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   EuGH, 15.05.2014 - C-521/12   

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https://dejure.org/2014,9848
EuGH, 15.05.2014 - C-521/12 (https://dejure.org/2014,9848)
EuGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - C-521/12 (https://dejure.org/2014,9848)
EuGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - C-521/12 (https://dejure.org/2014,9848)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    "Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 Abs. 3 und 4 - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Besondere Schutzgebiete - Prüfung der Verträglichkeit eines Plans oder Projekts mit einem geschützten Gebiet - Genehmigung eines Plans oder Projekts für ein Schutzgebiet - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Briels u.a.

    Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 Abs. 3 und 4 - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Besondere Schutzgebiete - Prüfung der Verträglichkeit eines Plans oder Projekts mit einem geschützten Gebiet - Genehmigung eines Plans oder Projekts für ein Schutzgebiet - ...

  • EU-Kommission

    T. C. Briels u. a. gegen Minister van Infrastructuur en Milieu.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Raad van State - Niederlande.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beeinträchtigung eines besonderen Schutzgebiets durch Planungen zur Autobahnerweiterung unter Schaffung eines gleich großen oder größeren Areals des geschützten Lebensraumtyps in diesem Gebiet; Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen Raad van State

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Briels u.a.

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Raad van State - Auslegung von Art. 6 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) - Genehmigung eines Plans oder ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2014, 931
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 11.04.2013 - C-258/11

    Sweetman u.a. - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 - Erhaltung der

    Auszug aus EuGH, 15.05.2014 - C-521/12
    Im Urteil Sweetman u. a. (C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 32) hat der Gerichtshof entschieden, dass die Bestimmungen des Art. 6 der Habitatrichtlinie am Maßstab der mit der Richtlinie verfolgten Erhaltungsziele als ein zusammenhängender Normenkomplex auszulegen sind.

    Die Beurteilung einer solchen Gefahr ist namentlich im Licht der besonderen Merkmale und Umweltbedingungen des von diesen Plänen oder Projekten betroffenen Gebiets vorzunehmen (Urteil Sweetman u. a., EU:C:2013:220, Rn. 30).

    Damit ein Gebiet nicht im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der Habitatrichtlinie als solches in seiner Eigenschaft als natürlicher Lebensraum beeinträchtigt wird, muss es daher in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben, was voraussetzt, dass seine grundlegenden Eigenschaften, die mit dem Vorkommen eines natürlichen Lebensraumtyps zusammenhängen, zu dessen Erhaltung das Gebiet in die Liste der GGB im Sinne dieser Richtlinie aufgenommen wurde, dauerhaft erhalten werden (Urteil Sweetman u. a., EU:C:2013:220, Rn. 39).

    Ein weniger strenges Genehmigungskriterium könnte die Verwirklichung des mit dieser Bestimmung verfolgten Ziels des Schutzes der Gebiete nicht ebenso wirksam gewährleisten (Urteile Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, C-127/02, EU:C:2004:482, Rn. 57 und 58, und Sweetman u. a., EU:C:2013:220, Rn. 41).

    Eine Prüfung nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie ist nicht angemessen, wenn sie lückenhaft ist und keine vollständigen, präzisen und endgültigen Feststellungen enthält, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der in dem betreffenden Schutzgebiet geplanten Auswirkungen auszuräumen (vgl. in diesem Sinne Urteil Sweetman u. a., EU:C:2013:220, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nur dann, wenn ein Plan oder Projekt trotz negativer Ergebnisse der nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie vorgenommenen Prüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchzuführen ist und keine Alternativlösung vorhanden ist, ergreift der Mitgliedstaat im Rahmen von Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist (vgl. Urteile Kommission/Italien, C-304/05, EU:C:2007:532, Rn. 81, Solvay u. a., C-182/10, EU:C:2012:82, Rn. 72, und Sweetman u. a., EU:C:2013:220, Rn. 34).

    Insoweit kommt Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie als Ausnahme von dem in Abs. 3 Satz 2 aufgestellten Genehmigungskriterium erst zur Anwendung, nachdem die Auswirkungen eines Plans oder Projekts im Einklang mit den Bestimmungen von Abs. 3 analysiert wurden (Urteile Kommission/Portugal, C-239/04, EU:C:2006:665, Rn. 35, und Sweetman u. a., EU:C:2013:220, Rn. 35).

