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   BVerwG, 22.05.1987 - 8 C 96.85   

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BVerwG, 22.05.1987 - 8 C 96.85 (https://dejure.org/1987,1815)
BVerwG, Entscheidung vom 22.05.1987 - 8 C 96.85 (https://dejure.org/1987,1815)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Mai 1987 - 8 C 96.85 (https://dejure.org/1987,1815)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1988, 34
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 03.06.1983 - 8 C 153.81

    Anforderungen an die erneute Überprüfung eines Tauglichkeitsüberprüfungsbescheids

    Auszug aus BVerwG, 22.05.1987 - 8 C 96.85
    Die aufgrund einer ärztlichen Nachuntersuchung zu treffende Entscheidung des Bundesamtes über die Zivildienstfähigkeit des anerkannten Kriegsdienstverweigerers ist eine materielle Musterungsentscheidung (vgl. Urteil vom 3. Juni 1983 - BVerwG 8 C 153.81 - Buchholz 448.11 § 7 ZDG Nr. 4 S. 1 ) Sie betrifft unmittelbar den die Tauglichkeit des Zivildienstpflichtigen behandelnden Entscheidungsgrund der Verfügbarkeitsaussage des Musterungsbescheides (oder materieller Nachfolgeentscheidungen) und tritt - soweit ihr Inhalt reicht - als neuere Entscheidung an die Stelle früherer förmlicher oder materieller Musterungsentscheidungen, indem sie diese ändert, ergänzt oder bestätigt (vgl. Urteil vom 3. Juni 1983, a.a.O. S. 4 m.weit.Hinw.).

    Daß nach einer ärztlichen Überprüfungsuntersuchung des Wehrpflichtigen im Einberufungsverfahren eine solche materielle Musterungsentscheidung bis zum Gestellungszeitpunkt (in vollziehbarer Form) getroffen worden sein muß, ergibt sich aus ihrer Zweckbestimmung, da sie - ebenso wie ein Musterungsbescheid 7 statusrechtliche Grundlage der Einberufung sein soll (vgl. Urteil vom 27. Januar 1984 - BVerwG 8 C 12.83 - Buchholz 448.0 § 35 WPflG Nr. 24 S. 7 ) Denn ein Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid hat bei Zivildienstpflichtigen die gleiche statusrechtliche Schutzfunktion wie bei Wehrpflichtigen (vgl. Urteil vom 3. Juni 1983, a.a.O. S. 5 f.).

  • BVerwG, 25.02.1981 - 8 C 48.80

    Erledigung eines auf Aufhebung eines Musterungsbescheids gerichteten

    Auszug aus BVerwG, 22.05.1987 - 8 C 96.85
    Die Einberufung zum Zivildienst setzt nämlich den Fortbestand der im Musterungsbescheid getroffenen Entscheidung über die Verfügbarkeit des Wehr-(Zivildienst-)Pflichtigen (vgl. § 12 Abs. 1 MustV) voraus (vgl. Urteil vom 25. Februar 1981 - BVerwG 8 C 48.80 - Buchholz 448.5 § 20 MustV Nr. 4 S. 1 ).
  • BVerwG, 27.01.1984 - 8 C 12.83

    Anfechtungsklage - Wehrpflichtiger - Kreiswehrersatzamt - Ärztliche Untersuchung

    Auszug aus BVerwG, 22.05.1987 - 8 C 96.85
    Daß nach einer ärztlichen Überprüfungsuntersuchung des Wehrpflichtigen im Einberufungsverfahren eine solche materielle Musterungsentscheidung bis zum Gestellungszeitpunkt (in vollziehbarer Form) getroffen worden sein muß, ergibt sich aus ihrer Zweckbestimmung, da sie - ebenso wie ein Musterungsbescheid 7 statusrechtliche Grundlage der Einberufung sein soll (vgl. Urteil vom 27. Januar 1984 - BVerwG 8 C 12.83 - Buchholz 448.0 § 35 WPflG Nr. 24 S. 7 ) Denn ein Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid hat bei Zivildienstpflichtigen die gleiche statusrechtliche Schutzfunktion wie bei Wehrpflichtigen (vgl. Urteil vom 3. Juni 1983, a.a.O. S. 5 f.).
  • BVerwG, 04.07.1984 - 8 C 103.82

