Weitere Entscheidung unten: VGH Hessen, 02.03.1988

Rechtsprechung
   BVerwG, 02.06.1988 - 1 B 69.88   

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https://dejure.org/1988,2261
BVerwG, 02.06.1988 - 1 B 69.88 (https://dejure.org/1988,2261)
BVerwG, Entscheidung vom 02.06.1988 - 1 B 69.88 (https://dejure.org/1988,2261)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Juni 1988 - 1 B 69.88 (https://dejure.org/1988,2261)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Waffengesetz - Strafhaft - Verwahrung - Sperrfrist - Anrechnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 1 S. 2

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1988, 75
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 29.06.1984 - 1 B 46.84

    Erforderlichkeit des Widerrufs der zuvor erteilten Waffenbesitzkarte vor

    Auszug aus BVerwG, 02.06.1988 - 1 B 69.88
    Sie läßt Raum für die Berücksichtigung der besonderen umstände des Einzelfalles und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Senatsbeschluß vom 29. Juni 1984 - BVerwG 1 B 46.84 - mit Nachweisen).
  • BVerwG, 24.04.1990 - 1 C 56.89

    Steuerhinterziehung - Vermögensstraftat - Fünfjahresfrist - Unzuverlässigkeit

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Fünfjahresfrist des § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist der Erlaß des Widerspruchsbescheides (BVerwGE 84.17 = Buchholz a.a.O. Nr. 54 S. 29 = GewArch 1990, 78 ; Beschluß vom 2. Juni 1988 - BVerwG 1 B 69.88 - Buchholz a.a.O. Nr. 50 S. 20 = GewArch 1988, 311 ; Urteil vom 30. April 1985 - BVerwG 1 C 24.83 - Buchholz a.a.O. Nr. 41 S. 65 ).
  • BVerwG, 24.04.1990 - 1 C 29.89

    Waffenrechtliche Zuverlässigkeit bei Untreue

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Fünfjahresfrist des § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist der Erlaß des Widerspruchsbescheides (BVerwGE 84, 17, 19; Beschluß vom 2. Juni 1988 - BVerwG 1 B 69.88 - Buchholz a.a.O. Nr. 50 S. 20, 21 = GewArch 1988, 311, 312; Urteil vom 30. April 1985 - BVerwG 1 C 24.83 - Buchholz a.a.O. Nr. 41 S. 65, 68).
  • BVerwG, 06.02.1996 - 1 B 131.95

    Zurückweisen einer Nichtzulassungsbeschwerde - Erhebung einer Abweichungsrüge

    Dasselbe gilt bezüglich des vom Kläger außerdem angeführten Beschlusses vom 2. Juni 1988 - BVerwG 1 B 69.88 - (Buchholz 402.5 WaffG Nr. 50).
  • VG Karlsruhe, 07.08.2001 - 11 K 1189/01

    Waffenrechtliche Zuverlässigkeit - Verurteilung wegen Straftat

    Seither waren, auch bei Berücksichtigung der Zeiten der Strafverbüßung durch den Kläger (vgl. hierzu: BVerwG, Beschl. v. 02.06.1988 - 1 B 69.88 -, Buchholz § 5 WaffG Nr. 50) gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 WaffG, zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids fünf Jahre verstrichen.
  • BVerwG, 29.05.1990 - 1 C 52.89

    Einziehung einer Waffenbesitzkarte nach Verurteilung des Besitzers wegen

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Fünfjahresfrist des § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist der Erlaß des Widerspruchsbescheides (BVerwGE 84, 17 [BVerwG 17.10.1989 - 1 C 36/87] ; Beschluß vom 2. Juni 1988 - BVerwG 1 B 69.88 - Buchholz a.a.O. Nr. 50 S. 20 = GewArch 1988.311 ; Urteil vom 30. April 1985 - BVerwG 1 C 24.83 - Buchholz a.a.O. Nr. 41 S. 65 ).
  • BVerwG, 24.04.1990 - 1 C 50.87

