Rechtsprechung
   BVerfG, 19.02.2019 - 1 BvR 1954/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,6282
BVerfG, 19.02.2019 - 1 BvR 1954/17 (https://dejure.org/2019,6282)
BVerfG, Entscheidung vom 19.02.2019 - 1 BvR 1954/17 (https://dejure.org/2019,6282)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Februar 2019 - 1 BvR 1954/17 (https://dejure.org/2019,6282)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,6282) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zu den Voraussetzungen an die gerichtliche Untersagung einer Äußerung als "Schmähkritik"

  • Wolters Kluwer

    Verfassungswidrigkeit einer zivilgerichtlichen Verurteilung zur Unterlassung ehrenrühriger Äußerungen; Verfassungsrechtliche Bewertung von Äuße...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zu den Voraussetzungen an die gerichtlichen Untersagung einer Äußerung als "Schmähkritik" - hier: Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) durch zivilgerichtliches Unterlassungsurteil bei ungerechtfertigter Bejahung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    GG Art. 5 Abs. 1 S. 1
    Verfassungswidrigkeit einer zivilgerichtlichen Verurteilung zur Unterlassung ehrenrühriger Äußerungen; Verfassungsrechtliche Bewertung von Äußerungen der Fraktionsvorsitzenden eines Gemeinderats; Kommentierung des Abstimmungsverhaltens von Gemeinderatsmitgliedern zu ...

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zu den Voraussetzungen an die gerichtlichen Untersagung einer Äußerung als "Schmähkritik" - hier: Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) durch zivilgerichtliches Unterlassungsurteil bei ungerechtfertigter Bejahung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verfassungsrechtliche Bewertung von Äußerungen der Fraktionsvorsitzenden eines Gemeinderats

Besprechungen u.ä.

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Spöttisch-satirische Äußerungen gegen politischen Gegner keine "Schmähkritik"

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 1368
  • NVwZ 2019, 719
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 19.02.2019 - 1 BvR 1954/17
    Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen bereits entschieden (vgl. nur BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ).

    Dies gilt insbesondere für die Voraussetzungen eines Abwägungsverzichts bei sogenannter Schmähkritik (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2646/15 -, www.bverfg.de, Rn. 13, 17).

    In diesen Fällen tritt die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zurück (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 90, 241 ; 93, 266 ).

    Da die jeweiligen Meinungsäußerungen damit faktisch aus dem Gewährleistungsbereich der Meinungsfreiheit ausgeschlossen werden, sind an die Annahme des Vorliegens einer Formalbeleidigung oder einer Schmähkritik jedoch strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2646/15 -, www.bverfg.de, Rn. 13).

    Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht erfordern damit regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2005 - 1 BvR 1917/04 -, juris, Rn. 22).

    Bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage liegt Schmähkritik nur ausnahmsweise vor; sie bleibt grundsätzlich auf die Privatfehde beschränkt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ).

    Hält ein Gericht eine Äußerung fälschlich für eine Formalbeleidigung oder Schmähung mit der Folge, dass eine konkrete Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände nicht vorgenommen wird, so liegt darin ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 93, 266 ).

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus BVerfG, 19.02.2019 - 1 BvR 1954/17
    Dies gilt insbesondere für die Voraussetzungen eines Abwägungsverzichts bei sogenannter Schmähkritik (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2646/15 -, www.bverfg.de, Rn. 13, 17).

    Zu beachten ist hierbei insbesondere, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen schützt, sondern gerade Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen darf; insoweit liegt die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ).

    Hält ein Gericht eine Äußerung fälschlich für eine Formalbeleidigung oder Schmähung mit der Folge, dass eine konkrete Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände nicht vorgenommen wird, so liegt darin ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 93, 266 ).

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus BVerfG, 19.02.2019 - 1 BvR 1954/17
    Dies gilt insbesondere für die Voraussetzungen eines Abwägungsverzichts bei sogenannter Schmähkritik (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2646/15 -, www.bverfg.de, Rn. 13, 17).

    Zu beachten ist hierbei insbesondere, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen schützt, sondern gerade Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen darf; insoweit liegt die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ).

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 19.02.2019 - 1 BvR 1954/17
    Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen bereits entschieden (vgl. nur BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ).

    Es dürfte vielmehr zur Eigenart politischer, insbesondere parteipolitischer Auseinandersetzungen gehören, dass konkrete Vorgänge zum Anlass einer allgemeineren politischen Auseinandersetzung genommen werden, wie es vorliegend geschehen ist (vgl. zu politischen Auseinandersetzungen auch BVerfGE 61, 1 ).

