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   BVerwG, 21.12.2016 - 2 VR 1.16   

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BVerwG, 21.12.2016 - 2 VR 1.16 (https://dejure.org/2016,50861)
BVerwG, Entscheidung vom 21.12.2016 - 2 VR 1.16 (https://dejure.org/2016,50861)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 (https://dejure.org/2016,50861)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 33 Abs. 2
    Anforderungsprofil; Anordnungsgrund; Begründung einer dienstlichen Beurteilung; Beurteilungsbeitrag; Dienstvorgesetzter; Erprobung; Gesamturteil; Leistungsabfall; Plausibilisierung; Umsetzung; Verschlechterung; fiktive Fortschreibung; förderliche Dienstpostenbesetzung; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 21 S 1 BBG, § 22 Abs 1 S 2 BBG, § 3 Abs 2 BBG, § 9 S 1 BBG, § 6 Abs 3 BGleiG
    Begründungsbedürftigkeit einer nicht unerheblichen Verschlechterung im Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung

  • Wolters Kluwer

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens mit einem Konkurrenten; Beruhen dienstlicher Beurteilungen auf gleichen Bewertungsmaßstäben; Änderung der zur Beurteilung berufenen Person aus organisatorischen oder personellen Gründen; ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 Satz 1, § 21 Satz 1 BBG
    Beamtenrecht: Einstweiliger Rechtsschutz bei Konkurrentenstreitverfahren und Plausibilisierung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung | Einstweiliger Rechtsschutz bei Konkurrenz um Dienstposten mit Beförderungsmöglichkeit; Begründung einer dienstlichen ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 Satz 1, § 21 Satz 1 BBG
    Beamtenrecht: Einstweiliger Rechtsschutz bei Konkurrentenstreitverfahren und Plausibilisierung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung | Einstweiliger Rechtsschutz bei Konkurrenz um Dienstposten mit Beförderungsmöglichkeit; Begründung einer dienstlichen ...

  • doev.de PDF

    Begründungsbedürftigkeit einer nicht unerheblichen Verschlechterung im Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung

  • rewis.io

    Begründungsbedürftigkeit einer nicht unerheblichen Verschlechterung im Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungsprofil; Anordnungsgrund; Begründung einer dienstlichen Beurteilung; Beurteilungsbeitrag; Dienstvorgesetzter; Erprobung; fiktive Fortschreibung; förderliche Dienstpostenbesetzung; gleiche Beurteilungsmaßstäbe; Gesamturteil; Leistungsabfall; Plausibilisierung; ...

  • rechtsportal.de

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens mit einem Konkurrenten; Beruhen dienstlicher Beurteilungen auf gleichen Bewertungsmaßstäben; Änderung der zur Beurteilung berufenen Person aus organisatorischen oder personellen Gründen; ...

  • datenbank.nwb.de

    Begründungsbedürftigkeit einer nicht unerheblichen Verschlechterung im Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Begründung von Gesamturteil muss bereits in dienstlicher Beurteilung selbst vorhanden sein

  • dombert.de (Kurzinformation)

    Rechtsschutz auch bei Dienstpostenkonkurrenz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Dienstliche Beurteilung muss bei Verschlechterung begründet werden

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 Satz 1, § 21 Satz 1 BBG
    Beamtenrecht: Einstweiliger Rechtsschutz bei Konkurrentenstreitverfahren und Plausibilisierung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung | Einstweiliger Rechtsschutz bei Konkurrenz um Dienstposten mit Beförderungsmöglichkeit; Begründung einer dienstlichen ...

Papierfundstellen

  • BVerwGE 157, 168
  • NVwZ 2017, 475
  • DÖV 2017, 388
 
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Wird zitiert von ... (391)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 27.14

    Dienstliche Beurteilung; Regelbeurteilung; Beurteilungsrichtlinie;

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2016 - 2 VR 1.16
    Mit der durch § 21 Satz 1 BBG festgeschriebenen Orientierung der dienstlichen Beurteilung an den Auswahlkriterien des Grundsatzes der Bestenauswahl ist auch sichergestellt, dass diese als Grundlage für nachfolgende Auswahlentscheidungen herangezogen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 31).

    Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Grundlage für den Bewerbervergleich setzt voraus, dass diese zeitlich aktuell (BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 74 Rn. 22 f.) und inhaltlich aussagekräftig (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 14) sind.

    Da die dienstliche Beurteilung den Vergleich mehrerer Bewerber miteinander ermöglichen soll, müssen die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden (BVerwG, Urteile 26. September 2012 - 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 9 und vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 13; hierzu auch BVerfG, Beschlüsse vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - BVerfGK 10, 474 und vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - IÖD 2016, 230 = juris Rn. 84).

    Unabhängig von den unterschiedlichen Aufgabenbereichen der Beamten sind die auf dem jeweiligen Dienstposten erbrachten Leistungen am einheitlichen Maßstab des Statusamts der Vergleichsgruppe zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 28 m.w.N.).

    In jedem Falle aber bedarf eine derartige Herabstufung einer Begründung, weil nur so das neue, in erheblichem Ausmaß verschlechterte Gesamturteil vom betroffenen Beamten nachvollzogen werden kann (vgl. zum Plausibilisierungserfordernis des Gesamturteils BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 32).

    Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 32).

    Das kann ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 37).

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2016 - 2 VR 1.16
    Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe vermag die Rechtsstellung des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG aber dennoch zu beeinträchtigen, weil sie Vorwirkungen auf die nachfolgende Vergabe von Statusämtern entfalten kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 14 ff. m.w.N.).

    In diesen Vorwirkungsfällen sind auch die Vorgaben des Anforderungsprofils für die Dienstpostenvergabe den Maßstäben aus Art. 33 Abs. 2 GG unterworfen, weil mit der Übertragung des Dienstpostens die Zusammensetzung des Bewerberfelds für nachfolgende Beförderungsverfahren eingeengt und ggf. gesteuert wird (BVerfG, Beschlüsse vom 20. September 2007 - 2 BvR 1972/07 - BVerfGK 12, 184 und vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. - BVerfGK 12, 284 ; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 26 f.).

    Die Einschränkung auf bestimmte Studienfachrichtungen ist dabei im Hinblick auf die fachliche Ausdifferenzierung der öffentlichen Verwaltung zulässig (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 34).

    Ebenso ist in der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschlüsse vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 - BVerfGK 18, 423 und vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - IÖD 2016, 230 = juris Rn. 78 m.w.N.) und Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 21 m.w.N.) geklärt, dass der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer dienstrechtlichen Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen hat.

    Die Gewichtung des Gesamturteils ist somit nicht an den Maßstäben orientiert, die für andere Beamte der maßgeblichen Vergleichsgruppe der Beamten mit demselben Statusamt bei derselben Behörde in Ansatz gebracht wurden (vgl. Nr. 1.2 und Nr. 11.7.2 der Beurteilungsbestimmungen-BND; hierzu auch bereits BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 53).

    Ein individuelles Begründungserfordernis für das Gesamturteil rechtfertigt sich auch aus dessen besonderer Bedeutung als primär maßgebliche Grundlage bei einem späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 21).

  • BVerwG, 26.09.2012 - 2 A 2.10

    Dienstliche Beurteilung; Beurteilungsbeitrag; Zweitbeurteilung; Abweichung;

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2016 - 2 VR 1.16
    Da die dienstliche Beurteilung den Vergleich mehrerer Bewerber miteinander ermöglichen soll, müssen die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden (BVerwG, Urteile 26. September 2012 - 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 9 und vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 13; hierzu auch BVerfG, Beschlüsse vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - BVerfGK 10, 474 und vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - IÖD 2016, 230 = juris Rn. 84).

    Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge als Tatsachengrundlage für den nicht von seiner eigenen Anschauung gedeckten Zeitraum in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet (BVerwG, Urteile vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 12 und vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 24).

    Sie wäre damit sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die Unterschiedlichkeit der Bewertungen "defizitär" (BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 17).

  • BVerwG, 19.03.2015 - 2 C 12.14

    Adäquate Kausalität; Beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch; Befähigung;

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2016 - 2 VR 1.16
    Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 21; zur ergänzenden Heranziehung von Befähigungseinschätzungen Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 12.14 - BVerwGE 151, 333 Rn. 45).

    c) Die Vergabe des Dienstpostens an den Antragsteller erscheint bei einer erneuten Auswahlentscheidung auf der Grundlage einer fehlerfreien dienstlichen Beurteilung auch ernstlich möglich (vgl. zum Erfordernis der hinreichenden Wahrscheinlichkeit BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 - NVwZ 2016, 764 Rn. 86 sowie BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 12.14 - BVerwGE 151, 333 Rn. 27 für sekundärrechtliche Ansprüche).

  • BVerwG, 27.11.2014 - 2 A 10.13

    Dienstliche Beurteilung; Beurteiler; Erstbeurteiler; Beurteilungsrichtlinie;

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2016 - 2 VR 1.16
    Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 21; zur ergänzenden Heranziehung von Befähigungseinschätzungen Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 12.14 - BVerwGE 151, 333 Rn. 45).

    Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge als Tatsachengrundlage für den nicht von seiner eigenen Anschauung gedeckten Zeitraum in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet (BVerwG, Urteile vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 12 und vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 24).

  • BVerfG, 05.09.2007 - 2 BvR 1855/07

    Verfassungsmäßigkeit der Auswahlentscheidung zur Besetzung der Stelle eines

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2016 - 2 VR 1.16
    Dabei steht es im Ermessen des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 und vom 17. Januar 2014 - 1 BvR 3544/13 - juris Rn. 15).

    Denn hier muss der Dienstherr im Auswahlverfahren die für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleichen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 und vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - BVerfGK 20, 77 ) und die Auswahl der Gesichtspunkte, auf die bei gleicher Eignung abgestellt werden soll, begründen (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46).

  • BVerwG, 10.05.2016 - 2 VR 2.15

    Beamter; Beförderungsdienstposten; Bewerbungsverfahrensanspruch;

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2016 - 2 VR 1.16
    Von der Möglichkeit, die Vorwirkung der vorläufigen Dienstpostenbesetzung auf die nachfolgende Ämtervergabe zu vermeiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 74 Rn. 33), hat die Antragsgegnerin keinen Gebrauch gemacht.

    Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Grundlage für den Bewerbervergleich setzt voraus, dass diese zeitlich aktuell (BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 74 Rn. 22 f.) und inhaltlich aussagekräftig (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 14) sind.

  • BVerfG, 09.08.2016 - 2 BvR 1287/16

    Verfassungsbeschwerde in einem Konkurrentenstreit um die Stelle als Leitender

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2016 - 2 VR 1.16
    Ebenso ist in der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschlüsse vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 - BVerfGK 18, 423 und vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - IÖD 2016, 230 = juris Rn. 78 m.w.N.) und Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 21 m.w.N.) geklärt, dass der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer dienstrechtlichen Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen hat.

    Da die dienstliche Beurteilung den Vergleich mehrerer Bewerber miteinander ermöglichen soll, müssen die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden (BVerwG, Urteile 26. September 2012 - 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 9 und vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 13; hierzu auch BVerfG, Beschlüsse vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - BVerfGK 10, 474 und vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - IÖD 2016, 230 = juris Rn. 84).

  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2016 - 2 VR 1.16
    Zwar ist Gegenstand des Rechtsstreits nicht die Vergabe eines statusrechtlichen Amtes, die nach Ernennung des ausgewählten Bewerbers nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nur noch rückgängig gemacht werden könnte, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gehindert worden wäre (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 27).

    Denn hier muss der Dienstherr im Auswahlverfahren die für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleichen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 und vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - BVerfGK 20, 77 ) und die Auswahl der Gesichtspunkte, auf die bei gleicher Eignung abgestellt werden soll, begründen (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46).

  • BVerwG, 13.05.1965 - II C 146.62

    Beamtenrechtliche Beurteilung

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2016 - 2 VR 1.16
    Als eine die persönlichen Angelegenheiten des Beamten betreffende Maßnahme wird sie grundsätzlich vom Dienstvorgesetzten wahrgenommen (vgl. § 3 Abs. 2 BBG; hierzu bereits BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1965 - 2 C 146.62 - BVerwGE 21, 127 ); zuständig ist damit der Leiter derjenigen Behörde, welcher der Beamte zur Aufgabenwahrnehmung zugewiesen ist (vgl. Franke, in: Fürst , GKÖD Band I, Stand: November 2016, L § 3 BBG Rn. 10).
  • BVerfG, 04.10.2012 - 2 BvR 1120/12

    Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit - Maßgeblichkeit des Gesamturteils der

  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvR 2470/06

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im Konkurrentenstreit um die Stelle des

  • BVerfG, 17.01.2014 - 1 BvR 3544/13

    Zur Gewichtung der Eignungs- und Leistungsmerkmale von Bewerbern um eine

  • BVerfG, 04.02.2016 - 2 BvR 2223/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einem Konkurrentenstreit um die

  • BVerwG, 25.10.2011 - 2 VR 4.11

    Beförderungsdienstposten; Leistungsgrundsatz; Bewerberauswahl; Aussagekraft

  • BVerwG, 17.03.2016 - 2 A 4.15

    Dienstliche Beurteilung; Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung; actus

  • BVerfG, 20.09.2007 - 2 BvR 1972/07

    Von Art 33 Abs 2 GG geforderter Leistungsbezug ist auch bei Festlegung des

  • BVerwG, 21.09.2006 - 2 C 13.05

    Beförderung freigestellter Personalratsmitglieder; Benachteiligungsverbot für -;

  • BVerwG, 16.10.2008 - 2 A 9.07

    Dienstpostenkonkurrenz zwischen Beamten und Soldaten; Bundesnachrichtendienst;

  • BVerfG, 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15

    Bei Bundesrichterwahlen bedarf der Grundsatz der Bestenauslese aufgrund des

  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in

  • BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13

    Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

  • BVerfG, 11.05.2011 - 2 BvR 764/11

    Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit - Keine schematische Bevorzugung eines

  • BVerwG, 19.11.2015 - 2 A 6.13

    Beamter; BND; Auslandsresidentur; Behörde; Dienstposten; ämtergleiche Umsetzung;

  • BVerfG, 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07

    Zu den Anforderungen aufgrund Art 33 Abs 2 GG an die Festlegung des

  • BVerwG, 27.09.2011 - 2 VR 3.11

    Umsetzung; personalwirtschaftliches Ermessen; Ausschreibung eines Dienstpostens;

  • VG Münster, 28.09.2023 - 5 L 583/23

    Über Besetzung der Stelle des Präsidenten/der Präsidentin des

    So hat das Bundesverwaltungsgericht eine besondere Begründung einer Leistungssteigerung einerseits etwa bei einem Unterschied von zwei vollen Notenstufen für notwendig gehalten, andererseits aber nicht schon bei einer Steigerung des Durchschnittswerts der Aufgabenerfüllung von 8, 30 Punkten auf den Höchstwert von 9, 00. vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 -, juris, Rn. 33, und vom 7. Januar 2021 - 2 VR 4.20 -, juris, Rn. 41 f.
  • BVerwG, 09.05.2019 - 2 C 1.18

    Erforderlichkeit einer Anlassbeurteilung in einem auf Regelbeurteilungen

    Der Grundsatz der Bestenauswahl vermittelt jedem Bewerber ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch; stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 - BVerfGE 143, 22 Rn. 18; BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - BVerwGE 157, 168 Rn. 21).

    Der Vergleich unter den Bewerbern im Rahmen einer dienstrechtlichen Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG hat - vor allem - anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 - BVerfGK 18, 423 und vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - NVwZ 2017, 46 Rn. 78; BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 21 und vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - BVerwGE 157, 168 Rn. 23).

    Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das Leistungsvermögen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 21; Beschlüsse vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 18, 21 f. und vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - BVerwGE 157, 168 Rn. 24).

  • BVerwG, 02.03.2017 - 2 C 21.16

    Dienstliche Beurteilung kann auch von nur einem Beurteiler erstellt werden, wenn

    Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - NVwZ 2017, 475 Rn. 24 m.w.N.).

    Dies gilt insbesondere, wenn die in der dienstlichen Beurteilung ausgewiesenen Einzelmerkmale im Ankreuzverfahren erstellt worden sind und die Bildung des Gesamturteils so einer zusammenfassenden Wertung bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 32 f.; Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - NVwZ 2017, 475 Rn. 39 f.).

    Die Begründung des Gesamturteils hat schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - NVwZ 2017, 475 Rn. 41).

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Rechtsprechung
   VerfGH Thüringen, 07.12.2016 - VerfGH 28/12   

Zitiervorschläge
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VerfGH Thüringen, Entscheidung vom 07.12.2016 - VerfGH 28/12 (https://dejure.org/2016,51662)
VerfGH Thüringen, Entscheidung vom 07. Dezember 2016 - VerfGH 28/12 (https://dejure.org/2016,51662)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 475
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 14.01.2015 - 1 BvR 931/12

    Regelung im thüringischen Ladenöffnungsgesetz zur Freistellung der Beschäftigten

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 07.12.2016 - VerfGH 28/12
    Mit Beschluss vom 14. Januar 2015 (1 BvR 931/12 -, BVerfGE 138, 261 ff.) hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde eines Mitbewerbers der Beschwerdeführerinnen, die die Verletzung von Art. 12 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 GG durch § 12 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürLadÖffG zum Gegenstand hatte, zurückgewiesen.

    Dies folge jedoch nicht aus Art. 70 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG - dem Recht des Ladenschlusses -, weil Beschäftigungsbedingungen bzw. Arbeitszeitregelungen hierunter nicht zu subsumieren seien (BVerfGE 138, 261 [Rn. 32 ff.] = juris Rn. 32 ff.).

    Die Gesetzgebungskompetenz des Landes ergebe sich auch nicht aus einer engen Verzahnung oder dem Sachzusammenhang zum Ladenschluss (BVerfGE 138, 261 [Rn. 38 ff.] = juris Rn. 38 ff.).

    Dem Thüringer Landtag komme jedoch deshalb die Gesetzgebungskompetenz zu, weil der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für arbeitszeitrechtliche Vorschriften nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG nicht abschließend i.S.d. Art. 72 Abs. 1 GG Gebrauch gemacht habe (BVerfGE 138, 261 [Rn. 41 ff.] = juris Rn. 41 ff.).

    Weiter hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass der nicht besonders gewichtige Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der dortigen Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig sei (BVerfGE 138, 261 [Rn. 52 ff.] = juris Rn. 52 ff.).

    Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) oder des Grundrechts der Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG) hat das Bundesverfassungsgericht ebenfalls verneint (BVerfGE 138, 261 [Rn. 61 f.] = juris Rn. 61 f.).

    Eine Ausnahme hiervon ist jedoch dann anzunehmen, wenn ein Verstoß gegen eine straf- oder bußgeldbewehrte Rechtsnorm im Raum steht und die Verfassungsfragen nur im Rahmen eines Straf- bzw. Bußgeldverfahrens geklärt werden können (vgl. BVerfGE 138, 261 [Rn. 23] = juris Rn. 23).

    Gleiches gilt, wenn der Misserfolg eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von vornherein feststeht, weil eine Norm keinen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum eröffnet (vgl. BVerfGE 138, 261 [Rn. 23] = juris Rn. 23 und BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 2 BvR 890/06 -, BVerfGE 123, 148 [172] = juris Rn. 150).

    bb) Mit Blick auf die Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürLadÖffG hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 14. Januar 2015 (BVerfGE 138, 261 ff.) erkannt, dass dem Thüringer Landtag die Gesetzgebungskompetenz zwar nicht nach Art. 70 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zukommt, weil der Begriff "Ladenschluss" nicht auch Beschäftigungsbedingungen bzw. Arbeitszeitregelungen umfasst (BVerfGE 138, 261 [Rn. 31 ff.] = juris Rn. 31ff); die Gesetzgebungskompetenz folgt auch nicht aus einer engen Verzahnung der angegriffenen Regelung mit den übrigen, der Materie des Ladenschlusses zuzuordnenden Vorschriften des ThürLadÖffG und auch nicht kraft Sachzusammenhangs (BVerfGE 138, 261 [Rn. 38 ff.] = juris Rn. 38ff).

    Er hat von dieser jedoch nicht abschließend im Sinne von Art. 72 Abs. 1 GG Gebrauch gemacht(BVerfGE 138, 261 [Rn. 41 ff.] = juris Rn. 41 ff).

    Dass mit diesen Zielen zulässige Gemeinwohlbelange (BVerfGE 138, 261 [Rn. 57] = juris Rn. 57) in Rede stehen, lässt sich auch der Thüringer Verfassung entnehmen, in der in Art. 38 besonders hervorgehoben wird, dass die Ordnung des Wirtschaftslebens den Grundsätzen einer sozialen Marktwirtschaft zu entsprechen hat.

    So ist er bei der Ausübung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates ebenso wenig involviert wie beim Abschluss von Tarifverträgen (vgl. BVerfGE 138, 261 [Rn. 59] = juris Rn. 59).

    (aa) Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 14. Januar 2015(BVerfGE 138, 261 [Rn. 60] = juris Rn. 60) hierzu ausgeführt:.

  • VerfGH Thüringen, 05.12.2008 - VerfGH 26/08

    Nichtraucherschutzgesetz

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 07.12.2016 - VerfGH 28/12
    b) Der Schutzbereich des Art. 35 ThürVerf ist weitestgehend inhaltsgleich mit demjenigen des Art. 12 GG (vgl. hierzu: ThürVerfGH, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - VerfGH 26/08 und VerfGH 34/08 -, juris Rn. 51).

    Die Kompetenznormen des Grundgesetzes gehören zwar grundsätzlich nicht zu dem in die Thüringer Verfassung hineinwirkenden Bundesverfassungsrecht (vgl. Baldus, in: Linck/Baldus/Lindner/Poppenhäger/Ruffert, ThürVerf, 2013, E5 Rn. 9), wohl aber kann der Thüringer Verfassungsgerichtshof auf die Kompetenznormen des Grundgesetzes mittelbar, etwa im Rahmen der Prüfung der grundrechtlichen Gesetzesvorbehalte, als Maßstab zurückgreifen (ThürVerfGH, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - VerfGH 26/08 -, juris Rn. 55; Beschluss vom 7. Dezember 2010 - VerfGH 27/07 -, juris Rn. 58; Beschluss vom 1. Juni 2011 - VerfGH 43/08, VerfGH 44/08, VerfGH 47/08 -, juris Rn. 60).

    aa) Die vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 12 GG entwickelte Drei-Stufen-Lehre ist bei Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Eingriffes in Art. 35 ThürVerf entsprechend heranzuziehen (ThürVerfGH, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - VerfGH 26/08 -, juris Rn. 54 ff; zur Drei-Stufen-Lehre des BVerfG: grundlegend BVerfGE 7, 377 [397 ff.]; Nachweise zur seither ständigen Rspr.: z.B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Mai 2014 - 1 BvR 3571/13, 1 BvR 3572/13 -, juris Rn. 33; Beschluss vom 9. Juni 2004 -1 BvR 636/02 -, BVerfGE 111, 10 [32] = juris Rn. 114).

    Berufsausübungsregelungen kann der Gesetzgeber nach dieser Drei-Stufen-Lehre dann erlassen, wenn sie durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und geeignet, erforderlich und angemessen sind (vgl. auch ThürVerfGH, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - VerfGH 26/08 und VerfGH 34/08 -, juris Rn. 54).

    Trifft der Gesetzgeber Regelungen, die in die Freiheit der Berufsausübung eingreifen, muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren gewahrt bleiben (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - VerfGH 26/08 und VerfGH 34/08 -, juris, Rn. 62; BVerfG, Beschluss vom 8. März 2005 - 1 BvR 2561/03 -, BVerfGE 112, 255 [267] = juris Rn. 23; BVerfGE 111, 10 [38] = juris Rn. 141; Beschluss vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 539/96 -, BVerfGE 102, 197 [220] = juris Rn. 80).

  • VerfGH Thüringen, 30.09.2015 - VerfGH 20/13

    Verfassungsbeschwerde, Thüringer Spielhallengesetz

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 07.12.2016 - VerfGH 28/12
    Dazu gehört auch die Herbeiführung eines Vollzugsaktes, gegen den der Beschwerdeführer sodann Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann, um die für verfassungswidrig gehaltene Norm einer inzidenten fachgerichtlichen Kontrolle zuzuführen (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 30. September 2015 - VerfGH 20/13 -, juris Rn. 139).

    Sinn und Zweck dieser mit der Anrufung der Fachgerichte verbundenen umfassenden Vorprüfung ist, dass dem Verfassungsgerichtshof ein in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Fachgerichte vermittelt werden sollen, und zwar unabhängig davon, ob das Gesetz einen Auslegungs- und Entscheidungsspielraum offen hält oder nicht, womit eine weitreichende Entscheidung auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage vermieden werden soll (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 30. September 2015 - VerfGH 20/13 -, juris Rn. 139).

    Dieser Grundsatz gilt auch bei Rechtssatzverfassungsbeschwerden, um die notwendige vorherige Klärung der tatsächlichen und einfachrechtlichen Fragen durch die allgemein zuständigen Gerichte zu sichern (st. Rspr. des Thüringer Verfassungsgerichtshofs, vgl. Beschluss vom 30. September 2015 - VerfGH 20/13 -, juris Rn. 139 m. w. N.).

    Dabei hat er auch darzulegen, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (st. Rspr. des ThürVerfGH, vgl. statt vieler: ThürVerfGH, Beschluss vom 30. September 2015 - VerfGH 20/13 -, juris, Rn. 134) Hierzu ist der Sachverhalt so vorzutragen, dass sich aus ihm die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ergibt.

  • BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 636/02

    Ladenschlussgesetz III

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 07.12.2016 - VerfGH 28/12
    Dazu zählen auch rechtliche und tatsächliche Maßnahmen, die ein Nebeneinander von Erziehungs- und Erwerbstätigkeit für beide Elternteile [...] ermögliche." Die Beschwerdeführerinnen hätten Passagen eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 111, 10 [40]) als Beleg gegen die Erforderlichkeit aufgeführt, ohne kenntlich zu machen, dass es sich hierbei um die Ausführungen der Senatsminderheit handele.

    aa) Die vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 12 GG entwickelte Drei-Stufen-Lehre ist bei Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Eingriffes in Art. 35 ThürVerf entsprechend heranzuziehen (ThürVerfGH, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - VerfGH 26/08 -, juris Rn. 54 ff; zur Drei-Stufen-Lehre des BVerfG: grundlegend BVerfGE 7, 377 [397 ff.]; Nachweise zur seither ständigen Rspr.: z.B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Mai 2014 - 1 BvR 3571/13, 1 BvR 3572/13 -, juris Rn. 33; Beschluss vom 9. Juni 2004 -1 BvR 636/02 -, BVerfGE 111, 10 [32] = juris Rn. 114).

    Trifft der Gesetzgeber Regelungen, die in die Freiheit der Berufsausübung eingreifen, muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren gewahrt bleiben (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - VerfGH 26/08 und VerfGH 34/08 -, juris, Rn. 62; BVerfG, Beschluss vom 8. März 2005 - 1 BvR 2561/03 -, BVerfGE 112, 255 [267] = juris Rn. 23; BVerfGE 111, 10 [38] = juris Rn. 141; Beschluss vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 539/96 -, BVerfGE 102, 197 [220] = juris Rn. 80).

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 07.12.2016 - VerfGH 28/12
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 88, 203 [260]) folgere aus Art. 6 Abs. 1 GG die staatliche Pflicht, "Grundlagen dafür zu schaffen, dass Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit aufeinander abgestimmt werden können und die Wahrnehmung der familiären Erziehungsaufgabe nicht zu beruflichen Nachteilen führt.

    Insofern müssen sich Regeln zur Freistellung an Samstagen auch an der aus Art. 6 Abs. 2 GG resultierenden Schutzpflicht des Gesetzgebers zugunsten von Familien mit Kindern orientieren, wonach der Gesetzgeber dafür Sorge tragen muss, dass Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit miteinander vereinbar sind (vgl. BVerfGE 88, 203 ).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 07.12.2016 - VerfGH 28/12
    Demzufolge ist unter Zugrundelegung eines weiten Verständnisses unter Beruf jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage zu verstehen (vgl. ständige Rechtsprechung des BVerfG, grundlegend Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 377 [379] = juris Rn. 55; zuletzt Beschluss vom 12. Januar 2016 - 1 BvR 3102/13 -, juris Rn. 34).

    aa) Die vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 12 GG entwickelte Drei-Stufen-Lehre ist bei Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Eingriffes in Art. 35 ThürVerf entsprechend heranzuziehen (ThürVerfGH, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - VerfGH 26/08 -, juris Rn. 54 ff; zur Drei-Stufen-Lehre des BVerfG: grundlegend BVerfGE 7, 377 [397 ff.]; Nachweise zur seither ständigen Rspr.: z.B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Mai 2014 - 1 BvR 3571/13, 1 BvR 3572/13 -, juris Rn. 33; Beschluss vom 9. Juni 2004 -1 BvR 636/02 -, BVerfGE 111, 10 [32] = juris Rn. 114).

  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 07.12.2016 - VerfGH 28/12
    Dafür ist bei Verfassungsbeschwerden gegen Vorschriften eines Gesetzes erforderlich, dass die Beschwerdeführerinnen Adressaten der angegriffenen gesetzlichen Regelung sind (selbst), diese auf die Rechtsstellung der Beschwerdeführerinnen aktuell und nicht nur virtuell einwirkt (gegenwärtig) und ferner, dass sie die Rechtsstellung der Beschwerdeführerinnen ohne weiteren Vollzugsakt verändert (unmittelbar); (vgl. zu allem BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 539/96 -, BVerfGE 102, 197 [206f.] = juris Rn. 46).

    Trifft der Gesetzgeber Regelungen, die in die Freiheit der Berufsausübung eingreifen, muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren gewahrt bleiben (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - VerfGH 26/08 und VerfGH 34/08 -, juris, Rn. 62; BVerfG, Beschluss vom 8. März 2005 - 1 BvR 2561/03 -, BVerfGE 112, 255 [267] = juris Rn. 23; BVerfGE 111, 10 [38] = juris Rn. 141; Beschluss vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 539/96 -, BVerfGE 102, 197 [220] = juris Rn. 80).

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvR 890/06

    Regelung zur staatlichen finanziellen Förderung jüdischer Gemeinden in

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 07.12.2016 - VerfGH 28/12
    Gleiches gilt, wenn der Misserfolg eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von vornherein feststeht, weil eine Norm keinen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum eröffnet (vgl. BVerfGE 138, 261 [Rn. 23] = juris Rn. 23 und BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 2 BvR 890/06 -, BVerfGE 123, 148 [172] = juris Rn. 150).

    Die Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes ist zudem dann nicht zumutbar, wenn ausschließlich Verfassungsfragen im Raum stehen und die Durchführung des fachgerichtlichen Verfahrens keine Verbesserung der Entscheidungsgrundlagen erwarten lässt (vgl. BVerfGE 123, 148 [172f] = juris Rn. 154).

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 07.12.2016 - VerfGH 28/12
    Der Gesetzgeber hat insofern auch mögliche faktische Diskriminierungen zu berücksichtigen, die von Schutzgesetzen zugunsten von Frauen ausgehen können (vgl. BVerfGE 85, 191 ; 109, 64 ).
  • BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96

    Zur Verfassungsmäßigkeit des vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschusses zum

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 07.12.2016 - VerfGH 28/12
    Der Gesetzgeber hat insofern auch mögliche faktische Diskriminierungen zu berücksichtigen, die von Schutzgesetzen zugunsten von Frauen ausgehen können (vgl. BVerfGE 85, 191 ; 109, 64 ).
  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 389/94

    Müllkonzept

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BVerfG, 07.05.2014 - 1 BvR 3571/13

    Keine Verletzung von Grundrechten durch den vollständigen Ausschluss des im

  • BVerfG, 08.03.2005 - 1 BvR 2561/03

    Anwaltsnotariat

  • BVerfG, 15.10.1997 - 2 BvN 1/95

    Landesverfassungsgerichte

  • VerfGH Berlin, 14.01.2010 - VerfGH 47/08

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde: Wegen Nichterhebung des Rechtsbehelfs der

  • BVerfG, 23.10.2013 - 1 BvR 1842/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen den Anspruch auf Vergütungsanpassung im

  • BVerfG, 12.01.2016 - 1 BvR 3102/13

    Ausschluss juristischer Personen vom Amt des Insolvenzverwalters ist

  • VerfGH Thüringen, 07.09.2010 - VerfGH 27/07

    Thüringer Waldgesetz

  • BVerfG, 18.07.2000 - 2 BvR 1501/91

    Unzureichend begründete Kommunalverfassungsbeschwerde betreffend die

  • BVerfG, 20.02.1998 - 1 BvR 661/94

    'extra-radio'

  • VerfGH Thüringen, 01.06.2011 - VerfGH 43/08

    Unterlassen einer Rehabilitierungsgesetzgebung aufgrund von Maßnahmen der Boden-

  • BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91

    Kurzberichterstattung

  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 775/84

    Sparkassen

  • VerfGH Thüringen, 28.07.2021 - VerfGH 46/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das Thüringer Gesetz über das Nationale

    Hiernach kann es gegebenenfalls auch erforderlich sein, auf prozessualem Wege eine Inzidentprüfung eines als verfassungswidrig eingeschätzten Aktes öffentlicher Gewalt - und damit auch eines Gesetzes - zu erreichen (ThürVerfGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - VerfGH 28/12 -, juris Rn. 51).

    Sinn und Zweck dieser mit der Anrufung der Fachgerichte verbundenen umfassenden Vorprüfung ist, dass dem Verfassungsgerichtshof ein in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Fachgerichte vermittelt werden sollen, womit eine weitreichende Entscheidung auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage vermieden werden soll (ThürVerfGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - VerfGH 28/12 -, juris Rn. 51).

    Dieser Grundsatz gilt auch bei Rechtssatzverfassungsbeschwerden, um auch dort die notwendige vorherige Klärung der tatsächlichen und einfachrechtlichen Fragen durch die allgemein zuständigen Gerichte zu sichern (ThürVerfGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - VerfGH 28/12 -, juris Rn. 51 m.w.N.).

    Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt jedoch nicht, dass Betroffene vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine straf- oder bußgeldbewehrte Rechtsnorm verstoßen und sich dem Risiko einer entsprechenden Ahndung aussetzen müssen, um dann im Straf- oder Bußgeldverfahren die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend machen zu können (ThürVerfGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - VerfGH 28/12 -, juris Rn. 52).

    Ein Fall der Unzumutbarkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Misserfolg eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von vornherein feststeht, etwa weil eine Norm keinen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum eröffnet oder wenn ausschließlich Verfassungsfragen im Raum stehen und die Durchführung des fachgerichtlichen Verfahrens keine Verbesserung der Entscheidungsgrundlagen erwarten lässt (ThürVerfGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - VerfGH 28/12 -, juris Rn. 52).

  • VerfGH Thüringen, 24.08.2021 - VerfGH 46/19

    Unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen das Gesetz über das Nationale

    Hiernach kann es gegebenenfalls auch erforderlich sein, auf prozessualem Wege eine Inzidentprüfung eines als verfassungswidrig eingeschätzten Aktes öffentlicher Gewalt - und damit auch eines Gesetzes - zu erreichen (ThürVerfGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - VerfGH 28/12 -, juris Rn. 51).

    Sinn und Zweck dieser mit der Anrufung der Fachgerichte verbundenen umfassenden Vorprüfung ist, dass dem Verfassungsgerichtshof ein in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Fachgerichte vermittelt werden sollen, womit eine weitreichende Entscheidung auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage vermieden werden soll (ThürVerfGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - VerfGH 28/12 -, juris Rn. 51).

    Dieser Grundsatz gilt auch bei Rechtssatzverfassungsbeschwerden, um auch dort die notwendige vorherige Klärung der tatsächlichen und einfachrechtlichen Fragen durch die allgemein zuständigen Gerichte zu sichern (ThürVerfGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - VerfGH 28/12 -, juris Rn. 51 m.w.N.).

    verstoßen und sich dem Risiko einer entsprechenden Ahndung aussetzen müssen, um dann im Straf- oder Bußgeldverfahren die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend machen zu können (ThürVerfGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - VerfGH 28/12 -, juris Rn. 52).

    Ein Fall der Unzumutbarkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Misserfolg eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von vornherein feststeht, etwa weil eine Norm keinen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum eröffnet oder wenn ausschließlich Verfassungsfragen im Raum stehen und die Durchführung des fachgerichtlichen Verfahrens keine Verbesserung der Entscheidungsgrundlagen erwarten lässt (ThürVerfGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - VerfGH 28/12 -, juris Rn. 52).

  • VerfGH Thüringen, 15.01.2020 - VerfGH 12/18

    Verfassungsbeschwerde

    Beruf ist danach jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - VerfGH 28/12 -, juris Rn. 69; zum gleichlautenden Art. 12 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2010 - 1 BvR 2011/07 u.a. -, BVerfGE 126, 112 [136] = juris Rn. 85, st. Rspr.).

    In das durch Art. 35 Abs. 1 ThürVerf garantierte einheitliche Grundrecht auf Berufsfreiheit darf nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - VerfGH 28/12 -, juris Rn. 79 ff.; ebenso für das gleichlautende Bundesrecht BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 [67] = juris Rn. 121).

  • LAG Thüringen, 21.02.2018 - 6 Sa 110/17

    Betriebliche Übung - Samstagsarbeit - Thüringer Ladenöffnungsgesetz

    Die Entscheidungen der Verfassungsgerichte, mit denen festgestellt worden sei, dass die Vorschrift weder gegen das GG noch gegen die ThürVerf verstoße (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 -, BVerfGE 138, 261-296; Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 07. Dezember 2016 - VerfGH 28/12), hätten die Grundrechte der Arbeitnehmer*innen bzw. deren Perspektive bei ihrer Entscheidung nicht einbezogen.
  • VerfGH Thüringen, 29.07.2021 - VerfGH 104/20

    Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des Landgerichts Erfurt und des

    Dabei hat der Beschwerdeführer auch darzulegen, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. nur ThürVerfGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - VerfGH 28/12 -, juris Rn. 56 m. w. N.; ständige Rspr.).
  • VerfGH Thüringen, 03.07.2019 - VerfGH 20/14

    Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Landgerichts Erfurt wegen Verletzung

    Hierzu ist der Sachverhalt so vorzutragen, dass sich aus ihm die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ergibt (ThürVerfGH, Beschluss vom 30. September 2015 - VerfGH 20/13 -, juris Rn. 134; ThürVerfGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - VerfGH 28/12 -, juris Rn. 56).
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Rechtsprechung
   VerfG Brandenburg, 16.12.2016 - VfGBbg 26/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,50122
VerfG Brandenburg, 16.12.2016 - VfGBbg 26/16 (https://dejure.org/2016,50122)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 16.12.2016 - VfGBbg 26/16 (https://dejure.org/2016,50122)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 16. Dezember 2016 - VfGBbg 26/16 (https://dejure.org/2016,50122)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 475
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Bremen, 07.05.1984 - 2 B 56/84
    Auszug aus VerfG Brandenburg, 16.12.2016 - VfGBbg 26/16
    Denn ist die Entscheidung getroffen, können die Beteiligten auf deren Ergebnis und Inhalt keinen Einfluss mehr nehmen (vgl. zur Parallelvorschrift des § 20 BVerfGG: Ulsamer, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand: Februar 2016, § 20 Rn. 13; Umbach/Dollinger, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 20 Rn. 9; vgl. auch zu § 100 VwGO: Lang, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2012, § 100 Rn. 27; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 100 Rn. 8; Geiger, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 100 Rn. 8; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 100 Rn. 3; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl. 2015 , § 100 Rn. 1; OVG Bremen, Beschluss vom 7. Mai 1984 - 2 B 56/84 -, NVwZ 1984, 527; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Mai 1984 - 2 A 71/83 -, NVwZ 1984, 526).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.02.1984 - 2 A 71/83
    Auszug aus VerfG Brandenburg, 16.12.2016 - VfGBbg 26/16
    Denn ist die Entscheidung getroffen, können die Beteiligten auf deren Ergebnis und Inhalt keinen Einfluss mehr nehmen (vgl. zur Parallelvorschrift des § 20 BVerfGG: Ulsamer, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand: Februar 2016, § 20 Rn. 13; Umbach/Dollinger, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 20 Rn. 9; vgl. auch zu § 100 VwGO: Lang, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2012, § 100 Rn. 27; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 100 Rn. 8; Geiger, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 100 Rn. 8; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 100 Rn. 3; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl. 2015 , § 100 Rn. 1; OVG Bremen, Beschluss vom 7. Mai 1984 - 2 B 56/84 -, NVwZ 1984, 527; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Mai 1984 - 2 A 71/83 -, NVwZ 1984, 526).
  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 16.12.2016 - VfGBbg 26/16
    Eine erweiternde Auslegung und Eröffnung der Erinnerung auch im Fall des § 9 Abs. 2 GO wäre mit den Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit (vgl. hierzu: BVerfGE 107, 395, 417) nicht vereinbar und angesichts der Zäsur des Abschlusses des verfassungsgerichtlichen Verfahrens und der damit verbundenen divergierenden Zielrichtung einer Akteneinsicht vor und nach Abschluss auch nicht geboten.
  • VerfG Brandenburg, 15.04.2016 - VfGBbg 13/15

    Anhörungsrüge

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 16.12.2016 - VfGBbg 26/16
    Da der Gesetzgeber die elektronische Kommunikation für das Verfassungsgericht in Rechtssachen bislang noch nicht eröffnet hat, berücksichtigt das Verfassungsgericht in keinem Fall E-Mails mit verfahrensbezogenen Inhalten; darauf wird auf der Internetseite des Gerichts hingewiesen (vgl. Beschluss vom 15. April 2016 - VfGBbg 13/15 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • OVG Bremen, 19.05.2023 - 1 LA 186/22

    Ablehnung der Akteneinsicht mangels Beteiligung am Verfahren; Antrag auf

    Zunächst kommt ein Anspruch aus dieser Norm derzeit bereits deshalb derzeit nicht in Betracht, weil das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 07.05.1984 - 2 B 56/84, NVwZ 1984, 527 ; SächsOVG, Beschl. v. 03.11.2017 - 4 B 302/17 juris Rn. 3; Posser, in: Ders./Wolff, BeckOK VwGO , 64. Edition 01.01.2023, § 100 Rn. 26; Lang, in: Sodan/Ziekow, VwGO , 5. Aufl. 2018, § 100 , Rn. 27; vgl. zu Parallelvorschriften BbgVerfG, Beschl. v. 16.12.2016 - VfGBbg 26/16, juris Rn. 7 m.w.N. auch zu § 100 VwGO und OVG RP, Urt. v. 15.05.1984 - 2 A 71/83, NVwZ 1984, 526 ).
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