    Rechtsmittel

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Fünfjahresfrist des § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist der Erlaß des Widerspruchsbescheides (BVerwGE 84, 17 [BVerwG 17.10.1989 - 1 C 36/87]; Beschluß vom 2. Juni 1988 - BVerwG 1 B 69.88 - Buchholz a.a.O. Nr. 50 S. 20 = GewArch 1988, 311 ; Urteil vom 30. April 1985 - BVerwG 1 C 24.83 - Buchholz a.a.O. Nr. 41 S. 65 ).
  • BVerwG, 17.07.1990 - 1 B 113.90

    Relevanz von nachfolgenden Ermittlungsverfahren, wenn das Gericht auf den

    Nach der materiellen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, auf die bei der Beurteilung einer Aufklärungsrüge abzustellen ist, kommt es auf das klägerische Vorbringen zu "nachfolgenden Ermittlungsverfahren" nicht an, da das Berufungsgericht auf den Erlaß des Widerspruchsbescheides als maßgebenden Zeitpunkt abgestellt hat (ebenso Urteil vom 17. Oktober 1989 - BVerwG 1 C 36.87 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 54 S. 29 = GewArch 1990, 78 ; Beschluß vom 2. Juni 1988 - BVerwG 1 B 69.88 - Buchholz a.a.O. Nr. 50 S. 20 = GewArch 1988, 311 ; Urteil vom 30. April 1985 - BVerwG 1 C 24.83 - Buchholz a.a.O. Nr. 41 S. 65 ).
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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 02.03.1988 - 5 UE 897/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,1853
VGH Hessen, 02.03.1988 - 5 UE 897/86 (https://dejure.org/1988,1853)
VGH Hessen, Entscheidung vom 02.03.1988 - 5 UE 897/86 (https://dejure.org/1988,1853)
VGH Hessen, Entscheidung vom 02. März 1988 - 5 UE 897/86 (https://dejure.org/1988,1853)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 8 Abs 1 BrandSchHiLG HE, § 42 Abs 2 BrandSchHiLG HE, § 42 Abs 3 S 1 BrandSchHiLG HE
    Feuerwehrgebührensatzung - gebührenpflichtige Beseitigung einer Gewässerölverschmutzung durch die Feuerwehr

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 38, 164
  • NVwZ-RR 1988, 75
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Hessen, 04.09.1985 - 5 UE 178/85

    Kostenersatz für Beseitigung von bei Massenkarambolage auf die Straße gelaufenem

    Auszug aus VGH Hessen, 02.03.1988 - 5 UE 897/86
    Hinsichtlich einer gleichlautenden Satzungsvorschrift hatte dies der Senat in seinem Urteil vom 4. September 1985 - 5 UE 178/85 - NJW 1986, 1829 noch offengelassen.

    Damit hat der hessische Gesetzgeber der Feuerwehr wegen der in diesen Aufgabenbereichen häufigen Eilbedürftigkeit die Befugnis zur unmittelbaren Ausführung von Hilfeleistungsmaßnahmen eingeräumt, das heißt, ohne daß zuvor mögliche Störer zur Vornahme von Maßnahmen verpflichtet werden (vgl. Senatsurteil vom 4. September 1985 a.a.O.).

    Denn Interessent im Sinne der Satzungsregelung und damit gebührenpflichtig sind jedenfalls der oder die Störer im polizeirechtlichen Sinne, die für das Entstehen der Gefahrenlage und ihre Beseitigung verantwortlich sind und an deren Stelle die Feuerwehr technische Unfallhilfe geleistet hat (vgl. Senatsurteil vom 4. September 1985 a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.02.1987 - 2 A 2394/85
    Auszug aus VGH Hessen, 02.03.1988 - 5 UE 897/86
    Der Senat ist deshalb auch der Auffassung, daß die Gemeinde beim Erlaß ihrer Feuerwehrgebührensatzung nicht an die engeren Voraussetzungen des Benutzungsgebührentatbestandes im Sinne des § 10 Abs. 1 KAG gebunden ist, so daß sich die Frage, ob nur eine willentliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Feuerwehr einen Benutzungsgebührenanspruch auslösen kann, in diesem Zusammenhang in Hessen nicht stellt (vgl. insoweit zur Rechtslage in anderen Bundesländern vor allem BayVGH, Urteil vom 8. Dezember 1978 - BayVBl. 1979, 621 ff und OVG Münster, Urteil vom 23. Februar 1987 - DÖV 1987, 1115).
  • BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 138.81

