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   BVerwG, 18.06.2015 - 4 C 4.14   

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BVerwG, 18.06.2015 - 4 C 4.14 (https://dejure.org/2015,13823)
BVerwG, Entscheidung vom 18.06.2015 - 4 C 4.14 (https://dejure.org/2015,13823)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Juni 2015 - 4 C 4.14 (https://dejure.org/2015,13823)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3; UVPG § 3b Abs. 2, 3, § 3c
    Außenbereich; Schweinemaststall; Vorprüfungspflicht (UVP); kumulierende Vorhaben; Kumulation; nachträgliche -; Nachbarklage.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
    Außenbereich; Kumulation; Nachbarklage; Schweinemaststall; Vorprüfungspflicht (UVP); kumulierende Vorhaben; nachträgliche -

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 1 Nr 2 UmwRG, § 4 Abs 3 UmwRG, § 35 Abs 3 S 1 Nr 3 BauGB, § 3b Abs 2 S 1 UVPG, § 3b Abs 2 S 2 Nr 1 UVPG
    Nachträgliche Kumulation von Vorhaben, die für sich allein nicht UVP-pflichtig sind; Begriff des räumlich-betrieblichen Zusammenhangs i.S.v. § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 1 Nr 2 UmwRG, § 4 Abs 3 UmwRG, § 35 Abs 3 S 1 Nr 3 BauGB, § 3b Abs 2 S 1 UVPG, § 3b Abs 2 S 2 Nr 1 UVPG
    Nachträgliche Kumulation von Vorhaben, die für sich allein nicht UVP-pflichtig sind; Begriff des räumlich-betrieblichen Zusammenhangs i.S.v. § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Erteilung einer Baugenehmigung für einen Schweinemaststall; Unterliegen eines Schweinemaststalls der Pflicht zur Vorprüfung seiner Umweltverträglichkeit; Mehrere Vorhaben auf demselben Betriebsgelände bei räumlich- betrieblichem Zusammenhang; ...

  • doev.de PDF

    Schweinemaststall; nachträgliche Kumulation von Vorhaben

  • rewis.io

    Nachträgliche Kumulation von Vorhaben, die für sich allein nicht UVP-pflichtig sind; Begriff des räumlich-betrieblichen Zusammenhangs i.S.v. § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG

  • wertermittlerportal
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit der Erteilung einer Baugenehmigung für einen Schweinemaststall; Unterliegen eines Schweinemaststalls der Pflicht zur Vorprüfung seiner Umweltverträglichkeit; Mehrere Vorhaben auf demselben Betriebsgelände bei räumlich- betrieblichem Zusammenhang; ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kumulation nicht UVP-pflichtiger Vorhaben: Vorprüfung der Umweltverträglichkeit erforderlich!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung nach dem UVPG wegen Addition von Tierplatzzahlen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Umweltverträglichkeitsprüfung für Schweinemaststall?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung nach dem UVPG wegen Addition von Tierplatzzahlen

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Umweltverträglichkeitsprüfung für Schweinemaststall?

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Tierhaltungsanlagen im Außenbereich

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kumulation nicht UVP-pflichtiger Vorhaben: Vorprüfung der Umweltverträglichkeit erforderlich! (IBR 2015, 1062)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 152, 219
  • NVwZ 2015, 1458
  • DÖV 2015, 893
  • BauR 2015, 1630
  • BauR 2015, 1884
  • ZfBR 2015, 691
 
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Wird zitiert von ... (86)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 21.03.2013 - C-244/12

    Die österreichische Regelung, die bei der Änderung eines Flughafens nur für

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2015 - 4 C 4.14
    Art. 4 Abs. 2 UVP-RL erlaubt es stattdessen, alle Arten von Projekten von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen auszunehmen, bei denen aufgrund einer pauschalen Beurteilung davon auszugehen ist, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (EuGH, Urteil vom 21. März 2013 - C-244/12 [ECLI:EU:C:2013:203] - Rn. 31).

    Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteile vom 25. Juli 2008 - C 142/07 - und vom 21. März 2013 - C-244/12 [ECLI:EU:C:2013:203] - NVwZ 2013, 707) kollidiert damit nicht.

  • EuGH, 25.07.2008 - C-142/07

    Ecologistas en Acción-CODA - Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG - Prüfung der

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2015 - 4 C 4.14
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist nationalrechtlich sicherzustellen, dass der Regelungszweck des Art. 2 Abs. 1 UVP-RL - die Gewährleistung der Prüfung von Projekten mit voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt auf ihre Verträglichkeit - nicht durch eine Aufsplitterung von Projekten umgangen wird (EuGH, Urteile vom 21. September 1999 - C-392/96 [ECLI:EU:C:1999:431] - Rn. 76 und vom 25. Juli 2008 - C-142/07 [ECLI:EU:C:2008:445] - Rn. 44).

    Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteile vom 25. Juli 2008 - C 142/07 - und vom 21. März 2013 - C-244/12 [ECLI:EU:C:2013:203] - NVwZ 2013, 707) kollidiert damit nicht.