    Einberufungszeitpunkt - Anhörungsgebot - Dienstpflichtiger - Einberufungstermin

    Auszug aus BVerwG, 22.05.1987 - 8 C 96.85
    Daran ist zwar richtig, daß die Tauglichkeit unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 Nr. 1 ZDG vor der Einberufung zum Zivildienst festgestellt sein muß (vgl. Urteile vom 25. März 1981 - BVerwG 8 C 69.80 - Buchholz 448.11 § 19 ZDG Nr. 4 S. 1 und vom 4. Juli 1984 - BVerwG 8 C 103.82 - Buchholz 448.11 § 19 ZDG Nr. 13 S. 22 ) Maßgebend ist jedoch nicht der Zeitpunkt des Erlasses des Einberufungsbescheides.
  • BVerwG, 25.03.1981 - 8 C 69.80

    Gegenstand der Anfechtungsklage - Einberufung zum Zivildienst -

    Auszug aus BVerwG, 22.05.1987 - 8 C 96.85
    Daran ist zwar richtig, daß die Tauglichkeit unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 Nr. 1 ZDG vor der Einberufung zum Zivildienst festgestellt sein muß (vgl. Urteile vom 25. März 1981 - BVerwG 8 C 69.80 - Buchholz 448.11 § 19 ZDG Nr. 4 S. 1 und vom 4. Juli 1984 - BVerwG 8 C 103.82 - Buchholz 448.11 § 19 ZDG Nr. 13 S. 22 ) Maßgebend ist jedoch nicht der Zeitpunkt des Erlasses des Einberufungsbescheides.
  • BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvL 5/99

    Wehrpflicht I

    Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Einberufungsbescheids ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 62, 80 ; Beschluss vom 22. Mai 1987, NVwZ-RR 1988, S. 34) der im Einberufungsbescheid festgesetzte Gestellungszeitpunkt, hier also der 1. September 1993.
  • BVerwG, 18.04.2007 - 6 C 25.06

    Zivildienst, Wehrdienst, Einberufung, Diensteintritt, Dienstantritt,

    Zudem hat er gestaltende Wirkung, indem er unabhängig von dem tatsächlichen Diensteintritt (Dienstantritt) das Dienstverhältnis zu dem festgesetzten Termin begründet (vgl. Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 8 C 96.85 - Buchholz 448.11 § 39 ZDG Nr. 2).
  • BVerwG, 25.09.1987 - 8 C 83.86

    Erlaß des Tauglichkeitsüberprüfungsbescheides - Ärztliche

    Die aufgrund einer ärztlichen Tauglichkeitsüberprüfung des Wehrpflichtigen im Einberufungsverfahren zu erlassende Überprüfungsentscheidung muß als Heranziehungsgrundlage im festgesetzten Gestellungszeitpunkt in vollziehbarer Form vorliegen (im Anschluß an das Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 8 C 96.85 -).

    Diese Frage ist aus den Gründen des zum Zivildienstrecht ergangenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 1987 - BVerwG 8 C 96.85 - zu bejahen.

    Die Ausführungen des Urteils vom 22. Mai 1987 (a. a. O.) gelten im Grundsatz gleichermaßen für das Zivildienstrecht wie für das Wehrdienstrecht.

  • BVerwG, 29.04.1988 - 8 C 3.86

    Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid - Musterungsbescheid -

    Ein Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid, der an die Stelle des Musterungsbescheides tritt, muß mit seiner Verfügbarkeitsentscheidung vollziehbar sein, um die Grundlage für den Einberufungsbescheid bilden zu können (wie Urteile vom 22. Mai 1987 - BVerwG 8 C 96.85 - und vom 25. September 1987 - BVerwG 8 C 83.86 -).

    Die aufgrund einer vor dem Gestellungszeitpunkt erfolgten ärztlichen Tauglichkeitsüberprüfung gebotene Überprüfungsentscheidung muß als nunmehr maßgebende Heranziehungsgrundlage im festgestellten Gestellungszeitpunkt gemäß § 13 Abs. 1 MustV in vollziehbarer Form vorliegen (vgl. Urteil vom 25. September 1987 - BVerwG 8 C 83.86 - Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 41 S. 2 ; zum Zivildienstrecht: Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 8 C 96.85 - Buchholz 448.11 § 39 ZDG Nr. 2 S. 1 , st. Rspr.>).