    Grundsteuer - Verwaltungskompetenz - Gemeinde - Baden-Württemberg -

    Auszug aus VGH Hessen, 02.03.1988 - 5 UE 897/86
    Der Abgabengläubiger darf, sofern er Willkür vermeidet, denjenigen Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, der ihm dafür geeignet erscheint (BVerwG, Urteil vom 29. September 1982 - NVwZ 1983, 222 [223]]. Danach begegnet es hiernach keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Beklagte nur die Klägerin herangezogen hat, weil davon ausgegangen werden kann, daß sie als Geschäftsfrau finanziell leistungsfähiger ist als der Arbeiter ... und der Einzug der Gebühren so gesicherter erscheint. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, die Gründe ihrer Ermessensentscheidung im Gebührenbescheid oder im Widerspruchsbescheid anzugeben, weil sie ohne weiteres erkennbar waren (§ 121 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977, der hier gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG Anwendung findet; BVerwG, a.a.O.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.1985 - 2 A 3119/83
    Auszug aus VGH Hessen, 02.03.1988 - 5 UE 897/86
    Im vorliegenden Fall war die Rodau, deren Bachbett in dem hier streitigen Bereich flußabwärts von N. im Eigentum der Beklagten steht (§§ 5 Abs. 1, 3 Nr. 3 und Nr. 2 Hessisches Wassergesetz in Verbindung mit Nr. 72 der Anlage 2 zum Hessischen Wassergesetz), durch den Ölunfall verunreinigt worden; dieser war ein Not- bzw. Unglücksfall im Sinne des § 1 Nr. 3 und § 8 Abs. 1 BrSHG (vgl. zu diesem feuerwehrrechtlichen Begriff OVG Münster, Urteil vom 5. September 1985 - DÖV 1986, 120; auch verschuldete Ereignisse sind Unglücksfälle in diesem Sinne, vgl. Kneer, KStZ 1988, 4 [7]).
  • BGH, 24.10.1974 - VII ZR 223/72

    Öltankwagen - Feuerwehreinsatz, § 677 BGB, GoA, "auch-fremdes Geschäft", § 839

    Auszug aus VGH Hessen, 02.03.1988 - 5 UE 897/86
    Der Senat versteht diese Regelung so, daß sie die Gemeinden gesetzlich ermächtigt, ihre in den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen begründeten Kostenerstattungsansprüche - wie zum Beispiel den Aufwendungsersatzanspruch für Feuerwehreinsätze gemäß § 683 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 20 Juni 1963 - BGHZ 40, 28 ff und Urteil vom 24. Oktober 1974 - BGHZ 63, 167 ff) - im Rahmen ihrer Satzungsgewalt als eigenständigen öffentlich-rechtlichen Anspruch in einer Gebührensatzung im Sinne des § 2 KAG zu konkretisieren.
  • BGH, 20.06.1963 - VII ZR 263/61

    Funkenflug - § 677, § 683 BGB, auch-fremdes Geschäft

    Auszug aus VGH Hessen, 02.03.1988 - 5 UE 897/86
    Der Senat versteht diese Regelung so, daß sie die Gemeinden gesetzlich ermächtigt, ihre in den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen begründeten Kostenerstattungsansprüche - wie zum Beispiel den Aufwendungsersatzanspruch für Feuerwehreinsätze gemäß § 683 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 20 Juni 1963 - BGHZ 40, 28 ff und Urteil vom 24. Oktober 1974 - BGHZ 63, 167 ff) - im Rahmen ihrer Satzungsgewalt als eigenständigen öffentlich-rechtlichen Anspruch in einer Gebührensatzung im Sinne des § 2 KAG zu konkretisieren.
  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 571/60

    Kirchensteuergesetz

    Auszug aus VGH Hessen, 02.03.1988 - 5 UE 897/86
    Soweit in der Präambel der Satzung als Rechtsgrundlage § 10 KAG insgesamt zitiert wird, ist dies unschädlich, denn die Richtigkeit der Eingangsformel ist keine Gültigkeitsvoraussetzung für Satzungen (Senatsurteil vom 30. Oktober 1975 - V OE 20/73 - HessVGRspr. 1976, 9; Schlempp, HGO, Stand 1987 § 5 Anm. XIII 3; Schneider/ Jordan, HGO, Stand 1986, § 5 Anm. 5), und auch Art. 80 Abs. 1 Satz 3 Grundgesetz findet auf kommunale Satzungen keine Anwendung (BVerfG, Urteil vom 14. Dezember 1965 - BVerfGE 19, 253 [266 f]; Maunz in: Maunz/Dürig, GG, Stand 1987, Art. 80 Rdnr. 13, 47 ff).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.06.1983 - 2 A 2212/82
    Auszug aus VGH Hessen, 02.03.1988 - 5 UE 897/86
    Im Urteil des OVG Münster vom 21. Juni 1983 - 2 A 2212/82 - sei zutreffend festgestellt worden, daß es für die Entstehung der Gebührenpflicht auf die Willentlichkeit der Inanspruchnahme dann nicht ankomme, wenn die öffentliche Einrichtung in Wahrnehmung einer gesetzlich zugewiesenen Aufgabe tätig geworden sei.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.04.1973 - XI A 551/70
    Auszug aus VGH Hessen, 02.03.1988 - 5 UE 897/86
    Trotz des eigenmächtigen Abweichens vom Auftrag, die Fässer lediglich aus dem Keller herauszuschaffen, erfolgte die wassergefährdende Handlung wegen des unmittelbaren Zusammenhangs mit dem Transportauftrag noch in Ausführung der Verrichtung im Sinne des Gesetzes (vgl. dazu OVG Münster, Urteil vom 17. April 1973 - DVBl. 1973, 924 [927 f]; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 8. Aufl. S.189; Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 8. Aufl. Rdnr. 205).
  • VGH Hessen, 30.10.1975 - V OE 20/73
    Auszug aus VGH Hessen, 02.03.1988 - 5 UE 897/86
    Soweit in der Präambel der Satzung als Rechtsgrundlage § 10 KAG insgesamt zitiert wird, ist dies unschädlich, denn die Richtigkeit der Eingangsformel ist keine Gültigkeitsvoraussetzung für Satzungen (Senatsurteil vom 30. Oktober 1975 - V OE 20/73 - HessVGRspr. 1976, 9; Schlempp, HGO, Stand 1987 § 5 Anm. XIII 3; Schneider/ Jordan, HGO, Stand 1986, § 5 Anm. 5), und auch Art. 80 Abs. 1 Satz 3 Grundgesetz findet auf kommunale Satzungen keine Anwendung (BVerfG, Urteil vom 14. Dezember 1965 - BVerfGE 19, 253 [266 f]; Maunz in: Maunz/Dürig, GG, Stand 1987, Art. 80 Rdnr. 13, 47 ff).
  • VGH Hessen, 22.07.2008 - 5 B 6/08

    Höhe des Kostenersatzes für Einsatz der freiwilligen Feuerwehr

    Wie der Senat bereits in Bezug auf die Vorgängerregelung in § 42 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes in der Fassung vom 4. September 1974 ausgeführt hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 2. März 1988 - 5 UE 897/86 - NVwZ-RR 1988, 75 = HSGZ 1989, 25 = KStZ 1989, 78), ermächtigt das Gesetz die Gemeinden mit der genannten Alternative lediglich dazu, ihre in den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen begründeten Kostenerstattungsansprüche im Rahmen ihrer Satzungsgewalt als eigenständigen öffentlich-rechtlichen Anspruch in einer Gebührensatzung zu konkretisieren.
  • VGH Hessen, 07.11.1991 - 5 TH 2973/90

    Feuerwehrgebühren sind öffentliche Abgaben im Sinne des VwGO § 80 Abs 2 Nr 1

    Denn § 42 Abs. 3 Satz 1 des Brandschutzhilfeleistungsgesetzes - BrSHG - vom 5. Oktober 1970, GVBl.I S.585, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. März 1988, GVBl.I S.79, ermächtigt die Gemeinden als Träger der Freiwilligen Feuerwehren, in Fällen technischer Hilfeleistung ihre in allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen begründeten Kostenerstattungsansprüche - wie zum Beispiel den Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 683 BGB - im Rahmen ihrer Satzungsgewalt als eigenständigen öffentlichrechtlichen Anspruch in einer Gebührensatzung zu konkretisieren, ohne daß es sich dabei im engeren Sinne um einen Benutzungsgebührentatbestand im Sinne des § 10 Abs. 1 KAG wegen der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Feuerwehr handelt (vgl. Senatsurteil vom 2. März 1988 - ESVGH 38, 164 = NVwZ-RR 1988, 75 = HSGZ 1989, 25 = KStZ 1989, 78 = GemHH 1989, 65).

    Bedenken bezüglich der Gültigkeit der Satzung sind nicht ersichtlich (vgl. dazu Senatsurteil vom 2. März 1988 aaO.) und vom Antragsteller auch nicht vorgebracht worden.

    Die Antragsgegnerin hat zu Recht auch gemäß § 2 Abs. 2 b) der Satzung den Antragsteller als Halter des verunglückten Personenkraftwagens in Anspruch genommen, denn als sogenannter Zustandsstörer im Sinne des § 14 HSOG a.F. war er zugleich derjenige, in dessen Interesse die technische Hilfeleistung der Freiwilligen Feuerwehr erfolgte (vgl. dazu Senatsurteile vom 4. September 1985 - NJW 1986, 1829 = UPR 1986, 356 = DÖV 1986, 441 = DVBl. 1986, 783 = KStZ 1987, 34 = GemHH 1987, 19 und vom 2. März 1988 aaO.).

  • VG Cottbus, 27.10.2016 - 6 K 667/12

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag; Beitragsforderung ist

    Da die Gesamtschuldnerschaft eine möglichst rasche und sichere Erhebung der Gebührenschuld ermöglichen soll, kann sich der Einrichtungsträger an den Gesamtschuldner wenden, der ihm dafür - finanziell oder aus verwaltungspraktischen Gründen - geeignet erscheint, insbesondere finanziell zur Leistung am besten in der Lage ist bzw. erscheint (vgl. BVerwG, Urt. vom 29.9.1982 - 8 C 138/81 -, NVwZ 1983 S. 222; Urteil vom 29. September 1992 - 8 C 138/81 -, NVwZ 1983 S. 222, 223; Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 57.91 -, KStZ 1993 S. 93, zur Erhebung einer Fehlbelegungsabgabe; Urt. vom 21. Oktober 1994 - 8 C 11/93 -, NVwZ-RR 1995 S. 305, 308; HessVGH, Urteil vom 2.März 1998 - 5 UE 897/86 -, NVwZ-RR 1988 S. 75, 77; VG Halle, Urteil vom 30. April 2010 - 4 A 225/09 - juris Rn. 16; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 202).Das Land als solventen Schuldner in Anspruch zu nehmen, erscheint indes keineswegs willkürlich, vielmehr naheliegend.
  • VGH Hessen, 25.03.1992 - 5 UE 3288/88

    Heranziehung des Bundes als Zustandsstörer - Kostenersatz für einen

    Wenn der Hess. VGH in seinem Urteil vom 2. März 1988 (5 UE 897/86) von einer Kostenerstattungspflicht des Störers im polizeilichen Sinne ausgegangen sei, so habe er damit lediglich den "Verhaltensstörer" gemeint; auf den Fall der Zustandsstörung beziehe sich diese Rechtsprechung nicht.

    Die Regelung ist, wie der Senat in seinem Urteil vom 2. März 1988 (5 UE 897/86 - NwVZ-RR 1988, 75 = KStZ 1989, 78 = GemHH 1989, 65 = HSGZ 1989, 25) ausgeführt hat, so zu verstehen, daß durch sie die Gemeinden gesetzlich ermächtigt werden, ihre in den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen begründeten Kostenerstattungsansprüche - wie z.B. den Aufwendungsersatzanspruch für Feuerwehreinsätze gemäß § 683 BGB - in einer Gebührensatzung im Sinne des § 2 KAG als eigenständigen öffentlich-rechtlichen Anspruch zu konkretisieren.

  • VGH Hessen, 06.12.2000 - 5 UE 4389/99

    Erstattung der Kosten für Feuerwehreinsatz

    Damit hatte der Gesetzgeber der Feuerwehr wegen der in diesen Aufgabenbereichen häufigen Eilbedürftigkeit die Befugnis zur unmittelbaren Ausführung von Hilfeleistungsmaßnahmen eingeräumt, ohne dass zuvor mögliche Störer zur Vornahme von Maßnahmen verpflichtet werden mussten (vgl. Urteile des Senats vom 02.03.1988 - 5 UE 897/86 -, ESVGH 38, 164 = NVwZ-RR 1988, 75 = HSGZ 1989, 25 und vom 08.09.1999 - 5 UE 4085/98 -, HSGZ 1999, 488, alle zur sogenannten technischen Hilfeleistung, jeweils m.w.N.).
  • VGH Hessen, 06.04.1993 - 5 UE 724/91

    Ölunfall - Heranziehung des Zustandsstörers zur Kostenerstattung für die von der

    Gebührenpflichtiger Interessent ist damit jedenfalls ein Störer im polizeirechtlichen Sinne, der für das Entstehen der Gefahrenlage und ihre Beseitigung verantwortlich ist und an dessen Stelle die Feuerwehr technische Unfallhilfe geleistet hat (so bereits Senatsurteil vom 4. September 1985 - 5 UE 178/85 - KStZ 1987, 34 = GemHH 1987, 19; grundlegend dann Senatsurteil vom 2. März 1988 - 5 UE 897/86 - NVwZ-RR 1988, 75 = KStZ 1989, 78 = HSGZ 1989, 25, sowie, daran anknüpfend, Senatsurteil vom 25. März 1992 - 5 UE 3288/88 - NVwZ-RR 1992, 624 = HSGZ 1993, 27).

    Die Heranziehung zu Feuerwehrgebühren auf der Grundlage einer Gebührenordnung nach § 42 Abs. 3 BrSHG setzt, wie der Senat in dem oben zitierten Urteil vom 2. März 1988 (a.a.O.) klargestellt hat, keine "willentliche Inanspruchnahme" der Feuerwehr voraus.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.07.2015 - 3 K 236/13

    Gebühren- bzw. Entgeltsatzungen für Rettungsdienstleistungen und eine

    Das Vorwort ("Präambel") einer kommunalen Satzung ist nicht Regelungsbestandteil der Satzung - die fehlende Angabe der Ermächtigungsgrundlage in der Präambel führt daher grundsätzlich nicht zur Rechtswidrigkeit bzw. Nichtigkeit der Satzung; auch ist die Richtigkeit der Eingangsformel keine Gültigkeitsvoraussetzung (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.12.1965 - 1 BvR 571/60 -, BVerfGE 19, 253 [266 f.] = juris; BVerwG, Urt. v. 28.06.1974 - VII C 22.73 -, juris; s. auch Beschl. v. 15.08.1996 - 8 B 167.96 -, juris; ferner HessVGH, Urt. v. 02.03.1988 - 5 UE 897/86 -, NVwZ-RR 1988, 75 ff. = juris Rn. 35; Urt. v. 30.10.1975 - V OE 20/73 -, HessVGRspr.
  • VG Gießen, 08.04.2003 - 9 E 807/99

