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   BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94   

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BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94 (https://dejure.org/1994,22)
BVerwG, Entscheidung vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 (https://dejure.org/1994,22)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Juli 1994 - 9 C 158.94 (https://dejure.org/1994,22)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 96, 200
  • NVwZ 1995, 175
  • DVBl 1994, 1409
  • DÖV 1995, 26
 
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Wird zitiert von ... (1504)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85

    Jeziden

    Auszug aus BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94
    Ergibt sich die Gefahr eigener politischer Verfolgung des Asylbewerbers nicht aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen des Verfolgerstaates, so kann sie sich auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung; vgl. hierzu BVerfGE 83, 216 sowie BVerwGE 85, 139; 88, 367; 89, 162; ferner Beschluß vom 24. September 1992 - BVerwG 9 B 130.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 156 und Urteil vom 19. April 1994 - BVerwG 9 C 462.93 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 169).

    Eine sogenannte mittelbare Gruppenverfolgung liegt danach typischerweise vor bei Massenausschreitungen (Pogromen), die das ganze Land oder große Teile desselben erfassen, aber etwa auch dann, wenn unbedeutende oder kleine Minderheiten mit solcher Härte, Ausdauer und Unnachsichtigkeit verfolgt werden, daß jeder Angehörige dieser Minderheit sich ständig der Gefährdung an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt sieht, wobei allerdings nicht ein ganzes Land gewissermaßen flächendeckend erfaßt sein muß (vgl. BVerfGE 83, 216 (232)).

    Die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bisher offengelassene Frage nach den Voraussetzungen unmittelbar staatlicher Gruppenverfolgung (BVerfGE 83, 216 (232)) kann hinsichtlich der erforderlichen "Verfolgungsdichte" im Grundsatz nicht anders als bei mittelbarer Gruppenverfolgung beantwortet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 a.a.O.; BVerfG, Kammerbeschluß vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 2245/92 - InfAuslR 1993, 304 (306)).

    "Referenzfälle" politischer Verfolgung sowie ein "Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung" sind auch dabei gewichtige Indizien für eine gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung (vgl. BVerfGE 83, 216 (233); BVerwGE 88, 367 (376 ff.)).

    Darin liegt eine Verletzung des sachlichen Rechts; ob damit (auch) ein Verfahrensfehler verbunden ist, kann der Senat weiterhin offenlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1984 - 9 C 141.83 - DVBl. 1984, 1005 f.; BVerfGE 83, 216 (228 f.)).

  • BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89

    Unmittelbare Gruppenverfolgung - Mittelbare Gruppenverfolgung - Flächendeckende

    Auszug aus BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94
    Ergibt sich die Gefahr eigener politischer Verfolgung des Asylbewerbers nicht aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen des Verfolgerstaates, so kann sie sich auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung; vgl. hierzu BVerfGE 83, 216 sowie BVerwGE 85, 139; 88, 367; 89, 162; ferner Beschluß vom 24. September 1992 - BVerwG 9 B 130.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 156 und Urteil vom 19. April 1994 - BVerwG 9 C 462.93 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 169).

    Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die "Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt (vgl. BVerwGE 85, 139 (142 f.)).

    Erhebliche Unterschiede können sich aber im Hinblick auf die prinzipielle Überlegenheit staatlicher Machtmittel sowie daraus ergeben, daß die Annahme einer unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung voraussetzt, daß mit ihr eigene staatliche Ziele durchgesetzt werden sollen und daß diese Ziele - offen oder verdeckt - von eigenen staatlichen Organen oder durch eigens vom Staat dazu berufene oder doch autorisierte Kräfte durchgesetzt werden können (vgl. BVerwGE 85, 139 (143)).

    Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. BVerwGE 85, 139 (141 f.) unter Hinweis auf BVerfGE 76, 143 (157, 166 f.); 80, 315 (335)).

  • BVerwG, 25.06.1992 - 3 C 16.90

    Feststellung von Schäden an Grundvermögen zum Lastenausgleich - Deutsche

    Auszug aus BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94
    Danach liegt ein Verstoß gegen dieses Gebot vor, wenn ein Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, es insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen (BVerwGE 68, 338; Urteil vom 25. Juni 1992 - BVerwG 3 C 16.90 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 68).

    Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, daß das Gericht seiner Pflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt und seiner Entscheidung das Vorbringen der Beteiligten sowie den festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde gelegt hat (BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 und Urteil vom 25. Juni 1992 a.a.O., jeweils unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu Art. 103 Abs. 1 GG).

    Der Überzeugungsbildung des Gerichts liegt dann nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zugrunde (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1992 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.09.1993 - A 14 S 482/93

    Keine Verfolgung der Volksgruppe der Albaner im Kosovo allein wegen ihrer

    Auszug aus BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94
    Außerdem hätte sich das Berufungsgericht mit dem inhaltlichen Aussagewert und der Überzeugungskraft einer derartigen pauschalen Mitteilung auseinandersetzen müssen (vgl. zu einer ähnlichen Rundfunkmeldung VGH Mannheim, Urteil vom 2. September 1993 - A 14 S 482/93 -).

    Insofern hätte es auch der Darstellung zumindest der wesentlichen Gesichtspunkte dafür bedurft, weshalb das Berufungsgericht eine dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 2. September 1993 (a.a.O.) entgegenstehende Beweiswürdigung vorgenommen hat.

  • BVerwG, 19.04.1994 - 9 C 462.93

    Festsetzung des Gegenstandswerts für das Revisionsverfahren

    Auszug aus BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94
    Ergibt sich die Gefahr eigener politischer Verfolgung des Asylbewerbers nicht aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen des Verfolgerstaates, so kann sie sich auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung; vgl. hierzu BVerfGE 83, 216 sowie BVerwGE 85, 139; 88, 367; 89, 162; ferner Beschluß vom 24. September 1992 - BVerwG 9 B 130.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 156 und Urteil vom 19. April 1994 - BVerwG 9 C 462.93 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 169).

    Die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bisher offengelassene Frage nach den Voraussetzungen unmittelbar staatlicher Gruppenverfolgung (BVerfGE 83, 216 (232)) kann hinsichtlich der erforderlichen "Verfolgungsdichte" im Grundsatz nicht anders als bei mittelbarer Gruppenverfolgung beantwortet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 a.a.O.; BVerfG, Kammerbeschluß vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 2245/92 - InfAuslR 1993, 304 (306)).

  • BVerwG, 23.07.1991 - 9 C 154.90

    Asylrecht - Ausreisedruck - Drittverfolgungsmaßnahmen auf den Staat - Fortbestand

    Auszug aus BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94
    Ergibt sich die Gefahr eigener politischer Verfolgung des Asylbewerbers nicht aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen des Verfolgerstaates, so kann sie sich auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung; vgl. hierzu BVerfGE 83, 216 sowie BVerwGE 85, 139; 88, 367; 89, 162; ferner Beschluß vom 24. September 1992 - BVerwG 9 B 130.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 156 und Urteil vom 19. April 1994 - BVerwG 9 C 462.93 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 169).

    "Referenzfälle" politischer Verfolgung sowie ein "Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung" sind auch dabei gewichtige Indizien für eine gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung (vgl. BVerfGE 83, 216 (233); BVerwGE 88, 367 (376 ff.)).

  • BVerwG, 24.09.1992 - 9 B 130.92
    Auszug aus BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94
    Ergibt sich die Gefahr eigener politischer Verfolgung des Asylbewerbers nicht aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen des Verfolgerstaates, so kann sie sich auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung; vgl. hierzu BVerfGE 83, 216 sowie BVerwGE 85, 139; 88, 367; 89, 162; ferner Beschluß vom 24. September 1992 - BVerwG 9 B 130.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 156 und Urteil vom 19. April 1994 - BVerwG 9 C 462.93 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 169).

    Auch ohne Pogrome oder diesen vergleichbare Massenausschreitungen liegt eine mittelbare Gruppenverfolgung immer dann vor, wenn die Verfolgungsschläge, von denen die Angehörigen einer Gruppe betroffen werden, so dicht und eng gestreut fallen, daß für jedes Gruppenmitglied die Furcht begründet ist, in eigener Person Opfer der Übergriffe zu werden (BVerwG, Beschluß vom 24. September 1992, a.a.O.).

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94
    Dagegen sprechen könnte, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 80, 315) eine inländische Fluchtaltemative wegen existentieller Gefährdung wohl nur dann ausscheidet, wenn diese am Herkunftsort so nicht bestünde.
  • BVerfG, 09.12.1993 - 2 BvR 1638/93

    Verfassungsrechtliche Maßstäbe für die Beurteilung der asylrechtlichen Relevanz

    Auszug aus BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94
    Wenn ein Staat einer ganzen Bevölkerungsgruppe pauschal zumindest eine Nähe zu separatistischen Aktivitäten oder gar generell deren Unterstützung unterstellt, so stellt sich die Frage, ob die Verfolgungsmaßnahmen - objektiv gesehen - nicht auch auf die Volkszugehörigkeit gerichtet sind und an diese anknüpfen (vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluß vom 9. Dezember 1993 - 2 BvR 1638/93 - InfAuslR 1994, 105 (108)).
  • BVerwG, 02.02.1984 - 6 C 134.81

    Beweiswürdigung - Unvollständiger Sachverhalt - Unrichtiger Sachverhalt -

    Auszug aus BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94
    Danach liegt ein Verstoß gegen dieses Gebot vor, wenn ein Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, es insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen (BVerwGE 68, 338; Urteil vom 25. Juni 1992 - BVerwG 3 C 16.90 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 68).
  • BVerfG, 11.05.1993 - 2 BvR 2245/92

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Maßstäbe für die Beurteilung

  • BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - Gefahr politischer Verfolgung - Zumutbarkeit

  • BVerwG, 12.07.1983 - 9 B 10542.83

    Gesamtschau aller möglichen politischen Verfolgungsgründe eines Asylbewerbers -

  • BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83

    Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen - Mitwirkungspflicht - Asylbewerber -

  • BVerwG, 27.06.1989 - 9 C 1.89

    Politische Verfolgungsgründe - Gesamtschau - Wahrscheinlichkeit der Verfolgung -

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

  • BVerwG, 25.03.1987 - 6 C 10.84

    Erstattung von Abschiebungskosten - Rechtliche Würdigung des Sachverhalts

  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02

    Rasterfahndung II

    Danach ist die bei der Beurteilung des Schadenseintritts erforderliche Prognose unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erstellen, und es ist deswegen nach dem Ausmaß des möglichen Schadens zu differenzieren (BVerwGE 45, 51 ; 47, 31 ; 57, 61; 62, 36; 88, 348 ; 96, 200; 116, 347 ; 121, 297; OVG Bremen, Urteil vom 27. März 1990 - 1 BA 18/89 -, Juris; Schenke, POR, 4. Aufl., Rz. 77; Wolffgang/Hendricks/Merz, POR NRW, 2. Aufl. 2004, Rz. 270; Haurand, Allgemeines POR in NRW, 4. Aufl., S. 52; Gusy, Polizeirecht, 5. Aufl. 2003, § 3 Rz. 115; Schoch in: Schmidt-Aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2005, 2.
  • VGH Hessen, 03.02.1999 - 7 UE 655/97

    Rücknahmefiktion für Asylantrag bei Reise in den Verfolgerstaat - Geltung im

    Das Gericht muss sich die feste Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten Verfolgungsschicksals verschaffen, und zwar nicht nur hinsichtlich des individuellen Asylvorbringens, sondern auch hinsichtlich der relevanten Situation im Herkunftsstaat (vgl. BVerwG, Ue. v. 12.11.1985 - 9 C 27.85 - EZAR 630 Nr. 23 u. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200, sowie Nds. OVG, Ue. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 16 u. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 15, ferner OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 15.11.1995 - 13 A 1451/94.A - S. 12).

    Der Anspruch auf Asyl ist zwar ein Individualgrundrecht und setzt deshalb eigene Verfolgungsbetroffenheit voraus; die Gefahr eigener politischer Verfolgung kann sich aber auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Asylsuchende mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsgutsbeeinträchtigungen als eher zufällig anzusehen ist (BVerfG, B. v. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. - a.a.O.; BVerwG, Ue. v. 23.02.1988 - 9 C 85.87 - BVerwGE 79, 79, v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O. u. v. 30.04.1996 - 9 C 170.95 - a.a.O.).

    Die Annahme einer gruppengerichteten Verfolgung setzt eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung jedes einzelnen Gruppenmitglieds rechtfertigt; hierfür ist die Gefahr einer so großen Zahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine bloße Vielzahl solcher Übergriffe handelt; die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und -gebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und in quantitativer und qualitativer Hinsicht so um sich greifen, dass dort für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG, Ue. v. 15.05.1990 - 9 C 17.89 - a.a.O., v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O. u. v. 30.04.1996 - 9 C 170.95 - a.a.O.).

    Eine mittelbare staatliche Gruppenverfolgung liegt danach typischerweise bei Pogromen, die sich auf große Teile des Landes erstrecken oder kleine Minderheiten mit besonderer Härte, Ausdauer und Unnachgiebigkeit erfassen, und auch ansonsten immer dann vor, wenn die Verfolgungsschläge so dicht und eng gestreut fallen, dass für jeden Gruppenangehörigen die Furcht begründet ist, in eigener Person Opfer der Übergriffe zu werden (BVerwG, B. v. 24.09.1992 - 9 B 130.92 - NVwZ 1993, 192, sowie Ue. v. 19.04.1994 - 9 C 462.93 - NVwZ 1994, 1121, u. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O.).

    Die unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung setzt grundsätzlich ebenfalls eine solche Verfolgungsdichte voraus; sie kann aber - im Hinblick auf die prinzipielle Überlegenheit staatlicher Machtmittel und auf die dem Staat mögliche Durchsetzung eigener Ziele durch hierzu autorisierte Kräfte - auch schon dann anzunehmen sein, wenn sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht; kann etwa festgestellt werden, daß der Herkunftsstaat eine bestimmte Gruppe physisch vernichten oder gewaltsam aus seinem Staatsgebiet vertreiben will, so bedarf es nicht erst der Feststellung einzelner Vernichtungs- oder Vertreibungsschläge, um eine Gruppenverfolgung annehmen zu können (BVerwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O.).

    Dabei sind auch nicht unmittelbar zum Verfolgungsgeschehen gehörende Umstände - wie etwa für sich betrachtet asylrechtlich unerhebliche Maßnahmen - indiziell zu berücksichtigen; allerdings können nur asylrechtlich beachtliche Eingriffe die Beurteilung der Verfolgungssituation als Gruppenverfolgung rechtfertigen (BVerwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O.).

    Bei Anlegung dieser Maßstäbe stellte und stellt sich die Situation der albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo (1.1.1.) aufgrund der in das Verfahren eingeführten und hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit differenziert zu bewertenden Erkenntnisquellen (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O., und vor allem Bay. VGH, U. v. 26.04.1994 - 19 BA 94.30770 - S. 16 f., Hamb. OVG, U. v. 07.06.1995 - Bf VII 2/94 - S. 42 ff., u. Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 63 f.) so dar, dass Kosovo-Albanern - und zwar auch einem sachlich oder persönlich begrenzten Kreis von ihnen - jedenfalls seit 1990 bis heute und in absehbarer Zukunft keine landes- oder kosovoweite und (lässt man die für den vorliegenden Fall rechtlich nicht maßgebende Zeit von März bis Oktober 1998 außer Betracht) auch keine auf Teilgebiete des Kosovo begrenzte unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung drohte bzw. droht - es kann nämlich entgegen der Vorinstanz weder ein staatliches Verfolgungsprogramm (1.1.2.) noch die erforderliche Verfolgungsdichte (1.1.3.) festgestellt werden - und dass eine mittelbare staatliche Gruppenverfolgung in Anknüpfung an die Ethnie ebenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich war bzw. ist (1.1.4.).

    OVG, U. v. 20.02.1997 - 3 KO 744/96 -), und trägt damit auch dem gebotenen Interesse an einer möglichst einheitlichen tatrichterlichen Würdigung desselben generellen Lebenssachverhalts Rechnung (vgl. BVerwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O.).

    Da so gut wie jeder Handlung eines albanischen Volkszugehörigen im Kosovo ein politischer Bezug unterstellt wird (189., S. 5; 231., S. 6), die Angehörigen dieser Bevölkerungsgruppe mithin pauschal zumindest in die Nähe separatistischer Aktivitäten gerückt werden, schlägt dies dergestalt auf die vom serbischen Staat praktizierte Ahndung von politisch motivierten Rechtsverletzungen durch, dass hierbei aus objektiver Sicht regelmäßig auch an die Volkszugehörigkeit angeknüpft wird (vgl. BVerfG, B. v. 20.05.1992 - 2 BvR 205/92 - a.a.O.; BVerwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O.; Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 25 u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 32; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 24 f.).

    Denn zum einen fehlt es in der Regel an der erforderlichen Intensität, weil für die Betroffenen - von Ausnahmefällen abgesehen - jedenfalls das wirtschaftliche Existenzminimum, gemessen an der in der Bundesrepublik Jugoslawien allgemein herrschenden bedrückenden Wirtschaftslage, weiterhin gewährleistet ist (Hess. VGH, Ue. v. 23.01.1995 - 13 UE 2370/94 - S. 32 f. u. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 32 sowie B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 41; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 35; Nds. OVG, Ue. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 66 f. u. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 75; Sächs. OVG, U. v. 18.07.1995 - A 4 S 68/94 - S. 32 f.; vgl. BVerwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O.).

    Hinreichend gesicherte Anhaltspunkte für die Annahme eines staatlichen Programms mit dem Ziel einer physischen Vernichtung, gewaltsamen Vertreibung oder sonst asylerheblichen Beeinträchtigung der gesamten oder eines sachlich oder persönlich begrenzten Teils der albanischen Bevölkerung im ganzen Kosovo oder in Teilgebieten davon bestehen demgegenüber nicht (BVerwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O.; Hess. VGH, Ue. v. 23.01.1995 - 13 UE 2370/94 - S. 37 ff. u. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 42 sowie B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 55; VGH Baden-Württemberg, U. v. 08.06.1995 - A 12 S 79/95 - S. 22 f.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 56; Nds. OVG, Ue. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 81 f. u. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 86 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 10.12.1997 - 14 A 2826/94.A - S. 39; Sächs. OVG, U. v. 18.07.1995 - A 4 S 68/94 - S. 37 f.; Schlesw.-Holst.

    Bei alledem hat sich zur Überzeugung des Senats ein Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung - hierbei würde es sich auch im vorliegenden Zusammenhang um ein gewichtiges Indiz für eine gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung handeln (BVerwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O.) - jedenfalls bisher nicht zu entwickeln vermocht (Hess. VGH, B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 56; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 58 f.).

    Die Feststellung einer - absolut gesehen - größeren Zahl solcher Eingriffe reicht nämlich für sich allein nicht aus, weil eine bestimmte Zahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer größeren Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann mit der Folge, dass noch keine Bedrohung für die gesamte Gruppe vorliegt (BVerwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O.).

    Die vom serbischen Staat ergriffenen legislativen und administrativen Maßnahmen in den Bereichen des Arbeits- und Wirtschaftslebens, des Gesundheits-, Bildungs- und Sozialwesens sowie von Kultur und Sport, im Zusammenhang mit dem Wehrdienst und gegenüber Rückkehrern sind - wie oben festgestellt wurde - in aller Regel asylrechtlich nicht beachtlich und können schon deshalb die Qualifizierung der Situation der albanischen Volkszugehörigen im Kosovo oder eines begrenzten Kreises von ihnen als Gruppenverfolgung nicht rechtfertigen (BVerwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O.; vgl. auch Hess. VGH, B. v. 15.12.1997 - 7 UE 2249/97.A - S. 25; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 10.12.1997 - 14 A 2826/94.A - S. 19).

  • VGH Hessen, 02.03.1998 - 7 UE 868/96

    Keine Gruppenverfolgung der Kosovo-Albaner in der serbischen Provinz Kosovo;

    Das Gericht muß sich die feste Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten Verfolgungsschicksals verschaffen, und zwar nicht nur hinsichtlich des individuellen Asylvorbringens, sondern auch hinsichtlich der relevanten Situation im Herkunftsland (vgl. BVerwG, Ue. v. 12.11.1985 - 9 C 27.85 - EZAR 630 Nr. 23 u. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200, sowie Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 16, u. OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 15.11.1995 - 13 A 1451/94.A - S. 12).

    Der Anspruch auf Asyl ist zwar ein Individualgrundrecht und setzt deshalb eigene Verfolgungsbetroffenheit voraus; die Gefahr eigener politischer Verfolgung kann sich aber auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Asylsuchende mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsgutsbeeinträchtigungen als eher zufällig anzusehen ist (BVerfG, B. v. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. - a.a.O.; BVerwG, Ue. v. 23.02.1988 - 9 C 85.87 - BVerwGE 79, 79, v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O. u. v. 30.04.1996 - 9 C 170.95 - BVerwGE 101, 123).

    Die Annahme einer gruppengerichteten Verfolgung setzt eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung jedes einzelnen Gruppenmitglieds rechtfertigt; hierfür ist die Gefahr einer so großen Zahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, daß es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine bloße Vielzahl solcher Übergriffe handelt; die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und -gebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und in quantitativer und qualitativer Hinsicht so um sich greifen, daß dort für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG, Ue. v. 15.05.1990 - 9 C 17.89 - a.a.O., v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O. u. v. 30.04.1996 - 9 C 170.95 - a.a.O.).

    Eine mittelbare staatliche Gruppenverfolgung liegt danach typischerweise bei Pogromen, die sich auf große Teile des Landes erstrecken oder kleine Minderheiten mit besonderer Härte, Ausdauer und Unnachgiebigkeit erfassen, und auch ansonsten immer dann vor, wenn die Verfolgungsschläge so dicht und eng gestreut fallen, daß für jeden Gruppenangehörigen die Furcht begründet ist, in eigener Person Opfer der Übergriffe zu werden (BVerwG, B. v. 24.09.1992 - 9 B 130.92 - NVwZ 1993, 192, sowie Ue. v. 19.04.1994 - 9 C 462.93 - NVwZ 1994, 1121, u. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O.).

    Die unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung setzt grundsätzlich ebenfalls eine solche Verfolgungsdichte voraus; sie kann aber - im Hinblick auf die prinzipielle Überlegenheit staatlicher Machtmittel und auf die dem Staat mögliche Durchsetzung eigener Ziele durch hierzu autorisierte Kräfte - auch schon dann anzunehmen sein, wenn sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht; kann etwa festgestellt werden, daß der Herkunftsstaat eine bestimmte Gruppe physisch vernichten oder gewaltsam aus seinem Staatsgebiet vertreiben will, so bedarf es nicht erst der Feststellung einzelner Vernichtungs-  oder Vertreibungsschläge, um eine Gruppenverfolgung annehmen zu können (BVerwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O.).

    Dabei sind auch nicht unmittelbar zum Verfolgungsgeschehen gehörende Umstände - wie etwa für sich betrachtet asylrechtlich unerhebliche Maßnahmen - indiziell zu berücksichtigen; allerdings können nur asylrechtlich beachtliche Eingriffe die Beurteilung der Verfolgungssituation als Gruppenverfolgung rechtfertigen (BVerwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O.).

    Bei Anlegung dieser Maßstäbe stellte und stellt sich die Situation der albanischen Volkszugehörigen im Kosovo (1.1.1.) aufgrund der in das Verfahren eingeführten und hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit differenziert zu bewertenden Erkenntnisquellen (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O., und vor allem Hamb. OVG, U. v. 07.06.1995 - Bf VII 2/94 - S. 42 ff., u. Bay. VGH, U. v. 26.04.1994 - 19 BA 94.30770 - S. 16 f.) so dar, daß Kosovo-Albanern - und zwar auch einem sachlich oder persönlich begrenzten Kreis von ihnen - jedenfalls seit 1990 bis heute und in absehbarer Zukunft keine unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung drohte bzw. droht - es kann nämlich entgegen der Vorinstanz weder ein staatliches Verfolgungsprogramm (1.1.2.) noch die erforderliche Verfolgungsdichte (1.1.3.) festgestellt werden - und daß auch eine mittelbare staatliche Gruppenverfolgung in Anknüpfung an die Ethnie nicht beachtlich wahrscheinlich war bzw. ist (1.1.4.).

    OVG, U. v. 20.02.1997 - 3 KO 744/96 -), und trägt damit auch dem gebotenen Interesse an einer möglichst einheitlichen tatrichterlichen Würdigung desselben generellen Lebenssachverhalts Rechnung (vgl. BVerwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O.).

    Da so gut wie jeder Handlung eines albanischen Volkszugehörigen im Kosovo ein politischer Bezug unterstellt wird (189., S. 5), die Angehörigen dieser Bevölkerungsgruppe mithin pauschal zumindest in die Nähe separatistischer Aktivitäten gerückt werden, schlägt dies dergestalt auf die vom serbischen Staat praktizierte Ahndung von politisch motivierten Rechtsverletzungen durch, daß hierbei aus objektiver Sicht regelmäßig auch an die Volkszugehörigkeit angeknüpft wird (vgl. BVerfG, B. v. 20.05.1992 - 2 BvR 205/92 - a.a.O.; BVerwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O.; Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 25; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 24 f.).

    Denn zum einen fehlt es in der Regel an der erforderlichen Intensität, weil für die Betroffenen - von Ausnahmefällen abgesehen - jedenfalls das wirtschaftliche Existenzminimum, gemessen an der in der Bundesrepublik Jugoslawien allgemein herrschenden bedrückenden Wirtschaftslage, weiterhin gewährleistet ist (Hess. VGH, Ue. v. 23.01.1995 - 13 UE 2370/94 - S. 32 f. u. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 32; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 35; Nds. OVG, Ue. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 66 f. u. v. 23.05.1996 - 12 L 3389/95 - S. 17; Sächs. OVG, U. v. 18.07.1995 - A 4 S 68/94 - S. 32 f.; vgl. BVerwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O.).

    Hinreichend gesicherte Anhaltspunkte für die Annahme eines staatlichen Programms mit dem Ziel einer physischen Vernichtung, gewaltsamen Vertreibung oder sonst asylerheblichen Beeinträchtigung der gesamten oder eines sachlich oder persönlich begrenzten Teils der albanischen Bevölkerung im Kosovo bestehen demgegenüber nicht (BVerwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O.; Hess. VGH, Ue. v. 23.01.1995 - 13 UE 2370/94 - S. 37 ff. u. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 42; VGH Baden-Württemberg, U. v. 08.06.1995 - A 12 S 79/95 - S. 22 f.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 56; Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 81 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 10.12.1997 - 14 A 2826/94.A - S. 39; Sächs. OVG, U. v. 18.07.1995 - A 4 S 68/94 - S. 37 f.; Schlesw.-Holst.

    Die Feststellung einer - absolut gesehen - größeren Zahl solcher Eingriffe reicht nämlich für sich allein nicht aus, weil eine bestimmte Zahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer größeren Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann mit der Folge, daß noch keine Bedrohung für die gesamte Gruppe vorliegt (BVerwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O.).

    Die vom serbischen Staat ergriffenen legislativen und administrativen Maßnahmen in den Bereichen des Arbeits- und Wirtschaftslebens, des Gesundheits-, Bildungs- und Sozialwesens sowie von Kultur und Sport, im Zusammenhang mit dem Wehrdienst und gegenüber Rückkehrern sind - wie oben festgestellt wurde - in aller Regel asylrechtlich nicht beachtlich und können schon deshalb die Qualifizierung der Situation der albanischen Volkszugehörigen im Kosovo oder eines begrenzten Kreises von ihnen als Gruppenverfolgung nicht rechtfertigen (BVerwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O.; vgl. auch Hess. VGH, B. v. 15.12.1997 - 7 UE 2249/97.A - S. 25; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 10.12.1997 - 14 A 2826/94.A - S. 19).

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