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Rechtsprechung
   BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,41700
BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11 (https://dejure.org/2017,41700)
BVerfG, Entscheidung vom 07.11.2017 - 2 BvE 2/11 (https://dejure.org/2017,41700)
BVerfG, Entscheidung vom 07. November 2017 - 2 BvE 2/11 (https://dejure.org/2017,41700)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur Finanzmarktaufsicht zu Unrecht verweigert

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 S 2 GG, Art 38 Abs 1 S 2 GG, Art 42 Abs 1 GG
    Verletzung des parlamentarischen Informationsanspruchs durch Verweigerung von Antworten auf parlamentarische Anfragen bzgl der Deutschen Bahn AG sowie zur Finanzmarktaufsicht - Zur Frage der Beschränkung des parlamentarischen Frage- und Informationsrechts durch ...

  • Wolters Kluwer

    Umfang und Grenzen des verfassungsrechtlich garantierten parlamentarischen Frage- und Informationsrechts; Informationsanspruch als Ausdruck der aus dem Demokratieprinzip folgenden Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Parlament; Beantwortung parlamentarischer ...

  • doev.de PDF

    Informationsanspruch des Parlaments zur Finanzmarktaufsicht und zur Deutschen Bahn AG

  • rewis.io

    Verletzung des parlamentarischen Informationsanspruchs durch Verweigerung von Antworten auf parlamentarische Anfragen bzgl der Deutschen Bahn AG sowie zur Finanzmarktaufsicht - Zur Frage der Beschränkung des parlamentarischen Frage- und Informationsrechts durch ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang und Grenzen des verfassungsrechtlich garantierten parlamentarischen Frage- und Informationsrechts; Informationsanspruch als Ausdruck der aus dem Demokratieprinzip folgenden Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Parlament; Beantwortung parlamentarischer ...

  • rechtsportal.de

    Umfang und Grenzen des verfassungsrechtlich garantierten parlamentarischen Frage- und Informationsrechts; Informationsanspruch als Ausdruck der aus dem Demokratieprinzip folgenden Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Parlament; Beantwortung parlamentarischer ...

  • datenbank.nwb.de

    Verletzung des parlamentarischen Informationsanspruchs durch Verweigerung von Antworten bzgl der Deutschen Bahn AG sowie zur Finanzmarktaufsicht - Zur Frage der Beschränkung des parlamentarischen Frage- und Informationsrechts durch vertraglich vereinbare oder ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur Finanzmarktaufsicht zu Unrecht verweigert

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Parlamentarische Anfragen - und die Auskunftspflicht der Bundesregierung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Auskunftspflichten der Regierung: Was Bundestagsabgeordnete wissen dürfen

  • archive.is (Pressebericht, 07.11.2017)

    Kontrollrechte des Bundestags gestärkt

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur Finanzmarktaufsicht zu Unrecht verweigert

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verweigerung der Auskunfterteilung der Bundesregierung zur Deutschen Bahn AG und zur Finanzmarktaufsicht verfassungswidrig

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Bundesregierung zu umfassender Auskunft verpflichtet

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur Finanzmarktaufsicht von Bundesregierung zu Unrecht verweigert - Abgeordneten durch verweigerte Auskünfte in parlamentarischem Informationsrecht verletzt

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Mündliche Verhandlung in Sachen Information des Parlaments zu Finanzmarktaufsicht und Deutsche Bahn AG am 9. und 10. Mai 2017

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Grüne vor dem BVerfG: Die Bundesregierung zur Antwort zwingen

Besprechungen u.ä. (3)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Eine Operation nahe am Herzen der Demokratie

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 20, 38 GG
    Parlamentarischer Informationsanspruch gegen die Bundesregierung

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Gewaltenteilung: Kontrolle von Exekutive durch Legislative durch Informations- und Fragerecht

Sonstiges (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Terminmitteilung)

    Urteilsverkündung in Sachen Information des Parlaments zu Finanzmarktaufsicht und Deutsche Bahn AG am Dienstag, 7. November 2017, 10.00 Uhr

  • nrw.de (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Antragsschrift

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Die Begrenzung des parlamentarischen Anfragerechts durch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie Verschwiegenheitsregelungen" von VorsRiLG Dr. Florian Schwill, original erschienen in: NVwZ 2019, 109 - 114.

Papierfundstellen

  • BVerfGE 147, 50
  • NVwZ 2018, 51
  • WM 2017, 2345
  • DVBl 2018, 871
  • DÖV 2018, 36
  • DÖV 2018, 823
  • NZG 2018, 560
 
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Wird zitiert von ... (120)Neu Zitiert selbst (114)

  • BVerfG, 21.10.2014 - 2 BvE 5/11

    Informationsrecht der Bundestagsabgeordneten über Rüstungsexporte nach der

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11
    Als Abgeordneten des Deutschen Bundestages kommt ihnen gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ein eigener verfassungsrechtlicher Status zu, den sie im Organstreitverfahren als "andere Beteiligte" im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG verteidigen können (stRspr seit BVerfGE 2, 143 ; vgl. auch etwa BVerfGE 112, 363 ; 114, 121 ; 124, 161 ; 137, 185 ; 140, 115 ).

    Somit sind die Maßnahmen oder Unterlassungen auch rechtserheblich (vgl. BVerfGE 96, 264 ; 103, 81 ; 104, 310 ; 137, 185 ; 139, 194 ).

    Ein die Antragsteller und die Antragsgegnerin umschließendes Verfassungsrechtsverhältnis (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 84, 290 ; 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 140, 115 ; stRspr) liegt vor.

    Der Organstreit betrifft damit die Reichweite des verfassungsrechtlich verankerten Frage- und Informationsrechts sowie die grundsätzliche Verpflichtung der Bundesregierung, auf Fragen im Parlament Rede und Antwort zu stehen (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ).

    An diesem Frage- und Informationsrecht haben die einzelnen Abgeordneten und die Fraktionen als Zusammenschlüsse von Abgeordneten nach Maßgabe der Ausgestaltung in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages teil (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ).

    Auch wenn man die Rechtsverletzung als abgeschlossen betrachten und für diesen Fall ein besonderes "Fortsetzungsfeststellungsinteresse" für das Organstreitverfahren fordern wollte, bestünde ein solches in Form einer Wiederholungsgefahr und eines objektiven Klarstellungsinteresses (vgl. BVerfGE 121, 135 ; 131, 152 ; vgl. auch BVerfGE 137, 185 zur angekündigten Änderung der Antwortpraxis).

    Die Bundesregierung schafft so mit ihren Antworten auf parlamentarische Anfragen die Voraussetzungen für eine sachgerechte Arbeit des Parlaments (vgl. zum Ganzen BVerfGE 13, 123 ; 57, 1 ; 105, 252 ; 105, 279 ; 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 85).

    Der Gewaltenteilungsgrundsatz zielt dabei nicht auf eine vollständige Trennung der Funktionen der Staatsgewalt, sondern auf die politische Machtverteilung, das Ineinandergreifen der drei Gewalten und die daraus resultierende gegenseitige Kontrolle und Begrenzung mit der Folge der Mäßigung der Staatsgewalt (vgl. BVerfGE 3, 225 ; 7, 183 ; 9, 268 ; 22, 106 ; 34, 52 ; 95, 1 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 86).

    Daher kommt dem parlamentarischen Informationsinteresse besonders hohes Gewicht zu, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung geht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 86).

    Deren Akte müssen sich auf den Willen des Volkes zurückführen lassen und ihm gegenüber verantwortet werden (vgl. BVerfGE 83, 60 ; 93, 37 ; 130, 76 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 87).

    Es muss ein hinreichender Gehalt an demokratischer Legitimation erreicht werden, ein bestimmtes Legitimationsniveau (vgl. BVerfGE 83, 60 ; 93, 37 ; 107, 59 ; 130, 76 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 87).

    Letztere entfaltet Legitimationswirkung aufgrund der Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber der Volksvertretung (vgl. BVerfGE 93, 37 ; 107, 59 ; 130, 76 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 87).

    Geheimhaltung gegenüber dem Parlament beschränkt die parlamentarischen Kontrollmöglichkeiten und kann deshalb den notwendigen demokratischen Legitimationszusammenhang beeinträchtigen oder unterbrechen (vgl. BVerfGE 130, 76 ; 137, 185 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 88).

    Es bedarf eines besonderen Grundes, der durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht ist, das der Gleichheit der Abgeordneten die Waage halten kann (vgl. BVerfGE 131, 230 ; 137, 185 ).

    Ebenso wie bei militärischen Geheimnissen oder sonstigen aus Gründen des Staatsschutzes geheim zu haltenden Informationen kann die Geheimschutzordnung möglicherweise auch dann keine ausreichende Vorsorge bieten, wenn über Maßnahmen entschieden werden muss, bei denen nicht nur der Inhalt der Beratung, sondern auch die Tatsache der Beratung und der Beschlussfassung an sich geheim gehalten werden müssen, um den Erfolg einer Maßnahme nicht von vornherein unmöglich zu machen (vgl. BVerfGE 130, 318 ; 137, 185 ).

    Das Bundesverfassungsgericht erkennt die Anwendung der Geheimschutzordnung grundsätzlich als ein taugliches Instrument des Ausgleichs zwischen exekutivem Geheimhaltungsinteresse und parlamentarischem Informationsinteresse an (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 124, 78 ; 130, 318 ; 131, 152 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 97).

    Die Informationsrechte des Parlaments dürfen nicht dazu führen, dass sich über den parlamentarischen Geheimnisschutz die Arbeits- und Funktionsweise des Parlaments in den wichtigen Bereichen grundlegend verschiebt und diese spezifische Öffentlichkeitsfunktion ausgeblendet wird (vgl. BVerfGE 137, 185 ).

    Beides ist aber für die demokratische Legitimation durch den Wahlakt essentiell (vgl. BVerfGE 137, 185 ).

    Fällt das Öffentlichkeitselement weg, so scheidet in der Praxis zumindest eine sanktionierende Kontrolle aus (vgl. BVerfGE 137, 185 ).

    Insoweit fehlt es an einer Verantwortlichkeit der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 90).

    Insgesamt muss ein hinreichender Gehalt an demokratischer Legitimation erreicht werden, ein bestimmtes Legitimationsniveau (vgl. BVerfGE 83, 60 ; 93, 37 ; 107, 59 ; 130, 76 ; 137, 185 ; 139, 194 ).

    c) Weitere Grenzen des Auskunftsanspruchs ergeben sich aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 131, 152 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 91).

    In seiner grundgesetzlichen Ausformung als Gebot der Unterscheidung zwischen gesetzgebender, vollziehender und rechtsprechender Gewalt (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) dient er zugleich einer funktionsgerechten Zuordnung hoheitlicher Befugnisse zu unterschiedlichen, jeweils aufgabenspezifisch ausgeformten Trägern öffentlicher Gewalt und sichert die rechtliche Bindung aller Staatsgewalt (Art. 20 Abs. 3 GG) (vgl. BVerfGE 124, 78 ; 137, 185 ).

    Das Gewaltenteilungsprinzip ist damit zugleich Grund und Grenze des Informationsanspruchs des Parlaments gegenüber der Regierung (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 91).

    Dazu gehört zunächst die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 92).

    Bei dem einer konkreten Positionierung vorgelagerten Willensbildungsprozess der Bundesregierung handelt es sich um einen von verschiedenen innen- und außenpolitischen sowie innerorganschaftlichen Belangen, Erwägungen und Entwicklungen abhängigen Vorgang, der den Bereich der Bundesregierung noch nicht verlässt und über den der Bundestag von Verfassungs wegen grundsätzlich (noch) nicht zu informieren ist (BVerfGE 137, 185 mit Verweis auf BVerfGE 131, 152 ).

    Zwar scheiden parlamentarische Informationsrechte in Bezug auf abgeschlossene Vorgänge nicht grundsätzlich immer dann aus, wenn es sich um Akte aus dem Bereich der Willensbildung der Regierung, einschließlich der vorbereitenden Willensbildung innerhalb der Ressorts und der Abstimmung zwischen ihnen handelt; grundsätzlich können auch Informationen aus dem Bereich der regierungsinternen Willensbildung dem parlamentarischen Zugriff unterliegen (vgl. BVerfGE 137, 185 ).

    Informationen aus dem Vorfeld von Regierungsentscheidungen sind danach zwar nach Abschluss der jeweiligen Entscheidung nicht mehr im selben Maße geschützt wie in der Phase, in der die Kenntnisnahme Dritter diesen einen unmittelbaren Einfluss auf die Entscheidung verschaffen würde (vgl. BVerfGE 137, 185 ).

    Jedoch sind auch bei abgeschlossenen Vorgängen Fälle möglich, in denen die Regierung geheim zu haltende Tatsachen aus dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung mitzuteilen nicht verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ).

    Die Grenzen des parlamentarischen Informationsanspruchs lassen sich in Bezug auf abgeschlossene Vorgänge nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände feststellen (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ).

    Die Notwendigkeit, hier zwischen gegenläufigen Belangen abzuwägen, entspricht der doppelten Funktion des Gewaltenteilungsgrundsatzes als Grund und Grenze parlamentarischer Kontrollrechte (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ).

    In ihr kommt zum Ausdruck, dass die parlamentarische Kontrolle der Regierung einerseits gerade dazu bestimmt ist, eine demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechende Ausübung der Regierungsfunktion sicherzustellen, andererseits aber diese Funktion auch stören kann und daher der Begrenzung auf ein funktionsverträgliches Maß bedarf (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ).

    Unter diesem Aspekt sind Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen, die Aufschluss über den Prozess der Willensbildung geben, umso schutzwürdiger, je näher sie der gubernativen Entscheidung stehen (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ).

    d) Ferner können das Fragerecht der Abgeordneten und die Antwortpflicht der Bundesregierung dadurch begrenzt sein, dass diese gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die Grundrechte zu beachten haben (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 76, 363 ; 77, 1 ; 124, 78 ; 137, 185 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 100).

    aa) Werden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch den Staat offen gelegt oder verlangt er deren Offenlegung, so ist Art. 12 Abs. 1 GG in seinem Schutzbereich berührt (vgl. BVerfGE 115, 205 ; 128, 1 ; 137, 185 ).

    Dabei ist das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen anwendbar, soweit sie eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offen steht (vgl. BVerfGE 50, 290 ; 115, 205 ; 137, 185 ; stRspr).

    Erfolgt die unternehmerische Tätigkeit nach den Grundsätzen des Wettbewerbs, wird die Reichweite des Freiheitsschutzes auch durch die rechtlichen Regeln mitbestimmt, die den Wettbewerb ermöglichen und begrenzen (vgl. BVerfGE 105, 252 ; 115, 205 ; 137, 185 ).

    Behindert eine den Wettbewerb beeinflussende staatliche Maßnahme eine juristische Person in ihrer beruflichen Tätigkeit, so stellt dies eine Beschränkung ihres Freiheitsrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG dar (vgl. BVerfGE 86, 28 ; 115, 205 ; 137, 185 ).

    Auch kann ein Anreiz zu innovativem unternehmerischen Handeln entfallen, weil die Investitionskosten nicht eingebracht werden können, während gleichzeitig Dritte unter Einsparung solcher Kosten das innovativ erzeugte Wissen zur Grundlage ihres eigenen beruflichen Erfolgs in Konkurrenz mit dem Geheimnisträger nutzen (BVerfGE 115, 205 ; 137, 185 ).

    Überlässt er die Entscheidung hingegen den Organen der Rechtsanwendung, so sind deren Eingriffshandlungen verfassungsrechtlich darauf zu überprüfen, ob die zugrunde gelegten Annahmen und Abwägungsregeln sowie ihre Abwägung im konkreten Fall den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen, das heißt auch, ob sie innerhalb des den Entscheidungsträgern gewährten Einschätzungsspielraums verbleiben und zur Herstellung praktischer Konkordanz im konkreten Streitfall führen (vgl. BVerfGE 137, 185 mit Verweis auf BVerfGE 115, 205 ).

    e) Eine weitere Grenze des Informationsanspruchs des Bundestages bildet das Wohl des Bundes oder eines Landes (Staatswohl), das durch das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden kann (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ; 137, 185 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 95).

    Dies gilt auch für die Auslegung und Anwendung des Begriffs der Gefährdung des Staatswohls (vgl. BVerfGE 124, 78 ; 137, 185 ).

    Diese Geheimschutzbestimmungen sind Ausdruck der Tatsache, dass das Parlament ohne eine Beteiligung am geheimen Wissen der Regierung weder das Gesetzgebungsrecht noch das Haushaltsrecht noch das parlamentarische Kontrollrecht gegenüber der Regierung auszuüben vermöchte (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 97 f.).

    Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Staatswohl im parlamentarischen Regierungssystem des Grundgesetzes nicht allein der Bundesregierung, sondern dem Bundestag und der Bundesregierung gemeinsam anvertraut ist (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ; 137, 185 ).

    Das Parlament und seine Organe können nicht als Außenstehende behandelt werden, die zum Kreis derer gehören, vor denen Informationen zum Schutz des Staatswohls geheim zu halten sind (vgl. BVerfGE 124, 78 ; 137, 185 ).

    Dass auch die Beachtung von Vorschriften zur Wahrung von Dienstgeheimnissen deren Bekanntwerden nicht ausschließt, steht dem nicht entgegen, denn diese Tatsache betrifft alle drei Gewalten (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 98).

    Die Geheimschutzbestimmungen des Bundestages lassen allerdings die eigene, aus der ihr anvertrauten Regierungsgewalt herrührende Verantwortung der Bundesregierung für die Wahrung der Dienstgeheimnisse unberührt (BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 137, 185 ).

    Die Bundesregierung ist daher nicht verpflichtet, Verschlusssachen, die Dienstgeheimnisse enthalten, dem Bundestag vorzulegen, wenn dieser nicht den von der Bundesregierung für notwendig gehaltenen Geheimschutz gewährleistet (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 137, 185 ).

    Angesichts der hohen Bedeutung des parlamentarischen Fragerechts kann von dem Fragesteller eine sorgfältige Formulierung seiner Fragen erwartet werden (vgl. BVerfGE 137, 185 ).

    Wo allerdings Ungenauigkeiten bei der Formulierung der Frage erkennbar aus einem Informationsdefizit des Fragestellers resultieren, hat die Bundesregierung bei der Beantwortung dem dahinter stehenden Informationsbedürfnis so weit wie möglich Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 137, 185 ).

    Dabei gelten für die Auslegung einer parlamentarischen Anfrage grundsätzlich die allgemeinen Auslegungsregeln, somit ist zunächst insbesondere vom Wortlaut und vom Zusammenhang auszugehen, in den die Frage gestellt wurde (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 137, 185 ).

    Aus der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, folgt, dass sie die Gründe darlegen muss, aus denen sie die erbetenen Auskünfte verweigert (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ) oder in nicht öffentlicher Form erteilt.

    Eine Begründung der Antwortverweigerung ist nur dann entbehrlich, wenn die Geheimhaltungsbedürftigkeit evident ist (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 107).

    Behindert eine den Wettbewerb beeinflussende staatliche Maßnahme eine juristische Person in ihrer beruflichen Tätigkeit, so stellt dies eine Beschränkung ihres Freiheitsrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG dar (vgl. BVerfGE 86, 28 ; 115, 205 ; 137, 185 ).

  • BVerfG, 17.06.2009 - 2 BvE 3/07

    Untersuchungsausschuss Geheimgefängnisse

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11
    Auch im Organstreitverfahren ist das Rechtsschutzbedürfnis des Organs grundsätzlich Voraussetzung für die Sachentscheidung (vgl. BVerfGE 62, 1 ; 67, 100 ; 68, 1 ; 119, 302 ; 124, 78 ; 140, 115 ).

    Daher kommt dem parlamentarischen Informationsinteresse besonders hohes Gewicht zu, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung geht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 86).

    Auch Grundrechte Betroffener können die Prüfung gebieten, ob eine öffentliche Erörterung gerechtfertigt ist oder ob die Grundrechte bestimmte Vorkehrungen parlamentarischer Geheimhaltung erfordern (vgl. BVerfGE 77, 1 ; 124, 78 ).

    Das Bundesverfassungsgericht erkennt die Anwendung der Geheimschutzordnung grundsätzlich als ein taugliches Instrument des Ausgleichs zwischen exekutivem Geheimhaltungsinteresse und parlamentarischem Informationsinteresse an (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 124, 78 ; 130, 318 ; 131, 152 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 97).

    a) Das verfassungsrechtlich garantierte parlamentarische Frage- und Informationsrecht unterliegt Grenzen, die, auch soweit sie einfachgesetzlich geregelt sind, ihren Grund im Verfassungsrecht haben müssen (vgl. BVerfGE 124, 78 ; 143, 101 zum Beweiserhebungsrecht eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses).

    c) Weitere Grenzen des Auskunftsanspruchs ergeben sich aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 131, 152 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 91).

    In seiner grundgesetzlichen Ausformung als Gebot der Unterscheidung zwischen gesetzgebender, vollziehender und rechtsprechender Gewalt (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) dient er zugleich einer funktionsgerechten Zuordnung hoheitlicher Befugnisse zu unterschiedlichen, jeweils aufgabenspezifisch ausgeformten Trägern öffentlicher Gewalt und sichert die rechtliche Bindung aller Staatsgewalt (Art. 20 Abs. 3 GG) (vgl. BVerfGE 124, 78 ; 137, 185 ).

    Das Gewaltenteilungsprinzip ist damit zugleich Grund und Grenze des Informationsanspruchs des Parlaments gegenüber der Regierung (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 91).

    Dazu gehört zunächst die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 92).

    Allerdings würde ein - sei es auch erst nach Abschluss des jeweiligen Entscheidungsprozesses einsetzender - schrankenloser parlamentarischer Anspruch auf Informationen aus diesem Bereich vor allem durch seine einengenden Vorwirkungen die Regierung in der selbständigen Funktion beeinträchtigen, die das Gewaltenteilungsprinzip ihr zuweist (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ).

    Jedoch sind auch bei abgeschlossenen Vorgängen Fälle möglich, in denen die Regierung geheim zu haltende Tatsachen aus dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung mitzuteilen nicht verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ).

    Die Grenzen des parlamentarischen Informationsanspruchs lassen sich in Bezug auf abgeschlossene Vorgänge nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände feststellen (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ).

    Die Notwendigkeit, hier zwischen gegenläufigen Belangen abzuwägen, entspricht der doppelten Funktion des Gewaltenteilungsgrundsatzes als Grund und Grenze parlamentarischer Kontrollrechte (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ).

    In ihr kommt zum Ausdruck, dass die parlamentarische Kontrolle der Regierung einerseits gerade dazu bestimmt ist, eine demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechende Ausübung der Regierungsfunktion sicherzustellen, andererseits aber diese Funktion auch stören kann und daher der Begrenzung auf ein funktionsverträgliches Maß bedarf (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ).

    Unter diesem Aspekt sind Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen, die Aufschluss über den Prozess der Willensbildung geben, umso schutzwürdiger, je näher sie der gubernativen Entscheidung stehen (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ).

    d) Ferner können das Fragerecht der Abgeordneten und die Antwortpflicht der Bundesregierung dadurch begrenzt sein, dass diese gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die Grundrechte zu beachten haben (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 76, 363 ; 77, 1 ; 124, 78 ; 137, 185 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 100).

    e) Eine weitere Grenze des Informationsanspruchs des Bundestages bildet das Wohl des Bundes oder eines Landes (Staatswohl), das durch das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden kann (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ; 137, 185 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 95).

    Dies gilt auch für die Auslegung und Anwendung des Begriffs der Gefährdung des Staatswohls (vgl. BVerfGE 124, 78 ; 137, 185 ).

    Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Staatswohl im parlamentarischen Regierungssystem des Grundgesetzes nicht allein der Bundesregierung, sondern dem Bundestag und der Bundesregierung gemeinsam anvertraut ist (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ; 137, 185 ).

    Das Parlament und seine Organe können nicht als Außenstehende behandelt werden, die zum Kreis derer gehören, vor denen Informationen zum Schutz des Staatswohls geheim zu halten sind (vgl. BVerfGE 124, 78 ; 137, 185 ).

    Eine substantiierte Begründung der ablehnenden Entscheidung ist unentbehrliche Grundlage auch der (verfassungs-)gerichtlichen Kontrolle, die andernfalls weitgehend zur Disposition der Bundesregierung stünde (vgl. BVerfGE 124, 78 ).

    Es ist Aufgabe der Bundesregierung, nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund die angeforderten Informationen geheimhaltungsbedürftig sind und warum sie gegebenenfalls auch noch nach Jahren oder sogar nach Abschluss des betreffenden Vorgangs nicht Gegenstand einer öffentlichen Antwort sein können (vgl. BVerfGE 124, 78 ).

    Ist die Verschaffung vollständiger Information zunächst ohne zureichende Begründung abgelehnt worden, so vermag eine erst im Organstreitverfahren gegebene ergänzende Begründung nichts an dem darin liegenden Rechtsverstoß zu ändern (vgl. BVerfGE 124, 78 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 108).

  • BVerfG, 13.06.2017 - 2 BvE 1/15

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zum Einsatz von V-Leuten im Zusammenhang mit

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11
    Die Bundesregierung schafft so mit ihren Antworten auf parlamentarische Anfragen die Voraussetzungen für eine sachgerechte Arbeit des Parlaments (vgl. zum Ganzen BVerfGE 13, 123 ; 57, 1 ; 105, 252 ; 105, 279 ; 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 85).

    Der Gewaltenteilungsgrundsatz zielt dabei nicht auf eine vollständige Trennung der Funktionen der Staatsgewalt, sondern auf die politische Machtverteilung, das Ineinandergreifen der drei Gewalten und die daraus resultierende gegenseitige Kontrolle und Begrenzung mit der Folge der Mäßigung der Staatsgewalt (vgl. BVerfGE 3, 225 ; 7, 183 ; 9, 268 ; 22, 106 ; 34, 52 ; 95, 1 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 86).

    Daher kommt dem parlamentarischen Informationsinteresse besonders hohes Gewicht zu, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung geht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 86).

    Deren Akte müssen sich auf den Willen des Volkes zurückführen lassen und ihm gegenüber verantwortet werden (vgl. BVerfGE 83, 60 ; 93, 37 ; 130, 76 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 87).

    Es muss ein hinreichender Gehalt an demokratischer Legitimation erreicht werden, ein bestimmtes Legitimationsniveau (vgl. BVerfGE 83, 60 ; 93, 37 ; 107, 59 ; 130, 76 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 87).

    Letztere entfaltet Legitimationswirkung aufgrund der Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber der Volksvertretung (vgl. BVerfGE 93, 37 ; 107, 59 ; 130, 76 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 87).

    Geheimhaltung gegenüber dem Parlament beschränkt die parlamentarischen Kontrollmöglichkeiten und kann deshalb den notwendigen demokratischen Legitimationszusammenhang beeinträchtigen oder unterbrechen (vgl. BVerfGE 130, 76 ; 137, 185 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 88).

    Das Bundesverfassungsgericht erkennt die Anwendung der Geheimschutzordnung grundsätzlich als ein taugliches Instrument des Ausgleichs zwischen exekutivem Geheimhaltungsinteresse und parlamentarischem Informationsinteresse an (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 124, 78 ; 130, 318 ; 131, 152 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 97).

    Diese Geheimschutzbestimmungen sind Ausdruck der Tatsache, dass das Parlament ohne eine Beteiligung am geheimen Wissen der Regierung weder das Gesetzgebungsrecht noch das Haushaltsrecht noch das parlamentarische Kontrollrecht gegenüber der Regierung auszuüben vermöchte (vgl. BVerfGE 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 98).

    Insoweit fehlt es an einer Verantwortlichkeit der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 90).

    aa) Dem Verantwortungsbereich der Bundesregierung unterfällt die Tätigkeit der ihr unmittelbar nachgeordneten Behörden einschließlich der diesen von Dritten zur Verfügung gestellten Informationen, wenn und soweit sie für Entscheidungen oder sonstige Verwaltungsvorgänge relevant sind (vgl. BVerfGE 124, 161 zum Bundesamt für Verfassungsschutz; vgl. BVerfGE 139, 194 zur Bundespolizei; vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 90 zu den Nachrichtendiensten des Bundes).

    c) Weitere Grenzen des Auskunftsanspruchs ergeben sich aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 131, 152 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 91).

    Das Gewaltenteilungsprinzip ist damit zugleich Grund und Grenze des Informationsanspruchs des Parlaments gegenüber der Regierung (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 91).

    Dazu gehört zunächst die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 92).

    Die Kontrollkompetenz des Bundestages erstreckt sich demnach grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge; sie enthält nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (vgl. BVerfGE 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 93).

    d) Ferner können das Fragerecht der Abgeordneten und die Antwortpflicht der Bundesregierung dadurch begrenzt sein, dass diese gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die Grundrechte zu beachten haben (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 76, 363 ; 77, 1 ; 124, 78 ; 137, 185 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 100).

    e) Eine weitere Grenze des Informationsanspruchs des Bundestages bildet das Wohl des Bundes oder eines Landes (Staatswohl), das durch das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden kann (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ; 137, 185 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 95).

    Diese Geheimschutzbestimmungen sind Ausdruck der Tatsache, dass das Parlament ohne eine Beteiligung am geheimen Wissen der Regierung weder das Gesetzgebungsrecht noch das Haushaltsrecht noch das parlamentarische Kontrollrecht gegenüber der Regierung auszuüben vermöchte (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 97 f.).

    Dass auch die Beachtung von Vorschriften zur Wahrung von Dienstgeheimnissen deren Bekanntwerden nicht ausschließt, steht dem nicht entgegen, denn diese Tatsache betrifft alle drei Gewalten (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 98).

    Eine Begründung der Antwortverweigerung ist nur dann entbehrlich, wenn die Geheimhaltungsbedürftigkeit evident ist (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 107).

    Ist die Verschaffung vollständiger Information zunächst ohne zureichende Begründung abgelehnt worden, so vermag eine erst im Organstreitverfahren gegebene ergänzende Begründung nichts an dem darin liegenden Rechtsverstoß zu ändern (vgl. BVerfGE 124, 78 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 108).

  • BVerfG, 01.07.2009 - 2 BvE 5/06

    Überwachung von Bundestagsabgeordneten

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11
    Die Unzulänglichkeit eines Feststellungstenors habe sich im Nachgang zum eine Kleine Anfrage zur geheimdienstlichen Informationsbeschaffung, -speicherung und -weitergabe über Abgeordnete betreffenden Verfahren (BVerfGE 124, 161) gezeigt.

    Die Antwortpraxis im Nachgang zur Entscheidung BVerfGE 124, 161 sei, anders als von den Antragstellern behauptet, kein Beleg für die Unwilligkeit der Antragsgegnerin, ihren verfassungsrechtlichen Verpflichtungen umgehend nachzukommen.

    Als Abgeordneten des Deutschen Bundestages kommt ihnen gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ein eigener verfassungsrechtlicher Status zu, den sie im Organstreitverfahren als "andere Beteiligte" im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG verteidigen können (stRspr seit BVerfGE 2, 143 ; vgl. auch etwa BVerfGE 112, 363 ; 114, 121 ; 124, 161 ; 137, 185 ; 140, 115 ).

    Sie sind zur Geltendmachung eigener Rechte befugt, wenn diese in der Verfassung verankert sind (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 124, 161 ; 139, 194 ), und berechtigt, im Organstreit die Verletzung oder unmittelbare Gefährdung von Rechten des gesamten Parlaments geltend zu machen (vgl. BVerfGE 45, 1 ; 67, 100 ; 68, 1 ; 140, 115 ).

    Ein die Antragsteller und die Antragsgegnerin umschließendes Verfassungsrechtsverhältnis (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 84, 290 ; 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 140, 115 ; stRspr) liegt vor.

    Der Organstreit betrifft damit die Reichweite des verfassungsrechtlich verankerten Frage- und Informationsrechts sowie die grundsätzliche Verpflichtung der Bundesregierung, auf Fragen im Parlament Rede und Antwort zu stehen (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ).

    Eine Rechtsverletzung liegt auch vor, wenn unter Verkennung des Geheimnisschutzes eine öffentliche Antwort verweigert oder eine unzureichende Begründung der Geheimhaltungsbedürftigkeit gegeben wird (vgl. BVerfGE 124, 161 ).

    An diesem Frage- und Informationsrecht haben die einzelnen Abgeordneten und die Fraktionen als Zusammenschlüsse von Abgeordneten nach Maßgabe der Ausgestaltung in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages teil (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ).

    Daraus folgt für die Fraktionen im Deutschen Bundestag, dass sie nicht nur die Verletzung in eigenen Rechten rügen (vgl. BVerfGE 91, 246 ; 100, 266 ; 124, 161 ), sondern darüber hinaus, unabhängig von ihrer Beteiligung an der Frage, ein Recht aus dem Rechtskreis des Deutschen Bundestages (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) in nach § 63 BVerfGG zulässiger Prozessstandschaft geltend machen können (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 139, 194 ).

    Dem Gericht ist deshalb im Regelfall ein Verpflichtungsausspruch verwehrt (grundlegend BVerfGE 20, 119 ; 124, 161 ; 136, 277 ; zu einer Sonderkonstellation BVerfGE 112, 118 ).

    Aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG folgt ein Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung, an dem die einzelnen Abgeordneten und die Fraktionen als Zusammenschlüsse von Abgeordneten nach Maßgabe der Ausgestaltung in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages teilhaben und dem grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung korrespondiert (vgl. BVerfGE 124, 161 ; stRspr).

    Die Bundesregierung schafft so mit ihren Antworten auf parlamentarische Anfragen die Voraussetzungen für eine sachgerechte Arbeit des Parlaments (vgl. zum Ganzen BVerfGE 13, 123 ; 57, 1 ; 105, 252 ; 105, 279 ; 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 85).

    b) Der parlamentarische Informationsanspruch ist auf Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt (vgl. BVerfGE 124, 161 ).

    Gegebenenfalls sind allerdings Formen der Informationsvermittlung zu suchen, die geeignet sind, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung zu befriedigen (vgl. BVerfGE 124, 161 ).

    Insoweit fehlt es an einer Verantwortlichkeit der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 90).

    aa) Dem Verantwortungsbereich der Bundesregierung unterfällt die Tätigkeit der ihr unmittelbar nachgeordneten Behörden einschließlich der diesen von Dritten zur Verfügung gestellten Informationen, wenn und soweit sie für Entscheidungen oder sonstige Verwaltungsvorgänge relevant sind (vgl. BVerfGE 124, 161 zum Bundesamt für Verfassungsschutz; vgl. BVerfGE 139, 194 zur Bundespolizei; vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 90 zu den Nachrichtendiensten des Bundes).

    Da sich der parlamentarische Informationsanspruch im Hinblick auf die mögliche politische Bedeutung auch länger zurückliegender Vorgänge auf Fragen erstreckt, die den Verantwortungsbereich früherer Bundesregierungen betreffen, können die Bundesregierung im Rahmen des Zumutbaren zudem Rekonstruktionspflichten treffen (vgl. BVerfGE 124, 161 ).

    Aus der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, folgt, dass sie die Gründe darlegen muss, aus denen sie die erbetenen Auskünfte verweigert (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ) oder in nicht öffentlicher Form erteilt.

    Eine Begründung der Antwortverweigerung ist nur dann entbehrlich, wenn die Geheimhaltungsbedürftigkeit evident ist (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 107).

    Die Antragsgegnerin hat nicht vorgetragen, einen solchen Antrag erfolglos gestellt zu haben (vgl. BVerfGE 124, 161 ).

    Die Bundesregierung treffen im Rahmen des Zumutbaren grundsätzlich auch Rekonstruktionspflichten (vgl. BVerfGE 124, 161 ).

  • BVerfG, 02.06.2015 - 2 BvE 7/11

    Parlamentarisches Informationsrecht über Unterstützungseinsätze der Bundespolizei

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11
    Maßgeblich für die Parteifähigkeit von Abgeordneten im Organstreit ist grundsätzlich ihr Status zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den Verfassungsstreit anhängig gemacht haben (vgl. BVerfGE 4, 144 ; 102, 224 ; 108, 251 ; 136, 277 ; 139, 194 ; 140, 115 ) - hier am 18. März 2011.

    Sie sind zur Geltendmachung eigener Rechte befugt, wenn diese in der Verfassung verankert sind (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 124, 161 ; 139, 194 ), und berechtigt, im Organstreit die Verletzung oder unmittelbare Gefährdung von Rechten des gesamten Parlaments geltend zu machen (vgl. BVerfGE 45, 1 ; 67, 100 ; 68, 1 ; 140, 115 ).

    Somit sind die Maßnahmen oder Unterlassungen auch rechtserheblich (vgl. BVerfGE 96, 264 ; 103, 81 ; 104, 310 ; 137, 185 ; 139, 194 ).

    Ein die Antragsteller und die Antragsgegnerin umschließendes Verfassungsrechtsverhältnis (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 84, 290 ; 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 140, 115 ; stRspr) liegt vor.

    Der Organstreit betrifft damit die Reichweite des verfassungsrechtlich verankerten Frage- und Informationsrechts sowie die grundsätzliche Verpflichtung der Bundesregierung, auf Fragen im Parlament Rede und Antwort zu stehen (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ).

    An diesem Frage- und Informationsrecht haben die einzelnen Abgeordneten und die Fraktionen als Zusammenschlüsse von Abgeordneten nach Maßgabe der Ausgestaltung in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages teil (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ).

    Eine unzureichende Antwort verletzt aufgrund dieses Ableitungszusammenhangs zugleich den Deutschen Bundestag in seinen Rechten (vgl. BVerfGE 139, 194 ).

    Daraus folgt für die Fraktionen im Deutschen Bundestag, dass sie nicht nur die Verletzung in eigenen Rechten rügen (vgl. BVerfGE 91, 246 ; 100, 266 ; 124, 161 ), sondern darüber hinaus, unabhängig von ihrer Beteiligung an der Frage, ein Recht aus dem Rechtskreis des Deutschen Bundestages (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) in nach § 63 BVerfGG zulässiger Prozessstandschaft geltend machen können (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 139, 194 ).

    Die Bundesregierung schafft so mit ihren Antworten auf parlamentarische Anfragen die Voraussetzungen für eine sachgerechte Arbeit des Parlaments (vgl. zum Ganzen BVerfGE 13, 123 ; 57, 1 ; 105, 252 ; 105, 279 ; 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 85).

    Der Gewaltenteilungsgrundsatz zielt dabei nicht auf eine vollständige Trennung der Funktionen der Staatsgewalt, sondern auf die politische Machtverteilung, das Ineinandergreifen der drei Gewalten und die daraus resultierende gegenseitige Kontrolle und Begrenzung mit der Folge der Mäßigung der Staatsgewalt (vgl. BVerfGE 3, 225 ; 7, 183 ; 9, 268 ; 22, 106 ; 34, 52 ; 95, 1 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 86).

    Daher kommt dem parlamentarischen Informationsinteresse besonders hohes Gewicht zu, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung geht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 86).

    Deren Akte müssen sich auf den Willen des Volkes zurückführen lassen und ihm gegenüber verantwortet werden (vgl. BVerfGE 83, 60 ; 93, 37 ; 130, 76 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 87).

    Es muss ein hinreichender Gehalt an demokratischer Legitimation erreicht werden, ein bestimmtes Legitimationsniveau (vgl. BVerfGE 83, 60 ; 93, 37 ; 107, 59 ; 130, 76 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 87).

    Letztere entfaltet Legitimationswirkung aufgrund der Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber der Volksvertretung (vgl. BVerfGE 93, 37 ; 107, 59 ; 130, 76 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 87).

    Insoweit fehlt es an einer Verantwortlichkeit der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 90).

    aa) Dem Verantwortungsbereich der Bundesregierung unterfällt die Tätigkeit der ihr unmittelbar nachgeordneten Behörden einschließlich der diesen von Dritten zur Verfügung gestellten Informationen, wenn und soweit sie für Entscheidungen oder sonstige Verwaltungsvorgänge relevant sind (vgl. BVerfGE 124, 161 zum Bundesamt für Verfassungsschutz; vgl. BVerfGE 139, 194 zur Bundespolizei; vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 90 zu den Nachrichtendiensten des Bundes).

    Insgesamt muss ein hinreichender Gehalt an demokratischer Legitimation erreicht werden, ein bestimmtes Legitimationsniveau (vgl. BVerfGE 83, 60 ; 93, 37 ; 107, 59 ; 130, 76 ; 137, 185 ; 139, 194 ).

    Eine Begründung der Antwortverweigerung ist nur dann entbehrlich, wenn die Geheimhaltungsbedürftigkeit evident ist (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 107).

    In diesen Fällen bedarf der Fragesteller näherer Angaben, um die Abwägung zwischen dem parlamentarischen Informationsrecht einerseits und den betroffenen Belangen, die zur Versagung der Auskünfte geführt haben, andererseits auf ihre Plausibilität hin überprüfen zu können (vgl. BVerfGE 139, 194 ).

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11
    Sie sind zur Geltendmachung eigener Rechte befugt, wenn diese in der Verfassung verankert sind (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 124, 161 ; 139, 194 ), und berechtigt, im Organstreit die Verletzung oder unmittelbare Gefährdung von Rechten des gesamten Parlaments geltend zu machen (vgl. BVerfGE 45, 1 ; 67, 100 ; 68, 1 ; 140, 115 ).

    Auch im Organstreitverfahren ist das Rechtsschutzbedürfnis des Organs grundsätzlich Voraussetzung für die Sachentscheidung (vgl. BVerfGE 62, 1 ; 67, 100 ; 68, 1 ; 119, 302 ; 124, 78 ; 140, 115 ).

    Daher kommt dem parlamentarischen Informationsinteresse besonders hohes Gewicht zu, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung geht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 86).

    Das Bundesverfassungsgericht erkennt die Anwendung der Geheimschutzordnung grundsätzlich als ein taugliches Instrument des Ausgleichs zwischen exekutivem Geheimhaltungsinteresse und parlamentarischem Informationsinteresse an (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 124, 78 ; 130, 318 ; 131, 152 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 97).

    c) Weitere Grenzen des Auskunftsanspruchs ergeben sich aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 131, 152 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 91).

    Dazu gehört zunächst die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 92).

    Jedoch sind auch bei abgeschlossenen Vorgängen Fälle möglich, in denen die Regierung geheim zu haltende Tatsachen aus dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung mitzuteilen nicht verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ).

    d) Ferner können das Fragerecht der Abgeordneten und die Antwortpflicht der Bundesregierung dadurch begrenzt sein, dass diese gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die Grundrechte zu beachten haben (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 76, 363 ; 77, 1 ; 124, 78 ; 137, 185 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 100).

    Das Recht gewährt seinen Trägern insbesondere Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 67, 100 ; 84, 239 ; 103, 21 ; 115, 320 ; 128, 1 ).

    e) Eine weitere Grenze des Informationsanspruchs des Bundestages bildet das Wohl des Bundes oder eines Landes (Staatswohl), das durch das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden kann (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ; 137, 185 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 95).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bundestag in der Geheimschutzordnung in detaillierter Weise die Voraussetzungen für die Wahrung von Dienstgeheimnissen bei der Aufgabenerfüllung des Bundestages festgelegt hat (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; vgl. auch BVerfGE 70, 324 ).

    Diese Geheimschutzbestimmungen sind Ausdruck der Tatsache, dass das Parlament ohne eine Beteiligung am geheimen Wissen der Regierung weder das Gesetzgebungsrecht noch das Haushaltsrecht noch das parlamentarische Kontrollrecht gegenüber der Regierung auszuüben vermöchte (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 97 f.).

    Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Staatswohl im parlamentarischen Regierungssystem des Grundgesetzes nicht allein der Bundesregierung, sondern dem Bundestag und der Bundesregierung gemeinsam anvertraut ist (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ; 137, 185 ).

    Dass auch die Beachtung von Vorschriften zur Wahrung von Dienstgeheimnissen deren Bekanntwerden nicht ausschließt, steht dem nicht entgegen, denn diese Tatsache betrifft alle drei Gewalten (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 98).

    Die Geheimschutzbestimmungen des Bundestages lassen allerdings die eigene, aus der ihr anvertrauten Regierungsgewalt herrührende Verantwortung der Bundesregierung für die Wahrung der Dienstgeheimnisse unberührt (BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 137, 185 ).

    Die Bundesregierung ist daher nicht verpflichtet, Verschlusssachen, die Dienstgeheimnisse enthalten, dem Bundestag vorzulegen, wenn dieser nicht den von der Bundesregierung für notwendig gehaltenen Geheimschutz gewährleistet (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 137, 185 ).

  • BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvE 2/15

    Im besonderen Fall der NSA-Selektorenlisten hat das Vorlageinteresse des

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11
    Das Bundesverfassungsgericht erkennt die Anwendung der Geheimschutzordnung grundsätzlich als ein taugliches Instrument des Ausgleichs zwischen exekutivem Geheimhaltungsinteresse und parlamentarischem Informationsinteresse an (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 124, 78 ; 130, 318 ; 131, 152 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 97).

    Diese Geheimschutzbestimmungen sind Ausdruck der Tatsache, dass das Parlament ohne eine Beteiligung am geheimen Wissen der Regierung weder das Gesetzgebungsrecht noch das Haushaltsrecht noch das parlamentarische Kontrollrecht gegenüber der Regierung auszuüben vermöchte (vgl. BVerfGE 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 98).

    a) Das verfassungsrechtlich garantierte parlamentarische Frage- und Informationsrecht unterliegt Grenzen, die, auch soweit sie einfachgesetzlich geregelt sind, ihren Grund im Verfassungsrecht haben müssen (vgl. BVerfGE 124, 78 ; 143, 101 zum Beweiserhebungsrecht eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses).

    c) Weitere Grenzen des Auskunftsanspruchs ergeben sich aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 131, 152 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 91).

    Das Gewaltenteilungsprinzip ist damit zugleich Grund und Grenze des Informationsanspruchs des Parlaments gegenüber der Regierung (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 91).

    Dazu gehört zunächst die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 92).

    Die Kontrollkompetenz des Bundestages erstreckt sich demnach grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge; sie enthält nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (vgl. BVerfGE 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 93).

    Der aus dem Gewaltenteilungsprinzip folgende Schutz vor Eingriffen in den Bereich exekutiver Entscheidungsvorbereitung erschöpft sich jedoch nicht in dieser Abschirmung gegen unmittelbare Eingriffe in die autonome Kompetenzausübung der Regierung, sondern wirkt über den Zeitpunkt einer Entscheidung hinaus (vgl. BVerfGE 143, 101 ).

    Diese Geheimschutzbestimmungen sind Ausdruck der Tatsache, dass das Parlament ohne eine Beteiligung am geheimen Wissen der Regierung weder das Gesetzgebungsrecht noch das Haushaltsrecht noch das parlamentarische Kontrollrecht gegenüber der Regierung auszuüben vermöchte (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 97 f.).

    Dass auch die Beachtung von Vorschriften zur Wahrung von Dienstgeheimnissen deren Bekanntwerden nicht ausschließt, steht dem nicht entgegen, denn diese Tatsache betrifft alle drei Gewalten (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 98).

    Eine Begründung der Antwortverweigerung ist nur dann entbehrlich, wenn die Geheimhaltungsbedürftigkeit evident ist (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 107).

  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvK 1/01

    Aktenvorlage II

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11
    Daher kommt dem parlamentarischen Informationsinteresse besonders hohes Gewicht zu, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung geht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 86).

    c) Weitere Grenzen des Auskunftsanspruchs ergeben sich aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 131, 152 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 91).

    Das Gewaltenteilungsprinzip ist damit zugleich Grund und Grenze des Informationsanspruchs des Parlaments gegenüber der Regierung (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 91).

    Dazu gehört zunächst die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 92).

    Allerdings würde ein - sei es auch erst nach Abschluss des jeweiligen Entscheidungsprozesses einsetzender - schrankenloser parlamentarischer Anspruch auf Informationen aus diesem Bereich vor allem durch seine einengenden Vorwirkungen die Regierung in der selbständigen Funktion beeinträchtigen, die das Gewaltenteilungsprinzip ihr zuweist (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ).

    Jedoch sind auch bei abgeschlossenen Vorgängen Fälle möglich, in denen die Regierung geheim zu haltende Tatsachen aus dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung mitzuteilen nicht verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ).

    Die Grenzen des parlamentarischen Informationsanspruchs lassen sich in Bezug auf abgeschlossene Vorgänge nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände feststellen (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ).

    Die Notwendigkeit, hier zwischen gegenläufigen Belangen abzuwägen, entspricht der doppelten Funktion des Gewaltenteilungsgrundsatzes als Grund und Grenze parlamentarischer Kontrollrechte (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ).

    In ihr kommt zum Ausdruck, dass die parlamentarische Kontrolle der Regierung einerseits gerade dazu bestimmt ist, eine demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechende Ausübung der Regierungsfunktion sicherzustellen, andererseits aber diese Funktion auch stören kann und daher der Begrenzung auf ein funktionsverträgliches Maß bedarf (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ).

    Unter diesem Aspekt sind Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen, die Aufschluss über den Prozess der Willensbildung geben, umso schutzwürdiger, je näher sie der gubernativen Entscheidung stehen (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ).

    Dabei gelten für die Auslegung einer parlamentarischen Anfrage grundsätzlich die allgemeinen Auslegungsregeln, somit ist zunächst insbesondere vom Wortlaut und vom Zusammenhang auszugehen, in den die Frage gestellt wurde (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 137, 185 ).

  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11
    Sie sind zur Geltendmachung eigener Rechte befugt, wenn diese in der Verfassung verankert sind (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 124, 161 ; 139, 194 ), und berechtigt, im Organstreit die Verletzung oder unmittelbare Gefährdung von Rechten des gesamten Parlaments geltend zu machen (vgl. BVerfGE 45, 1 ; 67, 100 ; 68, 1 ; 140, 115 ).

    Verhandeln von Argument und Gegenargument, öffentliche Debatte und öffentliche Diskussion sind wesentliche Elemente des demokratischen Parlamentarismus (vgl. BVerfGE 70, 324 ; vgl. auch BVerfGE 130, 318 ; siehe ferner BVerfGE 84, 304 ).

    Das im parlamentarischen Verfahren gewährleistete Maß an Öffentlichkeit der Auseinandersetzung und Entscheidungssuche eröffnet nicht nur Möglichkeiten eines Ausgleichs widerstreitender Interessen, die bei einem weniger transparenten Verfahren sich so nicht ergäben (vgl. BVerfGE 70, 324 unter Verweis auf BVerfGE 40, 237 ).

    aa) So ist die Übernahme von Aufgaben des Plenums durch geheim tagende parlamentarische Untergremien in bestimmten Fällen möglich (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 130, 318 ), allerdings muss dies auf wenige Ausnahmen mit eng begrenztem Anwendungsbereich beschränkt bleiben und zwingend erforderlich sein (vgl. BVerfGE 130, 318 ).

    Auch Belange des Geheimschutzes im Interesse verfassungsrechtlich geschützter Güter sind als zwingende Gründe des Staatswohls grundsätzlich geeignet, die Einschränkung von Statusrechten der Abgeordneten zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 130, 318 ; vgl. auch BVerfGE 131, 230 ).

    Zudem hat es das Bundesverfassungsgericht gebilligt, dass über die Wirtschaftspläne der Geheimdienste des Bundes nicht das Plenum, sondern ein wesentlich kleineres, geheim verhandelndes und ausschließlich zu diesem Zwecke gebildetes Gremium berät, weil aus der Vielzahl der Informationen, die bei der Beratung bekannt werden, mosaikartig auch ein Bild von den konkreten Operationen der Geheimdienste gewonnen werden und dies darüber hinaus zur Gefährdung von Personen führen kann (BVerfGE 70, 324 ).

    Das Bundesverfassungsgericht erkennt die Anwendung der Geheimschutzordnung grundsätzlich als ein taugliches Instrument des Ausgleichs zwischen exekutivem Geheimhaltungsinteresse und parlamentarischem Informationsinteresse an (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 124, 78 ; 130, 318 ; 131, 152 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 97).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bundestag in der Geheimschutzordnung in detaillierter Weise die Voraussetzungen für die Wahrung von Dienstgeheimnissen bei der Aufgabenerfüllung des Bundestages festgelegt hat (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; vgl. auch BVerfGE 70, 324 ).

    Diese Geheimschutzbestimmungen sind Ausdruck der Tatsache, dass das Parlament ohne eine Beteiligung am geheimen Wissen der Regierung weder das Gesetzgebungsrecht noch das Haushaltsrecht noch das parlamentarische Kontrollrecht gegenüber der Regierung auszuüben vermöchte (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 97 f.).

    Die Geheimschutzbestimmungen des Bundestages lassen allerdings die eigene, aus der ihr anvertrauten Regierungsgewalt herrührende Verantwortung der Bundesregierung für die Wahrung der Dienstgeheimnisse unberührt (BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 137, 185 ).

  • BVerfG, 28.02.2012 - 2 BvE 8/11

    "Beteiligungsrechte des Bundestages/EFSF"

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11
    Verhandeln von Argument und Gegenargument, öffentliche Debatte und öffentliche Diskussion sind wesentliche Elemente des demokratischen Parlamentarismus (vgl. BVerfGE 70, 324 ; vgl. auch BVerfGE 130, 318 ; siehe ferner BVerfGE 84, 304 ).

    Der Grundsatz der Parlamentsöffentlichkeit ermöglicht auch die Kontrolle durch die Bürger und dient damit der effektiven Verantwortlichkeit des Parlaments gegenüber dem Wähler (vgl. BVerfGE 125, 104 ; 130, 318 ).

    aa) So ist die Übernahme von Aufgaben des Plenums durch geheim tagende parlamentarische Untergremien in bestimmten Fällen möglich (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 130, 318 ), allerdings muss dies auf wenige Ausnahmen mit eng begrenztem Anwendungsbereich beschränkt bleiben und zwingend erforderlich sein (vgl. BVerfGE 130, 318 ).

    Es ist zu beachten, dass der Deutsche Bundestag seine Repräsentationsfunktion grundsätzlich in seiner Gesamtheit durch die Mitwirkung aller seiner Mitglieder wahrnimmt (BVerfGE 130, 318 ; vgl. auch schon BVerfGE 44, 308 ; 56, 396 ; 80, 188 ; ferner BVerfGE 131, 230 ).

    Daher ist jeder Abgeordnete berufen, an der Arbeit des Bundestages, seinen Verhandlungen und Entscheidungen teilzunehmen (vgl. BVerfGE 130, 318 ).

    Überträgt der Deutsche Bundestag zur Wahrung anderer Rechtsgüter von Verfassungsrang einem von ihm aufgrund seiner Selbstorganisationsbefugnis eingerichteten Ausschuss oder einem anderen Untergremium einzelne der von ihm zu erfüllenden Aufgaben zur selbständigen und plenarersetzenden Wahrnehmung und bestehen dafür Gründe, die dem Gebot der gleichberechtigten Mitwirkung aller Abgeordneten die Waage halten, darf die Beschränkung der Statusrechte der gewählten Abgeordneten und die damit verbundene Ungleichbehandlung nicht weiter reichen, als dies unbedingt erforderlich ist (vgl. BVerfGE 130, 318 ).

    Auch Belange des Geheimschutzes im Interesse verfassungsrechtlich geschützter Güter sind als zwingende Gründe des Staatswohls grundsätzlich geeignet, die Einschränkung von Statusrechten der Abgeordneten zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 130, 318 ; vgl. auch BVerfGE 131, 230 ).

    Die Staatspraxis kennt das aus elf Abgeordneten gebildete Parlamentarische Kontrollgremium, das unter anderem die nachrichtendienstliche Tätigkeit überwacht (BVerfGE 130, 318 ).

    Ebenso wie bei militärischen Geheimnissen oder sonstigen aus Gründen des Staatsschutzes geheim zu haltenden Informationen kann die Geheimschutzordnung möglicherweise auch dann keine ausreichende Vorsorge bieten, wenn über Maßnahmen entschieden werden muss, bei denen nicht nur der Inhalt der Beratung, sondern auch die Tatsache der Beratung und der Beschlussfassung an sich geheim gehalten werden müssen, um den Erfolg einer Maßnahme nicht von vornherein unmöglich zu machen (vgl. BVerfGE 130, 318 ; 137, 185 ).

    Das Bundesverfassungsgericht erkennt die Anwendung der Geheimschutzordnung grundsätzlich als ein taugliches Instrument des Ausgleichs zwischen exekutivem Geheimhaltungsinteresse und parlamentarischem Informationsinteresse an (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 124, 78 ; 130, 318 ; 131, 152 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 97).

  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

  • BVerfG, 22.09.2015 - 2 BvE 1/11

    Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen gilt nicht für

  • BVerfG, 18.01.2012 - 2 BvR 133/10

    Zur Privatisierung des Maßregelvollzugs: Regelung der Anordnung von

  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

  • BVerfG, 24.11.2010 - 1 BvF 2/05

    Gentechnikgesetz

  • BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 3/89

    Ausländerwahlrecht II

  • BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98

    Lippeverband

  • BVerfG, 06.05.2014 - 2 BvE 3/12

    Organklage der NPD gegen die frühere FDP-Bundestagsfraktion unzulässig

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvC 2/10

    Besetzungsrüge betreffend die Wahl der Bundesverfassungsrichter durch den

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvE 4/11

    Anträge im Organstreit "ESM/Euro-Plus-Pakt" erfolgreich

  • BVerfG, 27.11.2007 - 2 BvK 1/03

    Organklage eines ehemaligen Schleswig-Holsteinischen Abgeordneten gegen Aufhebung

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86

    Neue Heimat

  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

  • VerfGH Sachsen, 05.11.2009 - 133-I-08

    Behandlung Kleiner Anfragen durch die Sächsische Staatsregierung; Verletzung der

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03

    Abruf von Kontostammdaten

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83

    Atomwaffenstationierung

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

  • BVerfG, 07.06.1977 - 1 BvR 108/73

    Stadtwerke Hameln

  • BVerfG, 16.09.2009 - 2 BvR 852/07

    Mindestumlage nach § 16 FinDAG verfassungsgemäß

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 298/86

    Verfassungswidrige Auslegung von § 36 Abs. 1 GewO i.S. einer konkreten

  • BVerfG, 10.06.2014 - 2 BvE 2/09

    Organstreitverfahren in Sachen "Bundesversammlung" erfolglos

  • VerfG Hamburg, 21.12.2010 - HVerfG 1/10

    Senatsantwort auf schriftliche kleine Anfrage eines Bürgerschaftsabgeordneten

  • VerfGH Bayern, 26.07.2006 - 11-IVa-05

    Organstreitverfahren Schriftliche Anfrage BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN im Bayerischen

  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02

    Rasterfahndung II

  • BVerfG, 07.03.1953 - 2 BvE 4/52

    EVG-Vertrag

  • BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99

    Genetischer Fingerabdruck I

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

  • BVerfG, 16.01.1963 - 1 BvR 316/60

    Universitäre Selbstverwaltung

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

  • BVerfG, 21.07.2000 - 2 BvH 3/91

    Funktionszulagen

  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 PBvU 1/54

    Klagebefugnis politischer Parteien

  • BVerwG, 23.06.2011 - 20 F 21.10

    In-camera-Verfahren; Informationszugangsrecht; Bundesanstalt für

  • VGH Hessen, 02.03.2010 - 6 A 1684/08

    Beweisverfahren - Verweigerung des Informationszugangs nach § 9 KredWG

  • BVerfG, 20.05.1997 - 2 BvH 1/95

    Antrag auf Erstattung notwendiger Auslagen für das Landesorganstreitverfahren

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 2111/94

    Stasi-Fragen

  • BVerfG, 31.05.1995 - 1 BvR 1379/94

    Universitätsgesetz NRW

  • VerfGH Bayern, 20.03.2014 - 72-IVa-12

    Verfassungsstreitigkeit: Umfang und Grenzen der Antwortpflicht auf

  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10

    Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen

  • StGH Niedersachsen, 22.10.2012 - StGH 1/12

    Wulff-Affäre: Schlechte Antwort in Niedersachsen

  • BVerfG, 22.11.2011 - 2 BvE 3/08

    Antrag im Organstreit "Bahnimmobilien" verworfen - Kein parlamentarisches

  • BVerfG, 04.05.2010 - 2 BvE 5/07

    G8-Gipfel Heiligendamm

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvE 1/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Parteienfinanzierung

  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

  • BVerwG, 28.05.2009 - 7 C 18.08

    Umweltinformationsgesetz; Informationsfreiheitsgesetz; Betriebsgeheimnis;

  • BVerfG, 27.10.1994 - 2 BvH 4/92

    Antragsbefugnis im Landesorganstreitverfahren

  • BVerfG, 14.10.1992 - 2 BvE 14/90

    Unzulässigkeit eines Organstreitverfahrens nach Ausscheiden aus dem Deutschen

  • BGH, 29.01.1962 - II ZR 1/61

    Stimmrechtsausschluß

  • BVerfG, 28.11.1957 - 2 BvL 11/56

    Amtshilfe und Grundsatz der Gewaltenteilung

  • BVerfG, 07.05.2008 - 2 BvE 1/03

    Luftraumüberwachung Türkei

  • BVerfG, 25.02.2008 - 1 BvR 3255/07

    Pflicht zur Veröffentlichung von Vorstandsvergütungen der gesetzlichen

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 17.01.2000 - LVG 6/99

    Parlamentarisches Fragerecht als Instrument zur Erfüllung der sachlichen Aufgaben

  • BVerfG, 03.07.2007 - 2 BvE 2/07

    Afghanistan-Einsatz

  • BGH, 18.09.2006 - II ZR 137/05

    Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden kein "acting in concert" nach dem WpÜG

  • BVerfG, 25.08.2005 - 2 BvE 4/05

    Bundestagsauflösung III

  • BVerfG, 28.04.2005 - 2 BvE 1/05

    Verwerfung (A-limine-Abweisung) von Anträgen eines Bundestagsabgeordneten im

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

  • BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02

    Vermittlungsausschuss

  • BVerfG, 16.03.1955 - 2 BvK 1/54

    Abgeordneten-Entschädigung

  • BVerfG, 18.07.1961 - 2 BvE 1/61

    Fragestunde

  • BVerfG, 20.06.1967 - 2 BvL 10/64

    Steuerausschüsse

  • BVerfG, 04.10.1965 - 1 BvR 498/62

    Umsatzsteuer

  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

  • BVerfG, 14.12.1976 - 2 BvR 802/75

    Verfassungsbeschwerde einer Parlamentsfraktion

  • BVerfG, 21.09.1976 - 2 BvR 350/75

    Inkompatibilität/Kirchliches Amt

  • BVerfG, 25.05.1977 - 2 BvE 1/74

    Haushaltsüberschreitung

  • BVerfG, 24.03.1981 - 2 BvR 215/81

    Agent

  • BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83

    Bundestagsauflösung

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 5/83

    Politische Stiftungen

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1165/86

    Lappas

  • BGH, 10.05.1995 - 1 StR 764/94

    Unbefugte Verwertung von Geschäftsgeheimnissen und Angestelltenbestechung bei der

  • BVerfG, 17.09.1997 - 2 BvE 4/95

    Fraktions- und Gruppenstatus

  • BVerfG, 10.07.1991 - 2 BvE 3/91

    Treuhandanstalt

  • BVerfG, 22.11.2001 - 2 BvE 6/99

    Antrag der PDS in Sachen NATO-Konzept zurückgewiesen

  • BVerfG, 17.12.2001 - 2 BvE 2/00

    Pofalla II

  • BVerfG, 24.01.2001 - 2 BvE 1/00

    Pofalla I

  • BVerfG, 30.07.2003 - 2 BvR 508/01

    Abgeordnetenbüro

  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96

    Fernmeldegeheimnis

  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86

    5. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

  • BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91

    PDS/Linke Liste

  • BVerfG, 10.10.1972 - 2 BvL 51/69

    Hessisches Richtergesetz

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

  • BVerfG, 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83

    Loyalitätspflicht

  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 239/90

    Offenbarung der Entmündigung

  • BVerfG, 10.05.1977 - 2 BvR 705/75

    Beschlußfähigkeit

  • BVerfG, 25.03.1981 - 2 BvE 1/79

    NPD

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

  • BVerfG, 09.03.1988 - 1 BvL 49/86

    Verfassungswidrigkeit des § 687 ZPO

  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

  • BVerfG, 17.07.1996 - 2 BvF 2/93

    Südumfahrung Stendal

  • BVerfG, 05.06.1998 - 2 BvL 2/97

    Inkompatibilität/Vorstandstätigkeit

  • BVerfG, 25.03.1999 - 2 BvE 5/99

    Kosovo

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

  • BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73

    Justizverwaltungsakt

  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53

    Gleichberechtigung

  • BVerfG, 13.01.1971 - 1 BvR 671/65

    Unterricht in Biblischer Geschichte

  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvF 1/68

    2. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist jedoch anerkannt, dass eine Erledigung nicht zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde führt, wenn der gerügte Grundrechtseingriff besonders schwer wiegt und anderenfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe (vgl. BVerfGE 81, 138 ; 91, 125 ; 98, 169 ; 103, 44 ), die gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer weiterhin beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 99, 129 ) oder ein Rehabilitationsinteresse des Beschwerdeführers besteht (vgl. auch BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, juris, Rn. 183; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/ Klein/Bethge, BVerfGG, § 90 Rn. 269a ).
  • BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvE 8/21

    Unterlassene Auskunft der Bundesregierung zur Zahl der im Ausland tätigen

    Dem Antragsteller kommt als Abgeordnetem des Deutschen Bundestages gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ein eigener verfassungsrechtlicher Status zu, den er im Organstreitverfahren als "anderer Beteiligter" im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG verteidigen kann (vgl. BVerfGE 2, 143 ; 112, 363 ; 137, 185 ; 140, 115 ; 147, 50 ; stRspr).

    Durch ihre zwischenzeitliche Neukonstituierung wird ihre Organidentität nicht berührt (vgl. BVerfGE 147, 50 ).

    Somit sind die angegriffenen Maßnahmen oder Unterlassungen auch rechtserheblich (vgl. BVerfGE 96, 264 ; 103, 81 ; 104, 310 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 147, 50 ).

    Ein den Antragsteller und die Antragsgegnerin umschließendes Verfassungsrechtsverhältnis (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 84, 290 ; 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 140, 115 ; 147, 50 ; stRspr) liegt vor.

    Der Organstreit betrifft damit die Reichweite des verfassungsrechtlich verankerten Frage- und Informationsrechts sowie die grundsätzliche Verpflichtung der Bundesregierung, auf Fragen im Parlament Rede und Antwort zu stehen (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 147, 50 ).

    Eine Rechtsverletzung liegt auch vor, wenn die Bundesregierung die Gründe nicht hinreichend darlegt, aus denen sie die erbetenen Auskünfte verweigert (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 147, 50 ), wenn sie unter Verkennung der Reichweite des Geheimnisschutzes eine öffentliche Antwort verweigert oder wenn eine unzureichende Begründung der Geheimhaltungsbedürftigkeit gegeben wird (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 147, 50 ).

    An dem Frage- und Informationsrecht des Parlaments haben die einzelnen Abgeordneten nach Maßgabe der Ausgestaltung in der Geschäftsordnung des Bundestages teil (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 147, 50 ).

    Das im Organstreit auf Seiten des Antragstellers erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 62, 1 ; 67, 100 ; 68, 1 ; 119, 302 ; 124, 78 ; 140, 115 ; 147, 50 ) ist gegeben.

    Die Bundesregierung schafft mit ihren Antworten auf parlamentarische Anfragen insoweit die Voraussetzungen für eine sachgerechte Arbeit des Parlaments (vgl. BVerfGE 13, 123 ; 57, 1 ; 105, 252 ; 105, 279 ; 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 146, 1 ; 147, 50 ).

    Der Gewaltenteilungsgrundsatz zielt dabei nicht auf eine absolute Trennung der Funktionen der Staatsgewalt, sondern auf eine Verteilung der politischen Macht, das Ineinandergreifen der drei Gewalten und die daraus resultierende gegenseitige Kontrolle und Begrenzung mit der Folge der Mäßigung der Staatsgewalt (BVerfGE 3, 225 ; 7, 183 ; 146, 1 ; 147, 50 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss ).

    Daher kommt dem parlamentarischen Informationsinteresse besonders hohes Gewicht zu, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung geht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 146, 1 ; 147, 50 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss ).

    Deren Akte müssen sich auf den Willen des Volkes zurückführen lassen und ihm gegenüber verantwortet werden (vgl. BVerfGE 83, 60 ; 93, 37 ; 130, 76 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 146, 1 ; 147, 50 ).

    Geheimhaltung gegenüber dem Parlament beschränkt die parlamentarischen Kontrollmöglichkeiten und kann deshalb den notwendigen demokratischen Legitimationszusammenhang beeinträchtigen oder unterbrechen (vgl. BVerfGE 130, 76 ; 137, 185 ; 146, 1 ; 147, 50 ).

    b) Der parlamentarische Informationsanspruch ist auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 147, 50 ).

    Der Grundsatz der Parlamentsöffentlichkeit dient der effektiven Wahrnehmung der Verantwortlichkeit des Parlaments gegenüber den Wählerinnen und Wählern (vgl. BVerfGE 125, 104 ; 130, 318 ), die einen zentralen Mechanismus des effektiven Einflusses des Volkes auf die Ausübung der Staatsgewalt darstellt (vgl. BVerfGE 83, 60 ; 93, 37 ; 147, 50 ).

    Die verantwortliche Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger an der politischen Willensbildung setzt voraus, dass die Einzelnen von den durch die verfassten Staatsorgane getroffenen Entscheidungen, Maßnahmen und Lösungsvorschlägen genügend wissen, um sie beurteilen, billigen oder verwerfen zu können (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 147, 50 ).

    Diese Grenzen müssen aber, auch soweit sie einfachgesetzlich geregelt sind, ihren Grund im Verfassungsrecht haben (vgl. BVerfGE 147, 50 ; zum Beweiserhebungsrecht eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses BVerfGE 124, 78 ; 143, 101 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss ).

    Insoweit fehlt es von vornherein an einer Verantwortlichkeit der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 146, 1 ; 147, 50 ).

    Der Verantwortungsbereich der Bundesregierung umfasst nicht nur das Regierungshandeln im engeren Sinn, sondern auch den von ihr verantworteten Aufgabenbereich, mithin das Handeln nachgeordneter Behörden (vgl. BVerfGE 147, 50 ).

    b) Das Gewaltenteilungsprinzip ist zugleich Grund und Grenze des Informationsanspruchs des Parlaments gegenüber der Regierung (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 143, 101 ; 146, 1 ; 147, 50 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss ).

    Die Kontrollkompetenz des Bundestages erstreckt sich grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 131, 152 ; 143, 101 ; 146, 1 ; 147, 50 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss ).

    d) Eine weitere Grenze des Informationsanspruchs des Deutschen Bundestages bildet das Wohl des Bundes oder eines Landes (Staatswohl), das insbesondere durch das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden kann (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 146, 1 ; 147, 50 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss ).

    Dies gilt auch für die Auslegung und Anwendung des Begriffs der Gefährdung des Staatswohls (vgl. BVerfGE 146, 1 ; 147, 50 ).

    bb) Gegebenenfalls sind Formen der Informationsvermittlung zu suchen, die geeignet sind, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung zu befriedigen (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 147, 50 ).

    So ist die Übernahme von Aufgaben des Plenums durch geheim tagende parlamentarische Untergremien in bestimmten Fällen möglich (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 130, 318 ), allerdings muss dies auf wenige Ausnahmen mit eng begrenztem Anwendungsbereich beschränkt bleiben und zwingend erforderlich sein (vgl. BVerfGE 130, 318 ; 147, 50 ).

    Die Beantwortung parlamentarischer Anfragen unter Anwendung der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages kann geeignet sein, als milderes Mittel einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Fragerecht der Abgeordneten und konfligierenden Rechtsgütern zu schaffen (vgl. BVerfGE 147, 50 ).

    cc) Der Deutsche Bundestag hat die Voraussetzungen für die Wahrung von Dienstgeheimnissen bei der Erfüllung seiner Aufgaben in der Geheimschutzordnung in detaillierter Weise festgelegt (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; 146, 1 ; 147, 50 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss Ë‚Benennung von V-Person-Führer˃; vgl. auch BVerfGE 70, 324 ).

    Die Geheimschutzbestimmungen des Deutschen Bundestages lassen allerdings die eigene, aus der ihr anvertrauten Regierungsgewalt herrührende Verantwortung der Bundesregierung für die Wahrung der Dienstgeheimnisse unberührt (BVerfGE 146, 1 ; 147, 50 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss Ë‚Benennung von V-Person-Führer˃).

    a) Aus der verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, folgt, dass sie die Gründe darlegen muss, warum sie die erfragten Informationen nicht, unvollständig oder nicht öffentlich erteilt (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 143, 101 ; 146, 1 ; 147, 50 ; stRspr).

    Eine Begründung der Antwortverweigerung ist nur dann entbehrlich, wenn die Geheimhaltungsbedürftigkeit evident ist (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 143, 101 ; 146, 1 ; 147, 50 ).

    Eine substantiierte Begründung der ablehnenden Entscheidung ist unentbehrliche Grundlage auch der verfassungsgerichtlichen Kontrolle, die andernfalls weitgehend zur Disposition der Bundesregierung stünde (vgl. BVerfGE 124, 78 ; 147, 50 ).

    Erfolgt eine Berufung der Bundesregierung auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung oder auf Gründe des Staatswohls, bedarf es näherer Angaben, um den Fragesteller in die Lage zu versetzen, die Abwägung zwischen dem parlamentarischen Informationsrecht einerseits und den Geheimhaltungsinteressen andererseits überprüfen zu können (vgl. BVerfGE 139, 194 ; 146, 1 ; 147, 50 ).

    Ist die Verschaffung vollständiger Information zunächst ohne zureichende Begründung abgelehnt worden, vermag eine erst im Organstreitverfahren gegebene ergänzende Begründung daher nichts an dem darin liegenden Rechtsverstoß zu ändern (vgl. BVerfGE 124, 78 ; 146, 1 ; 147, 50 ).

    Es ist nicht ersichtlich, dass deren Beschaffung nur mit unzumutbarem Aufwand (vgl. dazu BVerfGE 124, 161 ; 147, 50 ) möglich gewesen wäre.

    (2) Selbst wenn unterstellt würde, dass es sich bei der jahresbezogenen Gesamtzahl der Auslandsbediensteten des BfV im Zeitraum von 2015 bis 2019 um eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache handelte, sodass deren Übermittlung an den Deutschen Bundestag trotz des Umstands, dass der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die öffentliche Beantwortung gestellter Fragen gerichtet ist (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 147, 50 ), von vornherein nur in eingestufter Form in Betracht käme, fehlte es an den Voraussetzungen, auch eine derartige Informationsweitergabe zu verweigern.

  • BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvE 1/16

    Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen

    Maßgeblich für die Beurteilung der Parteifähigkeit eines Beteiligten im Organstreit ist grundsätzlich sein Status zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verfassungsstreit anhängig gemacht worden ist (vgl. BVerfGE 4, 144 ; 102, 224 ; 108, 251 ; 136, 277 ; 139, 194 ; 140, 115 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, juris, Rn. 162).

    Das auch im Organstreit erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 62, 1 ; 67, 100 ; 68, 1 ; 119, 302 ; 124, 78 ; 140, 115 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, juris, Rn. 178) liegt vor.

    Selbst wenn man in diesen Fällen ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse fordern wollte, läge dieses vorliegend in der Form einer Wiederholungsgefahr und eines objektiven Klarstellungsinteresses vor (vgl. dazu BVerfGE 119, 302 ; 121, 135 ; 131, 152 ; 137, 185 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, juris, Rn. 187).

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Rechtsprechung
   EuGH, 09.11.2017 - C-489/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,41960
EuGH, 09.11.2017 - C-489/15 (https://dejure.org/2017,41960)
EuGH, Entscheidung vom 09.11.2017 - C-489/15 (https://dejure.org/2017,41960)
EuGH, Entscheidung vom 09. November 2017 - C-489/15 (https://dejure.org/2017,41960)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    CTL Logistics

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eisenbahnverkehr - Richtlinie 2001/14/EG - Wegeentgelt - Entgeltregelung - Nationale Regulierungsstelle, die gewährleistet, dass die Wegeentgelte der Richtlinie entsprechen - Infrastrukturnutzungsvertrag zwischen dem Betreiber der ...

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Schiene

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    CTL Logistics

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eisenbahnverkehr - Richtlinie 2001/14/EG - Wegeentgelt - Entgeltregelung - Nationale Regulierungsstelle, die gewährleistet, dass die Wegeentgelte der Richtlinie entsprechen - Infrastrukturnutzungsvertrag zwischen dem Betreiber der ...

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Infrastrukturentgelte: Billigkeitskontrolle durch Zivilgerichte unzulässig

  • juve.de (Kurzinformation)

    Lufthansa

  • kapellmann.de PDF, S. 2 (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Dürfen Zivilgerichte Entgeltordnungen auf Billigkeit überprüfen?

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2018, 51
  • EuZW 2018, 74
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 28.02.2013 - C-483/10

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Entwicklung der

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-489/15
    Die durch die Richtlinie 2001/14 als Gestaltungsinstrument geschaffene Entgeltregelung dient auch dazu, die Unabhängigkeit des Betreibers der Infrastruktur zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 2013, Kommission/Spanien, C-483/10, EU:C:2013:114, Rn. 44, und vom 28. Februar 2013, Kommission/Deutschland, C-556/10, EU:C:2013:116, Rn. 82).

    Zur Erreichung dieses Ziels sollte den Betreibern der Infrastruktur nach dem 20. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/14 eine gewisse Flexibilität eingeräumt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 2013, Kommission/Spanien, C-483/10, EU:C:2013:114, Rn. 44, und vom 28. Februar 2013, Kommission/Deutschland, C-556/10, EU:C:2013:116, Rn. 82).

    Den Betreibern kann aber kein Anreiz, in die Infrastruktur zu investieren, gegeben werden, wenn sie nicht im Rahmen der Entgeltregelung über einen gewissen Spielraum verfügen (Urteil vom 28. Februar 2013, Kommission/Spanien, C-483/10, EU:C:2013:114, Rn. 45).

    Nach dieser Bestimmung ist es Sache des Betreibers der Infrastruktur, das Entgelt für die Nutzung der Infrastruktur zu berechnen und zu erheben (vgl. u. a. Urteile vom 28. Februar 2013, Kommission/Spanien, C-483/10, EU:C:2013:114, Rn. 39, und vom 3. Oktober 2013, Kommission/Italien, C-369/11, EU:C:2013:636, Rn. 41).

    Es ist nämlich Sache der Mitgliedstaaten, eine Entgeltrahmenregelung zu schaffen, während die Berechnung und Erhebung des Entgelts grundsätzlich vom Betreiber der Infrastruktur vorgenommen wird (Urteile vom 28. Februar 2013, Kommission/Spanien, C-483/10, EU:C:2013:114, Rn. 41, vom 11. Juli 2013, Kommission/Tschechische Republik, C-545/10, EU:C:2013:509, Rn. 34, und vom 3. Oktober 2013, Kommission/Italien, C-369/11, EU:C:2013:636, Rn. 42).

    Damit das Ziel, die Unabhängigkeit der Geschäftsführung des Betreibers der Infrastruktur zu wahren, gewährleistet wird, muss er in dem von den Mitgliedstaaten definierten Rahmen der Entgelterhebung über einen gewissen Spielraum bei der Berechnung der Höhe der Entgelte verfügen, um hiervon als Geschäftsführungsinstrument Gebrauch machen zu können (Urteile vom 28. Februar 2013, Kommission/Spanien, C-483/10, EU:C:2013:114, Rn. 44 und 49, und vom 11. Juli 2013, Kommission/Tschechische Republik, C-545/10, EU:C:2013:509, Rn. 35).

    So geht aus dem zwölften Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/14 hervor, dass die Entgelt- und Kapazitätszuweisungsregelungen den Betreibern der Eisenbahninfrastruktur in dem von den Mitgliedstaaten abgesteckten Rahmen einen Anreiz geben sollen, die Nutzung ihrer Fahrwege zu optimieren (Urteil vom 28. Februar 2013, Kommission/Spanien, C-483/10, EU:C:2013:114, Rn. 44).

  • EuGH, 28.02.2013 - C-556/10

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verkehr -

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-489/15
    Die durch die Richtlinie 2001/14 als Gestaltungsinstrument geschaffene Entgeltregelung dient auch dazu, die Unabhängigkeit des Betreibers der Infrastruktur zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 2013, Kommission/Spanien, C-483/10, EU:C:2013:114, Rn. 44, und vom 28. Februar 2013, Kommission/Deutschland, C-556/10, EU:C:2013:116, Rn. 82).

    Überdies sollten die Entgeltregelungen nach dem 12. Erwägungsgrund der Richtlinie den Betreibern der Eisenbahninfrastruktur zur Sicherstellung einer effizienten Nutzung der Eisenbahninfrastruktur in dem von den Mitgliedstaaten abgesteckten Rahmen einen Anreiz geben, die Nutzung ihrer Fahrwege zu optimieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2013, Kommission/Deutschland, C-556/10, EU:C:2013:116, Rn. 82).

    Zur Erreichung dieses Ziels sollte den Betreibern der Infrastruktur nach dem 20. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/14 eine gewisse Flexibilität eingeräumt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 2013, Kommission/Spanien, C-483/10, EU:C:2013:114, Rn. 44, und vom 28. Februar 2013, Kommission/Deutschland, C-556/10, EU:C:2013:116, Rn. 82).

    Ebenfalls im Zusammenhang mit der Berechnung und Erhebung der Wegeentgelte im Eisenbahnverkehr sieht Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2001/14 vor, dass die Berechnung und Erhebung des Wegeentgelts vom Betreiber der Infrastruktur vorgenommen wird, der dafür Sorge tragen muss, dass einheitliche Grundsätze angewandt werden, wie es u. a. Art. 4 Abs. 4 und 5 der Richtlinie vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 2013, Kommission/Deutschland, C-556/10, EU:C:2013:116, Rn. 84, und vom 3. Oktober 2013, Kommission/Italien, C-369/11, EU:C:2013:636, Rn. 41).

    In diesem Kontext ist festzustellen, dass der Betreiber der Infrastruktur, damit ihm ein Anreiz gegeben wird, die Nutzung seiner Fahrwege zu optimieren, im Einklang mit Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie in der Lage sein muss, auf der Grundlage der langfristigen Kosten spezifischer Investitionsvorhaben höhere Entgelte festzulegen oder beizubehalten (Urteil vom 28. Februar 2013, Kommission/Deutschland, C-556/10, EU:C:2013:116, Rn. 83).

  • EuGH, 03.10.2013 - C-369/11

    Italien verstößt gegen das Unionsrecht, indem es nicht die Unabhängigkeit des

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-489/15
    Ebenfalls im Zusammenhang mit der Berechnung und Erhebung der Wegeentgelte im Eisenbahnverkehr sieht Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2001/14 vor, dass die Berechnung und Erhebung des Wegeentgelts vom Betreiber der Infrastruktur vorgenommen wird, der dafür Sorge tragen muss, dass einheitliche Grundsätze angewandt werden, wie es u. a. Art. 4 Abs. 4 und 5 der Richtlinie vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 2013, Kommission/Deutschland, C-556/10, EU:C:2013:116, Rn. 84, und vom 3. Oktober 2013, Kommission/Italien, C-369/11, EU:C:2013:636, Rn. 41).

    Nach dieser Bestimmung ist es Sache des Betreibers der Infrastruktur, das Entgelt für die Nutzung der Infrastruktur zu berechnen und zu erheben (vgl. u. a. Urteile vom 28. Februar 2013, Kommission/Spanien, C-483/10, EU:C:2013:114, Rn. 39, und vom 3. Oktober 2013, Kommission/Italien, C-369/11, EU:C:2013:636, Rn. 41).

    Es ist nämlich Sache der Mitgliedstaaten, eine Entgeltrahmenregelung zu schaffen, während die Berechnung und Erhebung des Entgelts grundsätzlich vom Betreiber der Infrastruktur vorgenommen wird (Urteile vom 28. Februar 2013, Kommission/Spanien, C-483/10, EU:C:2013:114, Rn. 41, vom 11. Juli 2013, Kommission/Tschechische Republik, C-545/10, EU:C:2013:509, Rn. 34, und vom 3. Oktober 2013, Kommission/Italien, C-369/11, EU:C:2013:636, Rn. 42).

    Die Festlegung des Entgelts durch das Gericht würde nämlich den Spielraum des Betreibers der Infrastruktur in einem nicht mit den Zielen der Richtlinie 2001/14 vereinbaren Maß einengen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, Kommission/Italien, C-369/11, EU:C:2013:636, Rn. 43).

  • EuGH, 11.07.2013 - C-545/10

    Die Tschechische Republik und Slowenien haben gegen ihre unionsrechtlichen

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-489/15
    Es ist nämlich Sache der Mitgliedstaaten, eine Entgeltrahmenregelung zu schaffen, während die Berechnung und Erhebung des Entgelts grundsätzlich vom Betreiber der Infrastruktur vorgenommen wird (Urteile vom 28. Februar 2013, Kommission/Spanien, C-483/10, EU:C:2013:114, Rn. 41, vom 11. Juli 2013, Kommission/Tschechische Republik, C-545/10, EU:C:2013:509, Rn. 34, und vom 3. Oktober 2013, Kommission/Italien, C-369/11, EU:C:2013:636, Rn. 42).

    Damit das Ziel, die Unabhängigkeit der Geschäftsführung des Betreibers der Infrastruktur zu wahren, gewährleistet wird, muss er in dem von den Mitgliedstaaten definierten Rahmen der Entgelterhebung über einen gewissen Spielraum bei der Berechnung der Höhe der Entgelte verfügen, um hiervon als Geschäftsführungsinstrument Gebrauch machen zu können (Urteile vom 28. Februar 2013, Kommission/Spanien, C-483/10, EU:C:2013:114, Rn. 44 und 49, und vom 11. Juli 2013, Kommission/Tschechische Republik, C-545/10, EU:C:2013:509, Rn. 35).

  • EuGH, 18.04.2013 - C-625/10

    Frankreich hat gegen seine unionsrechtlichen Verpflichtungen im Bereich des

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-489/15
    Zu den mit der Richtlinie 2001/14 verfolgten Zielen gehört es, einen nicht diskriminierenden Zugang zu den Fahrwegen sicherzustellen, wie insbesondere in den Erwägungsgründen 5 und 11 der Richtlinie ausgeführt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 2013, Kommission/Ungarn, C-473/10, EU:C:2013:113, Rn. 47, und vom 18. April 2013, Kommission/Frankreich, C-625/10, EU:C:2013:243, Rn. 49).
  • EuGH, 28.02.2013 - C-473/10

    Ungarn und Spanien haben gegen ihre unionsrechtlichen Verpflichtungen auf dem

    Auszug aus EuGH, 09.11.2017 - C-489/15
    Zu den mit der Richtlinie 2001/14 verfolgten Zielen gehört es, einen nicht diskriminierenden Zugang zu den Fahrwegen sicherzustellen, wie insbesondere in den Erwägungsgründen 5 und 11 der Richtlinie ausgeführt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 2013, Kommission/Ungarn, C-473/10, EU:C:2013:113, Rn. 47, und vom 18. April 2013, Kommission/Frankreich, C-625/10, EU:C:2013:243, Rn. 49).
  • EuGH, 27.10.2022 - C-721/20

    DB Station & Service - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Der Gerichtshof habe in Rn. 103 des Urteils vom 9. November 2017, CTL Logistics (C-489/15, EU:C:2017:834), entschieden, dass es nicht mit der Richtlinie 2001/14 vereinbar sei, dass die ordentlichen Gerichte die Entgelte für die Nutzung von Infrastruktur im Einzelfall unabhängig von der in Art. 30 der Richtlinie vorgesehenen Überwachung durch die Regulierungsstelle auf Billigkeit überprüften.

    Mehrere deutsche Gerichte seien davon ausgegangen, dass sie durch die in dem Urteil vom 9. November 2017, CTL Logistics (C-489/15, EU:C:2017:834), aufgestellten Grundsätze daran gehindert seien, über Rückforderungsklagen zu entscheiden, solange insoweit keine bestandskräftige Entscheidung der zuständigen Regulierungsstelle vorliege.

    Erstens könne die Überprüfung durch die Zivilgerichte einen Übergriff in die ausschließliche Zuständigkeit der Regulierungsstelle darstellen, wie sie in dem Urteil vom 9. November 2017, CTL Logistics (C-489/15, EU:C:2017:834), angesprochen worden sei.

    Nach Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2001/14 haben die Mitgliedstaaten eine Regulierungsstelle einzurichten, die nach Art. 30 Abs. 2 der Richtlinie von einem Antragsteller befasst werden kann, der der Auffassung ist, "ungerecht behandelt, diskriminiert oder auf andere Weise in seinen Rechten verletzt worden zu sein" (Urteil vom 9. November 2017, CTL Logistics, C-489/15, EU:C:2017:834, Rn. 56).

    Vorbehaltlich einer etwaigen späteren Überprüfung durch die nationalen Gerichte, die über Klagen gegen die Entscheidungen der Regulierungsstelle zu entscheiden haben, ist diese für den in Art. 30 Abs. 2 der Richtlinie 2001/14 vorgesehenen Rechtsbehelf ausschließlich zuständig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, CTL Logistics, C-489/15, EU:C:2017:834, Rn. 86).

    Insoweit heißt es im 16. Erwägungsgrund der Richtlinie, dass Entgelt- und Kapazitätszuweisungsregelungen einen fairen Wettbewerb bei der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen ermöglichen sollten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, CTL Logistics, C-489/15, EU:C:2017:834, Rn. 36 und 37).

    Die ausschließliche Zuständigkeit der Eisenbahn-Regulierungsstellen ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs genau durch diese Ziele gerechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, CTL Logistics, C-489/15, EU:C:2017:834, Rn. 87) und impliziert die speziellen Befugnisse, über die die Regulierungsstellen nach Art. 30 Abs. 2, 3 und 5 der Richtlinie 2001/14 verfügen.

    Die Regulierungsstelle ist auf diese Weise in der Lage, die Gleichbehandlung der beteiligten Unternehmen hinsichtlich des Zugangs zur Infrastruktur und die Aufrechterhaltung eines fairen Wettbewerbs im Sektor der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, CTL Logistics, C-489/15, EU:C:2017:834, Rn. 94 und 96).

    Zwar hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. November 2017, CTL Logistics (C-489/15, EU:C:2017:834), entschieden, dass die Zuständigkeit der Zivilgerichte für die Entscheidung über die Rückzahlung von Entgelten für die Nutzung von Infrastruktur nach den Vorschriften des nationalen Zivilrechts nur dann in Betracht kommt, wenn die Unvereinbarkeit des Entgelts mit der Regelung über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur zuvor von der Regulierungsstelle oder von einem Gericht, das die Entscheidung dieser Stelle überprüft hat, im Einklang auch mit den Vorschriften des nationalen Rechts festgestellt worden ist (Rn. 97), und dass es nicht mit der der Regulierungsstelle durch Art. 30 der Richtlinie 2001/14 zuerkannten ausschließlichen Zuständigkeit vereinbar wäre, wenn alle nationalen Zivilgerichte damit betraut würden, unmittelbar die in der Richtlinie 2001/14 enthaltenen Vorschriften des Eisenbahnregulierungsrechts anzuwenden (Rn. 84 und 86).

  • BGH, 01.09.2020 - KZR 12/15

    Stationspreissystem II

    Mit Urteil vom 9. November 2017 (C-489/15, EuZW 2018, 74 - CTL Logistics GmbH) hat der Gerichtshof über ein Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Berlin in einem vergleichbaren Fall entschieden.

    Die vom Berufungsgericht am Maßstab der individuellen vertraglichen Billigkeit im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB vorgenommene Überprüfung der nach Maßgabe des SPS 05 gezahlten Stationsentgelte steht, wie der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 9. November 2017 - C-489/15, EuZW 2018, 74 Rn. 70 ff. - CTL Logistics GmbH) sowie der Bundesgerichtshof (Urteil vom 29. Oktober 2019 - KZR 39/19, WuW 2020, 209 Rn. 34 - Trassenentgelte) nach Erlass des angefochtenen Urteils ausgesprochen haben - nicht in Einklang mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (im Folgenden: Richtlinie 2001/14/EG).

    a) Die Vorschriften der Richtlinie 2001/14/EG, insbesondere deren Art. 4 Abs. 5 und deren Art. 30 Abs. 1, 3, 5 und 6, stehen der Anwendung der zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB entgegen (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 70 ff. - CTL Logistics GmbH; zur Regulierung von Flughafenentgelten vgl. Urteil vom 21. November 2019 - C-379/18, NVwZ 2020, 48 Rn. 67 ff. - Deutsche Lufthansa AG/Land Berlin).

    (aa) Ziel der Richtlinie 2001/14/EG ist die Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Zugangs zur Schieneninfrastruktur unter transparenten Bedingungen und eines fairen Wettbewerbs bei der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen sowie die Förderung eines effizienten Infrastrukturbetriebs (vgl. Erwägungsgründe 5, 11, 16 Richtlinie 2001/14/EG; EUGH, C-489/15, EuZW 2018, 74 Rn. 36 ff. - CTL Logistics GmbH).

    Die Regulierungsstelle hat in diesem Rahmen nicht nur die im Einzelfall anwendbaren Entgelte zu beurteilen, sondern hat zudem dafür Sorge zu tragen, dass die Gesamtheit der Entgelte mit der Richtlinie in Einklang steht (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 57, 61 - CTL Logistics GmbH).

    Vor dem Hintergrund eines in die Zukunft gerichteten, für alle Zugangsberechtigten gleichermaßen wirkenden Regulierungsregimes hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausgesprochen, dass die Vorschriften der Richtlinie 2001/14/EG der Anwendung einer nationalen Regelung wie § 315 BGB entgegenstehen, wonach die vertraglich vereinbarten Wegeentgelte im Eisenbahnverkehr von den ordentlichen Gerichten im Einzelfall auf Billigkeit überprüft und gegebenenfalls unabhängig von der in Art. 30 der Richtlinie 2001/14/EG vorgesehenen Überwachung durch die Regulierungsstelle abgeändert werden können (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 103 - CTL Logistics GmbH).

    Aus Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2001/14/EG folgt, dass die Mitgliedstaaten den Betreibern der Eisenbahninfrastruktur bei der Entgeltrahmenregulierung Unabhängigkeit in der Geschäftsführung zu gewähren haben (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 77 f. - CTL Logistics GmbH).

    Insbesondere muss dem Infrastrukturbetreiber ein gewisser Spielraum bei Berechnung der Entgelthöhe verbleiben (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 77 f. - CTL Logistics GmbH).

  • BGH, 29.01.2019 - KZR 12/15

    Stationspreissystem - Rückzahlungsklage eines Eisenbahnverkehrsunternehmens wegen

    Der Senat hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet (Beschluss vom 7. Juni 2016 - KZR 12/15, WM 2016, 2047), das er zurückgenommen hat, nachdem der Gerichtshof auf eine Vorlage des Landgerichts Berlin das Urteil vom 9. November 2017 in der Sache CTL Logistics GmbH gegen DB Netz AG (C-489/15, EuZW 2018, 74) erlassen hat.

    Diese Auslegung des Unionsrechts beruht auf der Erwägung, dass die Richtlinie 2001/14 einen nicht diskriminierenden Zugang zu den Fahrwegen sicherstellen und Entgelt- und Kapazitätszuweisungsregelungen einen fairen Wettbewerb bei der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen ermöglichen sollen, wie insbesondere in den Erwägungsgründen 5, 11 und 16 ausgeführt wird (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 36 f. mwN).

    Die Entgeltregelungen dienen dabei auch dazu, die Unabhängigkeit der Infrastrukturbetreiber zu gewährleisten (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 38 mwN) und diesen zur Sicherstellung einer effizienten Nutzung der ein Monopol begründenden Eisenbahninfrastruktur Anreize zu geben, die Nutzung der Fahrwege zu optimieren und wirtschaftlich sinnvolle Investitionen vorzunehmen (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 39-42).

    Eine solche effiziente Verwaltung sowie eine gerechte und nicht diskriminierende Nutzung von Eisenbahnfahrwegen erfordern die Einrichtung einer Regulierungsstelle, die über die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts wacht und - ungeachtet der gerichtlichen Nachprüfbarkeit - als Beschwerdestelle fungieren kann (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 43 unter Hinweis auf Erwägungsgrund 46 der Richtlinie).

    Denn die Gleichbehandlung der Eisenbahnunternehmen bei der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen ist die Vorbedingung für die Schaffung eines fairen Wettbewerbs (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 45).

    Indem die Infrastrukturbetreiber nach Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie dafür Sorge zu tragen haben, dass die Anwendung der Entgeltregelung zu gleichwertigen und nicht diskriminierenden Entgelten für unterschiedliche Eisenbahnunternehmen führt und die tatsächlich erhobenen Entgelte den in den Nutzungsbedingungen vorgesehenen Regeln entsprechen, wird der in Erwägungsgrund 11 genannte Grundsatz umgesetzt, dass bei den Entgelt- und Kapazitätszuweisungsregelungen allen Unternehmen ein gleicher und nicht diskriminierender Zugang geboten und den Bedürfnissen aller Nutzer und Verkehrsarten soweit wie möglich gerecht und in nicht diskriminierender Weise entsprochen werden soll (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 46); es handelt sich mithin um das zentrale Kriterium für die Entgeltberechnung und das Gegenstück zu dem Spielraum, den die Richtlinie bei der Berechnung und Erhebung der Wegeentgelte im Eisenbahnverkehr einräumt (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 47, 51).

    Die Regulierungsstelle hat also nicht nur die im Einzelfall anwendbaren Entgelte zu beurteilen; sie hat auch dafür Sorge zu tragen, dass die Gesamtheit der Entgelte, d. h. die Entgeltregelung, mit der Richtlinie in Einklang steht (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 57).

    Die zentrale Überwachung durch die Regulierungsstelle, die - durch erga omnes wirkende Entscheidungen - dafür Sorge trägt, dass die Entgelte nicht diskriminierend sind, entspricht nach der Entscheidung des Gerichtshofs dem Grundsatz, dass die zentrale Entgeltfestlegung unter Beachtung des Diskriminierungsverbots vom Betreiber vorgenommen wird (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 58-61).

    Eine mit dieser Überwachung durch die Regulierungsstelle kollidierende Entgeltüberprüfung im Zivilrechtsstreit widerspricht danach dem Überwachungskonzept der Richtlinie, insbesondere, aber nicht nur dann, wenn sie zur Entgeltüberprüfung Maßstäbe heranzieht, die in der Richtlinie nicht vorgesehen sind (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 70 ff.).

    Dementsprechend hält auch der Unionsgerichtshof ausdrücklich fest, dass eine Erstattung von Entgelten nach den Vorschriften des Zivilrechts in Betracht komme, wenn die Unvereinbarkeit des Entgelts mit der Regelung über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur zuvor von der Regulierungsstelle oder von einem Gericht, das die Entscheidung dieser Stelle nachgeprüft habe, im Einklang mit den Vorschriften des nationalen Rechts festgestellt worden sei und der Anspruch auf Erstattung Gegenstand einer Klage vor den nationalen Zivilgerichten sein könne (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 97) .

  • OLG Dresden, 17.04.2019 - U 4/18
    Das Landgericht hat sein Verfahren mit Beschluss vom 10.06.2016 entsprechend § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in dem diesem vom Landgericht Berlin mit Beschluss vom 03.09.2015 (20 O 203/14) vorgelegten Verfahren, das der EuGH mit am 09.11.2017 verkündetem Urteil (C-489/15) entschieden hat, ausgesetzt.

    Zum anderen habe der öffentlich-rechtliche Vertrag vom 30.07.2010 durch das Urteil des EuGH vom 09.11.2017 (C-489/15) seine Grundlage verloren, da die Bundesnetzagentur davon ausgegangen sei, dass für die durch die Nutzungsentgelte nachteilig Betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen eine zivilgerichtliche Kontrolle zwingend sei.

    Aus dem Urteil des EuGH vom 9.11.2017 (C - 489/15) ergebe sich unmissverständlich, dass die Vorgaben der Richtlinie 2001/14/EG eine zusätzlich einzelfallbezogene ex - post - Überprüfung von Entgelten durch die ordentlichen Gerichte anhand zivilrechtlicher Maßstäbe ausschlössen.

    Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob nach der Entscheidung des EUGH vom 09.11.2017 "CTL Logistics" (C-489/15, EuZW 2018, 74) überhaupt noch eine AGB-rechtliche Kontrolle von Trassenentgelten durch die Zivilgerichte in Betracht kommt.

    Denn der Senat ist an einer Überprüfung und Bestimmung eines Entgelts nach billigem Ermessen im konkreten Einzelfall unabhängig von der im europäischen Recht vorgesehenen Überwachung der Entgeltfestsetzung durch die Regulierungsbehörde gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB gehindert, da das europäische Eisenbahnrecht dessen Anwendung entgegensteht (EuGH, Urteil vom 09.11.2017 a.a.O.).

    Denn soweit die Klägerin ihren Zahlungsanspruch auf einen angeblichen Verstoß der im streitgegenständlichen Zeitraum erhobenen Trassenpreise gegen deutsche oder europäische Vorschriften des Wettbewerbs- bzw. Kartellrechts stützt, sind die vom EuGH aufgestellten Grundsätze ebenfalls zu beachten (so auch LG Berlin in einem Stationspreise betreffenden Fall mit Urteil vom 30.10.2018 - 16 O 393/17 Kart -, Anlage B 60 = N & R 2019, 59, 61 m. Anm. Gerstner, N & R 2019, 62, 64 sowie LG Frankfurt/M, Urteil vom 08.11.2018, Anlage B 59; Staebe, Transportrecht 2018, 425, 431; Gerstner, EuZW 2018, 74 Ziff. III.3; Weitner,.

    Insbesondere die von der Richtlinie in materieller Hinsicht geforderten Prinzipien der Diskriminierungsfreiheit und der Gleichbehandlung der EVU erfordern, dass die EVU für gleiche Leistungen an die Beklagte Vorleistungspreise in gleicher Höhe zu zahlen haben; nur dann ist gewährleistet, dass sie allein aufgrund der Qualität der von ihnen angebotenen Leistungen und der von ihnen gestellten Preise miteinander um Kunden konkurrieren (vgl. Gerstner, EuZW 2018, 74 Ziff. II.2).

    Vielmehr wäre es wertungswidersprüchlich, wenn im Zivilrechtswege Entgelte, die die Regulierungsbehörde - wie hier im Wege des öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrages vom 30.07.2010 für den streitgegenständlichen Zeitraum - ausdrücklich vereinbart und damit gebilligt hat, aus kartellrechtlichen Gründen (nur) im Verhältnis zur Klägerin für unwirksam erklärt würden (vgl. Gerstner EuZW 2018, 74 Ziff. III.3).

    Seite20 (C-489/15) auf die zivilgerichtliche Durchsetzung kartellrechtlicher oder auf Kartellrecht basierender Ansprüche auf Rückzahlung von Trassennutzungsentgelten steht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entgegen, dass es sich bei Art. 102 AEUV um europäisches Primärrecht handelt, das im Verhältnis zum Richtlinienrecht - hier zur Richtlinie 2001/14/EG - übergeordnetes Recht darstellt, denn auf die "Rangfrage" kommt es bereits deswegen nicht an, weil sich der EuGH nur mit den mitgliedstaatlichen Verfahrensregelungen befasst hat: Zivilgerichtliche Verfahren zur Durchsetzung von Normen, die auf eine Abweichung von eisenbahnrechtlich gebilligten Entgelten hinauslaufen, sind mit dem Richtlinienrecht nicht vereinbar.

    Diese Rechtsfrage ist wegen der beschränkten Vorlagefragen, die dem EuGH vorlagen, in dessen Urteil vom 09.11.2017 (C-489/15) nicht explizit behandelt worden.

  • BVerwG, 12.10.2022 - 6 C 10.20

    Teilbarkeit einer eisenbahnregulierungsrechtlichen Entgeltgenehmigung

    Es ist nämlich Sache der Mitgliedstaaten, eine Entgeltrahmenregelung zu schaffen, während die Berechnung und Erhebung des Entgelts grundsätzlich vom Betreiber der Infrastruktur vorgenommen wird (EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-144/20, LatRailNet - Rn. 43 f. unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 9. November 2017 - C-489/15 [ECLI:EU:C:2017:834], CTL Logistics - Rn. 78; ebenso bereits Urteil vom 28. Februar 2013 - C-556/10 [ECLI:EU:C:2013:116], Kommission ./. Deutschland - Rn. 84, 89).

    Der Grundsatz, dass bei den Entgelt- und Kapazitätszuweisungsregelungen allen Unternehmen ein gleicher und nichtdiskriminierender Zugang geboten und den Bedürfnissen aller Nutzer und Verkehrsarten soweit wie möglich gerecht und in nicht diskriminierender Weise entsprochen werden soll, stellt nach Ansicht des EuGH das zentrale Kriterium für die Berechnung und Erhebung des Wegeentgelts dar (EuGH, Urteil vom 9. November 2017 - C-489/15, CTL Logistics - Rn. 47).

    Dieses Diskriminierungsverbot ist das Gegenstück zu dem Spielraum, den die Richtlinie bei der Berechnung und Erhebung der Wegeentgelte im Eisenbahnverkehr einräumt (EuGH, Urteil vom 9. November 2017 - C-489/15, CTL Logistics - Rn. 50 f.).

    Dem Grundsatz, dass die zentrale Festlegung der Entgelte unter Beachtung des Diskriminierungsverbots vom Betreiber vorgenommen wird, entspricht die zentrale Überwachung durch die Regulierungsstelle, die gemäß Art. 30 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2001/14/EG (entsprechend jetzt: Art. 56 Abs. 6 der Richtlinie 2012/34/EU) gewährleistet, dass die vom Betreiber der Infrastruktur festgesetzten Entgelte nicht diskriminierend sind (EuGH, Urteil vom 9. November 2017 - C-489/15, CTL Logistics - Rn. 58, 60, 85).

    In diesem Zusammenhang hat der EuGH unter anderem das Erfordernis einheitlicher Kriterien sowie eines nicht diskriminierenden Systems hervorgehoben (EuGH, Urteil vom 9. November 2017 - C-489/15, CTL Logistics - Rn. 73, 88).

    Der EuGH hat klargestellt, dass die Regulierungsstelle in diesem Rahmen nicht nur die im Einzelfall anwendbaren Entgelte zu beurteilen, sondern zudem dafür Sorge zu tragen hat, dass die Gesamtheit der Entgelte mit der Richtlinie in Einklang steht (EuGH, Urteil vom 9. November 2017 - C-489/15, CTL Logistics - Rn. 57).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH stand die Richtlinie 2001/14/EG, insbesondere deren Art. 4 Abs. 5 und deren Art. 30 Abs. 1, 3, 5 und 6 der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, wonach die Wegeentgelte im Eisenbahnverkehr von den ordentlichen Gerichten im Einzelfall auf Billigkeit überprüft und gegebenenfalls unabhängig von der in Art. 30 der Richtlinie vorgesehenen Überwachung durch die Regulierungsstelle abgeändert werden können (EuGH, Urteil vom 9. November 2017 - C-489/15, CTL Logistics - Rn. 69 ff.).

    Denn der EuGH hat nicht nur auf die der Regulierungsstelle durch Art. 30 der Richtlinie 2001/14/EG - entsprechend Art. 55 und 56 der Richtlinie 2012/34/EU - zuerkannte ausschließliche Zuständigkeit bei der Kontrolle der Entgelte (EuGH, Urteil vom 9. November 2017 - C-489/15, CTL Logistics - Rn. 84 ff.) und den verbindlichen Charakter der Entscheidungen der Regulierungsstelle nach Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 2001/14/EG - entsprechend Art. 56 Abs. 9 Unterabs. 2 der Richtlinie 2012/34/EU - abgestellt (a. a. O. Rn. 94 ff.).

    Schließlich lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerinnen auch aus dem vom EuGH hervorgehobenen Spielraum des Betreibers der Schienenwege bei der Ausgestaltung von Entgeltregelungen, die Nutzer zu rationalen Entscheidungen veranlassen sollen (EuGH, Urteil vom 9. November 2017 - C-489/15, CTL Logistics - Rn. 54), nicht ableiten, dass andere Angemessenheitskriterien neben der Anreizwirkung außer Betracht zu lassen sind.

    Der von den Klägerinnen in diesem Zusammenhang erwähnten Vorgabe, dass die von Entgeltregelungen ausgehenden wirtschaftlichen Signale für Eisenbahnunternehmen widerspruchsfrei und die Nutzer zu rationalen Entscheidungen veranlassen sollten (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2017 - C-489/15, CTL Logistics - Rn. 54 unter Bezugnahme auf den 35. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/14/EG), trägt die Erwägung des Verwaltungsgerichts Rechnung, dass bei sehr hohen Mindeststornierungsentgelten Änderungen des Bestellverhaltens der Zugangsberechtigten eintreten könnten, die im Ergebnis der angestrebten Anreizwirkung zuwiderlaufen.

  • VG Köln, 01.09.2022 - 18 K 6502/19
    Wenn Frage 1. oder 2. mit Nein beantwortet wird: Ergibt sich ein Beschwerderecht gegen Altentgelte jedenfalls dann aus Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) und Art. 19 Abs. 1 UAbs. 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), wenn ohne eine Beschwerdeentscheidung der Regulierungsstelle nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Rechtssache CTL Logistics (Urteil vom 9. November 2017, C-489/15, EU:C:2017:834) eine Erstattung von rechtswidrigen Altentgelten nach den Regelungen des nationalen Zivilrechts ausgeschlossen ist?.

    Die Klageverfahren sind Folge des Urteils des Gerichtshofs vom 9. November 2017 (CTL Logistics, C-489/15, EU:C:2017:834), wonach zivilrechtliche Erstattungsansprüche nur möglich sind, wenn die Unvereinbarkeit des Entgelts zuvor von der Regulierungsstelle oder einem Gericht, das deren Entscheidung überprüft hat, im Einklang mit den Vorschriften des nationalen Rechts festgestellt worden ist.

    Auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Berlin zur Auslegung der - in den hier erheblichen Punkten im Wesentlichen gleichlautenden - Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (RL 2001/14/EG) entschied der Gerichtshof mit Urteil vom 9. November 2017 (CTL Logistics, C-489/15, EU:C:2017:834), dass eine unabhängig vom Eisenbahnregulierungsrecht vorgenommene auf den Einzelfall abstellende zivilrechtliche Billigkeitskontrolle im Widerspruch zum Diskriminierungsverbot des Art. 4 Abs. 5 RL 2001/14/EG stehe.

    Das Verhalten der Beklagten, die Beschwerden der Klägerinnen als unzulässig abzulehnen, blockiere jedoch das gestufte Rechtsschutzsystem, das der Gerichtshof in der Rechtssache CTL Logistics (Urteil vom 9. November 2017, C-489/15, EU:C:2017:834) vorgesehen habe.

    Währenddessen wurden die bei den nationalen Zivilgerichten anhängigen (Rück-)Zahlungsklagen nach der Entscheidung des Gerichtshofs vom 9. November 2017 (CTL Logistics, C-489/15, EU:C:2017:834) teils bis zum Bestehen einer bestandskräftigen Entscheidung der Regulierungsstelle - um die es vorliegend geht - ausgesetzt.

    Die Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache CTL Logistics (Urteil vom 9. November 2017, C-489/15, EU:C:2017:834) geht davon aus, dass zivilgerichtliche Rückzahlungsansprüche eine vorherige öffentlich-rechtliche Entgeltkontrolle verlangen.

    Sollte eine Beschwerdemöglichkeit dem Grunde nach nicht bestehen (Frage 1. wird verneint), die Beschwerde auf Rechtsfolgenseite nicht zu einer Unwirksamkeitserklärung ex tunc führen können (Frage 1. wird bejaht, Frage 2. wird verneint) oder eine nationale Abweichungsbefugnis angenommen werden (Frage 1. und 3. werden bejaht), so ist mit Frage 5. jedenfalls für die konkrete Einzelfallkonstellation, die aus den Rechtswirkungen der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache CTL Logistics (Urteil vom 9. November 2017, C-489/15, EU:C:2017:834) entstanden ist, zu klären, ob die Beklagte die Beschwerde als unstatthaft hätte verwerfen dürfen oder eine Sachentscheidung zu erlassen war.

    In der Rechtssache CTL Logistics (Urteil vom 9. November 2017, C-489/15, EU:C:2017:834) heißt es in Randnummer 97 zur Auslegung der Richtlinie 2001/14/EG - die die Vorgängerrichtlinie der hier einschlägigen Richtlinie 2012/34/EU und bezüglich der Aufgaben und Kompetenzen der Regulierungsstelle im Wesentlichen gleichlautend war -: "Die Erstattung von Entgelten nach den Vorschriften des Zivilrechts kommt also nur in Betracht, wenn die Unvereinbarkeit des Entgelts mit der Regelung über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur zuvor von der Regulierungsstelle oder von einem Gericht, das die Entscheidung dieser Stelle überprüft hat, im Einklang mit den Vorschriften des nationalen Rechts festgestellt worden ist und der Anspruch auf Erstattung Gegenstand einer Klage vor den nationalen Zivilgerichten sein kann und nicht der in der genannten Regelung vorgesehenen Klage." Indem der Gerichtshof dort von der "Erstattung" von Entgelten spricht, offenbart er konkludent, dass auch er das Verständnis teilt, dass nach unionsrechtlichem Eisenbahnregulierungsrecht eine Rückabwicklung von Infrastrukturnutzungsentgelten grundsätzlich in Betracht kommt.

    Ganz konkret in den vorliegenden Verfahren käme es nämlich dazu, dass die Klägerinnen im Anschluss an die Entscheidung des Gerichtshofs in Sachen CTL Logistics (Urteil vom 9. November 2017, C-489/15, EU:C:2017:834) vollkommen rechtsschutzlos gestellt wären, wenn sie nicht die Möglichkeit der Überprüfung der Altentgelte mit ex-tunc-Wirkung durch die Beklagte hätten.

    Der bis zu dieser Entscheidung des Gerichtshofs in Deutschland herrschenden nationalen Zivilgerichtspraxis hat der Gerichtshofs durch die Entscheidung in Sachen CTL Logistics (Urteil vom 9. November 2017, C-489/15, EU:C:2017:834) insofern eine Absage erteilt, als die betroffenen Eisenbahnunternehmen zur Geltendmachung etwaiger Rückzahlungsansprüche nun zunächst auf eine behördliche Entscheidung der Regulierungsstelle über die Wirksamkeit der Entgelte angewiesen sind.

  • OLG Dresden, 25.11.2020 - U 4/18
    Das Landgericht hat sein Verfahren mit Beschluss vom 10.06.2016 entsprechend § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in dem diesem vom Landgericht Berlin mit Beschluss vom 03.09.2015 (20 O 203/14) vorgelegten Verfahren, das der EuGH mit am 09.11.2017 verkündetem Urteil (C-489/15) entschieden hat, ausgesetzt.

    Zum anderen habe der öffentlich-rechtliche Vertrag vom 30.07.2010 durch das Urteil des EuGH vom 09.11.2017 (C-489/15) seine Grundlage verloren, da die Bundesnetzagentur davon ausgegangen sei, dass für die durch die Nutzungsentgelte nachteilig Betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen eine zivilgerichtliche Kontrolle zwingend sei.

    Aus dem Urteil des EuGH vom 9.11.2017 (C - 489/15) ergebe sich unmissverständlich, dass die Vorgaben der Richtlinie 2001/14/EG eine zusätzlich einzelfallbezogene ex - post - Überprüfung von Entgelten durch die ordentlichen Gerichte anhand zivilrechtlicher Maßstäbe ausschlössen.

    Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob nach der Entscheidung des EUGH vom 09.11.2017 "CTL Logistics" (C-489/15, EuZW 2018, 74) überhaupt noch eine AGB-rechtliche Kontrolle von Trassenentgelten durch die Zivilgerichte in Betracht kommt.

    Denn der Senat ist an einer Überprüfung und Bestimmung eines Entgelts nach billigem Ermessen im konkreten Einzelfall unabhängig von der im europäischen Recht vorgesehenen Überwachung der Entgeltfestsetzung durch die Regulierungsbehörde gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB gehindert, da das europäische Eisenbahnrecht dessen Anwendung entgegensteht (EuGH, Urteil vom 09.11.2017 a.a.O.).

    Denn soweit die Klägerin ihren Zahlungsanspruch auf einen angeblichen Verstoß der im streitgegenständlichen Zeitraum erhobenen Trassenpreise gegen deutsche oder europäische Vorschriften des Wettbewerbs- bzw. Kartellrechts stützt, sind die vom EuGH aufgestellten Grundsätze ebenfalls zu beachten (so auch LG Berlin in einem Stationspreise betreffenden Fall mit Urteil vom 30.10.2018 - 16 O 393/17 Kart -, Anlage B 60 = N & R 2019, 59, 61 m. Anm. Gerstner, N & R 2019, 62, 64 sowie LG Frankfurt/M, Urteil vom 08.11.2018, Anlage B 59; Staebe, Transportrecht 2018, 425, 431; Gerstner, EuZW 2018, 74 Ziff. III.3; Weitner,.

    Insbesondere die von der Richtlinie in materieller Hinsicht geforderten Prinzipien der Diskriminierungsfreiheit und der Gleichbehandlung der EVU erfordern, dass die EVU für gleiche Leistungen an die Beklagte Vorleistungspreise in gleicher Höhe zu zahlen haben; nur dann ist gewährleistet, dass sie allein aufgrund der Qualität der von ihnen angebotenen Leistungen und der von ihnen gestellten Preise miteinander um Kunden konkurrieren (vgl. Gerstner, EuZW 2018, 74 Ziff. II.2).

    Vielmehr wäre es wertungswidersprüchlich, wenn im Zivilrechtswege Entgelte, die die Regulierungsbehörde - wie hier im Wege des öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrages vom 30.07.2010 für den streitgegenständlichen Zeitraum - ausdrücklich vereinbart und damit gebilligt hat, aus kartellrechtlichen Gründen (nur) im Verhältnis zur Klägerin für unwirksam erklärt würden (vgl. Gerstner EuZW 2018, 74 Ziff. III.3).

    Seite20 (C-489/15) auf die zivilgerichtliche Durchsetzung kartellrechtlicher oder auf Kartellrecht basierender Ansprüche auf Rückzahlung von Trassennutzungsentgelten steht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entgegen, dass es sich bei Art. 102 AEUV um europäisches Primärrecht handelt, das im Verhältnis zum Richtlinienrecht - hier zur Richtlinie 2001/14/EG - übergeordnetes Recht darstellt, denn auf die "Rangfrage" kommt es bereits deswegen nicht an, weil sich der EuGH nur mit den mitgliedstaatlichen Verfahrensregelungen befasst hat: Zivilgerichtliche Verfahren zur Durchsetzung von Normen, die auf eine Abweichung von eisenbahnrechtlich gebilligten Entgelten hinauslaufen, sind mit dem Richtlinienrecht nicht vereinbar.

    Diese Rechtsfrage ist wegen der beschränkten Vorlagefragen, die dem EuGH vorlagen, in dessen Urteil vom 09.11.2017 (C-489/15) nicht explizit behandelt worden.

  • EuGH, 21.11.2019 - C-379/18

    Deutsche Lufthansa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Richtlinie

    Das vorlegende Gericht ist insoweit der Auffassung, dass sich anhand des Urteils vom 9. November 2017, CTL Logistics (C-489/15, EU:C:2017:834), weder feststellen lasse, ob die diesem Urteil zugrunde liegende Auslegung durch den Gerichtshof auf die Flughafenentgelte nach der Richtlinie 2009/12 anwendbar sei, noch, ob die zivilgerichtliche Überprüfung der Entgeltregelungen am Maßstab der Billigkeit nach § 315 BGB mit der Richtlinie 2009/12 in Einklang stehe.

    Insoweit genügt die Feststellung, dass, wie der Gerichtshof bereits in einem vergleichbaren Kontext entschieden hat, mit der Anwendung von § 315 Abs. 3 BGB dadurch, dass ausschließlich darauf abgestellt wird, dass der individuelle Vertrag wirtschaftlich vernünftig ist, verkannt wird, dass nur dann gewährleistet werden kann, dass die Entgeltpolitik auf alle betroffenen Unternehmen gleich angewandt wird, wenn die Entgelte anhand einheitlicher Kriterien festgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, CTL Logistics, C-489/15, EU:C:2017:834, Rn. 74).

    Eine Billigkeitskontrolle der Entgelte sowie gegebenenfalls eine Entscheidung nach billigem Ermessen gemäß § 315 Abs. 3 BGB sind schließlich nicht mit dem in Art. 3 der Richtlinie 2009/12 niedergelegten Verbot der Diskriminierung von Flughafennutzern vereinbar, zumal die Urteile der deutschen Zivilgerichte nur eine auf die Parteien des jeweiligen Rechtsstreits begrenzte Wirkung ausübten (vgl. entsprechend Urteil vom 9. November 2017, CTL Logistics, C-489/15, EU:C:2017:834, Rn. 83 und 94).

  • EuGH, 08.07.2021 - C-120/20

    Koleje Mazowieckie

    Das Urteil vom 9. November 2017, CTL Logistics (C-489/15, EU:C:2017:834), insbesondere dessen Rn. 97, habe eine wichtige Klarstellung zur Anwendung der Richtlinie 2001/14 bewirkt, da der Gerichtshof in Bezug auf die Erstattung von Entgelten nach dem Zivilrecht davon ausgegangen sei, dass eine solche Erstattung nur dann in Betracht kommen könne, wenn die Rechtswidrigkeit des betreffenden Entgelts zuvor von der Regulierungsstelle oder von einem Gericht, das zur Überprüfung der Entscheidung dieser Stelle befugt sei, im Einklang mit den Vorschriften des nationalen Rechts festgestellt worden sei.

    Dieser Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung von Eisenbahnunternehmen, der u. a. durch Art. 9 Abs. 5 dieser Richtlinie umgesetzt wurde, wonach auf ähnliche Verkehrsdienste ähnliche Nachlassregelungen anzuwenden sind, stellt das zentrale Kriterium für die Berechnung und Erhebung des Wegeentgelts dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, CTL Logistics, C-489/15, EU:C:2017:834, Rn. 47).

    Es ist daher Sache der Betreiber der Infrastruktur, die die Entgelte ohne Diskriminierung berechnen und erheben müssen, nicht nur die Schienennetz-Nutzungsbedingungen auf alle Fahrwegnutzer gleich anzuwenden, sondern auch dafür Sorge zu tragen, dass die tatsächlich erhobenen Entgelte diesen Bedingungen entsprechen (Urteil vom 9. November 2017, CTL Logistics, C-489/15, EU:C:2017:834, Rn. 50).

    Im Kontext eines Rechtsstreits, in dem der Nutzer einer Eisenbahninfrastruktur vor einem nationalen ordentlichen Gericht Klage erhoben hatte, um die Rückzahlung eines Teils der an den Betreiber der betreffenden Infrastruktur gezahlten Entgelte zu erlangen, hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Bestimmungen dahin auszulegen sind, dass sie der Anwendung einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach die Wegeentgelte im Eisenbahnverkehr von den ordentlichen Gerichten im Einzelfall auf Billigkeit überprüft und gegebenenfalls unabhängig von der in Art. 30 der Richtlinie vorgesehenen Überwachung durch die Regulierungsstelle abgeändert werden können (Urteil vom 9. November 2017, CTL Logistics, C-489/15, EU:C:2017:834, Rn. 103).

    Eine solche nationale Regelung hätte nämlich zur Folge, dass an die Stelle der einen Kontrolle durch die zuständige Stelle verschiedene, unter Umständen nicht durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung harmonisierte Entscheidungen unabhängiger Gerichte treten würden, so dass in offenkundigem Widerspruch zu dem mit Art. 30 der Richtlinie 2001/14 verfolgten Ziel zwei unkoordinierte Rechtswege nebeneinander bestünden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, CTL Logistics, C-489/15, EU:C:2017:834, Rn. 87).

    Die Wirkungen der Urteile der Zivilgerichte, in denen gegebenenfalls die in den Vorschriften über die Berechnung der Entgelte aufgestellten Kriterien herangezogen werden, sind hingegen auf die Parteien des jeweiligen Rechtsstreits begrenzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, CTL Logistics, C-489/15, EU:C:2017:834, Rn. 94).

    Dadurch könnte ein Zugangsberechtigter, der gegen den Betreiber der Infrastruktur Klage vor den ordentlichen Gerichten erhebt, um die Höhe des Entgelts anzufechten, gegenüber seinen Wettbewerbern, die keine solche Klage erhoben haben, begünstigt werden, was das Ziel, einen fairen Wettbewerb im Sektor der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen zu gewährleisten, gefährden würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, CTL Logistics, C-489/15, EU:C:2017:834, Rn. 95 und 96).

  • BGH, 03.02.2021 - XII ZR 29/20

    Anspruch auf Schadensersatz wegen nicht vertragsgerechter Überlassung von

    Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist aber nicht eine Bestimmung nach billigem Ermessen im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB (vgl. EuGH EuZW 2018, 74) oder eine Bewertung, ob die Bestimmung des Entgelts in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Vertragspartner unangemessen benachteiligt (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 2014 - XII ZR 164/12 - NJW-RR 2015, 114 Rn. 14 ff. mwN).

    Dort führt der Gerichtshof zwar aus, dass es zu den mit der Richtlinie 2001/14/EG verfolgten Zielen gehöre, einen nicht diskriminierenden Zugang zu den Fahrwegen sicherzustellen (EuGH EuZW 2018, 74 Rn. 36 und 46).

    Zur Erreichung dieses Ziels sollte den Betreibern der Infrastruktur nach dem 20. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/14/EG eine gewisse Flexibilität eingeräumt werden (EuGH EuZW 2018, 74 Rn. 37 ff. mwN).

  • EuGH, 07.03.2024 - C-582/22

    Die Länderbahn u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eisenbahnverkehr -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2019 - C-379/18

    Deutsche Lufthansa - Vorabentscheidungsersuchen - Luftverkehr - Flughafenentgelte

  • BGH, 05.04.2022 - KZR 84/20

    Regionalfaktoren II - Schienennetz-Benutzungsbedingungen: Unmittelbare

  • EuGH, 24.02.2022 - C-563/20

    ORLEN KolTrans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eisenbahnverkehr - Richtlinie

  • BVerwG, 06.04.2018 - 3 C 20.16

    Flughafenentgelte: EuGH soll Reichweite der Genehmigung der Flughafenentgelte

  • EuGH, 23.01.2018 - C-344/16

    Die Länderbahn - Streichung

  • BGH, 22.06.2021 - KZR 72/15

    Stationspreissystem III

  • BGH, 08.12.2020 - KZR 60/16

    Stornierungsentgelt II

  • OLG Frankfurt, 15.09.2020 - 11 U 128/14

    Zur kartellrechtlichen Überprüfung von Trassenentgelten

  • OLG Düsseldorf, 20.12.2023 - 3 Kart 183/23
  • VG Köln, 18.03.2022 - 18 K 8277/18
  • VG Köln, 10.07.2020 - 18 K 3108/17
  • BGH, 22.06.2021 - KZR 66/15

    Überprüfung von Stationsentgelten für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur:

  • VG Köln, 22.02.2019 - 18 K 11831/16
  • BGH, 22.06.2021 - KZR 65/15

    Darstellen des Preisverhaltens eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens als

  • BGH, 22.06.2021 - KZR 68/15

    Darstellen des Preisverhaltens eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens als

  • OLG Frankfurt, 17.11.2020 - 11 U 60/18

    Schadensersatzanspruch wegen missbräuchlicher Entgeltfestsetzung im

  • VG Köln, 13.08.2019 - 18 L 1266/19
  • BGH, 22.06.2021 - KZR 69/15

    Erhebung und Sachprüfung einer Schadensersatzklage wegen Missbrauchs der

  • OLG Düsseldorf, 10.01.2018 - 3 Kart 1202/16

    Zulässigkeit der Beschwerde einer Stromanbieterin gegen die Festlegung der

  • VG Köln, 11.12.2019 - 21 K 6049/16
  • BGH, 22.06.2021 - KZR 70/15

    Darstellen des Preisverhaltens eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens als

  • BGH, 22.06.2021 - KZR 71/15

    Preisverhalten als Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung eines

  • BVerwG, 03.06.2020 - 3 C 21.19

    Streit um die Klagebefugnis zur Anfechtung der Genehmigung einer Entgeltordnung;

  • VG Köln, 11.12.2019 - 21 K 6734/16
  • BGH, 20.12.2022 - KZR 84/20

    Rückzahlung von Infrastrukturentgelten i.R.e. Anhörungsrüge

  • LG Frankfurt/Main, 09.05.2018 - 6 O 38/17
  • KG, 10.12.2020 - 2 U 4/12

    Stationspreise

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.2020 - 13 A 1319/19

    Erfolglose Berufungen in Bezug auf ein Verfahren zur Genehmigung von Änderungen

  • VG Köln, 27.11.2020 - 18 K 5452/18
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-115/22

    Dopingbekämpfung und Datenschutz: Nach Ansicht von Generalanwältin Capeta

  • LG Berlin, 30.10.2018 - 16 O 495/15

    Klage eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens gegen ein

  • VG Köln, 04.12.2023 - 18 K 1156/18
  • VG Köln, 16.06.2021 - 21 K 4368/19
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-721/20

    DB Station & Service - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • BGH, 08.12.2020 - KZR 103/19

    Zahlung von Stationsentgelten an das Eisenbahninfrastrukturunternehmen durch ein

  • EuGH, 09.09.2021 - C-144/20

    LatRailNet

  • BGH, 22.06.2021 - KZR 67/15

    Darstellen des Preisverhaltens eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens als

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-582/22

    Die Länderbahn u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eisenbahnverkehr -

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Rechtsprechung
   EuGH, 26.10.2017 - C-347/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,40461
EuGH, 26.10.2017 - C-347/16 (https://dejure.org/2017,40461)
EuGH, Entscheidung vom 26.10.2017 - C-347/16 (https://dejure.org/2017,40461)
EuGH, Entscheidung vom 26. Oktober 2017 - C-347/16 (https://dejure.org/2017,40461)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Balgarska energiyna borsa

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 101 und 102 AEUV - Richtlinie 2009/72/EG - Art. 9, 10, 13 und 14 - Verordnung (EG) Nr. 714/2009 - Art. 3 - Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 - Art. 2 Nr. 3 - Verordnung 2015/1222 - Art. 1 Abs. 3 - Zertifizierung und Benennung eines unabhängigen ...

  • ra.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Balgarska energiyna borsa

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 101 und 102 AEUV - Richtlinie 2009/72/EG - Art. 9, 10, 13 und 14 - Verordnung (EG) Nr. 714/2009 - Art. 3 - Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 - Art. 2 Nr. 3 - Verordnung (EU) 2015/1222 - Art. 1 Abs. 3 - Zertifizierung und Benennung eines ...

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2018, 51
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 08.12.2016 - C-532/15

    Eurosaneamientos u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Leistungen von

    Auszug aus EuGH, 26.10.2017 - C-347/16
    Die Art. 101 und 102 AEUV betreffen zwar nur das Verhalten von Unternehmen und nicht als Gesetz oder Verordnung ergangene Maßnahmen der Mitgliedstaaten; in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV, der eine Pflicht zur Zusammenarbeit begründet, verbieten sie es jedoch den Mitgliedstaaten, Maßnahmen, auch in Form von Gesetzen oder Verordnungen, zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln beeinträchtigen könnten (Urteil vom 8. Dezember 2016, Eurosaneamientos u. a., C-532/15 und C-538/15, EU:C:2016:932, Rn. 34).

    Außerdem liegt eine Verletzung von Art. 101 AEUV und Art. 4 Abs. 3 EUV vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen Art. 101 AEUV verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder begünstigt oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, dass er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt (Urteil vom 8. Dezember 2016, Eurosaneamientos u. a., C-532/15 und C-538/15, EU:C:2016:932, Rn. 35).

  • EuGH, 05.07.2016 - C-614/14

    Ognyanov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 94 der

    Auszug aus EuGH, 26.10.2017 - C-347/16
    Die Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens sind ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung aufgeführt, von dem das vorlegende Gericht im Rahmen der in Art. 267 AEUV vorgesehenen Zusammenarbeit Kenntnis haben sollte und den es sorgfältig zu beachten hat (Urteil vom 5. Juli 2016, 0gnyanov, C-614/14, EU:C:2016:514, Rn. 19).
  • EuGH, 27.11.2012 - C-370/12

    Pringle - Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro

    Auszug aus EuGH, 26.10.2017 - C-347/16
    (Urteil vom 27. November 2012, Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 85).
  • EuGH, 10.11.2016 - C-156/15

    Private Equity Insurance Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 26.10.2017 - C-347/16
    Der Zweck eines Vorabentscheidungsersuchens liegt nämlich nicht darin, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben, sondern darin, dem Bedürfnis nach einer tatsächlichen Entscheidung eines Rechtsstreits über das Unionsrecht Genüge zu tun (Urteil vom 10. November 2016, Private Equity Insurance Group, C-156/15, EU:C:2016:851, Rn. 56).
  • EuGH, 22.09.2016 - C-110/15

    Microsoft Mobile Sales International u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 26.10.2017 - C-347/16
    Sofern die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts betreffen, ist der Gerichtshof somit grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteil vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 18).
  • EuGH, 17.12.2015 - C-239/14

    Tall - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus EuGH, 26.10.2017 - C-347/16
    Die Vermutung der Erheblichkeit der von den nationalen Gerichten zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen kann nur ausnahmsweise widerlegt werden, und zwar dann, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 17. Dezember 2015, Tall, C-239/14, EU:C:2015:824, Rn. 34).
  • EuGH, 16.07.2015 - C-299/15

    Striani u.a.

    Auszug aus EuGH, 26.10.2017 - C-347/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gilt dieses Erfordernis ganz besonders im Bereich des Wettbewerbs, der durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet ist (Beschluss vom 16. Juli 2015, Striani u. a., C-299/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:519, Rn. 25).
  • EuGH, 02.07.2015 - C-497/12

    Gullotta und Farmacia di Gullotta Davide & C. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 26.10.2017 - C-347/16
    Hingegen ist die bloße Schaffung einer beherrschenden Stellung durch die Gewährung besonderer oder ausschließlicher Rechte im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AEUV als solche noch nicht mit Art. 102 AEUV unvereinbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juli 2015, Gullotta und Farmacia di Gullotta Davide & C., C-497/12, EU:C:2015:436, Rn. 23).
  • EuGH, 05.12.2013 - C-561/12

    Nordecon und Ramboll Eesti - Öffentliche Aufträge - Verhandlungsverfahren mit

    Auszug aus EuGH, 26.10.2017 - C-347/16
    Der Gerichtshof ist nämlich in einem Verfahren nach Art. 267 AEUV nur befugt, sich auf der Grundlage des ihm vom vorlegenden Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Unionsvorschrift zu äußern (Urteil vom 5. Dezember 2013, Nordecon und Ramboll Eesti, C-561/12, EU:C:2013:793, Rn. 28).
  • EuGH, 05.12.2013 - C-514/12

    Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs -

    Auszug aus EuGH, 26.10.2017 - C-347/16
    Die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht sachdienlichen Auslegung des Unionrechts zu gelangen, macht es jedoch erforderlich, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (Urteil vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken, C-514/12, EU:C:2013:799, Rn. 17).
  • EuGH, 12.09.2013 - C-475/11

    Konstantinides - Freier Dienstleistungsverkehr für Ärzte - Dienstleister, der

  • EuGH, 02.09.2021 - C-718/18

    Kommission/ Deutschland (Transposition des directives 2009/72 et 2009/73) -

    Die durch die Richtlinien 2009/72 und 2009/73 auferlegten Erfordernisse der wirksamen Entflechtung dienen somit dazu, die volle, effektive Unabhängigkeit der Übertragungsnetzbetreiber von den Tätigkeiten der Erzeugung und Versorgung zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2017, Balgarska energiyna borsa, C-347/16, EU:C:2017:816, Rn. 34).
  • EuGH, 02.03.2023 - C-394/21

    Bursa Româna de Marfuri - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Im Übrigen ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die bloße Innehabung einer beherrschenden Stellung als solche keinen Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV darstellt, und zum anderen darauf, dass die bloße Schaffung einer beherrschenden Stellung durch die Gewährung besonderer oder ausschließlicher Rechte im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AEUV als solche noch nicht mit Art. 102 AEUV unvereinbar ist (Urteil vom 26. Oktober 2017, Balgarska energiyna borsa, C-347/16, EU:C:2017:816, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof ist nämlich in einem Verfahren nach Art. 267 AEUV nur befugt, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung einer Unionsvorschrift zu äußern (Urteile vom 26. Oktober 2017, Balgarska energiyna borsa, C-347/16, EU:C:2017:816, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. Juli 2020, Adusbef u. a., C-686/18, EU:C:2020:567, Rn. 36).

    Dieses Erfordernis gilt ganz besonders im Bereich des Wettbewerbs, der durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet ist (Urteile vom 26. Oktober 2017, Balgarska energiyna borsa, C-347/16, EU:C:2017:816, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 3. März 2021, Poste Italiane et Agenzia delle entrate - Riscossione, C-434/19 und C-435/19, EU:C:2021:162, Rn. 77 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist hervorzuheben, dass die Angaben in den Vorlageentscheidungen nicht nur dem Gerichtshof sachdienliche Antworten ermöglichen, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit geben sollen, gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union Erklärungen abzugeben (Urteil vom 26. Oktober 2017, Balgarska energiyna borsa, C-347/16, EU:C:2017:816, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens sind ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung aufgeführt, von dem das vorlegende Gericht im Rahmen der in Art. 267 AEUV vorgesehenen Zusammenarbeit Kenntnis haben sollte und den es sorgfältig zu beachten hat (Urteil vom 26. Oktober 2017, Balgarska energiyna borsa, C-347/16, EU:C:2017:816, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.01.2023 - C-702/20

    Eine staatliche Beihilfe kann nicht durch eine gerichtliche Entscheidung

    Der Gerichtshof darf sich nämlich in einem Verfahren nach Art. 267 AEUV nur auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung einer Unionsvorschrift äußern (Urteil vom 26. Oktober 2017, Balgarska energiyna borsa, C-347/16, EU:C:2017:816, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gilt dieses Erfordernis der Genauigkeit in besonderem Maß im Bereich des Wettbewerbs, der durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet ist (Urteil vom 26. Oktober 2017, Balgarska energiyna borsa, C-347/16, EU:C:2017:816, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens sind in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, von dem das vorlegende Gericht im Rahmen der in Art. 267 AEUV vorgesehenen Zusammenarbeit Kenntnis haben sollte und den es sorgfältig zu beachten hat, ausdrücklich aufgeführt (Urteil vom 26. Oktober 2017, Balgarska energiyna borsa, C-347/16, EU:C:2017:816, Rn. 58 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-718/18

    Kommission/ Deutschland () und 2009/73) - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats

    12 Vgl. insoweit Urteil vom 26. Oktober 2017, Balgarska energiyna borsa (C-347/16, EU:C:2017:816, Rn. 33).

    19 Urteil vom 26. Oktober 2017, Balgarska energiyna borsa (C-347/16, EU:C:2017:816, Rn. 34).

  • EuGH, 17.10.2019 - C-31/18

    Elektrorazpredelenie Yug - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2009/72/EG

    Sofern die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts betreffen, ist der Gerichtshof somit grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteil vom 26. Oktober 2017, Balgarska energiyna borsa, C-347/16, EU:C:2017:816, Rn. 30).

    Der Zweck eines Vorabentscheidungsersuchens liegt nämlich nicht darin, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben, sondern darin, dem Bedürfnis nach einer tatsächlichen Entscheidung eines Rechtsstreits über das Unionsrecht Genüge zu tun (vgl. u. a. Urteil vom 26. Oktober 2017, Balgarska energiyna borsa, C-347/16, EU:C:2017:816, Rn. 31).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass, wenn sich ein Mitgliedstaat wie etwa die Republik Bulgarien entschieden hat, für die Zwecke der Entflechtung des Betriebs des Elektrizitätsübertragungsnetzes von den Tätigkeiten der Stromerzeugung und -versorgung von der Möglichkeit des Art. 9 Abs. 8 Buchst. b der Richtlinie 2009/72 Gebrauch zu machen, die in Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen über die Entflechtung der Eigentumsstrukturen nicht anzuwenden, um einen unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber zu benennen, diese Entscheidung für diesen Mitgliedstaat die Pflicht mit sich bringt, den Anforderungen nachzukommen, die in Kapitel V dieser Richtlinie vorgesehen sind, zu dem Art. 17 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2017, Balgarska energiyna borsa, C-347/16, EU:C:2017:816, Rn. 32, 33 und 41).

    Die letztgenannte Bestimmung verlangt aber ausdrücklich, dass die unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber Eigentümer der für die Ausübung der Geschäftstätigkeit der Elektrizitätsübertragung erforderlichen Vermögenswerte, insbesondere des Übertragungsnetzes, sein müssen, und zwar u. a., um, wie aus den Erwägungsgründen 16, 17 und 19 der Richtlinie 2009/72 hervorgeht, die vollständige, tatsächliche Unabhängigkeit dieser Betreiber von den Tätigkeiten der Lieferung und Erzeugung sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2017, Balgarska energiyna borsa, C-347/16, EU:C:2017:816, Rn. 34).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2022 - C-470/21

    Erster Generalanwalt Szpunar: Eine nationale Behörde müsste auf Identitätsdaten

    59 Vgl. Urteile vom 26. Oktober 2017, Balgarska energiyna borsa (C-347/16, EU:C:2017:816, Rn. 31), vom 31. Mai 2018, Confetra u. a. (C-259/16 und C-260/16, EU:C:2018:370, Rn. 63), und vom 17. Oktober 2019, Elektrorazpredelenie Yug (C-31/18, EU:C:2019:868, Rn. 32).
  • EuGH, 31.05.2018 - C-259/16

    Confetra u.a.

    Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Zweck eines Vorabentscheidungsersuchens nicht darin liegt, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben, sondern darin, dem Bedürfnis nach einer tatsächlichen Entscheidung eines Rechtsstreits über das Unionsrecht Genüge zu tun (Urteil vom 26. Oktober 2017, Balgarska energiyna borsa, C-347/16, EU:C:2017:816, Rn. 31).
  • EuGH, 21.09.2023 - C-510/22

    Romaqua Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 102 und 106 AEUV -

    Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Mitgliedstaat gegen die von Art. 106 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 102 AEUV aufgestellten Verbote verstößt, wenn er im Bereich der Gesetzgebung oder Verwaltung eine Maßnahme trifft, mit der er eine Situation schafft, in der ein öffentliches Unternehmen oder ein Unternehmen, dem er besondere oder ausschließliche Rechte verliehen hat, durch die bloße Ausübung der ihm übertragenen Vorzugsrechte seine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt oder wenn durch diese Rechte eine Lage geschaffen werden könnte, in der dieses Unternehmen einen solchen Missbrauch begeht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Dezember 1991, Merci convenzionali porto di Genova, C-179/90, EU:C:1991:464, Rn. 17, und vom 26. Oktober 2017, Balgarska energiyna borsa, C-347/16, EU:C:2017:816, Rn. 54).
  • EuGH, 03.12.2020 - C-767/19

    Kommission/ Belgien () und du gaz naturel) - Vertragsverletzung eines

    Wie aus dem elften Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/72 und dem achten Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/73 hervorgeht, besteht die eigentumsrechtliche Entflechtung darin, dass der Netzeigentümer als Netzbetreiber benannt wird und unabhängig von Versorgungs- und Erzeugungsinteressen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2017, Balgarska energiyna borsa, C-347/16, EU:C:2017:816, Rn. 46).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2020 - C-585/19

    Academia de Studii Economice din Bucuresti - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    6 Vgl. entsprechend Urteil vom 26. Oktober 2017, Balgarska energiyna borsa (C-347/16, EU:C:2017:816, Rn. 56 und 58 bis 60).
  • EuGH, 24.02.2022 - C-290/20

    Latvijas Gāze - Vorlage zur Vorabentscheidung - Erdgasbinnenmarkt -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-290/20

    Latvijas Gāze - Vorlage zur Vorabentscheidung - Erdgasbinnenmarkt -

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