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   BVerfG, 01.07.2020 - 1 BvR 2838/19   

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BVerfG, 01.07.2020 - 1 BvR 2838/19 (https://dejure.org/2020,22182)
BVerfG, Entscheidung vom 01.07.2020 - 1 BvR 2838/19 (https://dejure.org/2020,22182)
BVerfG, Entscheidung vom 01. Juli 2020 - 1 BvR 2838/19 (https://dejure.org/2020,22182)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung eines staats- und amtshaftungsrechtlichen Anspruchs in einem Altanschließerfall in Brandenburg

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 31 Abs 1 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 8 Abs 7 S 2 KAG BB vom 27.06.1991
    Nichtannahmebeschluss: Zur Reichweite der Bindungswirkung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen über rückwirkendes Fachrecht (hier: § 8 Abs 7 S 2 KAG Bbg ) - § 19 Abs 1 S 3 KAG Bbg (juris: KAG BB) verfassungsgemäß - hier: keine Verletzung des Grundrechts auf ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zur Reichweite der Bindungswirkung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen über rückwirkendes Fachrecht (hier: § 8 Abs 7 S 2 KAG Bbg ) - § 19 Abs 1 S 3 KAG Bbg (juris: KAG BB) verfassungsgemäß - hier: keine Verletzung des Grundrechts auf ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückzahlung eines in der Vergangenheit gezahlten Beitrages für die Herstellung und Anschaffung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage in einem Altanschließerfall; Halten der Möglichkeit einer Beitragserhebung über insgesamt 25 Jahre in Anbetracht der Sondersituation ...

  • rechtsportal.de

    Rückzahlung eines in der Vergangenheit gezahlten Beitrages für die Herstellung und Anschaffung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage in einem Altanschließerfall; Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im Falle rückwirkenden Rechts; ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Zur Reichweite der Bindungswirkung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen über rückwirkendes Fachrecht (hier: § 8 Abs 7 S 2 KAG Bbg ) - § 19 Abs 1 S 3 KAG Bbg (juris: KAG BB) verfassungsgemäß - hier: keine Verletzung des Grundrechts auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung eines staats- und amtshaftungsrechtlichen Anspruchs in einem Altanschließerfall in Brandenburg

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Altanschließerregelung im Brandenburgischen Kommunalabgabengesetz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Brandenburger Altanschließerfälle - oder: wenn Zivilgerichte Verwaltungsrecht auslegen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die zurückverweisende BGH-Entscheidung - und die Verfassungsbeschwerde

  • lto.de (Kurzinformation)

    "Altanschließer": Abwasser im Rechtsstaat

  • dombert.de (Kurzinformation)

    Rechtsstreit um Altanschließer beendet

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2020, 1744
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (36)

  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

    Auszug aus BVerfG, 01.07.2020 - 1 BvR 2838/19
    (1) (a) Rechtssicherheit und Vertrauensschutz gewährleisten im Zusammenwirken mit den Grundrechten die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seinen Vollzug (vgl. BVerfGE 60, 253 ; 63, 343 ; 132, 302 ; 133, 143 ).

    Er besagt, dass sie sich auf die Fortwirkung bestimmter Regelungen in gewissem Umfang verlassen dürfen (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 63, 215 ; 133, 143 ).

    Als Elemente des Rechtsstaatsprinzips sind Rechtssicherheit und Vertrauensschutz eng miteinander verbunden, da sie gleichermaßen die Verlässlichkeit der Rechtsordnung gewährleisten (BVerfGE 133, 143 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Juli 2016 - 1 BvR 3092/15 -, Rn. 6).

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet vielmehr, dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen kann, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss (BVerfGE 133, 143 ).

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es dem Gesetzgeber jedoch, die berechtigten Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt (BVerfGE 133, 143 ).

    Er kann dies mit einer Verlängerung der Festsetzungsfrist, Regelungen der Verjährungshemmung oder der Ermächtigung zur Erhebung von Vorauszahlungen auch in Fällen unwirksamer Satzungen verbinden (BVerfGE 133, 143 ).