    Die zuständigen nationalen Behörden können in diesem Kontext nach Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie eine Genehmigung erteilen, sofern die dort festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Sweetman u. a., EU:C:2013:220, Rn. 47).

  • EuGH, 07.09.2004 - C-127/02

    Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging

    Auszug aus EuGH, 15.05.2014 - C-521/12
    Ein weniger strenges Genehmigungskriterium könnte die Verwirklichung des mit dieser Bestimmung verfolgten Ziels des Schutzes der Gebiete nicht ebenso wirksam gewährleisten (Urteile Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, C-127/02, EU:C:2004:482, Rn. 57 und 58, und Sweetman u. a., EU:C:2013:220, Rn. 41).
  • EuGH, 26.10.2006 - C-239/04

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 15.05.2014 - C-521/12
    Insoweit kommt Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie als Ausnahme von dem in Abs. 3 Satz 2 aufgestellten Genehmigungskriterium erst zur Anwendung, nachdem die Auswirkungen eines Plans oder Projekts im Einklang mit den Bestimmungen von Abs. 3 analysiert wurden (Urteile Kommission/Portugal, C-239/04, EU:C:2006:665, Rn. 35, und Sweetman u. a., EU:C:2013:220, Rn. 35).
  • EuGH, 24.11.2011 - C-404/09

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 15.05.2014 - C-521/12
    Außerdem müssen die Beeinträchtigungen des Gebiets genau identifiziert werden, um die Art etwaiger Ausgleichsmaßnahmen bestimmen zu können (Urteil Kommission/Spanien, C-404/09, EU:C:2011:768, Rn. 109).
  • EuGH, 20.09.2007 - C-304/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 15.05.2014 - C-521/12
    Nur dann, wenn ein Plan oder Projekt trotz negativer Ergebnisse der nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie vorgenommenen Prüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchzuführen ist und keine Alternativlösung vorhanden ist, ergreift der Mitgliedstaat im Rahmen von Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist (vgl. Urteile Kommission/Italien, C-304/05, EU:C:2007:532, Rn. 81, Solvay u. a., C-182/10, EU:C:2012:82, Rn. 72, und Sweetman u. a., EU:C:2013:220, Rn. 34).
  • EuGH, 16.02.2012 - C-182/10

    Solvay u.a. - Umweltverträglichkeitsprüfung bei Projekten - Begriff

    Auszug aus EuGH, 15.05.2014 - C-521/12
    Nur dann, wenn ein Plan oder Projekt trotz negativer Ergebnisse der nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie vorgenommenen Prüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchzuführen ist und keine Alternativlösung vorhanden ist, ergreift der Mitgliedstaat im Rahmen von Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist (vgl. Urteile Kommission/Italien, C-304/05, EU:C:2007:532, Rn. 81, Solvay u. a., C-182/10, EU:C:2012:82, Rn. 72, und Sweetman u. a., EU:C:2013:220, Rn. 34).
  • BVerwG, 09.02.2017 - 7 A 2.15

    13 Klagen gegen Elbvertiefung

    aa) Kohärenzmaßnahmen können auch im betroffenen oder einem anderen FFH-Gebiet vorgesehen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - C-521/12 [ECLI:EU:C:2014:330] - Rn. 38).
  • EuGH, 14.01.2016 - C-399/14

    Grüne Liga Sachsen u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 92/43/EWG -

    Ein weniger strenges Genehmigungskriterium könnte die Verwirklichung des mit dieser Bestimmung verfolgten Ziels des Schutzes der Gebiete nicht ebenso wirksam gewährleisten (Urteil Briels u. a., C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Prüfung nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie darf nicht lückenhaft sein und muss vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalten, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der in dem betreffenden Schutzgebiet geplanten Arbeiten auszuräumen (Urteile Briels u. a., C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 27).

    Allerdings ist festzustellen, dass die Bestimmungen von Art. 6 Abs. 2 und 3 der Habitatrichtlinie am Maßstab der mit der Richtlinie verfolgten Erhaltungsziele als ein zusammenhängender Normenkomplex auszulegen sind und dass mit diesen Bestimmungen das gleiche Schutzniveau für natürliche Lebensräume und Habitate von Arten gewährleistet werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteile Sweetman u. a., C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 32, und Briels u. a., C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 19).

  • EuGH, 26.04.2017 - C-142/16

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Zudem sei eine solche Einschätzung nicht mit der auf das Urteil vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (C-521/12, EU:C:2014:330), zurückgehenden Rechtsprechung vereinbar.

    Insoweit gebietet nach ständiger Rechtsprechung der Vorsorgegrundsatz im Rahmen der Durchführung von Art. 6 Abs. 3 der Habitat-Richtlinie, dass die zuständige nationale Behörde u. a. in das Projekt einbezogene Schutzmaßnahmen berücksichtigt, mit denen etwaige unmittelbar verursachte schädliche Auswirkungen verhindert oder verringert werden sollen, um dafür zu sorgen, dass das Projekt das geschützte Gebiet als solches nicht beeinträchtigt (Urteile vom 15. Mai 2014, Briels u. a., C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 28, sowie vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 54).

  • BVerwG, 21.01.2016 - 4 A 5.14

    Energieleitung; 380 kV-Höchstpannungs-Freileitung; Uckermarkleitung;

    Diese Rechtsprechung findet ihre Bestätigung in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - C-521/12 [ECLI:EU:C:2014:330] - NVwZ 2014, 931 = NuR 2014, 487), wonach das in Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL vorgesehene Genehmigungserfordernis den Vorsorgegrundsatz einschließt und es erlaubt, durch Pläne und Projekte entstehende Beeinträchtigungen der Schutzgebiete als solche wirksam zu verhüten oder zu verringern, um dafür zu sorgen, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird (EuGH, Urteil vom 15. Mai 2014 a.a.O. Rn. 26, 28).

    Diese dürfen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - C-521/12 - NVwZ 2014, 931 = NuR 2014, 487) im Rahmen der Prüfung der Verträglichkeit nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL - und damit auch im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 2 BNatSchG - nicht berücksichtigt werden.

    Darüber hinaus soll die praktische Wirksamkeit der in Art. 6 FFH-RL vorgesehenen Schutzmaßnahmen verhindern, dass die zuständige nationale Behörde durch sogenannte abmildernde Maßnahmen, die in Wirklichkeit Ausgleichsmaßnahmen entsprechen, die in der Vorschrift festgelegten spezifischen Verfahren umgeht, indem sie nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL Projekte genehmigt, die das betreffende Gebiet als solches beeinträchtigen (EuGH, Urteil vom 15. Mai 2014 a.a.O. Rn. 33).

  • EuGH, 07.11.2018 - C-293/17

    Coöperatie Mobilisation for the Environment und Vereniging Leefmilieu

    Dürfen Sanierungsmaßnahmen, die im Rahmen des PAS getroffen werden und mit denen verhindert wird, dass ein bestimmter umweltbelastender Faktor, etwa Stickstoffablagerungen, schädliche Auswirkungen auf bestehende Areale von Lebensraumtypen oder Habitaten haben kann, als Schutzmaßnahme im Sinne von Rn. 28 des Urteils vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (C-521/12, EU:C:2014:330), gedeutet werden, die in eine Verträglichkeitsprüfung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie einbezogen werden darf?.

    Dürfen Sanierungsmaßnahmen, die im Rahmen eines Programms wie des PAS getroffen werden und mit denen verhindert wird, dass ein bestimmter umweltbelastender Faktor, etwa Stickstoffablagerungen, schädliche Auswirkungen auf bestehende Areale von Lebensraumtypen oder Habitaten haben kann, als Schutzmaßnahme im Sinne von Rn. 28 des Urteils vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (C-521/12, EU:C:2014:330), gedeutet werden, die in eine Verträglichkeitsprüfung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie einbezogen werden darf?.

    Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung zu Art. 6 der Habitatrichtlinie, wie aus den Urteilen vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (C-521/12, EU:C:2014:330), und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a. (C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583), hervorgeht, dass zwischen den unter Abs. 3 dieses Artikels fallenden Schutzmaßnahmen, die in den fraglichen Plan oder das fragliche Projekt aufgenommen werden und mit denen die etwaigen durch den Plan oder das Projekt unmittelbar verursachten schädlichen Auswirkungen verhindert oder verringert werden sollen, um dafür zu sorgen, dass der Plan oder das Projekt die betreffenden Gebiete als solche nicht beeinträchtigt, und Maßnahmen im Sinne von Abs. 4 dieses Artikels zu unterscheiden ist, mit denen die negativen Auswirkungen des Plans oder Projekts auf das Gebiet ausgeglichen werden sollen, die im Rahmen der Prüfung der Verträglichkeit des Plans oder Projekts nicht berücksichtigt werden dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Grace und Sweetman, C-164/17, EU:C:2018:593, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-293/17

    Coöperatie Mobilisation for the Environment und Vereniging Leefmilieu -

    7) Dürfen Sanierungsmaßnahmen, die im Rahmen eines Programms wie des Programma Aanpak Stikstof 2015-2021 getroffen werden und mit denen verhindert wird, dass ein bestimmter umweltbelastender Faktor, etwa Stickstoffablagerungen, schädliche Auswirkungen auf bestehende Areale von Lebensraumtypen oder Habitaten haben kann, als Schutzmaßnahme im Sinne von Rn. 28 des Urteils des Gerichtshofs vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (C-521/12, EU:C:2014:330), gedeutet werden, die in eine Verträglichkeitsprüfung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie einbezogen werden darf?.

    5) Dürfen Sanierungsmaßnahmen, die im Rahmen des Programma Aanpak Stikstof 2015-2021 getroffen werden und mit denen verhindert wird, dass ein bestimmter umweltbelastender Faktor, etwa Stickstoffablagerungen, schädliche Auswirkungen auf bestehende Areale von Lebensraumtypen oder Habitaten haben kann, als Schutzmaßnahme im Sinne von Rn. 28 des Urteils des Gerichtshofs vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (C-521/12, EU:C:2014:330), gedeutet werden, die in eine Verträglichkeitsprüfung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie einbezogen werden darf?.

    22 Urteile vom 11. April 2013, Sweetman u. a. (C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 30), und vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 20).

    23 Urteile vom 11. April 2013, Sweetman u. a. (C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 39), und vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 21), vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a. (C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 47), und vom 17. April 2018, Kommission/Polen (Waldgebiet Bia?‚owie?¼a) (C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 116).

    29 Urteil vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (C-521/12, EU:C:2014:330).

    31 Urteile vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 28), und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a. (C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 54).

    32 Urteil vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 29), und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a. (C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 48).

    33 Urteil des Gerichtshofs vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 31).

    36 Urteil des Gerichtshofs vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 32).

    37 Urteil vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 33 ff.).

    45 Urteile vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 32), und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a. (C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 56).

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 9.15

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Verfahrensfehler;

    Schadensvermeidungs- und -minderungsmaßnahmen können bereits im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt werden, sofern sie eine erhebliche Beeinträchtigung von Schutzgütern des FFH-Gebietes dadurch verhindern, dass das Gebiet nach einer Störung wieder zu seinem Gleichgewicht findet (BVerwG, Urteile vom 28. März 2013 - 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 43 und vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289 Rn. 60; vgl. auch EuGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - C-521/12 [ECLI:EU:C:2014:330], T.C. Briels - Rn. 28 ff. zur Abgrenzung von schadensvermeidenden und schadensausgleichenden "Schutzmaßnahmen").
  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.2023 - 10 S 1584/22

    L. gegen Land Baden-Württemberg wegen immissionsschutzrechtlicher Genehmigung

    Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urteil vom 15.05.2014 - C-521/12 - "Briels") und den Leitfaden der Europäischen Kommission zu Windkraftprojekten und den Naturschutzvorschriften der EU vom 18.11.2020 (C(2020) 7730 final) meint, eine Berücksichtigung von Kompensationsmaßnahmen bei der Beurteilung der Erheblichkeit von Schutzgebietsbeeinträchtigungen im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung (§ 34 Abs. 1 und 2 BNatSchG) sei "nicht mehr haltbar", kann dem nicht gefolgt werden.

