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   VG Frankfurt/Main, 04.05.1988 - V/2 E 2566/87   

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VG Frankfurt/Main, 04.05.1988 - V/2 E 2566/87 (https://dejure.org/1988,8818)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.05.1988 - V/2 E 2566/87 (https://dejure.org/1988,8818)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04. Mai 1988 - V/2 E 2566/87 (https://dejure.org/1988,8818)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ergänzungsschulen - Erfüllung der Schulpflicht in privater griechischer Ergänzungsschule

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1988, 23
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Hessen, 07.03.1986 - 6 UE 1159/84
    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 04.05.1988 - V/2 E 2566/87
    Zu den Voraussetzungen, unter denen einem schulpflichtigen ausländischen Schüler der Besuch einer nicht genehmigten Privatschule (Ergänzungsschule) anstelle des Besuchs der in Erfüllung der Schulpflicht zu besuchenden Schule gestattet werden darf (wie VGH Kassel, Urt. v. 07.03.1986 6 UE 1159/84).

    Entgegenstehende völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen, die von dieser gesetzlichen Regelung im Sinne des § 1 Abs. 3 Schulpflichtgesetz SchPflG unberührt blieben, liegen nicht vor (vgl. dazu im einzelnen Hess. VGH, Urt. v. 07.03.1986 6 UE 1159/84).

    Zu den Voraussetzungen einer solchen Gestattung hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem gleichfalls den Besuch der griechischen Schule in Frankfurt am Main betreffenden Urteil vom 07.03.1986 (6 UE 1159/84) im einzelnen ausgeführt:.

    Hess. VGH, Urt. v. 07.03.1986 6 UE 1159/84).

    Aus dem gesamten Vorbringen der Klägerin bis hin zum Termin der mündlichen Verhandlung sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür dargetan worden, daß die Klägerin in absehbarer Zeit mit ihren Eltern nach Griechenland zurückkehren wird (vgl. zu den entsprechenden Darlegungsanforderungen Hess. VGH, Urt. v. 07.03.1986 6 UE 1159/84 sowie Urt. v. 06.03.1987 6 UE 1275/84).

  • BVerwG, 29.12.1958 - VII B 33.58
    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 04.05.1988 - V/2 E 2566/87
    Das Recht der Eltern, darüber zu bestimmen, welche Schule ihre Kinder besuchen sollen, ist allerdings für die Schulen, die in Erfüllung der Schulpflicht zu besuchen sind, eingeschränkt (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.12.1958 VII B 33.58 , DVBl. 1959 S. 366).
  • BVerwG, 02.07.1965 - VII C 47.64
    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 04.05.1988 - V/2 E 2566/87
    Nur wenn ausnahmsweise den Interessen der Eltern und der Kinder gegenüber dem Interesse des Staates an dem allgemeinen Besuch der öffentlichen Volksschule ein wesentlich stärkeres Gewicht beizumessen ist, kann der Besuch einer anderen Schule zugelassen werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.07.1965 VII C 47.64 , BVerwGE 21 S. 289, 292).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.07.1975 - V A 1306/73
    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 04.05.1988 - V/2 E 2566/87
    Vielmehr muß auch bei Ausländern ebenso wie bei Deutschen aufgrund eines einzelfallbezogenen Abwägungsvorgangs den individuellen Interessen der Eltern und der Kinder gegenüber dem Interesse des Staates an dem allgemeinen Besuch der öffentlichen Volksschule ein wesentlich stärkeres Gewicht beizumessen sein, wenn eine Gestattung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 HSchPflG in Betracht kommen soll (vgl. Urteil des OVG Münster vom 25.07.1975 V A 1306/73 , NJW 1976 S. 341).
  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 04.05.1988 - V/2 E 2566/87
    Weder dem Elternrecht noch dem Erziehungsauftrag des Staates kommt ein absoluter Vorrang zu; vielmehr ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urteil vom 06.12.1972 1 BvR 230/70 und 95/71 , BVerfGE 34 S. 165, 183; weitere Nachweise bei Niehues, a.a.O., Rz. 39 Fußnote 71) die gemeinsame Erziehungsaufgabe von Eltern und Schule in einem sinnvoll aufeinander bezogenen Zusammenwirken zu erfüllen.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.12.2003 - 2 L 239/01

    Keine Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch einer nicht genehmigten Schule im

    Das Elternrecht wird daher durch die allgemeine Schulpflicht in verfassungsmäßiger Weise eingeschränkt; die Eltern können die Erfüllung der Schulpflicht nicht unter Berufung auf eine Glaubens- und Gewissensfreiheit oder auf andere Gründe, aus denen sie die öffentliche Schule als ungeeignet für ihre Kinder ansehen, verweigern (allgemeine Meinung, vgl. BVerfGE 34, 165 [186 f.]; BVerfG, Beschl. v. 05.09.1986 - 1 BvR 794/86 -, BayVBl 1986, 752; BVerwG, Beschl. v. 09.04.1975 - BVerwG VII B 68.74 -, Buchholz 421 [Kultur- und Schulwesen] Nr. 42; AG Bonn NJW 1989, 1047; VG Frankfurt NVwZ-RR 1988, 23; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 2. Aufl. 1983, RdNr. 186; Stein/Roell, Handbuch des Schulrechts, 1988, S. 263).
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