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   EuGH, 16.07.2015 - C-39/14   

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https://dejure.org/2015,17909
EuGH, 16.07.2015 - C-39/14 (https://dejure.org/2015,17909)
EuGH, Entscheidung vom 16.07.2015 - C-39/14 (https://dejure.org/2015,17909)
EuGH, Entscheidung vom 16. Juli 2015 - C-39/14 (https://dejure.org/2015,17909)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    BVVG

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke durch die öffentliche Hand - Nationale Rechtsvorschrift, nach der die zuständigen Behörden die Veräußerung eines Grundstücks verhindern können, wenn ...

  • Europäischer Gerichtshof

    BVVG

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke durch die öffentliche Hand - Nationale Rechtsvorschrift, nach der die zuständigen Behörden die Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks ...

  • Deutsches Notarinstitut

    AEUV Artt. 107 Abs. 1, 108, 267; GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 3
    Anwendung des Beihilfeverbots (Art. 107 AEUV) auf das deutsche GrdstVG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 107 Abs. 1; AEUV Art. 267
    Beihilfefreier Schutz landwirtschaftlicher Betriebe durch behördliches Verbot der Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke durch öffentliche Verwertungsgesellschaft bei grobem Missverhältnis zwischen angebotenem Preis und Marktwert; Vorabentscheidungsersuchen des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Staatliche Beihilfe - Bund darf auch schlechte Geschäfte machen

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Staatliche Beihilfe bei Grundstücksverkauf zu überhöhtem Preis

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    BVVG

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke durch die öffentliche Hand - Nationale Rechtsvorschrift, nach der die zuständigen Behörden die Veräußerung eines Grundstücks verhindern können, wenn ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2015, 1747
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 16.12.2010 - C-239/09

    Seydaland Vereinigte Agrarbetriebe - Staatliche Beihilfen - Beihilfen, die die

    Auszug aus EuGH, 16.07.2015 - C-39/14
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der Beihilfe nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, Darlehen oder Beteiligungen am Kapital von Unternehmen erfasst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Lasten verringern, die ein Unternehmen sonst zu tragen hätte, und die somit, ohne Subventionen im strengen Sinne des Wortes darzustellen, diesen nach Art und Wirkung gleichstehen (Urteil Seydaland Vereinigte Agrarbetriebe, C-239/09, EU:C:2010:778, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Grundsätzlich lässt sich daher, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, nicht ausschließen, dass ein Verkauf öffentlichen Grundeigentums zu einem geringeren Preis als dem Marktpreis eine staatliche Beihilfe darstellen kann (Urteil Seydaland Vereinigte Agrarbetriebe, C-239/09, EU:C:2010:778, Rn. 31).

    Insbesondere hat der Gerichtshof zur Veräußerung eines Grundstücks oder eines Gebäudes durch die öffentliche Hand an ein Unternehmen oder an einen Einzelnen, der eine wirtschaftliche Tätigkeit wie die Land- oder Forstwirtschaft ausübt, entschieden, dass eine solche Veräußerung Elemente einer staatlichen Beihilfe umfassen kann, insbesondere wenn sie nicht zum Marktwert erfolgt, d. h. zu dem Preis, den ein unter normalen Marktbedingungen handelnder privater Investor hätte festsetzen können (Urteil Seydaland Vereinigte Agrarbetriebe, C-239/09, EU:C:2010:778, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich muss, wenn das nationale Recht Regeln über die Berechnung des Marktwerts von Flächen im Hinblick auf ihre Veräußerung durch die öffentliche Hand enthält, die Anwendung dieser Regeln, um Art. 107 AEUV zu genügen, in allen Fällen zu einem möglichst nahe beim Marktwert liegenden Preis führen (vgl. in diesem Sinne Urteil Seydaland Vereinigte Agrarbetriebe, C-239/09, EU:C:2010:778, Rn. 35).

    Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass dieses Ergebnis auch mit anderen Methoden erreicht werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Seydaland Vereinigte Agrarbetriebe, C-239/09, EU:C:2010:778, Rn. 35 und 39).