    Dieser hielt sich mit seinen Erwägungen in dem ohnehin weiten Gestaltungsspielraum, der ihm im Bereich der Beitragserhebung zum Ausgleich von Vorteilen zukommt (vgl. BVerfGE 133, 143 ).

    (aa) Die verfassungsgerichtlichen Ausführungen, wonach ein Zustand kritisch zu sehen sei, in dem die Verjährung "unter Umständen erst Jahrzehnte nach dem Eintritt einer beitragspflichtigen Vorteilslage beginnen" kann (BVerfGE 133, 143 ), sind im Kontext der konkreten Entscheidung zu lesen.

    Im Gegenteil weist die Entscheidung gerade auf die gesetzgeberische Option einer Verjährungshemmung hin (vgl. BVerfGE 133, 143 ).

    Je weiter aber der anspruchsbegründende Zeitpunkt bei der Beitragserhebung zurückliegt, desto mehr verflüchtigt sich die Legitimation zur Erhebung solcher Beiträge (BVerfGE 133, 143 ).

    Eine verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbare Entscheidung einseitig zu Lasten der Beitragsschuldner (vgl. BVerfGE 133, 143 ) liegt § 19 Abs. 1 KAG Bbg damit nicht zugrunde, zumal aus § 18 Satz 1 KAG Bbg folgt, dass diese Vorschrift nur für Nachwendeinvestitionen Anwendung findet.

  • BVerfG, 15.07.2015 - 2 BvR 2292/13

    Verfassungsbeschwerde gegen "Dritten Weg" im kirchlichen Arbeitsrecht unzulässig

    Auszug aus BVerfG, 01.07.2020 - 1 BvR 2838/19
    Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, kann sich die Beschwer in aller Regel nur aus dem Tenor der Entscheidung ergeben (sog. Erfordernis der Tenorbeschwer); er allein bestimmt verbindlich, welche Rechtsfolgen aufgrund des festgestellten Sachverhalts eintreten (vgl. BVerfGE 28, 151 ; 140, 42 ; stRspr).

    Deshalb kann eine Verfassungsbeschwerde nicht darauf gestützt werden, dass ein Gericht lediglich in den Gründen seiner Entscheidung eine Rechtsauffassung vertreten hat, die der Beschwerdeführer für grundrechtswidrig erachtet (vgl. BVerfGE 8, 222 ; 140, 42 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. November 2018 - 1 BvR 1502/16 -, Rn. 8 f.).

    bb) Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen hat das Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerden gegen die allein in den Gründen einer gerichtlichen Entscheidung liegende Belastung für möglich gehalten (vgl. BVerfGE 140, 42 ; dazu auch EGMR, Cleve v. Deutschland, Urteil vom 15. Januar 2015 - 48144/09 -, NJW 2016, S. 3225 ).

    Eine nähere Prüfung dieser Voraussetzungen ist demgegenüber geboten, wenn sich die Beschwer - wie vorliegend - aus anderen Umständen als dem für den Beschwerdeführer eigentlich günstigen Tenor ergeben soll (vgl. BVerfGE 140, 42 und zuletzt BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. November 2018 - 1 BvR 1502/16 -, Rn. 7, 10 ff.).

    Soweit das Bundesverfassungsgericht dazu Grundsätze anhand von Verfassungsbeschwerden gegen Rechtsnormen entwickelt hat, gelten diese auch für Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen (vgl. BVerfGE 53, 30 ; 140, 42 ).

    Bei Rechtssatzverfassungsbeschwerden muss eine Vorschrift - ohne dass es eines weiteren Vollzugsaktes bedarf - in den Rechtskreis des Beschwerdeführers dergestalt einwirken, dass etwa konkrete Rechtspositionen unmittelbar kraft Gesetzes zu einem dort festgelegten Zeitpunkt erlöschen oder eine zeitlich oder inhaltlich genau bestimmte Verpflichtung begründet wird, die bereits spürbare Rechtsfolgen mit sich bringt (vgl. BVerfGE 53, 366 ; 140, 42 ).

    Dass durch das den Beschwerdeführern im Tenor günstige Urteil des Bundesgerichtshofs bereits konkrete Rechtspositionen erlöschen oder eine zeitlich oder inhaltlich genau bestimmte Verpflichtung begründet würden, die bereits spürbare Rechtsfolgen mit sich brächten (vgl. BVerfGE 140, 42 ), kann hier allerdings nicht angenommen werden.

