Rechtsprechung
   EuGH, 04.10.2018 - C-56/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,31189
EuGH, 04.10.2018 - C-56/17 (https://dejure.org/2018,31189)
EuGH, Entscheidung vom 04.10.2018 - C-56/17 (https://dejure.org/2018,31189)
EuGH, Entscheidung vom 04. Oktober 2018 - C-56/17 (https://dejure.org/2018,31189)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,31189) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Fathi

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Grenzen, Asyl und Einwanderung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Art. 3 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • ra.de

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Fathi

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Grenzen, Asyl und Einwanderung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Art. 3 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Fathi

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Grenzen, Asyl und Einwanderung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Art. 3 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2019, 634
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 05.09.2012 - C-71/11

    Bestimmte Formen schwerer Eingriffe in die Glaubensbetätigung in der

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-56/17
    Der Gerichtshof hat bereits bezüglich der Auslegung der Richtlinie 2004/83 hervorgehoben, dass diese Bestimmung eine weite Definition des Religionsbegriffs enthält, die alle Komponenten dieses Begriffs, ob öffentlich oder privat, kollektiv oder individuell, einbezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2012, Y und Z, C-71/11 und C-99/11, EU:C:2012:518, Rn. 63).

    Wie der Gerichtshof festgestellt hat, ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie, dass eine "schwerwiegende Verletzung" der Religionsfreiheit vorliegen muss, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt, damit die betreffenden Handlungen als Verfolgung gelten können (Urteil vom 5. September 2012, Y und Z, C-71/11 und C-99/11, EU:C:2012:518, Rn. 59).

    Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn die Person, die internationalen Schutz beantragt, aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in ihrem Herkunftsland tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in Art. 6 der Richtlinie genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2012, Y und Z, C-71/11 und C-99/11, EU:C:2012:518, Rn. 67).

  • EuGH, 07.11.2013 - C-199/12

    Homosexuelle Asylbewerber können eine bestimmte soziale Gruppe bilden, die der

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-56/17
    Im vorliegenden Fall kann die Tatsache, dass eine Regelung wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Gesetz über die Apostasie mit Todes- oder Freiheitsstrafe bewehrt ist, für sich genommen eine "Verfolgung" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 darstellen, sofern eine solche Strafe in dem Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird (vgl. entsprechend Urteil vom 7. November 2013, X u. a., C-199/12 bis C-201/12, EU:C:2013:720, Rn. 56).

    Eine solche Strafe stellt nämlich eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. c dieser Richtlinie dar (vgl. entsprechend Urteil vom 7. November 2013, X u. a., C-199/12 bis C-201/12, EU:C:2013:720, Rn. 57).

    Im Licht dieser Informationen haben die nationalen Behörden zu entscheiden, ob der Antragsteller tatsächlich Grund zu der Befürchtung hat, nach der Rückkehr in sein Herkunftsland verfolgt zu werden (vgl. entsprechend Urteil vom 7. November 2013, X u. a., C-199/12 bis C-201/12, EU:C:2013:720, Rn. 59 und 60).

  • EuGH, 02.12.2014 - C-148/13

    Der Gerichtshof stellt klar, wie die nationalen Behörden die Glaubhaftigkeit der

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-56/17
    Erforderlich ist allerdings, dass der Antragsteller sein Vorbringen zu seinem Religionswechsel gebührend substantiiert, da bloße Behauptungen zur religiösen Überzeugung oder zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft nur den Ausgangspunkt des in Art. 4 der Richtlinie 2011/95 vorgesehenen Verfahrens zur Prüfung der Tatsachen und Umstände bilden (vgl. entsprechend Urteile vom 2. Dezember 2014, A u. a., C-148/13 bis C-150/13, EU:C:2014:2406, Rn. 49, sowie vom 25. Januar 2018, F, C-473/16, EU:C:2018:36, Rn. 28).

    Insoweit ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten es als Pflicht des Antragstellers betrachten können, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Dezember 2014, A u. a., C-148/13 bis C-150/13, EU:C:2014:2406, Rn. 50).

    Was schließlich die Zweifel anbelangt, die das vorlegende Gericht hinsichtlich der Möglichkeit hegt, im Rahmen von Anträgen auf internationalen Schutz den Nachweis bestimmter Aspekte des Privatlebens zu erbringen, so hat der Gerichtshof im Urteil vom 2. Dezember 2014, A u. a. (C-148/13 bis C-150/13, EU:C:2014:2406), zwar ausgeführt, dass die Art und Weise, in der die zuständigen Behörden die Aussagen und Unterlagen oder sonstigen Beweise, auf die solche Anträge gestützt werden, prüfen, im Einklang mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens stehen muss, jedoch bezog sich dieses Urteil speziell auf detaillierte Befragungen zu den sexuellen Praktiken eines Antragstellers, die ganz besonders die Intimsphäre des Einzelnen berühren.

  • EuGH, 25.01.2018 - C-473/16

    Ein Asylbewerber darf keinem psychologischen Test zur Bestimmung seiner sexuellen

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-56/17
    Erforderlich ist allerdings, dass der Antragsteller sein Vorbringen zu seinem Religionswechsel gebührend substantiiert, da bloße Behauptungen zur religiösen Überzeugung oder zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft nur den Ausgangspunkt des in Art. 4 der Richtlinie 2011/95 vorgesehenen Verfahrens zur Prüfung der Tatsachen und Umstände bilden (vgl. entsprechend Urteile vom 2. Dezember 2014, A u. a., C-148/13 bis C-150/13, EU:C:2014:2406, Rn. 49, sowie vom 25. Januar 2018, F, C-473/16, EU:C:2018:36, Rn. 28).

    Zu diesen Voraussetzungen gehören u. a. die Tatsache, dass festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, sowie der Umstand, dass die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, F, C-473/16, EU:C:2018:36, Rn. 33).

    Gegebenenfalls muss die zuständige Behörde auch Erklärungen für das Fehlen von Beweisen und die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers berücksichtigen (Urteil vom 25. Januar 2018, F, C-473/16, EU:C:2018:36, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.02.2017 - C-578/16

    C. K. u.a.

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-56/17
    Ferner ist ein Mitgliedstaat, bei dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, verpflichtet, die in Kapitel VI dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren anzuwenden, um den für die Prüfung dieses Antrags zuständigen Mitgliedstaat zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a., C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 58).

    Drittens besteht eines der mit der Dublin-III-Verordnung verfolgten Ziele darin, organisatorische Regeln über die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten zum Zweck der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats aufzustellen und, wie aus ihren Erwägungsgründen 4 und 5 hervorgeht, eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a., C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 57).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-585/16

    Ein Palästinenser, der vom UNRWA als Flüchtling anerkannt wurde, kann in der

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-56/17
    Der Gerichtshof hat insoweit hervorgehoben, dass die Wortfolge "stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der wirksame Rechtsbehelf eine umfassende Ex-nunc -Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt" - wenn ihr nicht ihr gewöhnlicher Sinn genommen werden soll - dahin auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 verpflichtet sind, ihre nationalen Rechtsordnungen so zu gestalten, dass die Bearbeitung der betreffenden Rechtsbehelfe eine Prüfung aller tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte durch das Gericht umfasst, die ihm eine Beurteilung des Einzelfalls anhand des aktuellen Standes ermöglichen (Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 110).

    Das Adjektiv "umfassend" in Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 bestätigt seinerseits, dass das Gericht verpflichtet ist, die Gesichtspunkte zu prüfen, die die Asylbehörde berücksichtigt hat oder hätte berücksichtigen können (Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 111 und 113).

  • EuGH, 30.05.2013 - C-528/11

    Halaf - Asyl - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-56/17
    Der Gerichtshof hat insoweit darauf hingewiesen, dass diese Befugnis es jedem Mitgliedstaat ermöglichen soll, sich aus politischen, humanitären oder praktischen Erwägungen bereit zu erklären, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er hierfür nach den oben genannten Kriterien nicht zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Mai 2013, Halaf, C-528/11, EU:C:2013:342, Rn. 37).
  • EuGH, 26.07.2017 - C-670/16

    Ein Asylbewerber kann sich vor Gericht darauf berufen, dass ein Mitgliedstaat

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-56/17
    Art. 4 Abs. 1 der Verordnung sieht im Übrigen ausdrücklich vor, dass der Antragsteller nach Stellung eines solchen Antrags u. a. über die Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, die Durchführung eines persönlichen Gesprächs und die Möglichkeit, den zuständigen Behörden Angaben zu machen, informiert werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 86 und 87).
  • EuGH, 26.07.2017 - C-348/16

    Sacko - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Richtlinie 2013/32/EU -

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-56/17
    Wie der Gerichtshof ebenfalls festgestellt hat, ist die in Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 vorgesehene Verpflichtung im Kontext des gesamten durch die Richtlinie geregelten Verfahrens zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Sacko, C-348/16, EU:C:2017:591, Rn. 42), wobei die speziell im Rahmen der Anwendung der Dublin-III-Verordnung vorgesehenen Rechtsmittel in deren Art. 27 geregelt sind, wie sich auch aus ihrem 19. Erwägungsgrund ergibt.
  • EuGH, 29.05.2018 - C-426/16

    Der Gerichtshof bestätigt, dass rituelle Schlachtungen ohne Betäubung nur in

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-56/17
    Was im Übrigen den Begriff "Religion" im Sinne von Art. 10 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) anbelangt, die gemäß dem 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95 ebenfalls bei deren Auslegung zu berücksichtigen ist, hat der Gerichtshof die weite Bedeutung dieses Begriffs hervorgehoben, die sowohl das forum internum , d. h. den Umstand, Überzeugungen zu haben, als auch das forum externum , d. h. die Bekundung des religiösen Glaubens in der Öffentlichkeit, umfassen kann, da sich die Religion in der einen wie in der anderen Form ausdrücken kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Mai 2018, Liga van Moskeeën en Islamitische Organisaties Provincie Antwerpen u. a., C-426/16, EU:C:2018:335, Rn. 44, sowie vom 10. Juli 2018, Jehovan todistajat, C-25/17, EU:C:2018:551, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.07.2018 - C-213/17

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung des

  • EuGH, 10.07.2018 - C-25/17

    Eine Religionsgemeinschaft wie die der Zeugen Jehovas ist gemeinsam mit ihren als

  • BVerfG, 03.04.2020 - 2 BvR 1838/15

    Keine formale oder inhaltliche Glaubensprüfung durch die Gerichte bei

    Die Ermittlung und Bewertung solcher Gesichtspunkte ist auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erforderlich (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018, C-56/17, Bahtiyar Fathi, NVwZ 2019, 634 Rn. 88).

    Dabei werden die Beweisanforderungen auch im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, Art. 10 Abs. 1 GR-Charta und Art. 9 Abs. 1 EMRK nicht überspannt, wenn von einem volljährigen Antragsteller im Regelfall erwartet wird, dass er schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen für die Konversion machen kann und mit den Grundzügen seiner neuen Religion hinreichend vertraut ist, um die von ihm behauptete Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen gebührend zu substantiieren (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018, C-56/17, Bahtiyar Fathi, NVwZ 2019, 634 Rn. 84 und 90).

  • VG Sigmaringen, 30.11.2020 - A 13 K 752/18

    Ahmadis; Pakistan; Ahmadiyya; Gruppenverfolgung

    Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 05.09.2012 (Rs. C-71/11 und C-99/11 - NVwZ 2012, 1612 - juris Rn. 57, 59; dazu Berlit/Dörig/Storey, ZAR 2016, 281 (284)) ist (europaweit) geklärt, dass (auch) Eingriffe in die Religionsfreiheit als Verfolgungshandlungen i. S. v. Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) QRL qualifiziert werden können, sofern sie als " schwerwiegende Verletzung " anzusehen sind (dies rezipierend EuGH, Urteil vom 04.10.2018 - C-56/17 - juris Rn. 94).

    Mit der weiten Definition des Religionsbegriffs in Art. 10 Abs. 1 Buchst. b) QRL wäre es nicht vereinbar, die Beachtlichkeit einer Verletzungshandlung danach zu beurteilen, ob diese in einen Kernbereich der privaten Glaubensbetätigung (forum internum) oder in einen weiteren Bereich der öffentlichen Glaubensausübung (forum externum) eingreift (EuGH, Urteile vom 05.09.2012 - C-71/11 - NVwZ 2012, 1612 Rn. 62 f.; vom 29.05.2018 - C-426/16 - juris Rn. 44; vom 10.06.2018 - C-25/17 - juris Rn. 47; vom 04.10.2018 - C-56/17 - juris Rn. 81; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67-89 = juris Rn. 24, unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung).

    Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an; denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr (EuGH, Urteil vom 04.10.2018 - C-56/17 - NVwZ 2019, 634 = juris Ls. 4).