    Daher geht der Verweis des Klägers auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil "Briels" vom 15.05.2014 a. a. O.), einschlägige Kommentierungen (vgl. Gellermann a. a. O. § 34 BNatSchG Rn. 33 mit teils krit. Betrachtung der Rspr. des BVerwG) und den Leitfaden der Europäischen Kommission zu Windkraftprojekten und den Naturschutzvorschriften der EU vom 18.11.2020 (C(2020) 7730 final) ins Leere.

  • BVerwG, 23.04.2014 - 9 A 25.12

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Erörterungstermin; Verzicht;

    Mit den im Planfeststellungsbeschluss festgesetzten Schutzmaßnahmen werden schädliche Auswirkungen auf den günstigen Erhaltungszustand der im FFH-Gebiet lebenden Kammmolchpopulation im Zeitpunkt der Vorhabenverwirklichung wirksam verhindert (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - Rs. C-521/12, T.C. Briels - NVwZ 2014, 931 Rn. 28 ff. zur Abgrenzung von schadensvermeidenden und schadensausgleichenden Schutzmaßnahmen); der günstige Erhaltungszustand der Kammmolchpopulation wird i.S.v. Art. 1 Buchst. e) und i) FFH-RL stabil bleiben.
  • EuGH, 25.07.2018 - C-164/17

    Grace und Sweetman - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 92/43/EG

    Die Beurteilung einer solchen Gefahr ist namentlich im Licht der besonderen Merkmale und Umweltbedingungen des von diesen Plänen oder Projekten betroffenen Gebiets vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 2014, Briels u. a., C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 45).

    Das vorlegende Gericht weist auf einen Umstand hin, der seiner Ansicht nach für die Beantwortung seiner Frage insofern entscheidend sein kann, als er den Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache von dem der Rechtssachen unterscheidet, in denen die Urteile vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (C-521/12, EU:C:2014:330), und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a. (C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583), ergangen sind.

    Hierzu ergibt sich, wie der Generalanwalt in Nr. 58 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, aus Art. 6 Abs. 3 und 4 der Habitatrichtlinie sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass zwischen in das Projekt aufgenommenen Schutzmaßnahmen, mit denen die etwaigen durch dieses Projekt unmittelbar verursachten schädlichen Auswirkungen verhindert oder verringert werden sollen, um dafür zu sorgen, dass das Projekt das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt, die unter Abs. 3 dieses Artikels fallen, und Maßnahmen im Sinne von Abs. 4 dieses Artikels, mit denen die schädlichen Auswirkungen auf ein geschütztes Gebiet ausgeglichen werden sollen, die im Rahmen der Prüfung der Verträglichkeit dieses Projekts nicht berücksichtigt werden dürfen, zu unterscheiden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 2014, Briels u. a., C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 28 und 29, vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 48, und vom 26. April 2017, Kommission/Deutschland, C-142/16, EU:C:2017:301, Rn. 34 und 71).

    Unter diesen Umständen ähneln sich, wie der Generalanwalt in den Nrn. 71 ff. seiner Schlussanträge ausgeführt hat, der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und derjenige, der den Urteilen vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (C-521/12, EU:C:2014:330), und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a. (C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583), zugrunde lag, trotz ihrer Unterschiede darin, dass zum Zeitpunkt der Prüfung der Verträglichkeit des Plans oder Projekts mit dem betreffenden Gebiet von der gleichen Annahme ausgegangen wird, dass die künftigen Vorteile die Auswirkungen des Windparks auf dieses Gebiet beseitigen werden, obwohl diese Vorteile ungewiss sind.

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass in einem Projekt vorgesehene Maßnahmen, mit denen dessen schädliche Auswirkungen ausgeglichen werden sollen, im Rahmen der Prüfung der Verträglichkeit des Projekts nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie nicht berücksichtigt werden dürfen (Urteile vom 15. Mai 2014, Briels u. a., C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 29, und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 48).

    Diese Erwägungen werden durch den Umstand bestätigt, dass Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie den Vorsorgegrundsatz einschließt und es erlaubt, durch Pläne oder Projekte entstehende Beeinträchtigungen der Schutzgebiete als solche wirksam zu verhüten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 2014, Briels u. a., C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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