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

    Auszug aus BVerfG, 01.07.2020 - 1 BvR 2838/19
    Sie machen insbesondere geltend, das Brandenburgische Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof setzten sich in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise über die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 u.a. -) und des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg (vgl. nur das Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -) hinweg.

    aa) Das Oberlandesgericht hat die sich aus § 31 Abs. 1 BVerfGG ergebende Bindungswirkung des Kammerbeschlusses vom 12. November 2015 (- 1 BvR 2961/14 u.a. -) nicht in verfassungswidriger Weise missachtet.

    (a) Den Beschwerdeführern ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Kammerbeschluss vom 12. November 2015 (- 1 BvR 2961/14 u.a. -) - im Gegensatz zum Bundesgerichtshof und dem Oberlandesgericht - von einer konstitutiven Änderung der Rechtslage durch § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. ausging (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 u.a. -, Rn. 47).

    Zu diesem Ergebnis ist das Gericht jedoch nur vor dem Hintergrund gelangt, dass § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. von den Gerichten - konkret dem Oberverwaltungsgericht Brandenburg - in einem Sinn ausgelegt wurde, der mit der Neuregelung ausgeschlossen werden sollte (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 u.a. -, Rn. 49 f.).

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

    Auszug aus BVerfG, 01.07.2020 - 1 BvR 2838/19
    (c) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet im Falle rückwirkenden Rechts allein über die Verfassungsmäßigkeit der Rückwirkung, nicht über die verbindliche Auslegung des einfachen Rechts, das der Gesetzgeber rückwirkend ändern wollte (vgl. BVerfGE 135, 1 ).

    Dies bleibt jedoch eine Frage der Auslegung geltenden Rechts, die nicht dem Gesetzgeber, sondern der Gerichtsbarkeit und dabei in erster Linie der Fachgerichtsbarkeit obliegt (vgl. BVerfGE 135, 1 ).

  • BVerfG, 20.11.2018 - 1 BvR 1502/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die urheberrechtliche Störerhaftung

    Auszug aus BVerfG, 01.07.2020 - 1 BvR 2838/19
    Deshalb kann eine Verfassungsbeschwerde nicht darauf gestützt werden, dass ein Gericht lediglich in den Gründen seiner Entscheidung eine Rechtsauffassung vertreten hat, die der Beschwerdeführer für grundrechtswidrig erachtet (vgl. BVerfGE 8, 222 ; 140, 42 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. November 2018 - 1 BvR 1502/16 -, Rn. 8 f.).

    Eine nähere Prüfung dieser Voraussetzungen ist demgegenüber geboten, wenn sich die Beschwer - wie vorliegend - aus anderen Umständen als dem für den Beschwerdeführer eigentlich günstigen Tenor ergeben soll (vgl. BVerfGE 140, 42 und zuletzt BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. November 2018 - 1 BvR 1502/16 -, Rn. 7, 10 ff.).

  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74

    Führerschein

    Auszug aus BVerfG, 01.07.2020 - 1 BvR 2838/19
    Aber auch in anderen Fällen entfalten die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG eine über den Einzelfall hinausgehende Bindungswirkung insofern, als die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen (vgl. BVerfGE 19, 377 ; 40, 88 ).

    Tun sie es dennoch, so verstoßen sie gegen Art. 20 Abs. 3 GG und verletzen die Betroffenen in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 -, Rn. 73; vgl. auch BVerfGE 40, 88 ; 42, 258 ; 115, 97 ; hierzu auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 1987 - 2 BvR 104/87 -, Rn. 41 [Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG im Verwaltungsprozess]).

  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05

    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

    Auszug aus BVerfG, 01.07.2020 - 1 BvR 2838/19
    (b) Besonderer Bedeutung kommt dabei der Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG zu, die im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit die Verbindlichkeit der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vorsieht - darunter fallen auch stattgebende Kammerbeschlüsse nach § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 2004 - 1 BvR 2495/04 -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 -, Rn. 73; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Januar 2006 - 1 BvQ 4/06 -, Rn. 29).

    Tun sie es dennoch, so verstoßen sie gegen Art. 20 Abs. 3 GG und verletzen die Betroffenen in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 -, Rn. 73; vgl. auch BVerfGE 40, 88 ; 42, 258 ; 115, 97 ; hierzu auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 1987 - 2 BvR 104/87 -, Rn. 41 [Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG im Verwaltungsprozess]).

  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvR 458/58

    Rechtswegerschöpfung bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 01.07.2020 - 1 BvR 2838/19
    Erforderlich ist eine Beschwer im Rechtssinne; eine faktische Beschwer allein genügt nicht (vgl. BVerfGE 8, 222 ; 15, 283 ).

    Deshalb kann eine Verfassungsbeschwerde nicht darauf gestützt werden, dass ein Gericht lediglich in den Gründen seiner Entscheidung eine Rechtsauffassung vertreten hat, die der Beschwerdeführer für grundrechtswidrig erachtet (vgl. BVerfGE 8, 222 ; 140, 42 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. November 2018 - 1 BvR 1502/16 -, Rn. 8 f.).

  • BVerfG, 01.07.1954 - 1 BvR 361/52

    Bindung durch Rechtsinstanz

    Auszug aus BVerfG, 01.07.2020 - 1 BvR 2838/19
    Ein solcher Verstoß gegen das Willkürverbot liegt bei gerichtlichen Entscheidungen nicht schon dann vor, wenn die Rechtsanwendung Fehler enthält, sondern erst dann, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 4, 1 ; 87, 273 ; stRspr).
  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

    Auszug aus BVerfG, 01.07.2020 - 1 BvR 2838/19
    aa) Die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den konkreten Fall sind zwar Sache der dafür zuständigen Gerichte und daher der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen; ein verfassungsrechtliches Eingreifen gegenüber den Entscheidungen der Fachgerichte kommt allerdings unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Bedeutung als Willkürverbot in Betracht (vgl. BVerfGE 74, 102 ; stRspr).
  • BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85

    Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht

  • BVerfG, 21.07.2016 - 1 BvR 3092/15

    Die Ausrichtung der Steuerfestsetzungsfrist am Zeitpunkt der Schlussbesprechung

  • BVerfG, 26.07.1993 - 1 BvR 504/93

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Übergangsregelung bezüglich von

  • BVerfG, 17.07.1996 - 2 BvF 2/93

    Südumfahrung Stendal

  • BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 780/16

    Vorschriften zum Einsatz von Verwaltungsrichtern auf Zeit sind mit der Verfassung

  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvR 669/87

    Grundsätze des fairen Verfahrens bei unleserlicher Unterschrift des

  • BVerfG, 24.09.1997 - 1 BvR 647/91

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit "Bergrecht-Ost"

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

  • BVerfG, 14.04.1970 - 1 BvR 33/68

    Beginn der Einlegungsfrist für die Verfassungsbeschwerde - Verfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 05.05.1987 - 2 BvR 104/87

    Bundesverfassungsgericht - Bindungswirkung - Effektiver Rechtsschutz -

  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

  • EGMR, 15.01.2015 - 48144/09

    Verletzung der Unschuldsvermutung durch eine gerichtliche Schuldfeststellung, die

  • BVerfG, 19.02.1963 - 1 BvR 371/60

    Unzulässige Anfechtung eines Scheidungsurteil durch den Ehestörer

  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

  • BVerfG, 23.02.1983 - 1 BvR 1019/82

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Auslieferung

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

  • BVerfG, 30.06.1976 - 2 BvR 284/76

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verzögerung der Postlaufzeiten

  • BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76

    Konfessionelle Krankenhäuser

  • BVerfG, 27.01.2006 - 1 BvQ 4/06

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen den

  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

  • BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99

    Halbteilungsgrundsatz

  • BVerfG, 20.01.1966 - 1 BvR 140/62

    Berlin-Vorbehalt II

  • BVerfG, 15.12.2004 - 1 BvR 2495/04

    Verletzung der Rechtsweggarantie durch Zurückweisung eines Antrags auf Aussetzung

  • BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78

    Rechtshilfevertrag

  • BVerfG, 03.11.2021 - 1 BvL 1/19

    Zeitlich unbegrenzte Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach Eintritt der

    Die Länder haben sich überwiegend für Fristlängen von 10 bis 20 Jahren entschieden (für Bayern: Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Spiegelstrich 1 Kommunalabgabengesetz; für Baden-Württemberg: § 20 Abs. 5 Satz 1 Kommunalabgabengesetz; dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2021 - 1 BvR 176/15 -, Rn. 33; für Brandenburg: § 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 Kommunalabgabengesetz; dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. Juli 2020 - 1 BvR 2838/19 - für Hessen: § 3 Abs. 2 Gesetz über kommunale Abgaben; für Mecklenburg-Vorpommern: § 12 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalabgabengesetz; dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2020 - 1 BvR 1866/15 u.a. - für Niedersachsen: § 11 Abs. 3 Nr. 1 Kommunalabgabengesetz; für Sachsen: § 3a Abs. 3 Kommunalabgabengesetz; für Sachsen-Anhalt: § 13b Satz 1, § 18 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz; dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. September 2020 - 1 BvR 1185/17 - für Thüringen: § 15 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Spiegelstrich 2, Doppelbuchstabe cc Kommunalabgabengesetz; dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 2020 - 1 BvL 7/17 -).

    Unter Verweis auf die parallele Interessenlage und unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Juli 2016 - 1 BvR 3092/15 -, Rn. 6 ff.; nun auch BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2020 - 1 BvR 1866/15 u.a. -, Rn. 4 ff., vom 1. Juli 2020 - 1 BvR 2838/19 -, Rn. 24 ff. , vom 16. September 2020 - 1 BvR 1185/17 -, Rn. 2, und vom 29. Oktober 2020 - 1 BvL 7/17 -, Rn. 10 ff.) und der Fachgerichte (vgl. BayVGH, Urteil vom 14. November 2013 - 6 B 12.704 -, Rn. 21) legt das Bundesverwaltungsgericht auch nachvollziehbar dar, dass das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit nicht nur Fälle erfasst, in denen sich die Entstehung der Beitragspflicht aufgrund der Nichtigkeit des ihr zugrundeliegenden Satzungsrechts verzögert.

    Ob die in jedem Fall notwendige zeitliche Obergrenze adäquat bemessen ist, stellt eine primär dem Gesetzgeber überantwortete Frage dar, denn er hat einen weiten Einschätzungsspielraum hinsichtlich des Ausgleichs zwischen allgemeinen Interessen und dem Interesse der in Anspruch zu nehmenden Bürgerinnen und Bürger (vgl. BVerfGE 133, 143 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. Juli 2020 - 1 BvR 2838/19 -, Rn. 33).

    Jedenfalls genügt eine 30-jährige Ausschlussfrist losgelöst von den Besonderheiten der Wiedervereinigung den Anforderungen des Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit bei vorteilsausgleichenden Abgaben nicht, da anders als im Falle des § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG kein titulierter Anspruch vorliegt, sodass die Beitragspflichtigen nicht sicher wissen, ob, in welcher Höhe und wann sie zu einem Beitrag herangezogen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. Juli 2020 - 1 BvR 2838/19 -, Rn. 32; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2020 - 1 BvR 1866/15 u.a. -, Rn. 8 ff., und vom 16. September 2020 - 1 BvR 1185/17 -, Rn. 2: 25 Jahre noch zulässig).

  • BVerwG, 06.10.2021 - 9 C 9.20

    Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt auch gegenüber dem neuen Träger einer

    Ebenso halten sich die in § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG BB vorgesehene Hemmung bis 3. Oktober 2000 und die daraus resultierende Maximalfrist von 25 Jahren bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 angesichts ihrer Zielrichtung, der Sondersituation in den neuen Ländern nach Wiederherstellung der Deutschen Einheit und den damit verbundenen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen (LT-Drs. 5/7642 S. 10 ff.), und angesichts des in die Zukunft fortwirkenden Vorteils des Anschlusses an eine Trinkwasserversorgungs- oder Abwasserbeseitigungsanlage im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums (BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. Juli 2020 - 1 BvR 2838/19 - NVwZ 2020, 1744 Rn. 28 ff.).