    Hierbei dürfte sich die Einholung einer Auskunft der Zentrale der Glaubensgemeinschaft in Deutschland anbieten (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67-89 = juris Rn. 31; siehe auch EuGH, Urteil vom 04.10.2018 - C-56/17 - NVwZ 2019, 634 = juris Ls. 3, wonach es einem Asylantragsteller obliegt, sein Vorbringen glaubhaft zu substantiieren, indem er Anhaltspunkte darlegt, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, den Wahrheitsgehalt des Vorbringens zu überprüfen; allgemein zu den beidseitigen Mitwirkungspflichten an der Sachverhaltsaufklärung EuGH, Urteil vom 22.11.2012 - C-277/11 ( M.M. ) - juris Rn. 65).

    Dabei werden die Beweisanforderungen auch im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, Art. 10 Abs. 1 GR-Charta und Art. 9 Abs. 1 EMRK nicht überspannt, wenn von einem volljährigen Antragsteller im Regelfall erwartet wird, dass er schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den Grundzügen seiner Religion, seinem eigenen religiösen Selbstverständnis sowie zu seiner religiösen Betätigung im Heimatland und den ggf. hierbei erlittenen Einschränkungen machen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 04.10.2018 - C-56/17 - NVwZ 2019, 634 (639) Rn. 84 und 90).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-608/22

    Nach Ansicht von Generalanwalt Jean Richard de la Tour handelt es sich bei den

    Vgl. auch Urteil vom 4. Oktober 2018, Fathi (C-56/17, EU:C:2018:803).

    30 Vgl. Urteil vom 4. Oktober 2018, Fathi (C-56/17, EU:C:2018:803, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    34 C-56/17, EU:C:2018:803.

    35 Vgl. Urteile Y und Z (Rn. 67) sowie, vom 4. Oktober 2018, Fathi (C-56/17, EU:C:2018:803, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. auch Urteil vom 4. Oktober 2018, Fathi (C-56/17, EU:C:2018:803, Rn. 95).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-804/18

    Nach Auffassung von Generalanwalt Rantos kann ein Arbeitgeber im Rahmen seiner

    4 Vgl. Urteil vom 4. Oktober 2018, Fathi (C-56/17, EU:C:2018:803).
  • VG Sigmaringen, 05.10.2021 - A 13 K 521/18

    Irak: Subsidiärer Schutz bei unmenschlicher/erniedrigender Behandlung durch Vater

    (1) Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 05.09.2012 (Rs. C-71/11 und C- 99/11 - NVwZ 2012, 1612 - juris Rn. 57, 59; dazu Berlit/Dörig/Storey, ZAR 2016, 281 (284)) ist (europaweit) geklärt, dass (auch) Eingriffe in die Religionsfreiheit als Verfolgungshandlungen i. S. v. Art. 9 Abs. 1 Buchst, a) QRL qualifiziert werden können, sofern sie als "schwerwiegende Verletzung" anzusehen sind (dies rezipierend EuGH, Urteil vom 04.10.2018 - C-56/17 - juris Rn. 94).

    Mit der weiten Definition des Religionsbegriffs in Art. 10 Abs. 1 Buchst, b) QRL wäre es nicht vereinbar, die Beachtlichkeit einer Verletzungshandlung danach zu beurteilen, ob diese in einen Kernbereich der privaten Glaubensbetätigung (forum internum) oder in einen weiteren Bereich der öffentlichen Glaubensausübung (forum externum) eingreift (EuGH, Urteile vom 05.09.2012 - C-71/11 - NVwZ 2012, 1612 Rn. 62 f.; vom 29.05.2018 - C-426/16 - juris Rn. 44; vom 10.06.2018 - C-25/17 - juris Rn. 47; vom 04.10.2018 - C-56/17 - juris Rn. 8 1 ; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67-89 = juris Rn. 24, unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung).

    Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an; denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr (EuGH, Urteil vom 04.10.2018 - C-56/17 - NVwZ 2019, 634 = juris Ls. 4).

    Hierbei dürfte sich die Einholung einer Auskunft der Zentrale der Glaubensgemeinschaft in Deutschland anbieten (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67-89 = juris Rn. 3 1 ; siehe auch EuGH, Urteil vom 04.10.2018 - C- 56/17 - NVwZ 2019, 634 = juris Ls. 3, wonach es einem Asylantragsteller obliegt, sein Vorbringen glaubhaft zu substantiieren, indem er Anhaltspunkte darlegt, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, den Wahrheitsgehalt des Vorbringens zu überprüfen; allgemein zu den beidseitigen Mitwirkungspflichten an der Sachverhaltsaufklärung EuGH, Urteil vom 22.11.2012 -C-277/11 (MM.) - juris Rn. 65).

    Dabei werden die Beweisanforderungen auch im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, Art. 10 Abs. 1 GR-Charta und Art. 9 Abs. 1 EMRK nicht überspannt, wenn von einem volljährigen Antragsteller im Regelfall erwartet wird, dass er schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den Grundzügen seiner Religion, seinem eigenen religiösen Selbstverständnis sowie zu seiner religiösen Betätigung im Heimatland und den ggf. hierbei erlittenen Einschränkungen machen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 04.10.2018 - C-56/17 - NVwZ 2019, 634 (639) Rn. 84 und 90).

  • EuGH, 23.01.2019 - C-661/17

    Ein Mitgliedstaat, der seine Absicht mitgeteilt hat, gemäß Art. 50 EUV aus der

    Diese Befugnis soll es jedem Mitgliedstaat ermöglichen, sich aus politischen, humanitären oder praktischen Erwägungen bereit zu erklären, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er hierfür nach den in dieser Verordnung definierten Kriterien nicht zuständig ist (Urteil vom 4. Oktober 2018, Fathi, C-56/17, EU:C:2018:803, Rn. 53).
  • VG Sigmaringen, 15.12.2020 - A 13 K 7260/18

    Keine Gruppenverfolgung von Schiiten in Pakistan

    Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 05.09.2012 (Rs. C-71/11 und C-99/11 - NVwZ 2012, 1612 - juris Rn. 57, 59; dazu Berlit/Dörig/Storey, ZAR 2016, 281 (284)) ist (europaweit) geklärt, dass (auch) Eingriffe in die Religionsfreiheit als Verfolgungshandlungen i. S. v. Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) QRL qualifiziert werden können, sofern sie als " schwerwiegende Verletzung " anzusehen sind (dies rezipierend EuGH, Urteil vom 04.10.2018 - C-56/17 - juris Rn. 94).

    Mit der weiten Definition des Religionsbegriffs in Art. 10 Abs. 1 Buchst. b) QRL wäre es nicht vereinbar, die Beachtlichkeit einer Verletzungshandlung danach zu beurteilen, ob diese in einen Kernbereich der privaten Glaubensbetätigung (forum internum) oder in einen weiteren Bereich der öffentlichen Glaubensausübung (forum externum) eingreift (EuGH, Urteile vom 05.09.2012 - C-71/11 - NVwZ 2012, 1612 Rn. 62 f.; vom 29.05.2018 - C-426/16 - juris Rn. 44; vom 10.06.2018 - C-25/17 - juris Rn. 47; vom 04.10.2018 - C-56/17 - juris Rn. 81; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67-89 = juris Rn. 24, unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung).

    Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an; denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr (EuGH, Urteil vom 04.10.2018 - C-56/17 - NVwZ 2019, 634 = juris Ls. 4).

    Hierbei dürfte sich die Einholung einer Auskunft der Zentrale der Glaubensgemeinschaft in Deutschland anbieten (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67-89 = juris Rn. 31; siehe auch EuGH, Urteil vom 04.10.2018 - C-56/17 - NVwZ 2019, 634 = juris Ls. 3, wonach es einem Asylantragsteller obliegt, sein Vorbringen glaubhaft zu substantiieren, indem er Anhaltspunkte darlegt, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, den Wahrheitsgehalt des Vorbringens zu überprüfen; allgemein zu den beidseitigen Mitwirkungspflichten an der Sachverhaltsaufklärung EuGH, Urteil vom 22.11.2012 - C-277/11 ( M.M. ) - juris Rn. 65).

    Dabei werden die Beweisanforderungen auch im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, Art. 10 Abs. 1 GR-Charta und Art. 9 Abs. 1 EMRK nicht überspannt, wenn von einem volljährigen Antragsteller im Regelfall erwartet wird, dass er schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den Grundzügen seiner Religion, seinem eigenen religiösen Selbstverständnis sowie zu seiner religiösen Betätigung im Heimatland und den ggf. hierbei erlittenen Einschränkungen machen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 04.10.2018 - C-56/17 - NVwZ 2019, 634 (639) Rn. 84 und 90).

  • VG Freiburg, 10.12.2021 - A 9 K 8295/17

    China: Asylberechtigung bei identitätsprägender Mitgliedschaft bei der KdAG

    Bei der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung, ob ein diskriminierender Eingriff in die Religionsfreiheit vorliegt, kommt es außerdem nicht darauf an, ob die Verfolgungsmaßnahmen vom Verfolgerstaat/Herkunftsland für notwendig erachtet wird, um die öffentliche Ordnung oder die Rechte und Freiheiten anderer zu wahren, vielmehr ist es unerheblich, ob die Verfolgung den "in diesem Land herrschenden" Vorstellungen von öffentlicher Ordnung oder den Rechten und Freiheiten entspricht (vgl. EuGH, U. v. 4.10.2018 - C-56/17 -.

    juris, = NVwZ 2019, 634).

    Das ist dann der Fall, wenn der betroffene Gläubige religiös "nicht mehr er selbst sein kann", weil er aus Furcht vor der Sanktion seine innerste religiöse Überzeugung, also "sich selbst" gezwungenermaßen "verleugnen" muss (vgl. BVerwG, U. v. 20.2.2013 -10 C 23/12-, InfAuslR 2012, 300 = juris, Rn. 29-31 in Anlehnung an EuGH, U. v. 5.9.2012 - C-71/11 und C-99/11; dazu, dass bereits ein strafbewehrtes Verbot religiöser Handlungen eine Verfolgungshandlung darstellen kann, jüngst auch wieder EuGH, U. v. 4.10.2018-C-56/17-Juris, Rn. 96, 101 =NVwZ 2019, 634 = asyl.net: M 26633; zu dieser Rechtsprechung und zu den Elementen des Verfolgungsbegriffs in diesem Zusammenhang ausführlich Lübbe, ZAR 2013, 272, sowie dieselbe, ZAR 2012, 7; siehe auch Tiedemann, Flüchtlingsrecht - Die materiellen und verfahrensrechtlichen Grundlagen, 2015, S.44: "Wer stets gegen seinen Glauben und seine Überzeugung handelt, gibt seine personale Identität preis.

    Sie muss jedoch ihr Vorbringen glaubhaft substantiieren, indem sie Anhaltspunkte darlegt, die es der zuständigen Behörde ermöglicht, den Wahrheitsgehalt zu überprüfen (vgl. EuGH, U.V. 4.10.2018 - C-56/17-, juris, = NVwZ 2019, 634).

  • VG Freiburg, 12.09.2019 - A 9 K 1490/17

    Verfolgung eines Mitglieds der in China als böser Kult verbotenen Kirche des

    Bei der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung, ob ein diskriminierender Eingriff in die Religionsfreiheit vorliegt, kommt es außerdem nicht darauf an, ob die Verfolgungsmaßnahmen vom Verfolgerstaat/Herkunftsland für notwendig erachtet wird, um die öffentliche Ordnung oder die Rechte und Freiheiten anderer zu wahren, vielmehr ist es unerheblich, ob die Verfolgung den "in diesem Land herrschenden" Vorstellungen von öffentlicher Ordnung oder den Rechten und Freiheiten entspricht (vgl. EuGH, U. v. 4.10.2018 - C-56/17 -, juris, = NVwZ 2019, 634).

    Das ist dann der Fall, wenn der betroffene Gläubige religiös "nicht mehr er selbst sein kann", weil er aus Furcht vor der Sanktion seine innerste religiöse Überzeugung, also "sich selbst" gezwungenermaßen "verleugnen" muss (vgl. BVerwG, U. v. 20.2.2013- 10 C 23/12 -, InfAuslR 2012, 300 = juris, Rn. 29 -31 in Anlehnung an EuGH, U. v. 5.9.2012 - C -71/11 und C-99/11; dazu, dass bereits ein strafbewehrtes Verbot religiöser Handlungen eine Verfolgungshandlung darstellen kann, jüngst auch wieder EuGH, U. v. 4.10.2018 - C -56/17 -, juris, Rn. 96, 101 = NVwZ 2019, 634 =asyl.net: M 26633; zu dieser Rechtsprechung und zu den Elementen des Verfolgungsbegriffs in diesem Zusammenhang ausführlich Lübbe , ZAR 2013, 272, sowie dieselbe , ZAR 2012, 7; siehe auch Tiedemann, Flüchtlingsrecht - Die materiellen und verfahrensrechtlichen Grundlagen, 2015, S. 44: "Wer stets gegen seinen Glauben und seine Überzeugung handelt, gibt seine personale Identität preis.

    Sie muss jedoch ihr Vorbringen glaubhaft substanziieren, indem sie Anhaltspunkte darlegt, die es der zuständigen Behörde ermöglicht, den Wahrheitsgehalt zu überprüfen (vgl. EuGH, U. v. 4.10.2018 - C-56/17 -, juris, = NVwZ 2019, 634).

  • VG Freiburg, 24.09.2020 - A 9 K 6070/18

    Asylanerkennung eines chinesischen Mormonen; Nachfluchttatbestand

    Bei der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung, ob ein diskriminierender Eingriff in die Religionsfreiheit vorliegt, kommt es außerdem nicht darauf an, ob die Verfolgungsmaßnahmen vom Verfolgerstaat/Herkunftsland für notwendig erachtet wird, um die öffentliche Ordnung oder die Rechte und Freiheiten anderer zu wahren, vielmehr ist es unerheblich, ob die Verfolgung den "in diesem Land herrschenden" Vorstellungen von öffentlicher Ordnung oder den Rechten und Freiheiten entspricht (vgl. EuGH, U. v. 4.10.2018 - C-56/17 -, juris, = NVwZ 2019, 634).

    Das ist dann der Fall, wenn der betroffene Gläubige religiös "nicht mehr er selbst sein kann", weil er aus Furcht vor der Sanktion seine innerste religiöse Überzeugung, also "sich selbst" gezwungenermaßen "verleugnen" muss (vgl. BVerwG, U. v. 20.2.2013- 10 C 23/12 -, InfAuslR 2012, 300 = juris, Rn. 29 -31 in Anlehnung an EuGH, U. v. 5.9.2012 - C -71/11 und C-99/11; dazu, dass bereits ein strafbewehrtes Verbot religiöser Handlungen eine Verfolgungshandlung darstellen kann, jüngst auch wieder EuGH, U. v. 4.10.2018 - C -56/17 -, juris, Rn. 96, 101 = NVwZ 2019, 634 =asyl.net: M 26633; zu dieser Rechtsprechung und zu den Elementen des Verfolgungsbegriffs in diesem Zusammenhang ausführlich Lübbe , ZAR 2013, 272, sowie dieselbe , ZAR 2012, 7; siehe auch Tiedemann, Flüchtlingsrecht - Die materiellen und verfahrensrechtlichen Grundlagen, 2015, S. 44: "Wer stets gegen seinen Glauben und seine Überzeugung handelt, gibt seine personale Identität preis.

    Sie muss jedoch ihr Vorbringen glaubhaft substanziieren, indem sie Anhaltspunkte darlegt, die es der zuständigen Behörde ermöglicht, den Wahrheitsgehalt zu überprüfen (vgl. EuGH, U. v. 4.10.2018 - C-56/17 -, juris, = NVwZ 2019, 634).

  • VG Freiburg, 17.10.2019 - A 9 K 4768/17

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfolgung eines chinesischen

  • VG Freiburg, 03.12.2021 - A 9 K 1894/17

    China: Asylberechtigung bei identitätsprägender Mitgliedschaft bei der KdAG

  • VG Freiburg, 10.09.2021 - A 9 K 11142/17

    China: Asylberechtigung bei identitätsprägender Mitgliedschaft bei der KdAG

  • VG Freiburg, 23.07.2021 - A 9 K 1752/17

    China: Asylberechtigung bei identitätsprägender Mitgliedschaft der KdAG;

  • VG Freiburg, 20.11.2020 - A 9 K 1394/18

    China: Flüchtlingseigenschaft bei identitätsprägender Mitgliedschaft zur KdAG

  • VGH Bayern, 09.02.2023 - 13a ZB 22.30152

    Strafverfolgung Präsidentenbeleidigung

  • VG Freiburg, 10.12.2022 - A 9 K 10718/17

    China: Asylberechtigung bei identitätsprägender Mitgliedschaft bei der KdAG

  • VG Freiburg, 19.11.2021 - A 9 K 4011/18

    China: Asylberechtigung bei identitätsprägender Mitgliedschaft bei der KdAG

  • VG Freiburg, 10.09.2021 - A9 K 6117/17

    China: Art. 16a Abs. 1 GG anerkannt, Mitglied einer Hauskirche, vorverfolgt

  • VG Freiburg, 06.08.2021 - A 9 K 1539/17

    China: Art. 16a GG, Mitglied der Kirche des Allmächtigen Gottes (Quannengshen),

  • VG Freiburg, 20.08.2021 - A 9 K 9821/17

    China: Asylberechtigung und Flüchtlingseigenschaft für Mitglied der Kirche des

  • VGH Baden-Württemberg, 15.08.2023 - A 12 S 3509/20

    Keine Verfolgung in Pakistan allein wegen der Zugehörigkeit zur

  • VGH Bayern, 09.11.2021 - 11 B 19.33187

    Zeugen Jehovas unterliegen in der Russischen Föderation der Verfolgung

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-19/21

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Refus de prise en charge d'un mineur

  • VG Freiburg, 22.02.2021 - A 6 K 2551/18

    Anerkennung als Flüchtling

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-228/21

    Ministero dell'Interno (Brochure commune - Refoulement indirect) - Vorlagen zur

  • VGH Bayern, 09.02.2023 - 13a ZB 22.30125

    Türkei: Ablehnung des Antrags auf Zulassung zur Berufung; keine grundsätzliche

  • VG Köln, 08.02.2022 - 23 K 1019/19
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.2020 - 6 A 1502/19

    Zulassung der Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache;

  • VG München, 13.03.2019 - M 9 S 17.50582

    Dublin-Verfahren: Selbsteintritt zugunsten der Kindsmutter, nicht aber für den

  • VG München, 15.04.2019 - M 9 S 18.52520

    Verwaltungspraxis im Zusammenhang mit der Tarakhel-Rechtsprechung

  • VG Cottbus, 26.08.2020 - 6 K 639/17
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.07.2022 - 3 L 9/20

    Asylverfahren; Konversion eines Iraners zum Christentum; Glaubhaftigkeit des

  • VG München, 16.04.2019 - M 9 S 18.50073

    Erfolgloser Eilantrag gegen Dublin-Bescheid (Italien)

  • OVG Bremen, 05.12.2018 - 2 LA 220/18

    Fünf-Monats-Frist bei Zustellung des Urteils - Fünf-Monats-Frist

  • VG Cottbus, 14.09.2022 - 6 K 589/17
  • VG Augsburg, 23.06.2020 - Au 6 K 17.32760

    Abschiebungsverbot in Zielstaat Aserbaidschan aufgrund Erkrankung wegen

  • VGH Bayern, 09.11.2021 - 11 B 19.33463

    Asyl, Russische Föderation: Flüchtlingsschutz für Zeugen Jehovas

  • VGH Bayern, 09.11.2021 - 11 B 19.33204

    Flüchtlingsanerkennung eines aus der russischen Föderation stammenden Zeugen

  • VG Frankfurt/Oder, 14.06.2021 - 2 K 3521/17

    Pakistan: Keine Gruppenverfolgung von Ahmadis

  • VG Hamburg, 06.01.2020 - 16 AE 5247/19

    Anspruch auf Verpflichtung zur Erklärung der Übernahme von in Griechenland

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-359/22

    Minister for Justice (Clause discrétionnaire - Recours) - Vorlage zur

  • VG Berlin, 04.03.2020 - 3 K 815.18
  • VGH Bayern, 09.11.2021 - 11 B 19.33465

    Asyl, Russische Föderation: Flüchtlingsschutz für Zeugen Jehovas

  • VGH Bayern, 09.11.2021 - 11 B 19.33189

    Asyl, Russische Föderation: Flüchtlingsschutz für Zeugen Jehovas

  • VG München, 21.01.2021 - M 11 S 20.50065

    Überstellung eines Asylbewerbers nach Italien

  • VG Stuttgart, 14.11.2022 - A 11 K 3342/19

    Dublin-Verfahren; Selbsteintrittsrecht des Mitgliedstaats; Reduzierung des

  • VG Berlin, 30.10.2020 - 3 K 23.18
  • VG Würzburg, 13.05.2019 - W 8 S 19.30874

    Notwendige Sachverhaltsaufklärung vor der Offensichtlichkeitsentscheidung im

  • VG Würzburg, 21.02.2022 - W 8 S 22.30112

    Erfolgreicher Eilantrag eines zum Christentum konvertierten Iraners gegen die

  • VG Augsburg, 24.07.2019 - Au 9 K 19.50235

    Vollzug des Asylgesetzes - Asylantrag eines Drittstaatsangehörigen

  • VG Würzburg, 04.12.2018 - W 8 S 18.32428

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht