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   BVerwG, 08.06.1989 - 5 C 38.86   

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BVerwG, 08.06.1989 - 5 C 38.86 (https://dejure.org/1989,2505)
BVerwG, Entscheidung vom 08.06.1989 - 5 C 38.86 (https://dejure.org/1989,2505)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Juni 1989 - 5 C 38.86 (https://dejure.org/1989,2505)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ausbildungsförderung - Bewilligungsbescheid - Rücknahme - Aufhebung - Ausschlussfrist - Verjährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1990, 394
  • NVwZ-RR 1990, 251
  • FamRZ 1989, 1363
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 26.84

    Bafög - Ausbildungsförderung - Bescheidänderung - Rückforderung - Begründung

    Auszug aus BVerwG, 08.06.1989 - 5 C 38.86
    § 50 Abs. 4 SGB X ist jedoch als "sachnächste" Verjährungsregelung entsprechend anzuwenden (Bestätigung und Fortführung von BVerwGE 78, 101 und Urteil vom 17. September 1987).

    Wie der erkennende Senat im Urteil vom 17. September 1987 (BVerwGE 78, 101) entschieden hat, richten sich Rücknahme und Aufhebung von Bescheiden über die Bewilligung von Ausbildungsförderung als Voraussetzung für die Rückforderung geleisteter Förderungsbeträge seit dem Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - grundsätzlich nach den §§ 45 und 48 SGB X. Die Rückforderung selbst beurteilt sich alsdann nach § 50 Abs. 1 SGB X. Abweichendes im Sinne des § 37 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (= Art. 1 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - vom 11. Dezember 1975 <BGBl. I S. 3015>, hier anzuwenden in der Fassung des Art. 11 § 15 des schon angeführten Gesetzes vom 4. November 1982) gilt in bezug auf den Zeitpunkt, von dem an die Rücknahme oder Aufhebung des Ausbildungsförderung bewilligenden Bescheides frühestens wirksam werden kann.

    Ausschlußfristen, wie sie in § 45 Abs. 3 und 4 Satz 2 - auch in Verbindung mit § 48 Abs. 4 Satz 1 - SGB X vorgesehen sind, und Ermessensermächtigungen, wie sie § 45 Abs. 1 und 4 sowie für atypische Fallgestaltungen § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X enthalten (vgl. dazu BVerwGE 78, 101 [BVerwG 17.09.1987 - 5 C 26/84]), sind in diesem Zusammenhang verzichtbar.

  • BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 75.84

    Bafög - Ausbildungsförderung - Rückforderung - Ausbildungsunterbrechung -

    Auszug aus BVerwG, 08.06.1989 - 5 C 38.86
    Das gleiche gilt, soweit § 20 Abs. 2 BAföG eingreift (vgl. hierzu vor allem BVerwG, Urteil vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 75.84 - <ZfS 1988, 374>).

    Wie der Senat schon in dem genannten Urteil vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 75.84 - dargelegt hat, bestehen, wenn die Gesamtregelung des § 20 BAföG mit den allgemeinen, z.B. im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch niedergelegten Grundsätzen über den Vertrauensschutz des Begünstigten bei der Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakten verglichen wird, Übereinstimmungen mit den allgemeinen Regeln, nach denen das Vertrauen des Begünstigten auf den Fortbestand des rechtswidrigen Verwaltungsakts nicht schutzwürdig ist.

  • BVerwG, 06.12.1984 - 5 C 1.83

    Aufhebung von Bewilligungsbescheiden und erneute Festsetzung von Leistungen nach

    Auszug aus BVerwG, 08.06.1989 - 5 C 38.86
    Die im Urteil des erkennenden Senats vom 6. Dezember 1984 - BVerwG 5 C 1.83 - (Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 20) offengelassene Frage, ob für die Rücknahme von Bewilligungsbescheiden nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG die §§ 44 ff. SGB X gelten, ist zu verneinen.

    Die insoweit bestehende Gesetzeslücke ist - wie bereits im Urteil des Senats vom 6. Dezember 1984 - BVerwG 5 C 1.83 - (Buchholz a.a.O. § 20 BAföG Nr. 20) geschehen - durch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 50 Abs. 4 SGB X als "sachnächster" Verjährungsregelung (vgl. BVerwGE 69, 227 [BVerwG 15.05.1984 - 3 C 86/82]) auszufüllen.

  • BVerwG, 22.10.1981 - 5 C 61.79

    Rückforderungsanspruch - Antragstellung - Anrechenbares Einkommen -

    Auszug aus BVerwG, 08.06.1989 - 5 C 38.86
    Die Bestimmung der Nummer 3 des § 20 BAföG stellt insgesamt eine für die Ausbildungsförderung geltende Sonderregelung zur Rückforderung von zu Unrecht gewährten Leistungen dar, die das Vertrauen des Auszubildenden auf die Beibehaltung einer rechtswidrigen Förderung nicht schützt und Grundsätze aus dem Bereicherungsrecht unberücksichtigt läßt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1981 - BVerwG 5 C 61.79 - ).
  • BVerwG, 15.05.1984 - 3 C 86.82

    Absatz der deutschen Landwirtschaft - Blumenerzeugende Betriebe - Beiträge -

    Auszug aus BVerwG, 08.06.1989 - 5 C 38.86
    Die insoweit bestehende Gesetzeslücke ist - wie bereits im Urteil des Senats vom 6. Dezember 1984 - BVerwG 5 C 1.83 - (Buchholz a.a.O. § 20 BAföG Nr. 20) geschehen - durch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 50 Abs. 4 SGB X als "sachnächster" Verjährungsregelung (vgl. BVerwGE 69, 227 [BVerwG 15.05.1984 - 3 C 86/82]) auszufüllen.
  • BVerwG, 25.11.1992 - 11 C 4.92

    BAföG - Geltendmachung von Ersatzansprüchen - Ausbildungsförderung -

    Ebensowenig wie die Ausschlußfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X bei einer Rückabwicklung gegenüber dem Förderungsempfänger nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG heranzuziehen ist (so bereits BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1989 - BVerwG 5 C 38.86 - ), gilt sie somit für die Durchsetzung der Ersatzpflicht nach § 47 a BAföG.

    Für den Ersatzanspruch nach § 47 a BAföG ist deshalb die Verjährungsregelung anzuwenden, die zu der genannten Bestimmung die größte Sachnähe aufweist (vgl. auch zu diesem Gesichtspunkt bereits BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1989 a.a.O.).

  • BVerwG, 13.10.1998 - 5 C 33.97

    Ausbildung, Rückforderung von Ausbildungsförderung trotz nicht zu vertretender

    Dementsprechend hat der Senat auch zu der nach Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches Verwaltungsverfahren geltenden Fassung des § 20 BAföG entschieden, daß auf andere Erstattungsregelungen (seinerzeit des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - bzw. Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) zurückgegriffen werden kann, wenn die Voraussetzungen der Sonderregelung des § 20 Abs. 2 BAföG nicht vorliegen (Urteil vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 75.84 ; vgl. auch Urteil vom 8. Juni 1989 BVerwG 5 C 38.86 ).
  • OVG Sachsen, 12.11.2020 - 3 A 1020/19

    Ausbildungsförderung; Rückerstattung; Vertrauensschutz; Waisengeld; Aufhebung

    Er liegt darin, dem Nachrang der Ausbildungsförderung Rechnung zu tragen (BVerwG, Urt. v. 22. Oktober 1981 - 5 C 61/79 -, juris, auch: Urt. v. 17. September 1987 - 5 C 26.84 -, juris Rn. 9, und Urt. v. 8. Juni 1989 - 5 C 38/86 -, juris Rn. 15 f.; st. Rspr., vgl. VGH BW, Urt. v. 30. April 2015 - 12 S 1871/14 -, juris Rn. 28 ff. m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25. März 2014 - OVG 6 N 63.12 -, juris Rn. 4 ff. m. w. N.; OVG NRW, Beschl. v. 26. April 2017 - 12 E 1041/16 -, juris Rn. 5, bestätigt Beschl. v. 21. Mai 2019 - 12 E 513/18 -, juris Rn. 6; ähnlich zu § 20 Satz 1 Nr. 4 BAföG SächsOVG, Beschl. v. 8. August 2011 - 1 D 208/10 -, juris Rn. 5 f. m. w. N.; OVG Saarland, Beschl. v. 24. Juni 2014 - 1 D 279/14 -, juris Rn. 12; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage 2017, § 20 Rn. 14; Steinweg in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 20 Rn. 28).

    § 50 Abs. 4 SGB X ist jedoch als "sachnächste" Verjährungsregelung entsprechend anwendbar (BVerwG, Urt. v. 8. Juni 1989 a. a. O. Rn. 20).

  • BVerwG, 16.12.1992 - 11 C 6.92

    BAföG - Ausbildungsförderung - Unterhaltsbetrag - Kinderfreibetrag

    Für beide Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Gesetzgebers gebilligt, ein Vertrauen des Auszubildenden darauf, daß ihm die bewilligten und gezahlten Förderungsbeträge belassen werden, nicht zu schützen (vgl. Urteile vom 12. März 1987 - BVerwG 5 C 37.84 - , vom 8. Juni 1989 - BVerwG 5 C 38.86 - und vom 19. März 1992 - BVerwG 5 C 41.88 - ; vgl. dazu Humborg, a.a.O., § 20 Rdnr. 14; Ramsauer/Stallbaum, a.a.O., § 20 Rdnr. 4 und 5).
  • BVerwG, 27.06.1991 - 5 C 4.88

    BAföG - Rückforderung von Ausbildungsförderung - Rechtsanwendungsfehler -

    Erweist sich bei der Auflösung des Vorbehalts, daß auf der Grundlage der durch den Steuerbescheid ausgewiesenen Einkommensverhältnisse der Eltern die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen haben, für den sie gezahlt worden ist, so ist insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG); Vertrauensschutz zugunsten des Auszubildenden sieht das Gesetz nicht vor (vgl. BVerwGE 78, 101 sowie Urteile vom 22. Oktober 1981 - BVerwG 5 C 61.79 - und vom 8. Juni 1989 - BVerwG 5 C 38.86 - FamRZ 1989, 1363 f.>).
  • BVerwG, 16.02.2021 - 5 B 5.21

    Nichtzulassung der Revision wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen

    Dabei ist es ohne rechtliche Bedeutung, ob der Auszubildende oder die Behörde dies zu vertreten haben (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 1981 - 5 C 61.79 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 14, vom 17. September 1987 - 5 C 26.84 - BVerwGE 78, 101 und vom 8. Juni 1989 - 5 C 38.86 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 31 m.w.N.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat dem bereits in den zitierten Entscheidungen keine für die Rechtsfrage erhebliche Bedeutung beigemessen, sondern den Wortlaut sowie den Sinn und Zweck des § 20 BAföG und dessen systematisches Verhältnis zu den Regelungen der §§ 44 bis 50 SGB X als maßgebliche Auslegungsgesichtspunkte angesehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1989 - 5 C 38.86 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 31 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 22.10.2019 - 23 CS 18.2668

    Widerruf einer Geeignetheitsbestätigung für die Aufstellung von Geldspielgeräten

    Denn dieses setzte jedenfalls voraus, dass die Behörde über einem längeren Zeitraum hinweg von ihrer Befugnis keinen Gebrauch gemacht hat, mithin untätig war (Zeitmoment), und gegenüber dem Begünstigten den Anschein erweckt hat, hiervon auch in Zukunft keinen Gebrauch zu machen, mit der Folge, dass der Begünstigte schützenswert darauf vertraut und sich darauf einrichtet (Umstandsmoment) (vgl. BVerwG, U.v. 8.6.1989 - 5 C 38.86 - juris Rn. 21).
  • VGH Hessen, 28.01.1992 - 9 UE 973/90

    Ausbildungsförderung: Zeitpunkt für Geltendmachung von Härtegesichtspunkten -

    Das Bundesverwaltungsgericht hat § 50 Abs. 4 SGB X als "sachnächste" Verjährungsregelung angewandt (BVerwG, Urteil vom 08. Juni 1988 - 5 C 38.86 - FamRZ 1989, 1363, 1364 mwN).

    Dabei ist fraglich, ob reines Schweigen der Behörde ein solches Element darstellen kann (dagegen wohl: BVerwG, Urteil vom 08. Juni 1989 - 5 C 38.86 -, a. a. O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2014 - 6 N 63.12

    Ausbildungsförderung; Rückforderung; Vertrauensschutz; Nichtberücksichtigung

    Es hat mit Urteil vom 8. Juni 1989 (- 5 C 38.86 -, juris Rn. 16) zur Entstehungsgeschichte und zum Anwendungsbereich der Norm ausgeführt:.

    Dieses Verständnis der Norm verletzt entgegen der Auffassung der Klägerin kein Verfassungsrecht (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1989, a.a.O., Rn. 17).

  • BVerwG, 19.03.1992 - 5 C 41.88

    BAföG - Ausbildungsförderung - Zulässigkeit der Rückabwicklung des

    Während dieser Rechtslage war das Recht der Ausbildungsförderung dadurch gekennzeichnet, daß eine Rückforderung von Ausbildungsförderung ohne Rücksicht auf Vertrauensschutzerwägungen im Einzelfall nur in zwei Fällen, nämlich in dem des § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG und in dem der Nr. 4 derselben Vorschrift (vgl. zu Nr. 3 BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1989 - BVerwG 5 C 38.86 - [Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 31 = FamRZ 1989, 1363] sowie zu Nr. 4 Urteil vom 27. Juni 1991 - BVerwG 5 C 4.88 - [Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 16]), zulässig war.
  • VG München, 06.06.2019 - M 15 K 17.686

    Rückforderung von Ausbildungsförderung nach abschließender Feststellung des

  • VG Saarlouis, 27.01.2021 - 5 K 174/19

    Widerruf eines Abschiebungsverbots bezüglich Afghanistan; alleinstehender, junger

  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2015 - 12 S 1871/14

    Einkommensermittlung bei Ausbildungsförderung; fehlerhafte Berechnung des Behörde

  • VGH Bayern, 24.02.2014 - 12 ZB 13.780

    Rückforderung von BAföG-Leistungen wegen im Bewilligungszeitraum erzielten

  • VG Augsburg, 05.02.2015 - Au 3 K 14.933

    Prozesskostenhilfe; Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung

  • VG Münster, 26.04.2012 - 6 K 2055/10

    Rücknahme der Bewilligungsbescheide für eine Ausbildungsförderung bei

  • VG Köln, 13.08.2013 - 7 K 3171/13

    Kein Erwerb der Rechtsstellung als Spätaussiedler bei Ausüben einer Funktion zur

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.04.2017 - 12 E 1041/16
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2021 - 6 M 42.21

    Ausbildungsförderung; Aufhebung und Rückforderung; Prozesskostenhilfe;

  • OVG Sachsen, 09.01.2020 - 3 A 748/16

    Ausbildungsförderung; Berufsunfähigkeitsrente; Rückforderung; Zusicherung;

  • VG Gelsenkirchen, 18.06.2021 - 15 K 5628/18

    Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen; Ausbildungsvergütung;

  • VG Frankfurt/Main, 26.03.2014 - 3 K 3344/13

    Ausbildungsförderung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.05.1999 - 16 A 893/98

    Rückzahlungspflicht der Ausbildungsförderung bei Bezug von Leistungen ohne

  • VG Frankfurt/Main, 18.09.2018 - 3 K 9847/17
  • VG Oldenburg, 25.01.2008 - 13 A 4736/06

    Ausbildungsförderung; Einkommen; Heranziehung; Amt für Ausbildungsförderung;

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