    Dies zugrunde gelegt, stellt § 19 Abs. 1 KAG BB keine unzulässige Rückwirkungsentscheidung des brandenburgischen Gesetzgebers dar (BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. Juli 2020 - 1 BvR 2838/19 - NVwZ 2020, 1744 Rn. 34).

    Nach der auch der Berufungsentscheidung zugrundeliegenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, an die das Bundesverwaltungsgericht nach § 137 Abs. 1 Nr. 1, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO gebunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 - 9 C 2.18 - BVerwGE 164, 212 Rn. 22; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 1. Juli 2020 - 1 BvR 2838/19 - NVwZ 2020, 1744 Rn. 22 und vom 10. Dezember 2020 - 1 BvR 908/20 u.a. - juris Rn. 3), war nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG BB a.F. für das Entstehen der Beitragspflicht der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Gemeinde oder der Zweckverband erstmals - und unabhängig von ihrer Wirksamkeit - eine Beitragssatzung in Kraft setzen wollte.

  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.2021 - 2 S 656/19

    Beginn der Ausschlussfrist des

    Dieses Gebot schützt davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können (BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.07.2020 - 1 BvR 2838/19 - juris Rn. 24; Kammerbeschluss vom 21.07.2016 - 1 BvR 3092/15 - juris Rn. 6; Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143, juris Rn. 41).

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet vielmehr, dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen kann, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss (zum Ganzen BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.07.2020, aaO Rn. 25; Beschluss vom 05.03.2013, aaO Rn. 45).

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es dem Gesetzgeber jedoch, die berechtigten Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte auf den Eintritt der Vorteilslage bezogene zeitliche Grenze setzt (zum Ganzen BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.07.2020, aaO Rn. 26 f.; Beschluss vom 05.03.2013, aaO Rn. 46, 50).

  • BVerwG, 06.10.2021 - 9 C 10.20

    Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt auch gegenüber dem neuen Träger einer

    Dieser gebietet es, dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen kann, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 43 ff.; Kammerbeschlüsse vom 21. Juli 2016 - 1 BvR 3092/15 - NVwZ-RR 2016, 889 Rn. 7, vom 1. Juli 2020 - 1 BvR 2838/19 - NVwZ 2020, 1744 Rn. 24 ff. und vom 7. April 2021 - 1 BvR 176/15 - NVwZ-RR 2021, 649 Rn. 24 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 30.09.2020 - 9 LC 110/18

    Ablösung; Abnahme; Aufrechnung; Ausschlussfrist; Bebauungsplan; Beitrag;

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet vielmehr, dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen kann, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss (BVerfG, Beschlüsse vom 1.7.2020 - 1 BvR 2838/19 - juris Rn. 25; vom 5.3.2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 = juris Rn. 45).

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat die Möglichkeit einer Beitragserhebung über insgesamt 25 Jahre angesichts eines in die Zukunft fortwirkenden Vorteils eines Anschlusses an Trinkwasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen noch als von dem gesetzgeberischen Ermessen umfasst angesehen (BVerfG, Beschluss vom 1.7.2020, a. a. O., juris Rn. 34; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 29.6.2020 - 1 BvR 1866/15 u. a. - juris Rn. 8 für eine 18-jährige Zeitspanne zwischen Beginn des Eintritts der Vorteilslage).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.03.2021 - 2 S 3955/20

    Vorauszahlung auf den Erschließungsbeitrag; Umsetzung des Gebots der

    Dieses schützt davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können (BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.07.2020 - 1 BvR 2838/19 - juris Rn. 24; Kammerbeschluss vom 21.07.2016 - 1 BvR 3092/15 - juris Rn. 6; Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143, juris Rn. 41).

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet vielmehr, dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen kann, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss (zum Ganzen BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.07.2020, aaO Rn. 25; Beschluss vom 05.03.2013, aaO Rn. 45).

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es dem Gesetzgeber jedoch, die berechtigten Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte auf den Eintritt der Vorteilslage bezogene zeitliche Grenze setzt (zum Ganzen BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.07.2020, aaO Rn. 26 f.; Beschluss vom 05.03.2013, aaO Rn. 46, 50).

  • OLG Brandenburg, 04.10.2022 - 2 U 20/22

    Staatshaftungsansprüche wegen des Erlasses eines rechtswidrigen

    Im Gegenteil: Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 27. Juni 2019 - III ZR 93/18 -, NVwZ 2019, 1696) und - ihm in ständiger Rechtsprechung folgend - auch der Senat (vgl. zum Beispiel die Urteile vom 17. Dezember 2019, Az.: 2 U 66/17 und 2 U 33/18; siehe zuletzt die Beschlüsse vom 19. Juli 2022 und vom 22. August 2022, Az.: 2 U 19/22) legen § 8 Abs. 7 KAG a. F. - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. Juli 2020 - 1 BvR 2838/19 -, NVwZ 2020, 1744) - dahin aus, dass auch nach früherer Rechtslage für das Entstehen der Beitragspflicht und den Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist eine rechtswirksame Beitragssatzung erforderlich war, so dass nach dieser - gleichermaßen grundrechtskonformen - Betrachtungsweise die Neufassung der Vorschrift kein Fall der unzulässigen Rückwirkung und somit der Beitragsbescheid der Beklagten vom 11. Januar 2011 sogar als rechtmäßig anzusehen wäre.
  • BVerwG, 08.04.2021 - 9 B 28.20

    Unterschiedliche Auslegung von Oberverwaltungsgericht und BGH zur hypothetischen

    Eine Verpflichtung, der Auslegung des Landesrechts durch die jeweils andere Gerichtsbarkeit zu folgen, besteht jedoch weder für die Zivilgerichte noch für die Verwaltungsgerichte; die Rechtspflege ist vielmehr aufgrund der in Art. 97 GG garantierten Unabhängigkeit der Richter konstitutionell uneinheitlich (vgl. gerade in Bezug auf die divergierenden Auslegungen zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. Juli 2020 - 1 BvR 2838/19 - NVwZ 2020, 1744 Rn. 20).

    Dieser Weg ist vorliegend jedoch nicht eröffnet, weil dem Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht eine Prüfung des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO entzogen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 1. Juli 2020 - 1 BvR 2838/19 - NVwZ 2020, 1744 Rn. 22 und vom 10. Dezember 2020 - 1 BvR 908/20 u.a. - juris Rn. 3).

  • OLG Brandenburg, 19.07.2022 - 2 U 19/22

    Anspruch auf Erstattung eines Zinsschadens und der durch die anwaltliche

    Begründeter Anlass, hiervon abzuweichen, besteht nicht, zumal das Bundesverfassungsgericht diese Rechtsprechung der Zivilgerichte ausdrücklich für verfassungsgemäß erachtet hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. Juli 2020 - 1 BvR 2838/19 -).

    Dass der Senat die einfachrechtliche Vorschrift des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. ohne Verstoß gegen § 31 Abs. 1 BVerfGG willkürfrei in diesem Sinne auslegen darf, hat dieselbe Kammer des Bundesverfassungsgerichts im Nichtannahmebeschluss vom 1. Juli 2020, Az.: 1 BvR 2838/19, eingehend und überzeugend ausgeführt (vgl. dort Rn. 9 - 38).

    Eine Verpflichtung, der Auslegung des Landesrechts durch die jeweils andere Gerichtsbarkeit zu folgen, besteht jedoch weder für die Zivilgerichte noch für die Verwaltungsgerichte; die Rechtspflege ist vielmehr aufgrund der in Art. 97 GG garantierten Unabhängigkeit der Richter konstitutionell uneinheitlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. April 2021 - 9 B 28/20 - juris Rn. 10 unter Verweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. Juli 2020 - 1 BvR 2838/19 - juris Rn. 20).