    Im Rahmen dieser Prüfung wird es sich insbesondere zu vergewissern haben, ob die Methode der Bewertung der landwirtschaftlichen Flächen mit einem Aktualisierungsmechanismus verbunden ist, der die Entwicklung des Marktpreises berücksichtigt, so dass die abgegebene Schätzung möglichst genau dem aktuellen Marktwert dieser Flächen entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil Seydaland Vereinigte Agrarbetriebe, C-239/00, EU:C:2010:778, Rn. 43).

  • EuGH, 24.10.2013 - C-214/12

    Land Burgenland / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 16.07.2015 - C-39/14
    Zur Methode des Verkaufs an den Meistbietenden hat der Gerichtshof in einer Rechtssache, in der es um den Verkauf durch die öffentliche Hand eines ihrer Unternehmen ging, bereits entschieden, dass, wenn dieser Verkauf im Wege eines offenen, transparenten und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahrens erfolgt, vermutet werden kann, dass der Marktpreis dem höchsten Angebot entspricht, wobei erstens festzustellen ist, ob dieses Angebot verpflichtend und verlässlich sei, und zweitens, ob es nicht gerechtfertigt sei, andere wirtschaftliche Faktoren als den Preis zu berücksichtigen (Urteil Land Burgenland u. a./Kommission, C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P, EU:C:2013:682, Rn. 94).

    Unter derartigen Voraussetzungen ist es, wie der Gerichtshof weiter ausgeführt hat, nicht erforderlich, zum Zweck der Überprüfung des Marktpreises andere Mittel, wie etwa unabhängige Gutachten, heranzuziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Land Burgenland u. a./Kommission, C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P, EU:C:2013:682, Rn. 95).

  • EuGH, 10.06.2010 - C-140/09

    Fallimento Traghetti del Mediterraneo - Staatliche Beihilfen - Zuschüsse an ein

    Auszug aus EuGH, 16.07.2015 - C-39/14
    Er kann auch nicht über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe oder einer Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt entscheiden, da hierfür ausschließlich die Kommission zuständig ist, die dabei der Kontrolle des Unionsrichters unterliegt (Urteil Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C-140/09, EU:C:2010:335, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was staatliche Beihilfen anbelangt, kann er dem vorlegenden Gericht vor allem die Hinweise zur Auslegung geben, die es diesem ermöglichen, festzustellen, ob eine nationale Maßnahme als "staatliche Beihilfe" im Sinne des Unionsrechts angesehen werden kann (Urteil Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C-140/09, EU:C:2010:335, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.03.2012 - C-417/10

    Die Einstellung von Steuerverfahren, die bei der Corte suprema di cassazione und

    Auszug aus EuGH, 16.07.2015 - C-39/14
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs unterscheidet diese Bestimmung nämlich nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (vgl. Urteil 3M Italia, C-417/10, EU:C:2012:184, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.03.2015 - C-667/13

    Banco Privado Português and Massa Insolvente do Banco Privado Português - Vorlage

    Auszug aus EuGH, 16.07.2015 - C-39/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt die Qualifizierung als "Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV , dass alle dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português, C-667/13, EU:C:2015:151, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.03.2013 - C-399/10

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem dieses die Entscheidung

    Auszug aus EuGH, 16.07.2015 - C-39/14
    Hierzu muss zum Zweck der Feststellung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen dem Vorteil, der dem Begünstigten gewährt wird, einerseits und der Verringerung eines Postens des Staatshaushalts oder einem hinreichend konkreten wirtschaftlichen Risiko für dessen Belastung andererseits dargetan werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a., C-399/10 P und C-401/10 P, EU:C:2013:175, Rn. 109).
  • EuGH, 16.04.2015 - C-690/13

    Trapeza Eurobank Ergasias - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen

    Auszug aus EuGH, 16.07.2015 - C-39/14
    Somit kann eine nationale Maßnahme nur dann als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV qualifiziert werden, wenn es sich erstens um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handelt, zweitens die Maßnahme geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, drittens dem Begünstigten durch sie ein selektiver Vorteil gewährt wird und sie viertens den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht (Urteil Trapeza Eurobank Ergasias, C-690/13, EU:C:2015:235, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • LG Berlin, 26.04.2017 - O 2/15

    Aufhebung eines Bescheides über die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts:

    Es spricht daher eine Vermutung dafür, dass der in einem solchen Bieterverfahren - wie es auch von der Beteiligten zu 1.) durchgeführt worden ist - erzielte Kaufpreis auch dem Marktwert entspricht (vgl.: EUGH, Urteil vom 16.7.2015, C - 39/14 -, juris Rn. 14 f.; BGH, Beschluss vom 29.4.2016 - BLw 2/12 -, juris Rn. 25).
  • EuGH, 21.12.2016 - C-20/15

    Nach Ansicht des Gerichtshofs hat das Gericht der EU einen Rechtsfehler begangen,

    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. insbesondere Urteil vom 16. Juli 2015 , BVVG, C-39/14, EU:C:2015:470, Rn. 24).
  • BGH, 29.04.2016 - BLw 2/12

    Grundstücksverkehrsgenehmigung: Ermittlung des Grundstückswerts bei der

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat über die Vorlagefrage mit Urteil vom 16. Juli 2015 (C-39/14, EU:C:2015:470 - veröffentlicht u.a. in NVwZ 2015, 1747 und in EuZW 2015, 752) entschieden.
  • BGH, 27.04.2018 - BLw 3/17

    Grundstücksverkehrsgenehmigung: Spekulative Überhöhung des in einem

    a) Nach der - im Anschluss an ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 107 Abs. 1 AEUV (Urteil vom 16. Juli 2015, BVVG u.a. ./. Landkreis Jerichower Land, C-39/14, EU:C:2015:470; dazu näher Czub, AUR 2016, 442) geänderten - Rechtsprechung des Senats ist unter dem Wert des Grundstücks im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG nicht mehr dessen innerlandwirtschaftlicher Verkehrswert, sondern dessen Marktwert zu verstehen.

    Das könne unter anderem dann der Fall sein, wenn das Höchstgebot aufgrund seines offensichtlich spekulativen Charakters deutlich über den sonstigen im Rahmen einer Ausschreibung abgegebenen Preisgeboten und dem geschätzten Verkehrswert des Objekts liege (Urteil vom 16. Juli 2015, BVVG u.a. ./. Landkreis Jerichower Land, C-39/14, EU:C:2015:470 Rn. 39 f.).

    Den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs folgend hat es nicht allein aus den beiden anderen, deutlich geringeren Geboten Rückschlüsse auf den Marktwert gezogen, sondern den Grundstückswert anhand vergleichbarer Verkäufe der BVVG in dem Jahr des Vertragsschlusses ermittelt (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2016 - BLw 2/12, aaO Rn. 31; EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015, BVVG u.a. ./. Landkreis Jerichower Land, C-39/14, EU:C:2015:470 Rn. 40 sowie die dort in Bezug genommenen Schlussanträge des Generalanwalts Pedro Cruz Villalón vom 17. März 2015, EU:C:2015:175 Rn. 71).

    So sind die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Urteil vom 16. Juli 2015 (BVVG u.a ./. Landkreis Jerichower Land, C-39/14, EU:C:2015:470 Rn. 40) zu verstehen, wie sich auch aus den dort in Bezug genommenen Schlussanträgen des Generalanwalts ergibt: Liegt das Höchstgebot deutlich über den sonstigen Preisgeboten und dem geschätzten Verkehrswert, "darf davon ausgegangen werden, dass das Höchstgebot spekulativ ist und der geschätzte Wert dem Marktpreis entspricht" (Schlussanträge des Generalanwalts Pedro Cruz Villalón vom 17. März 2015, BVVG u.a. ./. Landkreis Jerichower Land, C-39/14, EU:C:2015:175 Rn. 71).

    Bestünde dagegen die Erwerbsbereitschaft von Landwirten zu einem solchermaßen überhöhten Preis, könnte dies wiederum zur Folge haben, dass jedenfalls das - anders als hier - nur knapp über 150 % des Marktwerts liegende Höchstgebot eines konkurrierenden Nichtlandwirts nicht als spekulativ angesehen werden dürfte und infolgedessen ein grobes Missverhältnis zu verneinen wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015, BVVG u.a. ./. Landkreis Jerichower Land, C-39/14, EU:C:2015:470 Rn. 40 sowie die dort in Bezug genommenen Schlussanträge des Generalanwalts Pedro Cruz Villalón vom 17. März 2015, EU:C:2015:175 Rn. 72; vgl. auch Senat, Beschluss vom 25. April 2014 - BLw 5/13, NJW-RR 2014, 1168 Rn. 28).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-524/14

    Kommission / Hansestadt Lübeck - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. u. a. Urteil vom 16. Juli 2015 , BVVG, C-39/14, EU:C:2015:470, Rn. 24).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2018 - C-374/17

    A-Brauerei - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Materielle

    13 Vgl. u. a. Urteile vom 4. Juni 2015, Kommission/MOL (C-15/14 P, EU:C:2015:362, Rn. 46 und 47), vom 16. Juli 2015, BVVG (C-39/14, EU:C:2015:470, Rn. 23 und 24), sowie vom 18. Februar 2016, Deutschland/Kommission (C-446/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:97, Rn. 21 und 22).
  • OLG Naumburg, 16.01.2019 - 2 Ww 12/10

    Landwirtschaftssache: Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung bei spekulativ

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat über die Vorlagefrage mit Urteil vom 16.07.2015 - Az.: C 39/14 - (NVwZ 2015/1747 ff.) entschieden.

    In seinem Beschluss vom 29.04.2016 - Az.: BLw 2/12 - (BGHZ 210, 134 ff.), durch den die Sache zur erneuten Entscheidung an den Senat zurückverwiesen worden ist, geht der Bundesgerichtshof im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16.07.2015 - Az.: C-39/14 - nunmehr zusammenfassend von dem folgenden Verständnis des Begriffs des "groben Missverhältnisses" im Sinne dieser Vorschrift aus.

  • EuGH, 04.03.2021 - C-362/19

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem der Beschluss der

    Der Begriff der "staatlichen Beihilfe" ist somit weiter als derjenige der "Subvention", da er nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, Darlehen oder Beteiligungen am Kapital von Unternehmen erfasst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Lasten verringern, die ein Unternehmen sonst zu tragen hätte, und die somit, ohne Subventionen im engeren Sinne darzustellen, diesen nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juli 2015, BVVG, C-39/14, EU:C:2015:470, Rn. 26, und vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 20).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-76/15

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstößt die Garantie Belgiens für die

    27 - Urteile Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 74), Kommission/Deutsche Post (C-399/08 P, EU:C:2010:481, Rn. 38), Libert u. a. (C-197/11 und C-203/11, EU:C:2013:288, Rn. 74), Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português (C-667/13, EU:C:2015:151, Rn. 45) und BVVG (C-39/14, EU:C:2015:470, Rn. 23).

    28 - Urteile Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 75), Libert u. a. (C-197/11 und C-203/11, EU:C:2013:288, Rn. 74), BVVG (C-39/14, EU:C:2015:470, Rn. 24) und EasyPay und Finance Engineering (C-185/14, EU:C:2015:716, Rn. 35).

    29 - Urteile Heiser (C-172/03, EU:C:2005:130, Rn. 46), France Télécom/Kommission (C-81/10 P, EU:C:2011:811, Rn. 17) und BVVG (C-39/14, EU:C:2015:470, Rn. 52); ähnlich Urteil Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission (C-399/10 P und C-401/10 P, EU:C:2013:175, Rn. 102).

  • EuGH, 17.11.2022 - C-331/20

    Der Gerichtshof hebt die beiden Urteile des Gerichts auf, mit denen die Klagen

    Zwar ergibt sich insoweit aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass in dem Fall, in dem ein Staat oder eine andere öffentliche Einrichtung beschließt, Waren oder Dienstleistungen entweder unmittelbar an ein oder mehrere private Unternehmen zu verkaufen oder sie umgekehrt bei ihm bzw. ihnen zu erwerben, die Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens in einer Weise, die dessen offenen, unparteiischen und nicht diskriminierenden Charakter gewährleistet, unter bestimmten Voraussetzungen die Vermutung zulässt, dass die zu diesem Zweck nach Abschluss dieses Verfahrens abgeschlossenen Verträge oder sonstigen Rechtsakte und die darin festgelegte Vergütung normale Marktbedingungen und insbesondere einen normalen Marktpreis oder Marktwert widerspiegeln, der das Vorliegen eines "Vorteils" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV ausschließt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, BVVG, C-39/14, EU:C:2015:470, Rn. 29 und 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn es ist auch zulässig, andere Mittel wie die Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens (Urteil vom 16. Juli 2015, BVVG, C-39/14, EU:C:2015:470, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung) oder eine verlässliche, strikte und vollständige Bewertung der relevanten Kosten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C-290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 70 bis 75) einzusetzen, um sich zu vergewissern, dass es sich bei dem auf diese Weise vorgenommenen Geschäft um ein normales Marktgeschäft handelt, das zur Festlegung eines normalen Marktpreises oder Marktwertes führt.

  • BVerfG, 15.06.2020 - 2 BvR 71/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen das Programm der EZB zum Ankauf von

  • EuG, 19.06.2019 - T-353/15

    Das Gericht der Europäischen Union bestätigt den Beschluss der Kommission über

  • EuGH, 27.01.2022 - C-179/20

    Fondul Proprietatea

  • EuGH, 07.03.2018 - C-127/16

    Frankreich muss einen Betrag von mehr als 642 Mio. Euro (ohne Zinsen) im Rahmen

  • OLG Naumburg, 12.09.2017 - 2 Ww 10/13

    Grundstücksverkehrsgenehmigung: Versagungsgrund einer ungesunden Verteilung von

  • EuG, 19.06.2019 - T-373/15

    Ja zum Nürburgring / Kommission - Staatliche Beihilfen - Einzelbeihilfen

  • EuG, 13.05.2020 - T-607/17

    Das Gericht weist die Klagen gegen den Beschluss der Kommission ab, mit dem die

  • EuG, 22.09.2021 - T-639/14

    Das Gericht erklärt die Beschlüsse der Kommission für nichtig, mit denen diese

  • EuG, 13.05.2020 - T-8/18

    easyJet Airline / Kommission

  • EuG, 18.06.2019 - T-624/15

    European Food u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Schiedsspruch eines

  • OLG Jena, 07.08.2017 - Lw W 415/16

    Preismissbrauch, Verkehrswert

  • EuG, 15.03.2018 - T-108/16

    Naviera Armas / Kommission

  • OLG Celle, 12.01.2017 - 7 W 48/16

    Landwirtschaftliches Bodenrecht: Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages;

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.02.2016 - C-211/15

    Orange / Kommission

  • VG Kassel, 22.01.2021 - 3 K 4693/17

    Zum kommunalrechtlichen Beanstandungsverfahren

  • EuGH, 19.10.2023 - C-325/22

    Ministar na zemedelieto, hranite i gorite

  • OLG Naumburg, 14.08.2023 - 12 U 186/22

    Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung wegen der rechtswidrigen Versagung zweier

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-128/19

    Azienda Sanitaria Provinciale di Catania - Staatliche Beihilfe - Begriffe

  • AG Stendal, 20.04.2018 - 4 Lw 31/16

    Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken: Ungesunde Bodenverteilung bei

  • OLG München, 08.05.2023 - W XV 5/22

    Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung zur Vermeidung einer

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