  • EuGH, 21.09.1999 - C-392/96

    Kommission / Irland

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2015 - 4 C 4.14
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist nationalrechtlich sicherzustellen, dass der Regelungszweck des Art. 2 Abs. 1 UVP-RL - die Gewährleistung der Prüfung von Projekten mit voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt auf ihre Verträglichkeit - nicht durch eine Aufsplitterung von Projekten umgangen wird (EuGH, Urteile vom 21. September 1999 - C-392/96 [ECLI:EU:C:1999:431] - Rn. 76 und vom 25. Juli 2008 - C-142/07 [ECLI:EU:C:2008:445] - Rn. 44).

    Wie sich aus dem Urteil vom 21. September 1999 - C-392/96 - a.a.O. Rn. 78) ergibt, will der Europäische Gerichtshof auch die zeitlich versetzte Verwirklichung von Teilprojekten vom innerstaatlichen Recht erfasst wissen.

  • EuGH, 24.10.1996 - C-72/95

    Kraaijeveld u.a.

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2015 - 4 C 4.14
    Eine entsprechende Auslegung würde der Vorschrift jede Bedeutung nehmen, weil ein Mitgliedstaat kein Interesse an der Festlegung von Bestimmungen, Schwellenwerten und Kriterien hätte, wenn jedes Projekt unabhängig davon dennoch einer individuellen Prüfung im Hinblick auf die in Art. 2 Abs. 1 UVP-RL genannten Kriterien unterzogen werden müsste (EuGH, Urteil vom 24. Oktober 1996 - C-72/95 [ECLI:EU:C:1996:404] - Rn. 49 zur Richtlinie 85/337/EWG).
  • BVerwG, 18.12.2014 - 4 C 36.13

    Änderung eines Flughafens; Nachbarklage; Klagebefugnis; drittschützende Norm;

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2015 - 4 C 4.14
    Die Frage, ob ein bestehendes Vorhaben geändert oder erweitert wird, beurteilt sich nicht nach der Definition des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPG, sondern nach dem materiellen Recht (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 - juris Rn. 23).
  • OVG Schleswig-Holstein, 28.09.2018 - 1 LB 17/15

    Nachbarklage gegen die erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines

    Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Senats vom 08.03.2013 durch Urteil von 18.06.2015 (4 C 4.14, BVerwGE 152, 219 ff.) aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen, soweit das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage gegen die Baugenehmigung vom 24.07.2009 für den Schweinemaststall abgewiesen hat.

    Diese Vorschrift ist - ggf. i. V. m. § 3c Satz 5 UVPG - analog auch auf den Fall einer sog. nachträglichen Kumulation anzuwenden (BVerwG, Urt. v. 18.06.2015, a.a.O., Rn. 16-18; vgl. dazu § 10 UVPG n. F.).

    (1) Was - zunächst - die Voraussetzungen einer Kumulation anbetrifft, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18.06.2015 (a.a.O.) entschieden, dass ein enger Zusammenhang i. S. d. § 3b Abs. 2 S. 1 UVPG und das (diesbezügliche) Merkmal des "selben Betriebs- oder Baugeländes" zwar eine "räumliche Komponente" habe, maßgeblich seien insoweit aber nicht.

    (2) Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.06.2015 (a.a.O.) ergibt sich - darüber hinaus - in tatsächlicher Hinsicht, dass die o. a. Voraussetzungen einer Kumulation des Schweinemaststalls in Bezug auf den Betrieb auf dem Grundstück ... erfüllt sind (a.a.O., Rn. 26).

    (3) Zur Frage eines - eine Kumulation begründenden - räumlich-funktionalen Zusammenhangs des genehmigten Schweinemaststalls auch zu den auf dem Grundstück E-Straße befindlichen Stallungen lässt sich dem Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.06.2015 (a.a.O.) nichts entnehmen.

    Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18.06.2015 (a.a.O., Rn. 21) ausgeführt:.

    Darauf hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18.06.2015 (a.a.O., Rn. 27) hingewiesen, insbesondere darauf, dass nach § 3b Abs. 3 Satz 3 UVPG in Bezug auf den Standort ... die Tierplatzzahlen nur insoweit zu berücksichtigen sind, als sie über den Bestand hinausgehen, der bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist gem. Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EG (UVP-Richtlinie) am 05.07.1988 bzw. bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist gem. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 97/11/EG (UVP-Änderungsrichtlinie) am 14.03.1999 erreicht war (vgl. jetzt § 10 Abs. 6 UVPG).

    (1) Wenn man dem folgt und die Zahlen auch auf die Stichtage 05.07.1988 bzw. 14.03.1999 bezieht, würde der nach Nr. 7.11.3 der Anlage 1 zum UVPG maßgebliche Wert "100" nicht überschritten (s. Rn. 21 und 27 des Urt. des BVerwG v. 18.06.2015, 4 C 4.14):.

    Bei Berücksichtigung des Gesamtabzugs verbleiben 67, 8 % (114,1-46,3), so dass der maßgebliche Wert "100" gem. Nr. 7.11.3 der Anlage 1 zum UVPG nicht überschritten würde (s. Rn. 21 und 27 des Urt. des BVerwG v. 18.06.2015, 4 C 4.14).

    Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Urteil vom 18.06.2015 (a.a.O., Rn. 21) zum selben Ergebnis gekommen.

  • BVerwG, 17.12.2015 - 4 C 7.14

    Außenbereich; Schweinemaststall; Vorprüfungspflicht (UVP); kumulierende Vorhaben;

    Der nach § 3b Abs. 2 UVPG zu fordernde funktionale und wirtschaftliche Bezug zwischen kumulierenden Vorhaben im Urteil vom 18. Juni 2015 - 4 C 4.14 - setzt ein planvolles Vorgehen des/der Vorhabenträger(s) voraus.

    Denn die gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts reichen jedenfalls für den Befund aus, dass die Baugenehmigung bei Anwendung der Grundsätze, die der Senat in seinem Urteil vom 18. Juni 2015 - 4 C 4.14 - (NVwZ 2015, 1458) aufgestellt hat, nach § 3c Satz 5 i.V.m. einer Gesamtanalogie zu § 3b Abs. 2 und 3 UVPG nicht ohne eine allgemeine UVP-Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 3c Satz 1 UVPG hätte erteilt werden dürfen.

    Das ist umso weniger der Fall, je weiter die Vorhaben voneinander Abstand halten (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 4 C 4.14 - NVwZ 2015, 1458 Rn. 24), und umso mehr, je näher sie aneinanderrücken.

    Da Vorhaben, die beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden, nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers nicht der Vorprüfungspflicht unterliegen sollen, selbst wenn sich ihre Umweltauswirkungen überlagern, und die Erstreckung der Vorprüfungspflicht auf solche Vorhaben auch unionsrechtlich nicht veranlasst ist, hat der Senat zusätzlich gefordert, dass zwischen den Vorhaben ein räumlich-betrieblicher Zusammenhang bestehen muss, die Vorhaben mithin funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sein müssen (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 4 C 4.14 - NVwZ 2015, 1458 Rn. 25 f.).

    Ineinandergreifende betriebliche Abläufe sind hierfür zwar ausreichend (so BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 4 C 4.14 - NVwZ 2015, 1458 Rn. 26), aber nicht zwingend erforderlich.

    Die Ställe auf der Hofstelle ... 13 und der neue Schweinemaststall sind folglich funktional und wirtschaftlich im Sinne der im Urteil vom 18. Juni 2015 - 4 C 4.14 - (NVwZ 2015, 1458) dargelegten Maßstäbe aufeinander bezogen.

    Das Berufungsurteil enthält ausreichende Feststellungen zu den erreichten Beständen an den maßgeblichen Stichtagen; dies sind der 5. Juli 1988 und der 14. März 1999 (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 4 C 4.14 - NVwZ 2015, 1458 Rn. 27).

  • BVerwG, 27.06.2017 - 4 C 3.16

    Aufklärung; Außenbereich; Baugenehmigung; Ferkelaufzuchtstall; Gebot der

    Für das durchzuführende Berufungsverfahren weist der Senat darauf hin, dass das Oberverwaltungsgericht auch der Frage nachzugehen haben wird, ob die Baumaßnahme des Beigeladenen im Hinblick auf die hiermit im Zusammenhang stehenden Änderungen an bereits bestehenden Ställen der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft hätte (zur sogenannten nachträglichen Kumulation siehe etwa BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219); auf das Fehlen einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung könnte sich die Klägerin berufen (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 a.a.O. Rn. 8).
  • VGH Bayern, 04.07.2016 - 22 CS 16.1078

    "Änderung" und "Erweiterung" bei Windkraftvorhaben

    Er habe sich insofern jedoch ersichtlich auf die Ausführungen in der Randnummer 15 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219) bezogen, wonach sich die Frage, ob ein bestehendes Vorhaben geändert oder erweitert werde, nicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPG, sondern nach dem materiellen Recht beurteile.

    Mit diesem Vorbringen verfolgt die Antragstellerin nach dem Verständnis des Verwaltungsgerichtshofs das Ziel, aufzuzeigen, dass der von ihr für geboten erachteten Zusammenfassung der verfahrensgegenständlichen Anlagen mit den insgesamt drei bestehenden Windrädern bei P. bzw. ... die in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219 Rn. 22 bis 26) und vom 17. Dezember 2015 (4 C 7.14 u. a. - UPR 2016, 220 Rn. 18 ff.) herausgestellten Erfordernisse des räumlichbetrieblichen Zusammenhangs sowie des funktionalen und wirtschaftlichen Bezugs aufeinander nicht entgegenstünden.

    1.1 In nicht überzeugender Weise wendet sich die Antragstellerin zunächst dagegen, dass das Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 18. Juni 2015 (a. a. O. Rn. 15) in Anknüpfung an sein Urteil vom 18. Dezember 2014 (4 C 36.13 - BVerwGE 151, 138 Rn. 23) den Rechtsstandpunkt eingenommen hat, die Frage, ob ein bestehendes Vorhaben geändert oder erweitert werde, beurteile sich nicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPG, sondern nach dem materiellen Recht.