    Kosten eines Feuerwehreinsatzes bei Verkehrsunfall

    In Fällen technischer Hilfeleistung ist gebührenpflichtig vor allem der Störer im polizeirechtlichen Sinne, der für das Entstehen der Gefahrenlage verantwortlich ist und in dessen verantwortlichem Interesse somit die Beseitigung der Gefahr liegt (vgl. Hess. VGH Urteil vom 02.03.1988 - 5 UE 897/86  - ESVGH 38, 165, 168, KStZ 1989, 78, NVwZ-RR 1988, 75, 76 und Urteil vom 08.09.1999 ­ 5 UE 4085/98 - KStZ 2000, 113, 114, HSGZ 1999, 488, 489; vgl. nunmehr auch § 61 Abs. 3 HBKG).

    Es ist deshalb nicht zu beanstanden und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, dass in dem angefochtenen Bescheid nur wenig dazu ausgeführt ist, warum gerade der Kläger und nicht auch ein anderer, hier wohl der Fahrer des BMW, zu den Kosten des Feuerwehreinsatz herangezogen wird (vgl.: BVerwG Urteil vom 21.10.1994 ­ 8 C 11/93 - NVwZ-RR 1995, 305, 308; BVerwG Urteil vom 29.09.1992 ­ 8 C 138/81 ­ Buchholz 11 Artikel 108 GG Nr. 1, NVwZ 1983, 222, 223; Hess.VGH Urteil vom 02.03.1998 - 5 UE 897/86 - KStZ 1989, 78, 80, NVwZ­RR 1988, 75, 77; Driehaus Kommunalabgabenrecht 27. Erg.Lfg.

  • VGH Hessen, 08.09.1999 - 5 UE 4085/98

    Kostenerstattung für Öleinsatz einer kommunalen Feuerwehr auf einer

    Ermächtigungsgrundlage für diese Gebührenpflichtregelung, die vor allem Fälle technischer Unfallhilfe erfasst, ist § 42 Abs. 3 Satz 1 Brandschutzhilfeleistungsgesetz -- BrSHG -- vom 5. Oktober 1970 (GVBl. I S. 585, hier anzuwenden in der zuletzt durch Gesetz vom 04.03.1996 geänderten Fassung, GVBl. I S. 102) NVwZ-RR 1988, 75 = HSGZ 1989, 25>.
  • VGH Hessen, 28.01.2004 - 5 UZ 1021/03

    Kostenerstattung bei Unterstützung eines Krankentransportes durch die Feuerwehr

    Allein die Begründung, der beschließende Senat habe in seiner Grundsatzentscheidung vom 2. März 1988 (5 UE 897/86, HSGZ 1989, 25 [27]) ausgeführt, dass nicht jeder, der ein Interesse am Einsatz der Feuerwehr haben könne oder durch den Einsatz irgendwie begünstigt werde, ohne weiteres gebührenpflichtig sei, jedoch offen gelassen, wo die Grenzen (jenseits des Störers im polizeirechtlichen Sinne) konkret zu ziehen seien, genügt den Anforderungen an die Formulierung einer hinreichend konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage nicht.
  • VGH Hessen, 20.06.1990 - 5 UE 2741/86

    Keine Befreiung von Anschluß- und Benutzungszwang für die Müllabfuhr - auch dann

  • VGH Hessen, 03.04.2002 - 5 UZ 10/02

    Kostenerstattung für Feuerwehreinsatz

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