines Konsolidierungsverfahrens).
  • BVerwG, 16.12.2015 - 6 C 27.14

    Mobilfunk; Terminierungsentgelt; Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung;

    - das Bundesverwaltungsgericht hat zwar im Beschluss vom 25. Juni 2014, Az.: 6 C 10.13 die Frage an den Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt, ob das Konsolidierungsverfahren verpflichtend ist, nicht jedoch ob hier Individualrechtsschutz besteht, vgl. auch Schütze, N&R 2015, 28 ff.

    Ferner hat der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage nach der unionsrechtlichen Erforderlichkeit des insoweit vom nationalen Recht nicht verlangten Konsolidierungsverfahrens vorgelegt (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 6 C 10.13 - BVerwGE 150, 74 Rn. 26 ff.).

    Die Annahme einer nach § 15 TKG i.V.m. § 12 Abs. 1 TKG bestehenden Verpflichtung der Bundesnetzagentur, vor dem Erlass der Entgeltgenehmigung ein nationales Konsultationsverfahren durchzuführen, steht nicht in einem Missverhältnis zu den Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom 25. Juni 2014 - 6 C 10.13 - (BVerwGE 150, 74 Rn. 38).

    Selbst wenn - was der Senat entgegen der Darstellung der Beklagten in dem Beschluss vom 25. Juni 2014 - 6 C 10.13 - nicht ausdrücklich festgestellt hat - davon auszugehen wäre, dass auch die Durchführung des nationalen Konsultationsverfahrens eine abschließende Entscheidung über einen Entgeltantrag in der gesetzlich vorgesehenen Frist regelmäßig unmöglich macht, würde hieraus nicht folgen, dass die Bundesnetzagentur von der in § 15 TKG i.V.m. § 12 Abs. 1 TKG geregelten Verfahrenspflicht befreit wäre.

    Anders als in dem Fall, dass die Regulierungsbehörde rechtswidrige Verfahrensschritte unternimmt und hierdurch den Erlass einer endgültigen Regelung hinauszögert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 6 C 10.13 - BVerwGE 150, 74 Rn. 25), besteht für die Erteilung einer vorläufigen Entgeltgenehmigung jedenfalls dann ein Anordnungsgrund, wenn sich aufgrund rechtlich gebotener Verfahrensschritte unvermeidbare Verzögerungen ergeben.

  • BVerwG, 21.08.2018 - 1 C 21.17

    Fehlende Anordnung eines Einreiseverbots führt nicht zur Rechtswidrigkeit der

    Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt jedoch von den nationalen Gerichten über eine Gesetzesauslegung im engeren Sinne entsprechend dem Verständnis in der nationalen Methodenlehre hinaus auch, das nationale Recht, wo dies nötig und nach der nationalen Methodenlehre möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2017 - 6 C 2.16 - BVerwGE 157, 249 Rn. 27 und Vorlagebeschluss vom 25. Juni 2014 - 6 C 10.13 - BVerwGE 150, 74 Rn. 54).
  • BVerwG, 25.11.2015 - 6 C 39.14

    Entgeltgenehmigung; Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung; Einmal-Entgelte;

    Selbst wenn es der Bundesnetzagentur obliegt, frühzeitig im Genehmigungsverfahren auf Anhaltspunkte dafür hinzuweisen, dass die nachgewiesenen Ist-Kosten hinsichtlich bestimmter Elemente ineffizient sind, und dem Unternehmen insoweit die Möglichkeit der "Nachbesserung" zu geben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 6 C 10.13 - BVerwGE 150, 74 Rn. 37; Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 10.11 - BVerwGE 146, 325 Rn. 22 ff.), hat das regulierte Unternehmen regelmäßig jedenfalls diejenigen Unterlagen von sich aus vorzulegen, die zur Erläuterung deutlicher Kostensteigerungen gegenüber früheren Genehmigungsperioden erforderlich sind.
  • BVerwG, 04.11.2015 - 7 C 4.14

    Finanzaufsicht; BaFin; Berufsgeheimnis; Verschwiegenheitspflicht; Geheimhaltung;

    Angesichts dieser unionsrechtlichen Rechtslage ist als Ergebnis einer richtlinienkonformen Auslegung, zu der der nationale Richter gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV nach Maßgabe methodengerechter Rechtsfindung verpflichtet ist (EuGH, Urteile vom 5. Oktober 2004 - C-397/01 bis 403/01 [ECLI:EU:C:2004:584], Pfeiffer u.a. - Rn. 113 f. und vom 19. Januar 2010 - C-555/07 [ECLI:EU:C:2010:21], Kücükdeveci - Rn. 48; BGH, Urteile vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11 - BGHZ 201, 101 Rn. 20 ff. und vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05 - BGHZ 179, 27 Rn. 21 ff.; BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 6 C 10.13 - BVerwGE 150, 74 Rn. 52 ff.), eine teleologische Extension der Verschwiegenheitspflicht geboten.
  • BVerwG, 17.08.2016 - 6 C 50.15

    Sachbescheidungsinteresse; formelle Begründung; Mietleitung;

    Zu dem erstgenannten Verfahren war die Behörde bereits nach nationalem Recht gemäß § 15 TKG i.V.m. § 12 Abs. 1 TKG verpflichtet (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2014 - 6 C 10.13 - BVerwGE 150, 74 Rn. 26 und vom 25. Februar 2015 - 6 C 33.13 [ECLI:DE:BVerwG:2015:250215B6C33.13.0] - Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 8 Rn. 33, 37).