  • VG Saarlouis, 09.12.2020 - 5 K 736/20

    Fahrtenbuchauflage - Beweis für Geschwindigkeitsüberschreitung durch Messgerät

    [vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74 -, BVerfGE 40, 88 (93); zur Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vgl. zuletzt auch dessen Beschluss vom 01.07.2020 - 1 BvR 2838/19 -, juris] Die Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG umfasst also zunächst die Entscheidungsformel.
  • VerfGH Berlin, 12.05.2021 - VerfGH 175/20

    Zur Angemessenheit der Vergütung eines Pflichtverteidigers

  • BVerfG, 16.09.2020 - 1 BvR 1185/17

    Ausschlussfrist der §§ 13b, 18 Abs 2 KAG-LSA für Inanspruchnahme von

  • BVerwG, 08.04.2021 - 9 B 30.20

    Heranziehung eines Erbbauberechtigten zu einem Abwasserbeitrag i.R.d. Betriebs

  • BVerwG, 08.04.2021 - 9 B 3.21

    Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung wegen unterschiedlicher

  • BVerwG, 02.06.2021 - 9 B 9.20

    Rücknahme von auf der rückwirkenden Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG BB n.F.

  • BVerwG, 08.04.2021 - 9 B 2.21

    Entstehen der kommunalen Beitrittspflicht bezogen auf den Zeitpunkt des

  • VG Cottbus, 22.09.2020 - 4 K 1787/14

    Beiträge

  • BVerfG, 10.12.2020 - 1 BvR 908/20

    Verfassungsbeschwerden betreffend die Nichtzulassung der Berufung im

  • OVG Niedersachsen, 04.11.2020 - 10 LB 207/19

    Ausschlussfrist; Bezugszeitraum; Erbfall; GbR; Gesamtrechtsnachfolge;

  • KG, 03.08.2021 - 121 Ss 60/21

    Bedeutender Fremdschaden gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB; Prozessverhalten des

  • VG Cottbus, 20.11.2020 - 6 K 850/17
  • BVerfG, 10.12.2020 - 1 BvR 1812/19

    Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

  • KG, 03.08.2021 - 3 Ss 32/21

    Bedeutender Fremdschaden gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB; Prozessverhalten des

  • BVerwG, 02.06.2021 - 9 B 21.20

    Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Auslegung der landesrechtlichen

  • VG Cottbus, 16.03.2021 - 6 K 77/16

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 23.09.2020 - 6 L 635/19
  • VG Saarlouis, 20.08.2020 - 5 L 569/20

    Führung eines Fahrtenbuchs - hier: aufschiebende WirkungFahrtenbuchauflage -

  • BVerwG, 02.06.2021 - 9 B 23.20

    Rücknahme rechtswidriger Kommunalabgabenbescheide als Ermessensentscheidung;

  • VG Cottbus, 22.09.2020 - 4 K 2883/17

    Schmutzwasserbeitrag

  • BVerwG, 02.06.2021 - 9 B 22.20

    Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Auslegung der landesrechtlichen

  • VG Cottbus, 25.02.2021 - 6 K 1996/15

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • BGH, 17.12.2020 - III ZR 82/20

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels

  • BVerfG, 10.12.2020 - 1 BvR 1764/20

    Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

  • OLG Brandenburg, 01.03.2023 - 2 U 2/23

    Schadensersatzansprüche nach Rücknahme eines Bescheids auf Zahlung von

  • VG Cottbus, 14.07.2022 - 6 K 594/18
  • VG Cottbus, 29.12.2020 - 6 K 411/16
  • VG Cottbus, 14.12.2020 - 6 K 412/16
  • VG Cottbus, 11.03.2022 - 4 K 146/18
  • OLG Brandenburg, 21.01.2021 - 2 U 116/20
  • LG Cottbus, 27.04.2022 - 3 O 54/20
  • VG Schleswig, 04.03.2022 - 9 A 113/20

    Straßbaubeitrag Schleswig-Holstein; Zeitablaufs von etwa 18 Jahren zwischen

  • OVG Hamburg, 18.02.2022 - 5 Bf 488/19

    Vereinbarkeit der Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über die

  • LG Cottbus, 14.12.2022 - 3 O 209/17
  • OLG Brandenburg, 22.08.2022 - 2 U 19/22

    Anspruch auf Erstattung eines Zinsschadens und der durch die anwaltliche

  • VG Cottbus, 30.11.2022 - 4 K 944/19
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