    Das Beschwerdevorbringen zeigt weder schlüssig auf, dass der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (a. a. O. Rn. 15) zu diesem Zweck vorgenommene Rückgriff auf die sich aus dem deutschen Recht ergebenden Kriterien für das Vorliegen einer "Änderung" bzw. "Erweiterung" von Anlagen methodisch fehlerhaft ist, noch behauptet die Antragstellerin darin, dieses Vorgehen bzw. das hierbei gefundene Ergebnis seien mit dem Recht der Europäischen Union unvereinbar.

    Damit ist - was auch von der Sache her außer Zweifel steht - davon auszugehen, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Anlagen um ein Neuvorhaben handelt, bei dem eine "Zusammenrechnung" mit den vorgenannten Bestandsanlagen nur bei Erfüllung der in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219) und vom 17. Dezember 2015 (4 C 7.14 u. a. - UPR 2016, 220) aufgestellten Kriterien, nicht aber nach § 3b Abs. 3 i. V. m. § 3c Satz 5 UVPG in Betracht kommt.

    Scheidet ein Rückgriff auf § 3b Abs. 3 UVPG aber bereits aus den dargestellten Gründen aus, kommt es auf den Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219 Rn. 15) die Bejahung einer Änderung oder Erweiterung im immissionsschutzrechtlichen Sinn unter Hinweis auf § 1 Abs. 1 Satz 4 der 4. BImSchV davon abhängig gemacht hat, dass hinsichtlich des hinzukommenden Vorhabens und der Bestandsanlage(n) Betreiberidentität besteht, nicht entscheidungserheblich an.

    1.2 Die Notwendigkeit einer Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen auch insofern nicht, als die Antragstellerin die Unanwendbarkeit der Erfordernisse, von deren Erfüllung das Bundesverwaltungsgericht u. a. im Urteil vom 18. Juni 2015 (a. a. O. Rn. 22 ff.) das Vorliegen eines nachträglich kumulierenden Vorhabens abhängig gemacht hat, auf Windkraftanlagen daraus herzuleiten versucht, dass eine Windfarm stets durch eine Mehrzahl von Anlagen gekennzeichnet sei.

    Denn der Beschwerdebegründung lässt sich nicht entnehmen, warum die von der Antragstellerin behauptete - etwaige - Besonderheit von Windfarmen zur Folge haben soll, dass für sie die Erwägungen keine Geltung beanspruchen können, im Hinblick auf die das Bundesverwaltungsgericht eine Überschneidung der umweltbezogenen Auswirkungen mehrerer Anlagen für die Bejahung eines "nachträglich kumulierenden Vorhabens" nicht hat genügen lassen, es vielmehr Vorhaben, die "beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden", nicht bereits wegen ihrer sich überlagernden Umweltauswirkungen den Kumulationsregelungen des § 3b Abs. 2 und 3 (jeweils in Verbindung mit § 3c Satz 5) UVPG unterstellt hat (BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 4 C 4.15 - BVerwGE 152, 219 Rn. 25; U.v. 17.12.2015 - 4 C 7.14 u. a. - UPR 2016, 220 Rn. 18).

  • VGH Bayern, 09.05.2016 - 22 ZB 15.2322

    Lärmimmissionen von Windkraftanlagen

    Insbesondere hat die Klägerin auch im Schriftsatz vom 24. November 2015 trotz wiederholter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219), in dem die Voraussetzungen eines "kumulierenden Vorhabens" im Sinn von § 3b Abs. 2 UVPG näher konkretisiert wurden, nicht dargelegt, dass zwischen den vorliegend streitgegenständlichen Windkraftanlagen 1 und 2 und den von ihr in diesem Schriftsatz erwähnten weiteren elf Windkraftanlagen der nach der letztgenannten Entscheidung notwendige "räumlich-betriebliche Zusammenhang" besteht und sie funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind (vgl. zu diesen Erfordernissen BVerwG, U. v. 18.6.2015 a. a. O. Rn. 26).

    Die bloße Existenz sich überlagernder Umweltauswirkungen, wie sie in Abschnitt B.I.1 der Antragsbegründung umfänglich behauptet werden, genügt nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (a. a. O. Rn. 25) gerade nicht, um ein kumulierendes Vorhaben bejahen zu können.

    Eine besondere rechtliche Schwierigkeit der Streitsache im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erblickt die Antragsbegründung in der zutreffenden Beantwortung der Frage, welche der Windkraftanlagen, die im Umkreis der beiden streitgegenständlichen Anlagen bereits bestehen, insbesondere im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219) in eine "erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung" einzubeziehen seien, da in der Rechtsprechung auf unterschiedliche Ansatzpunkte für die Bestimmung der maßgeblichen Wirkungsbereiche von Windkraftanlagen zurückgegriffen werde.

    Einem Anspruch auf Zulassung der Berufung nach dieser Vorschrift steht gleichfalls die fehlende Entscheidungserheblichkeit der angesprochenen Thematik entgegen, da die Klägerin nicht dargelegt hat, dass im vorliegenden Fall auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, von denen nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219) das Vorliegen eines "kumulierenden Vorhabens" abhängt.

    Aus den Ausführungen in Abschnitt E der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung einen Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (a. a. O.) zugrunde liegenden Rechtssatz in entscheidungserheblicher Weise abweicht, wie das erforderlich wäre, um die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO darzulegen.

    Träfe dieses Vorbringen der Sache nach zu, ergäbe sich aus ihm allenfalls, dass das Verwaltungsgericht das für die Bejahung eines kumulierenden Vorhabens zwar notwendige (vgl. BVerwG, U. v. 18.6.2015 - 4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219 Rn. 24), aber nicht ausreichende (BVerwG, U. v. 18.6.2015 a. a. O. Rn. 25) Erfordernis sich überlagernder Umweltauswirkungen mehrerer Anlagen unzutreffend gehandhabt hätte.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2020 - 8 A 894/17
    18/11499, S. 83; ähnlich Nds. OVG, Beschluss vom 11. März 2019 - 12 ME 105/18 -, juris Rn. 50; zum funktionalen und wirtschaftlichen Bezug i. S. v. § 3b Abs. 2 UVPG a. F. siehe BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2015 - 4 C 7.14 u. a. -, juris Rn. 18, und vom 18. Juni 2015 - 4 C 4.14 -, juris Rn. 25; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 20. September 2018 - 8 A 11958/17 -, juris Rn. 83.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 4 C 4.14 -, juris Rn. 25.

  • VGH Bayern, 02.11.2016 - 22 CS 16.2048

    Erfolgloser Eilantrag des Nachbarn gegen die Genehmigung von Windkraftanlagen -

    In rechtlicher Hinsicht kann unentschieden bleiben, ob die Existenz eines gemeinsamen Einspeisepunkts - sollte er hier bestehen - ausreicht, um zwischen mehreren Windkraftanlagen jenen räumlich-betrieblichen Zusammenhang in Gestalt eines funktionalen und wirtschaftlichen Bezugs aufeinander bejahen zu können, wie er nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219 Rn. 25 f.) und vom 17. Dezember 2015 (4 C 7.14 u. a. - BVerwGE 153, 361 Rn. 18 ff.) erforderlich ist, um Anlagen als einen Fall der "nachträglichen Kumulation" von Vorhaben ansehen zu können.

    Eine etwaige Nutzung vorhandener Wege auch für den Bau der Windkraftanlage 6 kann entgegen dem Vorbringen, das in Abschnitt II des Schriftsatzes der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 28. Oktober 2016 anklingt, schon deshalb nicht ausreichen, weil unter dieser Voraussetzung auch Vorhaben, "die beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden" (BVerwG, U. v. 18.6.2015 - 4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219 Rn. 25), deren Umweltauswirkungen sich jedoch überlagern, in den meisten Fällen von der Kumulationsregelung des § 3b UVPG erfasst würden.

    Der Umstand, dass die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ("UVP-Richtlinie"; ABl Nr. L 26 vom 28.1.2012, S. 1) die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchgehend an ein konkretes "Projekt" knüpft, würde auf diese Weise unterlaufen (vgl. zur limitierenden Funktion des Projektbezugs der UVP-Richtlinie BVerwG, U. v. 18.6.2015 - 4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219 Rn. 25).

    Die Notwendigkeit einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach der Nummer 1.6.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung lässt sich auch nicht mit der Begründung bejahen, dem Rechtsstandpunkt, den das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219) und vom 17. Dezember 2015 (4 C 7.14 u. a. - BVerwGE 153, 361) eingenommen hat, sei - generell oder auch nur in Ansehung von Windkraftanlagen - nicht zu folgen.

    Zu dem jetzigen diesbezüglichen Vorbringen ist ergänzend anzumerken, dass die Ausführungen in der Randnummer 23 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2014 (4 C 36.13 - BVerwGE 151, 138), auf die das Urteil des gleichen Gerichts vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219 Rn. 15) Bezug nimmt, entgegen der Behauptung der Antragstellerin keineswegs allein die Frage zum Gegenstand haben, ob die im erstgenannten Verfahren streitgegenständliche Erweiterung des Vorfelds eines Flughafens einer behördlichen Zulassungsentscheidung bedurfte.

    Soweit in Abschnitt I der Zuschrift der Antragstellerbevollmächtigten vom 28. Oktober 2016 außerdem die Unvereinbarkeit des im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219) eingenommenen Standpunkts mit dem Recht der Europäischen Union behauptet wird, genügt es, darauf hinzuweisen, dass diese Frage in der Randnummer 25 der letztgenannten Entscheidung ausdrücklich erörtert und u. a. mit dem Argument bejaht wurde, der Projektbezug der UVP-Richtlinie erlaube eine Einschränkung der Vorprüfungspflicht bei Anlagen, die sich zwar hinsichtlich ihrer Umweltauswirkungen überschneiden, die jedoch beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden, so dass sie m.a.W. kein zusammengehöriges "Projekt" bilden.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2018 - 8 A 11958/17

    Nachträgliche Kumulation von Windenergieanlagen; standortbezogenen Vorprüfung des

    78 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts findet § 3b Abs. 2 und 3 UVPG (ggf. i.V.m. § 3c Satz 5 UVPG) auf den Fall einer nachträglichen Kumulation von Vorhaben, die für sich allein nicht UVP-pflichtig oder vorprüfungspflichtig sind, die zusammen aber die maßgeblichen Größen- und Leistungswerte überschreiten, analog Anwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 4 C 4/14 -, BVerwGE 152, 219 und juris, Rn. 13 ff.).

    Analog anzuwenden ist daher auch die Legaldefinition des § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG, wonach - bei technischen oder sonstigen Anlagen - ein enger Zusammenhang in diesem Sinne nur gegeben ist, wenn die Vorhaben auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015, a.a.O., Rn. 22, sowie Urteil vom 17. Dezember 2015 - 4 C 7/14 u.a. -, BVerwGE 153, 361 und juris, Rn. 14).

    Eine Erstreckung auf alle Vorhaben, deren Umwelteinwirkungen sich überlagern, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch unionsrechtlich nicht gefordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015, a.a.O., Rn. 25, m.w.N.).

    Soweit der Kläger Zweifel an der Vereinbarkeit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Unionsrecht bzw. mit der Rechtsprechung des EuGH hinsichtlich des zusätzlichen Erfordernisses eines räumlich-betrieblichen (wirtschaftlich-funktionalen) Zusammenhangs bei Anlagen geltend macht, hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 18. Juni 2015 (a.a.O., Rn. 25, unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 21. September 1999 - C-392/56 -, ABl.EG 1999, Nr. C 366, 6.F. und juris, Rn. 73 ff. sowie Urteil vom 25. Juli 2008 - C-142/07 -, BRS 80, Nr. 15 und juris, Rn. 44 und Urteil vom 21. März 2013 - C-244/12 -, NVwZ 2013, 707 und juris, Rn. 29 ff.; zur Zulässigkeit von Schwellenwerten s.a. die Richtlinie 2011/92/EU vom 13. Dezember 2011, ABl.C 248 vom 25. August 2011, S. 154, 10. Erwägungsgrund) überzeugend ausgeführt, dass ein Verstoß gegen Unionsrecht nicht vorliegt und im Urteil vom 17. Dezember 2015 (a.a.O., Rn. 18) bekräftigt, dass eine Erstreckung der Vorprüfungspflicht auf Vorhaben, die beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden, auch unionsrechtlich nicht gefordert ist.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.09.2016 - 2 L 98/13

    Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer

    § 3b Abs. 3 UVPG gilt zwar auch für die Fälle der nachträglichen Kumulation, wenn also ein neues Vorhaben im engen räumlichen Zusammenhang mit einem anderen Vorhaben durchgeführt werden soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.06.2015 - BVerwG 4 C 4.14 -, BVerwGE 152, 219 [224 f.], RdNr. 16 ff.).

    Es muss sich aber - wie bei § 3b Abs. 2 UVPG - um ein Vorhaben derselben Art handeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.06.2015, a.a.O., RdNr. 21).(Rn.68).

    § 3b Abs. 3 UVPG a.F. gilt zwar auch für die Fälle der nachträglichen Kumulation, wenn also ein neues Vorhaben im engen räumlichen Zusammenhang mit einem anderen Vorhaben durchgeführt werden soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.06.2015 - BVerwG 4 C 4.14 -, BVerwGE 152, 219 [224 f.], RdNr. 16 ff.) Es muss sich aber - wie bei § 3b Abs. 2 UVPG a.F. - um ein Vorhaben derselben Art handeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.06.2015, a.a.O., RdNr. 21).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2017 - 3 S 1457/17

    Zur Anwendbarkeit von Nr. 3.3 Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in Fällen hoher

    Dabei hat es die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt, wonach auf den Fall einer nachträglichen Kumulation von Vorhaben, die für sich allein nicht UVP-pflichtig oder vorprüfungspflichtig sind, die zusammen aber die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte überschreiten, § 3b Abs. 2, 3 UVPG a.F. entsprechend anzuwenden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.6.2015 - 4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219 = juris LS 1 und Rn. 16 f.).

    Es hat ebenfalls in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiter ausgeführt, dass das Vorliegen von Wirkungsüberschneidungen allein nicht ausreicht, um von demselben Betriebs- oder Baugelände im Sinne des § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG a.F. (analog) ausgehen zu können, sondern zwischen den Vorhaben ein räumlich-betrieblicher Zusammenhang bestehen muss, die Vorhaben mithin funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sein müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2015 - 4 C 7.14 u.a. - BVerwGE 153, 361 = juris Rn. 318; Urt. v. 18.6.2015 - 4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219 = Rn. 25).

  • OVG Schleswig-Holstein, 11.11.2020 - 1 LB 1/18

    Genehmigung von Hähnchenmastanlagen; hinzutretende kumulierende Vorhaben;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2016 - 8 A 1576/14

    Nachbarklage gegen einen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid bzgl.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 31.03.2021 - 1 A 10858/20

    Klage gegen Windenergieanlagen bei Metzenhausen erfolglos: Anwohner kann sich

  • VGH Bayern, 30.06.2017 - 22 B 15.2365

    Erfolgreiche Klage der Standortgemeinde gegen Windkraftanlage - Windkrafterlass

  • VGH Bayern, 10.12.2015 - 22 CS 15.2247

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung, Windkraftanlage, Anlagenbegriff,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2017 - 7 D 71/15

    Normenkontrollklage gegen eine Bebauungsplan betreffend die Festsetzung einer

  • OVG Niedersachsen, 30.06.2021 - 1 LC 120/17

    Biogasanlage; Einwirkungsbereich; Familienprojekt; Geruchsimmission;

  • VG Hannover, 30.11.2020 - 12 A 2799/18

    Baugenehmigung; Enger Zusammenhang; gemeinsame bauliche oder betriebliche

  • VG Augsburg, 07.12.2016 - Au 4 K 16.975

    Klagen gegen Windkraftanlagen bei Baar (Schwaben) erfolglos

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.08.2016 - 2 M 43/16

    Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zulassung vorzeitigen Beginns der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2018 - 7 D 29/16

    Bebauungsplan für neues Braunkohlekraftwerk in Niederaußem unwirksam

  • VG Koblenz, 10.06.2020 - 4 K 702/17

    Ortsgemeinde Wilzenberg-Hußweiler kann Bau von Windenergieanlagen nicht

  • OVG Schleswig-Holstein, 31.08.2016 - 1 MB 5/16

    Nachbarklage gegen Windenergieanlage; Charakterisierung mehrerer Windkraftanlagen

  • VGH Bayern, 26.07.2016 - 22 ZB 15.2326

    Vorprüfung zur Umweltverträglichkeit einer Windkraftanlage

  • VG Kassel, 17.02.2020 - 7 K 6271/17

    Windenergie; Drittanfechtung durch Naturschutzvereinigung; "verspätete"

  • VG München, 07.12.2016 - Au 4 K 16.1019

    Erfolglose Nachbarklage (Landwirt) gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung

  • VGH Hessen, 25.02.2016 - 9 A 245/14

    Klage gegen Braunkohlestaubkraftwerk in Frankfurt-Fechenheim auch in zweiter

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2020 - 8 A 241/17

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2014 - 2 A 1434/13

    Nachbarschutz gegen die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.07.2017 - 1 B 11015/17

    Windenergieanlagen bei Metzenhausen dürfen errichtet werden -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2017 - 8 A 1105/15

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bzgl. Änderung,

  • BVerwG, 16.04.2019 - 4 B 54.18

    Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung von Vorfeldflächen auf dem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2020 - 8 A 893/17
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2020 - 8 A 240/17
  • VGH Bayern, 12.09.2016 - 22 ZB 16.785

    Gemeindeklage gegen Windkraftanlagen (kumulierende Vorhaben)

  • VG Minden, 17.06.2022 - 1 K 4856/18

    Einzelfalluntersuchung Zusammenhang, enger Kumulation, nachträgliche

  • VG Koblenz, 13.04.2017 - 4 L 86/17

    Errichtung von drei Windenergieanlagen vorläufig gestoppt

  • VGH Bayern, 18.02.2016 - 22 ZB 15.2412

    Konflikt von Windkraftanlagen und Wohnnutzung im Außenbereich

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.10.2018 - 7 D 99/17

    Ausfertigung des Bebauungsplans vor seiner Bekanntmachung zur Gewährleistung der

  • BVerwG, 16.04.2019 - 4 B 55.18

    Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung von Vorfeldflächen auf dem

  • VGH Bayern, 27.03.2019 - 8 CS 18.2398

    Erweiterung des Tontagebaus

  • VGH Baden-Württemberg, 05.10.2022 - 10 S 1485/21

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2020 - 7 D 80/17

    Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan zur Errichtung von

  • VG Minden, 08.11.2016 - 11 L 1110/16

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum

  • VGH Bayern, 27.11.2017 - 22 CS 17.1574

    Berücksichtigung naturschutzfachlicher Stellungnahmen im Genehmigungsverfahren

  • VG Leipzig, 19.07.2017 - 1 K 1266/15

    Klagebefugnis eines Nachbarn gegen die Genehmigung einer Bio-Legehennenanlage

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2019 - 7 A 2386/17

    Anforderungen an die Nachbarrechtswidrigkeit einer Baugenehmigung; Umbau eines

  • VGH Bayern, 29.11.2016 - 22 CS 16.2101

    Erfolgloser Eilantrag der Standortgemeinde gegen Genehmigung für zwei

  • VG Schleswig, 05.03.2024 - 2 B 3/24

    Baugenehmigung

  • VGH Bayern, 29.05.2017 - 22 ZB 17.529

    Erfolglose Klage der Standortgemeinde gegen Windkraftanlagen - Fiktion des

  • VG Münster, 11.04.2019 - 2 K 6781/17
  • VG Münster, 07.12.2017 - 2 K 1930/16

    Nachträgliche Kumulation, gemeinsame bauliche Einrichtung, Anlage zur

  • BVerwG, 14.12.2022 - 9 A 17.21

    Weitere Klagen gegen die Feste Fehmarnbeltquerung abgewiesen

  • VG Koblenz, 23.11.2017 - 4 K 10/17

    Änderungsgenehmigung für den Nachtbetrieb des Windparks in Kratzenburg ist

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2018 - 20 D 81/15

    Klagen gegen die Errichtung von Vorfeldflächen im westlichen Bereich des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2017 - 7 A 1669/16

    Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines noch nicht großflächigen

  • OVG Niedersachsen, 27.04.2016 - 12 LA 22/15

    Abfall; Anspruch auf rechtliches Gehör; Antrag auf Zulassung der Berufung;

  • VG Münster, 11.04.2019 - 2 K 6784/17
  • OVG Niedersachsen, 21.08.2018 - 10 LB 34/18

    Klage gegen die Genehmigung einer Waldumwandlung gemäß § 8 Abs. 3 NWaldLG;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2017 - 7 D 8/16

    Hinterlandbebauung mit ca. 52 Wohneinheiten auf einer durch Kleingärten und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2016 - 8 A 1577/15

    Nachbarklage gegen einen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid bzgl.

  • VG Schleswig, 06.12.2017 - 8 A 38/15

    Baugenehmigung zum Neubau eines Hähnchenmaststalles für 29.900 Tiere

  • BVerwG, 14.12.2022 - 9 A 18.21

    Weitere Klagen gegen die Feste Fehmarnbeltquerung abgewiesen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2018 - 20 D 83/15

    Klagen gegen die Errichtung von Vorfeldflächen im westlichen Bereich des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2018 - 20 D 80/15

    Klagen gegen die Errichtung von Vorfeldflächen im westlichen Bereich des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.09.2015 - 11 S 22.15

    (Benachbarte) Legehennenanlagen; immissionsschutzrechtliche Anlagengenehmigung;

  • VGH Bayern, 23.04.2018 - 22 ZB 18.627

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung zweier Windkraftanlagen -

  • VGH Bayern, 10.02.2016 - 22 ZB 15.2329

    Erfolglose Nachbarklage gegen Windkraftanlagen im Landschaftsschutzgebiet

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2017 - 7 A 1670/16

    Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung der Öffnungszeiten eines

  • VGH Hessen, 21.10.2020 - 6 B 2381/20

    Kein vorläufiger Stopp der Genehmigung zur Aufbewahrung sog. Castor-Behälter im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.08.2019 - 7 D 5/18

    Klage gegen einen Bebauungsplan für die Entwiclung eines Wohnquartiers;

  • VG Regensburg, 12.01.2017 - RO 7 K 16.496

    Unbegründete Klage der Standortgemeinde gegen die immissionsrechtliche

  • OVG Niedersachsen, 23.11.2021 - 1 LA 160/19

    Ausforschungsbeweis; ergänzendes Verfahren; Kumulation; Störfall;

  • OVG Sachsen, 13.04.2017 - 1 A 125/14

    Feststellungsklage; Anschlussberufung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2017 - 7 A 1667/16

    Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheids für die Erweiterung eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2017 - 7 A 1668/16

    Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheids für die Erweiterung eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2019 - 7 A 2387/17

    Nachbarrechtswidrigkeit einer erteilten Baugenehmigung für den Umbau eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2019 - 7 D 7/18

    Normenkontrolle gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan; Festsetzung eines

  • VG Bayreuth, 14.05.2020 - B 2 K 17.803

    Nachbarklage gegen Neubau eines Schweinestalles

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.06.2017 - 3 L 74/16

    Nachträgliche Kumulation mehrerer Verfahren bei Prüfung der Genehmigung von

  • OVG Niedersachsen, 12.09.2023 - 1 LA 105/22

    Abluftgeschwindigkeit; Einwirkungsbereich; Familienprojekt; gemeinsame

  • OVG Schleswig-Holstein, 06.06.2019 - 1 LB 10/16

    Baugenehmigung; Nachbarklage gegen einen (zweiten) Schweinemaststall;

  • VGH Bayern, 16.12.2015 - 22 AS 15.40042

    Unterbliebene Ermittlung der Geräuschvorbelastung bei Genehmigung von

  • VG Osnabrück, 19.01.2023 - 2 A 141/21

    Beurteilungsgebiet; Einwirkungsbereich; Geruchsimmissionen; gewerbliche

  • VG Ansbach, 07.09.2016 - AN 11 K 15.02143

    Nachbarklage gegen die Errichtung mehrerer Windenergieanlagen

  • VG Magdeburg, 29.06.2023 - 4 A 188/20

    Nachträgliche Baugenehmigung für eine Tierhaltungsanlage - Ferkelzucht;

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