    Sodann muss die Behörde unter Bewertung der unterschiedlichen Belange im Einzelnen darlegen, dass und warum ihrer Ansicht nach im Ergebnis Überwiegendes für die gewählte Methode spricht (BVerwG, Urteil vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 - BVerwGE 148, 48 Rn. 36; Beschluss vom 25. Juni 2014 - 6 C 10.13 - BVerwGE 150, 74 Rn. 31).

  • BVerwG, 29.03.2017 - 6 C 1.16

    Zeitlich begrenzte Fortgeltung der Rechtsschutzbeschränkung in § 35 Abs. 5 Satz 2

    Ein nationales Konsultationsverfahren ist vor der Entscheidung über eine Entgeltgenehmigung gemäß § 15 Satz 1 TKG i.V.m. § 12 Abs. 1 TKG dann durchzuführen, wenn diese beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt hat (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 6 C 10.13 - BVerwGE 150, 74 Rn. 26; Urteil vom 31. Januar 2017 - 6 C 2.16 - juris Rn. 20).
  • BVerwG, 25.02.2015 - 6 C 37.13

    Drittanfechtung einer Entgeltgenehmigung; Wettbewerber; fehlende

  • VG Köln, 16.06.2021 - 21 K 4368/19
  • VGH Hessen, 11.03.2015 - 6 A 1071/13

    Der Kläger begehrt Einsicht in die Unterlagen der Bundesanstalt für

  • BVerwG, 03.09.2014 - 6 C 19.13

    Telekommunikation; Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung; Entgeltgenehmigung;

  • VG Köln, 16.06.2021 - 21 K 4486/19
  • VG Minden, 04.05.2023 - 2 L 847/22
  • BVerwG, 01.04.2015 - 6 C 38.13

    Drittanfechtungsklage gegen Entgeltgenehmigung; Wettbewerber; fehlende

  • BVerwG, 16.01.2019 - 6 B 136.18

    Erteilung einer Entgeltgenehmigung auf der Grundlage einer

  • VG Köln, 11.12.2019 - 21 K 6049/16
  • VG Köln, 10.11.2021 - 21 K 4396/19
  • VG Köln, 11.12.2019 - 21 K 6734/16
  • VG Köln, 11.12.2019 - 21 K 6023/16
  • BVerwG, 03.09.2014 - 6 C 20.13

    Ermittlung der für die Genehmigungsfähigkeit maßgeblichen Grenze der Kosten der

  • BVerwG, 03.09.2014 - 6 C 22.13

    Ermittlung der für die Genehmigungsfähigkeit maßgeblichen Grenze der Kosten der

  • BVerwG, 03.09.2014 - 6 C 24.13

    Ermittlung der für die Genehmigungsfähigkeit maßgeblichen Grenze der Kosten der

  • BVerwG, 01.04.2015 - 6 C 36.13

    Anforderungen an die Genehmigung der Terminierungsentgelte im Mobilfunk

  • BVerwG, 03.09.2014 - 6 C 21.13

    Ermittlung der für die Genehmigungsfähigkeit maßgeblichen Grenze der Kosten der

  • BVerwG, 03.09.2014 - 6 C 25.13

    Ermittlung der für die Genehmigungsfähigkeit maßgeblichen Grenze der Kosten der

  • VGH Hessen, 11.03.2015 - 6 A 1598/13

    Besondere Vertraulichkeits- und Geheimhaltungspflicht

  • BVerwG, 03.09.2014 - 6 C 23.13

    Ermittlung der für die Genehmigungsfähigkeit maßgeblichen Grenze der Kosten der

  • BVerwG, 08.12.2014 - 6 B 26.14

    Anordnung der Regulierungsbehörde; Erledigung; Elektronischer Kostennachweis;

  • BVerwG, 25.11.2015 - 6 C 40.14

    Rechtmäßigkeit einer Genehmigung von Bereitstellungsentgelten innerhalb des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.11.2016 - 2 B 13.16

    Visum zum Familiennachzug für einen Pakistani zu seinem Bruder

  • BVerwG, 25.11.2015 - 6 C 44.14

    Rechtmäßigkeit einer Genehmigung von Bereitstellungsentgelten innerhalb des

  • BVerwG, 25.11.2015 - 6 C 43.14

    Rechtmäßigkeit einer Genehmigung von Bereitstellungsentgelten innerhalb des

  • BVerwG, 25.11.2015 - 6 C 41.14

    Rechtmäßigkeit einer Genehmigung von Bereitstellungsentgelten innerhalb des

  • BVerwG, 25.11.2015 - 6 C 42.14

    Rechtmäßigkeit einer Genehmigung von Bereitstellungsentgelten innerhalb des

  • VG Köln, 22.10.2014 - 21 K 1654/11

    Einklang des Verbindungsentgelts für die Terminierung in einem Mobilfunknetz mit

  • VG Köln, 15.06.2020 - 21 K 7279/18
  • VG Hamburg, 23.07.2019 - 8 A 635/17
  • VG Berlin, 19.03.2015 - 4 K 622.13

    Erleichterungen für Einreise und Aufenthalt von Mitgliedern des erweiterten

  • VG Aachen, 01.07.2016 - 4 L 433/16

    Asylantrag; subsidiärer Schutz; Ablehnung als offensichtlich unbegründet nicht

  • VG Düsseldorf, 19.12.2019 - 2 L 2988/19
  • VG Aachen, 01.03.2016 - 4 L 35/16

    Ablehnung subsidiärer Schutz; offensichtlich unbegründet; Verfahrensrichtlinie;

  • VG Gelsenkirchen, 10.02.2015 - 7 L 2116/14

    Befreiung vom ärztlichen Notfalldienst, schwere gesundheitliche Störung,

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