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   VGH Baden-Württemberg, 29.06.1994 - 10 S 2510/93   

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VGH Baden-Württemberg, 29.06.1994 - 10 S 2510/93 (https://dejure.org/1994,1248)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29.06.1994 - 10 S 2510/93 (https://dejure.org/1994,1248)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29. Juni 1994 - 10 S 2510/93 (https://dejure.org/1994,1248)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    (Zulässigkeit eines Aussetzungsantrags eines Drittbetroffenen ohne vorgängiges behördliches Aussetzungsverfahren nach VwGO § 80 Abs 6; Planfeststellung einer Müllverbrennungsanlage - Einwendungen wegen gesundheitsgefährdender Immissionen - Ermittlung und Bewertung von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1995, 292
  • VBlBW 1994, 381
  • DVBl 1994, 1018
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (19)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.03.1994 - 8 B 12060/93
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.06.1994 - 10 S 2510/93
    Sie legt wissenschaftlich untermauerte Immissions- und Emissionswerte sowie Verfahren zu ihrer Ermittlung fest, über die sich die Gerichte nicht ohne weiteres hinwegsetzen können, sondern die erst bei konkret Einklang mit § 5 17. BImSchV regelmäßig nicht von vornherein den Technik überholt sind und den gesetzlichen Anforderungen der §§ 1, 3 und 5 BImSchG nicht mehr gerecht werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. 20 17. BImSchV nicht zu vereinbaren. Beschl. v. 18.3.1994 - 8 B 12060/93. OVG- Umdr. S. 14 m.w.N.) Die Anwendbarkeit und Tauglichkeit der in der TA Luft enthaltenen Festsetzungen zur Ausfüllung der unbestimmten Rechtsbegriffe des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 30.5.1991 (NVwZ 1991, 868) nicht berührt (vgl. HessVGH, Urt. v. 29.10.1991, UPR 1992, 319; Jarass, a.a.O., § 48 dieser auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassenen gesicherte Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt wäre, sind nicht ersichtlich.

    Das ist in der Rechtsprechung der letzten Jahre wiederholt ausgesprochen worden (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v.7.6.1990, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 20.9.1990, NVwZ-RR 1991, 472 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 18.3.1994 a.a.O., und 5 BImSchG nicht mehr gerecht werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 15.2.1988, Buchholz 406.25 § 48 BImSchG Nr. 2; OVG Rheinland-Pfalz,.

    Nach zutreffender Auffassung vermittelt zwar auch die Regelung nach Nr. 2.2.1.5 TA Luft, wonach zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch krebserzeugende Stoffe deren Emissionen nach Nr. 2.3 zu begrenzen und nach Nr. 2.4 abzuleiten sind, Drittschutz (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 7.6.1990, S. 1201; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 18.3.1994, a.a.O., Umdr. S. 18; Jarass, a.a.O., § 5 RdNr. 25 m.w.N.).

    Die Emissionsbegrenzungen der TA Luft und des § 5 17. BImSchV (zu deren Drittschutz zweifelnd: OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 18.3.1994, a.a.O., Umdr. S. 18) werden vom Planfeststellungsbeschluß eingehalten.

    Hiernach sind Gesundheitsgefahren, insbesondere durch Dioxine, im Zusammenhang mit dem Betrieb eines MHKW beim heutigen Stand der Emissionsbegrenzungstechnik nicht zu erwarten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 18.3.1994, a.a.O, S. 19, 31; BayVGH, Beschl. v. 20.9.1990, a.a.O., S 474 ff.).

    Hinsichtlich hier nicht ausdrücklich genannter sonstiger, zum Teil auch noch unbekannter Luftschadstoffe zeichnen sich derzeit keine Gefahren für die Antragsteller ab; dies hauptsächlich deshalb, weil anzunehmen ist, daß die für das MHKW vorgesehene Rauchgasreinigung solche Stoffe mit einem ähnlichen Wirkungsgrad erfassen wird wie die genannten (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 18.3.1994, a.a.O., S. 21; BayVGH, Beschl. v. 20.9.1990, a.a.O., S. 476).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.1990 - 20 AK 25/87

    Immissionsschutzrechtliche Beurteilung ; Müllverbrennungsanlage

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.06.1994 - 10 S 2510/93
    Soweit dabei nachteilige Wirkungen in Gestalt schädlicher Umwelteinwirkungen in Rede stehen, sind die zuletzt genannten Vorschriften maßgeblich; ein Verstoß gegen § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AbfG entfällt, wenn ihnen genügt ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 7.6.1990, NVwZ 1991, 1200).

    Das ist in der Rechtsprechung der letzten Jahre wiederholt ausgesprochen worden (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v.7.6.1990, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 20.9.1990, NVwZ-RR 1991, 472 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 18.3.1994 a.a.O., und 5 BImSchG nicht mehr gerecht werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 15.2.1988, Buchholz 406.25 § 48 BImSchG Nr. 2; OVG Rheinland-Pfalz,.

    Allerdings steht ihnen aus dem das Schutzprinzip des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG konkretisierenden § 3 12. BImSchV ein Anspruch darauf zu, daß die Anforderungen dieser Verordnung, deren Anwendbarkeit der Senat hier mit dem Antragsgegner unterstellt (vgl. § 1 Abs. 1 12. BImSchV), eingehalten werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 7.6.1990, a.a.O., NVwZ 1991, S. 1200, 1203; Breuer, NVwZ 1990, 211, 220 f.; Jarass, a.a.O., § 7 RdNr. 31; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. 12.12 § 3 RdNr. 34).

  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 13.85

    Flughafenplanung, Verkehrsflughafen München II

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.06.1994 - 10 S 2510/93
    Viel spricht bereits dafür, daß der behauptete Fehler schon nicht vorliegt; eine Auslegung neuer Unterlagen ist nämlich nur erforderlich, wenn durch ihre Einbeziehung die vom Gesetzgeber gewollte Trennung zwischen Anhörungs- und Entscheidungsverfahren dadurch mißachtet würde, daß das Schwergewicht der zu treffenden Feststellungen in den späteren Verfahrensabschnitt verlagert würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.12.1986, BVerwGE 75, 214, 226).

    Aber auch der von den Antragstellern sinngemäß angeführte Grundsatz fairer Verfahrensgestaltung (BVerwG, Urt. v. 5.12.1986, BVerwGE 75, 214, 230) hilft ihnen nicht weiter.

    Diesem Grundsatz widersprächen Einflußnahmen anderer Behörden außerhalb ihrer Zuständigkeit und außerhalb zulässiger Beteiligungen, die Aufgabe verfahrensrechtlich geordneter Entscheidungsebenen oder die sachwidrige Einengung des Gestaltungsspielraums der Planfeststellungsbehörde durch aktive Einflußnahme auf "politischer Ebene" (BVerwG, Urt. v. 5.12.1986, a.a.O., S. 230).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.01.1994 - 10 S 1942/93

    Klagebefugnis Drittbetroffener (mittelbar Betroffener) im Eilverfahren gegen die

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.06.1994 - 10 S 2510/93
    Offenbleiben kann, ob der Einwirkungsbereich einer Anlage, innerhalb dessen Immissionen noch hinreichend zuverlässig individualisierbaren Emittenten zurechenbar sind, generell mit dem schadstoffbezogenen Beurteilungsgebiet im Sinne der Nr. 2.6.2.2 der TA Luft identisch ist (so OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.2.1985, NVwZ 1985, 357; a.A. Jarass, NJW 1983, 2844, 2847) oder ob eine situationsbezogene, von diesem Gebiet unabhängige Beurteilung im Einzelfall geboten ist, die dazu führen könnte, auch bei größeren Entfernungen eine tatsächliche Betroffenheit anzunehmen (ebenfalls offengelassen im Beschluß des Senats v. 7.1.1994 - 10 S 1942/93 -, Umdr. S. 7).

    Eine Anhörung des Betroffenen vor Anordnung des Sofortvollzugs ist daher auch aus rechtsstaatlichen Gründen nicht geboten (so die Beschlüsse d. Senats v. 11.6.1990, NVwZ-RR 1990, 561 und v. 7.1.1994 - 10 S 1942/93 - des VGH Bad.-Württ. v. 30.8.1990, NVwZ 1991, 491 und v. 24.2.1992 - 3 S 3026/91 - des Bayerischen VGH v. 17.9.1987, BayVBl. 1988, 369 sowie des OVG Schleswig-Holstein v. 2.9.1992, NVwZ-RR 1993, 587; a. A. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 10.6.1992, NVwZ-RR 1993, 586; zum rechtsstaatlichen Anhörungsgebot im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens vgl. Schmidt-Aßmann in: Maunz/Dürig/Herzog, Kommentar zum GG, Art. 103 RdNrn.

  • BVerwG, 13.07.1989 - 7 B 50.89

    Rechtsqualität der TA Luft; Nachbarrechtliche Abwehransprüche im Rahmen eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.06.1994 - 10 S 2510/93
    Eine Verletzung von Rechten Dritter käme nur dann in Betracht, wenn bei ungesicherter Reststoffentsorgung die Schlacken- und Filterstäube ungeschützt auf dem Betriebsgrundstück gelagert und von dort verweht würden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.7.1989 - 7 B 50.89 -, Umdr. S. 7/8); eine solche Lagerung ist aber im Planfeststellungsbeschluß nicht zugelassen.
  • EuGH, 30.05.1991 - C-59/89

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.06.1994 - 10 S 2510/93
    Sie legt wissenschaftlich untermauerte Immissions- und Emissionswerte sowie Verfahren zu ihrer Ermittlung fest, über die sich die Gerichte nicht ohne weiteres hinwegsetzen können, sondern die erst bei konkret Einklang mit § 5 17. BImSchV regelmäßig nicht von vornherein den Technik überholt sind und den gesetzlichen Anforderungen der §§ 1, 3 und 5 BImSchG nicht mehr gerecht werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. 20 17. BImSchV nicht zu vereinbaren. Beschl. v. 18.3.1994 - 8 B 12060/93. OVG- Umdr. S. 14 m.w.N.) Die Anwendbarkeit und Tauglichkeit der in der TA Luft enthaltenen Festsetzungen zur Ausfüllung der unbestimmten Rechtsbegriffe des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 30.5.1991 (NVwZ 1991, 868) nicht berührt (vgl. HessVGH, Urt. v. 29.10.1991, UPR 1992, 319; Jarass, a.a.O., § 48 dieser auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassenen gesicherte Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt wäre, sind nicht ersichtlich.
  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.1991 - 8 S 3162/90

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Errichtung einer Deponie für

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.06.1994 - 10 S 2510/93
    Sie legt wissenschaftlich untermauerte Immissions- und Emissionswerte sowie Verfahren zu ihrer Ermittlung fest, über die sich die Gerichte nicht ohne weiteres hinwegsetzen können, sondern die erst bei konkret Einklang mit § 5 17. BImSchV regelmäßig nicht von vornherein den Technik überholt sind und den gesetzlichen Anforderungen der §§ 1, 3 und 5 BImSchG nicht mehr gerecht werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. 20 17. BImSchV nicht zu vereinbaren. Beschl. v. 18.3.1994 - 8 B 12060/93. OVG- Umdr. S. 14 m.w.N.) Die Anwendbarkeit und Tauglichkeit der in der TA Luft enthaltenen Festsetzungen zur Ausfüllung der unbestimmten Rechtsbegriffe des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 30.5.1991 (NVwZ 1991, 868) nicht berührt (vgl. HessVGH, Urt. v. 29.10.1991, UPR 1992, 319; Jarass, a.a.O., § 48 dieser auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassenen gesicherte Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt wäre, sind nicht ersichtlich.
  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.06.1994 - 10 S 2510/93
    Das durch das Abwägungsgebot vermittelte subjektiv-öffentliche Recht bezieht sich bei mittelbar Betroffenen nur auf die Überprüfung der Frage, ob die schutzwürdigen eigenen Belange des Betroffenen mit den das Vorhaben tragenden Belangen gerecht abgewogen sind (BVerwG, Urt. v. 14.2.1975, BVerwGE 48, 56; Kühling, Fachplanungsrecht, 1988, RdNr. 440).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.08.1990 - 8 S 1740/90

    Zur Rechtmäßigkeit der Anordnung von Bodenuntersuchungen gegenüber dem

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.06.1994 - 10 S 2510/93
    Eine Anhörung des Betroffenen vor Anordnung des Sofortvollzugs ist daher auch aus rechtsstaatlichen Gründen nicht geboten (so die Beschlüsse d. Senats v. 11.6.1990, NVwZ-RR 1990, 561 und v. 7.1.1994 - 10 S 1942/93 - des VGH Bad.-Württ. v. 30.8.1990, NVwZ 1991, 491 und v. 24.2.1992 - 3 S 3026/91 - des Bayerischen VGH v. 17.9.1987, BayVBl. 1988, 369 sowie des OVG Schleswig-Holstein v. 2.9.1992, NVwZ-RR 1993, 587; a. A. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 10.6.1992, NVwZ-RR 1993, 586; zum rechtsstaatlichen Anhörungsgebot im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens vgl. Schmidt-Aßmann in: Maunz/Dürig/Herzog, Kommentar zum GG, Art. 103 RdNrn.
  • VGH Bayern, 30.11.1988 - 20 A 86.40030
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.06.1994 - 10 S 2510/93
    Selbst wenn man aber die hierfür zur Verfügung stehende Zeit bis zum Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses für zu kurz bemessen halten wollte, fehlte es jedenfalls an der Angabe dessen, was die Antragsteller bei rechtzeitiger Offenlage und ausreichender Anhörung noch an entscheidungserheblichen Tatsachen vorgetragen hätten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.9.1976, Buchholz 310 § 138 Ziffer 3 VwGO Nr. 23; BayVGH, Beschl. v. 30.11.1988 - 20 A 86.40030 - Umdr. S. 27).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.02.1992 - 3 S 3026/91

    Nachbarschutz bei Erteilung einer Baugenehmigung; keine Anhörungspflicht bei

  • VGH Hessen, 01.08.1991 - 4 TG 1244/91

    Vorläufiger Rechtsschutz des Nachbarn gegen Bauvorhaben

  • OVG Schleswig-Holstein, 02.09.1992 - 3 M 34/92

    Vollzugsanordnung; Anhörung

  • VGH Bayern, 17.09.1987 - 26 CS 87.01144

    Verwaltungsprozeßrecht: Einstweiliger Rechtsschutz des Nachbarn bei Sofortvollzug

  • VGH Baden-Württemberg, 11.06.1990 - 10 S 797/90

    Entbehrlichkeit der Anhörung bei Erlaß einer Sofortvollzugsanordnung -

  • BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 51.90

    Befangenheit, Verlust des Rechts zur Ablehnung im Widerspruchsverfahren;

  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.1995 - 10 S 2509/93
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 28.02.1985 - 7 B 64/84

    Gesetz zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung

  • BVerwG, 10.02.1983 - 7 B 21.83

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.1995 - 10 S 2509/93

    Abwehrrechte immissionsbetroffener und nicht betroffener Nachbarn gegen die

    Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die vorliegenden Planfeststellungsakten des Regierungspräsidiums Tübingen und die im Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Akten des Verfahrens 10 S 2510/93 (vorläufiger Rechtsschutz) Bezug genommen.

    Sie haben bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Einwendungen in verfahrensrechtlicher Hinsicht erhoben, die im Tatbestand aufgeführt sind und die der Senat sämtlich für nicht durchgreifend gehalten hat (vgl. Beschl. v. 29.6.1994 - 10 S 2510/93 -, NVwZ 1995, 292).

    Der Senat hat bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (10 S 2510/93) ausgeführt, daß der Einwand schädlicher Umwelteinwirkungen auch bezüglich Immissionen der Stoffe, für die in § 5 der 17. BImSchV für Müllverbrennungsanlagen Emissionsgrenzwerte geregelt sind, nicht abgeschnitten wird, wie auch aus § 20 der 17. BImSchV folgt.

    Schließlich waren zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses keine hohen Vorbelastungen hinsichtlich der in Nr. 2.5.1 TA Luft genannten Schadstoffe vorhanden (vgl. Beschl. d. Senats v. 29.6.1994, a.a.O.).

    Dies hat der Senat bereits im Beschluß vom 29.6.1994 (a.a.O.) ausgeführt.

    Nach Auffassung des Senats vermittelt zwar auch die Regelung in Nr. 2.2.1.5 TA Luft, wonach zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch krebserzeugende Stoffe deren Emissionen nach Nr. 2.3 zu begrenzen und nach Nr. 2.4 abzuleiten sind, in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Drittschutz (vgl. zuletzt Urt. d. Senats v. 28.3.1995, a.a.O., Umdr. S. 25, m.w.N., und Beschl. d. Senats v. 29.6.1994, a.a.O.).

    Die Auffassung der Kläger, die Werte der 17. BImSchV seien "nicht letzter Wissensstand" (vgl. aber die Rechtsprechung des Senats, Urt. v. 28.3.1995, a.a.O., Umdr. S. 25, und Beschl. d. Senats v. 29.6.1994, a.a.O., unter Bezug auf die amtliche Begründung zur 17. BImSchV, abgedruckt bei Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Nr. 2.17, S. 6), vielmehr seien, soweit existent, die Maßstäbe des LAI hier heranzuziehen, überzeugt nicht.

    Bereits im Beschluß vom 29.6.1994 (a.a.O.) hat der Senat dargelegt, daß sich die Studie an die LAI-Konzeption angeschlossen und demgemäß auf Ermittlungen und Erörterungen zu den dort zugrunde gelegten sieben Leitschadstoffen beschränkt hat, um systemkonsequente Aussagen zu ermöglichen.

    Bereits im Beschluß vom 29.6.1994 (a.a.O.) hat der Senat dargelegt, daß die Krebsrisikostudie Störfallauswirkungen (hierzu unten bb)) ebensowenig miteinbeziehen mußte wie die gegenüber dem Erörterungstermin teilweise veränderte Planung.

    Der Senat hat bereits im Beschluß vom 29.6.1994 (a.a.O.) ausgeführt, der Beurteilungsmaßstab von 1, 3 ng/m3 werde durch die Gesamtbelastung von PAH nach den Ermittlungen des TÜV Südwest nicht erreicht.

    Das hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 29.6.1994 (a.a.O.) dargelegt.

    Ihnen steht zwar aus dem das Schutzprinzip des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG konkretisierenden § 3 der 12. BImSchV ein Anspruch darauf zu, daß die Anforderungen dieser hier nach ihrem § 1 Abs. 1 anwendbaren Rechtsverordnung eingehalten werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 7.6.1990, a.a.O., S. 1203; Urt. d. Senats v. 28.3.1995, a.a.O., Umdr. S. 30; Beschl. d. Senats v. 29.6.1994, a.a.O.; Jarass, BImSchG, 3. Aufl., § 7 RdNr. 31).

    Darauf hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 29.6.1994 (a.a.O.) hingewiesen; da die Kläger hieran weder Kritik geübt noch andere Gesichtspunkte vorgetragen haben, bedarf es weder weiterer Ermittlungen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.1.1988, a.a.O., und Beschl. v. 13.3.1992, a.a.O.) noch zusätzlicher Ausführungen.

    Auch dies wurde bereits im Beschluß des Senats vom 29.6.1994 (a.a.O.) mit Erwägungen dargelegt, denen die Kläger nichts Neues entgegengesetzt haben.

  • VGH Baden-Württemberg, 28.03.1995 - 10 S 1052/93

    Klage gegen abfallrechtlichen Planfeststellungsbeschluß - maßgebliche Rechtslage;

    Es ist sachgerecht, bei der Ermittlung einer Gesundheitsgefährdung durch bestimmte häufig vorkommende kanzerogene Luftschadstoffe orientierend die Beurteilungsmaßstäbe heranzuziehen, die der Länderausschuß für Immissionsschutz (LAI) in der Studie "Krebsrisiko durch Luftverunreinigungen" (1992) vorgeschlagen hat; prognostizierte Überschreitungen dieser Maßstäbe durch die Gesamtbelastung rechtfertigen für sich aber noch nicht die Annahme, die Immissionen seien gesundheitsgefährdend (im Anschluß an den Beschluß des Senats vom 29.6.1994 - 10 S 2510/93 -, NVwZ 1995, 292).

    Für die von den Klägern geltend gemachten schädlichen Umwelteinwirkungen ist, wie oben ausgeführt, diese immissionsschutzrechtliche Vorschrift maßgebend; ein Verstoß gegen § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AbfG scheidet aus, wenn ihr genügt ist (B. d. Senats v. 29.6.1994 - 10 S 2510/93 -, NVwZ 1995, 292, 294 m.w.N.).

    Es unterliegt allerdings gerichtlicher Kontrolle, ob das Verfahren zur Ermittlung und Beurteilung von Immissionen den gesetzlichen Anforderungen und Wertungen der §§ 1, 3, 5 BImSchG entspricht und nicht durch Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 15.2.1988, Buchholz 406.25 § 48 BImSchG Nr. 2 = NVwZ 1988, 824, und v. 10.1.1995 - 7 B 112.94 - B. d. Senats v. 29.6.1994, a.a.O.).

    Das ist in der Rechtsprechung der letzten Jahre wiederholt, auch vom erkennenden Senat, ausgesprochen worden (OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 7.6.1990, NVwZ 1991, 1200; BayVGH, B. v. 20.9.1990, NVwZ-RR 1991, 463, 472; B. d. Senats v. 29.6.1994, a.a.O.).

    Eine derartige auf Detailuntersuchungen bei kleinräumigen Immissionssituationen zugeschnittene, auf empirischen Befunden beruhende Berechnungsmethode ist in Anhang C der TA Luft enthalten; sie ist auch nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand von Wissenschaft und Technik zur Immissionsprognose im Nachbarschaftsbereich geeignet (vgl. den Senatsbeschl. v. 29.6.1994, a.a.O.).

    Dieses Vorgehen wird den Anforderungen der Nr. 2.6.4.2 TA Luft in Verbindung mit deren Anhang C Nr. 8 gerecht (vgl. den Senatsbeschl. v. 29.6.1994, a.a.O).

    Nach Auffassung des Senats vermittelt zwar auch die Regelung in Nr. 2.2.1.5 TA Luft, wonach zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch krebserzeugende Stoffe, deren Emissionen nach Nr. 2.3 zu begrenzen und nach Nr. 2.4 abzuleiten sind, in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Drittschutz (B. v. 29.6.1994, a.a.O.; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 7.6.1990, a.a.O.; vgl. auch Koch/Scheuing (Hrsg.), GK-BImSchG, 1994, § 3 RdNr. 108; Feldhaus/Ludwig/David, DVBl. 1986, 641; Jarass, a.a.O., § 5 RdNr. 25 m.w.N.).

    Zugleich ist dem Minimierungsgebot nach Nr. 2.3 TA Luft im Hinblick auf krebserzeugende Stoffe genügt; mit der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte in § 5 der 17. BImSchV, insbesondere des Grenzwerts für Dioxine und Furane, wird diesem Gebot nach dem gegenwärtigen Wissensstand entsprochen (vgl. den Beschl. d. Senats v. 29.6.1994, a.a.O.; Amtliche Begründung zur 17. BImSchV, abgedruckt bei Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Nr. 2.17, S. 6).

    Ihnen steht zwar aus dem das Schutzprinzip des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG konkretisierenden § 3 der 12. BImSchV ein Anspruch darauf zu, daß die Anforderungen dieser hier nach ihrem § 1 Abs. 1 anwendbaren Rechtsverordnung eingehalten werden (OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 7.6.1990, a.a.O., 1203; B. d. Senats v. 29.6.1994, a.a.O.; Jarass, a.a.O., § 7 RdNr. 31; Breuer, NVwZ 1990, 211, 220).

  • VGH Hessen, 04.12.2008 - 4 A 882/08

    Untätigkeitsklage auf Zurückweisung des Nachbarwiderspruchs; Einfügen eines 

    Ein Gebot der vorsorgeorientierten Risikominimierung komme allenfalls im Sinne einer Optimierung der konkreten Anlage am konkreten Standort in Betracht (Weidemann, DVBl. 2006, 1143 ; ders., StoffR 2006, 114 ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.06.1994 - 10 S 25110/93 - NVwZ 1995, 292; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.09.1990 - 20 CS 89.2392 u. a. - NVwZ-RR 1991, 463; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.11.1997 - 21 D 10.95 - in: Feldhaus, Entscheidungssammlung zum BImSchG, § 6 - 8, S. 2 f.; Jarass, BImSchG, 7. Aufl., § 6 Rdnr. 27; s. auch: Büge, GewArch 1995, 190; vgl. auch Ziff. 4.2, Seite 12, der im Auftrag des Unterausschusses "Anlagensicherheit" des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) erarbeiteten "Arbeitshilfe zur Anwendung der Vorgaben aus Art. 12 der Richtlinie 96/82/EG ") vom Februar 2004.
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