  • BVerwG, 29.05.1991 - 8 C 52.89

    Zurückstellung einer Einberufung zum Grundwehrdienst - Zurückstellungsgrund der

    Da für die Frage der Notwendigkeit einer (vollziehbaren) Tauglichkeitsfeststellung der festgesetzte Gestellungszeitpunkt maßgebend ist (vgl. Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 8 C 96.85 - Buchholz 448.11 § 39 ZDG Nr. 2 S. 1 ), ist grundsätzlich ein bis zu diesem Zeitpunkt gestellter begründeter Untersuchungsantrag des Wehrpflichtigen zu berücksichtigen (zum Vorliegen von "Anhaltspunkten" vgl. Beschluß vom 26. Februar 1991 - BVerwG 8 B 158.90 - n.v.).
  • BVerwG, 24.08.1988 - 8 C 80.86

    Zurückstellung vom Zivildienst - Ausbildung zum Krankenpflegehelfer -

    Durch den Einberufungsbescheid ist das Dienstverhältnis ungeachtet der vom Verwaltungsgericht angeordneten Vollzugsaussetzung zum festgesetzten Gestellungszeitpunkt begründet worden (vgl. etwa Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 8 C 96.85 - Buchholz 448.11 § 39 ZDG Nr. 2 S. 1 m.weit.Nachw.).
  • BVerwG, 19.08.1988 - 8 C 31.87

    Wehrdienst - Wehrdienstunfähigkeit - Einberufungsbescheid - Aussetzung der

    Diese Gestaltungswirkung ist nicht vollzugsbedürftig; sie tritt unabhängig von der Vollzugshemmung mit dem Wirksamwerden des Einberufungsbescheides ein (vgl. Urteil vom 22. Juni 1984 - BVerwG 8 C 82 und 83.82 - Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 33 S. 7 m.weit.Nachw.; zum Zivildienstrecht vgl. Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 8 C 96.85 - Buchholz 448.11 § 39 ZDG Nr. 2 S. 1 ).
  • OLG Köln, 08.02.1996 - 7 U 155/95

    Keine Drittwirkung des Zivildienstgesetzes

    Zu Unrecht beruft sich der Kläger hierzu auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.1987 (NVwZ-RR 1988, 34 f.).
  • BVerwG, 04.10.2001 - 6 B 37.01

    Verhältnis von Musterungsbescheid und Überprüfungsbescheid -

    Hinsichtlich des die Tauglichkeit behandelnden Entscheidungsgrundes der Verfügbarkeitsaussage ist an die Stelle jenes Musterungsbescheids der Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid vom 19. Februar 2001 getreten (vgl. Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 8 C 96.85 - Buchholz 448.11 § 39 ZDG Nr. 2), wogegen sich ein bislang noch nicht beschiedener Widerspruch des Klägers richtet.
  • BVerwG, 07.04.1989 - 8 C 75.87

    Widerruf einer Einberufung zum Wehrdienst - Gesetzliche Altersgrenze für die

    Die aufgrund einer vor dem Gestellungszeitpunkt erfolgten Tauglichkeitsüberprüfung gebotene Überprüfungsentscheidung muß als nunmehr maßgebende Heranziehungsgrundlage im festgesetzten Gestellungszeitpunkt vollziehbar vorliegen (vgl. Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 8 C 96.85 - Buchholz 448.11 § 39 ZDG Nr. 2 S. 1 ; zum Wehrpflichtrecht: Urteil vom 29. April 1988 - BVerwG 8 C 3.86 - amtl. Umdruck S. 4 m.weit.Nachw., st. Rspr.).
  • BVerwG, 25.09.1987 - 8 C 32.87

    Geltung von Entscheidungen der Wehrersatzbehörden für den Zivildienst -

  • BVerwG, 10.11.1989 - 8 C 81.88

    Vollziehbarer Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid - Tauglichkeitsentscheidung -

  • BVerwG, 06.01.1988 - 8 C 7.87

    Zivildienst - Tauglichkeitprüfung - Bescheid - Erledigung

  • BVerwG, 26.02.1991 - 8 B 158.90

    Notwendigkeit einer (vollziehbaren) Tauglichkeitsfeststellung

  • BVerwG, 28.09.1987 - 8 C 11.86
  • VG Berlin, 25.08.1998 - 23 A 170.98

    Rechtmäßigkeit einer Heranziehung zum Grundwehrdienst in Deutschland;

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