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus BVerfG, 19.02.2019 - 1 BvR 1954/17
    Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen bereits entschieden (vgl. nur BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ).

    In diesen Fällen tritt die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zurück (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 90, 241 ; 93, 266 ).

  • BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 2646/15

    Die falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik verkürzt den

    Auszug aus BVerfG, 19.02.2019 - 1 BvR 1954/17
    Dies gilt insbesondere für die Voraussetzungen eines Abwägungsverzichts bei sogenannter Schmähkritik (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2646/15 -, www.bverfg.de, Rn. 13, 17).

    Da die jeweiligen Meinungsäußerungen damit faktisch aus dem Gewährleistungsbereich der Meinungsfreiheit ausgeschlossen werden, sind an die Annahme des Vorliegens einer Formalbeleidigung oder einer Schmähkritik jedoch strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2646/15 -, www.bverfg.de, Rn. 13).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 19.02.2019 - 1 BvR 1954/17
    Die gerichtliche Untersagung einer durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Meinungsäußerung erfordert grundsätzlich eine Abwägung mit dem durch die Meinungsäußerung betroffenen allgemeinen Persönlichkeitsrecht (vgl. BVerfGE 99, 185 ; 114, 339 ).
  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

    Auszug aus BVerfG, 19.02.2019 - 1 BvR 1954/17
    In diesen Fällen tritt die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zurück (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 90, 241 ; 93, 266 ).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 19.02.2019 - 1 BvR 1954/17
    Bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage liegt Schmähkritik nur ausnahmsweise vor; sie bleibt grundsätzlich auf die Privatfehde beschränkt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ).
  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 19.02.2019 - 1 BvR 1954/17
    Die gerichtliche Untersagung einer durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Meinungsäußerung erfordert grundsätzlich eine Abwägung mit dem durch die Meinungsäußerung betroffenen allgemeinen Persönlichkeitsrecht (vgl. BVerfGE 99, 185 ; 114, 339 ).
  • BVerfG, 23.08.2005 - 1 BvR 1917/04

    Verletzung des Grundrechts aus GG Art 5 Abs 1 S 1 durch strafrechtliche

  • BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07

    Bezeichnung eines Stadtrats als "Dummschwätzer"

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • LG Berlin, 09.09.2019 - 27 AR 17/19

    Renate Künast darf auf Facebook als "Sondermüll", "Schlampe" und Schlimmeres

    Bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage liegt Schmähkritik nur ausnahmsweise vor; sie bleibt grundsätzlich auf die Privatfehde beschränkt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19. Februar 2019 - 1 BvR 1954/17 Rn. 11, juris).
  • KG, 11.03.2020 - 10 W 13/20

    Beschwerde einer Politikerin wegen ihres Antrags gegen eine

    Von einer Schmähkritik bzw. Schmähung kann grundsätzlich nicht ausgegangen werden, wenn die Äußerung in dem Kontext einer Auseinandersetzung in der Sache steht, es sei denn, dass der diffamierende Gehalt der Äußerung so massiv ist, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von ihrem konkreten Kontext stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie dies möglicherweise bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter -z.B. aus der Fäkalsprache- der Fall sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.02.2019, 1 BvR 1954/17, Juris Rn. 11 = ZUM-RD 2019, 369, 370).

    Der Angriff muss sich als gegen den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit richten, nicht lediglich gegen einzelne Persönlichkeitsrechte (BVerfG, Beschluss vom 19.02.2019, 1 BvR 1954/17, Juris Rn. 40 = ZUM-RD 2019, 369, 370).

  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19

    Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen

    (b) Ähnlich verhält es sich in den ebenfalls an strenge Maßstäbe geknüpften Fällen der Formalbeleidigung im verfassungsrechtlichen Sinn, die deshalb von der Rechtsprechung mit der Schmähung stets in unmittelbarem Zusammenhang behandelt und zum Teil auch als deren Unterfall behandelt worden sind (vgl. BVerfGE 93, 266 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2008 - 1 BvR 1318/07 -, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, Rn. 35; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 2019 - 1 BvR 1954/17 -, Rn. 11).

    (e) Hält ein Gericht eine Äußerung ohne hinreichende Begründung für eine Antastung der Menschenwürde, Formalbeleidigung oder Schmähung, mit der Folge, dass eine konkrete Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entbehrlich wird, so liegt darin ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfGK 8, 89 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 2019 - 1 BvR 1954/17 -, Rn. 12).

  • BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 240/19

    Verhaltensbedingte Kündigung - Meinungsfreiheit - Schmähkritik

    Hält ein Gericht eine Äußerung fälschlich für eine Formalbeleidigung oder Schmähung mit der Folge, dass eine konkrete Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entbehrlich wird, so liegt darin ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht (vgl. BVerfG 19. Februar 2019 - 1 BvR 1954/17 - Rn. 12; 18. August 1998 - 1 BvR 1955/94 - zu II 1 b der Gründe; 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91 ua. - zu C III 2 der Gründe, aaO) .
  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 362/18

    Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen

    (b) Ähnlich verhält es sich in den ebenfalls an strenge Maßstäbe geknüpften Fällen der Formalbeleidigung im verfassungsrechtlichen Sinn, die deshalb von der Rechtsprechung mit der Schmähung stets in unmittelbarem Zusammenhang behandelt und zum Teil auch als deren Unterfall behandelt worden sind (vgl. BVerfGE 93, 266 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2008 - 1 BvR 1318/07 -, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, Rn. 35; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 2019 - 1 BvR 1954/17 -, Rn. 11).

    (e) Hält ein Gericht eine Äußerung ohne hinreichende Begründung für eine Antastung der Menschenwürde, Formalbeleidigung oder Schmähung, mit der Folge, dass eine konkrete Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entbehrlich wird, so liegt darin ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfGK 8, 89 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 2019 - 1 BvR 1954/17 -, Rn. 12).

  • BVerfG, 19.08.2020 - 1 BvR 2249/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung wegen

    (c) Hält ein Gericht eine Äußerung ohne hinreichende Begründung für eine Schmähung, ohne hilfsweise eine konkrete Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorgenommen zu haben, so liegt darin ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfGK 8, 89 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 2019 - 1 BvR 1954/17 -, Rn. 12).
  • LG Frankfurt/Main, 14.12.2022 - 3 O 325/22

    Twitter muss bei einem konkreten Hinweis auf eine Persönlichkeitsverletzung auch

    Eine isolierte Betrachtung eines einzelnen Begriffs kann ausnahmsweise dann die Annahme einer der Abwägung entzogenen Schmähung tragen, wenn dessen diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass der Ausdruck in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von seinem konkreten Kontext stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie dies möglicherweise bei Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter etwa aus der Fäkalsprache der Fall sein kann (BVerfG NJW 2009, 3016 Rn. 35 - "durchgeknallter Staatsanwalt"; BVerfG NJW 2009, 3016 - "Dummschwätzer"; BVerfG NVwZ 2019, 719 Rn. 11).
  • VGH Bayern, 27.09.2023 - 10 ZB 23.1492

    Erfolgloser Zulassungsantrag: Wahläußerungen auf einem Flugblatt

    Das Verwaltungsgericht ist unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zuletzt B.v. 14.6.2019 - 1 BvR 2433/17 -, B.v. 19.2.2019 - 1 BvR 1954/17 - jeweils juris) zutreffend davon ausgegangen, dass die Verwendung des Begriffs "Volksverräter" mit Blick auf den konkreten Anlass und Kontext der Äußerung nicht als den Tatbestand von § 185 StGB verwirklichende Schmähkritik und damit als eine rechtswidrige Tat im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 LStVG zu bewerten ist.

    In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass es sich um Äußerungen im öffentlichen Kommunalwahlkampf der am 15. März 2020 stattfindenden Stadtratswahl in München handelt und bei solchen Äußerungen im öffentlichen Kontext bei der Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik nochmals strengere Anforderungen zu stellen sind (BVerfG, B.v. 19.2.2019 - 1 BvR 1954/17 - juris Rn. 14).

    Vor allem hat das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung der streitigen Äußerungen auf dem Flugblatt/Wahlplakat zu Recht den Kontext der inhaltlichen politischen Auseinandersetzung zwischen dem Antragsteller und seiner Stadtratsgruppierung (BIA) und den "etablierten Parteien" im Stadtrat der Stadt München gesehen und wegen ihres sachlichen Bezugs eine bloße Herabsetzung der in der Bilddarstellung auf der Vorderseite karikierten Personen (wohl sämtlich Mitglieder verschiedener Fraktionen und Gruppierungen des Münchner Stadtrats) verneint (zum Abgrenzungskriterium eines sachlichen Bezugs der Äußerungen: BVerfG, B.v. 14.6.2019 - 1 BvR 2433/17 - juris Rn. 19; B.v. 19.2.2019 - 1 BvR 1954/17 - juris Rn. 14).

