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   BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13   

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https://dejure.org/2015,43150
BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 (https://dejure.org/2015,43150)
BVerfG, Entscheidung vom 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 (https://dejure.org/2015,43150)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 (https://dejure.org/2015,43150)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 33 Abs 2 GG, Art 33 Abs 5 GG, BVerfGG, § 18 S 2 BBesG vom 11.07.2013
    Zur Zulässigkeit der "Topfwirtschaft" (Dienstpostenbündelung) im öffentlichen Dienst - § 18 S 2 BBesG idF vom 11.07.2013 verfassungsgemäß

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit und Anforderungen der sogenannten "Topfwirtschaft" im Sinne einer Dienstpostenbündelung; Verfassungsmäßigkeit von § 18 S. 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG); Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung in einem ...

  • doev.de PDF

    Zulässigkeit einer Dienstpostenbündelung

  • rewis.io

    Zur Zulässigkeit der "Topfwirtschaft" (Dienstpostenbündelung) im öffentlichen Dienst - § 18 S 2 BBesG idF vom 11.07.2013 verfassungsgemäß

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit und Anforderungen der sogenannten "Topfwirtschaft" im Sinne einer Dienstpostenbündelung; Verfassungsmäßigkeit von § 18 S. 2 Bundesbesoldungsgesetz ( BBesG ); Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung in einem ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ein Dienstposten - mehrere Besoldungsgrupen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bei vorliegen eines sachlichen Grundes kann Dienstposten mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden

Sonstiges

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Dienstpostenbündelung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 141, 56
  • NVwZ 2016, 682
  • DÖV 2016, 351
  • Rpfleger 2016, 207
 
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Wird zitiert von ... (432)Neu Zitiert selbst (37)

  • BVerfG, 04.10.2012 - 2 BvR 1120/12

    Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit - Maßgeblichkeit des Gesamturteils der

    Auszug aus BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13
    Nur dann kann eine dienstliche Beurteilung als wesentliche Grundlage einer Auswahlentscheidung (vgl. BVerfGE 110, 304 ; BVerfGK 20, 77 ) ihre Funktion erfüllen, über Eignung, Leistung und Befähigung eines Beamten ein differenziertes Bild zu geben (vgl. BVerfGK 20, 77 ).

    a) Der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung hat vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen (vgl. BVerfGE 110, 304 ; BVerfGK 20, 77 ; vgl. aber zur Zulässigkeit der Heranziehung weiterer Hilfsmittel BVerfGK 18, 423).

    Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerfGK 20, 77 m.w.N.).

    Bei nicht wesentlich gleichen Beurteilungen ist der unmittelbare Vergleich einzelner Feststellungen vielmehr nur bei Vorliegen zwingender Gründe zulässig (vgl. BVerfGK 20, 77 ).

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13
    Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 92).

    Im Rahmen dieser Verpflichtung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die Verantwortung des Amtes sowie die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 130, 263 ; BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 92 f. bezogen insbesondere auf die "R-Besoldung").

    Die "amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 130, 263 ; BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 111).

  • BVerfG, 03.07.1985 - 2 BvL 16/82

    Schulleiter

    Auszug aus BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13
    Der Beamte braucht grundsätzlich in Ausübung seines Amtes nur solche Tätigkeiten zu verrichten, die seinem Status entsprechen (vgl. BVerfGE 70, 251 ; vgl. auch Masing, in: Dreier, GG, Bd. II, 2. Aufl. 2006, Art. 33 Rn. 91; Jachmann, in: v. Mangoldt/ Klein/Starck, GG, Bd. 2, 6. Aufl. 2010, Art. 33 Rn. 52).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in einer früheren Entscheidung dementsprechend zurückhaltend formuliert, die in § 18 BBesG (in der damals gültigen Fassung) normierte Verknüpfung von Status und Funktion beruhe erkennbar auf den das deutsche Beamtenrecht seit jeher prägenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, dem Prinzip der lebenszeitigen Übertragung aller einer Laufbahn zugeordneten Ämter, dem Leistungsprinzip und dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation, ohne in Bezug auf die Verknüpfung von Status und Funktion von einem eigenen hergebrachten Grundsatz zu sprechen (vgl. BVerfGE 70, 251 ; zu weitgehende Interpretation in BVerwGE 128, 231 ).

    Zwar ist eine eindeutige Verknüpfung von Status und Funktion nicht verfassungsrechtlich geboten (vgl. Rn. 40 ff.), sie erscheint aber besonders geeignet, anderen hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 70, 251 zum Beruhen der damaligen Fassung von § 18 BBesG auf einzelnen dieser Grundsätze).

  • BVerfG, 07.03.2013 - 2 BvR 2582/12

    Zur Anwendung des Bestenauslesegrundsatz (Art 33 Abs 2 GG) auch im Falle einer

    Auszug aus BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13
    Zur Begründung wurde auf den Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2013 (- 2 BvR 2582/12 -, juris) Bezug genommen.

    Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 -, juris, Rn. 59, 76, sowie aus der ständigen Kammerrechtsprechung BVerfGK 12, 284 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 -, juris, Rn. 15 m.w.N., und vom 24. Juli 2014 - 2 BvR 816/14 -, juris, Rn. 10).

    Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn für den Aufgabenbereich eines Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 -, juris, Rn. 16 m.w.N., und vom 24. Juli 2014 - 2 BvR 816/14 -, juris, Rn. 11).

  • BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 11/07

    Vergabe von Führungsämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13
    d) Das Lebenszeitprinzip als hergebrachter Grundsatz im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 121, 205 ) hat die Funktion, die Unabhängigkeit der Beamten im Interesse einer rechtsstaatlichen Verwaltung zu gewährleisten.

    Der mit dem Lebenszeitverhältnis gewährten Unentziehbarkeit des statusrechtlichen Amts kommt grundlegende Bedeutung zu, weil sie dem Beamten gerade bei der Ausübung des übertragenen Amts die im Interesse seiner Bindung an Gesetz und Recht erforderliche Unabhängigkeit sichert (vgl. BVerfGE 121, 205 ).

    Insoweit unterscheidet sich die Dienstpostenbündelung wesentlich von der vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Vergabe von Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit (vgl. BVerfGE 121, 205).

  • BVerfG, 23.06.2015 - 2 BvR 161/15

    Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 33 Abs. 2 GG aufgrund

    Auszug aus BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13
    Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet (sogenannter Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 2015 - 2 BvR 161/15 -, juris, Rn. 27 f.).

    Bei diesem prognostischen Urteil steht dem Dienstherrn ein weiter Beurteilungsspielraum zu; die Nachprüfung durch die Fachgerichte beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ob der Dienstherr von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den beamten- und verfassungsrechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 2015 - 2 BvR 161/15 -, juris, Rn. 29).

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 838/01

    Anwaltsnotariat I

    Auszug aus BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13
    Nur dann kann eine dienstliche Beurteilung als wesentliche Grundlage einer Auswahlentscheidung (vgl. BVerfGE 110, 304 ; BVerfGK 20, 77 ) ihre Funktion erfüllen, über Eignung, Leistung und Befähigung eines Beamten ein differenziertes Bild zu geben (vgl. BVerfGK 20, 77 ).

    a) Der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung hat vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen (vgl. BVerfGE 110, 304 ; BVerfGK 20, 77 ; vgl. aber zur Zulässigkeit der Heranziehung weiterer Hilfsmittel BVerfGK 18, 423).

  • BVerfG, 24.07.2014 - 2 BvR 816/14

    Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit

    Auszug aus BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13
    Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 -, juris, Rn. 59, 76, sowie aus der ständigen Kammerrechtsprechung BVerfGK 12, 284 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 -, juris, Rn. 15 m.w.N., und vom 24. Juli 2014 - 2 BvR 816/14 -, juris, Rn. 10).

    Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn für den Aufgabenbereich eines Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 -, juris, Rn. 16 m.w.N., und vom 24. Juli 2014 - 2 BvR 816/14 -, juris, Rn. 11).

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

    Auszug aus BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13
    Im Rahmen dieser Verpflichtung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die Verantwortung des Amtes sowie die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 130, 263 ; BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 92 f. bezogen insbesondere auf die "R-Besoldung").

    Die "amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 130, 263 ; BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 111).

  • BVerfG, 02.05.2012 - 2 BvL 5/10

    Rückwirkende Neuregelung der vorübergehenden Erhöhung des versorgungsrechtlichen

    Auszug aus BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13
    Auch eine "unechte" Rückwirkung ("tatbestandliche Rückanknüpfung") ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 131, 20 m.w.N.).

    Das ist etwa dann der Fall, wenn das rückwirkend geänderte Recht unklar und verworren oder ein Zustand allgemeiner und erheblicher Rechtsunsicherheit eingetreten war und für eine Vielzahl Betroffener Unklarheit darüber herrschte, was rechtens sei (vgl. BVerfGE 131, 20 ).

  • BVerwG, 30.06.2011 - 2 C 19.10

    Erledigung in der Revisionsinstanz; Fortsetzungsfeststellungsinteresse;

  • BVerwG, 25.01.2007 - 2 A 2.06

    Dienstposten, höherbewerteter, sog. gebündelter; Bewährung, auf einen

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvR 709/99

    Beamtenbesoldung Ost II

  • BVerfG, 11.05.2011 - 2 BvR 764/11

    Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit - Keine schematische Bevorzugung eines

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

  • BVerwG, 22.03.2007 - 2 C 10.06

    Beamtin, Rektorin einer Grundschule, Führungserprobung, Divergenz zwischen

  • BVerfG, 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07

    Zu den Anforderungen aufgrund Art 33 Abs 2 GG an die Festlegung des

  • BVerfG, 14.12.1982 - 2 BvR 1261/79

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Bremischen Besoldungsgesetzes

  • OVG Hamburg, 29.07.2013 - 1 Bs 145/13

    Freihaltungsanspruch des Beförderungsmitbewerbers; Einrichtung von Bündelstellen

  • BVerfG, 05.09.2007 - 2 BvR 1855/07

    Verfassungsmäßigkeit der Auswahlentscheidung zur Besetzung der Stelle eines

  • BVerfG, 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97

    Körperschaftsstatus der Zeugen Jehovas

  • BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857/02

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

  • BVerfG, 16.09.2009 - 2 BvR 852/07

    Mindestumlage nach § 16 FinDAG verfassungsgemäß

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvR 890/06

    Regelung zur staatlichen finanziellen Förderung jüdischer Gemeinden in

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

  • BVerfG, 06.07.1993 - 1 BvR 1174/90

    Umfang des Kostenerstattungsanspruchs im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

  • BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Liquidationsrechts von Chefärzten

  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvR 2470/06

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im Konkurrentenstreit um die Stelle des

  • BVerfG, 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96

    St. Salvator Kirche

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

  • BVerfG, 14.12.2011 - 2 BvR 987/10

    Anordnung der teilweisen Auslagenerstattung (§ 34a Abs 3 BVerfGG) trotz

  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in

  • BVerwG, 12.06.1963 - VIII C 24.63

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 25.09.2014 - 2 C 16.13

    Ausgleichszulage; Funktionszulage; haushaltsrechtliche Voraussetzungen;

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

    Der mit dem Lebenszeitverhältnis gewährten Unentziehbarkeit des statusrechtlichen Amts kommt grundlegende Bedeutung zu, weil sie dem Beamten gerade bei der Ausübung des übertragenen Amts die im Interesse seiner Bindung an Gesetz und Recht erforderliche Unabhängigkeit sichert (vgl. BVerfGE 121, 205 ; 141, 56 ).

    Um dies zu gewährleisten, hat das Bundesverfassungsgericht die Pflicht des Dienstherrn zur amtsangemessenen Besoldung als einen essentiellen Bestandteil des Alimentationsprinzips betont (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ; 145, 249 ; 145, 304 ).

  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22

    Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche

    b) Eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen ("echte" Rückwirkung) ist grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 95, 64 ; 122, 374 ; 131, 20 ; 141, 56 ; 156, 354 m.w.N.).

    Die Entscheidung über die Auslagenerstattung der kostenrechtlich eigenständigen Verfahren über die Verfassungsbeschwerde sowie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 89, 91; 141, 56 ) beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.

  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18

    Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in

    22 1. a) Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 150, 169 ) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte maßgebliche (vgl. BVerfGE 12, 81 ; 55, 372 ; 107, 218 ) Alimentationsprinzip.
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