    Dass es sich im konkreten Fall um eine Äußerung handelt, deren diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von ihrem konkreten Kontext stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss (vgl. BVerfG, B.v. 19.2.2019 - 1 BvR 1954/17 - juris Rn. 11), hat weder die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt noch ist dies für den Senat ersichtlich.

  • VGH Bayern, 09.03.2020 - 10 CS 20.465

    Verbot der Verbreitung von Flugblättern im Wahlkampf unrechtmäßig

    Das Verwaltungsgericht ist unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zuletzt B.v. 14.6.2019 - 1 BvR 2433/17 -, B.v. 19.2.2019 - 1 BvR 1954/17 - jeweils juris) zutreffend davon ausgegangen, dass die Verwendung des Begriffs "Volksverräter" mit Blick auf den konkreten Anlass und Kontext der Äußerung nicht als den Tatbestand von § 185 StGB verwirklichende Schmähkritik und damit als eine rechtswidrige Tat im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 LStVG zu bewerten ist.

    In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass es sich um Äußerungen im öffentlichen Kommunalwahlkampf der am 15. März 2020 stattfindenden Stadtratswahl in München handelt und bei solchen Äußerungen im öffentlichen Kontext bei der Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik nochmals strengere Anforderungen zu stellen sind (BVerfG, B.v. 19.2.2019 - 1 BvR 1954/17 - juris Rn. 14).

    Vor allem hat das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung der streitigen Äußerungen auf dem Flugblatt/Wahlplakat zu Recht den Kontext der inhaltlichen politischen Auseinandersetzung zwischen dem Antragsteller und seiner Stadtratsgruppierung (BIA) und den "etablierten Parteien" im Stadtrat der Stadt München gesehen und wegen ihres sachlichen Bezugs eine bloße Herabsetzung der in der Bilddarstellung auf der Vorderseite karikierten Personen (wohl sämtlich Mitglieder verschiedener Fraktionen und Gruppierungen des Münchner Stadtrats) verneint (zum Abgrenzungskriterium eines sachlichen Bezugs der Äußerungen: BVerfG, B.v. 14.6.2019 - 1 BvR 2433/17 - juris Rn. 19; B.v. 19.2.2019 - 1 BvR 1954/17 - juris Rn. 14).

    Dass es sich im konkreten Fall um eine Äußerung handelt, deren diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von ihrem konkreten Kontext stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss (vgl. BVerfG, B.v. 19.2.2019 - 1 BvR 1954/17 - juris Rn. 11), hat weder die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt noch ist dies für den Senat ersichtlich.

  • BVerwG, 01.07.2020 - 2 WD 15.19

    Bundeskanzler; Ehrverletzungen von Kameraden; Einstellung des Verfahrens;

    Die polemischen Äußerungen erreichen auch nicht den Grad einer Formalbeleidigung oder Schmähkritik, sodass sie nicht mehr von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt wären (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 28. April 2007 - 2 BvR 71.07 - BVerfGK 11, 82 und vom 19. Februar 2019 - 1 BvR 1954/17 - NVwZ 2019, 719 Rn. 10 f.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.12.2021 - 3 MB 9/21

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Verbreitung von Äußerungen eines

  • LG Frankfurt/Main, 30.01.2020 - 3 O 142/19

    Zur Unzulässigkeit einer unvollständigen Tatsachenbehauptung bei Twitter

  • OLG Frankfurt, 30.11.2023 - 16 U 206/21

    Äußerungsrecht: Kein Anspruch eines ehemaligen Schiedsrichters auf Unterlassung

  • LG Frankfurt/Main, 20.02.2020 - 3 O 172/19

    Wissenschaftliche Debatte: Der enttäuschte Autor lässt seinen Anwalt schreiben

  • ArbG Düsseldorf, 29.04.2020 - 15 BV 235/19
  • LG Coburg, 29.09.2021 - 12 O 68/21

    Das Internet ist kein rechtsfreier Raum: Zur Nutzung einer Internet-Domain unter

  • OLG Karlsruhe, 23.10.2019 - 1 Rv 10 Ss 622/19

    Beleidigung: Bezeichnung eines anderen als "Kafir"

  • LAG Sachsen, 06.02.2023 - 2 Sa 170/21

    Entgeltfortzahlung - gesetzlicher Feiertag - rechtswidriges Dienstplanschema -

  • LG Heidelberg, 26.07.2019 - 5 T 58/19

    Meinungsäußerungsfreiheit in Gemeinderatssitzung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht